{"id":"bgbl1-2002-51-4","kind":"bgbl1","year":2002,"number":51,"date":"2002-07-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/51#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-51-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_51.pdf#page=18","order":4,"title":"Jugendschutzgesetz (JuSchG)","law_date":"2002-07-23T00:00:00Z","page":2730,"pdf_page":18,"num_pages":10,"content":["2730              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002\nJugendschutzgesetz\n(JuSchG)\nVom 23. Juli 2002\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates          nischen Versand ohne persönlichen Kontakt zwischen\ndas folgende Gesetz beschlossen:                             Lieferant und Besteller oder ohne dass durch technische\noder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein\nVersand an Kinder und Jugendliche erfolgt, vollzogen\nAbschnitt 1                          wird.\nAllgemeines                              (5) Die Vorschriften der §§ 2 bis 14 dieses Gesetzes\ngelten nicht für verheiratete Jugendliche.\n§1\nBegriffsbestimmungen                                                    §2\n(1) Im Sinne dieses Gesetzes                                           Prüfungs- und Nachweispflicht\n1. sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind,      (1) Soweit es nach diesem Gesetz auf die Begleitung\ndurch eine erziehungsbeauftragte Person ankommt,\n2. sind Jugendliche Personen, die 14, aber noch nicht        haben die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 genannten Personen ihre\n18 Jahre alt sind,                                       Berechtigung auf Verlangen darzulegen. Veranstalter und\n3. ist personensorgeberechtigte Person, wem allein oder      Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen die Berechti-\ngemeinsam mit einer anderen Person nach den Vor-         gung zu überprüfen.\nschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personen-        (2) Personen, bei denen nach diesem Gesetz Alters-\nsorge zusteht,                                           grenzen zu beachten sind, haben ihr Lebensalter auf Ver-\n4. ist erziehungsbeauftragte Person, jede Person über        langen in geeigneter Weise nachzuweisen. Veranstalter\n18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise auf-      und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen das\ngrund einer Vereinbarung mit der personensorge-          Lebensalter zu überprüfen.\nberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt\noder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person                                 §3\nim Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe                       Bekanntmachung der Vorschriften\nbetreut.\n(1) Veranstalter und Gewerbetreibende haben die nach\n(2) Trägermedien im Sinne dieses Gesetzes sind Medien     den §§ 4 bis 13 für ihre Betriebseinrichtungen und Veran-\nmit Texten, Bildern oder Tönen auf gegenständlichen          staltungen geltenden Vorschriften sowie bei öffentlichen\nTrägern, die zur Weitergabe geeignet, zur unmittelbaren      Filmveranstaltungen die Alterseinstufung von Filmen oder\nWahrnehmung bestimmt oder in einem Vorführ- oder             die Anbieterkennzeichnung nach § 14 Abs. 7 durch deut-\nSpielgerät eingebaut sind. Dem gegenständlichen Ver-         lich sichtbaren und gut lesbaren Aushang bekannt zu\nbreiten, Überlassen, Anbieten oder Zugänglichmachen          machen.\nvon Trägermedien steht das elektronische Verbreiten,\nÜberlassen, Anbieten oder Zugänglichmachen gleich,              (2) Zur Bekanntmachung der Alterseinstufung von Fil-\nsoweit es sich nicht um Rundfunk im Sinne des § 2 des        men und von Film- und Spielprogrammen dürfen Ver-\nRundfunkstaatsvertrages handelt.                             anstalter und Gewerbetreibende nur die in § 14 Abs. 2\ngenannten Kennzeichnungen verwenden. Wer einen Film\n(3) Telemedien im Sinne dieses Gesetzes sind Medien,      für öffentliche Filmveranstaltungen weitergibt, ist ver-\ndie durch elektronische Informations- und Kommunika-         pflichtet, den Veranstalter bei der Weitergabe auf die\ntionsdienste nach dem Gesetz über die Nutzung von Tele-      Alterseinstufung oder die Anbieterkennzeichnung nach\ndiensten (Teledienstegesetz, TDG) und nach dem Staats-       § 14 Abs. 7 hinzuweisen. Für Filme, Film- und Spiel-\nvertrag über Mediendienste der Länder übermittelt oder       programme, die nach § 14 Abs. 2 von der obersten Lan-\nzugänglich gemacht werden. Als Übermitteln oder              desbehörde oder einer Organisation der freiwilligen\nZugänglichmachen im Sinne von Satz 1 gilt das Bereit-        Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14\nhalten eigener oder fremder Inhalte.                         Abs. 6 gekennzeichnet sind, darf bei der Ankündigung\n(4) Versandhandel im Sinne dieses Gesetzes ist jedes      oder Werbung weder auf jugendbeeinträchtigende Inhalte\nentgeltliche Geschäft, das im Wege der Bestellung und        hingewiesen werden noch darf die Ankündigung oder\nÜbersendung einer Ware durch Postversand oder elektro-       Werbung in jugendbeeinträchtigender Weise erfolgen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002                2731\nAbschnitt 2                          dass der Veranstalter oder Gewerbetreibende Kindern\nund Jugendlichen die Anwesenheit nicht gestatten darf.\nJugendschutz in der Öffentlichkeit                 Die Anordnung kann Altersbegrenzungen, Zeitbegrenzun-\ngen oder andere Auflagen enthalten, wenn dadurch die\n§4                              Gefährdung ausgeschlossen oder wesentlich gemindert\nGaststätten                          wird.\n(1) Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und\n§8\nJugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn\neine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauf-                            Jugendgefährdende Orte\ntragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwi-       Hält sich ein Kind oder eine jugendliche Person an\nschen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk         einem Ort auf, an dem ihm oder ihr eine unmittelbare\neinnehmen. Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufent-         Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl\nhalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorge-      droht, so hat die zuständige Behörde oder Stelle die zur\nberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der        Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu\nZeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden.     treffen. Wenn nötig, hat sie das Kind oder die jugendliche\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Kinder oder Jugendliche an   Person\neiner Veranstaltung eines anerkannten Trägers der             1. zum Verlassen des Ortes anzuhalten,\nJugendhilfe teilnehmen oder sich auf Reisen befinden.\n2. der erziehungsberechtigten Person im Sinne des § 7\n(3) Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar oder       Abs. 1 Nr. 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch\nNachtclub geführt werden, und in vergleichbaren Vergnü-           zuzuführen oder, wenn keine erziehungsberechtigte\ngungsbetrieben darf Kindern und Jugendlichen nicht                Person erreichbar ist, in die Obhut des Jugendamtes\ngestattet werden.                                                 zu bringen.\n(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von              In schwierigen Fällen hat die zuständige Behörde oder\nAbsatz 1 genehmigen.                                          