{"id":"bgbl1-2002-50-1","kind":"bgbl1","year":2002,"number":50,"date":"2002-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/50#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-50-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_50.pdf#page=2","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften","law_date":"2002-07-19T00:00:00Z","page":2674,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["2674               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002\nZweites Gesetz\nzur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften\nVom 19. Juli 2002\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:              so kann der Geschädigte von dem pharmazeutischen\nUnternehmer Auskunft verlangen, es sei denn, dies ist\nzur Feststellung, ob ein Anspruch auf Schadensersatz\nArtikel 1                              nach § 84 besteht, nicht erforderlich. Der Anspruch\nÄnderung des Arzneimittelgesetzes                     richtet sich auf dem pharmazeutischen Unternehmer\nbekannte Wirkungen, Nebenwirkungen und Wechsel-\nDas Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntma-\nwirkungen sowie ihm bekannt gewordene Verdachts-\nchung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586), zuletzt\nfälle von Nebenwirkungen und Wechselwirkungen und\ngeändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2002\nsämtliche weiteren Erkenntnisse, die für die Bewertung\n(BGBl. I S. 2076), wird wie folgt geändert:\nder Vertretbarkeit schädlicher Wirkungen von Bedeu-\ntung sein können. Die §§ 259 bis 261 des Bürgerlichen\n1. § 84 wird wie folgt geändert:                                  Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. Ein\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. In ihm werden         Auskunftsanspruch besteht insoweit nicht, als die\nin Satz 2 Nr. 1 die Wörter „und ihre Ursache im            Angaben auf Grund gesetzlicher Vorschriften geheim\nBereich der Entwicklung oder Herstellung haben“            zu halten sind oder die Geheimhaltung einem überwie-\ngestrichen.                                                genden Interesse des pharmazeutischen Unterneh-\nmers oder eines Dritten entspricht.\nb) Folgende Absätze werden angefügt:\n(2) Ein Auskunftsanspruch besteht unter den Vor-\n„(2) Ist das angewendete Arzneimittel nach den\naussetzungen des Absatzes 1 auch gegenüber den\nGegebenheiten des Einzelfalls geeignet, den Scha-\nBehörden, die für die Zulassung und Überwachung\nden zu verursachen, so wird vermutet, dass der\nvon Arzneimitteln zuständig sind. Die Behörde ist zur\nSchaden durch dieses Arzneimittel verursacht ist.\nErteilung der Auskunft nicht verpflichtet, soweit Anga-\nDie Eignung im Einzelfall beurteilt sich nach der\nben auf Grund gesetzlicher Vorschriften geheim zu hal-\nZusammensetzung und der Dosierung des ange-\nten sind oder die Geheimhaltung einem überwiegen-\nwendeten Arzneimittels, nach der Art und Dauer\nden Interesse des pharmazeutischen Unternehmers\nseiner bestimmungsgemäßen Anwendung, nach\noder eines Dritten entspricht.“\ndem zeitlichen Zusammenhang mit dem Schadens-\neintritt, nach dem Schadensbild und dem gesund-\nheitlichen Zustand des Geschädigten im Zeitpunkt       3. Dem § 87 wird folgender Satz angefügt:\nder Anwendung sowie allen sonstigen Gegebenhei-            „In diesem Fall kann auch wegen des Schadens, der\nten, die im Einzelfall für oder gegen die Schadens-        nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung\nverursachung sprechen. Die Vermutung gilt nicht,           in Geld verlangt werden.“\nwenn ein anderer Umstand nach den Gegebenhei-\nten des Einzelfalls geeignet ist, den Schaden zu ver-  4. § 88 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nursachen. Ein anderer Umstand liegt nicht in der\nAnwendung weiterer Arzneimittel, die nach den              a) In Nummer 1 werden die Angabe „einer Million\nGegebenheiten des Einzelfalls geeignet sind, den               Deutsche Mark“ durch die Angabe „600 000 Euro“\nSchaden zu verursachen, es sei denn, dass wegen                und die Angabe „sechzigtausend Deutsche Mark“\nder Anwendung dieser Arzneimittel Ansprüche                    durch die Angabe „36 000 Euro“ ersetzt.\nnach dieser Vorschrift aus anderen Gründen als der         b) In Nummer 2 werden die Angabe „zweihundert Mil-\nfehlenden Ursächlichkeit für den Schaden nicht                 lionen Deutsche Mark“ durch die Angabe „120 Mil-\ngegeben sind.                                                  lionen Euro“ und die Angabe „zwölf Millionen Deut-\n(3) Die Ersatzpflicht des pharmazeutischen                 sche Mark“ durch die Angabe „7,2 Millionen Euro“\nUnternehmers nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ist ausge-             ersetzt.