{"id":"bgbl1-2002-50-2","kind":"bgbl1","year":2002,"number":50,"date":"2002-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/50#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-50-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_50.pdf#page=9","order":2,"title":"Gesetz zur weiteren Reform des Aktien- und Bilanzrechts, zu Transparenz und Publizität (Transparenz- und Publizitätsgesetz)","law_date":"2002-07-19T00:00:00Z","page":2681,"pdf_page":9,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002               2681\nGesetz\nzur weiteren Reform des Aktien- und Bilanzrechts, zu Transparenz und Publizität\n(Transparenz- und Publizitätsgesetz)\nVom 19. Juli 2002\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:               b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Semikolon und wer-\nden die Wörter „lehnt der Vorstand die Bericht-\nerstattung ab, so kann der Bericht nur verlangt\nArtikel 1                                     werden, wenn ein anderes Aufsichtsratsmitglied\nÄnderung des Aktiengesetzes                              das Verlangen unterstützt“ gestrichen.\nDas Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I                  c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\nS. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes                „Sie sind möglichst rechtzeitig und, mit Aus-\nvom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010), wird wie folgt ge-                nahme des Berichts nach Absatz 1 Satz 3, in der\nändert:                                                                Regel in Textform zu erstatten.“\nd) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „schriftlich“\n1. In § 25 Satz 1 wird nach den Wörtern „in den“ das\ndurch die Wörter „in Textform“ ersetzt.\nWort „elektronischen“ eingefügt.\n6. In § 90 Abs. 5 Satz 2, § 170 Abs. 3 Satz 2 und § 314\n2. § 33 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\nAbs. 1 Satz 2 wird jeweils das Wort „auszuhändigen“\n„(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 kann           durch die Wörter „zu übermitteln“ ersetzt.\nder beurkundende Notar (§ 23 Abs. 1 Satz 1) anstelle\neines Gründungsprüfers die Prüfung im Auftrag der        7. Dem § 107 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:\nGründer vornehmen; die Bestimmungen über die\nGründungsprüfung finden sinngemäße Anwendung.                 „Dem Aufsichtsrat ist regelmäßig über die Arbeit der\nNimmt nicht der Notar die Prüfung vor, so bestellt            Ausschüsse zu berichten.“\ndas Gericht die Gründungsprüfer. Gegen die Ent-\nscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig.“        8. § 110 wird wie folgt geändert.\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n3. § 58 wird wie folgt geändert:\n„(2) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so\na) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „ , bei bör-              kann das Aufsichtsratsmitglied oder der Vorstand\nsennotierten Gesellschaften nur eines größeren                 unter Mitteilung des Sachverhalts und der An-\nTeils“ gestrichen.                                             gabe einer Tagesordnung selbst den Aufsichtsrat\nb) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                              einberufen.“\n„(5) Sofern die Satzung dies vorsieht, kann die          b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nHauptversammlung auch eine Sachausschüttung                     „(3) Der Aufsichtsrat muss zwei Sitzungen im\nbeschließen.“                                                  Kalenderhalbjahr abhalten. In nichtbörsennotier-\nten Gesellschaften kann der Aufsichtsrat be-\n4. § 86 wird aufgehoben.                                              schließen, dass eine Sitzung im Kalenderhalbjahr\nabzuhalten ist.“\n5. § 90 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                     9. In § 111 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „kann\njedoch“ durch die Wörter „hat jedoch zu“ ersetzt.\naa) In Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Per-\nsonalplanung“ und der darauf folgenden          10. Dem § 116 wird folgender Satz angefügt:\nKlammer folgende Wörter eingefügt „ , wobei\nauf Abweichungen der tatsächlichen Ent-               „Die Aufsichtsratsmitglieder sind insbesondere zur\nwicklung von früher berichteten Zielen unter          Verschwiegenheit über erhaltene vertrauliche Be-\nAngabe von Gründen einzugehen ist“.                   richte und vertrauliche Beratungen verpflichtet.