{"id":"bgbl1-2002-51-8","kind":"bgbl1","year":2002,"number":51,"date":"2002-07-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/51#page=52","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-51-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_51.pdf#page=52","order":8,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Industriekaufmann/zur Industriekauffrau","law_date":"2002-07-23T00:00:00Z","page":2764,"pdf_page":52,"num_pages":11,"content":["2764               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Industriekaufmann/zur Industriekauffrau\nVom 23. Juli 2002\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2          3.1 Informationsbeschaffung und -verarbeitung,\nSatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969          3.2 Informations- und Kommunikationssysteme,\n(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 2 der\nVerordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geän-        3.3 Planung und Organisation,\ndert worden ist, verordnet das Bundesministerium für           3.4 Teamarbeit, Kommunikation und Präsentation,\nWirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem\nBundesministerium für Bildung und Forschung:                   3.5 Anwendung einer Fremdsprache bei Fachaufgaben;\n4.     Integrative Unternehmensprozesse:\n§1                               4.1 Logistik,\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes              4.2 Qualität und Innovation,\nDer Ausbildungsberuf Industriekaufmann/Industrie-           4.3 Finanzierung,\nkauffrau wird staatlich anerkannt.\n4.4 Controlling;\n§2                               5.     Marketing und Absatz:\nAusbildungsdauer                         5.1 Auftragsanbahnung und -vorbereitung,\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                           5.2 Auftragsbearbeitung,\n5.3 Auftragsnachbereitung und Service;\n§3                               6.     Beschaffung und Bevorratung:\nStruktur und                          6.1 Bedarfsermittlung und Disposition,\nZielsetzung der Berufsausbildung\n6.2 Bestelldurchführung,\n(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und\nKenntnisse sollen funktions- und prozessbezogen vermit-        6.3 Vorratshaltung und Beständeverwaltung;\ntelt werden. Die Berufsbildpositionen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1    7.     Personal:\nbis 4 sind während der gesamten Ausbildungszeit arbeits-\nfeldübergreifend auch unter Berücksichtigung des Nach-         7.1 Rahmenbedingungen, Personalplanung,\nhaltigkeitsaspektes zu vermitteln. In einem Einsatzgebiet      7.2 Personaldienstleistungen,\nist die berufliche Handlungskompetenz durch Fertigkeiten\n7.3 Personalentwicklung;\nund Kenntnisse zu erweitern, die im jeweiligen Geschäfts-\nprozess zur ganzheitlichen Durchführung komplexer Auf-         8.     Leistungserstellung:\ngaben befähigen.                                               8.1 Produkte und Dienstleistungen,\n(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und     8.2 Prozessunterstützung;\nKenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszu-\nbildende zur Ausübung einer qualifizierten, an Geschäfts-      9.     Leistungsabrechnung:\nprozessen ausgerichteten kaufmännischen Berufstätig-           9.1 Buchhaltungsvorgänge,\nkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes\n9.2 Kosten- und Leistungsrechnung,\nbefähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,\nDurchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähi-       9.3 Erfolgsrechnung und Abschluss;\ngung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nach-       10. Fachaufgaben im Einsatzgebiet:\nzuweisen.\n10.1 Einsatzgebietsspezifische Lösungen,\n§4                               10.2 Koordination einsatzgebietsspezifischer Aufgaben\nund Prozesse.\nAusbildungsberufsbild\n(2) Das Einsatzgebiet nach Absatz 1 Nr. 10 wird vom\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens\nAusbildungsbetrieb festgelegt. Als geeignetes Einsatz-\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\ngebiet kommen insbesondere Prozesse aus den Berei-\n1.     Der Ausbildungsbetrieb:                                 chen 1 bis 6 in Betracht:\n1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,                         1. Marketing und Absatz:\n1.2 Berufsbildung,                                                 a) Vertrieb,\n1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,               b) Außendienst,\n1.4 Umweltschutz;                                                  c) Export,\n2.     Geschäftsprozesse und Märkte:                               d) Werbung, Verkaufsförderung;\n2.1 Märkte, Kunden, Produkte und Dienstleistungen,             2. Beschaffung und Bevorratung:\n2.2 Geschäftsprozesse und organisatorische Strukturen;             a) Elektronische Beschaffung (E-Procurement),\n3.     