Stelle das Jugendamt über den jugendgefährdenden Ort\nzu unterrichten.\n§5\nTanzveranstaltungen                                                      §9\n(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltun-                        Alkoholische Getränke\ngen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten              (1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der\noder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und           Öffentlichkeit dürfen\nJugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab        1. Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebens-\n16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden.                  mittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge\n(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit               enthalten, an Kinder und Jugendliche,\nKindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter 16 Jahren bis       2. andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugend-\n24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von           liche unter 16 Jahren\neinem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt\nwird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauch-      weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet\ntumspflege dient.                                             werden.\n(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen geneh-              (2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer\nmigen.                                                        personensorgeberechtigten Person begleitet werden.\n(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke\n§6                              nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht,\nwenn ein Automat\nSpielhallen, Glücksspiele\n1. an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen\n(1) Die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen oder           Ort aufgestellt ist oder\nähnlichen vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden Räu-\nmen darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet             2. in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und\nwerden.                                                           durch technische Vorrichtungen oder durch ständige\nAufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugend-\n(2) Die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit in          liche alkoholische Getränke nicht entnehmen können.\nder Öffentlichkeit darf Kindern und Jugendlichen nur auf\nVolksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärk-        § 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.\nten oder ähnlichen Veranstaltungen und nur unter der Vor-\naussetzung gestattet werden, dass der Gewinn in Waren                                       § 10\nvon geringem Wert besteht.                                            Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren\n(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der\n§7\nÖffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugend-\nJugendgefährdende Veranstaltungen und Betriebe             liche unter 16 Jahren weder abgegeben noch darf ihnen\nGeht von einer öffentlichen Veranstaltung oder einem       das Rauchen gestattet werden.\nGewerbebetrieb eine Gefährdung für das körperliche,              (2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren nicht in\ngeistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugend-         Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein\nlichen aus, so kann die zuständige Behörde anordnen,          Automat","2732              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002\n1. an einem Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren         Bildschirmgeräten mit Filmen oder Spielen programmierte\nunzugänglichen Ort aufgestellt ist oder                  Datenträger (Bildträger) dürfen einem Kind oder einer\n2. durch technische Vorrichtungen oder durch ständige        jugendlichen Person in der Öffentlichkeit nur zugänglich\nAufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugend-     gemacht werden, wenn die Programme von der obersten\nliche unter 16 Jahren Tabakwaren nicht entnehmen         Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen\nkönnen.                                                  Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14\nAbs. 6 für ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeich-\nnet worden sind oder wenn es sich um Informations-,\nInstruktions- und Lehrprogramme handelt, die vom An-\nAbschnitt 3                          bieter mit „Infoprogramm“ oder „Lehrprogramm“ gekenn-\nJugendschutz im Bereich der Medien                  zeichnet sind.\n(2) Auf die Kennzeichnungen nach Absatz 1 ist auf dem\nBildträger und der Hülle mit einem deutlich sichtbaren\nUnterabschnitt 1                           Zeichen hinzuweisen. Die oberste Landesbehörde kann\nTrägermedien                             1. Näheres über Inhalt, Größe, Form, Farbe und Anbrin-\ngung der Zeichen anordnen und\n§ 11                             2. Ausnahmen für die Anbringung auf dem Bildträger\noder der Hülle genehmigen.\nFilmveranstaltungen\n(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltun-    Anbieter von Telemedien, die Filme, Film- und Spiel-\ngen darf Kindern und Jugendlichen nur gestattet werden,      programme verbreiten, müssen auf eine vorhandene\nwenn die Filme von der obersten Landesbehörde oder           Kennzeichnung in ihrem Angebot deutlich hinweisen.\neiner Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rah-     (3) Bildträger, die nicht oder mit „Keine Jugendfreigabe“\nmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 zur Vorführung vor       nach § 14 Abs. 2 von der obersten Landesbehörde oder\nihnen freigegeben worden sind oder wenn es sich um           einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im\nInformations-, Instruktions- und Lehrfilme handelt, die      Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 oder nach § 14\nvom Anbieter mit „Infoprogramm“ oder „Lehrprogramm“          Abs. 7 vom Anbieter gekennzeichnet sind, dürfen\ngekennzeichnet sind.\n1. einem Kind oder einer jugendlichen Person nicht an-\n(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit bei          geboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht\nöffentlichen Filmveranstaltungen mit Filmen, die für Kinder      werden,\nund Jugendliche ab zwölf Jahren freigegeben und\ngekennzeichnet sind, auch Kindern ab sechs Jahren            2. nicht im Einzelhandel außerhalb von Geschäfts-\ngestattet werden, wenn sie von einer personensorge-              räumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die\nberechtigten Person begleitet sind.                              Kunden nicht zu betreten pflegen, oder im Versand-\nhandel angeboten oder überlassen werden.