“\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n11. § 118 wird wie folgt geändert:\n„Ist die Gesellschaft Mutterunternehmen\n(§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs),            a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nso hat der Bericht auch auf Tochterunter-                „Die Satzung kann jedoch bestimmte Fälle vor-\nnehmen und auf Gemeinschaftsunterneh-                    sehen, in denen die Teilnahme von Mitgliedern\nmen (§ 310 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs)                des Aufsichtsrats im Wege der Bild- und Ton-\neinzugehen.“                                             übertragung erfolgen darf.“","2682              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                    16. Folgender § 161 wird eingefügt:\n„(3) Die Satzung oder die Geschäftsordnung                                        „§ 161\ngemäß § 129 Abs. 1 kann bestimmen, dass die\nHauptversammlung in Ton und Bild übertragen                                      Erklärung\nwerden darf.“                                                       zum Corporate Governance Kodex\nVorstand und Aufsichtsrat der börsennotierten\n12. In § 125 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „die            Gesellschaft erklären jährlich, dass den vom\nEinberufung der Hauptversammlung“ das Komma                   Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des\ndurch das Wort „und“ ersetzt und die Wörter „und              elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemach-\netwaige Anträge und Wahlvorschläge von Aktio-                 ten Empfehlungen der „Regierungskommission\nnären einschließlich des Namens des Aktionärs, der            Deutscher Corporate Governance Kodex“ entspro-\nBegründung und einer etwaigen Stellungnahme der               chen wurde und wird oder welche Empfehlungen\nVerwaltung“ gestrichen.                                       nicht angewendet wurden oder werden. Die\nErklärung ist den Aktionären dauerhaft zugänglich zu\nmachen.“\n13. § 126 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                     17. Dem § 170 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\n„(1) Anträge von Aktionären einschließlich               „Bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Han-\ndes Namens des Aktionärs, der Begründung                  delsgesetzbuchs) gilt Satz 1 entsprechend für den\nund einer etwaigen Stellungnahme der Verwal-              Konzernabschluss und den Konzernlagebericht.“\ntung sind den in § 125 Abs. 1 bis 3 genannten\nBerechtigten unter den dortigen Voraussetzun-       18. § 171 wird wie folgt geändert:\ngen zugänglich zu machen, wenn der Aktionär\nspätestens zwei Wochen vor dem Tage der                   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nHauptversammlung der Gesellschaft einen Ge-                   aa) In Satz 1 wird die Angabe „im Sinne des\ngenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand                      § 290 des Handelsgesetzbuchs“ durch die\nund Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der                    Angabe „(§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetz-\nTagesordnung mit Begründung an die in der                         buchs)“ ersetzt.\nEinberufung hierfür mitgeteilte Adresse über-\nbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Jahresab-\nsandt hat. § 125 Abs. 3 gilt entsprechend.“\nschluss“ die Wörter „oder der Konzernab-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                   schluss“ eingefügt.\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                       b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\naaa) Das Wort „mitgeteilt“ wird jeweils durch             „Bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des\ndie Wörter „zugänglich gemacht“ er-                 Handelsgesetzbuchs) finden die Sätze 3 und 4\nsetzt.                                              entsprechende Anwendung auf den Konzern-\nabschluss.“\nbbb) In Nummer 1 werden die Wörter „die\nMitteilung“ durch die Wörter „das Zu-          c) In Absatz 3 Satz 3 wird der Punkt durch ein Semi-\ngänglichmachen“ ersetzt.                           kolon ersetzt; folgender Halbsatz wird angefügt:\nbb) In Satz 2 werden das Wort „mitgeteilt“ durch              „bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des\ndie Wörter „zugänglich gemacht“ und die                  Handelsgesetzbuchs) gilt das Gleiche hinsichtlich\nWörter „einhundert Worte“ durch die Anga-                des Konzernabschlusses.“\nbe „5 000 Zeichen“ ersetzt.\n19. Dem § 173 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\n13a. In § 127 Satz 3 wird das Wort „mitzuteilen“ durch die         „Hat der Aufsichtsrat eines Mutterunternehmens\nWörter „zugänglich zu machen“ ersetzt.                        (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) den\nKonzernabschluss nicht gebilligt, so entscheidet die\nHauptversammlung über die Billigung.“\n14. Dem § 131 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\n„Die Auskunftspflicht des Vorstands eines Mutter-       20. In § 174 Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „Betrag“\nunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetz-              die Wörter „oder Sachwert“ eingefügt.\nbuchs) in der Hauptversammlung, der der Konzern-\nabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt          21. § 175 wird wie folgt geändert:\nwerden, erstreckt sich auch auf die Lage des Kon-\nzerns und der in den Konzernabschluss einbezoge-              a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Bilanz-\nnen Unternehmen.“                                                 gewinns“ die Angabe „ , bei einem Mutterunter-\nnehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetz-\nbuchs) auch zur Entgegennahme des vom Auf-\n15. Die Überschrift zum Ersten Abschnitt des Fünften\nsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und\nTeils des Ersten Buchs wird wie folgt gefasst:\ndes Konzernlageberichts,“ eingefügt.\n„Erster Abschnitt                          b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nJahresabschluss                                „Bei einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2\nund Lagebericht. Entsprechenserklärung“.                    des Handelsgesetzbuchs) gelten die Sätze 1 und 2","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002                 2683\nauch für den Konzernabschluss, den Konzern-         27. § 404 wird wie folgt geändert:\nlagebericht und den Bericht des Aufsichtsrats              a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „einem\nhierüber.“                                                      Jahr“ die Wörter „ , bei börsennotierten Gesell-\nc) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                          schaften bis zu zwei Jahren,“ eingefügt.\n„Hat die Hauptversammlung den Jahresab-                    b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern\nschluss festzustellen oder hat sie über die                     „zwei Jahren“ die Wörter „ , bei börsennotierten\nBilligung des Konzernabschlusses zu entschei-                   Gesellschaften bis zu drei Jahren,“ eingefügt.\nden, so gelten für die Einberufung der Haupt-\nversammlung zur Feststellung des Jahresab-\nschlusses oder zur Billigung des Konzern-                                       Artikel 2\nabschlusses und für die Auslegung der Vorlagen\nund die Erteilung von Abschriften die Absätze 1                  Änderung des Handelsgesetzbuchs\nund 2 sinngemäß.“                                      Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt\nTeil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be-\nd) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\nreinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 5\n„Bei einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2       des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674), wird wie\ndes Handelsgesetzbuchs) gilt Satz 1 für die         folgt geändert:\nErklärung des Aufsichtsrats über die Billigung des\nKonzernabschlusses entsprechend.“                    1. § 285 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 9 Buchstabe a werden in der Klammer-\n22. § 186 wird wie folgt geändert:                                    angabe nach dem Wort „Bezugsrechte“ die Wörter\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                               „und sonstige aktienbasierte Vergütungen“ ein-\ngefügt.\n„(2) Der Vorstand hat den Ausgabebetrag oder\ndie Grundlagen für seine Festlegung und zugleich         b) Nach der Nummer 15 wird der Punkt durch ein\neine Bezugsfrist gemäß Absatz 1 in den Gesell-                Semikolon ersetzt; folgende Nummer 16 wird an-\nschaftsblättern bekannt zu machen. Sind nur die               gefügt:\nGrundlagen der Festlegung angegeben, so hat er                „16. dass die nach § 161 des Aktiengesetzes vor-\nspätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist                     geschriebene Erklärung abgegeben und den\nden Ausgabebetrag in den Gesellschaftsblättern                      Aktionären zugänglich gemacht worden ist.“\nund über ein elektronisches Informationsmedium\nbekannt zu machen.