{"id":"bgbl1-2002-51-2","kind":"bgbl1","year":2002,"number":51,"date":"2002-07-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/51#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-51-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_51.pdf#page=3","order":2,"title":"Fünftes Gesetz zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen","law_date":"2002-07-23T00:00:00Z","page":2715,"pdf_page":3,"num_pages":9,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002                2715\nFünftes Gesetz\nzur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes\nund zur Änderung von Steuergesetzen\nVom 23. Juli 2002\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                  einen erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungs-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                     gang nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes\nerworben werden.“\nInhaltsübersicht                                     Artikel\nb) In Absatz 2 wird nach Satz 3 folgender Satz ein-\nÄnderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes             1         gefügt:\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes 1997                  2\n„Während der praktischen Einweisung ist eine Ver-\nÄnderung des Körperschaftsteuergesetzes 1999               3         ringerung der Arbeitszeit nach Maßgabe landes-\nÄnderung des Umwandlungssteuergesetzes                     4         rechtlicher Vorschriften bis zur Hälfte der regel-\nÄnderung des Gewerbesteuergesetzes 1999                    5         mäßigen Arbeitszeit möglich; in diesen Fällen kann\ndie praktische Einweisungszeit angemessen ver-\nÄnderung der Gewerbesteuer-Durchführungs-\nverordnung 1991                                            6         längert werden.“\nÄnderung der Abgabenordnung                                7      c) Absatz 5 wird aufgehoben.\nÄnderung des Strafgesetzbuches                             8\nÄnderung des Grunderwerbsteuergesetzes                     9 4. § 6 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Umsatzsteuergesetzes 1999                    10      a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des Investitionszulagengesetzes 1999             11\n„Der Aufstieg von Beamten des einfachen und des\nÄnderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995            12         mittleren Dienstes in die nächsthöhere Laufbahn\nÄnderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes                  13         richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.“\nÄnderung der Verordnung zur Durchführung des                      b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nWohnungsbau-Prämiengesetzes                               14\nNeufassung der geänderten Gesetze und Verordnungen        15\naa) In Satz 2 wird das Wort „Sie“ durch die Wörter\n„Die Einführungszeit“ ersetzt.\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang                16\nInkrafttreten                                             17           bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\n„Sie kann nach Maßgabe landesrechtlicher\nArtikel 1                                         Vorschriften verkürzt werden, wenn der\nBeamte bereits Kenntnisse erworben hat, die\nÄnderung des                                         für die neue Laufbahn gefordert werden.“\nSteuerbeamten-Ausbildungsgesetzes\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nDas Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I                       aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nS. 1577) wird wie folgt geändert:                                           „Sie kann nach Maßgabe landesrechtlicher\nVorschriften verkürzt werden, wenn der\n1. In § 3 Abs. 2 Satz 5 werden die Wörter „bestandene                       Beamte bereits Kenntnisse erworben hat, die\nLaufbahnprüfung“ durch die Wörter „erworbene Lauf-                      für die neue Laufbahn gefordert werden.“\nbahnbefähigung“ ersetzt.\nbb) In dem neuen Satz 3 wird das Wort „Sie“\n2. § 4 Abs. 2 Satz 3 bis 5 wird wie folgt gefasst:                          durch die Wörter „Die Einführungszeit“ er-\nsetzt.\n„Der Vorbereitungsdienst besteht aus Fachstudien von\n21 Monaten Dauer und berufspraktischen Studien-                    cc) Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:\nzeiten. Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen                    „Nach mindestens vier, höchstens sechs\ndie Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktberei-                       Monaten Fachstudien ist eine Zwischenprü-\nchen der Laufbahnaufgaben. Nach mindestens vier,                        fung abzulegen, die Einführung schließt mit\nhöchstens sechs Monaten Fachstudien ist eine Zwi-                       der Laufbahnprüfung ab; § 4 Abs. 2 Satz 6 gilt\nschenprüfung abzulegen; der Vorbereitungsdienst\nentsprechend.“\nschließt mit der Laufbahnprüfung ab.“\nd) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\n3. § 5 wird wie folgt geändert:                                        „(5) Der Aufstieg von Beamten des gehobenen\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                       Dienstes in die Laufbahn des höheren Dienstes\nrichtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.“\n„Abweichend von Satz 1 kann die Befähigung für\ndie Laufbahn des höheren Dienstes auch durch              e) Die Absätze 6 bis 8 werden aufgehoben.","2716               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002\n5. § 7 wird wie folgt geändert:                                        sind, können Gewinne aus der Veräußerung von\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                            Anteilen an Kapitalgesellschaften bis zu einem\nBetrag von 500 000 Euro auf die im Wirtschaftsjahr\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                                der Veräußerung oder in den folgenden zwei Wirt-\n„(2) Bei der Entwicklung von bundeseinheitlichen              schaftsjahren angeschafften Anteile an Kapital-\nFortbildungsmaßnahmen zu Themen von grund-                     gesellschaften oder angeschafften oder herge-\nsätzlicher Bedeutung wirken die Bundesfinanz-                  stellten abnutzbaren beweglichen Wirtschafts-\nakademie und die Länder zusammen.“                             güter oder auf die im Wirtschaftsjahr der Veräuße-\nrung oder in den folgenden vier Wirtschaftsjahren\nangeschafften oder hergestellten Gebäude nach\n6. § 8 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:\nMaßgabe der Sätze 2 bis 11 übertragen.“\n„8. Tagungen für die Ausbildungsreferenten und die\nb) In Satz 2 wird das Wort „Anschaffungskosten“\nLeiter der Bildungsstätten für Steuerbeamte.“\ndurch die Wörter „Anschaffungs- oder Herstel-\nlungskosten“ ersetzt.\n7. § 9 wird wie folgt gefasst:\nc) In Satz 3 werden die Wörter „neu angeschaffte“\n„§ 9                                  und „neu erworbenen“ gestrichen.