{"id":"bgbl1-2002-50-9","kind":"bgbl1","year":2002,"number":50,"date":"2002-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/50#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-50-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_50.pdf#page=27","order":9,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik","law_date":"2002-07-18T00:00:00Z","page":2699,"pdf_page":27,"num_pages":10,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002                       2699\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik*)\nVom 18. Juli 2002\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2                    14. Aufnehmen und Übertragen von Bild, Ton und Daten,\nSatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969                    15. Bewerten und Einsetzen von Effekten,\n(BGBl. I S.1112), der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 2 der\nVerordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) ge-                    16. Durchführen von Veranstaltungen und Projekten.\nändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für\nWirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem                                                     §4\nBundesministerium für Bildung und Forschung:\nAusbildungsrahmenplan\n§1                                       (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen unter\nBerücksichtigung der Schwerpunkte „Aufbau und Durch-\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\nführung“ sowie „Aufbau und Organisation“ nach der in der\nDer Ausbildungsberuf Fachkraft für Veranstaltungs-                    Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeit-\ntechnik wird staatlich anerkannt.                                        lichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungs-\nrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungs-\n§2                                    rahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliede-\nAusbildungsdauer                                rung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig,\nsoweit betriebspraktische Besonderheiten die Abwei-\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                     chung erfordern.\n(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und\n§3\nKenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszu-\nAusbildungsberufsbild                              bildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die                   Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                   gesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges\nPlanen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                             Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfun-\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,                   gen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n4. Umweltschutz,                                                                                     §5\n5. Konzipieren und Kalkulieren,                                                              Ausbildungsplan\n6. Beurteilen der Sicherheit und der Infrastruktur von                    Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nVeranstaltungsstätten,                                             bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus-\nbildungsplan zu erstellen.\n7. Planen von Arbeitsabläufen; Zusammenarbeiten im\nTeam, Projektkoordination,\n§6\n8. Bereitstellen, Einrichten und Prüfen von Geräten und\nAnlagen,                                                                                    Berichtsheft\n9. Sichern, Transportieren und Lagern von Geräten und                     Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nAnlagen,                                                           Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\n10. Aufstellen, Montieren und Demontieren von Ver-                       führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\nanstaltungsaufbauten, Bedienen von bühnen- und                     durchzusehen.\nszenentechnischen Einrichtungen,\n11. Organisieren, Bereitstellen und Prüfen der Energie-                                                §7\nversorgung,\nZwischenprüfung\n12. Aufbauen, Einrichten und Bedienen von Beleuch-\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-\ntungs- und Projektionsanlagen,\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des\n13. Aufbauen, Einrichten und Bedienen von Beschal-                       zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\nlungsanlagen,\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25  Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte\ndes Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit      Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län-  nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-\nder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan\nfür die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffent- chend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff,\nlicht.                                                                soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.","2700              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25.Juli 2002\n(3) Der Prüfling soll in höchstens 60 Minuten eine ganz-   abläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter Beachtung\nheitliche Aufgabe bearbeiten. Hierfür kommen insbeson-       wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeit-\ndere in Betracht:                                            licher Vorgaben selbständig planen und unter Berücksich-\n1. Planen, Aufbauen und Inbetriebnehmen einer Energie-       tigung gestalterischer Gesichtspunkte umsetzen sowie\nversorgung, einschließlich Planen der Arbeitsschritte,    Dokumentationen anfertigen, zusammenstellen und\nder benötigten Geräte und Materialien sowie Prüfen        modifizieren kann.\nder Schutzmaßnahmen;                                      Durch die Präsentation einschließlich Fachgespräch soll\n2. Planen, Aufbauen und Inbetriebnehmen einer Beleuch-       der Prüfling zeigen, dass er auf der Grundlage einschlägi-\ntungseinrichtung, einschließlich Planen der Arbeits-      ger Bestimmungen mögliche Gefahren erkennen, Arbeiten\nschritte, der benötigten Geräte und Materialien;          beurteilen und sicherheitsgerecht ausführen, elektrische\nLeitungen und elektrische Betriebsmittel entsprechend\n3. Planen, Aufbauen und Inbetriebnehmen einer Beschal-       der technischen Regeln auswählen, die notwendigen\nlungseinrichtung, einschließlich Planen der Arbeits-      technischen Prüfungen, einschließlich Prüfung der elektri-\nschritte, der benötigten Geräte und Materialien oder      schen Schutzmaßnahmen, durchführen sowie fachbezo-\n4. Planen, Aufbauen und Montieren eines Tragwerkes,          gene Probleme und Lösungskonzepte zielgruppengerecht\neinschließlich Planen der Arbeitsschritte, der benötig-   darstellen, den für das Projekt relevanten fachlichen Hin-\nten Geräte und Materialien.                               tergrund aufzeigen und die Vorgehensweise im Projekt\nbegründen kann.\n§8                              Dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des\nAbschlussprüfung                         Projektes das zu realisierende Konzept einschließlich\neiner Zeitplanung sowie der Hilfsmittel zur Präsentation\n(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der     zur Genehmigung vorzulegen. Das Ergebnis der Bearbei-\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie        tung des Projektes sowie die Projektpräsentation ein-\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,     schließlich Fachgespräch sollen jeweils mit 50 vom Hun-\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.           dert gewichtet werden.\n(2) Der Prüfling soll im Teil A der Prüfung in insgesamt      (3) Der Prüfungsteil B besteht aus den Prüfungsberei-\nhöchstens 35 Stunden ein betriebliches Projekt durch-        chen Konzeption, Veranstaltungstechnik sowie Wirt-\nführen und dokumentieren sowie in insgesamt höchstens        schafts- und Sozialkunde.\n30 Minuten dieses Projekt präsentieren und darüber ein\nFachgespräch führen. Für das Projekt soll der Prüfling       1. Für den Prüfungsbereich Konzeption kommt insbeson-\neinen Auftrag oder einen abgegrenzten Teilauftrag aus-           dere in Betracht:\nführen, der einen elektrotechnischen Teil aufweist. Hierfür      Entwickeln eines Bau- oder Veranstaltungskonzeptes\nkommt insbesondere folgende Aufgabe in Betracht:                 unter Berücksichtigung auftragsspezifischer Anforde-\n1. Im Schwerpunkt Aufbau und Durchführung:                       rungen anhand eines praktischen Falles. Dabei soll der\nPrüfling zeigen,\nEntwickeln eines Veranstaltungskonzeptes sowie Pla-\nnen und Durchführen der Veranstaltung, einschließlich         a) dass er einen Ablaufplan und Angebotsunterlagen\nerstellen, kundenorientiert handeln sowie Kosten\na) Beraten des Veranstalters, Erstellen eines Kosten-             und Preise kalkulieren kann,\nvoranschlages, Einholen der notwendigen Geneh-\nmigungen,                                                 b) dass er Veranstaltungsstätten nach den Vorschrif-\nten der Versammlungsstättenverordnung beurteilen\nb) Aufbauen, Einrichten und Abbauen der technischen               sowie Brandschutz- und Unfallverhütungsvor-\nEinrichtungen, Durchführen von technischen Prü-               schriften anwenden kann.