“                                  2. § 286 Abs. 3 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:\nb) Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:        „Satz 1 Nr. 2 findet keine Anwendung, wenn eine\n„Der Vorstand hat dieses Bezugsangebot mit den           Kapitalgesellschaft einen organisierten Markt im\nAngaben gemäß Absatz 2 Satz 1 und einen end-             Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes\ngültigen Ausgabebetrag gemäß Absatz 2 Satz 2             durch von ihr oder einem ihrer Tochterunternehmen\nbekannt zu machen;“.                                     (§ 290 Abs. 1, 2) ausgegebene Wertpapiere im Sinne\ndes § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes\nin Anspruch nimmt oder wenn die Zulassung solcher\n23. § 207 Abs. 3 wird aufgehoben; der bisherige Ab-              Wertpapiere zum Handel an einem organisierten\nsatz 4 wird Absatz 3.                                        Markt beantragt worden ist. Im Übrigen ist die Anwen-\ndung der Ausnahmeregelung nach Satz 1 Nr. 2 im\n24. Die Überschrift des Dritten Unterabschnitts des              Anhang anzugeben.“\nDritten Abschnitts des Sechsten Teils des Ersten\nBuchs wird wie folgt gefasst:                            3. § 291 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\n„Dritter Unterabschnitt                        „(3) Die Befreiung nach Absatz 1 kann trotz Vorlie-\ngens der Voraussetzungen nach Absatz 2 von einem\nKapitalherabsetzung\nMutterunternehmen nicht in Anspruch genommen\ndurch Einziehung von Aktien.\nwerden, wenn\nAusnahme für Stückaktien“.\n1. das zu befreiende Mutterunternehmen eine Ak-\ntiengesellschaft ist, deren Aktien zum Handel im\n25. In § 237 Abs. 3 wird nach der Nummer 2 der Punkt\namtlichen Markt zugelassen sind, oder\ndurch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Num-\nmer 3 angefügt:                                              2. Gesellschafter, denen bei Aktiengesellschaften\nund Kommanditgesellschaften auf Aktien mindes-\n„3. Stückaktien sind und der Beschluss der Haupt-                 tens 10 vom Hundert und bei Gesellschaften mit\nversammlung bestimmt, dass sich durch die                    beschränkter Haftung mindestens 20 vom Hun-\nEinziehung der Anteil der übrigen Aktien am                  dert der Anteile an dem zu befreienden Mutter-\nGrundkapital gemäß § 8 Abs. 3 erhöht; wird der               unternehmen gehören, spätestens sechs Monate\nVorstand zur Einziehung ermächtigt, so kann er               vor dem Ablauf des Konzerngeschäftsjahrs die\nauch zur Anpassung der Angabe der Zahl in der                Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines\nSatzung ermächtigt werden.“                                  Konzernlageberichts beantragt haben. Gehören\ndem Mutterunternehmen mindestens 90 vom Hun-\n26. § 337 wird aufgehoben.                                            dert der Anteile an dem zu befreienden Mutter-","2684              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002\nunternehmen, so kann Absatz 1 nur angewendet                          vorgeschriebene Erklärung abgegeben\nwerden, wenn die anderen Gesellschafter der                           und den Aktionären zugänglich gemacht\nBefreiung zugestimmt haben.“                                          worden ist.“\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n4. § 297 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Mutterunternehmen, die den Konzernab-\n„Nimmt ein Mutterunternehmen einen organisierten                 schluss um eine Segmentberichterstattung gemäß\nMarkt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhan-                 § 297 Abs. 1 zu erweitern haben oder dies freiwillig\ndelsgesetzes durch von ihm oder einem seiner Toch-               tun, sind von der Angabepflicht gemäß § 314\nterunternehmen ausgegebene Wertpapiere im Sinne                  Abs. 1 Nr. 3 befreit.“\ndes § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes\nin Anspruch oder ist die Zulassung solcher Wert-         12. Dem § 316 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\npapiere zum Handel an einem organisierten Markt\nbeantragt worden, so besteht der Konzernabschluss             „Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann der Kon-\naußerdem aus einer Kapitalflussrechnung, einer                zernabschluss nicht gebilligt werden.“\nSegmentberichterstattung sowie einem Eigenkapital-\nspiegel.“                                                13. In § 317 Abs. 4 werden die Wörter „Aktiengesell-\nschaft, deren Aktien zum Handel im amtlichen Markt\n5. In § 298 Abs. 1 wird das Zitat „die §§ 244 bis 256,           zugelassen sind“ durch die Wörter „börsennotierten\n§§ 265, 266, 268 bis 275, §§ 277 bis 283“ durch das           Aktiengesellschaft“ ersetzt.