{"id":"bgbl1-2002-5-1","kind":"bgbl1","year":2002,"number":5,"date":"2002-01-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/5#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-5-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_5.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die technische und organisatorische Umsetzung von Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation (Telekommunikations-Überwachungsverordnung - TKÜV)","law_date":"2002-01-22T00:00:00Z","page":458,"pdf_page":2,"num_pages":12,"content":["458                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2002\nVerordnung\nüber die technische und organisatorische Umsetzung\nvon Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation\n(Telekommunikations-Überwachungsverordnung – TKÜV) *)\nVom 22. Januar 2002\nAuf Grund des § 88 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 4 Satz 2                      an die die Aufzeichnungseinrichtungen der berechtig-\nund Abs. 5 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes vom                          ten Stellen angeschlossen werden, sowie\n25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), der durch Artikel 2 Abs. 34\n6. die Ausgestaltung der gemäß § 88 Abs. 5 des Tele-\nNr. 2 des Begleitgesetzes zum Telekommunikations-\nkommunikationsgesetzes zu erstellenden Jahressta-\ngesetz vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108) geändert\ntistik festzulegen.\nworden ist, verordnet die Bundesregierung:\n§2\nTeil 1                                                      Kreis der Verpflichteten\nAllge m e ine Vorsc hrift e n,\n(1) Diese Verordnung gilt für die Betreiber von Telekom-\nBegriffsbestimmungen, Grundsätze\nmunikationsanlagen, mittels derer Telekommunikations-\ndienstleistungen für die Öffentlichkeit (§ 3 Nr. 19 des\n§1                                     Telekommunikationsgesetzes) angeboten werden. Wer-\nZweck der Verordnung                                den mit einer Telekommunikationsanlage sowohl Tele-\nkommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit\nZweck dieser Verordnung ist es,\nals auch andere Telekommunikationsdienstleistungen\n1. die Anforderungen an die Gestaltung der technischen                    erbracht, gilt diese Verordnung nur für den Teil der Tele-\nEinrichtungen zu regeln, die für die Umsetzung der                   kommunikationsanlage, der der Erbringung von Tele-\na) in den §§ 100a und 100b der Strafprozessordnung,                  kommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit\ndient.\nb) im Artikel 10-Gesetz mit Ausnahme von dessen\n§§ 5 und 8 sowie                                                   (2) Betreiber, die nicht unter Absatz 1 fallen, sind von der\nPflicht befreit, technische Einrichtungen zur Umsetzung\nc) in den §§ 39 bis 43 des Außenwirtschaftsgesetzes\nder gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen zur Überwa-\nvorgesehenen Maßnahmen zur Überwachung der                           chung der Telekommunikation vorzuhalten und vorberei-\nTelekommunikation erforderlich sind, sowie organisa-                 tende organisatorische Vorkehrungen für die Umsetzung\ntorische Grundsätze für die Umsetzung derartiger                     solcher Maßnahmen zu treffen. Dies gilt ebenso für\nMaßnahmen mittels dieser Einrichtungen festzulegen,                  Telekommunikationsanlagen nach Absatz 1, soweit\n2. das Genehmigungsverfahren und das Verfahren der                        1. es sich um ein Verbindungsnetz gemäß § 3 Nr. 23 des\nAbnahme nach § 88 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Telekom-                       Telekommunikationsgesetzes handelt,\nmunikationsgesetzes festzulegen,\n2. sie Netzknoten sind, die der Zusammenschaltung mit\n3. gemäß § 88 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Telekommunika-                          dem Internet dienen,\ntionsgesetzes zu bestimmen, bei welchen Telekom-\nmunikationsanlagen die durch § 88 Abs. 1 des Tele-                   3. sie aus Übertragungswegen gebildet werden, die nicht\nkommunikationsgesetzes geforderten technischen                           dem unmittelbaren teilnehmerbezogenen Zugang zum\nEinrichtungen zur Umsetzung von Überwachungsmaß-                         Internet dienen,\nnahmen nicht zu gestalten und vorzuhalten sind,                      4. sie der Verteilung von Rundfunk oder anderen für die\n4. Regelungen für die gemäß § 88 Abs. 2 Satz 3 des Tele-                      Öffentlichkeit bestimmten Diensten, dem Abruf von\nkommunikationsgesetzes vorgesehenen Ausnahme-                            allgemein zugänglichen Informationen oder der Über-\nfälle zu treffen, in denen von der Erfüllung einzelner                   mittlung von Messwerten, nicht individualisierten\ntechnischer Anforderungen abgesehen werden kann,                         Daten, Notrufen oder Informationen für die Sicherheit\nund Leichtigkeit des See- oder Luftverkehrs dienen,\n5. die Anforderungen an die Netzzugänge nach § 88                             oder\nAbs. 4 des Telekommunikationsgesetzes festzulegen,\n5. an sie nicht mehr als 1 000 Teilnehmer angeschlossen\n*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen           sind.\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsver-\nfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und      Die Vorschriften des § 100b Abs. 3 Satz 1 der Strafpro-\nder Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG zessordnung, des § 2 Abs. 1 Satz 3 des Artikel 10-Geset-\nNr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäi-\nschen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217    zes und des § 39 Abs. 5 des Außenwirtschaftsgesetzes\nS. 18), sind beachtet worden.                                          bleiben unberührt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2002                 459\n§3                               9. Rufzone\nGrenzen des Anwendungsbereichs                       ein Versorgungsbereich in einem Funkrufnetz;\nTelekommunikation, bei der die Telekommunikationsan-     10. Speichereinrichtung\nlage im Rahmen der üblichen Betriebsverfahren erkennt,           eine netzseitige Einrichtung zur vertragsgemäßen,\ndass sich das von der zu überwachenden Person genutzte           teilnehmerorientierten Speicherung von Telekommu-\nEndgerät im Ausland befindet, ist nicht zu erfassen, es sei      nikation;\ndenn, die zu überwachende Telekommunikation wird an\neinen im Inland gelegenen Anschluss um- oder weiter-        11. Teilnehmer\ngeleitet.                                                        eine Person, die das Angebot von Telekommunikation\noder Telekommunikationsdienstleistungen für eigene\n§4                                  Telekommunikationszwecke nutzt;\nBegriffsbestimmungen                      12. Übergabepunkt\nIm Sinne dieser Verordnung ist                                der Punkt der technischen Einrichtungen des Ver-\n1. Anordnung                                                   pflichteten, an dem er die Kopie der zu überwachen-\ndie Anordnung zur Beschränkung des Fernmelde-               den Telekommunikation für die Übermittlung an die\ngeheimnisses nach § 10 des Artikel 10-Gesetzes,             berechtigte Stelle bereitstellt; der Übergabepunkt\n§ 100b der Strafprozessordnung oder § 40 des                kann als systeminterner Übergabepunkt gestaltet\nAußenwirtschaftsgesetzes;                                   sein, der am Ort der Telekommunikationsanlage nicht\nphysikalisch dargestellt ist;\n2. Anschluss\n13. Überwachungsmaßnahme\ndie netzseitige technische Einrichtung eines Netz-\neine Maßnahme zur Überwachung der Telekommuni-\nzugangs gemäß § 3 Nr. 9 des Telekommunikations-\nkation nach § 3 des Artikel 10-Gesetzes, den §§ 100a,\ngesetzes, der durch einen Teilnehmer mittels geeig-\n100b der Strafprozessordnung oder den §§ 39 bis 43\nneter Endgeräte genutzt wird;\ndes Außenwirtschaftsgesetzes;\n3. berechtigte Stelle\n14. Verpflichteter\neine nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Artikel 10-Gesetzes,\nder Betreiber einer Telekommunikationsanlage ge-\n§ 100b Abs. 3 Satz 1 der Strafprozessordnung oder\nmäß § 2 Abs. 1, soweit sie nicht unter die Ausnahme-\n§ 39 Abs. 1 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes\nregelungen des § 2 Abs. 2 Satz 2 fällt;\nzur Überwachung und Aufzeichnung der