{"id":"bgbl1-2002-50-3","kind":"bgbl1","year":2002,"number":50,"date":"2002-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/50#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-50-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_50.pdf#page=16","order":3,"title":"Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über gemeinschaftliche Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse  (Agrarabsatzförderungsdurchführungsgesetz  AgrarAbsFDG)","law_date":"2002-07-19T00:00:00Z","page":2688,"pdf_page":16,"num_pages":2,"content":["2688              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002\nGesetz\nzur Durchführung der Rechtsakte\nder Europäischen Gemeinschaft über gemeinschaftliche\nInformations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse\n(Agrarabsatzförderungsdurchführungsgesetz – AgrarAbsFDG)\nVom 19. Juli 2002\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:        2. bei Besichtigungen mitzuwirken sowie auf Verlangen\ngeschäftliche Unterlagen vorzulegen und die erforder-\nlichen Auskünfte zu erteilen.\n§1\n(3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann\nAnwendungsbereich                         die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-\nDieses Gesetz gilt für die Durchführung der Rechts-       wortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1\nakte der Europäischen Gemeinschaft über gemeinschaft-        bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen\nliche Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für        der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Ver-\nAgrarerzeugnisse.                                            fahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten\naussetzen würde.\n§2                                (4) Bedient sich der Begünstigte zur Erfüllung seiner\ngegenüber der Bundesanstalt eingegangenen Verpflich-\nZuständige Stelle\ntungen eines Vertragspartners, so finden die Absätze 1\nZuständige Stelle für die Durchführung der in § 1         bis 3 auf den Vertragspartner entsprechende Anwendung.\ngenannten Rechtsakte, dieses Gesetzes sowie der auf\nGrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen                                       §4\nist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung\n(Bundesanstalt).                                                                     Ermächtigung\nzum Erlass von Rechtsverordnungen\n§3                                Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-\nnährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch\nDuldungs- und Mitwirkungspflichten                Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates,\n(1) Soweit es erforderlich ist, das Vorliegen oder das    soweit dies zur Durchführung von in § 1 genannten Rechts-\nEinhalten der Fördervoraussetzungen zu überwachen,           akten erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen\ndarf die Bundesanstalt bei demjenigen, der gemeinschaft-     1. über das Verfahren zur Gewährung der Förderungen,\nliche Informations- oder Absatzförderungsmaßnahmen im            insbesondere hinsichtlich einzuhaltender Fristen und\nRahmen der in § 1 genannten Rechtsakte durchführt                der Benutzung von Mustern und Vordrucken,\n(Begünstigter), während der Geschäfts- oder Betriebszeit\n2. über die Pflicht zu Sicherheitsleistungen für Förder-\n1. Geschäftsräume, Betriebsräume und das Betriebs-               mittel sowie über Art, Höhe und Verfahren bei Sicher-\ngelände betreten sowie dort Besichtigungen vorneh-           heiten, insbesondere über Gestellung, Verwaltung,\nmen,                                                         Freigabe und Verfall,\n2. Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen oder              3. über die Überwachung der Einhaltung der Regelungen\n3. die erforderlichen Auskünfte verlangen.                       im Sinne des § 1 sowie der auf Grund dieses Gesetzes\nerlassenen Rechtsverordnungen; § 16 des Gesetzes\n(2) Der Begünstigte ist verpflichtet,                         zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisatio-\n1. die Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 zu dulden,            nen ist entsprechend anzuwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002             2689\n§5                                   Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechts-\nBußgeldvorschriften                            verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese\nBußgeldvorschrift verweist.\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leicht-\nfertig                                                           (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis\nzu fünftausend Euro geahndet werden.\n1. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 1 eine dort genannte Maß-\nnahme nicht duldet,                                          (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundes-\n2. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 an einer Besichtigung nicht       anstalt.\nmitwirkt, eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht voll-\nständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Aus-\n§6\nkunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nrechtzeitig erteilt oder                                                          Inkrafttreten\n3. einer Rechtsverordnung nach § 4 Nr. 2 oder 3 oder             Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\neiner vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen      Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist\nim Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 19. Juli 2002\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nRenate Künast"]}