Information, Kommunikation, Arbeitsorganisation:            b) Ausschreibungsverfahren,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002              2765\nc) Lagerlogistik;                                                                      §7\n3. Personalwirtschaft:                                                               Berichtsheft\na) Mitarbeiterförderung,                                    Der Auszubildende hat ein Berichtsheft zu führen. Dabei\nsind regelmäßig Ausbildungsnachweise anzufertigen.\nb) Personalmarketing,\nDem Auszubildenden ist Gelegenheit zu geben, das\nc) Entgeltsysteme,                                       Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der\nd) Arbeitsstudien;                                       Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzu-\nsehen.\n4. Leistungserstellung:\na) Arbeitsvorbereitung,                                                                §8\nb) Investitionsplanung,                                                       Zwischenprüfung\nc) Technik, Technologie,                                    (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-\nd) Produktentwicklung,                                   schenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\ne) Bauprojekte;\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den\n5. Leistungsabrechnung:                                      Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführ-\na) Kostenrechnungssysteme,                               ten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs-\nschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu\nb) Projektabrechnung,                                    vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-\nc) Beteiligungsverwaltung;                               dung wesentlich ist.\n6. Andere Aufgaben:                                             (3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxis-\na) Produktmanagement (Product Management),               bezogener Aufgaben oder Fälle in höchstens 90 Minuten\nin folgenden Prüfungsbereichen durchzuführen:\nb) Elektronischer Handel (E-Commerce),\n1. Beschaffung und Bevorratung,\nc) Kundenprojekte,\n2. Produkte und Dienstleistungen,\nd) Logistik,\n3. Kosten- und Leistungsrechnung.\ne) Controlling,\nf) Qualitätsmanagement,                                                                §9\ng) Bürokommunikation,                                                         Abschlussprüfung\nh) Informationstechnologie,                                 (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den\nAnlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse\ni) Organisation,                                         sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend\nk) Facility-Management,                                  dem Rahmenlehrplan vermittelten Lehrstoff, soweit er für\nl) Franchising,                                          die Berufsausbildung wesentlich ist.\nm) Umweltschutzmanagament,                                  (2) Die Abschlussprüfung besteht aus vier Prüfungs-\nbereichen. Die Prüfung in den Bereichen Geschäftspro-\nn) Supply Chain Management,                              zesse, Kaufmännische Steuerung und Kontrolle sowie\no) Auslandseinsatz.                                      Wirtschafts- und Sozialkunde ist schriftlich durchzu-\nführen. Der Prüfungsbereich Einsatzgebiet besteht aus\nAndere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die       einer Präsentation und einem Fachgespräch.\nFertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1 Nr. 10 ver-\nmittelt werden können.                                          (3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:\n1. Im Prüfungsbereich Geschäftsprozesse soll der Prüf-\n§5                                   ling in höchstens 180 Minuten auf Prozesse und kom-\nplexe Sachverhalte gerichtete Situationsaufgaben\nAusbildungsrahmenplan\noder Fallbeispiele bearbeiten und dabei zeigen, dass er\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach          Geschäftsprozesse analysieren sowie Problemlösun-\nden in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur           gen ergebnis- und kundenorientiert entwickeln kann.\nsachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-           Dafür kommen insbesondere folgende Gebiete in\ndung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine             Betracht:\nvon dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche\na) Marketing und Absatz,\nund zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-\nbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene               b) Beschaffung und Bevorratung,\nGrundbildung vorausgegangen ist oder betriebsprak-               c) Personal,\ntische Besonderheiten die Abweichung erfordern.\nd) Leistungserstellung.\n§6                               2. Im Prüfungsbereich Kaufmännische Steuerung und\nKontrolle soll der Prüfling in höchstens 90 Minuten bis\nAusbildungsplan\nzu vier praxisbezogene Aufgaben aus dem Bereich\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-             Leistungsabrechnung unter Berücksichtigung des\nbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen                Controllings bearbeiten und dabei zeigen, dass er\nAusbildungsplan zu erstellen.                                    