Telekommu-\nnikation berechtigte Stelle;                           15. zu überwachende Telekommunikation\n4. Endgerät                                                    die Telekommunikation, die aufgrund der erlassenen\nAnordnung der Überwachung unterliegt; sie umfasst\ndie Endeinrichtung nach § 3 Nr. 3 des Telekommu-\njede Telekommunikation, die\nnikationsgesetzes, mittels derer ein Teilnehmer einen\nAnschluss zur Abwicklung seiner Telekommunikation           a) von der zu überwachenden Rufnummer oder\nnutzt;                                                          anderen Kennung ausgeht, auch soweit sie der auf\nTeilnehmereingaben beruhenden Steuerung von\n5. Funkzelle\nBetriebsmöglichkeiten der zu überwachenden\nder Versorgungsbereich innerhalb eines Mobilfunk-               Kennung dient,\nnetzes, der eine bestimmte geographische Fläche\nb) für die zu überwachende Rufnummer oder andere\nabdeckt;\nKennung bestimmt ist,\n6. Kennung\nc) in eine Speichereinrichtung, die der zu überwa-\ndas in der Anordnung angegebene, auf eine Person                chenden Rufnummer oder anderen Kennung zu-\nbezogene technische Merkmal zur Bezeichnung der                 geordnet ist, eingestellt oder aus dieser abgerufen\nTelekommunikation, die überwacht werden soll;                   wird oder\n7. Kennzeichnung                                               d) zu einer der zu überwachenden Kennung aktuell\na) ein von der berechtigten Stelle vorgegebenes                 zugeordneten anderen Zieladresse um- oder\nMerkmal zur eindeutigen Bezeichnung der zu                   weitergeleitet wird,\nüberwachenden Kennung oder                               und besteht aus den Informationen, die zwischen den\nb) in Fällen, in denen eine bestimmte zu überwa-            Telekommunikationspartnern oder den von ihnen\nchende Telekommunikation für die Übermittlung            genutzten Speichereinrichtungen übermittelt werden\nan die berechtigte Stelle in zwei oder mehr Teile        (Inhalt), und den Daten über die die jeweilige Tele-\naufgeteilt wird und diese Teile zeitlich versetzt        kommunikation bezeichnenden näheren Umstände.\noder auf voneinander getrennten Wegen übermit-\ntelt werden, die vom Verpflichteten zu vergeben-                                  §5\nden eindeutigen Zuordnungsmerkmale, aufgrund                                 Grundsätze\nderer diese Teile einander zweifelsfrei zugeordnet\nwerden können;                                         (1) Zur Umsetzung einer Überwachungsmaßnahme hat\nder Verpflichtete der berechtigten Stelle am Übergabe-\n8. Pufferung                                              punkt eine vollständige Kopie der Telekommunikation\ndie kurzzeitige Zwischenspeicherung von Informatio-    bereitzustellen, die über seine Telekommunikationsanlage\nnen zur Vermeidung von Informationsverlusten wäh-      unter der in der Anordnung angegebenen Kennung ab-\nrend systembedingter Wartezeiten;                      gewickelt wird. Dabei hat er sicherzustellen, dass die","460              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2002\nbereitgestellten Daten keine nicht durch die Anordnung        1. die zu überwachende Kennung;\nbezeichnete Telekommunikation enthalten.                      2. in Fällen, in denen die Telekommunikation von der zu\n(2) Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass er die        überwachenden Kennung ausgeht,\nUmsetzung einer Überwachungsmaßnahme eigenverant-\na) die jeweils gewählte Rufnummer oder andere Ken-\nwortlich vornehmen kann. In diesem Rahmen ist die\nnung, auch wenn keine Telekommunikation mit\nWahrnehmung der im Überwachungsfall erforderlichen\nder Gegenstelle zustande kommt oder wenn die\nTätigkeiten durch einen Erfüllungsgehilfen zulässig, der\ngewählte Rufnummer oder die andere Kennung bei\njedoch nicht der berechtigten Stellen angehören darf.\nvorzeitiger Beendigung eines im Telekommuni-\n(3) Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass die tech-         kationsnetz begonnenen Telekommunikationsver-\nnische Umsetzung einer Überwachungsmaßnahme weder                    suches unvollständig bleibt und\nvon den an der Telekommunikation Beteiligten noch von\nb) sofern die zu überwachende Telekommunikation an\nDritten feststellbar ist. Insbesondere dürfen die Betriebs-\nein anderes als das von der zu überwachenden\nmöglichkeiten des Anschlusses, der durch die zu über-\nKennung gewählte Ziel um- oder weitergeleitet\nwachende Kennung genutzt wird, durch die technische\nwird, auch die Rufnummer oder andere Kennung\nUmsetzung einer Überwachungsmaßnahme nicht ver-\ndes Um- oder Weiterleitungsziels, bei mehrfach\nändert werden.\ngestaffelten Um- oder Weiterleitungen die Ruf-\n(4) Der Verpflichtete hat der berechtigten Stelle unmit-          nummern oder anderen Kennungen der einzelnen\ntelbar nach Abschluss der für die technische Umsetzung               Um- oder Weiterleitungsziele;\neiner Überwachungsmaßnahme erforderlichen Tätigkei-\n3. in Fällen, in denen die zu überwachende Kennung Ziel\nten den Zeitpunkt des tatsächlichen Einrichtens der\nder Telekommunikation ist, die Rufnummer oder\nÜberwachungsmaßnahme sowie die durch diese Tätig-\nandere Kennung, von der aus die zu überwachende\nkeiten tatsächlich betroffene Kennung mitzuteilen. Dies\nKennung angewählt wurde, auch wenn keine Telekom-\ngilt sinngemäß für die Übermittlung einer entsprechenden\nmunikation mit der Gegenstelle zustande kommt oder\nInformation zum Zeitpunkt der Beendigung einer Über-\ndie Telekommunikation an eine andere, der zu über-\nwachungsmaßnahme.\nwachenden Kennung aktuell zugeordnete Zieladresse\n(5) Der Verpflichtete hat Engpässe, die bei gleichzeitiger    um- oder weitergeleitet wird oder das Ziel eine der zu\nDurchführung mehrerer Überwachungsmaßnahmen auf-                 überwachenden Kennung zugeordnete Speicherein-\ntreten, unverzüglich zu beseitigen.                              richtung ist;\n4. in Fällen, in denen die zu überwachende Kennung\nTeil 2                               einem beliebigen Anschluss zugeordnet wird, die Ruf-\nnummer oder andere Kennung dieses Anschlusses;\nTe c hnisc he Anforde runge n\n5. in Fällen, in denen der Teilnehmer für eine bestimmte\n§6                                 Telekommunikation ein von dem Verpflichteten ange-\nbotenes Dienstmerkmal in Anspruch nimmt, die An-\nGrundlegende Anforderungen                         gabe dieses Dienstmerkmals einschließlich dessen\nan die technischen Einrichtungen                    Kenngrößen;\n(1) Der Verpflichtete hat die zur Umsetzung von Über-      6. Angaben über die technische Ursache für die Been-\nwachungsmaßnahmen erforderlichen technischen Ein-                digung der zu überwachenden Telekommunikation\nrichtungen so zu gestalten, dass er eine Anordnung unver-        oder für das Nichtzustandekommen einer von der zu\nzüglich umsetzen kann.                                           überwachenden Kennung veranlassten Telekommuni-\n(2) Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass die Ver-      kation;\nfügbarkeit seiner für die Umsetzung von Überwachungs-\n7. bei einer zu überwachenden Kennung aus Mobilfunk-\nmaßnahmen erforderlichen technischen Einrichtungen\nnetzen\nder Verfügbarkeit seiner Telekommunikationsanlage ent-\nspricht, soweit dies mit vertretbarem Aufwand realisierbar       a) Angaben zum Standort des Mobilanschlusses oder\nist.                                                             b) falls die Standortangaben nach Buchstabe a nicht\n(3) Der Verpflichtete hat seine für die Umsetzung von             verfügbar sind, die Bezeichnungen der Funkzellen\nÜberwachungsmaßnahmen erforderlichen technischen                     oder der Rufzonen, über die der Mobilanschluss\nEinrichtungen so zu gestalten, dass er die Überwachung               versorgt wird, sowie Angaben zu deren geographi-\naufgrund jeder Kennung ermöglichen kann, die für die                 scher Lage;\ntechnische Abwicklung der Telekommunikation in seiner            zur Umsetzung von Anordnungen, aufgrund derer\nTelekommunikationsanlage benutzt wird.                           