{"id":"bgbl1-2002-51-5","kind":"bgbl1","year":2002,"number":51,"date":"2002-07-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/51#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-51-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_51.pdf#page=28","order":5,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker für Brillenoptik/zur Verfahrensmechanikerin für Brillenoptik","law_date":"2002-07-18T00:00:00Z","page":2740,"pdf_page":28,"num_pages":8,"content":["2740                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Verfahrensmechaniker für Brillenoptik/\nzur Verfahrensmechanikerin für Brillenoptik*)\nVom 18. Juli 2002\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2                   13. Bearbeiten von Brillengläsern,\nSatz 1 des Berufsausbildungsgesetzes vom 14. August                     14. Reinigen von Gläsern,\n1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 2\nder Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)                   15. Oberflächenveredlung,\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für                16. Kundenberatung.\nWirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem\nBundesministerium für Bildung und Forschung:\n§1                                                                  §4\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                                         Ausbildungsrahmenplan\nDer Ausbildungsberuf Verfahrensmechaniker für Brillen-                  (1) Die in § 3 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse\noptik/Verfahrensmechanikerin für Brillenoptik wird staat-               sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur\nlich anerkannt.                                                         sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-\ndung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine\n§2                                    von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche\nund zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-\nAusbildungsdauer\nbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                    heiten die Abweichung erfordern.\n(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und\n§3                                    Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubil-\nAusbildungsberufsbild                            dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-\nkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\nbefähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nDurchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähi-\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                            gung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nach-\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,                  zuweisen.\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n§5\n4. Umweltschutz,\nAusbildungsplan\n5. Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrol-\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegen des Aus-\nlieren und Beurteilen von Ergebnissen,\nbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen\n6. Betriebliche und technische Kommunikation,                         Ausbildungsplan zu erstellen.\n7. Qualitätsmanagement,\n§6\n8. Bereitstellen von Werkzeugen sowie von Werk-,\nBetriebs- und Hilfsstoffen,                                                                Berichtsheft\n9. Warten und Pflegen von Betriebsmitteln,                               Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\n10. Messen und Prüfen, Endkontrolle,\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\n11. Grundlagen der Metallbearbeitung,                                   führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\n12. Bedienen von Produktionsanlagen, Überwachen von                     durchzusehen.\nProduktionsabläufen,\n§7\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25\ndes Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit\nZwischenprüfung\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län-    (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-\nder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan\nfür die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei-   schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des\nger veröffentlicht.                                                  zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002               2741\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der         (3) Teil B der Prüfung besteht aus den drei Prüfungs-\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte      bereichen:\nAusbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-\n1. Fertigungstechnik,\nnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-\nchend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff,         2. Mess- und Prüftechnik sowie\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.           3. Wirtschafts- und Sozialkunde.