{"id":"bgbl1-2002-51-6","kind":"bgbl1","year":2002,"number":51,"date":"2002-07-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/51#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-51-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_51.pdf#page=36","order":6,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinoptiker/zur Feinoptikerin","law_date":"2002-07-22T00:00:00Z","page":2748,"pdf_page":36,"num_pages":9,"content":["2748                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Feinoptiker/zur Feinoptikerin*)\nVom 22. Juli 2002\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2                  11. Grundlagen der Metallbearbeitung,\nSatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969                  12. Fügen,\n(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 2 der\nVerordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) ge-                  13. Reinigen von optischen Bauelementen und Baugrup-\nändert worden ist, und auf Grund des § 25 Abs. 1 in Ver-                    pen,\nbindung mit Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung in der                  14. Herstellen von plan- und rundoptischen Bauelemen-\nFassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998                           ten,\n(BGBl. I S. 3074), der durch Artikel 135 Nr. 3 der Verord-\nnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert                   15. Oberflächenveredelung,\nworden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirt-                  16. Montieren und Justieren von optischen und fein-\nschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bun-                         mechanischen Bauteilen zu Baugruppen,\ndesministerium für Bildung und Forschung:\n17. Bedienen der Produktionsanlagen, Überwachen des\nProduktionsablaufes,\n§1\n18. Aufbauen und Prüfen von pneumatischen Steuerun-\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                           gen,\nDer Ausbildungsberuf Feinoptiker/Feinoptikerin wird                 19. Herstellen von Einzel- und Serienteilen,\n1. gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung                  20. Kundenorientiertes Handeln.\nfür das Gewerbe Nummer 74, Feinoptiker der Anlage A\nder Handwerksordnung sowie\n§4\n2. gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes\nAusbildungsrahmenplan\nstaatlich anerkannt.\n(1) Die in § 3 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse\n§2                                    sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur\nsachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-\nAusbildungsdauer                               dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine\nDie Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.                            von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche\nund zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-\n§3                                    besondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-\nheiten die Abweichung erfordern.\nAusbildungsberufsbild\n(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die                 Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubil-\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                 dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                           keit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,                 befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,\nDurchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähi-\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,                  gung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nach-\n4. Umweltschutz,                                                     zuweisen.\n5. Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollie-\nren und Beurteilen von Ergebnissen,                                                            §5\n6. Betriebliche und technische Kommunikation,                                              Ausbildungsplan\n7. Qualitätsmanagement,                                                 Der Ausbildende hat unter Zugrundelegen des Ausbil-\ndungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus-\n8. Bereitstellen von Werkzeugen sowie von Werk-, Be-                 bildungsplan zu erstellen.\ntriebs- und Hilfsstoffen,\n9. Warten und Pflegen von Betriebsmitteln,                                                         §6\n10. Messen und Prüfen, Endkontrolle,                                                            Berichtsheft\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des        Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\n§ 25 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung.  Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\nDie Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Stän-     geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\ndigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik\nDeutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule wer-   führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\nden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.        durchzusehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002              2749\n§7                               zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren\nZwischenprüfung                          Lösungen darstellen, die für die Aufgabe wesentlichen\nfachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehens-\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-    weise bei der Durchführung begründen kann. Die Bearbei-\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des         tung der Aufgabe einschließlich der Dokumentation ist mit\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                        70 Prozent und das Fachgespräch mit 30 Prozent zu\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der      gewichten.\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte          (3) Teil B der Prüfung besteht aus den drei Prüfungs-\nAusbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-      bereichen:\nnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-\nchend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff,          1. Fertigungstechnik,\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.            2. Mess- und Prüftechnik sowie\n(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben        3. Wirtschafts- und Sozialkunde.\nStunden eine Arbeitsaufgabe durchführen sowie in höchs-\nIn den Prüfungsbereichen Fertigungstechnik sowie Mess-\ntens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Hierfür\nund Prüftechnik sind fachliche Probleme insbesondere\nkommen insbesondere in Betracht:\nmit verknüpften informationstechnischen, technologi-\n1. Anfertigen und Fügen optischer Bauelemente unter           schen und mathematischen Sachverhalten zu analysieren,\nAnwendung manueller und maschineller Bearbei-             zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen.\ntungs- und Fügetechniken unter Berücksichtigung des       Hierbei kommen insbesondere in Betracht:\nGesundheitsschutzes bei der Arbeit sowie\n1. Für den Prüfungsbereich Fertigungstechnik:\n2. Messen, Prüfen und Kontrollieren einschließlich Anfer-\ntigen eines Arbeitsplanes und eines Prüfprotokolls.           Beschreiben der Vorgehensweise bei der Herstellung\nplan- und rundoptischer Bauelemente unter Anwen-\nDabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte pla-      dung verschiedener Fertigungsverfahren, bei der\nnen, Arbeitsmittel festlegen, Messmaßnahmen durch-                Oberflächenveredelung sowie Montage zu Baugrup-\nführen, technische Unterlagen nutzen sowie Fertigungs-            pen für feinoptische Geräte, bei der Anwendung nume-\nabläufe, insbesondere den Zusammenhang von Technik,               risch gesteuerter Maschinen und deren Programmie-\nArbeitsorganisation, Umweltschutz und Wirtschaftlichkeit,         rung, bei der Erstellung von Planungsunterlagen und\nberücksichtigen kann. Durch das Fachgespräch soll der             Verfahrensanleitungen für Fertigungsprozesse, beim\nPrüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und                Planen und Steuern von Arbeitsabläufen unter Berück-\nderen Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe             sichtigung des Qualitätsmanagements.\nwesentlichen fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die\nVorgehensweise bei der Durchführung begründen kann.               Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeits-\nsicherheits- und Umweltschutzbestimmungen berück-\nsichtigen, die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen\n§8                                   planen sowie Werkzeuge, Maschinen und Verfahren\nAbschlussprüfung, Gesellenprüfung                      zuordnen kann. Weiter soll der Prüfling zeigen, dass er\n(1) Die Abschlussprüfung, Gesellenprüfung erstreckt            Problemanalysen durchführen, die für die Fertigung\nsich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und          und Montage erforderlichen Komponenten, Werk-\nKenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-            zeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von techni-\nmittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung           schen Vorgaben auswählen, anpassen und Arbeits-\nwesentlich ist.                                                   schritte planen kann.\n(2) Der Prüfling soll im Teil A der Prüfung in insgesamt   2. Für den Prüfungsbereich Mess- und Prüftechnik:\nhöchstens 35 Stunden eine einem betrieblichen Auftrag             Beschreiben der Vorgehensweise beim Messen, Prü-\nentsprechende Aufgabe, die aus einem vorbereitenden Teil          fen und Kontrollieren sowie bei der systematischen\nund einem darauf aufbauenden Fertigstellungsprozess               Eingrenzung von Fehlern im technischen System nach\nbesteht, durchführen und dokumentieren sowie in insge-            vorgegebenen Anforderungen im Rahmen des Qua-\nsamt höchstens 30 Minuten hierüber ein Fachgespräch               litätsmanagements.\nführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:\nDabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitssicher-\n1. Anfertigen optischer Bauelemente unter Anwendung               heits- und Umweltschutzbestimmungen berücksichti-\nverschiedener Fertigungsverfahren sowie                       gen, Verfahrensanleitungen erstellen, Mess- und Prüf-\n2. Fügen, Montieren und Justieren zu optisch-feinmecha-           verfahren auswählen, anwenden und Vorgaben des\nnischen Baugruppen einschließlich Messen, Prüfen und          Qualitätsmanagements beachten, die jeweiligen Mess-\nKontrollieren auf geometrische Anforderungen und              und Prüfmittel einsetzen sowie die Mess- und Prüf-\noptische Eigenschaften, Ändern und Optimieren von             ergebnisse dokumentieren sowie interpretieren kann.\nEinstellwerten an Geräten, Maschinen oder Anlagen.        3. Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\nDie Durchführung der Aufgabe wird mit praxisbezogenen             kunde:\nUnterlagen dokumentiert. Dabei soll der Prüfling zeigen,          Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen\ndass er Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert            sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten:\nunter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisa-\nAllgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\ntorischer und zeitlicher Vorgaben selbständig planen und\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\numsetzen, Bauelemente zu Baugruppen montieren, jus-\ntieren, auf Funktion prüfen und Fertigungsabläufe über-          (4) Für den Teil B der Prüfung ist von folgenden zeit-\nwachen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling         lichen Höchstwerten auszugehen:","2750               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002\n1. im Prüfungsbereich                                             gabe einschließlich Dokumentation, im Fachgespräch\nFertigungstechnik                           150 Minuten,      oder in einem der drei Prüfungsbereiche mit ungenügend\n2. im Prüfungsbereich                                             bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.\nMess- und Prüftechnik                       150 Minuten,\n3. im Prüfungsbereich                                                                           §9\nWirtschafts- und Sozialkunde                 60 Minuten.                  Nichtanwendung von Vorschriften\n(5) Innerhalb des Teils B sind die Prüfungsbereiche wie          Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-\nfolgt zu gewichten:                                               pläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungs-\n1. Prüfungsbereich                                                beruf „Feinoptiker/Feinoptikerin“ im Handwerk, Fachliche\nFertigungstechnik                            40 Prozent,      Vorschriften zur Regelung des Lehrlingswesens (Anerken-\nnung) sowie für den Ausbildungsberuf „Feinoptiker/Fein-\n2. Prüfungsbereich\noptikerin“ in der Industrie sind vorbehaltlich des § 10 nicht\nMess- und Prüftechnik                        40 Prozent,\nmehr anzuwenden.\n3. Prüfungsbereich\nWirtschafts- und Sozialkunde                 20 Prozent.\n§ 10\n(6) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder\nnach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen                                    Übergangsregelung\nPrüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu                   Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\nergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den             dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nAusschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse           schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\nfür die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die              parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-\njeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden           ser Verordnung.\nErgebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-\nhältnis 2 : 1 zu gewichten.\n§ 11\n(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Teilen\nA und B der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen                                   Inkrafttreten\nerbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in der Auf-            Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft.\nBerlin, den 22. Juli 2002\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Technologie\nIn Vertretung\nGerlach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002                   2751\nAnlage\n(zu § 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Feinoptiker/zur Feinoptikerin\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                        in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,          im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3/4\n1                  2                                             3                                         4\n1   Berufsbildung, Arbeits-       a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                   Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 3 Nr. 1)                   b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation       a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes         erläutern\n(§ 3 Nr. 2)                   b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, er-\nklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend\n3   Sicherheit und Gesund-        a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am                der gesamten\nheitsschutz bei der Arbeit       Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer            Ausbildung\n(§ 3 Nr. 3)                      Vermeidung ergreifen                                       zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz-          und    Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4   Umweltschutz                  Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 3 Nr. 4)                   beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung\nnutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","2752               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                in Wochen\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,   im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1        2      3/4\n1                    2                                                   3                                  4\n5     Planen und Steuern               a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieb-\nvon Arbeitsabläufen;                 lichen Vorgaben mitgestalten, insbesondere Verbes-\nKontrollieren und Be-                serungen der Arbeitsumgebung unter Berücksich-\nurteilen von Ergebnissen             tigung gesundheitlicher Aspekte anregen\n(§ 3 Nr. 5)                      b) Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und\nterminlicher Vorgaben planen und abstimmen            3*)\nc) Material, Werkzeuge, Prüf- und Messmittel bereit-\nstellen und betriebsbereit machen\nd) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf-\ntrages vorbereiten\ne) Bearbeitungsmaschinen und technische Einrichtun-\ngen betriebsbereit machen und überprüfen sowie\nMaßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen\nf) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler,\nkonstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaft-                   3*)\nlicher Gesichtspunkte festlegen\ng) Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leis-\ntungen kontrollieren und anhand von Vorgaben be-\nwerten sowie dokumentieren\n6     Betriebliche und tech-           a) technische Zeichnungen sowie Skizzen und Stück-\nnische Kommunikation                 listen anfertigen und anwenden\n(§ 3 Nr. 6)                      b) Normen, insbesondere Toleranznormen, anwenden          4*)\nc) Mess- und Prüfdaten lesen und dokumentieren\nd) Informationen beschaffen und auswerten, Informa-\ntions- und Kommunikationstechniken nutzen; Daten\nsichern und schützen\ne) deutsche und fremdsprachliche Fachausdrücke an-\n2*)\nwenden\nf) technische Unterlagen, insbesondere Reparatur-\nund Betriebsanleitungen, Kataloge, Tabellen und\nDiagramme, anwenden\ng) Versuche und Arbeitsabläufe protokollieren sowie\n2*)\nArbeitspläne erstellen und anwenden\nh) mit anderen Funktionsbereichen des Betriebes zu-\nsammenarbeiten, betriebliche Kommunikation nut-\nzen und bei Entscheidungsprozessen mitwirken\ni) Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergeb-                            4*)\nnisse abstimmen und auswerten\nk) branchenübliche Standardsoftware anwenden\n7     Qualitätsmanagement              a) Normen und Richtlinien zur Sicherung der Produkt-\n2*)\n(§ 3 Nr. 7)                          qualität beachten\nb) tätigkeitsbezogene Elemente des Qualitätsmanage-\n2*)\nmentsystems des Betriebes anwenden\nc) Prüfergebnisse auswerten und qualitätssichernde\nstatistische Verfahren anwenden\nd) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-\nmatisch suchen, beseitigen und dokumentieren                           4*)\ne) Methoden und Instrumente des Qualitätsmanage-\nments zur kontinuierlichen Verbesserung im eigenen\nArbeitsbereich anwenden\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002                 2753\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                in Wochen\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,   im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3/4\n1                    2                                                   3                                  4\n8    Bereitstellen von Werk-          a) Werkstoffe und Halbzeuge nach Form, Art und Be-\nzeugen sowie von Werk-,              schaffenheit sowie nach Bearbeitbarkeit unterschei-\nBetriebs- und Hilfsstoffen           den\n(§ 3 Nr. 8)                      b) Werkstoffe zum Schleifen, Läppen und Polieren be-\nreitstellen\nc) Werk- und Hilfsstoffe nach ihren Eigenschaften         4\nunterscheiden und auf ihre Verwendbarkeit prüfen;\nFehlmengen, Mängel, Falschlieferungen und Schä-\nden feststellen und melden\nd) Transport und Lagerung von Betriebs- und Hilfs-\nstoffen sowie von Produkten sicherstellen\ne) Waren annehmen und anhand von Begleitpapieren\nauf Richtigkeit, Art, Menge, Beschaffenheit und Ab-           2\nsender prüfen sowie Wareneingangsdaten erfassen\n9    Warten und