Angaben zum Standort von mobilen Endgeräten ver-\n(4) Der Verpflichtete muss sicherstellen, dass er die         langt werden, die empfangsbereit sind, kann der\nÜberwachung derselben Kennung gleichzeitig für mehr              Verpflichtete seine technischen Einrichtungen so ge-\nals eine berechtigte Stelle ermöglichen kann.                    stalten, dass sie diese Angaben in dem in der Tele-\nkommunikationsanlage üblichen Format und Umfang\n§7                                 erfassen und an die berechtigte Stelle weiterleiten;\nBereitzustellende Daten                     8. Angaben zur Zeit (auf der Grundlage der amtlichen\n(1) Der Verpflichtete hat der berechtigten Stelle als Teil    Zeit), zu der die zu überwachende Telekommunikation\nder durch die zu überwachende Kennung bezeichneten               stattgefunden hat,\nTelekommunikation auch die folgenden bei ihm vorhande-           a) in Fällen, in denen die zu überwachende Telekom-\nnen Daten bereitzustellen:                                           munikation über physikalische oder logische","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2002                 461\nKanäle übermittelt wird (verbindungsorientierte                                     §8\nTelekommunikation), mindestens zwei der folgen-                             Übergabepunkt\nden Angaben:\n(1) Der Verpflichtete hat die zur Umsetzung von Über-\naa) Beginn der Telekommunikation oder des Tele-       wachungsmaßnahmen erforderlichen technischen Ein-\nkommunikationsversuchs mit Datum und Uhr-         richtungen so zu gestalten, dass die Kopie der zu über-\nzeit,                                             wachenden Telekommunikation an dem gemäß § 18\nbb) Ende der Telekommunikation mit Datum und          genehmigten Übergabepunkt bereitgestellt wird.\nUhrzeit,                                             (2) Der Verpflichtete hat den Übergabepunkt so zu\ncc) Dauer der Telekommunikation,                      gestalten, dass\nb) in Fällen, in denen die zu überwachende Telekom-        1. dieser ausschließlich von dem Verpflichteten oder\nmunikation nicht über physikalische oder logische         seinem Erfüllungsgehilfen gesteuert werden kann; in\nKanäle übermittelt wird (verbindungslose Telekom-         Fällen, in denen der Übergabepunkt mittels Fern-\nmunikation), die Zeitpunkte mit Datum und Uhrzeit,        zugriffs gesteuert werden soll, muss sichergestellt\nzu denen die einzelnen Bestandteile der zu überwa-        sein, dass der Fernzugriff ausschließlich durch die zur\nchenden Telekommunikation an die zu überwa-               Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen erforder-\nchende Kennung oder von der zu überwachenden              lichen technischen Einrichtungen des Verpflichteten\nKennung gesendet werden.                                  erfolgen kann;\nDaten zur Anzeige des Entgelts, das für die von der zu         2. an ihm ausschließlich die Kopie der durch die Anord-\nüberwachenden Kennung geführte Telekommunikation                   nung bezeichneten zu überwachenden Telekommuni-\nanfällt, sind nicht an die berechtigte Stelle zu übermitteln,      kation bereitgestellt wird;\nauch wenn diese Daten an das von der zu überwachenden          3. der berechtigten Stelle die Kopie der zu überwachen-\nKennung genutzte Endgerät übermittelt werden. Auf die              den Telekommunikation grundsätzlich in dem Format\nwiederholte Übermittlung von Ansagen oder anderen                  bereitgestellt wird, in dem dem Verpflichteten die zu\nDaten kann verzichtet werden, solange diese Daten unver-           überwachende Telekommunikation vorliegt;\nändert bleiben.                                                4. die Qualität der an dem Übergabepunkt bereitgestell-\n(2) Der Verpflichtete hat jede bereitgestellte Kopie der zu     ten Kopie grundsätzlich nicht schlechter ist als die der\nüberwachenden Telekommunikation und die Daten nach                 zu überwachenden Telekommunikation;\nAbsatz 1 Satz 1 durch die von der berechtigten Stelle vor-     5. der berechtigten Stelle die Anteile der Telekommuni-\ngegebene Kennzeichnung der jeweiligen Überwachungs-                kation, welche das der zu überwachenden Kennung\nmaßnahme zu bezeichnen, sofern der berechtigten Stelle             zugeordnete Endgerät empfängt, und die Anteile der\ndiese Kopie unter Nutzung von Telekommunikationsnet-               Telekommunikation, die dieses Endgerät sendet,\nzen mit Vermittlungsfunktionen übermittelt wird. In Fällen,        grundsätzlich getrennt bereitgestellt werden; dies gilt\nin denen die Kopie der zu überwachenden Telekommuni-               auch, wenn die zu überwachende Kennung an einer\nkation und die Daten nach Absatz 1 Satz 1 für die Über-            Telekommunikation mit mehr als einer Gegenstelle\nmittlung an die berechtigte Stelle in zwei oder mehr Teile         beteiligt ist;\naufgeteilt wird und diese Teile zeitlich versetzt oder auf\n6. die Zugänge zu dem Telekommunikationsnetz, das für\nvoneinander getrennten Wegen übermittelt werden, hat\ndie Übermittlung der Kopie der zu überwachenden\nder Verpflichtete alle Teile zusätzlich dergestalt zu kenn-\nTelekommunikation an die berechtigte Stelle benutzt\nzeichnen, dass sie einander zweifelsfrei zugeordnet wer-\nwird, Bestandteile des Übergabepunktes sind und\nden können.\n7. hinsichtlich der Fähigkeit zur Übermittlung der Kopie\n(3) In Fällen, in denen die technischen Einrichtungen des       der zu überwachenden Telekommunikation an die\nVerpflichteten so gestaltet sind, dass die Daten nach              jeweils berechtigte Stelle folgende Anforderungen\nAbsatz 1 Satz 1 und die Kennzeichnung nach Absatz 2                erfüllt werden:\nSatz 1 getrennt von der Kopie der zu überwachenden\nTelekommunikation bereitgestellt werden, muss es mög-              a) die Übermittlung der bereitgestellten Kopie der zu\nlich sein, der berechtigten Stelle ausschließlich diese                überwachenden Telekommunikation an die berech-\nDatensätze zu übermitteln, sofern dies im Einzelfall in der            tigte Stelle erfolgt grundsätzlich unter Nutzung\nAnordnung ausdrücklich bestimmt wird.                                  geeigneter Telekommunikationsnetze mit Vermitt-\nlungsfunktionen oder genormter, allgemein verfüg-\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die                 barer Übertragungswege und Übertragungsproto-\nÜberwachung der Telekommunikation,                                     kolle,\n1. solange die zu überwachende Kennung an einer Tele-              b) die Übermittlung der Kopie der zu überwachenden\nkommunikation mit mehr als einer Gegenstelle beteiligt             Telekommunikation vom Übergabepunkt zu den\nist,                                                               entsprechenden Anschlüssen bei den berechtigten\n2. wenn unter der zu überwachenden Kennung gleich-                     Stellen wird ausschließlich von den technischen\nzeitig mehrere Telekommunikationen stattfinden.                    Einrichtungen des Verpflichteten jeweils unmittel-\nbar nach dem Erkennen einer zu überwachenden\n(5) Die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 4 gelten              Telekommunikation eingeleitet und\nunabhängig von der der jeweiligen Telekommunikations-\nanlage zugrunde liegenden Technologie. Die tatsächliche            c) die Schutzanforderungen gemäß § 14 Abs. 2 wer-\ntechnische Darstellung der geforderten Angaben hat der                 den unterstützt.\nVerpflichtete in Abhängigkeit von der seiner Telekom-          Muss in begründeten Ausnahmefällen bei bestimmten\nmunikationsanlage zugrunde liegenden Technologie zu            Telekommunikationsanlagen von dem Grundsatz nach\ngestalten.                                                     Satz 1 Nr. 3 abgewichen werden, hat der Verpflichtete dies","462             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2002\nin den Antragsunterlagen nach § 18 Abs. 2 und 3 so darzu-                               § 10\nlegen, dass die technischen Einzelheiten nachvollziehbar\nZeitweilige Übermittlungshindernisse\nsind. Auf die Richtungstrennung nach Satz 1 Nr. 5 kann in\nFällen verzichtet werden, in denen es sich bei der zu über-    Der Verpflichtete hat die zur Umsetzung von Überwa-\nwachenden Telekommunikation um einseitig gerichtete         chungsmaßnahmen erforderlichen technischen Einrich-\nTelekommunikation oder um nicht vollduplexfähige Tele-      tungen so zu gestalten, dass die Daten nach § 7 Abs. 1\nkommunikation handelt.                                      