{"id":"bgbl1-2002-51-7","kind":"bgbl1","year":2002,"number":51,"date":"2002-07-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/51#page=45","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-51-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_51.pdf#page=45","order":7,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit","law_date":"2002-07-23T00:00:00Z","page":2757,"pdf_page":45,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002                 2757\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzur Fachkraft für Schutz und Sicherheit *)\nVom 23. Juli 2002\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2                   9.     Maßnahmen der ersten Hilfe,\nSatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969                   10. Ermittlung, Aufklärung und Dokumentation,\n(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 2 der\nVerordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geän-                 11. Sicherheitstechnische Einrichtungen und Hilfsmittel,\ndert worden ist, verordnet das Bundesministerium für                    12. Planung und betriebliche Organisation von Sicher-\nWirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem                             heitsdienstleistungen:\nBundesministerium für Bildung und Forschung:\n12.1 Betriebliche Angebotserstellung,\n§1                                    12.2 Auftragsbearbeitung,\n12.3 Qualitätssichernde Maßnahmen,\nStaatliche Anerkennung\ndes Ausbildungsberufes                           12.4 Arbeitsorganisation; Informations- und Kommuni-\nkationstechnik,\nDer Ausbildungsberuf Fachkraft für Schutz und Sicher-\nheit wird staatlich anerkannt.                                          13. Kommunikation und Kooperation:\n13.1 Teamarbeit und Kooperation,\n§2                                    13.2 Kundenorientierte Kommunikation.\nAusbildungsdauer                                 (2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                    nach Absatz 1 erfolgt in mindestens einem der folgenden\nEinsatzbereiche:\n§3                                    1. Objekt- und Anlagenschutz,\nAusbildungsberufsbild                           2. Veranstaltungsdienste,\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens                  3. Verkehrsdienste oder\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                              4. Personen- und Werteschutz.\n1.      Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                         Es kann auch in anderen Einsatzbereichen ausgebildet\n2.      Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,               werden, wenn in ihnen die im Ausbildungsrahmenplan\naufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt wer-\n3.      Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,                den können.\n4.      Umweltschutz,\n5.      Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste,\n§4\n6.      Leistungen von Sicherheitsdiensten,                                              Ausbildungsrahmenplan\n7.      Schutz und Sicherheit,                                             (1) Die in § 3 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse\n8.      Situationsgerechtes Verhalten und Handeln,                      sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur\nsachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine\ndes Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit     vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län- zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-\nder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan\nfür die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei-   besondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-\nger veröffentlicht.                                                  heiten die Abweichung erfordern.","2758               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002\n(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten        Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden\nund Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Aus-     Gebieten in Betracht:\nzubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen      1. im Prüfungsbereich Schutz und Sicherheit:\nTätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsge-\nsetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges              a) Maßnahmen der Sicherung und präventiven Gefah-\nPlanen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese              renabwehr,\nBefähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8          b) Sicherheitstechnische Einrichtungen,\nnachzuweisen.\nc) Arbeits-, Brand- und Umweltschutz,\n§5                                  d) Daten- und Informationsschutz,\nAusbildungsplan                             e) Planung und Organisation von Sicherheitsdienstlei-\nstungen;\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-\n2. im Prüfungsbereich Situationsgerechtes Verhalten und\ndungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus-\nHandeln:\nbildungsplan zu erstellen.\na) Konfliktpotenziale und Verhaltensanpassung,\n§6                                  b) Tätermotive und -verhalten,\nBerichtsheft                             c) Maßnahmen zum Eigenschutz;\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines       3. im Prüfungsbereich Rechtsgrundlagen für Sicherheits-\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu           dienste:\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu            a) Rechtsgrundlagen des          Handlungsrahmens      für\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig               Sicherheitsdienste,\ndurchzusehen.