Kosten erfassen, die betrieblichen Geld- und Wert-","2766              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002\nströme analysieren sowie betriebswirtschaftliche               und die übrigen Prüfungsleistungen mit mindestens „aus-\nSchlussfolgerungen daraus ableiten kann.                       reichend“ bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings\n3. Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll           oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem\nder Prüfling in höchstens 60 Minuten praxisbezogene            mit „mangelhaft“ bewerteten Prüfungsbereich die schriftli-\nAufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allge-           che Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15\nmeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusam-             Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prü-\nmenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und            fung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist\nbeurteilen kann.                                               vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergeb-\nnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der\n4. Im Prüfungsbereich Einsatzgebiet soll der Prüfling in          schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprü-\neiner Präsentation und einem Fachgespräch über eine            fung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.\nselbständig durchgeführte Fachaufgabe in einem Ein-\nsatzgebiet nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 zeigen, dass er kom-            (3) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:\nplexe Fachaufgaben und ganzheitliche Geschäftspro-             1. im Gesamtergebnis,\nzesse beherrscht und Problemlösungen in der Praxis\nerarbeiten kann.                                               2. im Prüfungsbereich Geschäftsprozesse,\nDer Prüfling erstellt über eine Fachaufgabe im Einsatz-        3. in mindestens einem der beiden schriftlichen Prü-\ngebiet einen höchstens fünfseitigen Report als Basis für           fungsbereiche Kaufmännische Steuerung und Kontrol-\ndie Präsentation und das Fachgespräch. Eine Kurzbe-                le und Wirtschafts- und Sozialkunde sowie\nschreibung der beabsichtigten Fachaufgabe ist dem\nPrüfungsausschuss vor der Durchführung der Fachauf-            4. im Prüfungsbereich Einsatzgebiet\ngabe zur Genehmigung vorzulegen. Dem Report können             jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht\nerläuternde Anlagen mit betriebsüblichen Unterlagen            wurden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prü-\nbeigefügt werden. Der Ausbildende hat zu bestätigen,           fungsbereich mit „ungenügend“ bewertet, so ist die Prü-\ndass die Fachaufgabe von dem Prüfling im Betrieb               fung nicht bestanden.\nselbständig durchgeführt worden ist. Der Report wird\nnicht bewertet. Er ist dem Prüfungsausschuss vor der\nDurchführung der Prüfung im Prüfungsbereich Einsatz-                                        § 11\ngebiet zuzuleiten. In der Präsentation soll der Prüfling                          Übergangsregelung\nauf der Grundlage des Reports zeigen, dass er Sachver-\nhalte, Abläufe und Ergebnisse der bearbeiteten Fach-              (1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-\naufgabe erläutern und mit praxisüblichen Mitteln dar-          treten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen\nstellen kann. In einem Fachgespräch soll der Prüfling          Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-\nzeigen, dass er die dargestellte Fachaufgabe in Gesamt-        tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschrif-\nzusammenhänge einordnen, Hintergründe erläutern und            ten dieser Verordnung sowie der Verordnung über die\nErgebnisse bewerten kann. Dabei soll der Prüfling zei-         Erprobung einer neuen Ausbildungsform in der Berufs-\ngen, dass er die Sachbearbeitung in einem speziellen           ausbildung zum Industriekaufmann/zur Industriekauffrau\nGeschäftsfeld beherrscht. Präsentation und Fachge-             vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2775).\nspräch sollen zusammen höchstens 30 Minuten und die               (2) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die nach Inkraft-\nPräsentation zwischen 10 und 15 Minuten dauern.                treten dieser Verordnung und vor dem 1. August 2007\nbeginnen, gelten für die Abschlussprüfung die Vorschrif-\n§ 10                                 ten dieser Verordnung und der Verordnung über die Erpro-\nBestehensregelung                             bung einer neuen Ausbildungsform in der Berufsausbil-\ndung zum Industriekaufmann/zur Industriekauffrau vom\n(1) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben\n23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2775).