Satz 1 und die Kennzeichnungen nach § 7 Abs. 2 in Fällen,\nin denen die Übermittlung der Kopie der zu überwachen-\n(3) Wenn der Verpflichtete die ihm zur Übermittlung\nden Telekommunikation an die berechtigte Stelle aus-\nanvertraute Telekommunikation netzseitig durch techni-\nnahmsweise nicht möglich ist, unverzüglich nachträglich\nsche Maßnahmen gegen die unbefugte Kenntnisnahme\nübermittelt werden. Eine Verhinderung oder Verzögerung\ndurch Dritte schützt, hat er die von ihm für diese Tele-\nder zu überwachenden Telekommunikation oder eine\nkommunikation angewendeten Schutzvorkehrungen bei\nSpeicherung der Kopie der zu überwachenden Telekom-\nder an dem Übergabepunkt bereitzustellenden Kopie der\nmunikation aus diesen Gründen ist nicht zulässig. Eine für\nzu überwachenden Telekommunikation aufzuheben oder\nden ungestörten Funktionsablauf aus technischen, insbe-\nder berechtigten Stelle technische Einrichtungen oder\nsondere übermittlungstechnischen Gründen erforderliche\nVerfahren bereitzustellen, die ihr die nach Möglichkeit\nPufferung der Kopie bleibt von Satz 2 unberührt.\nzeitgleiche Kenntnisnahme der ungeschützten Telekom-\nmunikation ermöglichen. § 14 Abs. 2 bleibt unberührt.\n§ 11\n§9                                                Technische Richtlinie\nÜbermittlung der Kopie                        Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und\nder zu überwachenden Telekommunikation               Post erarbeitet unter Beteiligung der Verpflichteten, der\nHersteller der technischen Einrichtungen, der berechtig-\n(1) Die Übermittlung der Kopie der zu überwachenden\nten Stellen sowie der Hersteller der Aufzeichnungs- und\nTelekommunikation einschließlich der Daten nach § 7\nAuswertungseinrichtungen der berechtigten Stellen einen\nAbs. 1 Satz 1 und der Kennzeichnungen nach § 7 Abs. 2\nVorschlag für eine Technische Richtlinie, in der die tech-\nvom Übergabepunkt an die berechtigte Stelle soll über\nnischen Einzelheiten zu § 5 Abs. 4 und 5, § 6 Abs. 3, § 7\nTelekommunikationsnetze mit Vermittlungsfunktionen\nAbs. 1, 2 und 4, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1, § 10 Satz 1 und 3,\nerfolgen. Dem Verpflichteten werden hierzu von der\n§ 14 Abs. 1 und 2 Satz 1 bis 4 sowie die erforderlichen\nberechtigten Stelle für jede zu überwachende Kennung\ntechnischen Eigenschaften der Anschlüsse nach § 24\ndie Anschlüsse benannt, an die die Kopie der zu über-\nAbs. 1 Satz 2 in Abhängigkeit von den den Telekommuni-\nwachenden Telekommunikation zu übermitteln ist und die\nkationsanlagen zugrunde liegenden Technologien festzu-\nso gestaltet sind, dass die Kopien mehrerer gleichzeitig\nlegen sind. Dabei sind vorhandene Standards so weit wie\nstattfindender zu überwachender Telekommunikationen\nmöglich zu berücksichtigen. In gleicher Weise ist die\nentgegengenommen werden können. Die Kennungen der\nTechnische Richtlinie an den jeweiligen Stand der Technik\nAnschlüsse der berechtigten Stelle können voneinander\nanzupassen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und\nabweichen, wenn die Kopie der zu überwachenden\nTechnologie erlässt die Technische Richtlinie im Beneh-\nTelekommunikation und die zugehörigen Daten nach § 7\nmen mit dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium\nAbs. 1 Satz 1 einschließlich der Kennzeichnungen nach\ndes Innern, dem Bundesministerium der Justiz, dem Bun-\n§ 7 Abs. 2 über voneinander getrennte Wege oder über\ndesministerium der Finanzen und dem Bundesministe-\nNetze mit unterschiedlicher Technologie übermittelt\nrium der Verteidigung als bei der Genehmigung nach § 88\nwerden. Für die Entgegennahme der Kopie solcher Tele-\ndes Telekommunikationsgesetzes zu berücksichtigende\nkommunikation, die der Verpflichtete im Rahmen der von\nVerwaltungsvorschrift für die Regulierungsbehörde für\nihm angebotenen Dienstleistung in einer der zu über-\nTelekommunikation und Post. Die Technische Richtlinie\nwachenden Kennung zugeordneten Speichereinrichtung\nund ihre Änderungen sind in geeigneter Weise bekannt zu\nspeichert, kann die berechtigte Stelle gesonderte\ngeben.\nAnschlüsse benennen, auch getrennt nach unterschied-\nlichen Diensten, sofern der Verpflichtete die gespeicherte\nTelekommunikation nach Diensten unterscheidet. Wird                                    Teil 3\ndie Kopie der zu überwachenden Telekommunikation\nüber Telekommunikationsnetze mit Vermittlungsfunk-                             Organisatorische\ntionen übermittelt, ist deren Inanspruchnahme auf die für      Anforde runge n, Sc hut z a nforde runge n\ndie Übermittlung erforderliche Zeitdauer zu begrenzen.\n§ 12\n(2) Ist zum Zeitpunkt der Gestaltung der technischen\nEinrichtungen ersichtlich, dass für die Übermittlung der                 Entgegennahme der Anordnung\nKopie der zu überwachenden Telekommunikation an die\n(1) Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass er jeder-\nberechtigte Stelle kein geeignetes Telekommunikations-\nzeit über das Vorliegen einer Anordnung und die Dringlich-\nnetz mit Vermittlungsfunktionen zur Verfügung steht, hat\nkeit ihrer Umsetzung benachrichtigt werden kann. Dar-\nder Verpflichtete in den vorzulegenden Antragsunterlagen\nüber hinaus hat er sicherzustellen, dass er eine Anordnung\neine andere geeignete Übermittlungsmöglichkeit vorzu-\ninnerhalb seiner üblichen Geschäftszeiten jederzeit entge-\nsehen, über deren Zulässigkeit die Regulierungsbehörde\ngennehmen kann. Außerhalb seiner üblichen Geschäfts-\nfür Telekommunikation und Post im Rahmen des Geneh-\nzeiten muss er eine unverzügliche Entgegennahme der\nmigungsverfahrens entscheidet.\nAnordnung sicherstellen, spätestens jedoch innerhalb von\n(3) Maßnahmen zum Schutz der zu übermittelnden           sechs Stunden nach der Benachrichtigung. Soweit in der\nKopie richten sich nach § 14.                               Anordnung eine kürzere Zeitspanne festgelegt ist, sind die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2002                 463\ndazu erforderlichen Schritte mit der berechtigten Stelle im    Grundsätzlich ist bei jeder Übermittlung der Kopie der zu\nEinzelfall abzustimmen. Für die Benachrichtigung und für       überwachenden Telekommunikation über Telekommuni-\ndie Entgegennahme der Anordnung hat der Verpflichtete          kationsnetze mit Vermittlungsfunktionen die Empfangsbe-\neine im Inland belegene Stelle anzugeben, für deren            rechtigung des Anschlusses der berechtigten Stelle und\nErreichbarkeit er den berechtigten Stellen keine Anschlüs-     die Sendeberechtigung des Übergabepunktes des Ver-\nse benennen darf, bei denen dem Anrufer Entgelte               pflichteten durch technische Maßnahmen festzustellen. In\nberechnet werden, die über die Entgelte für eine einfache      Fällen, in denen die Verwaltung und Bestätigung von Nut-\nTelekommunikationsverbindung hinausgehen.                      zungsrechten für den Kreis der Verpflichteten oder der\n(2) In Fällen, in denen die berechtigte Stelle eine beson-  berechtigten Stellen erforderlich wird, sind die Aufgaben\ndere Dringlichkeit geltend macht, hat der Verpflichtete die    nach Satz 2 von einer Stelle außerhalb der zur Überwa-\nzur Umsetzung einer Überwachungsmaßnahme erforder-             chung der Telekommunikation berechtigten Stellen wahr-\nlichen Schritte aufgrund einer ihm vorab per Telefax oder      zunehmen. Sollen die Schutzziele nach Satz 1 Nr. 1 und 2\nauf gesichertem elektronischen Weg übermittelten Kopie         im Rahmen einer Geschlossenen Benutzergruppe erreicht\nder Anordnung einzuleiten, nachdem er sich durch unver-        werden, darf hierfür ausschließlich eine eigens für diesen\nzüglichen Rückruf bei einer vorher vereinbarten Stelle         Zweck eingerichtete Geschlossene Benutzergruppe\ndavon überzeugt hat, dass die Kopie von einer berechtig-       genutzt werden, die durch die Regulierungsbehörde für\nten Stelle abgesandt wurde. Eine auf einer derartigen          Telekommunikation und Post verwaltet wird. Die Schutz-\nGrundlage eingeleitete Überwachungsmaßnahme hat der            anforderung nach Satz 1 Nr. 3 gilt bei der Übermittlung der\nVerpflichtete wieder abzuschalten, sofern ihm das Original     Kopie der zu überwachenden Telekommunikation an die\noder eine beglaubigte Abschrift der Anordnung nicht            berechtigte Stelle über festgeschaltete Übertragungs-\nbinnen drei Tagen nach Übermittlung der Kopie vorgelegt        wege oder über Telekommunikationsnetze mit leitungs-\nwird.                                                          