{"id":"bgbl1-2002-50-6","kind":"bgbl1","year":2002,"number":50,"date":"2002-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/50#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-50-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_50.pdf#page=21","order":6,"title":"Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Installateur- und Heizungsbauer-Handwerk (Installateur- und Heizungsbauermeisterverordnung  InstallateurHeizungsbauerMstrV)","law_date":"2002-07-17T00:00:00Z","page":2693,"pdf_page":21,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002                   2693\nVerordnung\nüber das Meisterprüfungsberufsbild\nund über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II\nder Meisterprüfung im Installateur- und Heizungsbauer-Handwerk\n(Installateur- und Heizungsbauermeisterverordnung – InstallateurHeizungsbauerMstrV)*)\nVom 17. Juli 2002\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fas-               2. Aufgaben der technischen und kaufmännischen\nsung der Bekanntmachung vom 24. September 1998                           Betriebsführung, der Betriebsorganisation, der Perso-\n(BGBl. I S. 3074), der durch Artikel 135 Nr. 3 der Verord-               nalplanung und des Personaleinsatzes wahrnehmen,\nnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert                     insbesondere unter Berücksichtigung der betrieb-\nworden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirt-                    lichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanage-\nschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bun-                      ments, der Haftung sowie des Arbeitsschutzes, der\ndesministerium für Bildung und Forschung:                                Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes, ein-\nschließlich der Verwendung lösemittelarmer oder\n§1                                       wasserbasierender lösemittelfreier Produkte; Infor-\nmationssysteme nutzen,\nGliederung und Inhalt der Meisterprüfung\n3. Aufträge durchführen unter Berücksichtigung von\nDie Meisterprüfung im Installateur- und Heizungsbauer-\nFertigungstechniken und Instandhaltungsalternati-\nHandwerk umfasst folgende selbständige Prüfungsteile:\nven, Einhaltung der berufsbezogenen gesetzlichen\n1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der ge-                     Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik\nbräuchlichen Arbeiten (Teil I),                                      sowie des Personalbedarfs und der Ausbildung;\n2. die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen                      Auftragsbearbeitung und Auftragsabwicklung, ein-\nKenntnisse (Teil II),                                                schließlich der Baustelleneinrichtungen, organisieren,\nplanen und überwachen,\n3. die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaft-\nlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse                 4. gebäudetechnische Anlagen und Anlagen zur Ener-\n(Teil III) und                                                       giesammlung, Energieumwandlung und Energielage-\nrung planen, bauen, in Betrieb nehmen, ändern,\n4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeits-                   instand halten und überwachen, insbesondere unter\npädagogischen Kenntnisse (Teil IV).                                  Berücksichtigung sicherheits- und gesundheitsrele-\nvanter Vorsorgemaßnahmen; Techniken zur rationel-\n§2                                       len Energieverwendung berücksichtigen und anwen-\nMeisterprüfungsberufsbild                             den,\n(1) Durch die Meisterprüfung im Installateur- und Hei-             5. manuelle und maschinelle Be- und Verarbeitungsver-\nzungsbauer-Handwerk wird festgestellt, dass der Prüfling                 fahren sowie Montage- und Fügetechniken beherr-\nbefähigt ist, einen Handwerksbetrieb selbständig zu                      schen,\nführen, Leitungsaufgaben in den Bereichen Technik,                    6. Werkstoffeigenschaften bei Planung, Konstruktion\nBetriebswirtschaft, Personalführung und -entwicklung                     und Ausführung berücksichtigen,\nwahrzunehmen, die Ausbildung durchzuführen und seine\n7. technische Berechnungen, insbesondere des Wär-\nberufliche Handlungskompetenz selbständig umzusetzen\nmebedarfs, der Kühllast und der Gebäude – Rohr-\nund an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupas-\nnetzdimensionierung, rechnergestützt durchführen,\nsen.\n8. Dokumentationen, insbesondere technische Arbeits-\n(2) Dem Installateur- und Heizungsbauer-Handwerk\npläne, Skizzen und technische Zeichnungen auch\nwerden zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Tätig-\nunter Einsatz von rechnergestützten Systemen erstel-\nkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten als ganzheitliche\nlen,\nQualifikationen zugerechnet, die sich auf Anlagen und\nSysteme für die Versorgung mit und die Entsorgung von                 9. technische, insbesondere gesetzlich vorgeschrie-\nGas, Wasser, Luft, Wärme sowie sonstige Energien und                     bene Messungen und Prüfungen durchführen und\nMedien, einschließlich sanitärer Einrichtungen, beziehen:                dokumentieren,\n1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Auf-                  10. elektrische, elektronische, hydraulische, mechani-\ntragsverhandlungen führen und Auftragsziele fest-                  sche und pneumatische Steuerungs-, Regelungs-,\nlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen,              Förderungs- und Überwachungseinrichtungen planen\nund herstellen; Datensysteme und Datenübertra-\n*) Erläuterungen zu der Meisterprüfungsordnung im Installateur- und      gungsgeräte, Diagnose-, Mess- und Prüfsysteme\nHeizungsbauer-Handwerk werden im Bundesanzeiger veröffentlicht.       