\nÜbergangsvorschriften                        d) Satz 9 wird wie folgt gefasst:\n(1) Auf den Vorbereitungsdienst und die Ein-                    „Soweit der Abzug nach Satz 6 nicht vorgenom-\nführungszeit in der Laufbahn des gehobenen Dienstes,                men wurde, ist der Gewinn des Wirtschaftsjahrs, in\ndie vor dem 1. Juli 2002 begonnen haben, sind § 4                   dem die Rücklage aufgelöst wird, für jedes volle\nAbs. 2 Satz 3 bis 5 und § 6 Abs. 3 Satz 4 in der bis zum            Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden\nAblauf des 30. Juni 2002 geltenden Fassung anzuwen-                 hat, um 6 vom Hundert des nicht nach § 3 Nr. 40\nden.                                                                Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c\n(2) § 5 Abs. 5 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2002          Abs. 2 steuerbefreiten aufgelösten Rücklagen-\ngeltenden Fassung gilt letztmals für bis zu diesem                  betrags zu erhöhen.“\nDatum vorgenommene Einstellungen.\n(3) § 6 Abs. 6 und 7 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 3. § 16 wird wie folgt geändert:\n2002 geltenden Fassung gilt letztmals für Beamte, die           a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „(Absatz 1\nbis zu diesem Datum in das in Artikel 3 des Einigungs-              Nr. 1)“ durch die Wörter „(Absatz 1 Satz 1 Nr. 1)“\nvertrages genannte Gebiet versetzt worden sind.                     und die Wörter „(Absatz 1 Nr. 2 und 3)“ durch die\nWörter „(Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3)“ ersetzt.\n(4) § 6 Abs. 8 in der bis zum 1. Juli 2002 geltenden\nFassung gilt letztmals für Beamte, die bis zu diesem            b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nDatum aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages                   aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatzes 1 Nr. 2\ngenannten Gebiet versetzt worden sind.“                                  oder 3“ durch die Wörter „Absatzes 1 Satz 1\nNr. 2 oder 3“ ersetzt.\nArtikel 2                                  bb) In Satz 2 werden die Wörter „Absatzes 1 Nr. 2“\ndurch die Wörter „Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2“\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes 1997\nersetzt.\nDas Einkommensteuergesetz 1997 in der Fassung der\nBekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821),            4. § 18 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nzuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom\n28. Juni 2002 (BGBl. I S. 2268), wird wie folgt geändert:          „§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 1 Satz 2\nsowie Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.“\n1. Dem § 3c Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:\n5. § 32 Abs. 7 Satz 6 wird gestrichen.\n„Satz 1 gilt auch in den Fällen des § 3 Nr. 40 Satz 3\nund 4. Soweit § 3 Nr. 40 Satz 3 anzuwenden ist, sind\n6. In § 32b Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe „§ 50 Abs. 5\ndie Sätze 1 und 3 nur auf Betriebsvermögensminde-\nSatz 4 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 50 Abs. 5 Satz 2\nrungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder\nNr. 2“ ersetzt.\nWerbungskosten anzuwenden, soweit sie die Be-\ntriebsvermögensmehrungen, Einnahmen oder Werte\nim Sinne des § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a oder den       7. In § 34d Nr. 8 Buchstabe b wird das Wort „Spekula-\nVeräußerungspreis im Sinne des § 3 Nr. 40 Satz 1              tionsgeschäften“ durch die Wörter „privaten Veräuße-\nBuchstabe b übersteigen und mit diesen in einem               rungsgeschäften“ ersetzt.\nwirtschaftlichen Zusammenhang im Sinne des Sat-\nzes 1 stehen; Entsprechendes gilt in den Fällen des       8. In § 43b Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 50d Abs. 1\nSatzes 1 Halbsatz 2.“                                         Satz 2“ durch die Angabe „§ 50d Abs. 1“ und die\nAngabe „§ 50d Abs. 3“ durch die Angabe „§ 50d\n2. § 6b Abs. 10 wird wie folgt geändert:                          Abs. 2“ ersetzt.\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                         9. In § 50d Abs. 6 wird die Angabe „§ 43 Abs. 1 Nr. 1\n„Steuerpflichtige, die keine Körperschaften, Per-         Buchstabe a“ durch die Angabe „§ 43 Abs. 1 Satz 1\nsonenvereinigungen oder Vermögensmassen                   Nr. 1“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002                 2717\n10. § 52 wird wie folgt geändert:                                    (4) § 5 Abs. 2, § 8a Abs. 1, die §§ 8b, 15, 16 und 18,\na) In Absatz 11 Satz 4 wird die Angabe „Satz 7“ durch         § 26 Abs. 6, die §§ 27, 28 und 29, § 32 Abs. 2, § 33\ndie Angabe „Satz 6“ ersetzt.                              Abs. 1 und 2, §§ 35, 36, 37, 38 und 39 sowie § 40 Abs. 3\ndes Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des\nb) Absatz 31 wird wie folgt gefasst:                          Artikels 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001\n„(31) § 13a in der Fassung des Gesetzes vom             (BGBl. I S. 3858) sind, soweit in den folgenden Ab-\n19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) ist erstmals          sätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den\nfür das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach              Veranlagungszeitraum anzuwenden, für den erstmals\ndem 31. Dezember 2001 endet. § 13a in der Fas-            das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Arti-\nsung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001                   kels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I\n(BGBl. I S. 3794) ist erstmals für Wirtschaftsjahre       S. 1433) anzuwenden ist. § 29 des Körperschaftsteuer-\nanzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001                gesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 14. Juli\nbeginnen.“                                                2000 (BGBl. I S. 1034) wird mit Wirkung ab diesem Ver-\nc) Absatz 53 wird wie folgt gefasst:                          anlagungszeitraum nicht mehr angewendet.