{"id":"bgbl1-2002-50-7","kind":"bgbl1","year":2002,"number":50,"date":"2002-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/50#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-50-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_50.pdf#page=25","order":7,"title":"Verordnung über Ausnahmen von der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter spongiformer Enzephalopathien (EG-TSE-Ausnahmeverordnung)","law_date":"2002-07-17T00:00:00Z","page":2697,"pdf_page":25,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002             2697\nVerordnung\nüber Ausnahmen von der Verordnung (EG) Nr. 999/2001\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur\nVerhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter spongiformer Enzephalopathien\n(EG-TSE-Ausnahmeverordnung)\nVom 17. Juli 2002\nAuf Grund des § 5 Nr. 1 und 4 des Fleischhygienegeset-    sagen, wenn die Anforderungen des Absatzes 1 Satz 2\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993       oder des Absatzes 2 nicht eingehalten werden.\n(BGBl. I S. 1189), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 1 des\nGesetzes vom 7. März 2002 (BGBl. I S. 1046) geändert\nworden ist, verordnet das Bundesministerium für Verbrau-                                 §2\ncherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:                       (1) Abweichend von Artikel 22 Abs. 1 in Verbindung mit\nAnhang XI Kapitel A Nr. 5 Buchstabe a der Verordnung\n§1                               (EG) Nr. 999/2001 kann die zuständige Behörde auf\n(1) Abweichend von Artikel 22 Abs. 1 in Verbindung mit    Antrag Zerlegungsbetrieben die Gewinnung von Backen-\nAnhang XI Kapitel A Nr. 5 Buchstabe a der Verordnung         fleisch oder Zungen von Köpfen von über zwölf Monate,\n(EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des        aber unter 30 Monate alten Rindern sowie von über zwölf\nRates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung,       Monate alten Schafen und Ziegen genehmigen.\nKontrolle und Tilgung bestimmter spongiformer Enze-             (2) Die zuständige Behörde darf die Genehmigung nach\nphalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1), die zuletzt durch die Absatz 1 nur erteilen, wenn der Antragsteller sicherstellt,\nVerordnung (EG) Nr. 270/2002 der Kommission vom              dass bei der Behandlung der Köpfe im Sinne des § 2 Nr. 3\n14. Februar 2002 (ABl. EG Nr. L 45 S. 4) geändert worden     der Fleischhygiene-Verordnung, insbesondere bei der\nist, muss ein Schlachtbetrieb Schädel, einschließlich Hirn   Beförderung der Köpfe aus dem Schlachtbetrieb, eine\nund Augen, von Köpfen von über zwölf Monate, aber unter      Verunreinigung des Fleisches mit spezifiziertem Risiko-\n30 Monate alten Rindern sowie von über zwölf Monate          material nach dem Stand von Wissenschaft und Technik\nalten Schafen und Ziegen nicht entfernen, wenn die           vermieden wird. Die Genehmigung nach Absatz 1 ist unter\nbetroffenen Köpfe unter amtlicher Überwachung in einen       dem Vorbehalt zu erteilen, sie zu widerrufen, wenn die\nZerlegungsbetrieb befördert werden sollen, dem eine          Anforderungen des Satzes 1 nicht mehr erfüllt sind. Die\nGenehmigung nach § 2 Abs. 1 erteilt worden ist. Die          Genehmigung kann, auch nachträglich, mit Auflagen ver-\nBetäubung der in Satz 1 genannten Tiere und die Gewin-       bunden werden, soweit dies erforderlich ist, die Einhal-\nnung der Köpfe dieser Tiere sowie die Behandlung im          tung der Anforderungen des Satzes 1 sicherzustellen.\nSinne des § 2 Nr. 3 der Fleischhygiene-Verordnung dieser\nKöpfe haben so zu erfolgen, dass eine Verunreinigung des        (3) Die zuständige Behörde hat die Genehmigung,\nFleisches mit spezifiziertem Risikomaterial nach dem         unbeschadet der dem § 49 des Verwaltungsverfahrens-\nStand von Wissenschaft und Technik vermieden wird.           gesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften,\nnach Absatz 1 zu widerrufen, wenn die Anforderungen des\n(2) Wer nach Absatz 1 frisches Fleisch zur Beförderung    Absatzes 2 Satz 1 nicht mehr erfüllt sind.\nin einen Zerlegungsbetrieb gewinnt, hat sich vor der\nBeförderung zu überzeugen, dass dieser Zerlegungs-\nbetrieb Inhaber einer Genehmigung nach § 2 Abs. 1 ist.                                   §3\n(3) Die zuständige Behörde kann einem Schlachtbetrieb        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\ndie Beförderung der in Absatz 1 genannten Köpfe unter-       Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 17. Juli 2002\nDie Bundesministerin\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nRenate Künast"]}