\ndie einzelnen Prüfungsbereiche folgendes Gewicht:\n1. Geschäftsprozesse                             40 Prozent,\n§ 12\n2. Kaufmännische Steuerung und Kontrolle         20 Prozent,\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde                  10 Prozent,\nDiese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft.\n4. Einsatzgebiet                                 30 Prozent.      Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsaus-\n(2) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistun-      bildung zum Industriekaufmann vom 24. Januar 1978\ngen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit „mangelhaft“             (BGBl. I S. 162) außer Kraft.\nBerlin, den 23. Juli 2002\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Technologie\nIn Vertretung\nGerlach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002              2767\nAnlage 1\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Industriekaufmann/zur Industriekauffrau\n– Sachliche Gliederung –\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                    zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                         3\n1         Der Ausbildungsbetrieb\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)\n1.1       Stellung, Rechtsform                    a) Zielsetzung und Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes\nund Struktur                                sowie seine Stellung am Markt und seine Bedeutung in der Re-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.1)                        gion beschreiben\nb) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes darstellen\nc) Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschafts-\norganisationen, Behörden, Gewerkschaften und Berufsvertre-\ntungen beschreiben\nd) Aufbau- und Ablauforganisation sowie Zuständigkeiten im Aus-\nbildungsbetrieb erläutern\n1.2       Berufsbildung                           a) die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.2)                        und die Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben\nb) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung\nvergleichen und unter Nutzung von Arbeits- und Lerntechniken\nzu seiner Umsetzung beitragen\nc) Qualifizierung für die berufliche und persönliche Entwicklung\nbegründen; branchenbezogene Fortbildungsmöglichkeiten er-\nmitteln\n1.3       Sicherheit und Gesund-                  a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz fest-\nheitsschutz bei der Arbeit                  stellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.3)                    b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-\nten anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnah-\nmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-\nhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur\nBrandbekämpfung ergreifen\nZur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im berufli-\n1.4       Umweltschutz\nchen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.4)\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb\nund seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-\nschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden\nEnergie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umwelt-\nschonenden Entsorgung zuführen","2768            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                   zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                        3\n2         Geschäftsprozesse und Märkte\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)\n2.1       Märkte, Kunden, Produkte             a) Bedeutung der Märkte, der Wettbewerber, des Standortes und\nund Dienstleistungen                    des eigenen Leistungsangebotes für den Ausbildungsbetrieb\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.1)                    aufzeigen\nb) Marktaktivitäten des Ausbildungsbetriebes mit Wettbewerbern\nvergleichen\nc) Veränderungen von Angebot und Nachfrage feststellen und\nderen Auswirkungen bewerten\nd) Kunden und Kundengruppen des Ausbildungsbetriebes unter-\nscheiden und deren Erwartungen berücksichtigen\ne) betriebliche Gestaltungsmöglichkeiten der Kundenorientierung\nnutzen\nf) mit Geschäftspartnern kommunizieren und dabei kulturelle\nsowie branchenspezifische Geschäftsgepflogenheiten berück-\nsichtigen\n2.2       Geschäftsprozesse                    a) betriebliche      Organisationsformen       und   Entscheidungswege\nund organisatorische                    erläutern\nStrukturen                           b) den Zusammenhang von Geschäftsprozessen und Organisation\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.2)                    beschreiben\nc) Systematik von Prozessabläufen und Zusammenhänge von Teil-\nprozessen beachten\nd) Erfordernisse von ganzheitlichen Geschäftsprozessen beachten\n3         