\n„(53) Die §§ 43 bis 45c in der Fassung des Geset-          (5) Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften\nzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) sind          sowie Vereine können bis zum 31. Dezember 1991, in\nletztmals anzuwenden für Ausschüttungen, für die          den Fällen des § 54 Abs. 4 des Körperschaftsteuer-\nder Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes            gesetzes in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes\nnach § 34 Abs. 10a des Körperschaftsteuergeset-           vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2212) bis zum\nzes in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes            31. Dezember 1992 oder, wenn es sich um Erwerbs-\nvom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) letztmals          und Wirtschaftsgenossenschaften oder Vereine in dem\nanzuwenden ist. Die §§ 43 bis 45c in der Fassung          in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\ndes Artikels 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000          handelt, bis zum 31. Dezember 1993 durch schriftliche\n(BGBl. I S. 1433), dieses wiederum geändert durch         Erklärung auf die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1\nArtikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000              Nr. 10 und 14 des Körperschaftsteuergesetzes in der\n(BGBl. I S. 1812), sind auf Kapitalerträge anzuwen-       Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000\nden, für die Satz 1 nicht gilt. § 44 Abs. 6 Satz 3 in     (BGBl. I S. 1034) verzichten, und zwar auch für den Ver-\nder Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember                 anlagungszeitraum 1990. Die Körperschaft ist mindes-\n2001 (BGBl. I S. 3858) ist erstmals für den Veranla-      tens für fünf aufeinander folgende Kalenderjahre an die\ngungszeitraum 2001 anzuwenden. § 45d Abs. 1               Erklärung gebunden. Die Erklärung kann nur mit Wir-\nSatz 1 in der Fassung des Gesetzes vom 20. De-            kung vom Beginn eines Kalenderjahrs an widerrufen\nzember 2001 (BGBl. I S. 3794) ist für Mitteilungen        werden. Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfecht-\nauf Grund der Steuerabzugspflicht nach § 18a              barkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahrs zu\ndes Auslandinvestment-Gesetzes auf Kapital-               erklären, für das er gelten soll.\nerträge anzuwenden, die den Gläubigern nach\ndem 31. Dezember 2001 zufließen.“                            (6) § 8 Abs. 1 Satz 2 ist erstmals für den Ver-\nanlagungszeitraum 2001 anzuwenden. § 23 Abs. 6 in\nder Fassung der Bekanntmachung des Körper-\nArtikel 3                              schaftsteuergesetzes vom 22. April 1999 (BGBl. I\nÄnderung des Körperschaftsteuergesetzes 1999                   S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom\nDas Körperschaftsteuergesetz 1999 in der Fassung der            14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, ist\nBekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817),               letztmals für den Veranlagungszeitraum 2000 anzu-\nzuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom                wenden.\n20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955), wird wie folgt ge-              (7) § 8b ist erstmals anzuwenden für\nändert:\n1. Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des\n1. § 34 wird wie folgt gefasst:                                       Einkommensteuergesetzes, auf die bei der aus-\nschüttenden Körperschaft der Vierte Teil des Kör-\n„§ 34                                   perschaftsteuergesetzes in der Fassung des Arti-\nSchlussvorschriften                            kels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I\nS. 1034) nicht mehr anzuwenden ist;\n(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den\nfolgenden Absätzen sowie in § 35 nichts anderes                2. Gewinne und Gewinnminderungen im Sinne des\nbestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum                § 8b Abs. 2 und 3 nach Ablauf des ersten Wirt-\n2002 anzuwenden.                                                   schaftsjahrs der Gesellschaft, an der die Anteile\n(2) Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung                 bestehen, das dem letzten Wirtschaftsjahr folgt,\ndes Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000                   das in dem Veranlagungszeitraum endet, in dem\n(BGBl. I S. 1433) ist bei vom Kalenderjahr abweichen-              das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des\nden Wirtschaftsjahren erstmals für den Veranlagungs-               Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I\nzeitraum 2002 anzuwenden, wenn das erste im Ver-                   S. 1034) letztmals anzuwenden ist.\nanlagungszeitraum 2001 endende Wirtschaftsjahr vor             Bis zu den in Satz 1 genannten Zeitpunkten ist § 8b des\ndem 1. Januar 2001 beginnt.                                    Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Arti-\n(3) § 5 Abs. 1 Nr. 2 ist für die InvestitionsBank Hes-      kels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034)\nsen AG erstmals für den Veranlagungszeitraum 2000              weiter anzuwenden. Bei der Gewinnermittlung für Wirt-\nund für die Bremer Aufbau-Bank GmbH erstmals für               schaftsjahre, die nach dem 15. August 2001 enden, gilt\nden Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden.                      Folgendes:","2718              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002\n§ 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der                     chen nach dem Gesamtbild der tatsächlichen\nFassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000                 Verhältnisse wirtschaftlich und organisatorisch\n(BGBl. I S. 1034) ist mit der Maßgabe anzuwenden,                     in das Unternehmen des Organträgers einge-\ndass über Satz 2 der Vorschrift hinausgehend auch                     gliedert sein. Die organisatorische Eingliederung\nGewinnminderungen aus Teilwertabschreibungen                          ist stets gegeben, wenn die Organgesellschaft\nnicht zu berücksichtigen sind, soweit die Anteile von                 durch einen Beherrschungsvertrag im Sinne des\neinem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktien-                       § 291 Abs. 1 des Aktiengesetzes die Leitung\ngesetzes) erworben worden sind. Die Wertminderung                     ihres Unternehmens dem Unternehmen des\nvon Anteilen an Kapitalgesellschaften, die die Voraus-                Organträgers unterstellt oder wenn die Organ-\nsetzungen für die Anwendung des § 8b Abs. 2 des                       gesellschaft eine nach den Vorschriften der\nKörperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Arti-                   §§ 319 bis 327 des Aktiengesetzes eingeglieder-\nkels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034)               te Gesellschaft ist. Der Beherrschungsvertrag\nim Zeitpunkt der Wertminderung nicht oder nicht mehr                  muss zu Beginn des Wirtschaftsjahrs der Organ-\nerfüllen, ist in Höhe des Teils der Anschaffungskosten                gesellschaft, für das die organisatorische Ein-\nder Anteile nicht zu berücksichtigen, der bei der Ver-                gliederung auf Grund des Vertrags erstmals\näußerung der Anteile durch einen früheren Anteils-                    bestehen soll, abgeschlossen sein und durch-\neigner nach § 8b Abs. 2 Satz 1 des Körperschaftsteuer-                geführt werden und bis zum Ende des folgenden\ngesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes                   Wirtschaftsjahrs wirksam werden.