vermittelnder Technik aufgrund der diesen Übertragungs-\nmedien zugrunde liegenden Gestaltungsgrundsätze als\n§ 13                             erfüllt. In den übrigen Fällen sind die zur Erfüllung dieser\nEntstörung, Störungsmeldungen                    Schutzanforderung erforderlichen technischen Schutz-\nvorkehrungen auf der Seite der Telekommunikationsanla-\nDer Verpflichtete hat die unverzügliche Entstörung          ge des Verpflichteten Bestandteil der zur Umsetzung von\nseiner für die Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen             Überwachungsmaßnahmen erforderlichen technischen\nerforderlichen technischen Einrichtungen sicherzustellen.      Einrichtungen und auf Seite der berechtigten Stelle\nWährend einer Überwachungsmaßnahme hat der Ver-                Bestandteil der Aufzeichnungs- und Auswertungseinrich-\npflichtete die betroffenen berechtigten Stellen unverzüg-      tungen.\nlich über Störungen seiner zur Umsetzung von Überwa-\n(3) Im Übrigen erfolgt die Umsetzung von Überwa-\nchungsmaßnahmen erforderlichen technischen Einrich-\nchungsmaßnahmen unter Beachtung der beim Betreiben\ntungen zu verständigen. Dabei sind anzugeben\nvon Telekommunikationsanlagen oder Erbringen von\n1. die Art der Störung und deren Auswirkungen auf die          Telekommunikationsdiensten üblichen Sorgfalt. Dies gilt\nlaufenden Überwachungsmaßnahmen sowie                      insbesondere hinsichtlich der Sicherheit und Verfügbar-\n2. der Beginn und die voraussichtliche Dauer der               keit zentralisierter oder teilzentralisierter Einrichtungen,\nStörung.                                                   sofern Überwachungsmaßnahmen mittels solcher Ein-\nrichtungen eingerichtet und verwaltet werden.\nNach Behebung der Störung sind die betroffenen berech-\ntigten Stellen unverzüglich über den Zeitpunkt zu ver-\n§ 15\nständigen, ab dem die technischen Einrichtungen wieder\nordnungsgemäß zur Verfügung stehen. In Mobilfunk-                                   Verschwiegenheit\nnetzen sind die Angaben gemäß den Sätzen 2 bis 4 nur auf          (1) Der Verpflichtete darf Informationen über die Art und\nNachfrage der berechtigten Stelle zu machen.                   Weise, wie Überwachungsmaßnahmen in seiner Telekom-\nmunikationsanlage durchgeführt werden, Unbefugten\n§ 14                             nicht zugänglich machen.\nSchutzanforderungen                          (2) Der Verpflichtete hat den Schutz der im Zusammen-\n(1) Der Verpflichtete hat die von ihm zu treffenden Vor-    hang mit Überwachungsmaßnahmen stehenden Informa-\nkehrungen zur technischen und organisatorischen Um-            tionen sicherzustellen. Dies gilt insbesondere für Informa-\nsetzung gesetzlicher Maßnahmen zur Überwachung der             tionen darüber, welche und wie viele Kennungen einer\nTelekommunikation, insbesondere die technischen Ein-           Überwachung unterliegen oder unterlegen haben und in\nrichtungen zur Steuerung der Überwachungsfunktionen            welchen Zeiträumen Überwachungsmaßnahmen durch-\nund des Übergabepunktes nach § 8 einschließlich der            geführt worden sind.\nzwischen diesen befindlichen Übertragungsstrecken,\nnach dem Stand der Technik gegen unbefugte Inan-                                            § 16\nspruchnahme zu schützen.                                                              Protokollierung\n(2) Die Kopie der zu überwachenden Telekommunika-              (1) Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass jede\ntion und deren Übermittlung an die berechtigte Stelle sind     Nutzung der für die Umsetzung von Überwachungsmaß-\nangemessen zu schützen gegen                                   nahmen vorgesehenen technischen Einrichtungen und\n1. Übermittlung an nichtberechtigte Anschlüsse,                Funktionen, die als integraler Bestandteil der Telekommu-\nnikationsanlage gestaltet sind, bei der Eingabe der für die\n2. unbefugte Belegung der Anschlüsse der berechtigten          technische Umsetzung erforderlichen Daten automatisch\nStelle und                                                 lückenlos protokolliert wird. Unter Satz 1 fallen auch Nut-\n3. unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte.                       zungen für unternehmensinterne Testzwecke, für Zwecke","464               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2002\nder Abnahmemessungen (§ 19 Abs. 2), für Messungen bei         jahres erfolgen. In den geheimschutzbetreuten Unterneh-\nÄnderungen der Telekommunikationsanlage oder bei              men obliegt diese Aufgabe dem Sicherheitsbevollmäch-\nnachträglich festgestellten Mängeln (§ 20) und für die Mit-   tigten. Das mit der Prüfung betraute Personal kann zur\nwirkung bei Funktionsprüfungen der Aufzeichnungs- und         Klärung von Zweifelsfällen das mit der praktischen Umset-\nAuswertungseinrichtungen der berechtigten Stellen (§ 23)      zung der Überwachungsmaßnahmen betraute Personal\nsowie solche Nutzungen, die durch fehlerhafte oder miss-      hinzuziehen. Die unternehmensinterne Festlegung kürze-\nbräuchliche Eingabe, Bedienung oder Schaltung ver-            rer Prüfzeiträume ist zulässig. Der Verpflichtete hat die\nursacht wurden. Es sind zu protokollieren:                    Ergebnisse der Prüfungen schriftlich festzuhalten. Sind\n1. die Kennzeichnung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 oder eine         keine Beanstandungen aufgetreten, darf in den Prüfer-\nunternehmensinterne Bezeichnung der Überwa-               gebnissen die nach § 16 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 protokollierte\nchungsmaßnahme,                                           Kennung nicht mehr vermerkt sein und kann auf die übri-\ngen Angaben gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 verzichtet werden.\n2. die tatsächlich eingegebene Kennung, aufgrund derer        Der Verpflichtete hat eine Kopie der Prüfergebnisse an die\ndie für die Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen           Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post zu\nvorgesehenen technischen Einrichtungen die zu über-       übersenden, die sie bis zum Ende des folgenden Kalen-\nwachende Telekommunikation bereitstellen,                 derjahres aufbewahrt.\n3. die Zeitpunkte (Datum und Uhrzeit auf der Grundlage\nder amtlichen Zeit), zwischen denen die für die Umset-       (2) Bei Beanstandungen, insbesondere aufgrund un-\nzung von Überwachungsmaßnahmen vorgesehenen               zulässiger Eingaben oder unzureichender Angaben, hat\ntechnischen Einrichtungen die Telekommunikation in        der Verpflichtete unverzüglich eine Untersuchung der\nBezug auf die Kennung nach Nummer 2 erfassen,             Angelegenheit einzuleiten und die Regulierungsbehörde\nfür Telekommunikation und Post unter Angabe der\n4. die Rufnummer oder die andere Kennung des                  wesentlichen Einzelheiten schriftlich darüber zu unterrich-\nAnschlusses, an das die Kopie der Telekommunikation       ten. Steht die Beanstandung im Zusammenhang mit einer\nweitergeleitet wird,                                      Überwachungsmaßnahme, hat der Verpflichtete zusätz-\n5. ein Merkmal zur Erkennung der jeweiligen Person, die       lich unverzüglich die betroffene berechtigte Stelle zu infor-\ndiese Eingaben macht,                                     mieren. Die Pflicht zur Untersuchung und Unterrichtung\n6. Datum und Uhrzeit der Eingabe.                             nach den Sätzen 1 und 2 besteht auch für Fälle, in denen\nder Verpflichtete außerhalb einer Protokollprüfung Kennt-\nDie Angaben nach Satz 3 Nr. 5 dürfen ausschließlich bei       nis über einen zu beanstandenden Sachverhalt erhält. Das\nauf tatsächlichen Anhaltspunkten beruhenden Untersu-          Ergebnis der Untersuchung ist schriftlich festzuhalten. Der\nchungen zur Aufklärung von Missbrauchs- oder Fehler-          Verpflichtete hat eine Kopie der Untersuchungsergebnis-\nfällen verwendet werden.                                      se an die Regulierungsbehörde für Telekommunikation\n(2) Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass durch die  und Post zu übersenden, die sie bis zum Ende des folgen-\ntechnische Gestaltung der Zugriffs- und Löschfunktionen       den Kalenderjahres aufbewahrt.