\nb) Rechte von Personen und Institutionen,\n§7\nc) Rechtliche Bewertung von Gefährdungssituatio-\nZwischenprüfung                                  nen,\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-        d) Erkennen und Bewerten von Rechtsverstößen;\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des\n4. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der          Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.\nAnlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten\nund Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht            (3) Für die Prüfungsbereiche des Teiles A ist von folgen-\nentsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden              den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\nLehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich      1. im Prüfungsbereich Schutz und\nist.                                                              Sicherheit                                   120 Minuten,\n(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich in höchstens       2. im Prüfungsbereich Situationsgerechtes\n90 Minuten anhand praxisbezogener Aufgaben insbeson-              Verhalten und Handeln                          90 Minuten,\ndere aus den Bereichen Situationsgerechtes Verhalten\n3. im Prüfungsbereich Rechtsgrundlagen\nund Handeln und Rechtsgrundlagen für Sicherheits-\nfür Sicherheitsdienste                         90 Minuten,\ndienste durchzuführen.\n4. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und\n(4) Der Prüfling soll in höchstens 90 Minuten für einen\nSozialkunde                                    60 Minuten.\nArbeitsauftrag aus dem Bereich Schutz und Sicherheit\nunter Berücksichtigung seines jeweiligen Einsatzberei-           (4) Der Prüfling soll in Teil B der Prüfung in einem Fach-\nches ein Konzept entwickeln und in einem höchstens            gespräch von höchstens 30 Minuten zeigen, dass er\n20-minütigen Fachgespräch erläutern.                          sicherheitsrelevante Aufgabenstellungen analysieren,\nfachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen,\ndie fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorge-\n§8\nhensweisen bei der Ausführung begründen kann. Insbe-\nAbschlussprüfung                         sondere soll er zeigen, dass er Arbeitsabläufe und Teilauf-\n(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der     gaben zielorientiert unter wirtschaftlichen, technischen,\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie         organisatorischen, rechtlichen und zeitlichen Vorgaben\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,      selbständig planen und umsetzen kann.\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.            Der Prüfling hat zur Vorbereitung des Fachgespräches\n(2) Teil A der Prüfung besteht aus den Prüfungsberei-      dem Prüfungsausschuss Dokumentationen über drei\nchen Schutz und Sicherheit, Situationsgerechtes Verhal-       praktisch durchgeführte komplexe Arbeiten aus seinem\nten und Handeln, Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdiens-       Einsatzbereich vorzulegen. Die Dokumentationen sollen\nte sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. In den Prüfungs-       eine Beschreibung der Aufgabenstellung, der Planungs-\nbereichen Schutz und Sicherheit, Situationsgerechtes          und der Durchführungsphase sowie eine Auswertung\nVerhalten und Handeln sowie Rechtsgrundlagen für              beinhalten.\nSicherheitsdienste sind komplexe sicherheitsrelevante            (5) Sind im Teil A die Prüfungsleistungen in bis zu zwei\nProbleme mit verknüpften organisatorischen, technischen       Prüfungsbereichen mit „mangelhaft“ bewertet worden, so\nund rechtlichen Sachverhalten schriftlich zu analysieren,     ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prü-\nzu bewerten und Lösungswege darzustellen.                     fungsausschusses in einem der mit „mangelhaft“ bewer-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002                2759\nteten Prüfungsbereiche die Prüfung durch eine mündliche          (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Teilen\nPrüfung von höchstens 15 Minuten zu ergänzen, wenn             A und B sowie im Prüfungsbereich Schutz und Sicherheit\ndiese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben         mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.\nkann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen            Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich\nPrüfungsbereich ist das bisherige Ergebnis und das             mit „ungenügend“ bewertet, so ist die Prüfung nicht\nErgebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhält-          bestanden.\nnis 2 : 1 zu gewichten.\n§9\n(6) Innerhalb des Teiles A hat der Prüfungsbereich\nSchutz und Sicherheit gegenüber jedem anderen Prü-                                    Inkrafttreten\nfungsbereich das doppelte Gewicht.                               Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft.\nBerlin, den 23. Juli 2002\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Technologie\nIn Vertretung\nGerlach","2760               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002\nAnlage\n(zu § 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit\nzeitliche\nRichtwerte in\nLfd.               