{"id":"bgbl1-2002-52-1","kind":"bgbl1","year":2002,"number":52,"date":"2002-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/52#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-52-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_52.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes und anderer Gesetze","law_date":"2002-07-23T00:00:00Z","page":2778,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["2778                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002\nGesetz\nzur Änderung des Mineralölsteuergesetzes und anderer Gesetze\nVom 23. Juli 2002\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:               schutz, Ernährung und Landwirtschaft, des Bundes-\nministeriums für Wirtschaft und Technologie und des\nInhaltsübersicht                  Artikel      Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und\nÄnderung des Mineralölsteuergesetzes                         1      Reaktorsicherheit alle zwei Jahre, erstmals zum 31.\nMärz 2004, dem Bundestag einen Bericht über die\nÄnderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes          2      Markteinführung der Biokraftstoffe und die Entwick-\nÄnderung des Gesetzes über das Kreditwesen                   3      lung der Preise für Biomasse und Rohöl sowie der\nÄnderung des Wertpapierhandelsgesetzes                       4      Kraftstoffpreise vorzulegen und darin gegebenenfalls\neine Anpassung der Steuerbegünstigung für Biokraft-\nÄnderung des Gesetzes über die Bausparkassen                 5\nstoffe an die Marktlage vorzuschlagen.“\nÄnderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes                  6\nÄnderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes                   7  4. § 3 wird wie folgt geändert:\nInkrafttreten                                                8      a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Dies gilt im Falle der Nummer 1 nur, wenn die\nArtikel 1                                   Mineralöle, bevor sie erstmalig zum ermäßigten\nSteuersatz abgegeben werden, mit 5 g N-Ethyl-\nÄnderung des Mineralölsteuergesetzes                          1-(4-phenylazophenylazo)-naphthyl-2-amin oder\nDas Mineralölsteuergesetz vom 21. Dezember 1992                      6,5 g N-Ethylhexyl-1-(tolylazotolylazo)naphthyl-2-\n(BGBl. I S. 2150, 2185, 1993 I S. 169, 2000 I S. 147), zuletzt          amin oder 7,4 g N-Tridecyl-1-(tolylazotolylazo)=\ngeändert durch Artikel 111 der Verordnung vom 29. Okto-                 naphthyl-2-amin oder einem in der Farbwirkung\nber 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:                    äquivalenten Gemisch aus diesen Farbstoffen und\n7,3 g N-Ethyl-N-[2-(1-isobutoxyethoxy)ethyl]azo=\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                      benzol-4-amin (Solvent Yellow 124) auf 1 000 kg,\njeweils gleichmäßig verteilt, gekennzeichnet wer-\na) Nach § 2 wird folgende Angabe eingefügt:\nden.“\n„§ 2a Steuerbegünstigung für Biokraftstoffe“.\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden in Nummer 4 nach dem\nb) Nach § 7 wird folgende Angabe eingefügt:                        Wort „Gasspeicherung“ das Wort „oder“ und nach\n„§ 7a Einlagerer, Erlaubnis“.                                 der Nummer 4 die folgende Nummer 5 eingefügt:\n„5. der vorübergehenden Stromversorgung im\n2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Nummer 4 folgende                    Falle des Ausfalls oder der Störung der sonst\nNummer 5 eingefügt:                                                     üblichen Stromversorgung (Notstromaggre-\ngat)“.\n„5. für 1 000 kg andere als die in Nummer 4 genann-\nten Schweröle 130,00 EUR,“.                              c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n„(4) Ortsfest im Sinne dieses Gesetzes sind Anla-\n3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:                            gen, die während des Betriebes ausschließlich an\n„§ 2a                                     ihrem jeweiligen Standort verbleiben.“\nSteuerbegünstigung für Biokraftstoffe\n5. In § 7 Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Mine-\n(1) Die Steuersätze nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1         ralöle“ die Wörter „in Person des Antragstellers“ ein-\nsind bis zum 31. Dezember 2008 in dem Umfang                   gefügt.