\nschlossen, wenn nach den Umständen davon aus-\nzugehen ist, dass die schädlichen Wirkungen des        5. In § 94a Abs. 1 werden vor dem Wort „erhoben“ die\nArzneimittels ihre Ursache nicht im Bereich der Ent-       Wörter „oder des § 84a Abs. 1“ eingefügt.\nwicklung und Herstellung haben.“\nArtikel 2\n2. Nach § 84 wird folgender § 84a eingefügt:\nÄnderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs\n„§ 84a\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der\nAuskunftsanspruch                      Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42),\n(1) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme begrün-       zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli\nden, dass ein Arzneimittel den Schaden verursacht hat,     2002 (BGBl. I S. 2634), wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002                2675\n1. § 249 wird wie folgt geändert:                              8. In § 2101 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „erzeugte“ durch\na) Der bisherige Wortlaut des Satzes 1 wird Absatz 1.           das Wort „gezeugte“ ersetzt.\nb) Der bisherige Wortlaut des Satzes 2 wird Absatz 2.       9. In § 2105 Abs. 2 und in § 2106 Abs. 2 Satz 1 wird\nc) Dem neuen Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:             jeweils das Wort „erzeugten“ durch das Wort „gezeug-\n„Bei der Beschädigung einer Sache schließt der             ten“ ersetzt.\nnach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatz-\nsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich                                Artikel 3\nangefallen ist.“\nÄnderung des Bundesberggesetzes\n2. § 253 wird wie folgt geändert:                                 § 117 Abs. 1 des Bundesberggesetzes vom 13. August\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                    1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 1 Abs. 2\nder Verordnung vom 13. Mai 2002 (BGBl. I S. 1582) geän-\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                        dert worden ist, wird wie folgt geändert:\n„(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der\nGesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbst-    1. Im einleitenden Satz werden die Wörter „von Vermö-\nbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch            gensschäden“ durch die Wörter „des Schadens“\nwegen des Schadens, der nicht Vermögensscha-               ersetzt.\nden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert\nwerden.“                                               2. Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n„1. Im Falle der Tötung oder Verletzung eines Men-\n3. § 825 wird wie folgt gefasst:\nschen haftet der Ersatzpflichtige für jede Person\n„§ 825                                 bis zu einem Kapitalbetrag von 600 000 Euro oder\nBestimmung zu sexuellen Handlungen                       bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 36 000\nEuro.“\nWer einen anderen durch Hinterlist, Drohung oder\nMissbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Vor-\nnahme oder Duldung sexueller Handlungen bestimmt,                                       Artikel 4\nist ihm zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens\nÄnderung des Straßenverkehrsgesetzes\nverpflichtet.“\nDas Straßenverkehrsgesetz in der im Bundesgesetz-\n4. § 828 Abs. 2 wird durch folgende Absätze ersetzt:           blatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des\n„(2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebens-      Gesetzes vom 10. Juli 2002 (BGBl. I S. 2586), wird wie\njahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem   folgt geändert:\nUnfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn\noder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht\nverantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung     1. § 7 wird wie folgt geändert:\nvorsätzlich herbeigeführt hat.                                  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n(3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,             „(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs\nist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1           oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von\noder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er                 einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein\neinem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er                Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit\nbei der Begehung der schädigenden Handlung nicht                   eines Menschen verletzt oder eine Sache beschä-\ndie zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche            digt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten\nEinsicht hat.