\nfolgende Anforderungen eingehalten werden:\n(3) Sofern kein Grund für eine Beanstandung vorliegt\n1. das Personal, das mit der praktischen Umsetzung von        und die Überwachungsmaßnahme während des Zeitrau-\nÜberwachungsmaßnahmen betraut ist, darf keinen            mes, auf den sich die Prüfung bezieht, beendet worden\nZugriff auf die Protokolldaten, die Löschfunktionen und   ist, hat der Verpflichtete nach Ablauf des auf die Prüfung\ndie Funktionen zur Erteilung von Zugriffsrechten haben;   folgenden Kalendervierteljahres die nicht zu beanstan-\n2. die Funktionen zur Löschung von Protokolldaten dür-        denden Datensätze zu löschen und die entsprechenden\nfen ausschließlich dem für die Prüfung der Protokolle     Anordnungen und alle zugehörigen Unterlagen einschließ-\nverantwortlichen Personal des Verpflichteten verfüg-      lich der für die jeweilige Überwachungsmaßnahme ange-\nbar sein;                                                 fertigten unternehmensinternen Hilfsmittel zu vernichten.\n3. die Nutzung der Löschfunktionen nach Nummer 2 ist          Ist die Überwachungsmaßnahme im Prüfzeitraum nicht\nunter Angabe des Zeitpunktes und eines Merkmals zur       beendet worden, sind die entsprechenden Datensätze,\nErkennung der die Funktion jeweils nutzenden Person       Anordnungen und alle zugehörigen Unterlagen einschließ-\nin einer Datei zu protokollieren, deren Daten frühestens  lich der für die jeweilige Überwachungsmaßnahme an-\nnach zwei Jahren überschrieben werden dürfen;             gefertigten unternehmensinternen Hilfsmittel weiterhin\naufzubewahren.\n4. die Berechtigungen zum Zugriff auf die Funktionen von\nDatenverarbeitungsanlagen oder auf die Datenbestän-          (4) Für die Löschung der beanstandeten Protokolldaten\nde, die für die Prüfung der Protokolle oder die Erteilung und die Vernichtung der zugehörigen Unterlagen nach\nvon Zugriffsrechten erforderlich sind, dürfen nicht ohne  Abschluss der gemäß Absatz 2 durchzuführenden Unter-\nNachweis eingerichtet, geändert oder gelöscht werden      suchungen gilt Absatz 3 Satz 1 vorbehaltlich anderer\nkönnen; dies kann durch die Dokumentation aller ver-      Rechtsvorschriften sinngemäß mit der Maßgabe, dass an\ngebenen, geänderten und zurückgezogenen Zugriffs-         die Stelle des dort genannten Zeitpunktes für die\nberechtigungen in einer nicht löschbaren Datei erfol-     Löschung der Datensätze und die Vernichtung der Unter-\ngen, deren Daten frühestens zwei Jahre nach deren         lagen der Ablauf des Kalendervierteljahres tritt, das auf\nErhebung überschrieben werden dürfen.                     den Abschluss der Untersuchung folgt.\n(5) Andere Rechtsvorschriften, die eine längere Auf-\n§ 17                             bewahrungszeit für Unterlagen vorschreiben, bleiben\nPrüfung der Protokolle                     unberührt. Dies gilt auch für unternehmensinterne Vor-\ngaben zur Aufbewahrung von Abrechnungsunterlagen.\n(1) Der Verpflichtete hat die protokollierten Datensätze\nauf Übereinstimmung mit den vorgelegten Anordnungen              (6) Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation\nzu prüfen; dies soll zu Beginn eines jeden Kalenderviertel-   und Post ist befugt, Einsicht in die Protokolle, Anordnun-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2002                465\ngen und die zugehörigen Unterlagen zu nehmen. Die            munikation und Post geprüftes Rahmenkonzept des Her-\nBefugnisse der zuständigen Datenschutzbehörden wer-          stellers der Telekommunikationsanlage zurückgreifen,\nden durch die Absätze 1 bis 5 nicht berührt. Für die gemäß   dem das Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo-\n§ 16 erstellten Protokolle muss für die Kontrollen nach den  gie zugestimmt hat. Soweit Unterlagen Geschäfts- oder\nSätzen 1 und 2 die Möglichkeit bestehen, die protokollier-   Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen ent-\nten Datensätze sowohl nach ihrer Entstehungszeit als auch    sprechend zu kennzeichnen. Im Falle der Fortschreibung\nnach den betroffenen Kennungen sortiert auszugeben.          der Unterlagen, insbesondere im Zusammenhang mit\nAbweichungen wie nach § 19 Abs. 3 Satz 3 und Änderun-\ngen wie nach § 20, sind der Regulierungsbehörde für Tele-\nTeil 4                            kommunikation und Post Ausfertigungen der geänderten\nGe ne hm igungsve rfa hre n, Abna hm e                 Seiten der Antragsunterlagen zusammen mit einer Liste\nder jeweils insgesamt gültigen Dokumente vorzulegen.\n§ 18                                (4) Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation\nGenehmigungsverfahren                       und Post bestätigt dem Antragsteller den Eingang des\nAntrags. Sie prüft den Antrag und die mit ihm vorgelegten\n(1) Die Genehmigung nach § 88 Abs. 2 Satz 1 des Tele-     Unterlagen darauf, ob die vorgesehene Gestaltung der\nkommunikationsgesetzes wird bei Vorliegen der Geneh-         zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen erforder-\nmigungsvoraussetzungen als Einzelgenehmigung erteilt.        lichen technischen Einrichtungen den Anforderungen\n(2) Der Verpflichtete hat vor der Inbetriebnahme der      gemäß Satz 3 entspricht. Entsprechen die vorgelegten\nTelekommunikationsanlage oder vor der Einführung eines       Unterlagen den Vorschriften der §§ 5, 6 und 7 Abs. 1 bis 4,\nTelekommunikationsdienstes, der Auswirkungen auf Über-       der §§ 8 bis 10, 12 und 13 Satz 1, des § 14 Abs. 1, 2 Satz 1\nwachungsmöglichkeiten hat, bei der Regulierungsbehörde       bis 4 und Abs. 3, der §§ 16 und 17 Abs. 1 Satz 1 und 2\nfür Telekommunikation und Post einen schriftlichen           sowie den Anforderungen der Technischen Richtlinie nach\nAntrag auf Genehmigung der technischen Gestaltung der        § 11, wobei die Zulässigkeit von Abweichungen gemäß\nvon ihm zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen              § 21 oder § 22 und die Übergangsfristen gemäß § 26 zu\nvorgesehenen technischen Einrichtungen zu stellen. Für       berücksichtigen sind, erteilt die Regulierungsbehörde für\nbauartgleiche Einrichtungen ist ein Antrag ausreichend. In   Telekommunikation und Post die Genehmigung gemäß § 88\ndem Antrag sind Angaben zu machen über Namen und             Abs. 2 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes. Dabei ist\nSitz des Antragstellers sowie der Personen, die für den      darauf hinzuweisen, dass die tatsächliche Gestaltung der\nAntrag und für die Gestaltung der zur Umsetzung von          zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen erforder-\nÜberwachungsmaßnahmen erforderlichen technischen             lichen technischen Einrichtungen entsprechend den Ge-\nEinrichtungen verantwortlich sind. Die Regulierungs-         nehmigungsvoraussetzungen der Regulierungsbehörde\nbehörde für Telekommunikation und Post kann zur Verein-      für Telekommunikation und Post im Rahmen einer Ab-\nheitlichung der Form der einzureichenden Unterlagen          nahme nach § 88 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 des Telekommunika-\neinen Musterantrag erstellen, auf dessen Verfügbarkeit im    tionsgesetzes vor Aufnahme des Betriebs der Telekom-\nAmtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunika-         munikationsanlage oder vor Beginn des Angebots des\ntion und Post hinzuweisen ist.                               Telekommunikationsdienstes nachzuweisen ist. Die Ge-\n(3) Dem Antrag gemäß Absatz 2 sind die zur Prüfung        nehmigung kann in Fällen, in denen die Genehmigungs-\nder Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Unter-        voraussetzungen lediglich in wesentlichen Teilen, jedoch\nlagen über die Telekommunikationsanlage beizufügen.          nicht vollständig erfüllt werden, mit Nebenbestimmungen,\nDie Unterlagen müssen insbesondere Beschreibungen            insbesondere mit Auflagen zur Nachbesserung oder mit\nenthalten über:                                              einer Befristung, versehen werden. Für bauartgleiche\ntechnische Einrichtungen erteilt die Regulierungsbehörde\n1. die technische Gestaltung der Telekommunikations-         für Telekommunikation und Post dem Antragsteller ledig-\nanlage einschließlich der geplanten Telekommunika-       lich eine Genehmigung.