\nfungen, Anwenden der Regelungen der Versamm-\nlungsstättenverordnung und anderer Regelwerke         2. Für den Prüfungsbereich Veranstaltungstechnik\nund                                                       kommt insbesondere in Betracht:\nc) Dokumentieren der Veranstaltung und Abrechnen              Planen der Montage, Installation und Inbetriebnahme\nder durchgeführten Arbeiten.                              von Einrichtungen der Veranstaltungstechnik nach\nvorgegebenen Anforderungen. Dabei soll der Prüfling\n2. Im Schwerpunkt Aufbau und Organisation:                       zeigen,\nEntwickeln eines Baukonzeptes sowie Planen und                a) dass er technische Unterlagen erstellen, Geräte und\nOrganisieren des Aufbaus, einschließlich                          Hilfsmittel unter Beachtung von gestalterischen\na) Beraten des Veranstalters, Erstellen eines Kosten-             Gesichtspunkten und technischer Regeln aus-\nvoranschlages, Einholen der notwendigen Geneh-                wählen sowie den notwendigen Arbeitseinsatz und\nmigungen,                                                     technische Prüfungen sachgerecht planen kann,\nb) Aufbauen, Einrichten und Abbauen der technischen           b) dass er technische Einrichtungen sicherheitstech-\nEinrichtungen, Durchführen von technischen Prü-               nisch beurteilen, insbesondere elektrotechnische\nfungen, Anwenden der Regelungen der Versamm-                  Schutzmaßnahmen prüfen, sowie Maßnahmen zur\nlungsstättenverordnung und anderer Regelwerke                 Sicherstellung der Sicherheit einleiten kann.\nund                                                   3. Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\nc) Dokumentieren des Auf- und Abbaus sowie Ab-                kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle\nrechnen der durchgeführten Arbeiten.                      beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten\nDie Ausführung des Projektes wird mit praxisbezogenen            in Betracht:\nUnterlagen dokumentiert. Durch das Projekt und dessen            allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\nDokumentation soll der Prüfling belegen, dass er Arbeits-        sammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002                 2701\n(4) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen       im Prüfungsbereich Veranstaltungstechnik mindestens\nHöchstwerten auszugehen:                                         ausreichende Leistungen erbracht wurden und der Prüf-\n1. Prüfungsbereich Konzeption                   90 Minuten,      ling dabei durch mindestens ausreichende Leistungen\ngezeigt hat, dass er technische Einrichtungen sicherheits-\n2. Prüfungsbereich                                               technisch beurteilen, insbesondere elektrotechnische\nVeranstaltungstechnik                       90 Minuten,      Schutzmaßnahmen prüfen, sowie Maßnahmen zur Sicher-\n3. Prüfungsbereich                                               stellung der Sicherheit einleiten kann. Werden die Prü-\nWirtschafts- und Sozialkunde                60 Minuten.      fungsleistungen in der Projektarbeit einschließlich Doku-\nmentation oder in der Projektpräsentation einschließlich\n(5) Innerhalb des Prüfungsteils B haben die Prüfungs-         Fachgespräch mit ungenügend bewertet, so ist die Prü-\nbereiche Konzeption und Veranstaltungstechnik gegen-             fung nicht bestanden.\nüber dem Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\njeweils das doppelte Gewicht.                                                                §9\n(6) Sind im Prüfungsteil B die Prüfungsleistungen in bis                         Übergangsregelung\nzu zwei Prüfungsbereichen mit mangelhaft und in einem\nweiteren Prüfungsbereich mit mindestens ausreichend                 Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\nbewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder            dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nnach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der               schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\nmit mangelhaft bewerteten Prüfungsbereiche die Prüfung           parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-\ndurch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu              ser Verordnung.\nergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\nAusschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüf-                                     § 10\nling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für                     Inkrafttreten, Außerkrafttreten\ndiesen Prüfungsbereich ist das bisherige Ergebnis und               Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft.\ndas Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-            Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsaus-\nhältnis 2 : 1 zu gewichten.                                      bildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik vom\n(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prü-       24. März 1998 (BGBl. I S. 621) außer Kraft; § 9 bleibt\nfungsteilen A und B sowie innerhalb des Prüfungsteils B          unberührt.\nBerlin, den 18. Juli 2002\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Technologie\nIn Vertretung\nGerlach","2702               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002\nAnlage\n(zu § 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik\nAbschnitt I: Gemeinsame Ausbildungsinhalte\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                         in Wochen\nLfd.               Teil des\ndie unter Berücksichtigung des selbständigen Planens,       im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2       3\n1                    2                                             3                                          4\n1      Berufsbildung, Arbeits-        a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                    Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 3 Nr. 1)                    b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2      Aufbau und Organisation        a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes          erläutern\n(§ 3 Nr. 2)                    b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden\nBetriebes beschreiben\nwährend\n3      Sicherheit und Gesund-         a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am                der gesamten\nheitsschutz bei der Arbeit        Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer            Ausbildung\n(§ 3 Nr. 3)                       Vermeidung ergreifen                                       zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz-          und    Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4      Umweltschutz                   Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 3 Nr. 4)                    beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung\nnutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002             2703\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                    in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Berücksichtigung des selbständigen Planens,  im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1        2       3\n1                  2                                            3                                     4\n5   Konzipieren                   a) Preise, Leistungen und Konditionen vergleichen\nund Kalkulieren               b) technische, gestalterische, rechtliche und wirtschaft-  4\n(§ 3 Nr. 5)                      liche Entwicklungen der Branche feststellen\nc) Produktionsanforderungen und Gestaltungswünsche\n4\nauswerten, Kunden beraten\nd) Realisierungsmöglichkeiten von Kundenanforderun-\ngen prüfen, Realisierungskonzepte aus technischer,\ngestalterischer und wirtschaftlicher Sicht entwickeln\ne) Kalkulationen nach betrieblichen Richtlinien durch-\nführen                                                                   4\nf) Leistungsangebot präsentieren und mit Kunden ab-\nstimmen\ng) Nachkalkulation und Soll-Ist-Vergleich durchführen\n6   Beurteilen der Sicherheit     a) räumliche Gegebenheiten und Infrastruktur von Ver-\nund der Infrastruktur von        anstaltungsstätten im Hinblick auf die Durchführbar-\nVeranstaltungsstätten            keit von Veranstaltungen und eingesetzter Technik\n(§ 3 Nr. 6)                      prüfen\nb) akustische Emissionswerte prüfen\n8\nc) vorbeugende Maßnahmen gegen Unfälle, Brände\noder sonstige Gefahren planen und realisieren\nd) Veranstaltungsstätten sowie Rohkonstruktionen und\nBauten auf Sicherheit überprüfen sowie Bauord-\nnungsrecht und Brandschutzvorschriften anwenden\ne) Sicherheitseinrichtungen, insbesondere Sicherheits-\nbeleuchtungen und Brandschutzeinrichtungen prü-\nfen und bedienen, Maßnahmen bei Betriebsstörun-\ngen ergreifen\nf) Stromversorgung hinsichtlich der anzuschließenden                        6\nGeräte sicherheitstechnisch gemäß den Regeln der\nTechnik beurteilen\ng) Prüfprotokolle erstellen\nh) Genehmigungen einholen\n7   Planen von Arbeits-           a) Urheber-, Nutzungs- und Persönlichkeitsrechte so-\nabläufen; Zusammen-              wie Regelungen zum Datenschutz beachten\narbeiten im