\nermäßigt, in dem die dort genannten Mineralöle nach-\nweislich Biokraftstoffe enthalten.                         6. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:\n(2) Biokraftstoffe sind Energieerzeugnisse aus-                                       „§ 7a\nschließlich aus Biomasse im Sinne der Biomassever-\nordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234) ohne die                              Einlagerer, Erlaubnis\nin § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Biomasseverord-              (1) Einlagerer ist, wem nach Absatz 2 die Erlaubnis\nnung genannten Stoffe. Energieerzeugnisse, die an-             erteilt worden ist, Mineralöl im Mineralöllager eines\nteilig aus Biomasse im Sinne von Satz 1 hergestellt            anderen einzulagern.\nwurden, gelten in Höhe dieses Anteils als Biokraft-               (2) Die Erlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn die\nstoffe. Pflanzenölmethylester gelten als Biokraft-             Einlagerung durch den Einlagerer dem Großhandel\nstoffe.                                                        oder dem Großhandelsvertrieb durch Hersteller dient\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen hat unter           und der Einlagerer das eingelagerte Mineralöl im eige-\nBeteiligung des Bundesministeriums für Verbraucher-            nen Namen vertreibt. § 7 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt ent-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002                  2779\nsprechend. Die Erlaubnis wird nicht erteilt, wenn             b) In Nummer 4 Buchstabe a wird das Wort „Kraft-\nMineralöle ausschließlich zu steuerbegünstigten                   stoffen“ durch das Wort „Waren“ ersetzt.\nZwecken entnommen werden sollen.“                             c) Nummer 9 Buchstabe b wird bis zum Punkt wie\nfolgt gefasst:\n7. Nach § 9 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:\n„b) die Vermischung von gekennzeichneten Mine-\n„(1a) Anstelle des Steuerlagerinhabers wird der Ein-                 ralölen mit anderen Mineralölen oder anderen\nlagerer nach § 7a für das von ihm oder auf seine Ver-                  Waren als Mineralölen in Lagerstätten, Rohr-\nanlassung aus dem Steuerlager entfernte Mineralöl                      leitungen, Transportmitteln, Transportgefäßen\nSteuerschuldner. Bestehen Zweifel an der Zuordnung                     und Hauptbehältern abweichend von § 26\nder Entnahme, so ist der Steuerlagerinhaber Steuer-                    Abs. 4 zuzulassen, soweit dies aus techni-\nschuldner.“                                                            schen und wirtschaftlichen Gründen unerläss-\nlich oder zur Förderung des Einsatzes von\n8. § 25 wird wie folgt geändert:                                          Waren aus nachwachsenden Rohstoffen oder\nwiedergewonnenen und gegebenenfalls auf-\na) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 wird in Buchstabe a und b\ngearbeiteten Mineralölen geboten erscheint\njeweils das Wort „Strom“ durch das Wort „Kraft“\nund ungerechtfertigte Steuervorteile ausge-\nersetzt.\nschlossen bleiben.“\nb) Absatz 3a Satz 1 wird wie folgt geändert:\nd) Am Ende der Nummer 13 wird der Punkt durch ein\naa) In Nummer 1.4 wird die Angabe „80,00 DM“                  Komma ersetzt und folgende Nummer 14 ange-\ndurch die Angabe „40,90 EUR“ ersetzt.                    fügt:\nbb) In Nummer 3.4 wird die Angabe „3,60 DM“                   „14. Regelungen zum Verfahren der Anwendung\ndurch die Angabe „1,84 EUR“ ersetzt.                           der nach § 2a ermäßigten Steuersätze und\ncc) In Nummer 4.4 wird die Angabe „50,00 DM“                        zum Nachweis der Tatsache, dass Biokraft-\ndurch die Angabe „25,56 EUR“ ersetzt.                          stoffe aus Biomasse im Sinne von § 2a Abs. 2\nhergestellt wurden, zu erlassen,“.