“                                                     den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n5. Nach § 839 wird folgender § 839a eingefügt:\n„(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der\n„§ 839a                                Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.“\nHaftung des gerichtlichen Sachverständigen               c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\n(1) Erstattet ein vom Gericht ernannter Sachverstän-           „Die Sätze 1 und 2 sind auf die Benutzung eines\ndiger vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges             Anhängers entsprechend anzuwenden.“\nGutachten, so ist er zum Ersatz des Schadens ver-\npflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine\n2. § 8 wird wie folgt gefasst:\ngerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem\nGutachten beruht.                                                                           „§ 8\n(2) § 839 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.“                 Die Vorschriften des § 7 gelten nicht,\n1. wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug verursacht\n6. In § 844 Abs. 2 Satz 2, § 1913 Satz 2, § 1923 Abs. 2,              wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren\n§ 2070, § 2162 Abs. 2 und § 2178 wird jeweils das Wort             Geschwindigkeit als zwanzig Kilometer in der Stun-\n„erzeugt“ durch das Wort „gezeugt“ ersetzt.                        de fahren kann, oder durch einen im Unfallzeitpunkt\nmit einem solchen Fahrzeug verbundenen Anhän-\n7. § 847 wird aufgehoben.                                             ger,","2676              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002\n2. wenn der Verletzte bei dem Betrieb des Kraftfahr-          sofern der Schaden durch die die Gefährlichkeit der\nzeugs oder des Anhängers tätig war oder                  beförderten Güter begründenden Eigenschaften verur-\nsacht wird. Im Übrigen bleibt § 12 Abs. 1 unberührt.\n3. wenn eine Sache beschädigt worden ist, die durch\ndas Kraftfahrzeug oder durch den Anhänger beför-            (2) Gefährliche Güter im Sinne dieses Gesetzes sind\ndert worden ist, es sei denn, dass eine beförderte       Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung auf der\nPerson die Sache an sich trägt oder mit sich führt.“     Straße nach den Anlagen A und B zu dem Europäi-\nschen Übereinkommen vom 30. September 1957 über\n3. § 8a wird wie folgt gefasst:                                  die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf\nder Straße (ADR) (BGBl. 1969 II S. 1489) in der jeweils\n„§ 8a                             geltenden Fassung verboten oder nur unter bestimm-\nIm Falle einer entgeltlichen, geschäftsmäßigen Per-       ten Bedingungen gestattet ist.\nsonenbeförderung darf die Verpflichtung des Halters,             (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich um\nwegen Tötung oder Verletzung beförderter Personen             freigestellte Beförderungen gefährlicher Güter oder um\nSchadensersatz nach § 7 zu leisten, weder ausge-              Beförderungen in begrenzten Mengen unterhalb der im\nschlossen noch beschränkt werden. Die Geschäfts-              Unterabschnitt 1.1.3.6. zu dem in Absatz 2 genannten\nmäßigkeit einer Personenbeförderung wird nicht                Übereinkommen festgelegten Grenzen handelt.\ndadurch ausgeschlossen, dass die Beförderung von\n(4) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Scha-\neiner Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen\nden bei der Beförderung innerhalb eines Betriebes ent-\nRechts betrieben wird.“\nstanden ist, in dem gefährliche Güter hergestellt, bear-\nbeitet, verarbeitet, gelagert, verwendet oder vernichtet\n4. In § 10 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „erzeugt“ durch das       werden, soweit die Beförderung auf einem abge-\nWort „gezeugt“ ersetzt.                                       schlossenen Gelände stattfindet.\n(5) § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.\n5. Dem § 11 wird folgender Satz angefügt:\n§ 12b\n„Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden\nist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefor-         Die §§ 12 und 12a sind nicht anzuwenden, wenn ein\ndert werden.“                                                 Schaden bei dem Betrieb eines gepanzerten Gleisket-\ntenfahrzeugs verursacht wird.