{"id":"bgbl1-2002-51-3","kind":"bgbl1","year":2002,"number":51,"date":"2002-07-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/51#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-51-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_51.pdf#page=12","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung des Bewachungsgewerberechts","law_date":"2002-07-23T00:00:00Z","page":2724,"pdf_page":12,"num_pages":6,"content":["2724              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002\nGesetz\nzur Änderung des Bewachungsgewerberechts\nVom 23. Juli 2002\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates               d) Absatz 4 wird Absatz 3 und es werden folgende\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                      Absätze 4 bis 6 angefügt:\n„(4) Die Beschäftigung einer Person, die in einem\nBewachungsunternehmen mit Bewachungsauf-\nArtikel 1                                  gaben beschäftigt ist, kann dem Gewerbetreiben-\nden untersagt werden, wenn Tatsachen die An-\nÄnderung der Gewerbeordnung\nnahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre\nDie Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-                     Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht be-\nmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt                sitzt.\ngeändert durch Artikel 11 Nr. 17 des Gesetzes vom\n(5) Der Gewerbetreibende und seine Beschäf-\n20. Juni 2002 (BGBl. I S. 1946), wird wie folgt geändert:\ntigten dürfen bei der Durchführung von Be-\nwachungsaufgaben gegenüber Dritten nur die\n1.   § 34a wird wie folgt geändert:                                   Rechte, die Jedermann im Falle einer Notwehr,\na) In Absatz 1 Satz 4 wird folgender Satz 5 angefügt:            eines Notstandes oder einer Selbsthilfe zustehen,\ndie ihnen vom jeweiligen Auftraggeber vertraglich\n„Für die Durchführung folgender Tätigkeiten ist der\nübertragenen Selbsthilferechte sowie die ihnen\nNachweis einer vor der Industrie- und Handels-\ngegebenenfalls in Fällen gesetzlicher Übertragung\nkammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprü-\nzustehenden Befugnisse eigenverantwortlich aus-\nfung erforderlich:\nüben. In den Fällen der Inanspruchnahme dieser\n1. Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum                 Rechte und Befugnisse ist der Grundsatz der\noder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich               Erforderlichkeit zu beachten.\nöffentlichem Verkehr,\n(6) Der Bewachungsunternehmer und seine\n2. Schutz vor Ladendieben,                                    Wachpersonen dürfen innerhalb und außerhalb\n3. Bewachungen im Einlassbereich von gast-                    des befriedeten Besitztums nur dann Schuss-\ngewerblichen Diskotheken.“                                waffen führen, wenn ein Auftrag durchgeführt wird,\nder dies aus Gründen der Sicherung einer beson-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             ders gefährdeten Person im Sinne des § 32 Abs. 1\naa) Nummer 2 wird Nummer 3 und die Nummer 1                   Nr. 3 des Waffengesetzes oder eines besonders\nsowie die neue Nummer 2 werden wie folgt                 gefährdeten Objektes erfordert. Die Überlassung\ngefasst:                                                 von Schusswaffen gemäß § 35 Abs. 3 des Waffen-\ngesetzes an Wachpersonen, die die Schusswaffe\n„1. die Anforderungen und das Verfahren für              führen sollen, darf erst erfolgen, wenn die zustän-\nden Unterrichtungsnachweis nach Ab-                  dige Behörde zugestimmt hat. Die Zustimmung ist\nsatz 1 Satz 3 Nr. 3 sowie Ausnahmen von              zu versagen, wenn die Wachperson nicht die Vor-\nder Erforderlichkeit des Unterrichtungs-             aussetzungen des § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Waf-\nnachweises festlegen,                                fengesetzes erfüllt oder die Haftpflichtversiche-\n2. die Anforderungen und das Verfahren für              rung das Risiko des Umgangs mit Schusswaffen\neine Sachkundeprüfung nach Absatz 1                  durch die Wachpersonen nicht umfasst.