\n(3) Unbeschadet der Voraussetzungen des Absatzes 1\ndarf die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen       (4) Automaten zur Abgabe bespielter Bildträger dürfen\nnur mit Begleitung einer personensorgeberechtigten oder      1. auf Kindern oder Jugendlichen zugänglichen öffent-\nerziehungsbeauftragten Person gestattet werden                   lichen Verkehrsflächen,\n1. Kindern unter sechs Jahren,\n2. außerhalb von gewerblich oder in sonstiger Weise\n2. Kindern ab sechs Jahren, wenn die Vorführung nach             beruflich oder geschäftlich genutzten Räumen oder\n20 Uhr beendet ist,\n3. in deren unbeaufsichtigten Zugängen, Vorräumen oder\n3. Jugendlichen unter 16 Jahren, wenn die Vorführung             Fluren\nnach 22 Uhr beendet ist,\nnur aufgestellt werden, wenn ausschließlich nach § 14\n4. Jugendlichen ab 16 Jahren, wenn die Vorführung nach       Abs. 2 Nr. 1 bis 4 gekennzeichnete Bildträger angeboten\n24 Uhr beendet ist.                                      werden und durch technische Vorkehrungen gesichert ist,\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die öffentliche Vor-   dass sie von Kindern und Jugendlichen, für deren Alters-\nführung von Filmen unabhängig von der Art der Auf-           gruppe ihre Programme nicht nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 4\nzeichnung und Wiedergabe. Sie gelten auch für Werbe-         freigegeben sind, nicht bedient werden können.\nvorspanne und Beiprogramme. Sie gelten nicht für Filme,         (5) Bildträger, die Auszüge von Film- und Spielprogram-\ndie zu nichtgewerblichen Zwecken hergestellt werden,         men enthalten, dürfen abweichend von den Absätzen 1\nsolange die Filme nicht gewerblich genutzt werden.           und 3 im Verbund mit periodischen Druckschriften nur\n(5) Werbefilme oder Werbeprogramme, die für Tabak-        vertrieben werden, wenn sie mit einem Hinweis des An-\nwaren oder alkoholische Getränke werben, dürfen unbe-        bieters versehen sind, der deutlich macht, dass eine Orga-\nschadet der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 nur          nisation der freiwilligen Selbstkontrolle festgestellt hat,\nnach 18 Uhr vorgeführt werden.                               dass diese Auszüge keine Jugendbeeinträchtigungen ent-\nhalten. Der Hinweis ist sowohl auf der periodischen\n§ 12                             Druckschrift als auch auf dem Bildträger vor dem Vertrieb\nmit einem deutlich sichtbaren Zeichen anzubringen. § 12\nBildträger mit Filmen oder Spielen               Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Die Berechtigung\n(1) Bespielte Videokassetten und andere zur Weiter-       nach Satz 1 kann die oberste Landesbehörde für einzelne\ngabe geeignete, für die Wiedergabe auf oder das Spiel an     Anbieter ausschließen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002                 2733\n§ 13                             Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Liste vorliegen.\nBildschirmspielgeräte                     In Zweifelsfällen führt die oberste Landesbehörde oder\neine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen\n(1) Das Spielen an elektronischen Bildschirmspiel-         des Verfahrens nach Absatz 6 eine Entscheidung der\ngeräten ohne Gewinnmöglichkeit, die öffentlich aufgestellt    Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien herbei.\nsind, darf Kindern und Jugendlichen ohne Begleitung\n(5) Die Kennzeichnungen von Filmprogrammen für Bild-\neiner personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauf-\nträger und Bildschirmspielgeräte gelten auch für die Vor-\ntragten Person nur gestattet werden, wenn die Program-\nführung in öffentlichen Filmveranstaltungen und für die\nme von der obersten Landesbehörde oder einer Organisa-\ndafür bestimmten, inhaltsgleichen Filme. Die Kennzeich-\ntion der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Ver-\nnungen von Filmen für öffentliche Filmveranstaltungen\nfahrens nach § 14 Abs. 6 für ihre Altersstufe freigegeben\nkönnen auf inhaltsgleiche Filmprogramme für Bildträger\nund gekennzeichnet worden sind oder wenn es sich um\nund Bildschirmspielgeräte übertragen werden; Absatz 4\nInformations-, Instruktions- oder Lehrprogramme handelt,\ngilt entsprechend.\ndie vom Anbieter mit „Infoprogramm“ oder „Lehrpro-\ngramm“ gekennzeichnet sind.                                      (6) Die obersten Landesbehörden können ein gemein-\nsames Verfahren für die Freigabe und Kennzeichnung der\n(2) Elektronische Bildschirmspielgeräte dürfen\nFilme sowie Film- und Spielprogramme auf der Grundlage\n1. auf Kindern oder Jugendlichen zugänglichen öffent-         der Ergebnisse der Prüfung durch von Verbänden der\nlichen Verkehrsflächen,                                   Wirtschaft getragene oder unterstützte Organisationen\nfreiwilliger Selbstkontrolle vereinbaren. Im Rahmen dieser\n2. außerhalb von gewerblich oder in sonstiger Weise\nVereinbarung kann bestimmt werden, dass die Freigaben\nberuflich oder geschäftlich genutzten Räumen oder\nund Kennzeichnungen durch eine Organisation der frei-\n3. in deren unbeaufsichtigten Zugängen, Vorräumen oder        willigen Selbstkontrolle Freigaben und Kennzeichnungen\nFluren                                                    der obersten Landesbehörden aller Länder sind, soweit\nnur aufgestellt werden, wenn ihre Programme für Kinder        nicht eine oberste Landesbehörde für ihren Bereich eine\nab sechs Jahren freigegeben und gekennzeichnet oder           abweichende Entscheidung trifft.\nnach § 14 Abs. 7 mit „Infoprogramm“ oder „Lehrpro-               (7) Filme, Film- und Spielprogramme zu Informations-,\ngramm“ gekennzeichnet sind.                                   Instruktions- oder Lehrzwecken dürfen vom Anbieter mit\n(3) Auf das Anbringen der Kennzeichnungen auf Bild-        „Infoprogramm“ oder „Lehrprogramm“ nur gekennzeich-\nschirmspielgeräten findet § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 ent-       net werden, wenn sie offensichtlich nicht die Entwicklung\nsprechende Anwendung.                                         oder Erziehung von Kindern und Jugendlichen beeinträch-\ntigen. Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung. Die\noberste Landesbehörde kann das Recht zur Anbieter-\n§ 14                             kennzeichnung für einzelne Anbieter oder für besondere\nKennzeichnung von                        Film- und Spielprogramme ausschließen und durch den\nFilmen und Film- und Spielprogrammen                Anbieter vorgenommene Kennzeichnungen aufheben.\n(1) Filme sowie Film- und Spielprogramme, die geeignet        (8) Enthalten Filme, Bildträger oder Bildschirmspiel-\nsind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder       geräte neben den zu kennzeichnenden Film- oder Spiel-\nihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und ge-         programmen Titel, Zusätze oder weitere Darstellungen in\nmeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen,         Texten, Bildern oder Tönen, bei denen in Betracht kommt,\ndürfen nicht für ihre Altersstufe freigegeben werden.         dass sie die Entwicklung oder Erziehung von Kindern oder\nJugendlichen beeinträchtigen, so sind diese bei der Ent-\n(2) Die oberste Landesbehörde oder eine Organisation\nscheidung über die Kennzeichnung mit zu berücksich-\nder freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens\ntigen.\nnach Absatz 6 kennzeichnet die Filme und die Film- und\nSpielprogramme mit                                                                         § 15\n1. „Freigegeben ohne Altersbeschränkung“,                                  Jugendgefährdende Trägermedien\n2. „Freigegeben ab sechs Jahren“,                                (1) Trägermedien, deren Aufnahme in die Liste jugend-\n3. „Freigegeben ab zwölf Jahren“,                             gefährdender Medien nach § 24 Abs. 3 Satz 1 bekannt\ngemacht ist, dürfen nicht\n4. „Freigegeben ab sechzehn Jahren“,\n1. einem Kind oder einer jugendlichen Person angeboten,\n5. „Keine Jugendfreigabe“.