\n(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben        In den Prüfungsbereichen Fertigungstechnik sowie Mess-\nStunden eine Arbeitsaufgabe durchführen sowie in höchs-      und Prüftechnik sind fachliche Probleme insbesondere\ntens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Hierfür    mit verknüpften informationstechnischen, technologi-\nkommt insbesondere in Betracht:                              schen und mathematischen Sachverhalten zu analysieren,\n1. Manuelles und maschinelles Bearbeiten von Brillen-        zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen.\ngläsern unter Berücksichtigung des Gesundheits-          Hierfür kommt insbesondere in Betracht:\nschutzes bei der Arbeit sowie                            1. Für den Prüfungsbereich Fertigungstechnik:\n2. Messen, Prüfen und Kontrollieren einschließlich Anfer-        Beschreiben der Vorgehensweise bei der Herstellung\ntigen eines Arbeitsplanes und eines Prüf- und Mess-          von Brillengläsern aus Glas und Kunststoff mit ver-\nprotokolls.                                                  schiedenen Fertigungsverfahren, Erstellen von Ferti-\nDabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte pla-     gungsunterlagen, Planen, Steuern und Optimieren\nnen, Arbeitsmittel festlegen, Messmaßnahmen durch-               von Arbeitsabläufen unter Berücksichtigung des\nführen, technische Unterlagen nutzen sowie Fertigungs-           Qualitätsmanagements.\nabläufe, insbesondere den Zusammenhang von Technik,              Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeits-\nArbeitsorganisation, Umweltschutz und Wirtschaftlichkeit,        sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen berück-\nberücksichtigen kann. Durch das Fachgespräch soll der            sichtigen, die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen\nPrüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und               planen sowie Werkzeuge, Maschinen und Verfahren\nderen Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe            zuordnen kann. Weiter soll der Prüfling zeigen, dass\nwesentlichen fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die         er Problemanalysen durchführen kann, die für die\nVorgehensweise bei der Durchführung begründen kann.              Bearbeitung der Brillengläser erforderlich sind. Er soll\nzeigen, dass er Werkzeuge und Hilfsmittel unter\n§8                                  Beachtung von technischen Vorgaben auswählen und\nArbeitsschritte planen kann.\nAbschlussprüfung\n2. Für den Prüfungsbereich Mess- und Prüftechnik:\n(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie            Beschreiben der Vorgehensweise beim Messen, Prü-\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,         fen und Kontrollieren sowie bei der systematischen\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.               Eingrenzung von Fehlern im technischen System\nnach vorgegebenen Anforderungen im Rahmen des\n(2) Der Prüfling soll im Teil A der Prüfung in insgesamt       Qualitätsmanagements.\nhöchstens 21 Stunden eine einem betrieblichen Auftrag\nentsprechende Aufgabe durchführen und dokumentieren              Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Probleme bei der\nsowie in insgesamt höchstens 30 Minuten hierüber ein             Bearbeitung von Brillengläsern analysieren und Maß-\nFachgespräch führen. Hierfür kommt insbesondere in               nahmen zur Behebung einleiten kann. Weiter soll der\nBetracht:                                                        Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte, Werkzeuge\nund Hilfsmittel unter Beachtung technischer Vorgaben,\n1. Herstellen von Brillengläsern einschließlich Ober-            der Arbeitssicherheit, des Gesundheits- und Umwelt-\nflächenveredlung und Konfektionierung sowie                  schutzes auswählen und anwenden kann. Er soll\n2. Messen, Prüfen und Kontrollieren auf geometrische             zeigen, dass er funktionale Zusammenhänge von\nAnforderungen, optische Eigenschaften und kosme-             Geräten, Maschinen, Anlagen und deren Systeme\ntische Abweichungen einschließlich Arbeitsplanung,           erläutern, Mess- und Prüfverfahren auswählen und\nÄndern und Optimieren von Programmen für nume-               anwenden, Mess- und Prüfmittel einsetzen sowie\nrisch gesteuerte Geräte, Maschinen oder Anlagen.             Mess- und Prüfergebnisse dokumentieren und inter-\npretieren kann.\nDie Durchführung der Aufgabe wird mit praxisbezogenen\nUnterlagen dokumentiert. Dabei soll der Prüfling zeigen,     3. Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\ndass er Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert           kunde:\nunter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisa-         Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen\ntorischer und zeitlicher Vorgaben selbständig planen und         sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten:\numsetzen, Material disponieren, Fertigungsmaschinen\neinrichten und in Betrieb nehmen kann, Fertigungsabläufe         Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\nüberwachen und Kunden fachlich beraten kann. Durch               sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\ndas Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fach-        (4) Für den Teil B der Prüfung ist von folgenden zeit-\nbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die         lichen Höchstwerten auszugehen:\nfür die Arbeitsaufgabe wesentlichen fachlichen Hinter-\n1. im Prüfungsbereich\ngründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der\nFertigungstechnik                          150 Minuten,\nDurchführung begründen kann. Die Bearbeitung der Auf-\ngabe einschließlich der Dokumentation ist mit 70 Prozent     2. im Prüfungsbereich\nund das Fachgespräch mit 30 Prozent zu gewichten.                Mess- und Prüftechnik                      150 Minuten,","2742               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002\n3. im Prüfungsbereich                                             gabe einschließlich Dokumentation, im Fachgespräch\nWirtschafts- und Sozialkunde                 60 Minuten.      oder in einem der drei Prüfungsbereiche mit ungenügend\nbewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.\n(5) Innerhalb des Teils B sind die Prüfungsbereiche wie\nfolgt zu gewichten:\n§9\n1. Prüfungsbereich\nFertigungstechnik                            40 Prozent,                 Nichtanwendung von Vorschriften\n2. Prüfungsbereich                                                  Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-\nMess- und Prüftechnik                        40 Prozent,      pläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungs-\nberuf „Brillenoptikschleifer/Brillenoptikschleiferin“ sind\n3. Prüfungsbereich                                                vorbehaltlich des § 10 nicht mehr anzuwenden.\nWirtschafts- und Sozialkunde                 20 Prozent.\n(6) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder                                   § 10\nnach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen                                   Übergangsregelung\nPrüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu\nergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den               Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\nAusschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse           dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nfür die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die              schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\njeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden           parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften\nErgebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-               dieser Verordnung.\nhältnis 2 : 1 zu gewichten.\n§ 11\n(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Teilen\nA und B der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen                                   Inkrafttreten\nerbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in der Auf-            Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft.\nBerlin, den 18. Juli 2002\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Technologie\nIn Vertretung\nGerlach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002                  2743\nAnlage\n(zu § 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Verfahrensmechaniker für Brillenoptik/zur Verfahrensmechanikerin für Brillenoptik\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                        in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,          im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2       3\n1                  2                                             3                                         4\n1   Berufsbildung, Arbeits-       a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                   Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 3 Nr. 1)                   b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation       a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes         erläutern\n(§ 3 Nr. 2)                   b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er-\nklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend\n3   Sicherheit und Gesund-        a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am                der gesamten\nheitsschutz bei der Arbeit       Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer            Ausbildung\n(§ 3 Nr. 3)                      Vermeidung ergreifen                                       zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz-          und    Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4   Umweltschutz                  Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 3 Nr. 4)                   beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung\nnutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","2744               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                in Wochen\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,   im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1        2       3\n1                    2                                                   