Team, Projekt-    b) Kommunikationseinrichtungen nutzen, Informationen\nkoordination                     einholen, auswählen und weiterleiten\n(§ 3 Nr.7)\nc) Fachsprache anwenden                                    4\nd) Arbeitsschritte für den eigenen Arbeitsbereich fest-\nlegen\ne) Unterlagen erstellen, Protokolle anfertigen, Stan-\ndardsoftware anwenden\nf) Arbeitsabläufe unter Beachtung von Terminvorgaben\nfestlegen und abstimmen\ng) Aufgaben im Team planen, entsprechend den indivi-\nduellen Fähigkeiten aufteilen, Zusammenarbeit aktiv                 5\ngestalten\nh) Möglichkeiten zur Konfliktregelung im Interesse\neines sachbezogenen Ergebnisses anwenden","2704            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                    in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Berücksichtigung des selbständigen Planens,  im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1        2       3\n1                  2                                            3                                     4\n8  Bereitstellen, Einrichten     a) Beschreibungen, Anleitungen, technische Zeichnun-\nund Prüfen von Geräten           gen und Schaltungsunterlagen, insbesondere Block-\nund Anlagen                      schaltbilder und Anschlusspläne, lesen und anwen-\n(§ 3 Nr. 8)                      den sowie Skizzen anfertigen\nb) Werkzeuge und Hilfsmittel auswählen, bereitstellen,\npflegen und auf Funktionsfähigkeit prüfen               4\nc) Geräte und Verbrauchsmaterialien auswählen und\ntermingerecht bereitstellen\nd) deutsch- und englischsprachige Software- und Ge-\nrätebeschreibungen auswerten\ne) Computer einrichten, insbesondere Software zusam-\nmenstellen, laden und konfigurieren sowie Bedien-\noberflächen einrichten\nf) Geräte unter Beachtung der Schnittstellenbedingun-\ngen nach Schaltungsunterlagen verbinden\ng) Gesamtfunktion prüfen, Signale durch Sicht- und                5\nHörprüfung sowie mit Betriebsmesseinrichtungen\nprüfen, Störungen feststellen und Maßnahmen zur\nStörungsbeseitigung einleiten\nh) Fehler in Geräten und Anlagenteilen eingrenzen und\ndurch Austausch fehlerhafter Einheiten beheben\n9  Sichern, Transportieren       a) Geräte und Anlagenteile inspizieren, lagern und ver-\nund Lagern von Geräten           walten\nund Anlagen                   b) Transportmittel und Verpackungen auswählen sowie        3\n(§ 3 Nr. 9)                      Geräte und Anlagenteile verpacken und transportie-\nren\nc) Geräte und Anlagenteile insbesondere gegen Witte-\nrungseinflüsse und Diebstahl sichern                                3\nd) Geräte und Anlagenteile warten\n10   Aufstellen, Montieren         a) Pläne für temporäre Bauten, Bühnen und Szenen-\nund Demontieren von              flächen anwenden\nVeranstaltungsaufbauten,      b) Metall-, Kunststoff- und Holzteile bearbeiten, verbin-\nBedienen von bühnen-             den und sichern\nund szenentechnischen\nEinrichtungen                 c) Leitern, Hebezeuge und Arbeitsgerüste auswählen\n(§ 3 Nr. 10)                     und einsetzen                                           9\nd) Gerüste, Traversen und andere Tragkonstruktionen\nsowie temporäre Bauten, Bühnen- und Szenenauf-\nbauten aufbauen, sichern und abbauen\ne) messetechnische oder bühnen- und szenentechni-\nsche Einrichtungen aufstellen und anbringen\nf) Pläne für temporäre Bauten, Bühnen und Szenen-\nflächen, insbesondere unter Berücksichtigung von\nStatik und Baugenehmigungsverfahren, erstellen\n5\ng) Verankerungen und Befestigungen vorbereiten, Ge-\nräte und Aufbauten entsprechend Vorgaben und\nBauanleitungen befestigen, sichern und abbauen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002             2705\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                    in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Berücksichtigung des selbständigen Planens,  im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1        2       3\n1                  2                                            3                                     4\n11   Organisieren, Bereitstellen   a) wesentliche Bestimmungen und Sicherheitsregeln\nund Prüfen der Energie-          beim Arbeiten an elektrischen Betriebsmitteln und\nversorgung                       aus Unfallverhütungsvorschriften und den VDE-Be-\n(§ 3 Nr. 11)                     stimmungen beachten\nb) Stromkreise festlegen, Leitungen und Verteilungsein-\nrichtungen auswählen, verlegen und anschließen so-\nwie Potentialausgleich durchführen                     10\nc) Geräte an das Stromversorgungsnetz unter Beach-\ntung der elektromagnetischen Verträglichkeit an-\nschließen\nd) Schutz gegen direktes Berühren durch