\nüberlassen oder sonst zugänglich gemacht werden,\n(3) Hat ein Trägermedium nach Einschätzung der obers-\n2. an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugäng-\nten Landesbehörde oder einer Organisation der frei-\nlich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, aus-\nwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach\ngestellt, angeschlagen, vorgeführt oder sonst zugäng-\nAbsatz 6 einen der in § 15 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 bezeichneten\nlich gemacht werden,\nInhalte oder ist es in die Liste nach § 18 aufgenommen,\nwird es nicht gekennzeichnet. Die oberste Landesbehörde       3. im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in\nhat Tatsachen, die auf einen Verstoß gegen § 15 Abs. 1            Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die Kunden\nschließen lassen, der zuständigen Strafverfolgungsbehörde         nicht zu betreten pflegen, im Versandhandel oder in\nmitzuteilen.                                                      gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einer\nanderen Person angeboten oder überlassen werden,\n(4) Ist ein Programm für Bildträger oder Bildschirmspiel-\ngeräte mit einem in die Liste nach § 18 aufgenommenen         4. im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer\nTrägermedium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich,             gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenom-\nwird es nicht gekennzeichnet. Das Gleiche gilt, wenn die          men in Ladengeschäften, die Kindern und Jugend-","2734               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002\nlichen nicht zugänglich sind und von ihnen nicht ein-                               Abschnitt 4\ngesehen werden können, einer anderen Person ange-\nboten oder überlassen werden,                                                    Bundesprüfstelle\nfür jugendgefährdende Medien\n5. im Wege des Versandhandels eingeführt werden,\n6. öffentlich an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen                                    § 17\nzugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden\nName und Zuständigkeit\nkann, oder durch Verbreiten von Träger- oder Teleme-\ndien außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem ein-           (1) Die Bundesprüfstelle wird vom Bund errichtet. Sie\nschlägigen Handel angeboten, angekündigt oder             führt den Namen „Bundesprüfstelle für jugendgefähr-\nangepriesen werden,                                       dende Medien“.\n7. hergestellt, bezogen, geliefert, vorrätig gehalten oder      (2) Über eine Aufnahme in die Liste jugendgefährdender\neingeführt werden, um sie oder aus ihnen gewonnene        Medien und über Streichungen aus dieser Liste entschei-\nStücke im Sinne der Nummern 1 bis 6 zu verwenden          det die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien.\noder einer anderen Person eine solche Verwendung zu\nermöglichen.                                                                             § 18\n(2) Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen,                     Liste jugendgefährdender Medien\nohne dass es einer Aufnahme in die Liste und einer              (1) Träger- und Telemedien, die geeignet sind, die Ent-\nBekanntmachung bedarf, schwer jugendgefährdende               wicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erzie-\nTrägermedien, die                                             hung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschafts-\n1. einen der in § 86, § 130, § 130a, § 131 oder § 184 des     fähigen Persönlichkeit zu gefährden, sind von der Bun-\nStrafgesetzbuches bezeichneten Inhalte haben,             desprüfstelle für jugendgefährdende Medien in eine Liste\njugendgefährdender Medien aufzunehmen. Dazu zählen\n2. den Krieg verherrlichen,\nvor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätig-\n3. Menschen, die sterben oder schweren körperlichen           keit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien.\noder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in\n(2) Die Liste ist in vier Teilen zu führen.\neiner die Menschenwürde verletzenden Weise darstel-\nlen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben,          1. In Teil A (Öffentliche Liste der Trägermedien) sind alle\nohne dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse            Trägermedien aufzunehmen, soweit sie nicht den Tei-\ngerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt,         len B, C oder D zuzuordnen sind;\n4. Kinder oder Jugendliche in unnatürlicher, geschlechts-     2. in Teil B (Öffentliche Liste der Trägermedien mit abso-\nbetonter Körperhaltung darstellen oder                        lutem Verbreitungsverbot) sind, soweit sie nicht Teil D\nzuzuordnen sind, Trägermedien aufzunehmen, die\n5. offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kin-         nach Einschätzung der Bundesprüfstelle für jugend-\ndern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer           gefährdende Medien einen in § 86, § 130, § 130a, § 131\neigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Per-           oder § 184 Abs. 3 oder 4 des Strafgesetzbuches\nsönlichkeit schwer zu gefährden.                              bezeichneten Inhalt haben;\n(3) Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen          3. in Teil C (Nichtöffentliche Liste der Medien) sind die-\nauch, ohne dass es einer Aufnahme in die Liste und einer          jenigen Trägermedien aufzunehmen, die nur deshalb\nBekanntmachung bedarf, Trägermedien, die mit einem                nicht in Teil A aufzunehmen sind, weil bei ihnen von\nTrägermedium, dessen Aufnahme in die Liste bekannt                einer Bekanntmachung der Aufnahme in die Liste\ngemacht ist, ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind.        gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 abzusehen ist, sowie alle\n(4) Die Liste der jugendgefährdenden Medien darf nicht         Telemedien, soweit sie nicht Teil D zuzuordnen sind;\nzum Zweck der geschäftlichen Werbung abgedruckt oder          4. in Teil D (Nichtöffentliche Liste der Medien mit abso-\nveröffentlicht werden.                                            lutem Verbreitungsverbot) sind diejenigen Träger-\n(5) Bei geschäftlicher Werbung darf nicht darauf hin-          medien, die nur deshalb nicht in Teil B aufzunehmen\ngewiesen werden, dass ein Verfahren zur Aufnahme des              sind, weil bei ihnen von einer Bekanntmachung der\nTrägermediums oder eines inhaltsgleichen Telemediums              Aufnahme in die Liste gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 abzu-\nin die Liste anhängig ist oder gewesen ist.                       sehen ist, sowie diejenigen Telemedien aufzunehmen,\ndie nach Einschätzung der Bundesprüfstelle für\n(6) Soweit die Lieferung erfolgen darf, haben Gewerbe-         jugendgefährdende Medien einen in § 86, § 130,\ntreibende vor Abgabe an den Handel die Händler auf die            § 130a, § 131 oder § 184 Abs. 3 oder 4 des Straf-\nVertriebsbeschränkungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 6 hin-           gesetzbuches bezeichneten Inhalt haben.\nzuweisen.\n(3) Ein Medium darf nicht in die Liste aufgenommen\nwerden\nUnterabschnitt 2                           1. allein wegen seines politischen, sozialen, religiösen\nTelemedien                                 oder weltanschaulichen Inhalts,\n2. wenn es der Kunst oder der Wissenschaft, der For-\n§ 16                                  schung oder der Lehre dient,\nSonderregelung für Telemedien                   3. wenn es im öffentlichen Interesse liegt, es sei denn,\nRegelungen zu Telemedien, die in die Liste jugend-             dass die Art der Darstellung zu beanstanden ist.