Teil des\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kennntnisse               Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\n1.–18.       19.–36.\nMonat        Monat\n1                    2                                             3                                        4\n1      Berufsbildung, Arbeits-        a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                    Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)             b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2      Aufbau und Organisation        a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes          erläutern\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)             b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie\nAngebot, Beschaffung, Absatz und Verwaltung er-\nklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften darstellen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend\n3      Sicherheit und Gesund-         a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am               der gesamten\nheitsschutz bei der Arbeit        Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer           Ausbildung\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)                Vermeidung ergreifen                                      zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz-          und   Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4      Umweltschutz                   zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)             beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung\nnutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002                    2761\nzeitliche\nRichtwerte in\nLfd.              Teil des\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse            Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\n1.–18.       19.–36.\nMonat        Monat\n1                    2                                                      3                                4\n5     Rechtsgrundlagen                 a) Rechtsgrundlagen des Handlungsrahmens                 für\nfür Sicherheitsdienste *)            Sicherheitsdienste beachten und anwenden                  8*)\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)\nb) Rechte von Personen und Institutionen beachten\n10*)\nc) Gefährdungssituationen rechtlich bewerten\nd) Rechtsverstöße erkennen und beurteilen\n6     Leistungen                       a) Sicherheitsdienste in den gesamtwirtschaftlichen\nvon Sicherheitsdiensten              Zusammenhang einordnen                                     4\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 6)\nb) Aufgaben, Organisation und Leistungen der unter-\nschiedlichen Sicherheitsbereiche beschreiben und\nSchnittstellen darstellen, insbesondere bei den Ein-\nsatzbereichen Objekt- und Anlagenschutz, Veran-\nstaltungsdienste, Verkehrsdienste sowie Personen-\nund Werteschutz\n4\nc) Stellung des Ausbildungsbetriebes innerhalb der\nSicherheitsdienste bewerten\nd) bei der Beobachtung von Branchenentwicklungen\nmitwirken und deren Auswirkungen auf den Betrieb\nbewerten\n7     Schutz und Sicherheit            a) Maßnahmen der Sicherung und präventiven Gefah-\n20\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 7)                   renabwehr planen und durchführen\nb) Gefährdungspotenziale beurteilen und Sicherungs-\n8\nmaßnahmen einleiten\nc) Einhaltung objektbezogener Arbeitsschutzvorschrif-\nten überprüfen, Arbeitsschutzeinrichtungen überwa-\nchen und bei Mängeln Maßnahmen einleiten\nd) Einhaltung von Brandschutzvorschriften überprüfen,\nBrandschutzeinrichtungen überwachen und bei\nMängeln Maßnahmen einleiten\ne) die Einhaltung objektbezogener Umweltschutzvor-\nschriften überprüfen, Umweltschutzeinrichtungen\nüberwachen und bei Mängeln Maßnahmen einleiten\n14\nf) Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicher-\nheit beachten; Schutz betriebsinterner Daten über-\nwachen\ng) Großschadensereignisse erkennen und situationsbe-\nzogene Maßnahmen berücksichtigen\nh) Sicherheitsbestimmungen anwenden\ni) Wirkungsweise und Gefährdungspotenzial von Waf-\nfen identifizieren\n8     Situationsgerechtes              a) Wirkung des eigenen Verhaltens auf Betroffene und\nVerhalten und Handeln                die Öffentlichkeit berücksichtigen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 8)\nb) Verhaltensnormen und –muster von Personen und\nGruppen situationsabhängig berücksichtigen\nc) Konfliktpotenziale feststellen und bewerten, Verhal-\nten anpassen und Maßnahmen zur Konfliktvermei-\ndung oder -bewältigung ergreifen                           19\n*) Insbesondere im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen 6, 7, 8, 10, 11 und 13 zu vermitteln.","2762            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002\nzeitliche\nRichtwerte in\nLfd.            Teil des\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse            Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1.–18.       19.–36.