\nvom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) oder nach § 8b\nAbs. 2 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der               3. Der Organträger muss eine unbeschränkt\nFassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 20. Dezem-                    steuerpflichtige natürliche Person oder eine\nber 2000 (BGBl. I S. 1850) bei der Ermittlung des Ein-                nicht steuerbefreite Körperschaft, Personenver-\nkommens außer Ansatz geblieben ist. Die Wertminde-                    einigung oder Vermögensmasse im Sinne des\nrung von Anteilen an inländischen oder ausländischen                  § 1 mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland oder\nKapitalgesellschaften ist nicht zu berücksichtigen,                   eine Personengesellschaft im Sinne des § 15\nsoweit sie auf eine Wertminderung im Sinne der                        Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes mit\nSätze 4 und 5 von Anteilen an nachgeordneten Kapital-                 Geschäftsleitung und Sitz im Inland sein. An der\ngesellschaften zurückzuführen ist. § 8b Abs. 4 Satz 2                 Personengesellschaft dürfen nur Gesellschafter\nNr. 2 letzter Halbsatz des Körperschaftsteuergesetzes                 beteiligt sein, die mit dem auf sie entfallenden\nin der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom                        Teil des zuzurechnenden Einkommens im Gel-\n20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist erstmals auf                  tungsbereich dieses Gesetzes der Einkommen-\nVeräußerungen anzuwenden, die nach dem 15. August                     steuer oder der Körperschaftsteuer unterliegen.\n2001 erfolgen.                                                        Sind ein oder mehrere Gesellschafter der Perso-\nnengesellschaft beschränkt einkommensteuer-\n(8) § 12 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 2 des                  pflichtig, so muss die Voraussetzung der Num-\nGesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist                  mer 1 im Verhältnis zur Personengesellschaft\nerstmals auf Vermögensübertragungen anzuwenden,                       selbst erfüllt sein. Das Gleiche gilt, wenn an der\ndie nach dem 31. Dezember 2001 vorgenommen wer-                       Personengesellschaft eine oder mehrere Kör-\nden.                                                                  perschaften, Personenvereinigungen oder Ver-\n(9) § 14 ist anzuwenden:                                           mögensmassen beteiligt sind, die ihren Sitz oder\nihre Geschäftsleitung nicht im Inland haben.\n1. für den Veranlagungszeitraum 2000 und frühere\nVeranlagungszeiträume in folgender Fassung:                   4. Der Gewinnabführungsvertrag muss bis zum\n„(1) Verpflichtet sich eine Aktiengesellschaft oder             Ende des Wirtschaftsjahrs der Organgesell-\nKommanditgesellschaft auf Aktien mit Geschäfts-                   schaft, für das Satz 1 erstmals angewendet wer-\nleitung und Sitz im Inland (Organgesellschaft) durch              den soll, auf mindestens fünf Jahre abgeschlos-\neinen Gewinnabführungsvertrag im Sinne des § 291                  sen und bis zum Ende des folgenden Wirt-\nAbs. 1 des Aktiengesetzes, ihren ganzen Gewinn an                 schaftsjahrs wirksam werden. Er muss während\nein anderes inländisches gewerbliches Unterneh-                   seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt\nmen abzuführen, so ist das Einkommen der Organ-                   werden. Eine vorzeitige Beendigung des Ver-\ngesellschaft, soweit sich aus § 16 nichts anderes                 trags durch Kündigung ist unschädlich, wenn ein\nergibt, dem Träger des Unternehmens (Organ-                       wichtiger Grund die Kündigung rechtfertigt. Die\nträger) zuzurechnen, wenn die folgenden Voraus-                   Kündigung oder Aufhebung des Gewinn-\nsetzungen erfüllt sind:                                           abführungsvertrags auf einen Zeitpunkt wäh-\nrend des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft\n1. Der Organträger muss an der Organgesellschaft                  wirkt auf den Beginn dieses Wirtschaftsjahrs\nvom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununter-                 zurück.\nbrochen und unmittelbar in einem solchen Maße\nbeteiligt sein, dass ihm die Mehrheit der Stimm-          5. Die Organgesellschaft darf Beträge aus dem\nrechte aus den Anteilen an der Organgesell-                   Jahresüberschuss nur insoweit in die Gewinn-\nschaft zusteht (finanzielle Eingliederung). Eine              rücklagen (§ 272 Abs. 3 des Handelsgesetz-\nmittelbare Beteiligung genügt, wenn jede der                  buchs) mit Ausnahme der gesetzlichen Rück-\nBeteiligungen, auf denen die mittelbare Betei-                lagen einstellen, als dies bei vernünftiger kauf-\nligung beruht, die Mehrheit der Stimmrechte                   männischer Beurteilung wirtschaftlich begrün-\ngewährt.                                                      det ist.\n2. Die Organgesellschaft muss von dem in Num-                    (2) Schließen sich mehrere gewerbliche Unter-\nmer 1 bezeichneten Zeitpunkt an ununterbro-               nehmen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3, die gemein-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002                 2719\nsam im Verhältnis zur Organgesellschaft die Vor-               2. die Personengesellschaft vom Beginn des Wirt-\naussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 erfüllen, in der                 schaftsjahrs der Organgesellschaft an ununter-\nRechtsform einer Personengesellschaft lediglich                    brochen besteht,\nzum Zwecke der einheitlichen Willensbildung\n3. der Gewinnabführungsvertrag mit der Perso-\ngegenüber der Organgesellschaft zusammen, ist\nnengesellschaft abgeschlossen ist und im Ver-\ndie Personengesellschaft als gewerbliches Unter-\nhältnis zu dieser Gesellschaft die Voraussetzun-\nnehmen anzusehen, wenn jeder Gesellschafter der\ngen des Absatzes 1 Nr. 3 erfüllt sind und\nPersonengesellschaft ein gewerbliches Unterneh-\nmen unterhält. Der Personengesellschaft ist das                4. durch die Personengesellschaft gewährleistet\nEinkommen der Organgesellschaft vorbehaltlich                      ist, dass der koordinierte Wille der Gesellschaf-\ndes § 16 zuzurechnen, wenn zusätzlich zu den Vor-                  ter in der Geschäftsführung der Organgesell-\naussetzungen nach Absatz 1                                         schaft tatsächlich durchgesetzt wird.