“\nSatz 5 sowie Ausnahmen von der Erfor-\nderlichkeit der Sachkundeprüfung fest-       1a. In § 61a Abs. 2 wird die Angabe „§ 34a Abs. 2 bis 4“\nlegen und“.                                      durch die Angabe „§ 34a Abs. 2 bis 6“ ersetzt.\nbb) In der neuen Nummer 3 Buchstabe c werden\nder Punkt durch ein Komma ersetzt und            1b. In § 71b Abs. 2 wird die Angabe „§ 34a Abs. 2 bis 4“\nfolgender Buchstabe d angefügt:                      durch die Angabe „§ 34a Abs. 2 bis 6“ ersetzt.\n„d) die Unterrichtung der zuständigen Be-\nhörde durch Gerichte und Staatsanwalt-       2.  § 144 wird wie folgt geändert:\nschaften über rechtliche Maßnahmen               a) In Absatz 2 Nr. 1 wird nach der Angabe „§ 34a\ngegen Gewerbetreibende und ihr Perso-                Abs. 2“ die Angabe „oder 3“ gestrichen.\nnal, das mit Bewachungsaufgaben be-              b) In Absatz 2 Nr. 3 wird nach der Angabe „§ 33c\ntraut ist.“                                          Abs. 3 Satz 3“ die Angabe „oder § 34a Abs. 4“ ein-\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.                                     gefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002                2725\nc) In § 144 Abs. 2 Nr. 3 wird nach dem Wort „zuwider-         1. für das Bewachungsgewerbe einschlägige Ab-\nhandelt“ das Wort „oder“ gestrichen.                          schlüsse, die auf Grund von Rechtsverordnungen\nd) In § 144 Abs. 2 Nr. 4 werden der Punkt am Ende                 nach den §§ 25, 46 Abs. 2 des Berufsbildungsge-\ndurch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Num-               setzes oder nach den §§ 25, 46 Abs. 2 der Hand-\nmer 5 angefügt:                                               werksordnung erworben wurden,\n„5. entgegen § 34a Abs. 6 Satz 1 oder 2 eine              2. für das Bewachungsgewerbe einschlägige Ab-\nSchusswaffe führt oder überlässt.“                        schlüsse auf Grund von Rechtsvorschriften, die\nvon den Industrie- und Handelskammern nach\n§ 46 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 Satz 2 bis 4 des\nArtikel 2                                   Berufsbildungsgesetzes erlassen worden sind,\nÄnderung der Bewachungsverordnung                        3. Abschlüsse im Rahmen einer Laufbahnprüfung\nDie Bewachungsverordnung vom 7. Dezember 1995                        zumindest für den mittleren Polizeivollzugsdienst,\n(BGBl. I S. 1602), zuletzt geändert durch Artikel 11 des               auch im Bundesgrenzschutz, für den mittleren\nGesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), wird                 Justizvollzugsdienst sowie für Feldjäger in der\nwie folgt geändert:                                                    Bundeswehr,\n1. § 3 wird wie folgt gefasst:                                    4. erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nach\n§ 5c Abs. 6.\n„§ 3\n(2) Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4, die nach\nVerfahren                              § 3 unterrichtet worden sind und Tätigkeiten nach § 1\n(1) Die Unterrichtung erfolgt mündlich, die zu unter-      Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ausüben wollen, bedürfen keiner\nrichtende Person muss über die zur Ausübung der               weiteren Unterrichtung, wenn sie seitdem eine min-\nTätigkeit und zum Verständnis des Unterrichtungs-             destens dreijährige ununterbrochene Bewachungs-\nverfahrens unverzichtbaren deutschen Sprachkennt-             tätigkeit nachweisen.“\nnisse verfügen. Die Unterrichtung hat für Personen im\nSinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 mindestens 80 Unter-\nrichtsstunden zu dauern; für Personen im Sinne            4. Nach § 5 wird folgender Abschnitt 1a eingefügt:\nder Nummer 4 muss die Unterrichtung mindestens\n40 Stunden dauern. Eine Unterrichtsstunde beträgt                                   „Abschnitt 1a\n45 Minuten. Bei der Unterrichtung soll von modernen                              Sachkundeprüfung\npädagogischen und didaktischen Möglichkeiten Ge-\nbrauch gemacht werden. Mehrere Personen können\n§ 5a\ngleichzeitig unterrichtet werden, wobei die Zahl der\nUnterrichtsteilnehmer 20 nicht übersteigen soll.                                 