Sichtkontrolle\nbeurteilen\ne) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen bei indirektem\nBerühren, insbesondere durch Abschaltung mit\nÜberstromschutzorganen und Fehlerstromschutzein-\nrichtungen, prüfen\n7\nf) Geräte und Betriebsmittel unter Berücksichtigung\nder Umgebungsbedingungen und der Zusatzfest-\nlegungen für Räume besonderer Art auswählen\ng) Stromaggregat prüfen und in Betrieb nehmen\n12   Aufbauen, Einrichten und      a) Beleuchtungsplan anwenden\nBedienen von Beleuch-         b) Scheinwerfer auswählen, aufstellen, montieren und\ntungs- und Projektions-          demontieren                                             8\nanlagen\n(§ 3 Nr. 12)                  c) lichttechnische Größen messen\nd) Beleuchtungsplan erstellen\n4\ne) Projektionsgeräte einrichten\n13   Aufbauen, Einrichten          a) Beschallungsplan anwenden\nund Bedienen von              b) Beschallungsanlage aufstellen, montieren und de-\nBeschallungsanlagen                                                                      7\nmontieren\n(§ 3 Nr. 13)\nc) Funktion der Beschallungsanlage prüfen\nd) Beschallungsplan erstellen\ne) Mikrofone auswählen und positionieren\nf) Signalbearbeitungsgeräte auswählen und in Anlagen              5\nintegrieren\ng) Sprachbeschallung einregeln\n14   Aufnehmen und Über-           a) Bild-, Ton- und Datenmaterial sichten, prüfen und\ntragen von Bild, Ton             bereitstellen                                           3\nund Daten\n(§ 3 Nr. 14)\nb) Kamerastandpunkte festlegen, bildtechnische Ge-\nräte aufbauen, anschließen, in Betrieb nehmen und\nabbauen                                                             3\nc) bild-, ton- und datentechnische Geräte an interne\nund externe Netze anschließen","2706            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002\nAbschnitt II: Ausbildungsinhalte im Schwerpunkt Aufbau und Durchführung\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                   in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Berücksichtigung des selbständigen Planens,  im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1        2       3\n1                  2                                             3                                    4\n1   Planen von Arbeitsabläu-      a) Manuskripte, Exposés und Regievorgaben für die\nfen; Zusammenarbeiten im         technische und gestalterische Umsetzung auswerten\nTeam, Projektkoordination     b) technische und gestalterische Umsetzung mit den                          4\n(§ 3 Nr. 7)                      Beteiligten abstimmen\nc) Auflagen der Genehmigungsbehörde beachten\n2   Aufstellen, Montieren         a) Standorte für Aufbauten auf Tragfähigkeit, Stand-\nund Demontieren von              sicherheit und Befestigungsmöglichkeiten bewerten\nVeranstaltungsaufbauten,         sowie erforderliche technische Prüfungen veranlas-\nBedienen von bühnen-             sen\nund szenentechnischen         b) Gerüste, Traversen und andere Tragkonstruktionen                         8\nEinrichtungen                    sowie Bühnen- und Szenenaufbauten nach gestalte-\n(§ 3 Nr. 10)                     rischen Gesichtspunkten auswählen\nc) bühnen- und szenentechnische Einrichtungen bedie-\nnen\n3   Aufbauen, Einrichten und      a) Lichtstellpulte konfigurieren und einrichten\nBedienen von Beleuch-         b) Szenen ausleuchten\ntungs- und Projektions-                                                                                   8\nanlagen                       c) Projektionsgeräte auswählen\n(§ 3 Nr. 12)                  d) Projektionen als szenisches Mittel einsetzen\n4   Aufbauen, Einrichten und      a) Mischpulte konfigurieren und einrichten\nBedienen von Beschal-         b) Soundcheck durchführen\nlungsanlagen\nc) Tonein- und -ausspielungen unter Berücksichtigung                        8\n(§ 3 Nr. 13)\nvon Pegel und Anpassung entgegennehmen und\nbereitstellen\n5   Aufnehmen und Über-           a) Bild- und Tonaufnahmen überspielen, Norm- und\ntragen von Bild, Ton             Formatwandlungen durchführen\nund Daten                                                                                                 3\nb) Bild- und Tonmitschnitte anfertigen\n(§ 3 Nr. 14)\n6   Bewerten und Einsetzen        a) Spezialeffekte, insbesondere Feuer-, Rauch- oder\nvon Effekten                     Nebeleffekte auswählen und einsetzen\n(§ 3 Nr. 15)                  b) Einsatzmöglichkeiten pyrotechnischer Effekte be-                         3\nwerten\nc) grafische Elemente auswählen und einsetzen\n7   Durchführen von Ver-          a) Veranstaltungsablauf dokumentieren                                  3\nanstaltungen und\nProjekten\nb) Veranstaltungsorganisation mit den Beteiligten