Information, Kommunikation,\nArbeitsorganisation\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)\n3.1       Informationsbeschaffung              a) externe und interne Informationsquellen auswählen und nutzen\nund -verarbeitung                    b) Daten und Informationen erfassen, ordnen, verwalten und aus-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1)                    werten\nc) Vorschriften zu Datenschutz und Urheberrecht einhalten\n3.2       Informations- und                    a) Netze und Dienste nutzen\nKommunikationssysteme                b) Kommunikationstarife und -kosten berücksichtigen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2)\nc) Leistungsmerkmale und Kompatibilität von Hardware- und Soft-\nwarekomponenten beachten\nd) Betriebssystem, Standardsoftware und betriebsspezifische\nSoftware anwenden\ne) Daten und Informationen eingeben, mit betriebsüblichen Verfah-\nren sichern und pflegen\nf) technische und ergonomische Bedienungserfordernisse berück-\nsichtigen\ng) unterschiedliche Zugriffsberechtigungen begründen\nh) Einflüsse von Informations- und Kommunikationssystemen auf\nGeschäftsprozesse, Betriebsabläufe und Arbeitsplätze im Aus-\nbildungsbetrieb erläutern\n3.3       Planung und Organisation             a) Ziele, Reihenfolge und Zeitplan für Aufgaben festlegen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3)                 b) Probleme analysieren, Lösungsalternativen entwickeln und be-\nwerten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002            2769\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                   zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                        3\nc) Organisations- und Arbeitsmittel wirtschaftlich und ökologisch\neinsetzen\nd) Termine planen, abstimmen und überwachen\ne) Durchführungs- und Erfolgskontrollen vornehmen und Korrek-\nturmaßnahmen ergreifen\nf) Lern- und Arbeitstechniken anwenden\ng) Regeln funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatz- und\nArbeitsraumgestaltung beachten\nh) eigene Arbeit systematisch und qualitätsorientiert planen, durch-\nführen und kontrollieren\n3.4       Teamarbeit, Kommuni-                 a) Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperati-\nkation und Präsentation                 on für Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg beach-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.4)                    ten\nb) Aufgaben im Team planen und bearbeiten, Ergebnisse abstim-\nmen und auswerten\nc) Moderationstechniken anwenden und an der Teamentwicklung\nmitwirken\nd) Regeln unterschiedlicher Kommunikationsformen anwenden\ne) Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden\nf) Themen und Unterlagen situations- und adressatengerecht auf-\nbereiten und präsentieren\n3.5       Anwendung                            a) fremdsprachige Fachbegriffe verwenden\neiner Fremdsprache                   b) im Ausbildungsbetrieb übliche fremdsprachige Informationen\nbei Fachaufgaben                        auswerten\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.5)\nc) Auskünfte erteilen und einholen, auch in einer fremden Sprache\n4         Integrative\nUnternehmensprozesse\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)\n4.1       Logistik                             a) Ziele, Konzepte, Aufgabenträger und Objekte in der Logistikkette\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.1)                    erläutern\nb) Transportträger und -mittel unter wirtschaftlichen Aspekten\nbeurteilen\nc) produktspezifische Transport- und Lagervorschriften berück-\nsichtigen\nd) Versanddispositionen durchführen\ne) Produkte und Leistungen annehmen, prüfen und dokumentieren\n4.2       Qualität und Innovation              a) Bedeutung von Qualitätsstandards und Zertifizierungen als Leis-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.2)                    tungsmerkmal darstellen\nb) Produkt- und Prozessinnovationen im Ausbildungsbetrieb unter-\nscheiden\nc) qualitätssichernde Maßnahmen anwenden, Fehlern und Störun-\ngen vorbeugen und an Innovationsprozessen mitwirken\n4.3       Finanzierung                         a) Finanzierungskosten für Aufträge und Projekte ermitteln\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.3)                 b) Finanzierungen für Aufträge oder Projekte vorbereiten und\nabwickeln\nc) Formen der Kreditsicherung beachten","2770            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                   zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                        3\n4.4       Controlling                          a) Controllingsysteme beachten und Controllinginstrumente des\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.4)                    Ausbildungsbetriebes anwenden\nb) betriebswirtschaftliche Informations-, Kontroll- und Planungs-\ninstrumente anwenden\nc) Statistiken anfertigen, Kennzahlen ableiten und auswerten\n5         Marketing und