“\n1. jeder Gesellschafter der Personengesellschaft              (10) § 15 Nr. 2 ist bei der Ermittlung des Einkommens\nan der Organgesellschaft vom Beginn ihres Wirt-        des Organträgers anzuwenden, wenn die Ermittlung\nschaftsjahrs an ununterbrochen beteiligt ist und       des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens\nden Gesellschaftern die Mehrheit der Stimm-            der Organgesellschaft nach dem Körperschaftsteuer-\nrechte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 an der            gesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom\nOrgangesellschaft zusteht,                             23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), zuletzt geändert\n2. die Personengesellschaft vom Beginn des Wirt-           durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001\nschaftsjahrs der Organgesellschaft an ununter-         (BGBl. I S. 3858), vorzunehmen ist.\nbrochen besteht,                                          (11) § 21b Satz 3 ist letztmals für das Wirtschaftsjahr\n3. der Gewinnabführungsvertrag mit der Perso-              anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2002\nnengesellschaft abgeschlossen ist und im Ver-          endet. Eine Rücklage, die am Schluss des letzten vor\nhältnis zu dieser Gesellschaft die Voraussetzun-       dem 1. Januar 1999 endenden Wirtschaftsjahrs zu-\ngen des Absatzes 1 Nr. 4 erfüllt sind,                 lässigerweise gebildet ist, ist in den folgenden fünf\nWirtschaftsjahren mit mindestens je einem Fünftel\n4. durch die Personengesellschaft gewährleistet            gewinnerhöhend aufzulösen.\nist, dass der koordinierte Wille der Gesellschaf-\nter in der Geschäftsführung der Organgesell-              (12) Die Vorschriften des Vierten Teils des Körper-\nschaft tatsächlich durchgesetzt wird und               schaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des\nGesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) sind letzt-\n5. die Organgesellschaft jedes der gewerblichen            mals anzuwenden\nUnternehmen der Gesellschafter der Personen-\ngesellschaft nach Maßgabe des Absatzes 1               1. für Gewinnausschüttungen, die auf einem den\nNr. 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes           gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechen-\nvom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) wirtschaftlich         den Gewinnverteilungsbeschluss für ein abgelaufe-\nfördert oder ergänzt.“;                                    nes Wirtschaftsjahr beruhen und die in dem ersten\nWirtschaftsjahr erfolgen, das in dem Veranlagungs-\n2. die Absätze 1 und 2 ab dem Veranlagungszeitraum\nzeitraum endet, für den das Körperschaftsteuer-\n2001 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes\ngesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes\nvom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858);\nvom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) erstmals\n3. Absatz 3 ab dem Veranlagungszeitraum 2002;                     anzuwenden ist;\n4. Absatz 2 ab dem Veranlagungszeitraum 2003 in               2. für andere Ausschüttungen und sonstige Leistun-\nfolgender Fassung:                                             gen, die in dem Wirtschaftsjahr erfolgen, das dem in\n„(2) Schließen sich mehrere gewerbliche Unter-                Nummer 1 genannten Wirtschaftsjahr vorangeht.\nnehmen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, die gemein-          Für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften und\nsam im Verhältnis zur Organgesellschaft die Vor-           Personenvereinigungen, deren Leistungen bei den\naussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 erfüllen, in der         Empfängern zu den Einnahmen im Sinne des § 20\nRechtsform einer Personengesellschaft lediglich            Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes in\nzum Zwecke der einheitlichen Willensbildung                der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom\ngegenüber der Organgesellschaft zusammen, ist              23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), dieses wiederum\ndie Personengesellschaft als gewerbliches Unter-           geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezem-\nnehmen anzusehen, wenn jeder Gesellschafter der            ber 2000 (BGBl. I S. 1812), gehören, beträgt die Kör-\nPersonengesellschaft ein gewerbliches Unterneh-            perschaftsteuer 45 vom Hundert der Einnahmen im\nmen unterhält. Der Personengesellschaft ist das            Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommen-\nEinkommen der Organgesellschaft vorbehaltlich              steuergesetzes in der Fassung des Artikels 1 des\ndes § 16 zuzurechnen, wenn zusätzlich zu den Vor-          Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), die-\naussetzungen nach Absatz 1                                 ses wiederum geändert durch Artikel 2 des Gesetzes\n1. jeder Gesellschafter der Personengesellschaft           vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1812), zuzüglich\nan der Organgesellschaft vom Beginn ihres Wirt-        der darauf entfallenden Einnahmen im Sinne des § 20\nschaftsjahrs an ununterbrochen zu mindestens           Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fas-\n25 vom Hundert beteiligt ist und den Gesell-           sung des Artikels 1 des Gesetzes vom 23. Oktober\nschaftern die Mehrheit der Stimmrechte im              2000 (BGBl. I S. 1433), dieses wiederum geändert\nSinne des Absatzes 1 Nr. 1 an der Organgesell-         durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000\nschaft zusteht,                                        (BGBl. I S. 1812), für die der Teilbetrag im Sinne des","2720             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002\n§ 54 Abs. 11 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in         sonstige Leistungen, die in dem am 31. Dezember\nder Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli          2000 endenden Besteuerungszeitraum gezahlt worden\n2000 (BGBl. I S. 1034) als verwendet gilt. § 44 Abs. 1        sind, als sonstige Leistungen im Sinne des Absatzes 12\nSatz 1 Nr. 6 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes in         Satz 1 Nr. 2 und des § 36 Abs. 2 Satz 1.“\nder Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli\n2000 (BGBl. I S. 1034) gilt entsprechend. Die Körper-     2. In § 36 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 34 Abs. 10a\nschaftsteuer beträgt höchstens 45 vom Hundert des zu          Satz 2 bis 5“ durch die Angabe „§ 34 Abs. 12 Satz 2\nversteuernden Einkommens. Die Sätze 2 bis 4 gelten            bis 5“ und die Angabe „§ 34 Abs. 10a Satz 6 bis 8“ wird\nnicht für steuerbefreite Körperschaften und Personen-         durch die Angabe „§ 34 Abs. 12 Satz 6 bis 8“ ersetzt.\nvereinigungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9, soweit die\nEinnahmen in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb      3. § 38 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nanfallen, für den die Steuerbefreiung ausgeschlossen\nist. Die Körperschaftsteuer beträgt 40 vom Hundert der        „Ein positiver Endbetrag im Sinne des § 36 Abs. 7 aus\nEinnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des            dem Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 in der\nEinkommensteuergesetzes in der Fassung des Arti-              Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000\nkels 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I             (BGBl. I S. 1034) ist auch zum Schluss der folgenden\nS. 1433), dieses wiederum geändert durch Artikel 2 des        Wirtschaftsjahre fortzuschreiben und gesondert fest-\nGesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1812),             zustellen.“\nzuzüglich der darauf entfallenden Einnahmen im Sinne\ndes § 20 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes in\nArtikel 4\nder Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom\n23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), dieses wiederum              Änderung des Umwandlungssteuergesetzes\ngeändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezem-        Das Umwandlungssteuergesetz vom 28. Oktober 1994\nber 2000 (BGBl. I S. 1812), für die der Teilbetrag im     (BGBl. I S. 3267), zuletzt geändert durch Artikel 3 des\nSinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuer-       Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858), wird\ngesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes       wie folgt geändert:\nvom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) als verwendet gilt.\nDie Körperschaftsteuer beträgt höchstens 40 vom           1. § 10 wird wie folgt gefasst:\nHundert des zu versteuernden Einkommens abzüglich\ndes nach den Sätzen 2 bis 4 besteuerten Einkommens.                                     „§ 10\nDie Sätze 3 und 5 gelten entsprechend.                                     Körperschaftsteuerminderung\nund Körperschaftsteuererhöhung\n(13) § 28 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes in\nder Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli             Die Körperschaftsteuerschuld der übertragenden\n2000 (BGBl. I S. 1034) gilt auch, wenn für eine Gewinn-       Körperschaft mindert oder erhöht sich für den Veranla-\nausschüttung zunächst der in § 54 Abs. 11 Satz 1 des          gungszeitraum der Umwandlung um den Betrag, der\nKörperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Arti-           sich nach den §§ 37 und 38 des Körperschaftsteuer-\nkels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034)       gesetzes ergeben würde, wenn das in der Steuerbilanz\ngenannte Teilbetrag als verwendet gegolten hat. Ist für       ausgewiesene Eigenkapital abzüglich des Betrags, der\nLeistungen einer Kapitalgesellschaft nach § 44 oder           nach § 28 Abs. 2 Satz 1 des Körperschaftsteuergeset-\n§ 45 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung            zes in Verbindung mit § 29 Abs. 1 des Körper-\ndes Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I        schaftsteuergesetzes dem steuerlichen Einlagekonto\nS. 1034) Eigenkapital im Sinne des § 54 Abs. 11 Satz 1        gutzuschreiben ist, als am Übertragungsstichtag für\ndes Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des             eine Ausschüttung verwendet gelten würde.“\nArtikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I\nS. 1034) bescheinigt worden, bleibt die der Bescheini-    2. Die Überschrift nach § 26 wird wie folgt gefasst:\ngung zugrunde gelegte Verwendung unverändert,                                       „Zwölfter Teil\nwenn später eine höhere Leistung gegen den Teil-                             Übergangs-, Schluss- und\nbetrag nach § 54 Abs. 11 Satz 1 des Körperschaft-                           Ermächtigungsvorschriften“.\nsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des\nGesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) verrech-\n3. In § 27 Abs. 5a werden nach der Angabe „§ 21 Abs. 1\nnet werden könnte.\nSatz 4“ die Wörter „in der Fassung des Gesetzes vom\n(14) Auf Liquidationen, deren Besteuerungszeitraum         25. März 1998 (BGBl. I S. 590)“ eingefügt.\nim Jahr 2001 endet, ist erstmals das Körperschaft-\nsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Geset-     4. Nach § 27 wird folgender § 28 angefügt:\nzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) anzuwen-                                     „§ 28\nden. Bei Liquidationen, die über den 31. Dezember\n2000 hinaus fortdauern, endet der Besteuerungszeit-                                Ermächtigung\nraum nach § 11 auf Antrag der Körperschaft oder Per-             Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\nsonenvereinigung, der bis zum 30. Juni 2002 zu stellen        tigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem\nist, mit Ablauf des 31. Dezember 2000. Auf diesen Zeit-       Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils\npunkt ist ein steuerlicher Zwischenabschluss zu ferti-        geltenden Fassung satzweise nummeriert mit neuem\ngen. Für den danach beginnenden Besteuerungszeit-             Datum und in neuer Paragraphenfolge bekannt zu\nraum ist Satz 1 anzuwenden. In den Fällen des Satzes 2        machen und dabei Unstimmigkeiten im Wortlaut zu\ngelten Liquidationsraten, andere Ausschüttungen und           beseitigen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002                2721\nArtikel 5                                 (3) § 3 Nr. 2 ist für die InvestitionsBank Hessen AG\nÄnderung des Gewerbesteuergesetzes 1999                    erstmals für den Erhebungszeitraum 2000 und für die\nBremer Aufbau-Bank GmbH erstmals für den Erhe-\nDas Gewerbesteuergesetz 1999 in der Fassung der Be-            bungszeitraum 2001 anzuwenden.\nkanntmachung vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1010, 1491),\n(4) § 3 Nr. 24 ist für die Wagnisbeteiligungsgesell-\nzuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom\nschaft Sachsen-Anhalt mbH erstmals für den Erhe-\n20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955), wird wie folgt ge-\nbungszeitraum 1996 anzuwenden.\nändert:\n(5) § 7 Satz 3 gilt erstmals für den Erhebungszeit-\n1. § 7 wird wie folgt gefasst:                                   raum 2001. § 6 Satz 2 und § 11 Abs. 4 in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 19. Mai 1999 (BGBl. I\n„§ 7                              S. 1010, 1491), zuletzt geändert durch Artikel 7 des\nGewerbeertrag                           Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790),\nsind letztmals für den Erhebungszeitraum 2000 anzu-\nGewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des\nwenden.\nEinkommensteuergesetzes oder des Körperschaft-\nsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Ge-                  (6) § 8 Nr. 5 ist erstmals für den Erhebungszeitraum\nwerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens           2001 anzuwenden.