{"id":"bgbl1-2002-50-8","kind":"bgbl1","year":2002,"number":50,"date":"2002-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/50#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-50-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_50.pdf#page=26","order":8,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur fleischhygienerechtlichen Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE","law_date":"2002-07-17T00:00:00Z","page":2698,"pdf_page":26,"num_pages":1,"content":["2698                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur\nfleischhygienerechtlichen Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE\nVom 17. Juli 2002\nAuf Grund des § 5 Nr. 2 und des § 22d Nr. 1 Buchstabe a          2. registrierter Betriebe zusätzlich zu den Nachwei-\nund c des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der                    sen nach § 11c Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a\nBekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189), von                 der Fleischhygiene-Verordnung betreffend der\ndenen § 5 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 1 und § 22d durch                Schlachttiere und des Tages der Schlachtung\nArtikel 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 7. März 2002 (BGBl. I                 Nachweise über das Alter und die Ohrmarkennum-\nS. 1046) geändert worden sind, verordnet das Bundes-                   mer nach § 24d Abs. 4 der Viehverkehrsverordnung\nministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Land-                 der Rinder\nwirtschaft:                                                        zu führen.\n(2) Die Nachweise sind in übersichtlicher Weise\nArtikel 1                               geordnet und in fortlaufender Weise zu führen. Sie sind\nDie Verordnung zur fleischhygienerechtlichen Unter-              zwei Jahre lang, beginnend mit dem Tag der Schlach-\nsuchung von geschlachteten Rindern auf BSE vom                     tung, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf\n1. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1659), zuletzt geändert               Verlangen vorzulegen.\ndurch Artikel 1 der Verordnung vom 14. März 2002 (BGBl. I\n§6\nS. 1081), wird wie folgt geändert:\nOrdnungswidrigkeiten\n1. Der Bezeichnung der Verordnung werden folgende                     Ordnungswidrig im Sinne des § 29 Abs. 2 Nr. 3 des\nKurzbezeichnung und Abkürzung angefügt:                        Fleischhygienegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\n„(BSE-Untersuchungsverordnung – BSEUntersV)“.               fahrlässig\n1. entgegen § 5 Abs. 1 einen Nachweis nicht, nicht\n2. In § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 wird jeweils die Anga-                   richtig oder nicht vollständig führt oder\nbe „2 N (8 Prozent) Natronlauge“ durch die Angabe              2. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 einen Nachweis nicht\n„1 N (4 Prozent) Natronlauge“ ersetzt.                             oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt oder\nnicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.“\n3. Nach § 4 werden folgende §§ 5 und 6 eingefügt:\n„§ 5                            4. Der bisherige § 5 wird neuer § 7.\nNachweise über die Abgabe von Fleisch\n(1) Wer in zugelassenen oder registrierten Betrieben                               Artikel 2\nfrisches Fleisch von Rindern gewinnt, die nach § 1           Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-\nAbs. 1 zu untersuchen sind oder nach § 3 untersucht        rung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der BSE-\nwerden, hat im Falle                                       Untersuchungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser\n1. zugelassener Betriebe zusätzlich zu den Nachwei-        Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nsen nach § 11c Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b der           bekannt machen.\nFleischhygiene-Verordnung über die Abgabe von\nFleisch Nachweise über das Schlachtdatum, das\nAlter und die Ohrmarkennummer nach § 24d Abs. 4                                   Artikel 3\nder Viehverkehrsverordnung der Rinder, von denen        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\ndas Fleisch gewonnen wurde,                           Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 17. Juli 2002\nDie Bundesministerin\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nRenate Künast"]}