“\n6. § 12 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\n8. § 17 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Der Ersatzpflichtige haftet\n„§ 17\n1. im Falle der Tötung oder Verletzung eines Men-                (1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge\nschen nur bis zu einem Kapitalbetrag von 600 000         verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter\nEuro oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich         einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens\n36 000 Euro;                                             verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter\n2. im Falle der Tötung oder Verletzung mehrerer Men-          zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der\nschen durch dasselbe Ereignis, unbeschadet der in        Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umstän-\nNummer 1 bestimmten Grenzen, nur bis zu einem            den, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden\nKapitalbetrag von insgesamt 3 000 000 Euro oder          vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil ver-\nbis zu einem Rentenbetrag von jährlich 180 000           ursacht worden ist.\nEuro; im Falle einer entgeltlichen, geschäftsmäßi-          (2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahr-\ngen Personenbeförderung gilt diese Beschränkung          zeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die\njedoch nicht für den ersatzpflichtigen Halter des        Haftung der Fahrzeughalter untereinander.\nKraftfahrzeugs oder des Anhängers;\n(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Ab-\n3. im Falle der Sachbeschädigung, auch wenn durch             sätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall\ndasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt wer-         durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird,\nden, nur bis zu einem Betrag von 300 000 Euro.“          das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des\nFahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtun-\n7. Nach § 12 werden folgende Vorschriften eingefügt:             gen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann,\nwenn sowohl der Halter als auch der Führer des Fahr-\n„§ 12a\nzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene\n(1) Werden gefährliche Güter befördert, haftet der        Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für\nErsatzpflichtige                                              die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines\nKraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.\n1. im Falle der Tötung oder Verletzung mehrerer Men-\nschen durch dasselbe Ereignis, unbeschadet der in           (4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entspre-\n§ 12 Abs. 1 Nr. 1 bestimmten Grenzen, nur bis zu         chend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein\neinem Kapitalbetrag von insgesamt 6 000 000 Euro         Kraftfahrzeug und einen Anhänger, durch ein Kraftfahr-\noder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich              zeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine\n360 000 Euro,                                            Eisenbahn verursacht wird.“\n2. im Falle der Sachbeschädigung an unbeweglichen\nSachen, auch wenn durch dasselbe Ereignis meh-       9. § 18 wird wie folgt geändert:\nrere Sachen beschädigt werden, bis zu einem              a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Kraftfahr-\nBetrag von 6 000 000 Euro,                                   zeugs“ die Wörter „oder des Anhängers“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002                 2677\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                  ständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet\n„(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines          haben. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht\nKraftfahrzeugs oder Anhängers zum Ersatz des                     gegenüber dem Eigentümer einer Schienenbahn,\nSchadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflich-              der nicht Betriebsunternehmer ist.\ntung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Füh-               (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn\nrern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu den              neben den nach den §§ 1, 2 Ersatzpflichtigen ein\nHaltern und Führern der anderen beteiligten Anhän-               anderer für den Schaden kraft Gesetzes verant-\nger, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer                 wortlich ist.“\ndie Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwen-\nden.