Zweck, Betroffene\n(2) Die Industrie- und Handelskammer stellt eine              (1) Zweck der Sachkundeprüfung nach § 34a\nBescheinigung nach Anlage 1 aus, wenn die unter-              Abs. 1 Satz 5 der Gewerbeordnung ist es, gegenüber\nrichtete Person am Unterricht ohne Fehlzeiten teil-           den zuständigen Vollzugsbehörden den Nachweis zu\ngenommen hat und sich die Kammer durch geeig-                 erbringen, dass die in diesen Bereichen tätigen Perso-\nnete Maßnahmen, insbesondere durch einen aktiven              nen Kenntnisse über für die Ausübung dieser Tätig-\nDialog mit den Unterrichtsteilnehmern sowie durch             keiten notwendige rechtliche Vorschriften und fach-\nmündliche und schriftliche Verständnisfragen, davon           spezifische Pflichten und Befugnisse sowie deren\nüberzeugt hat, dass die Person mit den für die Aus-           praktische Anwendung in einem Umfang erworben\nübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vor-               haben, die ihnen die eigenverantwortliche Wahrneh-\nschriften und fachspezifischen Pflichten und Befug-           mung dieser Bewachungsaufgaben ermöglichen.\nnissen sowie deren praktischer Anwendung nach                    (2) Gegenstand der Sachkundeprüfung sind die in\nMaßgabe von § 4 vertraut ist.“                                § 4 aufgeführten Sachgebiete; die Prüfung soll sich\nauf jedes der dort aufgeführten Gebiete erstrecken,\nwobei in der mündlichen Prüfung ein Schwerpunkt auf\n2. § 4 wird wie folgt geändert:                                   die in § 4 Nr. 1 und 5 genannten Gebiete zu legen ist.\na) In Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Gewerbe-\nrecht“ die Wörter „und Datenschutzrecht“ einge-                                     § 5b\nfügt.\nZuständige Stelle und Prüfungsausschuss\nb) Satz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:\n(1) Die Abnahme der Sachkundeprüfung erfolgt\n„5. Umgang mit Menschen, insbesondere Verhal-             durch Industrie- und Handelskammern.\nten in Gefahrensituationen und Deeskalations-\ntechniken in Konfliktsituationen, und“.                  (2) Für die Abnahme der Prüfung errichten Indus-\ntrie- und Handelskammern Prüfungsausschüsse. Sie\nberufen die Mitglieder dieses Ausschusses sowie den\n3. § 5 wird wie folgt gefasst:                                    Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Die Mitglieder\nmüssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für\n„§ 5                               die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.\nAnerkennung anderer Nachweise                        (3) Mehrere Industrie- und Handelskammern kön-\n(1) Folgende Prüfungszeugnisse werden als Nach-            nen einen gemeinsamen Prüfungsausschuss errich-\nweis der erforderlichen Unterrichtung anerkannt:              ten.","2726              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002\n§ 5c                            6. § 9 wird wie folgt gefasst:\nVerfahren                                                       „§ 9\n(1) Die Prüfung ist in einen mündlichen und einen                                 Beschäftigte\nschriftlichen Teil zu gliedern.\n(1) Der Gewerbetreibende darf mit Bewachungs-\n(2) In der mündlichen Prüfung können gleichzeitig          aufgaben nur Personen beschäftigen,\nbis zu fünf Prüflinge geprüft werden; sie soll für jeden\n1. die zuverlässig sind,\nPrüfling etwa 15 Minuten dauern.\n2. die das 18. Lebensjahr vollendet oder einen Ab-\n(3) Die Leistung des Prüflings ist von dem Prüfungs-\nschluss nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 besitzen und\nausschuss mit bestanden oder nicht bestanden zu\nbewerten.                                                     