\nc) Absatz 3d wird wie folgt gefasst:\ne) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 15 ange-\n„(3d) Der Erlass, die Erstattung oder die Vergü-            fügt:\ntung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 wird im Falle des\nAbsatzes 3a Satz 1 Nr. 1.1, 2, 3.1 oder Nr. 4.1 für           „15. im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\nrium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-\nMineralöle, die in GuD-Anlagen ohne Wärmeaus-\nsicherheit und dem Bundesministerium für\nkopplung, jedoch mit einem elektrischen Wir-\nWirtschaft und Technologie Näheres zur\nkungsgrad (netto) von mindestens 57,5 Prozent\nErmittlung des elektrischen Wirkungsgrades\nverwendet worden sind, für einen Zeitraum von\nvon GuD-Anlagen und zu den Darlegungs-\nhöchstens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt gewährt,\npflichten des Antragstellers zu bestimmen\nin dem die Stromerzeugung mit der Anlage erst-\nund festzulegen, wann und wie oft der elektri-\nmals auf Dauer aufgenommen worden ist. Die\nsche Wirkungsgrad zu ermitteln ist und für\nBegünstigung gilt nur für Anlagen, die nach dem\nwelchen Zeitraum der elektrische Wirkungs-\n31. Dezember 1999 fertiggestellt worden sind und\ngrad als nachgewiesen gilt sowie Näheres\nmit denen die Stromerzeugung spätestens inner-\nüber die den Beginn und den Ablauf der\nhalb von drei Jahren und drei Monaten ab dem\nFristen bestimmenden Sachverhalte festzu-\nZeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschrift erst-\nlegen.“\nmals auf Dauer aufgenommen wird. Der Erlass, die\nErstattung oder die Vergütung wird nur für Mine-\n11. In § 32 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember\nralöle gewährt, die nach dem Inkrafttreten dieser\n2001“ durch die Angabe „31. Dezember 2004“\nVorschrift verwendet werden.“\nersetzt.\n9. Nach § 26 Abs. 6 Satz 2 wird folgender Satz einge-       12. § 33a wird wie folgt gefasst:\nfügt:\n„§ 33a\n„Ist Mineralöl nach den Sätzen 1 und 2, das in den\nRohrleitungen, Armaturen oder im Abgabeschlauch                           Inkrafttreten der Regelung über die\neines Transportmittels von der letzten Abgabe ver-              Begünstigung des Personenbeförderungsverkehrs\nblieben ist (Restmenge), entgegen den nach § 31                        und von hoch effizienten GuD-Anlagen\nAbs. 2 Nr. 9 Buchstabe b durch Rechtsverordnung                  (1) § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a tritt an dem Tag in Kraft,\nzugelassenen Verfahren zusammen mit nicht gekenn-             an dem die Kommission der Europäischen Gemein-\nzeichnetem Mineralöl als Kraftstoff abgegeben wor-            schaften die hierfür erforderliche beihilferechtliche\nden, entsteht die Steuer abweichend von den                   Genehmigung erteilt, frühestens jedoch am 1. Januar\nSätzen 1 und 2 nur für die Restmenge.“                        2000.\n(2) § 25 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1.1, 2, 3.1 und 4.1 in der\n10. § 31 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                          Fassung des Gesetzes vom 16. Dezember 1999\na) In Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa                 (BGBl. I S. 2432) tritt, soweit es sich um die Begünsti-\nDreifachbuchstabe bbb werden die Wörter „Flüs-            gung von GuD-Anlagen ohne Wärmeauskopplung,\nsiggase nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b“         jedoch mit einem elektrischen Wirkungsgrad (netto)\ndurch die Wörter „Flüssiggase nach § 1 Abs. 3             von mindestens 57,5 Prozent handelt, an dem Tag in\nNr. 3“ ersetzt.                                           Kraft, an dem die Kommission der Europäischen","2780               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002\nGemeinschaften die hierfür erforderliche beihilfe-        zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom\nrechtliche Genehmigung erteilt, frühestens jedoch         21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010), wird wie folgt geändert:\nam 30. Juli 2002.                                         1. In § 3 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Es“ durch das Wort\n(3) § 25 Abs. 3d tritt an dem Tag in Kraft, an dem die     „Sie“ ersetzt.\nKommission der Europäischen Gemeinschaften die\nhierfür erforderliche beihilferechtliche Genehmigung\nerteilt, frühestens jedoch am 30. Juli 2002.              2. In § 9 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „seiner“ durch das\nWort „ihrer“ ersetzt.\n(4) Die Tage, an denen die in den Absätzen 1 bis 3\ngenannten Vorschriften in Kraft treten, sind vom\nBundesministerium der Finanzen im Bundesgesetz-                                       Artikel 6\nblatt bekannt zu geben.