“\nArtikel 6\nArtikel 5                                      Änderung des Luftverkehrsgesetzes\nÄnderung des Haftpflichtgesetzes                     Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), zuletzt\nDas Haftpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntma-\ngeändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 27. April\nchung vom 4. Januar 1978 (BGBl. I S. 145) wird wie folgt\n2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie folgt geändert:\ngeändert:\n1. In § 35 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „erzeugt“ durch das\n1. § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.\nWort „gezeugt“ ersetzt.\n2. In § 5 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „erzeugt“ durch das\nWort „gezeugt“ ersetzt.                                      2. Dem § 36 wird folgender Satz angefügt:\n„Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden\n3. Dem § 6 wird folgender Satz angefügt:                            ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefor-\ndert werden.“\n„Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden\nist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefor-\ndert werden.“                                                3. § 37 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n4. § 9 wird wie folgt gefasst:\naa) In Buchstabe a werden die Angabe „20 Kilo-\n„§ 9                                        gramm“ durch die Angabe „25 Kilogramm“\nDer Unternehmer oder der in § 2 bezeichnete Inha-                      sowie die Angabe „2,5 Millionen Deutsche\nber der Anlage haftet im Falle der Tötung oder Verlet-                    Mark“ durch die Angabe „1,5 Millionen Euro“\nzung eines Menschen für jede Person bis zu einem                          ersetzt.\nKapitalbetrag von 600 000 Euro oder bis zu einem Ren-                bb) In Buchstabe b wird die Angabe „5 Millionen\ntenbetrag von jährlich 36 000 Euro.“                                      Deutsche Mark“ durch die Angabe „3 Millionen\nEuro“ ersetzt.\n5. § 10 wird wie folgt geändert:                                        cc) In Buchstabe c wird die Angabe „7,5 Millionen\na) In Absatz 1 wird die Angabe „einhunderttausend                         Deutsche Mark“ durch die Angabe „4,5 Millio-\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „300 000 Euro“                        nen Euro“ ersetzt.\nersetzt.\ndd) In Buchstabe d wird die Angabe „15 Millionen\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „einhunderttausend                         Deutsche Mark“ durch die Angabe „9 Millionen\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „300 000 Euro“                        Euro“ ersetzt.\nersetzt.\nee) In Buchstabe e wird die Angabe „40 Millionen\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „24 Millio-\n6. § 13 wird wie folgt geändert:                                             nen Euro“ ersetzt.\na) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.                                  ff)  In Buchstabe f wird die Angabe „100 Millionen\nb) Absatz 2 wird durch folgende Absätze ersetzt:                          Deutsche Mark“ durch die Angabe „60 Millio-\n„(2) Wenn der Schaden einem der nach §§ 1, 2                        nen Euro“ ersetzt.\nErsatzpflichtigen entstanden ist, gilt Absatz 1 auch         b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nfür die Haftung der Ersatzpflichtigen untereinander.               „(2) Im Falle der Tötung oder Verletzung einer Per-\n(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Ab-                son haftet der Ersatzpflichtige für jede Person bis zu\nsätzen 1 und 2 ist für den nach § 1 zum Schadens-                einem Kapitalbetrag von 600 000 Euro oder bis zu\nersatz Verpflichteten ausgeschlossen, soweit die                 einem Rentenbetrag von jährlich 36 000 Euro.“\nSchienenbahn innerhalb des Verkehrsraumes einer\nöffentlichen Straße betrieben wird und wenn der Un-      4. § 46 wird wie folgt geändert:\nfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht\nist, das weder auf einem Fehler in der Beschaffen-           a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nheit der Fahrzeuge oder Anlagen der Schienenbahn                   „(1) Im Falle der Tötung oder Verletzung einer\nnoch auf einem Versagen ihrer Vorrichtungen                      beförderten Person haftet der Luftfrachtführer für\nberuht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann,              jede Person bis zu einem Kapitalbetrag von 600 000\nwenn sowohl der Betriebsunternehmer als auch die                 Euro oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich\nbeim Betrieb tätigen Personen jede nach den Um-                  36 000 Euro.“","2678               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „3 200 Deutsche Mark“                der in Absatz 3 bezeichneten, für den Haftpflicht-\ndurch die Angabe „1 700 Euro“ ersetzt.                          