\ngefährdender Medien nach § 18 aufgenommen sind, blei-           (4) In Fällen von geringer Bedeutung kann davon abge-\nben Landesrecht vorbehalten.                                  sehen werden, ein Medium in die Liste aufzunehmen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002              2735\n(5) Medien sind in die Liste aufzunehmen, wenn ein        jenigen Kreise gleich, die eine vergleichbare Tätigkeit bei\nGericht in einer rechtskräftigen Entscheidung festgestellt   der Auswertung und beim Vertrieb der Medien unabhän-\nhat, dass das Medium einen der in § 86, § 130, § 130a,       gig von der Art der Aufzeichnung und der Wiedergabe\n§ 131 oder § 184 des Strafgesetzbuches bezeichneten          ausüben.\nInhalte hat.                                                    (3) Die oder der Vorsitzende und die Beisitzerinnen oder\n(6) Telemedien sind in die Liste aufzunehmen, wenn die    Beisitzer werden auf die Dauer von drei Jahren bestimmt.\nzentrale Aufsichtsstelle der Länder für den Jugend-          Sie können von der Stelle, die sie bestimmt hat, vorzeitig\nmedienschutz die Aufnahme in die Liste beantragt hat; es     abberufen werden, wenn sie der Verpflichtung zur Mit-\nsei denn, der Antrag ist offensichtlich unbegründet oder     arbeit in der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende\nim Hinblick auf die Spruchpraxis der Bundesprüfstelle für    Medien nicht nachkommen.\njugendgefährdende Medien unvertretbar.                          (4) Die Mitglieder der Bundesprüfstelle für jugend-\n(7) Medien sind aus der Liste zu streichen, wenn die Vor- gefährdende Medien sind an Weisungen nicht gebunden.\naussetzungen für eine Aufnahme nicht mehr vorliegen.            (5) Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien\nNach Ablauf von 25 Jahren verliert eine Aufnahme in die      entscheidet in der Besetzung von zwölf Mitgliedern, die\nListe ihre Wirkung.                                          aus der oder dem Vorsitzenden, drei Beisitzerinnen oder\n(8) Auf Filme, Film- und Spielprogramme, die nach § 14    Beisitzern der Länder und je einer Beisitzerin oder einem\nAbs. 2 Nr. 1 bis 5 gekennzeichnet sind, findet Absatz 1      Beisitzer aus den in Absatz 2 genannten Gruppen beste-\nkeine Anwendung. Absatz 1 ist außerdem nicht anzuwen-        hen. Erscheinen zur Sitzung einberufene Beisitzerinnen\nden, wenn die zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den    oder Beisitzer oder ihre Stellvertreterinnen oder Stellver-\nJugendmedienschutz über das Telemedium zuvor eine            treter nicht, so ist die Bundesprüfstelle für jugendgefähr-\nEntscheidung dahin gehend getroffen hat, dass die Vor-       dende Medien auch in einer Besetzung von mindestens\naussetzungen für die Aufnahme in die Liste jugendgefähr-     neun Mitgliedern beschlussfähig, von denen mindestens\ndender Medien nach Absatz 1 nicht vorliegen. Hat eine        zwei den in Absatz 2 Nr. 1 bis 4 genannten Gruppen\nanerkannte Einrichtung der Selbstkontrolle das Tele-         angehören müssen.\nmedium zuvor bewertet, so findet Absatz 1 nur dann              (6) Zur Anordnung der Aufnahme in die Liste bedarf es\nAnwendung, wenn die zentrale Aufsichtsstelle der Länder      einer Mehrheit von zwei Dritteln der an der Entscheidung\nfür den Jugendmedienschutz die Voraussetzungen für die       mitwirkenden Mitglieder der Bundesprüfstelle für jugend-\nAufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach         gefährdende Medien. In der Besetzung des Absatzes 5\nAbsatz 1 für gegeben hält.                                   Satz 2 ist für die Listenaufnahme eine Mindestzahl von\nsieben Stimmen erforderlich.\n§ 19\nPersonelle Besetzung                                                   § 20\n(1) Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien                  Vorschlagsberechtigte Verbände\nbesteht aus einer oder einem von dem Bundesministerium          (1) Das Vorschlagsrecht nach § 19 Abs. 2 wird innerhalb\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend ernannten Vor-      der nachfolgenden Kreise durch folgende Organisationen\nsitzenden, je einer oder einem von jeder Landesregierung     für je eine Beisitzerin oder einen Beisitzer und eine Stell-\nzu ernennenden Beisitzerin oder Beisitzer und weiteren       vertreterin oder einen Stellvertreter ausgeübt:\nvon dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen\nund Jugend zu ernennenden Beisitzerinnen oder Bei-           1. für die Kreise der Kunst durch\nsitzern. Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und           Deutscher Kulturrat,\ndie Beisitzerinnen oder Beisitzer ist mindestens je eine\nBund Deutscher Kunsterzieher e.V.,\nStellvertreterin oder ein Stellvertreter zu ernennen. Die\njeweilige Landesregierung kann ihr Ernennungsrecht nach          Künstlergilde e.V.,\nAbsatz 1 auf eine oberste Landesbehörde übertragen.              Bund Deutscher Grafik-Designer,\n(2) Die von dem Bundesministerium für Familie, Senio-     2. für die Kreise der Literatur durch\nren, Frauen und Jugend zu ernennenden Beisitzerinnen\nund Beisitzer sind den Kreisen                                   Verband deutscher Schriftsteller,\n1. der Kunst,                                                    Freier Deutscher Autorenverband,\n2. der Literatur,                                                Deutscher Autorenverband e.V.,\n3. des Buchhandels und der Verlegerschaft,                       PEN-Zentrum,\n4. der Anbieter von Bildträgern und von Telemedien,          3. für die Kreise des Buchhandels und der Verlegerschaft\ndurch\n5. der Träger der freien Jugendhilfe,\nBörsenverein des Deutschen Buchhandels e.V.,\n6. der Träger der öffentlichen Jugendhilfe,\nVerband Deutscher Bahnhofsbuchhändler,\n7. der Lehrerschaft und\nBundesverband Deutscher Buch-, Zeitungs- und Zeit-\n8. der Kirchen, der jüdischen Kultusgemeinden und                schriftengrossisten e.V.,\nanderer Religionsgemeinschaften, die Körperschaften\ndes öffentlichen Rechts sind,                                Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e.V.,\nauf Vorschlag der genannten Gruppen zu entnehmen.                Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e.V.,\nDem Buchhandel und der Verlegerschaft sowie dem                  Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V. – Ver-\nAnbieter von Bildträgern und von Telemedien stehen die-          legerausschuss,","2736               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002\nArbeitsgemeinschaft der Zeitschriftenverlage (AGZV)       genen Vorschlägen hat es je Gruppe je eine zusätzliche\nim Börsenverein des Deutschen Buchhandels,                Beisitzerin oder einen zusätzlichen Beisitzer und eine stell-\n4. für die Kreise der Anbieter von Bildträgern und von        vertretende Beisitzerin oder einen stellvertretenden Bei-\nTelemedien durch                                          sitzer zu ernennen. Vorschläge von Organisationen, die\nkein eigenes verbandliches Gewicht besitzen oder eine\nBundesverband Video,                                      dauerhafte Tätigkeit nicht erwarten lassen, sind nicht zu\nVerband der Unterhaltungssoftware Deutschland e.V.,       berücksichtigen. Zwischen den Vorschlägen mehrerer\nInteressenten entscheidet das Los, sofern diese sich nicht\nSpitzenorganisation der Filmwirtschaft e.V.,\nauf einen Vorschlag einigen; Absatz 1 Satz 3 gilt entspre-\nBundesverband Informationswirtschaft, Telekommuni-        chend. Sofern es unter Berücksichtigung der Geschäfts-\nkation und neue Medien e.V.,                              belastung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende\nDeutscher Multimedia Verband e.V.,                        Medien erforderlich erscheint und sofern die Vorschläge\nder innerhalb einer Gruppe namentlich bestimmten Orga-\nElectronic Commerce Organisation e.V.,                    nisationen zahlenmäßig nicht ausreichen, kann das Bun-\nVerband der Deutschen Automatenindustrie e. V.,           desministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nauch mehrere Beisitzerinnen oder Beisitzer und stellver-\nIVD     Interessengemeinschaft      der    Videothekare\ntretende Beisitzerinnen oder Beisitzer ernennen; Satz 5\nDeutschlands e.V.,\ngilt entsprechend.