{"id":"bgbl1-2002-51-9","kind":"bgbl1","year":2002,"number":51,"date":"2002-07-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/51#page=63","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-51-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_51.pdf#page=63","order":9,"title":"Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform in der Berufsausbildung zum Industriekaufmann/zur Industriekauffrau","law_date":"2002-07-23T00:00:00Z","page":2775,"pdf_page":63,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002  2775\nVerordnung\nüber die Erprobung einer neuen Ausbildungsform\nin der Berufsausbildung zum Industriekaufmann/zur Industriekauffrau\nVom 23. Juli 2002\nAuf Grund des § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 2 des Berufs-\nbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), die zuletzt durch Arti-\nkel 212 Nr. 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert\nworden sind, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:\n§1\nStruktur und Gegenstand der Erprobung\n(1) Zur Erprobung einer neuen Ausbildungsform soll die Abnahme der Ab-\nschlussprüfung der Strukturierung der Berufsausbildung folgen. Dabei werden\ndie Fertigkeiten und Kenntnisse unter Berücksichtigung arbeitsfeldübergreifen-\nder Qualifikationen funktions- und prozessorientiert vermittelt und in einem Ein-\nsatzgebiet zur Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit vertieft.\n(2) Der Erprobung ist die Verordnung über die Berufsausbildung zum Industrie-\nkaufmann/zur Industriekauffrau vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2764) zugrunde zu\nlegen.\n(3) Die Prüfung wird in den Prüfungsbereichen Geschäftsprozesse, Kaufmän-\nnische Steuerung und Kontrolle sowie Wirtschafts- und Sozialkunde zu Beginn\ndes letzten Ausbildungshalbjahres und im Prüfungsbereich Einsatzgebiet am\nEnde der Ausbildung durchgeführt.\n§2\nÜbergangsregelung\n(1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung\nbestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die\nVertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung\nund der Verordnung über die Berufsausbildung zum Industriekaufmann/zur\nIndustriekauffrau vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2764).\n(2) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Außerkrafttreten dieser Verord-\nnung bestehen, sind neben den Vorschriften der Verordnung über die Berufsaus-\nbildung zum Industriekaufmann/zur Industriekauffrau vom 23. Juli 2002 (BGBl. I\nS. 2764) die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden.\n§3\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli\n2007 außer Kraft.\nBerlin, den 23. Juli 2002\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Technologie\nIn Vertretung\nGerlach"]}