versicherungsvertrag des Luftfahrzeughalters nach\n§ 37 des Luftverkehrsgesetzes. Für den Haftpflicht-\n5. § 50 wird wie folgt geändert:                                       versicherungsvertrag des Luftfahrtunternehmens\nbestimmt sich die Mindesthöhe der Versicherungs-\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1; in ihm wird die\nsumme nach § 46 des Luftverkehrsgesetzes.“\nAngabe „35 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe\n„20 000 Euro“ ersetzt.                                      d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:                  aa) Im einleitenden Satz werden die Wörter „muss\n„(2) Zur Sicherung der in diesem Unterabschnitt                   mindestens für folgende Haftungssummen\ngenannten Schadensersatzforderungen sind die                        Deckung nachgewiesen werden“ durch die\nLuftfahrtunternehmen verpflichtet, in einer durch                   Wörter „muss der Haftpflichtversicherungsver-\nRechtsverordnung zu bestimmenden Höhe eine                          trag des Luftfahrzeughalters mindestens für\nHaftpflichtversicherung abzuschließen oder durch                    folgende Haftungssummen Deckung gewäh-\nHinterlegung von Geld oder Wertpapieren eine                        ren“ ersetzt.\nSicherheit zu leisten. Die nach Absatz 1 erforderli-            bb) In Nummer 1 wird die Angabe „fünfunddreißig-\nche Unfallversicherung kann auf die Pflicht nach                    tausend Deutsche Mark“ durch die Angabe\ndiesem Absatz angerechnet werden. Wird zur                          „20 000 Euro“ ersetzt.\nSicherung eine Haftpflichtversicherung abge-\ncc) In Nummer 2 wird die Angabe „fünfundsiebzig-\nschlossen, so gelten für diese die besonderen Vor-\ntausend Deutsche Mark“ durch die Angabe\nschriften des Gesetzes über den Versicherungsver-\n„40 000 Euro“ ersetzt.\ntrag für die Pflichtversicherung. § 43 Abs. 2 bis 4 ist\nentsprechend anzuwenden.“                                       dd) In Nummer 3 wird die Angabe „fünftausend\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „3 000 Euro“\n6. § 51 wird wie folgt geändert:                                           ersetzt.\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\n3. In § 104 werden die Wörter „der versicherte Halter“\nb) Dem neuen Absatz 1 wird folgender Absatz ange-               durch die Wörter „der Versicherungsnehmer“ ersetzt.\nfügt:\n„(2) Durch die Vorschriften dieses Unterabschnitts    4. § 105 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nbleibt eine Haftung für Schäden von Fluggästen\n„Für die Sicherheitsleistung des Luftfahrzeughalters\nnach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union\nund des Luftfahrtunternehmens durch Hinterlegung\nunberührt.“\nvon Geld oder Wertpapieren gelten die Vorschriften\n7. § 53 Abs. 3 wird aufgehoben.                                    des bürgerlichen Rechts.“\n5. In § 108 Nr. 14 wird das Wort „Halter“ durch das Wort\nArtikel 7                               „Versicherungsnehmer“ ersetzt.\nÄnderung der\nLuftverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nArtikel 8\nDie Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung\nÄnderung des Gesetzes\nder Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 610),\nüber die Unzulässigkeit der Sicherungs-\nzuletzt geändert durch Artikel 448 der Verordnung vom\nbeschlagnahme von Luftfahrzeugen\n29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geän-\ndert:                                                             § 5 des Gesetzes über die Unzulässigkeit der Siche-\nrungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen in der im Bun-\n1. Dem § 102 wird folgender Absatz 3 angefügt:                 desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-12, ver-\nöffentlichten bereinigten Fassung wird wie folgt gefasst:\n„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Haftpflichtversi-\ncherungsverträge des Luftfahrtunternehmens zur                                           „§ 5\nDeckung der Haftung aus dem Beförderungsvertrag                Die in diesem Gesetz bestimmten Vergünstigungen\nentsprechend.“                                              genießen Luftfahrzeuge aus Staaten, für die das Inkraft-\ntreten des Abkommens vom 29. Mai 1933 zur Vereinheit-\n2. § 103 wird wie folgt geändert:                              lichung von Regeln über die Sicherungsbeschlagnahme\na) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Der Haft-           von Luftfahrzeugen (RGBl. 1935 II S. 301) im Bundes-\npflichtversicherungsvertrag“ die Wörter „des Luft-      gesetzblatt bekannt gemacht worden ist.“\nfahrzeughalters“ eingefügt.