3. einen Unterrichtungsnachweis nach § 3 Abs. 2, ein\nPrüfungszeugnis nach § 5 Abs. 1 oder eine Be-\n(4) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Es können aber\nscheinigung des früheren Gewerbetreibenden\nbeauftragte Vertreter der Aufsichtsbehörden sowie\nnach § 17 Abs. 1 Satz 2 oder in den Fällen des\nMitglieder eines anderen Prüfungsausschusses an-\n§ 34a Abs. 1 Satz 5 der Gewerbeordnung ein Prü-\nwesend sein; sie dürfen nicht an der Beratung über\nfungszeugnis nach § 5c Abs. 6 oder § 5 Abs. 1\ndas Prüfungsergebnis teilnehmen.\nNr. 1 bis 3 vorlegen.\n(5) Die Prüfungen dürfen wiederholt werden.\nZur Überprüfung der Zuverlässigkeit holt die Behörde\n(6) Die Industrie- und Handelskammer stellt eine           eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Abs. 1 Nr. 9\nBescheinigung nach Anlage 4 aus, wenn die geprüfte            des Bundeszentralregistergesetzes ein; dies gilt ent-\nPerson die Prüfung erfolgreich abgelegt hat.                  sprechend für die in § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten\nPersonen.\n(7) Einzelheiten des Prüfungsverfahrens erlässt die\nKammer in Satzungsform.                                          (2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der\nRegel auch solche Personen nicht, die\n§ 5d\n1. Mitglied\nAnerkennung anderer Nachweise\na) in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz\nInhaber der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 angeführten                  als Organisation unanfechtbar verboten wurde\nPrüfungszeugnisse bedürfen nicht der Prüfung nach                     oder der einem unanfechtbaren Betätigungs-\n§ 5a.“                                                                verbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt oder\nb) in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das\nBundesverfassungsgericht nach § 46 des Bun-\n5. § 8 wird wie folgt gefasst:\ndesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt\n„§ 8                                       hat, waren, wenn seit der Beendigung der Mit-\ngliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen\nDatenschutz,\nsind, oder\nWahrung von Geschäftsgeheimnissen\n2. einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestre-\n(1) Die Vorschriften des Ersten und Dritten Ab-\nbungen im Sinne des § 3 Abs. 1 des Bundesverfas-\nschnitts des Bundesdatenschutzgesetzes finden mit\nsungsschutzgesetzes verfolgen oder in den letzten\nAusnahme des § 27 Abs. 2 auch Anwendung, soweit\nfünf Jahren verfolgt haben.\nder Gewerbetreibende in Ausübung seines Gewerbes\nDaten über Personen, die nicht in seinem Unterneh-            Zum Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung von\nmen beschäftigt sind, weder unter Einsatz von Daten-          Wachpersonen, die mit Schutzaufgaben im befriede-\nverarbeitungsanlagen noch in oder aus nicht automa-           ten Besitztum bei Objekten, von denen im Falle eines\ntisierten Dateien verarbeitet, nutzt oder dafür erhebt.       kriminellen Eingriffes eine besondere Gefahr für die\nSoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des             Allgemeinheit ausgehen kann, beauftragt werden sol-\nBundesdatenschutzgesetzes nur für automatisierte              len, kann die zuständige Behörde deshalb zusätzlich\nVerarbeitungen gelten, finden sie keine Anwendung.            bei der für den Sitz der Behörde zuständigen Landes-\nDie Vorschriften des Dritten Abschnitts des Bundes-           behörde für Verfassungsschutz die Abfrage des nach-\ndatenschutzgesetzes, die nur für automatisierte Ver-          richtendienstlichen Informationssystems veranlas-\narbeitungen oder für die Verarbeitung personenbezo-           sen. Das gilt auch nach Aufnahme der Tätigkeit einer\ngener Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien         Wachperson. § 1 des Sicherheitsüberprüfungsgeset-\ngelten, finden entsprechende Anwendung. Die §§ 34             zes bleibt unberührt.\nund 35 des Bundesdatenschutzgesetzes gelten mit\n(3) Der Gewerbetreibende hat die Wachpersonen,\nder Maßgabe, dass § 19 Abs. 1 Satz 3 und § 20 Abs. 1\ndie er beschäftigen will, der zuständigen Behörde\nSatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes entspre-\nunter Übersendung der in Absatz 1 Satz 1 genannten\nchende Anwendung finden.