Pflegen von           a) Werkzeuge, Messgeräte und Prüfzeuge überprüfen\nBetriebsmitteln                      und pflegen\n(§ 3 Nr. 9)                      b) Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmier-\n3*)\nstoffe, kennzeichnen, auffüllen, wechseln und der\nEntsorgung zuführen; rechtliche Bestimmungen und\nbetriebliche Vorschriften beachten\nc) Betriebsbereitschaft der Produktionsanlagen sicher-\nstellen, Verschleißteile austauschen und den Aus-\ntausch veranlassen\nd) Maschinen und technische Einrichtungen nach                             3*)\nWartungs- und Inspektionsplänen, insbesondere\nunter Berücksichtigung von Prüfwerten, von Be-\ntriebs- und Hilfsstoffen sowie der Wartungshäufig-\nkeit, warten\n10     Messen und Prüfen,               a) Mess- und Prüfmittel sowie Prüfverfahren auswählen\nEndkontrolle                         und anwenden\n(§ 3 Nr. 10)                     b) mit optischen, mechanischen und elektronischen         6*)\nPrüfmitteln, insbesondere Formabweichungen, Län-\ngen, Winkel und Zentrierungen, prüfen\nc) optische Bauelemente auf Eigenschaften und Ab-\nweichungen, insbesondere auf Oberflächenfehler                4*)\nund Werkstofffehler, prüfen\nd) Funktion von Baugruppen prüfen, Messprotokolle\n2*)\nerstellen und auswerten\ne) Korrekturen durchführen und veranlassen\nf) Endkontrolle durchführen und Messprotokolle aus-\n5*)\nwerten und dokumentieren\ng) Produkte zusammenstellen und verpacken\n11     Grundlagen der                   a) Flächen und Formen an Werkstücken aus unter-\nMetallbearbeitung                    schiedlichen Werkstoffen eben, winklig und parallel   4\n(§ 3 Nr. 11)                         auf Maß feilen\n_______________\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","2754               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                in Wochen\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,   im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1        2      3/4\n1                    2                                                   3                                 4\nb) Außen- und Innengewinde unter Beachtung der\nWerkstoffeigenschaften schneiden\nc) Werkstücke nach Anriss mit Handsäge trennen\nd) Werkstücke und Bauteile aus unterschiedlichen\nWerkstoffen mit ortsfesten Bohrmaschinen bohren\nund senken\n4\ne) Bleche und Profile umformen\nf) Werkstücke durch Drehen sowie Stirn-, Umfangs-\nund Planfräsen bearbeiten\ng) Werkstücke unter Beachtung der Verarbeitungsricht-\nlinien kleben und verstiften, Schraubverbindungen\nherstellen\n12     Fügen                            a) Kittverfahren in Abhängigkeit von Toleranzen und\n(§ 3 Nr. 12)                         Stückzahlen auswählen und anwenden, insbeson-\ndere provisorische, reguläre, Block- und Punkt-\nkittung\nb) Kittarten nach Eigenschaften unterscheiden              4\nc) Werkzeuge und Vorrichtungen zum Fixieren, Zentrie-\nren und Justieren anwenden\nd) Verbindungen verfahrensabhängig lösen\ne) optische Bauelemente schutzlackieren                           2\nf) Bauteile und Vorrichtungen vorbereiten und verkle-\nben                                                                4\ng) Klebeverbindungen lösen\nh) Arbeitsplatz, Bauteile und Vorrichtungen vorbereiten\nund Bauteile feinkitten\n5\ni) Bauteile und Ansprengkörper vorbereiten und durch\nAdhäsion verbinden, Verbindungen lösen\n13     Reinigen von optischen           a) Reinigungsmethoden Werkstoffen zuordnen\nBauelementen und Bau-            b) optische Bauelemente und Baugruppen von Hand\ngruppen                              reinigen                                              3*)\n(§ 3 Nr. 13)\nc) optische Bauelemente und Baugruppen zur maschi-\nnellen Reinigung vorbereiten\nd) Reinigungsbäder nach betrieblichen Vorschriften an-\nsetzen und prüfen, Reinigungsmittel einer umwelt-\ngerechten Entsorgung zuführen                                           3*)\ne) Hilfsmittel vor Bestückung der Reinigungsanlage aus-\nwählen, Reinigungsanlage bestücken und bedienen\n14     Herstellen von plan-             manuelles Bearbeiten\nund rundoptischen                a) Glasplatten durch Anritzen und Brechen mit Werk-\nBauelementen                         zeugen und Vorrichtungen unter Beachtung der Un-\n(§ 3 Nr. 14)                         fallverhütungsvorschriften trennen\nb) Rohglas, insbesondere Glasblöcke, Stangen und\nPlatten, unter Berücksichtigung der Werkstoff- und\nWerkzeugeigenschaften trennschleifen\n_______________\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002            2755\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                   in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,      im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1        2      3/4\n1                  2                                            3                                    4\nc) Läppmittel und Läppwerkzeuge auswählen, Auf-           17\nmaße sowie Bewegungsabläufe zum Erreichen der\ngeforderten Lage- und Formtoleranzen anwenden\nd) Polierwerkzeuge unter Berücksichtigung der geome-\ntrischen Anforderungen auswählen, Poliermittelträ-\nger herstellen