3                                  4\n5     Planen und Steuern               a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieb-\nvon Arbeitsabläufen;                 lichen Vorgaben mitgestalten, insbesondere Verbes-\nKontrollieren und Be-                serungen der Arbeitsumgebung unter Berücksich-\nurteilen von Ergebnissen             tigung gesundheitlicher Aspekte anregen\n(§ 3 Nr. 5)                      b) Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und\nterminlicher Vorgaben planen und abstimmen            3*)\nc) Material, Werkzeuge, Prüf- und Messmittel bereit-\nstellen und betriebsbereit machen\nd) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf-\ntrages vorbereiten\ne) Bearbeitungsmaschinen und technische Einrichtun-\ngen betriebsbereit machen und überprüfen sowie\nMaßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen\nf) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler,\nkonstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaft-          3*)\nlicher Gesichtspunkte festlegen\ng) Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leis-\ntungen kontrollieren und anhand von Vorgaben be-\nwerten sowie dokumentieren\n6     Betriebliche und tech-           a) technische Zeichnungen sowie Skizzen und Stück-\nnische Kommunikation                 listen anfertigen und anwenden\n(§ 3 Nr. 6)                      b) Normen, insbesondere Toleranznormen, anwenden          4*)\nc) Mess- und Prüfdaten lesen und dokumentieren\nd) Informationen beschaffen und auswerten; Informa-\ntions- und Kommunikationstechniken nutzen; Daten\nsichern und schützen\ne) deutsche und fremdsprachliche Fachausdrücke an-\nwenden\nf) technische Unterlagen, insbesondere Reparatur-\nund Betriebsanleitungen, Kataloge, Tabellen und               4*)\nDiagramme, anwenden\ng) Versuche und Arbeitsabläufe protokollieren sowie\nArbeitspläne erstellen und anwenden\nh) mit anderen Funktionsbereichen des Betriebes zu-\nsammenarbeiten, betriebliche Kommunikation nut-\nzen und bei Entscheidungsprozessen mitwirken\ni) Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergeb-\nnisse abstimmen und auswerten                                          4*)\nk) branchenübliche Standardsoftware anwenden\n7     Qualitätsmanagement              a) tätigkeitsbezogene Elemente des Qualitätsmanage-\n(§ 3 Nr. 7)                          mentsystems des Betriebes anwenden\n4*)\nb) Prüfergebnisse auswerten und qualitätssichernde\nstatistische Verfahren anwenden\nc) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-\nmatisch suchen, beseitigen und dokumentieren\nd) Methoden und Instrumente des Qualitätsmanage-                           6*)\nments zur kontinuierlichen Verbesserung im eigenen\nArbeitsbereich anwenden\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002                 2745\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                in Wochen\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,   im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1        2       3\n1                    2                                                   3                                  4\n8    Bereitstellen von Werk-          a) Waren annehmen und anhand von Begleitpapieren\nzeugen sowie von Werk-,              auf Richtigkeit, Art, Menge, Beschaffenheit und Ab-\nBetriebs- und Hilfsstoffen           sender überprüfen sowie Wareneingangsdaten er-\n(§ 3 Nr. 8)                          fassen\nb) Werk- und Hilfsstoffe nach ihren Eigenschaften\nunterscheiden und auf ihre Verwendbarkeit prüfen;\nFehlmengen, Mängel, Falschlieferungen und Schä-\nden feststellen und melden\n4*)\nc) Werkstoffe und Halbzeuge nach Form, Art und Be-\nschaffenheit sowie nach Bearbeitbarkeit unterschei-\nden\nd) Werkzeuge zum Fräsen, Drehen, Schleifen, Läppen\nund Polieren bereitstellen\ne) Transport und Lagerung von Betriebs- und Hilfsstof-\nfen sowie von Produkten sicherstellen\n9    Warten und Pflegen von           a) Werkzeuge, Messgeräte und Prüfzeuge überprüfen\nBetriebsmitteln                      und pflegen\n(§ 3 Nr. 9)                      b) Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmier-\n5*)\nstoffe, kennzeichnen, auffüllen, wechseln und der\nEntsorgung zuführen; rechtliche Bestimmungen und\nbetriebliche Vorschriften beachten\nc) Betriebsbereitschaft der Produktionsanlagen sicher-\nstellen, Verschleißteile austauschen und den Aus-\ntausch veranlassen\nd) Maschinen und technische Einrichtungen nach                         5*)\nWartungs- und Inspektionsplänen, insbesondere\nunter Berücksichtigung von Prüfwerten, von Be-\ntriebs- und Hilfsstoffen sowie der Wartungshäufig-\nkeit, warten\n10     Messen und Prüfen,               a) Normen und Richtlinien zur Sicherung der Produkt-\nEndkontrolle                         qualität beachten\n(§ 3 Nr. 10)                     b) Mess- und Prüfmittel sowie Prüfverfahren auswählen\nund anwenden                                          4*)\nc) geometrische Anforderungen prüfen, insbesondere\nDurchmesser, Mittendicke, Mindestranddicke, Größe\ndes Nahteils, Stempel und Markierung\nd) optische