\nZitat „die §§ 244 bis 247 Abs. 1 und 2, §§ 248 bis 253,\n255, 256, 265, 266, 268 bis 272, 274, 275, 277 bis 279   14. § 321 wird wie folgt geändert:\nAbs. 1, § 280 Abs. 1, §§ 282 und 283“ ersetzt.                a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n„Außerdem hat der Abschlussprüfer über bei\n6. § 299 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                             Durchführung der Prüfung festgestellte Unrichtig-\n„(1) Der Konzernabschluss ist auf den Stichtag                 keiten oder Verstöße gegen gesetzliche Vorschrif-\ndes Jahresabschlusses des Mutterunternehmens                     ten sowie Tatsachen zu berichten, die den\naufzustellen.“                                                   Bestand des geprüften Unternehmens oder des\nKonzerns gefährden oder seine Entwicklung\n7. § 301 Abs. 1 Satz 4 wird aufgehoben.                             wesentlich beeinträchtigen können oder die\nschwerwiegende Verstöße der gesetzlichen Ver-\ntreter oder von Arbeitnehmern gegen Gesetz,\n8. § 304 wird wie folgt geändert:                                   Gesellschaftsvertrag oder die Satzung erkennen\na) Absatz 2 wird aufgehoben.                                     lassen.“\nb) Absatz 3 wird neuer Absatz 2; in ihm wird das Wort         b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„außerdem“ gestrichen.                                         „(2) Im Hauptteil des Prüfungsberichts ist fest-\nzustellen, ob die Buchführung und die weiteren\n9. § 308 Abs. 3 wird aufgehoben.                                    geprüften Unterlagen, der Jahresabschluss, der\nLagebericht, der Konzernabschluss und der Kon-\n10. Dem § 313 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:                   zernlagebericht den gesetzlichen Vorschriften und\nden ergänzenden Bestimmungen des Gesell-\n„Satz 1 gilt nicht, wenn ein Mutterunternehmen einen             schaftsvertrags oder der Satzung entsprechen. In\norganisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wert-            diesem Rahmen ist auch über Beanstandungen zu\npapierhandelsgesetzes durch von ihm oder einem                   berichten, die nicht zur Einschränkung oder Versa-\nseiner Tochterunternehmen ausgegebene Wertpa-                    gung des Bestätigungsvermerks geführt haben,\npiere im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapier-             soweit dies für die Überwachung der Geschäfts-\nhandelsgesetzes in Anspruch nimmt oder wenn die                  führung und des geprüften Unternehmens von\nZulassung solcher Wertpapiere zum Handel an einem                Bedeutung ist. Es ist auch darauf einzugehen, ob\norganisierten Markt beantragt worden ist.“                       der Abschluss insgesamt unter Beachtung der\nGrundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein\n11. § 314 wird wie folgt geändert:                                   den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der\nKapitalgesellschaft oder des Konzerns vermittelt.\naa) Nummer 5 wird aufgehoben.                                Dazu ist auch auf wesentliche Bewertungsgrund-\nbb) In Nummer 6 Buchstabe a werden in der                    lagen sowie darauf einzugehen, welchen Einfluss\nKlammerangabe nach dem Wort „Bezugs-                     Änderungen in den Bewertungsgrundlagen ein-\nrechte“ die Wörter „und sonstige aktien-                 schließlich der Ausübung von Bilanzierungs- und\nbasierte Vergütungen“ eingefügt.                         Bewertungswahlrechten und der Ausnutzung von\nErmessensspielräumen sowie sachverhaltsgestal-\ncc) In Nummer 7 wird der Punkt durch ein Semi-               tende Maßnahmen insgesamt auf die Darstellung\nkolon ersetzt; folgende Nummer 8 wird an-                der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage haben.\ngefügt:                                                  Hierzu sind die Posten des Jahres- und des Kon-\n„8. für jedes in den Konzernabschluss ein-               zernabschlusses aufzugliedern und ausreichend\nbezogene börsennotierte Unternehmen,                zu erläutern, soweit diese Angaben nicht im\ndass die nach § 161 des Aktiengesetzes              Anhang enthalten sind. Es ist darzustellen, ob die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002                2685\ngesetzlichen Vertreter die verlangten Aufklärungen       Satz 2, § 317 Abs. 4, § 321 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, § 325\nund Nachweise erbracht haben.