anwenden,","2694               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002\n11. Baukonstruktionen und gebäudetechnische Anlagen           schließen und in Betrieb zu nehmen, eine Wärmeerzeu-\nunter bauphysikalischen, bautechnischen, rechtli-        gungsanlage zu messen und einzustellen sowie Mess-\nchen, ökologischen und wirtschaftlichen Aspekten         protokolle und Prüfberichte zu erstellen.\nuntersuchen, beurteilen und dokumentieren,                  (3) Das Meisterprüfungsprojekt nach Absatz 2 besteht\n12. Fehler- und Störungssuche durchführen, Maßnahmen          aus:\nzur Beseitigung von Fehlern und Störungen beherr-        1. Entwurfs-, Planungs-, Berechnungs- und Kalkulations-\nschen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,                unterlagen,\n13. Leistungen abnehmen und protokollieren, dem Kun-          2. Durchführung von Montage- und Servicearbeiten\nden übergeben, abrechnen und Nachkalkulation                 einschließlich Abnahme- und Übergabedokumentatio-\ndurchführen.                                                 nen.\nDie Entwurfs-, Planungs-, Berechnungs- und Kalkula-\n§3\ntionsunterlagen werden insgesamt mit 50 vom Hundert,\nGliederung,                          die durchgeführten Montage- und Servicearbeiten ein-\nPrüfungsdauer und Bestehen des Teils I               schließlich Abnahme- und Übergabedokumentationen mit\n(1) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst als Prüfungs-    50 vom Hundert gewichtet.\nbereich ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezo-\ngenes Fachgespräch.                                                                        §5\n(2) Die Anfertigung des Meisterprüfungsprojekts soll                              Fachgespräch\nnicht länger als vier Arbeitstage, das Fachgespräch nicht        Auf der Grundlage der Prüfungsleistungen im Meister-\nlänger als 30 Minuten dauern.                                 prüfungsprojekt wird ein Fachgespräch geführt. Dabei soll\n(3) Das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch        der Prüfling zeigen, dass er die fachlichen Zusammenhän-\nwerden gesondert bewertet. Die Prüfungsleistungen im          ge aufzeigen kann, die dem Meisterprüfungsprojekt\nMeisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch werden im          zugrunde liegen, dass er den Ablauf des Meisterprüfungs-\nVerhältnis 3 : 1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbe-       projekts begründen und mit dem Meisterprüfungsprojekt\nwertung gebildet.                                             verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren\nLösung darstellen kann und dabei in der Lage ist, neue\n(4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I      Entwicklungen zu berücksichtigen.\nder Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prü-\nfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meisterprü-\n§6\nfungsprojekt noch im Fachgespräch mit weniger als\n30 Punkten bewertet worden sein darf.                                                 Gliederung,\nPrüfungsdauer und Bestehen des Teils II\n§4                                 (1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling durch\nMeisterprüfungsprojekt                     Verknüpfung technologischer, sicherheitstechnischer,\nablauf- und verfahrenstechnischer, werkstofftechnischer,\n(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzu-   mathematischer und wirtschaftlicher Kenntnisse nachwei-\nführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Dabei soll        sen, dass er Probleme analysieren und bewerten sowie\nder Prüfling zeigen, dass er einen Kundenauftrag im Instal-   geeignete Lösungswege aufzeigen und dokumentieren\nlateur- und Heizungsbauer-Handwerk unter Beachtung            kann.\nder technischen Regelwerke und gesetzlichen Vorschrif-\n(2) Prüfungsfächer sind:\nten und unter Einbeziehung wirtschaftlicher und ökologi-\nscher Aspekte planen, durchführen und abschließen             1. Sicherheits- und Instandhaltungstechnik,\nsowie Angebote erstellen kann. Das Meisterprüfungspro-        2. Anlagentechnik,\njekt soll in verschiedenen Aufgabenblöcken durchgeführt\nwerden, die sich auf Anlagen und Systeme für die Versor-      3. Auftragsabwicklung,\ngung mit und die Entsorgung von Gas, Wasser, Luft,            4. Betriebsführung und Betriebsorganisation.