\n5. für die Kreise der Träger der freien Jugendhilfe durch\nBundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrts-                                      § 21\npflege,                                                                            Verfahren\nDeutscher Bundesjugendring,                                  (1) Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien\nDeutsche Sportjugend,                                     wird in der Regel auf Antrag tätig.\nBundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugend-                (2) Antragsberechtigt sind das Bundesministerium für\nschutz (BAJ) e.V.,                                        Familie, Senioren, Frauen und Jugend, die obersten\nLandesjugendbehörden, die zentrale Aufsichtsstelle der\n6. für die Kreise der Träger der öffentlichen Jugendhilfe\nLänder für den Jugendmedienschutz, die Landesjugend-\ndurch\nämter, die Jugendämter sowie für den Antrag auf Strei-\nDeutscher Landkreistag,                                   chung aus der Liste auch die in Absatz 7 genannten Per-\nDeutscher Städtetag,                                      sonen.\nDeutscher Städte- und Gemeindebund,                          (3) Kommt eine Listenaufnahme oder eine Streichung\naus der Liste offensichtlich nicht in Betracht, so kann die\n7. für die Kreise der Lehrerschaft durch                      oder der Vorsitzende das Verfahren einstellen.\nGewerkschaft Erziehung u. Wissenschaft im Deut-\n(4) Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien\nschen Gewerkschaftsbund,\nwird von Amts wegen tätig, wenn eine in Absatz 2 nicht\nDeutscher Lehrerverband,                                  genannte Behörde oder ein anerkannter Träger der freien\nVerband Bildung und Erziehung,                            Jugendhilfe dies anregt und die oder der Vorsitzende der\nBundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien die\nVerein Katholischer deutscher Lehrerinnen und             Durchführung des Verfahrens im Interesse des Jugend-\n8. für die Kreise der in § 19 Abs. 2 Nr. 8 genannten Kör-     schutzes für geboten hält.\nperschaften des öffentlichen Rechts durch                    (5) Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien\nBevollmächtigter des Rates der EKD am Sitz der Bun-       wird auf Veranlassung der oder des Vorsitzenden von\ndesrepublik Deutschland,                                  Amts wegen tätig,\nKommissariat der deutschen Bischöfe – Katholisches        1. wenn zweifelhaft ist, ob ein Medium mit einem bereits\nBüro in Berlin,                                               in die Liste aufgenommenen Medium ganz oder im\nWesentlichen inhaltsgleich ist,\nZentralrat der Juden in Deutschland.\n2. wenn bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die\nFür jede Organisation, die ihr Vorschlagsrecht ausübt, ist\nAufnahme eines Mediums in die Liste nach § 18 Abs. 7\neine Beisitzerin oder ein Beisitzer und eine stellvertretende\nSatz 1 nicht mehr vorliegen, oder\nBeisitzerin oder ein stellvertretender Beisitzer zu ernen-\nnen. Reicht eine der in Satz 1 genannten Organisationen       3. wenn die Aufnahme in die Liste nach § 18 Abs. 7 Satz 2\nmehrere Vorschläge ein, wählt das Bundesministerium für           wirkungslos wird und weiterhin die Voraussetzungen\nFamilie, Senioren, Frauen und Jugend eine Beisitzerin             für die Aufnahme in die Liste vorliegen.\noder einen Beisitzer aus.                                        (6) Vor der Entscheidung über die Aufnahme eines Tele-\n(2) Für die in § 19 Abs. 2 genannten Gruppen können        mediums in die Liste hat die Bundesprüfstelle für jugend-\nBeisitzerinnen oder Beisitzer und stellvertretende Bei-       gefährdende Medien der zentralen Aufsichtsstelle der\nsitzerinnen und Beisitzer auch durch namentlich nicht         Länder für den Jugendmedienschutz Gelegenheit zu\nbestimmte Organisationen vorgeschlagen werden. Das            geben, zu dem Telemedium unverzüglich Stellung zu\nBundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und           nehmen. Die Stellungnahme hat die Bundesprüfstelle für\nJugend fordert im Januar jedes Jahres im Bundesanzeiger       jugendgefährdende Medien bei ihrer Entscheidung maß-\ndazu auf, innerhalb von sechs Wochen derartige Vor-           geblich zu berücksichtigen. Soweit der Bundesprüfstelle\nschläge einzureichen. Aus den fristgerecht eingegan-          für jugendgefährdende Medien eine Stellungnahme der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002                2737\nzentralen Aufsichtsstelle der Länder für den Jugend-            (3) Gegen die Entscheidung können die Betroffenen\nmedienschutz innerhalb von fünf Werktagen nach Auffor-       (§ 21 Abs. 7) innerhalb eines Monats nach Zustellung\nderung nicht vorliegt, kann sie ohne diese Stellungnahme     Antrag auf Entscheidung durch die Bundesprüfstelle für\nentscheiden.                                                 jugendgefährdende Medien in voller Besetzung stellen.\n(7) Der Urheberin oder dem Urheber, der Inhaberin oder        (4) Nach Ablauf von zehn Jahren seit Aufnahme eines\ndem Inhaber der Nutzungsrechte sowie bei Telemedien          Mediums in die Liste kann die Bundesprüfstelle für\ndem Anbieter ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu            jugendgefährdende Medien die Streichung aus der Liste\ngeben.                                                       unter der Voraussetzung des § 21 Abs. 5 Nr. 2 im verein-\nfachten Verfahren beschließen.\n(8) Die Entscheidungen sind\n(5) Wenn die Gefahr besteht, dass ein Träger- oder Tele-\n1. bei Trägermedien der Urheberin oder dem Urheber\nmedium kurzfristig in großem Umfange vertrieben, ver-\nsowie der Inhaberin oder dem Inhaber der Nutzungs-\nbreitet oder zugänglich gemacht wird und die endgültige\nrechte,\nListenaufnahme offensichtlich zu erwarten ist, kann die\n2. bei Telemedien der Urheberin oder dem Urheber sowie       Aufnahme in die Liste im vereinfachten Verfahren vorläufig\ndem Anbieter,                                            angeordnet werden. Absatz 2 gilt entsprechend.\n3. der antragstellenden Behörde,                                (6) Die vorläufige Anordnung ist mit der abschließenden\nEntscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährden-\n4. dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen\nde Medien, jedoch spätestens nach Ablauf eines Monats,\nund Jugend, den obersten Landesjugendbehörden\naus der Liste zu streichen. Die Frist des Satzes 1 kann vor\nund der zentralen Aufsichtsstelle der Länder für den\nihrem Ablauf um höchstens einen Monat verlängert wer-\nJugendmedienschutz\nden. Absatz 1 gilt entsprechend. Soweit die vorläufige\nzuzustellen. Sie hat die sich aus der Entscheidung erge-     Anordnung im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, gilt\nbenden Verbreitungs- und Werbebeschränkungen im Ein-         dies auch für die Verlängerung.