“                           Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des § 341\nAbs. 4 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist erstmals\n15. § 325 wird wie folgt geändert:                                auf das nach dem 31. Dezember 2001 beginnende\nGeschäftsjahr anzuwenden.\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Jahres-\nfehlbetrags“ die Wörter „sowie die nach § 161 des           (2) Ergibt sich bei der erstmaligen Anwendung der in\nAktiengesetzes vorgeschriebene Erklärung“ ein-           Absatz 1 genannten Bestimmungen eine Erhöhung\ngefügt.                                                  oder Verminderung des Ergebnisses, so ist der Unter-\nschiedsbetrag in die Gewinnrücklagen einzustellen\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                         oder offen mit diesen zu verrechnen; dieser Betrag ist\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Konzern-             nicht Bestandteil des Jahresergebnisses.“\nlagebericht“ die Wörter „sowie den Bericht        (2) Das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom\ndes Aufsichtsrats“ eingefügt.                   6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), zuletzt geändert\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:       durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Januar 2001 (BGBl. I\nS. 123), wird wie folgt geändert:\n„Ist die Berichterstattung des Aufsichtsrats\nüber Konzernabschluss und Konzernlage-          1. § 13 wird wie folgt gefasst:\nbericht in einem nach Absatz 2 Satz 1 erster\nHalbsatz in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1                                     „§ 13\nzweiter Halbsatz offen gelegten Bericht des                       Übergangsvorschrift zu § 175\nAufsichtsrats enthalten, so kann die Bekannt-              und § 337 Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes\nmachung des Berichts nach Satz 1 durch\neinen Hinweis auf die frühere oder gleichzeiti-        § 175 des Aktiengesetzes in der Fassung des Arti-\nge Bekanntmachung nach Absatz 2 Satz 1              kels 1 Nr. 21 des Transparenz- und Publizitätsgesetzes\nerster Halbsatz ersetzt werden.“                    vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2681) ist erstmals auf den\nKonzernabschluss und den Konzernlagebericht für das\nnach dem 31. Dezember 2001 beginnende Geschäfts-\n16. In § 341 Abs. 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Arbeit-          jahr anzuwenden. Auf den Konzernabschluss und den\nnehmern“ die Wörter „und Arbeitgebern“ eingefügt.            Konzernlagebericht für ein vorangehendes Geschäfts-\njahr sind die §§ 175, 337 Abs. 3 des Aktiengesetzes in\n17. § 341j Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                         der bis zum 25. Juli 2002 geltenden Fassung weiterhin\n„(2) § 304 Abs. 1 braucht nicht angewendet zu              anzuwenden. § 337 Abs. 2 des Aktiengesetzes in der\nwerden, wenn die Lieferungen oder Leistungen zu              bis zum 25. Juli 2002 geltenden Fassung ist letztmals\nüblichen Marktbedingungen vorgenommen worden                 auf den Konzernabschluss und den Konzernlagebe-\nsind und Rechtsansprüche der Versicherungsnehmer             richt für das nach dem 31. Dezember 2001 beginnende\nbegründet haben.“                                            Geschäftsjahr anzuwenden.“\n2. § 14 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 3                                                        „§ 14\nÄnderung sonstigen Bundesrechts                                 Übergangsvorschrift zu § 171 Abs. 2, 3\nund § 173 Abs. 1 des Aktiengesetzes\n(1) Nach dem Siebzehnten Abschnitt des Einführungs-\ngesetzes zum Handelsgesetzbuche in der im Bundes-                    § 171 Abs. 2 Satz 5, Abs. 3 Satz 3 zweiter Halbsatz\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffent-        und § 173 Abs. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes in der\nlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1          Fassung des Artikels 1 Nr. 18, 19 des Transparenz-\ndes Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2199) geän-            und Publizitätsgesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I\ndert worden ist, wird folgender Achtzehnter Abschnitt             S. 2681) ist erstmals auf den Konzernabschluss für das\nangefügt:                                                         nach dem 31. Dezember 2001 beginnende Geschäfts-\njahr anzuwenden.