\nWärme sowie von sonstigen Energien und Medien,\neinschließlich sanitärer Einrichtungen, beziehen. Der Prü-       (3) In dem Prüfungsfach nach Absatz 2 Nr. 1 ist für die in\nfungsausschuss konkretisiert unter Berücksichtigung der       den Buchstaben a und b aufgeführten Qualifikationen\nVorschläge des Prüflings Aufgabenblöcke. Auf dieser           jeweils eine Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein\nGrundlage hat der Prüfling den Entwurf, einschließlich        muss; in jedem der Prüfungsfächer nach Absatz 2 Nr. 2\neiner Zeitplanung, dem Meisterprüfungsausschuss zur           bis 4 ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die fall-\nGenehmigung vorzulegen.                                       orientiert sein muss.\n(2) Als Meisterprüfungsprojekt ist die nachfolgende Auf-   1. Sicherheits- und Instandhaltungstechnik\ngabe durchzuführen:                                               Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nEine gebäudetechnische Anlage der Installateur- und Hei-          Aufgaben und Probleme aus der Sicherheits- und\nzungsbautechnik einschließlich regelungs- und steue-              Instandhaltungstechnik unter dem Aspekt einer\nrungstechnischer Komponenten entwerfen, planen,                   gefährdungsbezogenen Vorsorge, insbesondere unter\nberechnen und kalkulieren. Auf dieser Grundlage sind              Berücksichtigung von Sicherheit und Hygiene zu lösen.\nMontage- und Servicearbeiten auszuführen. Dabei sind              Bei der Aufgabenstellung können die nachfolgend auf-\nVer- und Entsorgungsleitungen sicherheitstechnisch zu             geführten Qualifikationen verknüpft werden:\nüberprüfen und in Betrieb zu nehmen, Regelungs-, Steue-           a) Lösungen für Aufgabenstellungen bei Gas- und\nrungs- oder Förderungseinrichtungen elektrisch anzu-                   Abgasanlagen, insbesondere bei Sicherheitsarma-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002                   2695\nturen in Leitungen und an Geräten, bei der                    innerbetriebliche Informationssystem beschreiben,\nGebrauchsfähigkeit der Anlage und bei der Zufuhr          d) technische Arbeitspläne erarbeiten, bewerten und\nvon Verbrennungsluft erarbeiten, bewerten und                 korrigieren, auch unter Anwendung von elektroni-\nkorrigieren,                                                  schen Datenverarbeitungssystemen,\nb) Lösungen für Aufgabenstellungen bei Trinkwasser-,         e) Unteraufträge vergeben und kontrollieren,\nNichttrinkwasser- und Entwässerungsanlagen, ins-\nbesondere Rückhalten schädlicher Stoffe sowie             f) Schadensaufnahme an gebäudetechnischen Anla-\nDichtheitsprüfung und Absicherung der Einlauf-                gen und deren Komponenten darstellen, Instand-\nstellen unterhalb der Rückstauebene erarbeiten,               setzungsalternativen vorschlagen und die erforder-\nbewerten und korrigieren;                                     liche Abwicklung festlegen; Vor- und Nachkalkula-\ntion durchführen;\n2. Anlagentechnik\n4. Betriebsführung und Betriebsorganisation\nDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nAufgaben und Probleme sowie instandhaltungstechni-           Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nsche Lösungen aus der Anlagen- und Gebäudesys-               Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisa-\ntemtechnik unter Beachtung wirtschaftlicher, techno-         tion in einem Installateur- und Heizungsbauerbetrieb\nlogischer, ökologischer und hygienischer Aspekte in          wahrzunehmen. Bei der Aufgabenstellung sollen\neinem Installations- und Heizungsbauerbetrieb zu             jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifi-\nbearbeiten. Er soll anlagen- und einrichtungstechni-         kationen verknüpft werden:\nsche Sachverhalte beurteilen und beschreiben. Bei der        a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirt-\nAufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfol-             schaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,\ngend aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:\nb) Personalentwicklungs- und -führungskonzepte ent-\na) Lösungen für Aufgabenstellungen aus den Berei-                werfen und umsetzen,\nchen Aufbau und Funktion von Ver- und Ent-\nc) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur\nsorgungsanlagen für Gas, Wasser, Luft, Wärme,\nGewinnung neuer Kunden entwerfen,\nsonstige Energien und Medien sowie sanitäre Ein-\nrichtungen, deren Bauteile und Baugruppen, insbe-         d) Informations- und Kommunikationssysteme in\nsondere aus den Bereichen gasbefeuerte Wärme-                 Bezug auf ihre betriebliche Einsatzmöglichkeiten\nerzeugungsanlagen und Trinkwasserversorgungs-                 beurteilen,\nanlagen erarbeiten, bewerten und korrigieren,             e) betriebliches Qualitätsmanagement planen und\nb) Lösungen für Aufgabenstellungen im Bereich der                darstellen,\nSystem-, Steuerungs- und Regelungstechnik erar-           f) berufsbezogene gesetzliche Vorschriften und aner-\nbeiten, bewerten und korrigieren,                             kannte Regeln der Technik anwenden,\nc) Arten und Eigenschaften von Werk-, Hilfs- und             g) die Haftung bei der Erstellung und Instandhaltung\nBetriebsstoffen beurteilen und Verwendungs-                   von Anlagen sowie bei Dienstleistungen beurteilen,\nzwecken zuordnen,\nh) Erfordernisse der Arbeitssicherheit, des Gesund-\nd) Probleme der Materialbe- und -verarbeitung sowie              heitsschutzes und des Umweltschutzes darstellen;\nder Verbindungstechniken beschreiben, Lösungen                Gefahrenpotentiale beurteilen sowie Maßnahmen\nerarbeiten, bewerten und korrigieren,                         zur Gefahrenabwehr und -beseitigung festlegen,\ne) technische und physikalische Größen, Rohrleitun-          i) Betriebs- und Lagerausstattung sowie Logistik pla-\ngen und Kanäle sowie die Auslegung von Anlagen-               nen und darstellen.