\nzelnen aufzuführen. Die Begründung ist beizufügen oder\ninnerhalb einer Woche durch Zustellung nachzureichen.                                    § 24\n(9) Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien                              Führung der\nsoll mit der zentralen Aufsichtsstelle der Länder für                    Liste jugendgefährdender Medien\nden Jugendmedienschutz zusammenarbeiten und einen\nregelmäßigen Informationsaustausch pflegen.                     (1) Die Liste jugendgefährdender Medien wird von der\noder dem Vorsitzenden der Bundesprüfstelle für jugend-\ngefährdende Medien geführt.\n§ 22\n(2) Entscheidungen über die Aufnahme in die Liste oder\nAufnahme von\nüber Streichungen aus der Liste sind unverzüglich auszu-\nperiodischen Trägermedien und Telemedien\nführen. Die Liste ist unverzüglich zu korrigieren, wenn Ent-\n(1) Periodisch erscheinende Trägermedien können auf        scheidungen der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende\ndie Dauer von drei bis zwölf Monaten in die Liste jugend-    Medien aufgehoben werden oder außer Kraft treten.\ngefährdender Medien aufgenommen werden, wenn inner-\n(3) Wird ein Trägermedium in die Liste aufgenommen\nhalb von zwölf Monaten mehr als zwei ihrer Folgen in die\noder aus ihr gestrichen, so ist dies unter Hinweis auf die\nListe aufgenommen worden sind. Dies gilt nicht für Tages-    zugrunde liegende Entscheidung im Bundesanzeiger\nzeitungen und politische Zeitschriften.                      bekannt zu machen. Von der Bekanntmachung ist abzu-\n(2) Telemedien können auf die Dauer von drei bis zwölf     sehen, wenn das Trägermedium lediglich durch Tele-\nMonaten in die Liste jugendgefährdender Medien auf-          medien verbreitet wird oder wenn anzunehmen ist, dass\ngenommen werden, wenn innerhalb von zwölf Monaten            die Bekanntmachung der Wahrung des Jugendschutzes\nmehr als zwei ihrer Angebote in die Liste aufgenommen        schaden würde.\nworden sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.                 (4) Wird ein Medium in Teil B oder D der Liste jugend-\ngefährdender Medien aufgenommen, so hat die oder\n§ 23                             der Vorsitzende dies der zuständigen Strafverfolgungs-\nVereinfachtes Verfahren                     behörde mitzuteilen. Wird durch rechtskräftiges Urteil\nfestgestellt, dass sein Inhalt den in Betracht kommenden\n(1) Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien      Tatbestand des Strafgesetzbuches nicht verwirklicht, ist\nkann im vereinfachten Verfahren in der Besetzung durch       das Medium in Teil A oder C der Liste aufzunehmen. Die\ndie oder den Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern,     oder der Vorsitzende führt eine erneute Entscheidung der\nvon denen eines den in § 19 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 genannten     Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien herbei,\nGruppen angehören muss, einstimmig entscheiden, wenn         wenn in Betracht kommt, dass das Medium aus der Liste\ndas Medium offensichtlich geeignet ist, die Entwicklung      zu streichen ist.\nvon Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu\n(5) Wird ein Telemedium in die Liste jugendgefährden-\neiner eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen\nder Medien aufgenommen und ist die Tat im Ausland\nPersönlichkeit zu gefährden. Kommt eine einstimmige\nbegangen worden, so soll die oder der Vorsitzende dies\nEntscheidung nicht zustande, entscheidet die Bundes-\nden im Bereich der Telemedien anerkannten Einrichtun-\nprüfstelle für jugendgefährdende Medien in voller Be-\ngen der Selbstkontrolle zum Zweck der Aufnahme in nut-\nsetzung (§ 19 Abs. 5).\nzerautonome Filterprogramme mitteilen. Die Mitteilung\n(2) Eine Aufnahme in die Liste nach § 22 ist im ver-       darf nur zum Zweck der Aufnahme in nutzerautonome\neinfachten Verfahren nicht möglich.                          Filterprogramme verwandt werden.","2738               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002\n§ 25                                leichtfertig ein Kind oder eine jugendliche Person in der\nRechtsweg                               körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung\nschwer gefährdet oder\n(1) Für Klagen gegen eine Entscheidung der Bundes-\nprüfstelle für jugendgefährdende Medien, ein Medium in         2. eine in § 28 Abs. 1 Nr. 4 bis 18 oder 19 bezeichnete vor-\ndie Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen oder              sätzliche Handlung aus Gewinnsucht begeht oder\neinen Antrag auf Streichung aus der Liste abzulehnen, ist         beharrlich wiederholt.\nder Verwaltungsrechtsweg gegeben.                                (3) Wird die Tat in den Fällen\n(2) Gegen eine Entscheidung der Bundesprüfstelle für        1. des Absatzes 1 Nr. 1 oder\njugendgefährdende Medien, ein Medium nicht in die Liste        2. des Absatzes 1 Nr. 3, 4 oder 5\njugendgefährdender Medien aufzunehmen, sowie gegen\neine Einstellung des Verfahrens kann die antragstellende       fahrlässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu\nBehörde im Verwaltungsrechtsweg Klage erheben.                 sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu hundertachtzig\nTagessätzen.\n(3) Die Klage ist gegen den Bund, vertreten durch die\nBundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien, zu rich-          (4) Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 3 Nr. 1 sind nicht\nten.                                                           anzuwenden, wenn eine personensorgeberechtigte Per-\nson das Medium einem Kind oder einer jugendlichen Per-\n(4) Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Vor          son anbietet, überlässt oder zugänglich macht. Dies gilt\nErhebung der Klage bedarf es keiner Nachprüfung in             nicht, wenn die personensorgeberechtigte Person durch\neinem Vorverfahren, bei einer Entscheidung im verein-          das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen ihre\nfachten Verfahren nach § 23 ist jedoch zunächst eine Ent-      Erziehungspflicht gröblich verletzt.\nscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende\nMedien in der Besetzung nach § 19 Abs. 5 herbeizuführen.\n§ 28\nBußgeldvorschriften\nAbschnitt 5                            (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter oder\nVerordnungsermächtigung                        Gewerbetreibender vorsätzlich oder fahrlässig\n1. entgegen § 3 Abs. 1 die für seine Betriebseinrichtung\n§ 26                                   oder Veranstaltung geltenden Vorschriften nicht,\nVerordnungsermächtigung                              nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen\nWeise bekannt macht,\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres               2. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 eine Kennzeichnung ver-\nüber den Sitz und das Verfahren der Bundesprüfstelle für             wendet,\njugendgefährdende Medien und die Führung der Liste              3. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 einen Hinweis nicht, nicht\njugendgefährdender Medien zu regeln.                                 