\ntionsdienste und der zugehörigen Dienstmerkmale,\n2. die für die technische Umsetzung von Überwachungs-           (5) Reichen die Unterlagen für die Prüfung nach Ab-\nmaßnahmen in Bezug auf diese Telekommunikations-         satz 4 Satz 3 nicht aus, so gibt die Regulierungsbehörde\nanlage oder auf die jeweiligen Telekommunikations-       für Telekommunikation und Post dem Antragsteller Gele-\ndienste auswertbaren Kennungen,                          genheit, die Unterlagen innerhalb einer angemessenen\nFrist nachzubessern oder zu ergänzen. Die Frist nach § 88\n3. die technischen Einrichtungen, die der Bereitstellung     Abs. 2 Satz 5 des Telekommunikationsgesetzes beginnt\nder Kopie der zu überwachenden Telekommunikation         mit Vorlage des Antrags nach Absatz 2 und der zugehö-\neinschließlich der Daten gemäß § 7 Abs. 1 bis 4 sowie    rigen Unterlagen nach Absatz 3 bei der Regulierungs-\n§ 10 dienen,                                             behörde für Telekommunikation und Post, in den Fällen\n4. den Übergabepunkt gemäß § 8 und die Bereitstellung        des Satzes 1 mit Vorlage der nachgebesserten oder\nder Kopie der zu überwachenden Telekommunikation         ergänzten Unterlagen.\ngemäß § 9 sowie\n(6) Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation\n5. die technischen Einrichtungen und die organisatori-       und Post soll die prüffähigen Unterlagen unverzüglich\nschen Vorkehrungen zur Umsetzung der Vorschriften        dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, dem\ngemäß der §§ 5, 6, 12 und 13 Satz 1, des § 14 Abs. 1, 2  Zollkriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungsschutz\nSatz 1 bis 4 und Abs. 3 sowie der §§ 16 und 17 Abs. 1    als Koordinierungsstelle für die Nachrichtendienste und\nSatz 1 und 2.                                            dem Bundeskriminalamt als Zentralstelle zur Stellung-\nZur Vereinfachung des Genehmigungsverfahrens kann            nahme innerhalb einer angemessenen Frist zuleiten. Die\nder Verpflichtete bei den einzureichenden Antragsunter-      rechtzeitig eingegangenen Stellungnahmen sind bei der\nlagen auf ein von der Regulierungsbehörde für Telekom-       Entscheidung über die Genehmigung zu berücksichtigen.","466               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2002\n§ 19                             für Telekommunikation und Post die Abnahme auf diejeni-\ngen Dienste oder Dienstmerkmale zu beschränken, bei\nAbnahme\ndenen sich diese Mängel nicht auswirken.\n(1) Zur Einleitung des gemäß § 88 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 des\nTelekommunikationsgesetzes vorgesehenen Abnahme-                                          § 20\nverfahrens hat der Verpflichtete der Regulierungsbehörde\nfür Telekommunikation und Post im Rahmen der Anzeige                Änderungen der Telekommunikationsanlage,\nnach § 88 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 des Telekommunikations-                      nachträglich festgestellte Mängel\ngesetzes eine Beschreibung der zur Umsetzung von                 Die §§ 18 und 19 gelten sinngemäß bei jeder Änderung\nÜberwachungsmaßnahmen tatsächlich geschaffenen                der Telekommunikationsanlage oder eines mittels dieser\ntechnischen Einrichtungen vorzulegen sowie etwaige            Telekommunikationsanlage angebotenen Telekommuni-\nAbweichungen von der technischen Gestaltung, die der          kationsdienstes, sofern diese Änderung Einfluss auf die\nGenehmigung zugrunde gelegen hat, darzulegen.                 Überwachungsfunktionalitäten hat. Für Prüfungen und\n(2) Für die Abnahme nach Absatz 1, zu der die Regulie-     Messungen, die die Regulierungsbehörde für Telekommu-\nrungsbehörde für Telekommunikation und Post auch Ver-         nikation und Post im Falle von nachträglich aufgetretenen\ntreter der in § 18 Abs. 6 genannten Stellen hinzuziehen       Mängeln durchführt, gilt § 19 Abs. 2 und 3 entsprechend.\nkann, kann die Regulierungsbehörde für Telekommunika-\ntion und Post nach § 88 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 des Telekom-\nmunikationsgesetzes von dem Verpflichteten verlangen,                                    Teil 5\ndass er unentgeltlich                                                      Z ulä ssige Abw e ic hunge n,\n1. ihren Bediensteten die Durchführung der erforderli-                        Ausna hm e re ge lunge n\nchen Messungen und Prüfungen einschließlich der\nPrüfung der Einhaltung der §§ 5, 6 und 7 Abs. 1 bis 4,                                § 21\nder §§ 8 bis 10, 12 und 13 Satz 1, des § 14 Abs. 1, 2\nAbweichungen für Betreiber\nSatz 1 bis 4 und Abs. 3, der §§ 16 und 17 Abs. 1 Satz 1\nkleiner Telekommunikationsanlagen\nund 2 sowie der Technischen Richtlinie nach § 11\nermöglicht, wobei die zulässigen Abweichungen                (1) Für Betreiber von Telekommunikationsanlagen, an\ngemäß § 21 oder § 22 und die Übergangsfristen gemäß       die nicht mehr als 10 000 Teilnehmer angeschlossen\n§ 26 berücksichtigt werden,                               sind, sind auf Antrag des Verpflichteten Abweichungen\nvon den Vorschriften dieser Verordnung entsprechend\n2. bei Arbeiten nach Nummer 1 im erforderlichen Umfang        den Absätzen 2 bis 4 genehmigungsfähig, sofern diese\nmitwirkt und                                              Telekommunikationsanlage nicht Teil einer größeren\n3. die für die Arbeiten nach Nummer 1 erforderlichen          Telekommunikationsanlage desselben Betreibers ist. § 5\nAnschlüsse seiner Telekommunikationsanlage sowie          Abs. 2 bleibt unberührt.\ndie notwendigen Endgeräte bereitstellt, wenn diese           (2) Abweichend von § 6 Abs. 1 hat der Verpflichtete\nEndgeräte bei der Regulierungsbehörde für Telekom-        nach Absatz 1 sicherzustellen, dass er eine Überwachung\nmunikation und Post nicht vorhanden sind.                 innerhalb von 24 Stunden nach der Benachrichtigung\n(3) Entsprechen die zur Umsetzung von Überwachungs-        technisch umsetzen kann.\nmaßnahmen erforderlichen technischen Einrichtungen der           (3) Der Verpflichtete nach Absatz 1 kann die zur Umset-\nGenehmigung, erteilt die Regulierungsbehörde für Tele-        zung von Überwachungsmaßnahmen erforderlichen tech-\nkommunikation und Post den Abnahmebescheid. Für               nischen Einrichtungen abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 1\nbauartgleiche technische Einrichtungen erfolgt die Ab-        Nr. 6 und 7 und § 9 Abs. 1 so gestalten, dass\nnahme aufgrund einer Bauartprüfung. Weichen die zur\nUmsetzung von Überwachungsmaßnahmen erforderli-               1. die Übermittlung der Kopie der zu überwachenden\nchen technischen Einrichtungen von der Genehmigung                Telekommunikation an die berechtigte Stelle mit einem\nab, prüft die Regulierungsbehörde für Telekommunikation           durch eine Pufferung bedingten Zeitversatz erfolgt,\nund Post, ob eine Änderungsgenehmigung erteilt werden             der bis zum Freiwerden vorhandener Übermittlungs-\nkann. Im Falle genehmigungsfähiger Abweichungen erteilt           ressourcen andauern darf, oder\ndie Regulierungsbehörde für Telekommunikation und             2. er der berechtigten Stelle die Kopie der zu überwa-\nPost den Abnahmebescheid unter gleichzeitiger Ände-               chenden Telekommunikation am Ort der Telekommu-\nrung der Genehmigung. Kann eine Änderungsgenehmi-                 nikationsanlage zur Aufzeichnung übergibt.\ngung nach Satz 4 nicht erteilt werden, kann die Regulie-\nrungsbehörde für Telekommunikation und Post                      (4) Abweichend von § 12 Abs. 1 Satz 1 bis 3 hat der Ver-\npflichtete nach Absatz 1 sicherzustellen, dass er\n1. bei geringfügigen Abweichungen die Abnahme unter\nder Auflage erteilen, die Abweichungen innerhalb einer    1. innerhalb seiner üblichen Geschäftszeiten jederzeit\nangemessenen Frist zu beseitigen, oder                        über das Vorliegen einer Anordnung und die Dringlich-\nkeit ihrer Umsetzung benachrichtigt werden und eine\n2. bei wesentlichen Abweichungen die Abnahme im                   Anordnung entgegennehmen kann sowie\nBenehmen mit den Stellen nach § 18 Abs. 6 unter der\n2. außerhalb seiner üblichen Geschäftszeiten innerhalb\naufschiebenden Bedingung erteilen, die Abweichun-\nvon 24 Stunden über das Vorliegen einer Anordnung\ngen innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.