und abrichten, Poliermittelträger und\nPoliermittel den Werkstoffen zuordnen und anwen-\nden; Bewegungsabläufe zum Erreichen der gefor-\nderten Formtoleranzen ausführen\nmaschinelles Bearbeiten\ne) Rohglas und Halbzeuge, insbesondere durch Kitten\nund Spannen, zum Trennschleifen vorbereiten,\nbefestigen sowie Bearbeitungsdaten unter Berück-\nsichtigung von Auf- und Endmaßen, Werkzeug- und\nWerkstückeigenschaften einstellen\nf) Maschinenwerte zum Schleifen ermitteln und einstel-\nlen sowie Befestigungsverfahren festlegen\ng) Läppmittel und Werkzeuge auswählen, Bearbei-\ntungszeiten festlegen sowie Maschinenwerte dem                 6\njeweiligen Verwendungszweck zuordnen und einstel-\nlen\nh) Polierwerkzeuge unter Berücksichtigung der geome-\ntrischen und fertigungstechnischen Anforderungen\nauswählen, Poliermittelträger und Poliermittel dem\nFertigungsprozess zuordnen und anwenden; Polier-\nmittelträger herstellen und abrichten sowie Bewe-\ngungsabläufe an den Poliermaschinen einstellen und\noptimieren\ni) Programme für numerisch gesteuerte Fertigungs-\nmaschinen erstellen, aufrufen und anwenden sowie                   16\nKorrekturwerte eingeben, Bauelemente herstellen\nk) Zentrierglocken herrichten, Spann- und Ausrichtver-\nfahren auswählen und optische Bauelemente aus-                           3\nrichten sowie Linsen zentrierschleifen\n15   Oberflächenveredelung        a) Beschichtungsmaterialien unterscheiden und den\n(§ 3 Nr. 15)                    Verfahren zuordnen\nb) Bauelemente zum Beschichten vorbereiten\nc) Beschichtungsanlagen prozessbezogen vorbereiten,                         6\nbestücken und bedienen\nd) Oberflächen nach der Beschichtung auf Festigkeit,\nReflexion und Transmission prüfen\n16   Montieren und Justieren      a) Bauteile montagegerecht lagern, nach technischen\nvon optischen und fein-         Unterlagen zur Montage vorbereiten und für den\nmechanischen Bauteilen          funktionsgerechten Einbau prüfen\nzu Baugruppen                b) Betriebsmittel, Werkzeuge und Vorrichtungen aus-\n(§ 3 Nr. 16)                    wählen und bereitstellen\nc) Bauteile nach technischen Unterlagen, insbesondere\ndurch Kleben, Verschrauben und Klemmen, zu Bau-                          6\ngruppen montieren\nd) Bauteile unter Beachtung der Maß- und Lagetoleran-\nzen während des Montagevorganges justieren und\nsichern","2756               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                in Wochen\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,   im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3/4\n1                    2                                                   3                                 4\ne) voneinander abhängige Einzelfunktionen während\ndes Montagevorganges prüfen\nf) Baugruppen in eingebautem Zustand auf Funktion\nprüfen und Ergebnisse dokumentieren\n17     Bedienen der Produk-             a) Betriebsbereitschaft von Produktionseinrichtungen\ntionsanlagen, Überwachen             sicherstellen und diese in Betrieb nehmen\ndes Produktionsablaufes          b) Betriebsdaten an Produktionsanlagen in Abhängig-       2\n(§ 3 Nr. 17)                         keit von Werkzeug, Werkstück sowie Verfahrens-\ntechnik bestimmen und einhalten\nc) Produktionsprozesse und Funktionsmerkmale unter\nBerücksichtigung der Qualitätsanforderungen über-\nwachen, ändern und dokumentieren                              6\nd) Programmabläufe von Anlagen überwachen\ne) mechanische und elektrische Sicherheitsvorrichtun-\ngen und Meldesysteme auf ihre Wirksamkeit prüfen\nf) Produktionsprozesse und Funktionsmerkmale nach\nVorgabe überwachen und ändern                                            8\ng) Störungen an Produktionsanlagen feststellen, ein-\ngrenzen und beheben sowie deren Behebung ver-\nanlassen\n18     Aufbauen und Prüfen              a) Schalt- und Funktionspläne pneumatischer Systeme\nvon pneumatischen                    skizzieren\nSteuerungen                      b) pneumatische Schaltungen nach Schaltplänen auf-\n(§ 3 Nr. 18)                                                                                                  3\nbauen und prüfen\nc) Druck in pneumatischen Systemen messen, einstel-\nlen und kontrollieren\n19     Herstellen von Einzel-           a) Werk- und Hilfsstoffe unter Beachtung unterschied-\nund Serienteilen                     licher Präzisionsanforderungen auswählen und ein-\n(§ 3 Nr. 19)                         setzen\nb) Prozessparameter ermitteln, einstellen und optimie-                     21\nren\nc) Einzel- und Serienteile durch konventionelle und\nnumerische Bearbeitungsverfahren herstellen\n20     Kundenorientiertes               a) Kundengespräche situationsgerecht führen\nHandeln                          b) technische Bestellannahmen, Muster, Rücksendun-\n(§ 3 Nr. 20)                         gen und Aufträge für Sonderanfertigungen bearbei-\nten                                                                      4*)\nc) Wartungs- und Pflegehinweise erläutern\nd) Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Be-\ntriebsergebnis darstellen\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln."]}