“\nfür den dem Erhebungszeitraum (§ 14) entsprechenden\nVeranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, ver-\nmehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 be-                                      Artikel 6\nzeichneten Beträge. Zum Gewerbeertrag gehört auch                                   Änderung der\nder Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe                   Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung 1991\n1. des Betriebs oder eines Teilbetriebs einer Mitunter-      Die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung 1991 in\nnehmerschaft,                                         der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1991\n2. des Anteils eines Gesellschafters, der als Unter-      (BGBl. I S. 831), zuletzt geändert durch Artikel 8 des\nnehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer Mit-       Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790), wird\nunternehmerschaft anzusehen ist,                      wie folgt geändert:\n3. des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschaf-\n1. In § 25 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 und Nr. 4 und 5 wird die Zahl\nters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien,\n„3 835“ jeweils durch die Zahl „3 900“ ersetzt.\nsoweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittel-\nbar beteiligter Mitunternehmer entfällt. Der nach § 5a    2. § 36 wird wie folgt gefasst:\ndes Einkommensteuergesetzes ermittelte Gewinn und\ndas nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Körperschaftsteuer-                                        „§ 36\ngesetzes ermittelte Einkommen gelten als Gewerbe-                                 Anwendungszeitraum\nertrag nach Satz 1.“\nDie vorstehende Fassung dieser Verordnung ist\nerstmals für den Erhebungszeitraum 2002 anzuwen-\n2. § 36 wird wie folgt gefasst:                                  den.“\n„§ 36\nArtikel 7\nZeitlicher Anwendungsbereich\nÄnderung der Abgabenordnung\n(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,\nsoweit in den folgenden Absätzen nichts anderes              Die Abgabenordung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613,\nbestimmt ist, erstmals für den Erhebungszeitraum          1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 18 des\n2002 anzuwenden.                                          Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010), wird wie\nfolgt geändert:\n(2) § 2 Abs. 2 Satz 2 ist für den Erhebungszeitraum\n2001 in folgender Fassung anzuwenden:\n1. § 23 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Ist eine Kapitalgesellschaft in ein einziges anderes\ninländisches gewerbliches Unternehmen in der Weise            „Wird das Unternehmen von einem nicht zum Gel-\neingegliedert, dass die Voraussetzungen des § 14 Nr. 1        tungsbereich des Gesetzes gehörenden Ort aus betrie-\ndes Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des             ben, so ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen\nArtikels 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000                 Bezirk der Unternehmer seine Umsätze im Geltungs-\n(BGBl. I S. 1850) und des § 14 Nr. 2 und 3 des Körper-        bereich des Gesetzes ganz oder vorwiegend bewirkt.“\nschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des\nGesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) erfüllt      2. § 219 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nsind, so gilt sie als Betriebsstätte des anderen Unter-       „Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die Haftung dar-\nnehmens.“                                                     auf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinter-\n§ 2 Abs. 2 Satz 3 des Gewerbesteuergesetzes in der            ziehung oder Steuerhehlerei begangen hat oder\nFassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 20. Dezem-            gesetzlich verpflichtet war, Steuern einzubehalten und\nber 2001 (BGBl. I S. 3794) ist letztmals für den Erhe-        abzuführen oder zu Lasten eines anderen zu ent-\nbungszeitraum 2001 anzuwenden. § 2 Abs. 2 Satz 3 in           richten.“\nder Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom\n20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist auch für Erhe-    3. In § 233 Satz 2 wird die Angabe „(§ 3 Abs. 3)“ durch die\nbungszeiträume vor 2002 anzuwenden.                           Angabe „(§ 3 Abs. 4)“ ersetzt.","2722              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002\n4. § 370a wird wie folgt gefasst:                                rung nach dem Signaturgesetz versehene elektro-\nnische Abrechnung.“\n„§ 370a\nGewerbsmäßige\noder bandenmäßige Steuerhinterziehung                                        Artikel 11\nMit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jah-                             Änderung des\nren wird bestraft, wer in den Fällen des § 370                        Investitionszulagengesetzes 1999\n1. gewerbsmäßig oder                                         Das Investitionszulagengesetz 1999 in der Fassung der\nBekanntmachung vom 11. Juni 2001 (BGBl. I S. 1018),\n2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten   geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 20. Dezem-\nBegehung solcher Taten verbunden hat,                 ber 2001 (BGBl. I S. 3794), wird wie folgt geändert:\nin großem Ausmaß Steuern verkürzt oder für sich\noder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervor-       1. In § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 wird nach den Wörtern „auf\nteile erlangt. In minder schweren Fällen ist die Strafe       Grund eines nach dem 31. Dezember 2001“ das Wort\nFreiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein      „rechtswirksam“ eingefügt.\nminder schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn die\nVoraussetzungen des § 371 erfüllt sind.“                  2. § 3a wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Die Num-\nmern 1 bis 3 gelten entsprechend“ durch die Wörter\nArtikel 8                                  „Satz 1 gilt entsprechend“ ersetzt.\nÄnderung des Strafgesetzbuches                       b) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „Satz 1 kann“\n§ 261 Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches in der Fas-              durch die Wörter „Die Sätze 1 und 2 können“\nsung der Bekanntmachung vom 13. November 1998                        ersetzt.\n(BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes      c) In Absatz 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „auf\nvom 26. Juni 2002 (BGBl. I S. 2254) geändert worden ist,             Grund eines nach dem 31. Dezember 2001“ das\nwird wie folgt gefasst:                                              Wort „rechtswirksam“ eingefügt.