“\nÄnderung\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes\nArtikel 2                             In § 5 Abs. 6 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgeset-\nÄnderung des                           zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezem-\nFinanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes                ber 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 2 des\nGesetzes vom 10. Juli 2002 (BGBl. I S. 2586) geändert\n§ 4 Abs. 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes       worden ist, wird das Wort „Dieses“ durch das Wort\nvom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) wird wie folgt gefasst:   „Diese“ ersetzt.\n„(1) Die Bundesanstalt übernimmt die dem Bundesauf-\nsichtsamt für das Kreditwesen, dem Bundesaufsichtsamt\nfür das Versicherungswesen und dem Bundesaufsichts-                                        Artikel 7\namt für den Wertpapierhandel übertragenen Aufgaben.                 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes\nSie nimmt darüber hinaus die ihr nach anderen Bestim-             In § 8 Abs. 2 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Geset-\nmungen übertragenen Aufgaben einschließlich der Bera-          zes vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305), das zuletzt durch\ntungstätigkeit im Zusammenhang mit dem Aufbau und der          Artikel 37 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I\nUnterstützung ausländischer Aufsichtssysteme wahr.“            S. 2992) geändert worden ist, wird die Angabe „350 Mega-\nwatt“ durch die Angabe „1 000 Megawatt“ ersetzt.\nArtikel 3\nÄnderung\ndes Gesetzes über das Kreditwesen                                              Artikel 8\nIn § 37 Satz 3 des Gesetzes über das Kreditwesen in der                              Inkrafttreten\nFassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998                  (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\n(BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes    Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abwei-\nvom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist,       chendes bestimmt ist.\nwird das Wort „seine“ durch das Wort „ihre“ ersetzt.              (2) Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b und Artikel 1 Nr. 11 treten\nmit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.\nArtikel 4                             (3) Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a tritt am 1. August 2002 in\nÄnderung des Wertpapierhandelsgesetzes                 Kraft.\nIn § 36 Abs. 2 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes in         (4) Artikel 1 Nr. 3 tritt an dem Tag in Kraft, an dem\nder Fassung der Bekanntmachung vom 9. September                sowohl die Kommission der Europäischen Gemeinschaf-\n1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 2 des        ten die hierfür erforderliche beihilferechtliche Genehmi-\nGesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010, 2316) ge-         gung als auch der Rat der Europäischen Union die erfor-\nändert worden ist, wird die Angabe „1 bis 3“ durch die         derliche Ermächtigung nach Artikel 8 Abs. 4 der Richtlinie\nAngabe „1 und 2“ ersetzt.                                      92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmo-\nnisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mine-\nralöle (ABl. EG Nr. L 316 S. 12), geändert durch die Richt-\nArtikel 5                          linie 94/74/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 (ABl.\nEG Nr. L 365 S. 46), erteilt haben, frühestens jedoch am\nÄnderung                            1. Januar 2003. Die Ermächtigung gilt als an dem Tag\ndes Gesetzes über Bausparkassen                   erteilt, an dem das Erfordernis der Ermächtigung entfällt.\nDas Gesetz über Bausparkassen in der Fassung der            Der Tag des Inkrafttretens ist vom Bundesministerium der\nBekanntmachung vom 15. Februar 1991 (BGBl. I S. 454),          Finanzen im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002 2781\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiemit ausgefertigt. Es ist\nim Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 23. Juli 2002\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Technologie\nMüller"]}