“\n„Achtzehnter Abschnitt\nÜbergangsvorschriften                   3. § 15 wird wie folgt gefasst:\nzum Transparenz- und Publizitätsgesetz                                           „§ 15\nArtikel 54                                                Übergangsvorschrift\nzu § 161 des Aktiengesetzes\n(1) Die vom Inkrafttreten des Artikels 2 des Trans-\nparenz- und Publizitätsgesetzes an geltende Fassung              Die Erklärung nach § 161 des Aktiengesetzes ist\ndes § 285 Nr. 9, § 286 Abs. 3, § 291 Abs. 3, § 297 Abs. 1     erstmals im Jahr 2002 abzugeben. Sie kann in diesem\nSatz 2, § 298 Abs. 1, § 299 Abs. 1, § 301 Abs. 1, der         Jahr aber darauf beschränkt werden, dass den Emp-\n§§ 304, 308, 313 Abs. 3, des § 314 Abs. 1 Nr. 6 sowie         fehlungen der „Regierungskommission Deutscher\ndes § 341j Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs ist erstmals         Corporate Governance Kodex“ entsprochen wird oder\nauf das nach dem 31. Dezember 2002 beginnende                 welche Empfehlungen nicht angewendet werden.“\nGeschäftsjahr anzuwenden. Die Vorschriften können           (3) Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit\nauf ein früheres Geschäftsjahr angewendet werden.         beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nDie vom Inkrafttreten des Artikels 2 des Transparenz-     Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten\nund Publizitätsgesetzes an geltende Fassung des           Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes\n§ 285 Nr. 16, § 314 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2, § 316 Abs. 2    vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542), wird wie folgt geändert:","2686              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002\n1. § 42a Abs. 4 wird wie folgt gefasst:                      3. Dem § 135 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\n„(4) Ist die Gesellschaft zur Aufstellung eines Kon-        „§ 125a gilt entsprechend.“\nzernabschlusses und eines Konzernlageberichts ver-\npflichtet, so sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend       4. In § 147 Abs. 3 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 ein-\nanzuwenden.“                                                  gefügt:\n„Der Einspruch ist beim Deutschen Patent- und Mar-\n2. Nach § 86 wird folgender § 87 angefügt:                       kenamt einzulegen.“\n„§ 87                             (2) In § 21 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986\n§ 42a Abs. 4 in der Fassung des Artikels 3 Abs. 3\n(BGBl. I S. 1455), das zuletzt durch Artikel 21 Abs. 3 des\ndes Transparenz- und Publizitätsgesetzes vom 19. Juli\nGesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656)\n2002 (BGBl. I S. 2681) ist erstmals auf den Konzern-\ngeändert worden ist, werden nach der Angabe „(§ 124)“\nabschluss und den Konzernlagebericht für das nach\ndie Wörter „ , über das elektronische Dokument (§ 125a)“\ndem 31. Dezember 2001 beginnende Geschäftsjahr\neingefügt.\nanzuwenden.“\n(3) Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I\nS. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682), zuletzt geändert\ndurch Artikel 21 Abs. 4 des Gesetzes vom 13. Dezember\nArtikel 4                          2001 (BGBl. I S. 3656), wird wie folgt geändert:\nÄnderungen des\n1. In Teil 3 Abschnitt 7 der Inhaltsübersicht wird nach\nPatentgesetzes, des Gebrauchsmuster-\nder Angabe „§ 95 Rechtshilfe“ die Angabe „§ 95a\ngesetzes, des Markengesetzes, des Patent-\nEinreichung elektronischer Dokumente“ eingefügt.\nkostengesetzes, des Halbleiterschutzgesetzes\nund des Geschmacksmustergesetzes                   2. Nach § 95 wird folgender § 95a eingefügt:\n(1) Das Patentgesetz in der Fassung der Bekannt-                                        „§ 95a\nmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1),\nzuletzt geändert durch Artikel 21 Abs. 2 des Gesetzes                     Einreichung elektronischer Dokumente\nvom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), wird wie folgt             (1) Soweit in Verfahren vor dem Patentamt für\ngeändert:                                                        Anmeldungen, Anträge oder sonstige Handlungen und\nin Verfahren vor dem Patentgericht und dem Bundes-\ngerichtshof für vorbereitende Schriftsätze und deren\n1. In § 16a Abs. 2 werden nach der Angabe „(§ 124),“ die\nAnlagen, für Anträge und Erklärungen der Beteilig-\nWörter „über das elektronische Dokument (§ 125a),“\nten sowie für Auskünfte, Aussagen, Gutachten und\neingefügt.\nErklärungen Dritter die Schriftform vorgesehen ist,\ngenügt dieser Form die Aufzeichnung als elektroni-\n2. Nach § 125 wird folgender § 125a eingefügt:                   sches Dokument, wenn dieses für die Bearbeitung\ndurch das Patentamt oder das Gericht geeignet ist. Die\n„§ 125a                              verantwortende Person soll das Dokument mit einer\n(1) Soweit in Verfahren vor dem Patentamt für             qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Sig-\nAnmeldungen, Anträge oder sonstige Handlungen und             naturgesetz versehen.