\nkomponenten berechnen,\n(4) Die Prüfung im Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie\nf) Verfahren, Prüf- und Messtechniken von Funktions-     soll insgesamt nicht länger als zwölf Stunden dauern. Eine\nprüfungen insbesondere des hydraulischen Ab-          Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht über-\ngleichs einschließlich der Fehlersuche auswählen      schritten werden.\nund beurteilen;\n(5) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Absatz 2\n3. Auftragsabwicklung                                       genannten Prüfungsfächer auf Antrag des Prüflings oder\nDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,   nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine\nbei der Auftragsabwicklung die ablaufbezogenen Maß-      mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergänzungsprüfung),\nnahmen, die für den technischen und wirtschaftlichen     wenn dies das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung\nErfolg in einem Installateur- und Heizungsbauerbetrieb   ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling nicht\nnotwendig sind, kundenorientiert einzuleiten und abzu-   länger als 20 Minuten dauern. In diesem Prüfungsfach\nschließen. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils       sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der\nmehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen     Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.\nverknüpft werden:                                           (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II\na) Auftragsabwicklungsprozesse planen,                   der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prü-\nfungsleistung. Über das Ergebnis der Prüfung im Prü-\nb) unter Berücksichtigung der Montagetechnik, des        fungsfach nach Absatz 2 Nr. 1 stellt der Meisterprüfungs-\nEinsatzes von Material, Geräten und Personal          ausschuss dem Prüfling nach Bestehen des Teils II der\nMethoden und Verfahren der Arbeitsplanung und         Meisterprüfung eine Bescheinigung aus. Ist die Prüfung in\nOrganisation bewerten,                                einem Prüfungsfach auch nach einer Ergänzungsprüfung\nc) qualitätssichernde Aspekte bei der Auftragsannah-     mit weniger als 30 Punkten bewertet worden, so ist die\nme und bei der Umsetzung von Aufträgen in das         Prüfung des Teils II nicht bestanden.","2696            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002\n§7                                     (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum\nWeitere Anforderungen                            31. Dezember 2002 geltenden Vorschriften nicht bestan-\nden haben und sich bis zum 31. Dezember 2004 zu einer\nDie Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV             Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Antrag die\nsowie die Regelungen über das Bestehen der Meisterprü-           Wiederholungsprüfung nach den bis zum 31. Dezember\nfung bestimmen sich nach der Verordnung über gemein-             2002 geltenden Vorschriften ablegen.\nsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk\nvom 18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078) in der jeweils geltenden                                 §9\nFassung.\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.\n§8                                   Gleichzeitig treten die Verordnungen über das Berufsbild\nund über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil\nÜbergangsvorschrift\nund im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das\n(1) Die bis zum 31. Dezember 2002 begonnenen Prü-              Gas- und Wasserinstallateure-Handwerk vom 28. August\nfungsverfahren werden auf Antrag des Prüflings nach den          1974 (BGBl. I S. 2136) und über das Berufsbild und über\nbisherigen Vorschriften zu Ende geführt. Bei der Anmel-          die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im\ndung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. Juni 2003 sind           fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Zentral-\nauf Antrag des Prüflings die bisherigen Vorschriften anzu-       heizungs- und Lüftungsbauer-Handwerk vom 28. August\nwenden.                                                          1974 (BGBl. I S. 2139) außer Kraft.\nBerlin, den 17. Juli 2002\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Technologie\nIn Vertretung\nGerlach"]}