{"id":"bgbl1-2002-50-5","kind":"bgbl1","year":2002,"number":50,"date":"2002-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/50#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-50-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_50.pdf#page=19","order":5,"title":"Gesetz zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG)","law_date":"2002-07-19T00:00:00Z","page":2691,"pdf_page":19,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002     2691\nGesetz\nzur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes\n(PBefG)\nVom 19. Juli 2002\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nDas Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom\n8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 51 des Gesetzes\nvom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie folgt geändert:\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 3 wird das Wort „Satz“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.\nb) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:\n„(5a) Wer Gelegenheitsverkehre in der Form der Ausflugsfahrt (§ 48\nAbs. 1) oder der Ferienziel-Reise (§ 48 Abs. 2) plant, organisiert und anbie-\ntet, dabei gegenüber den Teilnehmern jedoch eindeutig zum Ausdruck\nbringt, dass die Beförderungen nicht von ihm selbst, sondern von einem\nbestimmten Unternehmer, der Inhaber einer Genehmigung nach diesem\nGesetz ist, durchgeführt werden, muss selbst nicht im Besitz einer Geneh-\nmigung sein.“\n2. In § 57 Abs. 1 wird in Nummer 10 Satz 2 am Ende der Punkt durch ein Semi-\nkolon ersetzt und folgende Nummer 11 angefügt:\n„11. zur Bezeichnung der Tatbestände, die als Ordnungswidrigkeit nach § 61\nAbs. 1 Nr. 5 geahndet werden können.“\n3. In § 61 Abs. 1 wird in Nummer 4 am Ende der Punkt durch das Wort „oder“\nersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:\n„5. einer unmittelbar geltenden Rechtsvorschrift in Rechtsakten der Euro-\npäischen Gemeinschaft über den grenzüberschreitenden Personenverkehr\nmit Kraftomnibussen oder über die Zulassung von Verkehrsunternehmern\nzum Personenverkehr mit Kraftomnibussen innerhalb eines Mitglied-\nstaats, in dem sie nicht ansässig sind, zuwiderhandelt, soweit eine\nRechtsverordnung nach § 57 Abs. 1 Nr. 11 für einen bestimmten Tat-\nbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.“\nArtikel 2\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.","2692 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt\nzu verkünden.\nBerlin, den 19. Juli 2002\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nKurt Bodewig"]}