\nUnterlagen vorher zu melden. Er hat ihr für jedes\n(2) Der Gewerbetreibende hat die in seinem Ge-             Kalenderjahr Namen und Vornamen der bei ihm aus-\nwerbebetrieb beschäftigten Personen schriftlich zu            geschiedenen Wachpersonen unter Angabe des\nverpflichten, auch nach ihrem Ausscheiden Ge-                 Beschäftigungsbeginns bis zum 31. März des darauf\nschäfts- und Betriebsgeheimnisse Dritter, die ihnen in        folgenden Jahres zu melden. Die Sätze 1 und 2 gelten\nAusübung des Dienstes bekannt geworden sind, nicht            entsprechend für die in § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genann-\nunbefugt zu offenbaren.“                                      ten Personen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002                2727\n7. § 10 wird wie folgt geändert:                                     cc) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 13 Abs. 1\nSatz 2“ durch die Angabe „§ 13 Abs. 1 Satz 2\na) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern „eine\nNr. 3“ ersetzt.\nSchusswaffe“ die Wörter „ , Hieb- und Stoßwaffen\nsowie Reizstoffsprühgeräte“ eingefügt sowie die                dd) In Nummer 7 wird das Wort „Schusswaffen-\nWörter „der Schusswaffe“ durch die Wörter „die-                     gebrauch“ durch das Wort „Waffengebrauch“\nser Waffen“ ersetzt.                                                ersetzt.\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „(VBG 68)“ durch die\nAngabe „(BGV C 7)“ ersetzt.                          11. Nach § 14 wird folgender § 15 eingefügt:\n„§ 15\n8. § 11 wird wie folgt geändert:                                             Unterrichtung der Gewerbeämter\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                       In Strafsachen gegen die in § 1 Abs. 2 aufgeführten\n„Der Ausweis muss enthalten:                              Personen sind, wenn der Tatvorwurf geeignet ist,\nZweifel an der Eignung oder Zuverlässigkeit hervorzu-\n1. Namen und Vornamen der Wachperson,                     rufen, von den Staatsanwaltschaften und Gerichten\n2. Namen und Anschrift des Gewerbetreibenden,             folgende Informationen an die für die Überwachung\ndes Bewachungsunternehmens zuständige Behörde\n3. Lichtbild der Wachperson,\nzu richten:\n4. Unterschriften der Wachperson sowie des Ge-\n1. der Erlass und der Vollzug eines Haft- oder Unter-\nwerbetreibenden, seines Vertreters oder seines\nbringungsbefehls,\nBevollmächtigten.“\n2. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nAntragsschrift,\n„(4) Wachpersonen, die Tätigkeiten nach § 34a\n3. der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls,\nAbs. 1 Satz 5 Nr. 1 und 3 der Gewerbeordnung\nausüben, haben sichtbar ein Schild mit ihrem              4. die das Verfahren abschließende Entscheidung\nNamen oder einer Kennnummer sowie mit dem                      mit Begründung.“\nNamen des Gewerbetreibenden zu tragen.“\n12. § 16 wird wie folgt geändert:\n9. § 13 wird wie folgt geändert:                                a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 8“ durch die\na) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. Der bisherige                 Angabe „§ 8 Abs. 2“ ersetzt.\nSatz 3 wird § 13 Abs. 1 Satz 2.                           b) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 9 Satz 1“ durch\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „der Schusswaffe“                die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.\ndurch das Wort „Waffen“ ersetzt.                          c) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 9 Satz 2, auch in\nVerbindung mit Satz 3, oder Satz 4“ durch die\n10. § 14 wird wie folgt geändert:                                     Angabe „§ 9 Abs. 3 Satz 1 und 2, auch in Verbin-\ndung mit Satz 3,“ ersetzt.\na) In § 14 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „§ 9 Satz 1“\ndurch die Angabe „§ 9 Abs. 1“ ersetzt.                    d) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:                       „7. entgegen § 11 Abs. 4 Satz 1 ein Schild nicht\noder nicht in der vorgeschriebenen Weise\naa) Nach Nummer 2 wird folgende neue Num-                          trägt,“.\nmer 3 eingefügt:\ne) Nach Nummer 7 wird folgende neue Nummer 8\n„3. gemäß § 11 Abs. 4 über die Verpflichtung              eingefügt:\nder Wachperson, ein Namensschild oder\neine Kennnummer zu tragen,“.                          „8. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 2 die Rückgabe der\nSchusswaffen und der Munition nicht sicher-\nDie bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.                         stellt,“.\nbb) In der neuen Nummer 4 werden die Angabe               f) Die bisherigen Nummern 8 bis 10 werden Num-\n„§ 13 Abs. 1 Satz 2 und 3“ durch die Angabe               mern 9 bis 11.\n„§ 13 Abs. 1 Satz 2 und 4“ und das Wort\n„Schusswaffen“ durch das Wort „Waffen“               g) In der neuen Nummer 10 wird am Ende das\nersetzt.                                                  Komma durch das Wort „oder“ ersetzt.\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                         h) In der neuen Nummer 11 wird am Ende das Wort\n„oder“ durch einen Punkt ersetzt.\naa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 8“ durch die\nAngabe „§ 8 Abs. 2“ ersetzt.\n13. § 17 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\nbb) Die Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Für Personen im Sinne von § 5a Abs. 1, die am\n„3. Nachweise über die Zuverlässigkeit, Un-          1. Januar 2003 seit mindestens drei Jahren befugt\nterrichtungen und Sachkundeprüfungen             und ohne Unterbrechung im Bewachungsgewerbe\nvon Wachpersonen nach § 9 Abs. 1 Satz 1          tätig sind, gilt der Nachweis der Sachkundeprüfung\nsowie über Meldungen von Wachperso-              als erbracht. Personen, die am 1. Januar 2003 weni-\nnen, gesetzlichen Vertretern und Betriebs-       ger als drei Jahre im Bewachungsgewerbe tätig sind,\nleitern nach § 9 Abs. 3,“.                       haben den Nachweis einer erfolgreich abgelegten","2728               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002\nSachkundeprüfung nach § 5a bis zum 1. Juli 2005 zu                                          f) In Nummer 5 werden nach den Wörtern „Umgang\nerbringen.“                                                                                      mit Menschen“ die Wörter „ , insbesondere Verhal-\nten in Gefahrensituationen und Deeskalations-\n14. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:                                                            techniken in Konfliktsituationen“ angefügt sowie\na) In der ersten Zeile wird die Bezeichnung „Fräulein“                                           die Zahl „6“ durch die Zahl „20“ ersetzt.\ngestrichen.                                                                             g) In Nummer 6 wird die Zahl „8“ durch die Zahl „10“\nb) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Gewerbe-                                                    ersetzt.\nrecht“ die Wörter „und Datenschutzrecht,“ einge-\nfügt.\n16. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:\nc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\na) In der Klammer der Überschrift wird die Zahl „24“\n„5. Umgang mit Menschen, insbesondere Ver-                                                  durch die Zahl „40“ ersetzt.\nhalten in Gefahrensituationen und Deeskala-\ntionstechniken in Konfliktsituationen,“.                                          b) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Gewerbe-\nrecht“ die Wörter „und Datenschutzrecht“ einge-\n15. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:                                                            fügt sowie die Zahl „3“ durch die Zahl „6“ ersetzt.\na) In der Klammer der Überschrift wird die Zahl „40“                                        c) In Nummer 2 wird die Zahl „3“ durch die Zahl „6“\ndurch die Zahl „80“ ersetzt.                                                                 