\nin Verfahren vor dem Patentgericht und dem Bundes-               (2) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt\ngerichtshof für vorbereitende Schriftsätze und deren          durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung\nAnlagen, für Anträge und Erklärungen der Beteilig-            des Bundesrates bedarf, den Zeitpunkt, von dem an\nten sowie für Auskünfte, Aussagen, Gutachten und              elektronische Dokumente bei dem Patentamt und den\nErklärungen Dritter die Schriftform vorgesehen ist,           Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die\ngenügt dieser Form die Aufzeichnung als elektroni-            Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Die Zu-\nsches Dokument, wenn dieses für die Bearbeitung               lassung der elektronischen Form kann auf das Patent-\ndurch das Patentamt oder das Gericht geeignet ist. Die        amt, eines der Gerichte oder auf einzelne Verfahren\nverantwortende Person soll das Dokument mit einer             beschränkt werden.\nqualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signa-\nturgesetz versehen.                                              (3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht,\nsobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des\n(2) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt             Patentamts oder des Gerichts es aufgezeichnet hat.“\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung            (4) Das Patentkostengesetz vom 13. Dezember 2001\ndes Bundesrates bedarf, den Zeitpunkt, von dem an         (BGBl. I S. 3656), geändert durch Artikel 21 Abs. 1 des\nelektronische Dokumente bei dem Patentamt und den         Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), wird\nGerichten eingereicht werden können, sowie die für die    wie folgt geändert:\nBearbeitung der Dokumente geeignete Form. Die\nZulassung der elektronischen Form kann auf das            1. In § 3 Abs. 1 werden nach den Wörtern „eines Ein-\nPatentamt, eines der Gerichte oder auf einzelne               spruchs,“ die Wörter „einer Erinnerung“ und ein\nVerfahren beschränkt werden.                                  Komma eingefügt.\n(3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht,      2. In § 7 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „einer Frist von\nsobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des          sechs Monaten“ durch die Wörter „des sechsten\nPatentamts oder des Gerichts es aufgezeichnet hat.“           Monats“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002                2687\n3. In § 8 Abs. 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern „eines         1. In § 10 Abs. 6 wird die Angabe „§§ 124“ durch die\nEinspruchs,“ die Wörter „einer Erinnerung“ und ein           Angabe „§§ 124, 125a“ ersetzt.\nKomma eingefügt.\n4. In Teil A Abschnitt V Unterabschnitt 1 des Gebühren-       2. In § 10a Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 123 Abs. 1\nverzeichnisses zu § 2 Abs. 1 wird bei den Num-               bis 5 und 7 und § 124“ durch die Angabe „§ 123 Abs. 1\nmern 351 601 und 351 701 im Gebührentatbestand               bis 5 und 7, §§ 124 und 125a“ ersetzt.\njeweils die Angabe „GeschmMG“ gestrichen.\n(5) In § 11 Abs. 1 des Halbleiterschutzgesetzes vom        3. In § 10b Satz 4 wird die Angabe „§ 135 Abs. 1 Satz 1“\n22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2294), das zuletzt durch Arti-      durch die Angabe „§ 135 Abs. 1 Satz 1 und 2“ ersetzt.\nkel 21 Abs. 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001\n(BGBl. I S. 3656) geändert worden ist, werden nach der\nAngabe „(§ 124),“ die Wörter „über das elektronische\nDokument (§ 125a),“ eingefügt.\nArtikel 5\n(6) Das Geschmacksmustergesetz in der im Bundes-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffent-                             Inkrafttreten\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-\nkel 21 Abs. 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001                Artikel 1 Nr. 1, 12, 13 und 13a tritt am 1. Januar 2003 in\n(BGBl. I S. 3656), wird wie folgt geändert:                   Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der\nVerkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist\nim Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 19. Juli 2002\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin der Justiz\nDäubler-Gmelin"]}