\nMonat         Monat\n1                  2                                             3                                    4\nd) Tätermotive und -verhalten beurteilen; Besonderhei-\nten von Tätergruppen berücksichtigen\ne) Methoden der Deeskalation anwenden\nf) ordnende Anweisungen erteilen, auch in englischer\nSprache\ng) Maßnahmen zum Eigenschutz ergreifen\n9  Maßnahmen                     a) erste Hilfsmaßnahmen einleiten\nder ersten Hilfe              b) Maßnahmen der ersten Hilfe leisten\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 9)                                                                         2\nc) Unfälle und Zwischenfälle melden, insbesondere\nAngaben zu Verletzten, Schäden und Gefahren\nmachen\n10   Ermittlung, Aufklärung        a) Methoden, Techniken und Verfahren, bezogen auf\nund Dokumentation                Ermittlung, Aufklärung und Dokumentation, unter-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 10)              scheiden, sowie situationsgerecht auswählen und\nanwenden                                                               14\nb) sicherheitsrelevante Sachverhalte ermitteln, auf-\nklären und dokumentieren\nc) aufgabenbezogenen Schriftverkehr durchführen\n11   Sicherheitstechnische         a) Funktionsweise von sicherheitstechnischen Einrich-\nEinrichtungen                    tungen darstellen\nund Hilfsmittel                                                                            10\nb) Kontrollinstrumente ablesen und bedienen, Infor-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 11)              mationen auswerten und Maßnahmen ergreifen\nc) bei Planung des Einsatzes sicherheitstechnischer\nEinrichtungen mitwirken\n14\nd) technische Hilfsmittel auswählen, handhaben, pfle-\ngen und deren Funktionsfähigkeit prüfen\n12   Planung und betriebliche\nOrganisation von Sicher-\nheitsdienstleistungen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 12)\n12.1  Betriebliche                  a) bei der Entwicklung und Ausgestaltung des betriebli-\nAngebotserstellung               chen Dienstleistungsangebotes mitwirken\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 12.1)         b) Einflüsse von Zielgruppen und Marktentwicklungen\nbei der betrieblichen Leistungserstellung berück-\nsichtigen\nc) bei der Ausschreibungs- und Angebotserstellung\nmitwirken\n12.2  Auftragsbearbeitung           a) Teilaufgaben unter Beachtung arbeitsorganisatori-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 12.2)            scher, sicherheitstechnischer und wirtschaftlicher\nGesichtpunkte planen\nb) Personal- und Sachmitteleinsatz sowie Termine\nplanen                                                                 10\nc) an der Rechnungserstellung mitwirken, dabei Aufbau\nund Struktur der betrieblichen Kosten- und Lei-\nstungsrechnung beachten\n12.3  Qualitätssichernde            a) Ziele, Aufgaben und Methoden des betrieblichen\nMaßnahmen                        Qualitätsmanagements berücksichtigen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 12.3)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002                          2763\nzeitliche\nRichtwerte in\nLfd.               Teil des\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse                   Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\n1.–18.        19.–36.\nMonat         Monat\n1                    2                                                     3                                       4\nb) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeits-\nbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Ver-\nbesserung von Arbeitsprozessen beitragen\nc) den Zusammenhang zwischen Qualität und Kunden-\nzufriedenheit beachten und die Auswirkungen auf\ndas Betriebsergebnis berücksichtigen\n12.4    Arbeitsorganisation;             Kommunikations- und Informationstechnik des Betrie-\nInformations- und                bes und des Einsatzortes nutzen:\nKommunikationstechnik**)         a) Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 12.4)                 Arbeitstechniken einsetzen                                     2**)\nb) Standardsoftware und betriebsspezifische Software\nanwenden\nc) Daten sichern und pflegen\nd) Regelungen zum Datenschutz anwenden\n2**)\ne) Dienst- und Arbeitsanweisungen beachten\nf) beim Melde- und Berichtswesen mitwirken\n13    Kommunikation und\nKooperation\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 13)\n13.1    Teamarbeit                       a) Möglichkeiten der Teamarbeit nutzen und gegensei-\nund Kooperation                       tige Information gewährleisten\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 13.1)            b) Kommunikationsregeln anwenden; bei Kommunikati-\nonsstörungen Lösungsmöglichkeiten aufzeigen\nc) interne und externe Kooperationsprozesse mitge-                   5\nstalten\nd) Auswirkungen von Information, Kommunikation und\nKooperation auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und\nGeschäftserfolg beachten\n13.2    Kundenorientierte                a) Auswirkungen von Information und Kommunikation\nKommunikation                         mit dem Kunden auf den Geschäftserfolg berück-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 13.2)                 sichtigen\nb) Kundenkontakte herstellen, nutzen und pflegen\nc) Kommunikationsmittel und -regeln im Umgang mit\ndem Kunden situationsgerecht anwenden\nd) Zufriedenheit von Kunden überprüfen; Beschwer-                                  10\ndemanagement als Element einer kundenorientierten\nGeschäftspolitik anwenden\ne) über Sicherheitsbestimmungen informieren\nf) Kunden und Interessenten über Sicherheitsdienstlei-\nstungen informieren\ng) Auskünfte auch in einer Fremdsprache erteilen\n**) Insbesondere im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen 7 a, b, f, 11 und 12.1 bis 12.3 zu vermitteln."]}