\nb) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                                         Artikel 9\n„Der Haftpflichtversicherungsvertrag des Luftfahrt-                    Umstellung von Vorschriften\nunternehmens muss die sich aus dem Beförde-                           auf Euro und Folgeänderungen\nrungsvertrag für das Luftfahrtunternehmen erge-\nbende Haftung decken.“                                     (1) § 8 Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes vom\n20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                         durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember\n„(2) Die Mindesthöhe der Versicherungssumme           2001 (BGBl. I S. 3926) geändert worden ist, wird wie folgt\nbestimmt sich bei Luftfahrzeugen, mit Ausnahme          geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002                  2679\n1. In Satz 1 wird die Angabe „250 000 Deutsche Mark“             „(2) Bei einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit\ndurch die Angabe „130 000 Euro“ ersetzt.                   oder der Freiheit ist auch der Schaden, der nicht Ver-\nmögensschaden ist, durch eine billige Entschädigung\n2. In Satz 2 wird die Angabe „250 000 Deutsche Mark“\nauszugleichen.“\ndurch die Angabe „130 000 Euro“ ersetzt.\n(2) In § 77 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes in der\n(2) Das Gentechnikgesetz in der Fassung der Bekannt-\nFassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I\nmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066),\nS. 646, 2975), das zuletzt durch Artikel 10 Nr. 2 des Geset-\nzuletzt geändert durch Artikel 31 der Verordnung vom\nzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 1946) geändert worden\n29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geän-\nist, wird die Angabe „§ 847 BGB“ durch die Angabe „§ 253\ndert:\nAbs. 2 BGB“ ersetzt.\n1. Dem § 32 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:\n„Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden               (3) § 20 des Gesetzes über die Abgeltung von Besat-\nist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefor-   zungsschäden in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\ndert werden.“                                              derungsnummer 624-1, veröffentlichten bereinigten Fas-\nsung, das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom\n2. In § 33 Satz 1 wird die Angabe „einhundertsechzig Mil-      16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441) geändert worden ist,\nlionen Deutsche Mark“ durch die Angabe „85 Millionen       wird wie folgt gefasst:\nEuro“ ersetzt.\n„§ 20\n(3) Das Produkthaftungsgesetz vom 15. Dezember 1989            Bei einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit\n(BGBl. I S. 2198), zuletzt geändert durch Artikel 1 des        wird in den Fällen des § 4 Abs. 1 auch wegen des Scha-\nGesetzes vom 2. November 2000 (BGBl. I S. 1478), wird          dens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Ent-\nwie folgt geändert:                                            schädigung in Geld gewährt.“\n1. Dem § 8 wird folgender Satz angefügt:\n(4) § 29 Abs. 2 des Atomgesetzes in der Fassung der\n„Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden            Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das\nist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefor-   zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2002\ndert werden.“                                              (BGBl. I S. 1351) geändert worden ist, wird wie folgt\n2. In § 10 Abs. 1 wird die Angabe „160 Millionen Deut-         gefasst:\nsche Mark“ durch die Angabe „85 Millionen Euro“              „(2) Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden\nersetzt.                                                   ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert\n3. In § 11 wird die Angabe „1 125 Deutsche Mark“ durch         werden.“\ndie Angabe „500 Euro“ ersetzt.\n(5) In § 25d Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes in\n(4) Das Umwelthaftungsgesetz vom 10. Dezember 1990          der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982\n(BGBl. I S. 2634) wird wie folgt geändert:                     (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch die Verordnung vom\n24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2229) geändert worden ist, wird\n1. Dem § 13 wird folgender Satz angefügt:                      die Angabe „§ 847 BGB“ durch die Angabe „§ 253 Abs. 2\n„Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden            BGB“ ersetzt.\nist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefor-\ndert werden.