Absatz\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)\n5.1       Auftragsanbahnung                    a) Markt- und Kundendaten erheben und auswerten\nund -vorbereitung                    b) Marketinginstrumente anwenden und an Maßnahmen mitwirken\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1)\nc) wettbewerbsrechtliche Vorschriften beachten\nd) Verfahren der Preisbildung anwenden\ne) Anfragen bearbeiten, Kunden beraten und Angebote unter\nBerücksichtigung von Liefer- und Zahlungsbedingungen sowie\nder Bonität von Kunden erstellen\nf) Absatzwege in Abhängigkeit von Produkt- und Zielgruppen\nnutzen\n5.2       Auftragsbearbeitung                  a) Kundengespräche vorbereiten, durchführen und nachbereiten\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2)                 b) Aufträge annehmen\nc) Einzelheiten der Auftragsabwicklung mit Kunden vereinbaren\nd) Auftragsabwicklung mit internen und externen Leistungserstel-\nlern koordinieren, Aufträge disponieren und abwickeln\ne) Rechnungen erstellen\n5.3       Auftragsnachbereitung                a) Service-, Kundendienst- und Garantieleistungen situations- und\nund Service                             kundengerecht einsetzen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3)                 b) Zahlungsverhalten von Kunden beachten\nc) Kundenreklamationen bearbeiten\nd) Kundenpflege und Maßnahmen der Kundenbindung durch-\nführen\n6         Beschaffung und Bevorratung\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)\n6.1       Bedarfsermittlung                    a) Bedarf an Produkten und Dienstleistungen ermitteln\nund Disposition                      b) Dispositionsverfahren anwenden\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 6.1)\nc) Bestellmengen und Bestelltermine ermitteln\n6.2       Bestelldurchführung                  a) Bezugsquellen ermitteln, vergleichen und auswerten\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 6.2)                 b) Angebote einholen, prüfen und vergleichen\nc) Bestellungen bei Lieferanten vorbereiten, durchführen und nach-\nbereiten\nd) Vertragserfüllung überwachen und Maßnahmen zur Vertragser-\nfüllung einleiten\n6.3       Vorratshaltung und                   a) System der Vorratshaltung des Ausbildungsbetriebes auftrags-\nBeständeverwaltung                      bezogen berücksichtigen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 6.3)                 b) Bestände erfassen, kontrollieren und bewerten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002           2771\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                   zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                        3\n7         Personal\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)\n7.1       Rahmenbedingungen,                   a) betriebliche und tarifliche Regelungen sowie arbeits- und sozial-\nPersonalplanung                         rechtliche Bestimmungen beachten\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 7.1)                 b) mit anderen Bereichen sowie mit den betriebsverfassungsrecht-\nlichen Organen zusammenarbeiten\nc) betriebliche Ziele und Grundsätze der Personalplanung, Perso-\nnalbeschaffung und des Personaleinsatzes berücksichtigen\n7.2       Personaldienstleistungen             a) Instrumente zur Personalbeschaffung und Personalauswahl\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 7.2)                    anwenden\nb) Aufgaben der Personalverwaltung einschließlich Eintritte und\nAustritte bearbeiten\nc) Entgeltregelungen unterscheiden, die Positionen einer Abrech-\nnung beschreiben und das Nettoentgelt ermitteln\nd) die sozialen Leistungen und Einrichtungen sowie deren Ziele im\nAusbildungsbetrieb benennen\n7.3       Personalentwicklung                  a) Maßnahmen der Personalentwicklung des Ausbildungsbetriebes\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 7.3)                    erklären\nb) interne und externe Weiterbildungsmöglichkeiten beschreiben\nund bei ihrer organisatorischen Umsetzung mitwirken\n8         Leistungserstellung\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)\n8.1       Produkte                             a) Art, Beschaffenheit und Güte von Produkten und Dienstleistun-\nund Dienstleistungen                    gen des Ausbildungsbetriebes beschreiben\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 8.1)                 b) Kunden- und Lieferanteneinflüsse auf die betriebliche Leistungs-\nerstellung beachten\nc) Prozesse der Leistungserstellung im Ausbildungsbetrieb unter-\nscheiden\nd) Daten zur Leistungserstellung auswerten\ne) bei der Planung und Vorbereitung der Leistungserstellung mit-\nwirken\n8.2       Prozessunterstützung                 a) Möglichkeiten der betrieblichen Infrastruktur nutzen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 8.2)                 b) Erhalt und Verbesserung der Betriebseinrichtungen begründen\nund kaufmännisch bearbeiten\nc) beim Investitionsprozess mitwirken\n9         