\n„Satz 1 gilt in den Fällen der gewerbsmäßigen oder ban-\ndenmäßigen Steuerhinterziehung nach § 370a der Ab-                                      Artikel 12\ngabenordnung für die durch die Steuerhinterziehung\nÄnderung des\nersparten Aufwendungen und unrechtmäßig erlangten\nSolidaritätszuschlaggesetzes 1995\nSteuererstattungen und -vergütungen sowie in den Fällen\ndes Satzes 2 Nr. 3 auch für einen Gegenstand, hinsichtlich      § 3 Abs. 2a des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995\ndessen Abgaben hinterzogen worden sind.“                     vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 975), das zuletzt durch\nArtikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I\nS. 3794) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nArtikel 9                            „(2a) Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ist Bemes-\nÄnderung des Grunderwerbsteuergesetzes                 sungsgrundlage die Lohnsteuer; beim Steuerabzug vom\nlaufenden Arbeitslohn und beim Jahresausgleich ist die\nIn § 16 Abs. 3 Nr. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes in      Lohnsteuer maßgebend, die sich ergibt, wenn der nach\nder Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997          § 39b Abs. 2 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes zu\n(BGBl. I S. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 13 des     versteuernde Jahresbetrag für die Steuerklassen I, II\nGesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) geän-       und III im Sinne des § 38b des Einkommensteuergesetzes\ndert worden ist, wird die Angabe „der §§ 459 und 460“        um den Kinderfreibetrag von 3 648 Euro sowie den Frei-\ndurch die Angabe „des § 437“ ersetzt.                        betrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Aus-\nbildungsbedarf von 2 160 Euro und für die Steuerklasse IV\nim Sinne des § 38b des Einkommensteuergesetzes um\nArtikel 10                          den Kinderfreibetrag von 1 824 Euro sowie den Freibetrag\nÄnderung des Umsatzsteuergesetzes 1999                für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungs-\nbedarf von 1 080 Euro für jedes Kind vermindert wird, für\nDas Umsatzsteuergesetz 1999 in der Fassung der Be-         das eine Kürzung der Freibeträge für Kinder nach § 32\nkanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270), zuletzt     Abs. 6 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes nicht in\ngeändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember       Betracht kommt.“\n2001 (BGBl. I S. 3922), wird wie folgt geändert:\nArtikel 13\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Zwischenüberschrift\nzum Siebenten Abschnitt wie folgt gefasst:                     Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes\n„Durchführung, Bußgeld-, Straf-, Verfahrens-, Über-          In § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 des Wohnungsbau-Prä-\ngangs- und Schlussvorschriften“.                          miengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2678), das zuletzt durch Arti-\nkel 29 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I\n2. § 14 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nS. 3794) geändert worden ist, werden die Wörter „einer\n„Als Rechnung gilt auch eine mit einer qualifizierten     Kleinsiedlung, eines Eigenheims oder einer Eigentums-\nelektronischen Signatur oder eine mit einer qualifizier-  wohnung“ jeweils durch die Wörter „selbst genutzten\nten elektronischen Signatur mit Anbieter-Akkreditie-      Wohneigentums“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002                    2723\nArtikel 14                                                       Artikel 15\nÄnderung                                                     Neufassung der\nder Verordnung zur Durchführung                             geänderten Gesetze und Verordnungen\ndes Wohnungsbau-Prämiengesetzes                       (1) Das Bundesministerium der Finanzen kann den\nDie Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-           Wortlaut des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes, des\nPrämiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung            Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuerge-\nvom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2684) wird wie folgt        setzes, des Umwandlungssteuergesetzes, des Gewerbe-\ngeändert:                                                    steuergesetzes, der Gewerbesteuer-Durchführungsver-\nordnung, des Grunderwerbsteuergesetzes, des Umsatz-\nsteuergesetzes, des Investitionszulagengesetzes 1999,\n1. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                      des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995, des Wohnungs-\na) In Nummer 1 werden die Wörter „einer Kleinsied-        bau-Prämiengesetzes und der Verordnung zur Durch-\nlung, eines Eigenheims oder einer Eigentumswoh-        führung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der vom\nnung“ durch die Wörter „selbst genutzten Wohnei-       Inkrafttreten der Rechtsvorschriften an geltenden Fas-\ngentums“ ersetzt.                                      sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wort-\nb) In Nummer 2 werden die Wörter „einer Kleinsied-\nlaut der Abgabenordnung in der vom 1. Juli 2002 an gelten-\nlung, eines Eigenheims, einer Eigentumswohnung“\nden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\ndurch die Wörter „selbst genutzten Wohneigen-\ntums“ ersetzt.\nArtikel 16\n2. § 16 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                           Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\na) In Nummer 1 werden die Wörter „einer Kleinsied-          Der auf Artikel 6 beruhende Teil der Gewerbesteuer-\nlung, eines Eigenheims oder einer Eigentumswoh-        Durchführungsverordnung und der auf Artikel 14 beru-\nnung“ durch die Wörter „selbst genutzten Wohn-         hende Teil der Verordnung zur Durchführung des\neigentums“ ersetzt.                                    Wohnungsbau-Prämiengesetzes können auf Grund der\nErmächtigungsgrundlage durch Rechtsverordnung geän-\nb) In Nummer 2 werden die Wörter „einer Kleinsied-        dert werden.\nlung, eines Eigenheims, einer Eigentumswohnung“\ndurch die Wörter „selbst genutzten Wohneigen-\ntums“ und die Wörter „Kleinsiedlungen, Eigen-                                      Artikel 17\nheime oder Wohnungen handeln, die nach dem                                       Inkrafttreten\n31. Dezember 1949 errichtet worden sind“ durch\ndie Wörter „selbst genutztes Wohneigentum han-           (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am\ndeln, das nach dem 31. Dezember 1949 errichtet         Tag nach der Verkündung in Kraft.\nworden ist“ ersetzt.                                     (2) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2002 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist\nim Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 23. Juli 2002\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}