“                                                 (6) In § 12 Abs. 2 Satz 1 des Pflichtversicherungsgeset-\nzes in der Fassung vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), das\n2. In § 15 Satz 1 werden die Angaben „einhundertsechzig\nzuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2002\nMillionen Deutsche Mark“ durch die Angaben „85 Millio-\n(BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird die Angabe\nnen Euro“ ersetzt.\n„§ 847 BGB“ durch die Angabe „§ 253 Abs. 2 BGB“\n3. In § 22 Abs. 2 wird die Angabe „zehntausend Deutsche        ersetzt.\nMark“ durch die Angabe „5 000 Euro“ ersetzt.\nArtikel 11\n(5) In den §§ 451c und 451e des Handelsgesetzbuchs\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer              Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\n4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt         Die auf Artikel 7 beruhenden Teile der Luftverkehrs-\ndurch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I        Zulassungs-Ordnung können auf Grund der einschlägigen\nS. 2010) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe          Ermächtigung des Luftverkehrsgesetzes durch Rechts-\n„1 200 Deutsche Mark“ durch die Angabe „620 Euro“              verordnung geändert werden.\nersetzt.\nArtikel 12\nArtikel 10\nÄnderung des Einführungsgesetzes\nWeitere Folgeänderungen                                      zum Bürgerlichen Gesetzbuche\n(1) § 52 Abs. 2 des Bundesgrenzschutzgesetzes vom              Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen\n19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt          Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom\ndurch Artikel 11 Nr. 3 des Gesetzes vom 20. Juni 2002          21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), das\n(BGBl. I S. 1946) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Dezember","2680             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002\n2001 (BGBl. I S. 3513) geändert worden ist, wird folgende    17. Pflichtversicherungsgesetz und\nVorschrift angefügt:\nin der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung geänderten Vor-\n„§ 8                               schriften sind mit Ausnahme des durch Artikel 1 Nr. 2 des\nÜbergangsvorschriften                      Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrecht-\nzum Zweiten Gesetz zur Änderung                  licher Vorschriften eingefügten § 84a des Arzneimittel-\nschadensersatzrechtlicher Vorschriften              gesetzes und des durch Artikel 1 Nr. 4 des Zweiten Geset-\nvom 19. Juli 2002                       zes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften\ngeänderten § 88 des Arzneimittelgesetzes anzuwenden,\n(1) Die durch das Zweite Gesetz zur Änderung scha-\nwenn das schädigende Ereignis nach dem 31. Juli 2002\ndensersatzrechtlicher Vorschriften im\neingetreten ist.\n1. Arzneimittelgesetz,\n(2) Der durch Artikel 1 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur\n2. Bürgerlichen Gesetzbuch,                                 Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften einge-\n3. Bundesberggesetz,                                        fügte § 84a des Arzneimittelgesetzes ist auch auf Fälle\nanzuwenden, in denen das schädigende Ereignis vor dem\n4. Straßenverkehrsgesetz,\n1. August 2002 eingetreten ist, es sei denn, dass zu die-\n5. Haftpflichtgesetz,                                       sem Zeitpunkt über den Schadensersatz durch rechts-\n6. Luftverkehrsgesetz,                                      kräftiges Urteil entschieden war oder Arzneimittelanwen-\nder und pharmazeutischer Unternehmer sich über den\n7. Bundesdatenschutzgesetz,                                 Schadensersatz geeinigt hatten.\n8. Gentechnikgesetz,\n(3) Der durch Artikel 1 Nr. 4 des Zweiten Gesetzes zur\n9. Produkthaftungsgesetz,                                   Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften geän-\n10. Umwelthaftungsgesetz,                                    derte § 88 des Arzneimittelgesetzes ist erst auf Fälle an-\nzuwenden, in denen das schädigende Ereignis nach dem\n11. Handelsgesetzbuch,\n31. Dezember 2002 eingetreten ist.“\n12. Bundesgrenzschutzgesetz,\n13. Bundessozialhilfegesetz,\n14. Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden,                                   Artikel 13\n15. Atomgesetz,                                                                      Inkrafttreten\n16. Bundesversorgungsgesetz,                                    Dieses Gesetz tritt am 1. August 2002 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist\nim Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 19. Juli 2002\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin der Justiz\nDäubler-Gmelin\nDie Bundesministerin für Gesundheit\nUlla Schmidt\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nKurt Bodewig"]}