richtig oder nicht rechtzeitig gibt,\n4. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 3 einen Hinweis gibt, einen\nFilm oder ein Film- oder Spielprogramm ankündigt\nAbschnitt 6\noder für einen Film oder ein Film- oder Spiel-\nAhndung von Verstößen                              programm wirbt,\n5. entgegen § 4 Abs. 1 oder 3 einem Kind oder einer\n§ 27                                   jugendlichen Person den Aufenthalt in einer Gast-\nStrafvorschriften                             stätte gestattet,\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-     6. entgegen § 5 Abs. 1 einem Kind oder einer jugend-\nstrafe wird bestraft, wer                                            lichen Person die Anwesenheit bei einer öffentlichen\nTanzveranstaltung gestattet,\n1. entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder 6, jeweils auch in\nVerbindung mit Abs. 2, ein Trägermedium anbietet,           7. entgegen § 6 Abs. 1 einem Kind oder einer jugend-\nüberlässt, zugänglich macht, ausstellt, anschlägt, vor-          lichen Person die Anwesenheit in einer öffentlichen\nführt, einführt, ankündigt oder anpreist,                        Spielhalle oder einem dort genannten Raum gestat-\ntet,\n2. entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 7, auch in Verbindung mit\nAbs. 2, ein Trägermedium herstellt, bezieht, liefert,       8. entgegen § 6 Abs. 2 einem Kind oder einer jugend-\nlichen Person die Teilnahme an einem Spiel mit\nvorrätig hält oder einführt,\nGewinnmöglichkeit gestattet,\n3. entgegen § 15 Abs. 4 die Liste der jugendgefährden-\n9. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Satz 1 zu-\nden Medien abdruckt oder veröffentlicht,\nwiderhandelt,\n4. entgegen § 15 Abs. 5 bei geschäftlicher Werbung einen\n10. entgegen § 9 Abs. 1 ein alkoholisches Getränk an ein\ndort genannten Hinweis gibt oder\nKind oder eine jugendliche Person abgibt oder ihm\n5. einer vollziehbaren Entscheidung nach § 21 Abs. 8                 oder ihr den Verzehr gestattet,\nSatz 1 Nr. 1 zuwiderhandelt.\n11. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 ein alkoholisches Getränk\n(2) Ebenso wird bestraft, wer als Veranstalter oder               in einem Automaten anbietet,\nGewerbetreibender\n12. entgegen § 10 Abs. 1 Tabakwaren abgibt oder einem\n1. eine in § 28 Abs. 1 Nr. 4 bis 18 oder 19 bezeichnete vor-         Kind oder einer jugendlichen Person unter 16 Jahren\nsätzliche Handlung begeht und dadurch wenigstens                 das Rauchen gestattet,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002                2739\n13. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 Tabakwaren in einem              (4) Ordnungswidrig handelt, wer als Person über\nAutomaten anbietet,                                     18 Jahren ein Verhalten eines Kindes oder einer jugend-\n14. entgegen § 11 Abs. 1 oder 3, jeweils auch in Verbin-      lichen Person herbeiführt oder fördert, das durch ein in\ndung mit Abs. 4 Satz 2, einem Kind oder einer           Absatz 1 Nr. 5 bis 8, 10, 12, 14 bis 16 oder 19 oder in § 27\njugendlichen Person die Anwesenheit bei einer           Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichnetes oder in § 12 Abs. 3 Nr. 1\nöffentlichen Filmveranstaltung, einem Werbevor-         enthaltenes Verbot oder durch eine vollziehbare Anord-\nspann oder einem Beiprogramm gestattet,                 nung nach § 7 Satz 1 verhindert werden soll. Hinsichtlich\ndes Verbots in § 12 Abs. 3 Nr. 1 gilt dies nicht für die\n14a. entgegen § 11 Abs. 5 einen Werbefilm oder ein            personensorgeberechtigte Person und für eine Person,\nWerbeprogramm vorführt,                                 die im Einverständnis mit der personensorgeberechtigten\n15. entgegen § 12 Abs. 1 einem Kind oder einer jugend-        Person handelt.\nlichen Person einen Bildträger zugänglich macht,           (5) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis\n16. entgegen § 12 Abs. 3 Nr. 2 einen Bildträger anbietet      zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.\noder überlässt,\n17. entgegen § 12 Abs. 4 oder § 13 Abs. 2 einen Auto-\nmaten oder ein Bildschirmspielgerät aufstellt,                                   Abschnitt 7\n18. entgegen § 12 Abs. 5 Satz 1 einen Bildträger ver-                            Schlussvorschriften\ntreibt,\n19. entgegen § 13 Abs. 1 einem Kind oder einer jugend-                                     § 29\nlichen Person das Spielen an Bildschirmspielgeräten                       Übergangsvorschriften\ngestattet oder\nAuf die nach bisherigem Recht mit „Nicht freigegeben\n20. entgegen § 15 Abs. 6 einen Hinweis nicht, nicht           unter achtzehn Jahren“ gekennzeichneten Filmprogram-\nrichtig oder nicht rechtzeitig gibt.                    me für Bildträger findet § 18 Abs. 8 Satz 1 mit der Maß-\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Anbieter vorsätzlich    gabe Anwendung, dass an die Stelle der Angabe „§ 14\noder fahrlässig                                               Abs. 2 Nr. 1 bis 5“ die Angabe „§ 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 4“ tritt.\n1. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung\nmit Abs. 5 Satz 3 oder § 13 Abs. 3, einen Hinweis nicht,                                § 30\nnicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise                   Inkrafttreten, Außerkrafttreten\ngibt,\n(1) Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem der\n2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 2 Satz 2,     Staatsvertrag der Länder über den Schutz der Menschen-\nauch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 3 oder § 13 Abs. 3,     würde und den Jugendschutz in Rundfunk und Tele-\noder nach § 14 Abs. 7 Satz 3 zuwiderhandelt,               medien in Kraft tritt. Gleichzeitig treten das Gesetz zum\n3. entgegen § 12 Abs. 5 Satz 2 einen Hinweis nicht, nicht     Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit vom 25. Februar\nrichtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht    1985 (BGBl. I S. 425), zuletzt geändert durch Artikel 8a des\nrechtzeitig anbringt oder                                  Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762) und\n4. entgegen § 14 Abs. 7 Satz 1 einen Film oder ein Film-      das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender\noder Spielprogramm mit „Infoprogramm“ oder „Lehr-          Schriften und Medieninhalte in der Fassung der Bekannt-\nprogramm“ kennzeichnet.                                    machung vom 12. Juli 1985 (BGBl. I S. 1502), zuletzt geän-\ndert durch Artikel 8b des Gesetzes vom 15. Dezember\n(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-      2001 (BGBl. I S. 3762) außer Kraft. Das Bundesministe-\nlässig                                                        rium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gibt das\n1. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 3 einen Hinweis nicht, nicht     Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Bundes-\nrichtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt      gesetzblatt bekannt.\noder                                                          (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 treten § 10 Abs. 2\n2. entgegen § 24 Abs. 5 Satz 2 eine Mitteilung verwendet.     und § 28 Abs. 1 Nr. 13 am 1. Januar 2007 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist\nim Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 23. Juli 2002\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nChristine Bergmann"]}