{"id":"bgbl1-2002-50-4","kind":"bgbl1","year":2002,"number":50,"date":"2002-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/50#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-50-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_50.pdf#page=18","order":4,"title":"Gesetz zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften","law_date":"2002-07-19T00:00:00Z","page":2690,"pdf_page":18,"num_pages":1,"content":["2690             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002\nGesetz\nzur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften\nVom 19. Juli 2002\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                        Artikel 2\ndas folgende Gesetz beschlossen:\nÄnderung des\nWohnraumförderungsgesetzes\nArtikel 1                              § 21 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes vom\nÄnderung des Wohngeldgesetzes                      13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das durch\nArtikel 53a des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I\n§ 10 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes in der Fassung der\nS. 1467) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nBekanntmachung vom 23. Januar 2002 (BGBl. I S. 474)\nwird wie folgt geändert:\n1. In Nummer 7 wird das Wort „übersteigen,“ durch die\n1. In Nummer 7 wird das Wort „übersteigen,“ durch die              Wörter „übersteigen; soweit die Kosten für den Wohn-\nWörter „übersteigen; soweit die Kosten für den Wohn-            raum bereits nach Nummer 8 mindernd berücksichtigt\nraum oder im Falle des § 3 Abs. 2 Nr. 5 der sich nach           sind, werden diese nicht nochmals mindernd berück-\n§ 5 Abs. 3 Satz 2 ergebende Betrag bereits nach Num-            sichtigt,“ ersetzt.\nmer 8 mindernd berücksichtigt sind, werden die\nKosten oder der Betrag nicht nochmals mindernd              2. Nach Nummer 7 wird folgende neue Nummer 8 einge-\nberücksichtigt,“ ersetzt.                                       fügt:\n„8. die Leistungen der bedarfsorientierten Grund-\n2. Nach Nummer 7 wird folgende neue Nummer 8 einge-                     sicherung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 des\nfügt:                                                                Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grund-\n„8. die Leistungen der bedarfsorientierten Grund-                    sicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, mit\nsicherung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 des                    Ausnahme des Zuschlags von 15 vom Hundert\nGesetzes über eine bedarfsorientierte Grund-                    nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes, soweit diese\nsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, mit                Leistungen die bei ihrer Berechnung berücksich-\nAusnahme des Zuschlags von 15 vom Hundert                       tigten Kosten für den Wohnraum übersteigen,“.\nnach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes, soweit diese\nLeistungen die bei ihrer Berechnung berücksich-        3. Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9.\ntigten Kosten für den Wohnraum oder im Falle des\n§ 3 Abs. 2 Nr. 5 den sich nach § 5 Abs. 3 Satz 2\nergebenden Betrag übersteigen,“.                                                  Artikel 3\nInkrafttreten\n3. Die bisherigen Nummern 8 und 9 werden Nummern 9\nund 10.                                                       Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist\nim Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 19. Juli 2002\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nKurt Bodewig"]}