ersetzt.\nb) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Gewerbe-                                               d) In Nummer 3 wird die Zahl „4“ durch die Zahl „6“\nrecht“ die Wörter „und Datenschutzrecht“ einge-                                              ersetzt.\nfügt sowie die Zahl „9“ durch die Zahl „20“ ersetzt.\ne) In Nummer 4 werden die Angabe „(VBG 68)“ durch\nc) In Nummer 2 wird die Zahl „3“ durch die Zahl „6“                                              die Angabe „(BVG C 7)“ sowie die Zahl „5“ durch\nersetzt.                                                                                     die Zahl „6“ ersetzt.\nd) In Nummer 3 wird die Zahl „6“ durch die Zahl „10“                                        f) In Nummer 5 werden nach den Wörtern „Umgang\nersetzt.                                                                                     mit Menschen“ die Wörter „ , insbesondere Verhal-\ne) In Nummer 4 werden die Angabe „(VBG 68)“ durch                                                ten in Gefahrensituationen und Deeskalations-\ndie Angabe „(BVG C 7)“ sowie die Zahl „8“ durch                                              techniken in Konfliktsituationen“ angefügt sowie\ndie Zahl „14“ ersetzt.                                                                       die Zahl „4“ durch die Zahl „11“ ersetzt.\n17. Nach Anlage 3 wird folgende Anlage 4 angefügt:\n„Anlage 4\n(zu § 5c Abs. 6)\nBescheinigung\nüber die erfolgreiche Ablegung einer Sachkundeprüfung\nnach § 34a Abs. 1 Satz 5 der Gewerbeordnung\nHerr/Frau ....................................................................................................................................................................\n(Name und Vorname)\ngeboren am .................................................................. in ..........................................................................................\nwohnhaft in ..................................................................................................................................................................\nhat am ..........................................................................................................................................................................\nvor der Industrie- und Handelskammer ......................................................................................................................\ndie Sachkundeprüfung für die Ausübung des Wach- und Sicherheitsgewerbes nach § 34a Abs. 1 Satz 5 der Gewer-\nbeordnung erfolgreich abgelegt.\nDie Prüfung erstreckte sich insbesondere auf die fachspezifischen Pflichten und Befugnisse folgender Sachgebiete:\n1. Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht und Datenschutzrecht,\n2. Bürgerliches Gesetzbuch,\n3. Straf- und Strafverfahrensrecht einschließlich Umgang mit Waffen,\n4. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherheitsdienste,\n5. Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konflikt-\nsituationen,\n6. Grundzüge der Sicherheitstechnik.\n(Stempel/Siegel)\n(Ort und Datum)                                                                             (Unterschrift)“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002 2729\nArtikel 3\nNeubekanntmachung\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann die Bewa-\nchungsverordnung in der vom Inkrafttreten des Artikels 2 dieses Gesetzes an\ngeltenden Fassung neu bekannt machen.\nArtikel 4\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nDie auf Artikel 2 beruhenden Teile der dort geänderten Bewachungsverord-\nnung können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechts-\nverordnung geändert werden.\nArtikel 5\nInkrafttreten\n(1) Artikel 1 tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.\n(2) Artikel 2 tritt am 15. Januar 2003 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt\nzu verkünden.\nBerlin, den 23. Juli 2002\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Technologie\nMüller\nDer Bundesminister des Innern\nSchily"]}