Eigenschaften prüfen, insbesondere Diop-\ntrie, Achslage, Zentrierung und Addition\ne) kosmetische Abweichungen feststellen, insbeson-                4*)\ndere Oberflächenfehler, Werkstofffehler und Farb-\nabweichung\nf) Korrekturen durchführen und veranlassen\ng) Endkontrolle mit Messanlagen durchführen und\nMessprotokolle auswerten                                                6*)\nh) Produkte zum Versand zusammenstellen und ver-\npacken\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","2746            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                   in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,      im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1        2       3\n1                  2                                             3                                    4\n11   Grundlagen der                a) Flächen und Formen an Werkstücken aus unter-\nMetallbearbeitung                schiedlichen Werkstoffen eben, winklig und parallel\n(§ 3 Nr. 11)                     auf Maß feilen\nb) Außen- und Innengewinde unter Beachtung der\nWerkstoffeigenschaften schneiden\nc) Werkstücke nach Anriss mit Handsäge trennen\nd) Werkstücke und Bauteile aus unterschiedlichen\nWerkstoffen mit ortsfesten Bohrmaschinen bohren          4\nund senken\ne) Bleche und Profile umformen\nf) Werkstücke durch Drehen sowie Stirn-, Umfangs-\nund Planfräsen bearbeiten\ng) Werkstücke unter Beachtung der Verarbeitungsricht-\nlinien kleben und verstiften, Schraubverbindungen\nherstellen\n12   Bedienen von Produk-          a) Betriebsbereitschaft von Produktionseinrichtungen\ntionsanlagen, Überwachen         sicherstellen und diese in Betrieb nehmen\nvon Produktionsabläufen       b) Programme für numerisch gesteuerte Fertigungsma-         6\n(§ 3 Nr. 12)                     schinen anwenden sowie Korrekturwerte eingeben\nc) Programmabläufe von Anlagen überwachen\nd) mechanische und elektrische Sicherheitsvorrichtun-\ngen und Meldesysteme auf ihre Wirksamkeit prüfen\ne) Betriebsdaten an Produktionsanlagen in Abhängig-               7\nkeit von Werkzeug, Werkstück sowie Verfahrens-\ntechnik einhalten\nf) Produktionsprozesse und Funktionsmerkmale nach\n8\nVorgaben überwachen, einhalten und ändern\ng) Störungen im Materialfluss und an Produktionsanla-\ngen feststellen, eingrenzen und beheben und deren                        4\nBehebung veranlassen\n13   Bearbeiten von                a) Rohgläser, insbesondere der Halbfabrikate aus Glas\nBrillengläsern                   oder aus Kunststoff, auswählen und bestimmen\n(§ 3 Nr. 13)                  b) Bearbeitungsverfahren und Werkzeuge auswählen,\nMaschinenwerte ermitteln und einstellen\nc) Fügetechniken, insbesondere Blocken und Spannen,\nunterscheiden                                          16\nd) Rohlinge für die weitere Bearbeitung ausrichten und\nfügen\ne) Rohlinge unter Berücksichtigung der Art und Be-\nschaffenheit rundieren, fräsen, drehen und schleifen\nf) Rohlinge unter Berücksichtigung der Art und Be-\n8\nschaffenheit läppen und polieren\ng) Brillengläser formranden                                                 2\n14   Reinigen von Gläsern          a) Werkstoffen Reinigungsmethoden zuordnen\n(§ 3 Nr. 14)                  b) Brillengläser von Hand reinigen                          6\nc) Brillengläser zur maschinellen Reinigung vorbereiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002            2747\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                   in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,      im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1        2       3\n1                  2                                            3                                    4\nd) Reinigungsbäder nach betrieblichen Vorschriften an-\nsetzen und prüfen, Reinigungsmittel einer umweltge-\nrechten Entsorgung zuführen\n4\ne) Hilfsmittel vor Bestückung der Reinigungsanlage\nauswählen, Reinigungsanlage bestücken und bedie-\nnen\n15   Oberflächenveredlung         a) Brillengläser unterschiedlichen Farbgebungsverfah-\n(§ 3 Nr. 15)                    ren zuordnen\nb) Farbbäder ansetzen\n5\nc) Brillengläser nach Vorgabe färben und Transmis-\nsionstest durchführen\nd) Brillengläser auf Farbgleichheit prüfen\ne) Beschichtungsmaterialien unterscheiden und den\nVerfahren zuordnen\nf) Brillengläser zum Beschichten vorbereiten\ng) Beschichtungsanlagen prozessbezogen vorbereiten,                        15\nbestücken und bedienen\nh) Oberflächen nach der Beschichtung auf Festigkeit,\nReflexion und Transmission prüfen\n16   Kundenberatung               a) Muster, Preislisten und Werbematerial bereitstellen\n(§ 3 Nr. 16)                 b) Berechnungen durchführen\nc) Kundengespräche situationsgerecht führen\nd) technische Bestellannahmen, Muster, Rücksendun-\ngen und Aufträge für Sonderanfertigungen bearbei-\nten                                                                     15\ne) Kundenwünsche beachten\nf) Wartungs- und Pflegehinweise erläutern\ng) Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Be-\ntriebsergebnis darstellen"]}