ab-\n(§ 3 Nr. 16)\nstimmen\nc) Ablaufpläne nach Regievorgaben und gestalteri-\nschen Gesichtspunkten erstellen, insbesondere Ein-\nsatz der Technik in Verbindung mit dem dramatur-\ngischen Geschehen planen und abstimmen                                   8\nd) Proben in Zusammenarbeit mit der Regie durch-\nführen, zeitliche Abläufe kontrollieren\ne) Havariekonzepte planen und abstimmen\nf) Ablaufpläne umsetzen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002               2707\nAbschnitt III: Ausbildungsinhalte im Schwerpunkt Aufbau und Organisation\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                      in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Berücksichtigung des selbständigen Planens,    im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2       3\n1                  2                                            3                                       4\n1   Planen von Arbeits-           a) Projektziele festlegen, technische und gestalterische\nabläufen; Zusammen-              Umsetzung mit den Beteiligten abstimmen\narbeiten im Team,             b) Aufgaben unter Beachtung arbeitsorganisatorischer,\nProjektkoordination              sicherheitstechnischer und wirtschaftlicher Ge-\n(§ 3 Nr. 7)                      sichtspunkte sowie der Auflagen der Genehmi-\ngungsbehörde planen, insbesondere Personalein-\nsatzplanung, Sachmittelplanung, Terminplanung und\nKostenplanung durchführen                                                  8\nc) die zum Projektumfang gehörenden Leistungen ko-\nordinieren, überwachen, prüfen und abnehmen\nd) Qualitätssicherungsmaßnahmen           projektbegleitend\ndurchführen\ne) bei Störungen im Projektablauf Beteiligte informieren\nund Lösungsvarianten aufzeigen\n2   Sichern, Transportieren       a) Bedarf an Transport-, Lager- und Umschlagsleistun-\nund Lagern von Geräten           gen ermitteln, Leistungen in Auftrag geben sowie\nund Anlagen                      Termine abstimmen\n(§ 3 Nr. 9)                   b) Geräte und Anlagenteile annehmen, insbesondere                             6\nauf Schäden prüfen und Begleitpapiere bearbeiten\nc) Lager für Geräte und Anlagenteile verwalten\nd) Reststofflogistik organisieren\n3   Aufstellen, Montieren und     a) technische und gestalterische Rahmenbedingungen\nDemontieren von Ver-             für die Platzierung am Veranstaltungsort und Ge-\nanstaltungsaufbauten,            lände feststellen\nBedienen von bühnen-          b) Standorte für Aufbauten auf Tragfähigkeit, Stand-\nund szenentechnischen            sicherheit und Befestigungsmöglichkeiten bewerten\nEinrichtungen                    sowie erforderliche technische Prüfungen veranlas-\n(§ 3 Nr. 10)                     sen                                                                        9\nc) Gerüste, Traversen und andere Tragkonstruktionen\nsowie Bühnen-, Messe- oder Szenenaufbauten nach\ngestalterischen Gesichtspunkten auswählen\nd) dekorative und kommunikative Elemente hinsichtlich\nihrer gestalterischen Wirkungen beurteilen, montie-\nren und aufstellen\n4   Aufbauen, Einrichten und      a) Szenen ausleuchten\nBedienen von Beleuch-         b) Projektionsgeräte auswählen\ntungs- und Projektions-                                                                                     4\nanlagen                       c) Projektionen als Präsentationsmittel einsetzen\n(§ 3 Nr. 12)\n5   Aufbauen, Einrichten und      Präsentationsbeschallung auswählen und gestalten\nBedienen von Beschal-\n4\nlungsanlagen\n(§ 3 Nr. 13)\n6   Bewerten und Einsetzen        a) Einsatzmöglichkeiten grafischer Elemente für die\nvon Effekten                     Kommunikation bewerten\n(§ 3 Nr. 15)                                                                                                5\nb) grafische Wandabwicklungen beurteilen und um-\nsetzen","2708            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                    in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Berücksichtigung des selbständigen Planens,  im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1        2       3\n1                  2                                            3                                     4\n7   Durchführen von Ver-          a) Projektablauf dokumentieren                                         3\nanstaltungen und\nProjekten                     b) Abnahme und Einweisungen unter Berücksichtigung\n(§ 3 Nr. 16)                     der organisatorischen und terminlichen Vorgaben\nmit den Beteiligten abstimmen\nc) Aufbauten an Kunden übergeben, Abnahmeproto-                             6\nkolle anfertigen\nd) Benutzer einweisen\ne) Havariekonzepte planen und abstimmen"]}