Leistungsabrechnung\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 9)\n9.1       Buchhaltungsvorgänge                 a) Geschäftsvorgänge für das Rechnungswesen bearbeiten\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 9.1)                 b) Bestands- und Erfolgskonten führen\nc) Vorgänge des Zahlungsverkehrs und des Mahnwesens bearbei-\nten\n9.2       Kosten- und                          a) Kosten erfassen und überwachen\nLeistungsrechnung                    b) Leistungen bewerten und verrechnen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 9.2)\nc) Kalkulationen betriebsbezogen durchführen\nd) Instrumente der Kostenplanung und -kontrolle anwenden","2772            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                   zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                        3\n9.3       Erfolgsrechnung                      a) Bewertungsvorschriften anwenden\nund Abschluss                        b) Geschäftsabschlüsse des Ausbildungsbetriebes beurteilen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 9.3)\nc) Kennzahlen zur Darstellung des betrieblichen Erfolges ermitteln\nund auswerten\n10        Fachaufgaben\nim Einsatzgebiet\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 10)\n10.1      Einsatzgebiets-                      a) typische Arbeitstechniken und Verfahren unter Beachtung der\nspezifische Lösungen                    Sachverhalte des Einsatzgebietes anwenden\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 10.1)                b) einsatzgebietsspezifische Aufgaben, Produkte, Dienstleistungen,\nFunktionen, Prozesse zu den Kernaufgaben des Ausbildungsbe-\ntriebes in Beziehung setzen; deren Bedeutung, Zusammenhänge\nund Wechselwirkungen darstellen und bewerten\nc) einsatzgebietsspezifische Aufgaben anhand betriebsspezifischer\nKennzahlen analysieren und Lösungen erarbeiten\nd) vorhandene Lösungen im Einsatzgebiet erfassen, ihre Übertrag-\nbarkeit und Wirtschaftlichkeit aufgabenbezogen überprüfen und\nanpassen\ne) einsatzgebietsspezifische Entscheidungsvorlagen strukturieren,\naufbereiten und präsentieren\n10.2      Koordination einsatz-                a) mit internen und externen Partnern zusammenarbeiten und\ngebietsspezifischer                     dabei Organisation, Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten einsatz-\nAufgaben und Prozesse                   gebietsübergreifend beachten\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 10.2)                b) Ressourceneinsatz und Leistungen unter Beachtung wirtschaftli-\ncher und zeitlicher Vorgaben planen, überwachen und steuern\nc) Prozesse des Einsatzgebietes analysieren, Teilprozesse ver-\nknüpfen und zur Optimierung beitragen\nd) qualitätssichernde und -fördernde Instrumente anwenden;\nStörungen und Fehlern systematisch vorbeugen; Probleme ein-\nsatzgebietsspezifisch lösen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002             2773\nAnlage 2\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Industriekaufmann/zur Industriekauffrau\n– Zeitliche Gliederung –\nA.\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse zu den Berufsbildpositionen 1 bis 4 sind während der gesamten Ausbildungszeit zu ver-\nmitteln.\nB.\n1. Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildposition\n6. Beschaffung und Bevorratung\nzu vermitteln.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildposition\n9.2. Kosten- und Leistungsrechnung\nin Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildposition\n8. Leistungserstellung\nzu vermitteln.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt ein bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der\nBerufsbildposition\n7. Personal\nin Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen\n1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,\n1.2 Berufsbildung\nzu vermitteln.\n2. Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt ein bis drei Monaten ist schwerpunktmäßig die Vermittlung der Fertigkeiten und\nKenntnisse der Berufsbildposition\n7. Personal\nfortzuführen.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildposition\n9.1 Buchhaltungsvorgänge\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition\n8. Leistungserstellung\nfortzuführen.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt ein bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der\nBerufsbildposition\n9.3 Erfolgsrechnung und Abschluss\nzu vermitteln.\n(4) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildposition\n5. Marketing und Absatz\nzu vermitteln.","2774              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002\n3. Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten ist schwerpunktmäßig die Vermittlung der Fertigkeiten und\nKenntnisse der Berufsbildposition\n5. Marketing und Absatz\nfortzuführen.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt acht bis zehn Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildposition\n10. Fachaufgaben im Einsatzgebiet\nzu vermitteln."]}