\nund die Dringlichkeit ihrer Umsetzung benachrichtigt\nBei Abweichungen, die eine Verletzung des Fernmelde-              werden und eine Anordnung innerhalb von 24 Stunden\ngeheimnisses oder wesentliche Mängel bei der Über-                nach der Benachrichtigung im Geltungsbereich dieser\nwachung zu Folge haben, hat die Regulierungsbehörde               Verordnung entgegennehmen kann.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2002                467\n§ 22                                                     Teil 6\nAbweichungen auf Antrag,                                   Sonst ige Vorsc hrift e n\nFeldversuche, Probebetriebe\n(1) Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation                                   § 23\nund Post kann im Rahmen der Genehmigung nach § 88                      Mitwirkung bei Funktionsprüfungen\nAbs. 2 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes im               der Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen\nBenehmen mit den in § 18 Abs. 6 genannten Stellen auf\nAntrag eines Verpflichteten bei einzelnen Telekommunika-       (1) Der Verpflichtete hat der berechtigten Stelle auf\ntionsanlagen hinsichtlich der Gestaltung der technischen    Verlangen Anschlüsse seiner Telekommunikationsanlage\nEinrichtungen Abweichungen von einzelnen Bestimmun-         zu den üblichen Geschäftsbedingungen an den von die-\ngen dieser Rechtsverordnung oder von einzelnen Anfor-       sen benannten Orten einzurichten und zu überlassen,\nderungen der Technischen Richtlinie nach § 11 genehmi-      damit die ordnungsgemäße Funktion der Aufzeichnungs-\ngen, sofern                                                 und Auswertungseinrichtungen geprüft werden kann. Der\nVerpflichtete hat die Überwachungsfunktionalitäten in\n1. die Überwachbarkeit sichergestellt ist und die Durch-    Bezug auf diese Anschlüsse, über die ausschließlich zu\nführung von Überwachungsmaßnahmen nicht grund-          Probezwecken erzeugte Telekommunikation ohne Betei-\nlegend beeinträchtigt wird und                          ligung Dritter abgewickelt wird, erst anzuwenden nach\nschriftlicher Bestätigung der Regulierungsbehörde für\n2. ein hierdurch bedingter Änderungsbedarf bei den          Telekommunikation und Post. Darin sind der Zeitraum der\nAufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen der         Erprobung sowie die Rufnummer oder die mit der Ruf-\nberechtigten Stellen nicht unverhältnismäßig hoch       nummer funktional vergleichbare Kennung des Anschlus-\nist.                                                    ses anzugeben, an den die zu erprobende Aufzeichnungs-\nDer Antragsteller hat die Gründe für die Abweichungen       einrichtung angeschaltet ist.\nnach Satz 1, die genaue Beschreibung des Übergabe-             (2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt sinngemäß für Funktions-\npunktes mit Hinweisen auf die Abweichungen von den          prüfungen, die die Regulierungsbehörde für Telekommu-\nGenehmigungsvoraussetzungen sowie die Folgen dieser         nikation und Post im Rahmen der ihr gemäß § 88 Abs. 2\nAbweichungen der Regulierungsbehörde für Telekom-           des Telekommunikationsgesetzes und der nach dieser\nmunikation und Post mitzuteilen. Die Regulierungsbehör-     Verordnung obliegenden Aufgaben wahrnimmt.\nde für Telekommunikation und Post ist unbeschadet\nmöglicher Schutzrechtsvermerke des Antragstellers\n§ 24\nbefugt, Mitteilungen nach Satz 2 an die in § 18 Abs. 6\ngenannten Stellen zu übermitteln, damit die bei den                             Anforderungen an\nberechtigten Stellen vorhandenen Aufzeichnungseinrich-                 Anschlüsse für die berechtigte Stelle\ntungen gegebenenfalls angepasst werden können. Die\n(1) Die Anschlüsse für die berechtigte Stelle, an die\nGenehmigung nach Satz 1 kann mit Nebenbestimmun-\ndiese ihre Aufzeichnungseinrichtungen anschaltet, hat der\ngen nach § 36 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgeset-\nnach § 88 Abs. 4 des Telekommunikationsgesetzes ver-\nzes versehen werden.\npflichtete Teilnehmernetzbetreiber unverzüglich und in\n(2) Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation        dringenden Fällen vorrangig bereitzustellen. Zur Sicher-\nund Post kann für die zur Umsetzung von Überwa-             stellung der Erreichbarkeit dieser Anschlüsse und zum\nchungsmaßnahmen erforderlichen technischen Einrich-         Schutz vor falschen Übermittlungen sind geeignete tech-\ntungen in Telekommunikationsanlagen, die Versuchs-          nische Maßnahmen gemäß § 14 Abs. 2 vorzusehen.\noder Probezwecken oder im Rahmen von Feldversuchen             (2) Der nach § 88 Abs. 4 des Telekommunikations-\nder Ermittlung der Funktionsfähigkeit der Telekommuni-      gesetzes verpflichtete Teilnehmernetzbetreiber hat im\nkationsanlage unter tatsächlichen Betriebsbedingungen       Störungsfall die unverzügliche Entstörung der Anschlüsse\noder der bedarfsgerechten Ausgestaltung von am Tele-        nach Absatz 1 sicherzustellen.\nkommunikationsmarkt nachgefragten Telekommunikati-\nonsdienstleistungen dienen, eine befristete Genehmi-\ngung nach einem vereinfachten Verfahren erteilen. Sie                                  § 25\nkann dabei nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall                        Statistische Unterlagen\nvorübergehend auf die Einhaltung einzelner Anforderun-\ngen der Technischen Richtlinie nach § 11 verzichten,           Die nach § 88 Abs. 5 Satz 1 des Telekommunikations-\nsofern                                                      gesetzes zu erstellende Jahresstatistik ist nach der Anlage\nzu dieser Verordnung zu führen. Der Berichtszeitraum ent-\n1. der Versuchs- oder Probebetrieb oder der Feldversuch     spricht dem Kalenderjahr. Die Statistik ist der Regulie-\nder Telekommunikationsanlage für nicht länger als       rungsbehörde für Telekommunikation und Post spätes-\nzwölf Monate vorgesehen ist,                            tens zum 14. Februar des Folgejahres zu übermitteln.\nAbweichend von den Sätzen 2 und 3 können die Betreiber\n2. nicht mehr als 10 000 Teilnehmer, die nicht zu dem       der in § 2 Abs. 2 genannten Telekommunikationsanlagen\nPersonal des Verpflichteten zählen, in den Versuchs-    ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Erstellung einer\noder Probebetrieb oder in den Feldversuch einbezo-      Jahresstatistik über die durchgeführten Überwachungs-\ngen werden und                                          maßnahmen dadurch nachkommen, dass sie die erforder-\n3. sichergestellt ist, dass eine Überwachung der Tele-      lichen Angaben nicht erst zu Beginn des folgenden Kalen-\nkommunikation nicht unmöglich ist.                      derjahres, sondern bereits zum Abschluss der jeweiligen\nÜberwachungsmaßnahme der Regulierungsbehörde für\nAbsatz 1 Satz 2 bis 4 gilt sinngemäß.                       Telekommunikation und Post übermitteln.","468            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2002\nTeil 7                                     kation über geostationäre Satelliten sind die bestehenden\ntechnischen Abweichungen von den Vorschriften dieser\nÜ be rga ngsvorsc hrift e n,\nVerordnung im Rahmen des zum Zeitpunkt des Inkraft-\nSchlussbestimmungen\ntretens dieser Verordnung verfügbaren technischen Ver-\nfahrens bis zur Erneuerung der Systemtechnik, längstens\n§ 26                                     jedoch bis zum 31. Dezember 2006 zulässig.\nÜbergangsvorschriften                                (3) Die Jahresstatistik nach § 25 ist erstmals für das\n(1) Soweit zur Umsetzung von Überwachungsmaßnah-                 Kalenderjahr 2001 zu erstellen.\nmen erforderliche technische Einrichtungen durch diese\nRechtsverordnung erstmals vorgeschrieben werden oder                                             § 27\ndurch diese Rechtsverordnung geänderte Anforderungen                              Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nan bestehende Einrichtungen gestellt werden, sind die\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nentsprechenden technischen Einrichtungen unverzüglich,\nin Kraft. Gleichzeitig tritt die Fernmeldeverkehr-Über-\nspätestens ab dem 1. Januar 2005 verfügbar zu halten.\nwachungs-Verordnung vom 18. Mai 1995 (BGBl. I S. 722),\n(2) Bei den bestehenden Telekommunikationsanlagen                geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2001\nfür den Datenfunk oder für globale mobile Telekommuni-             (BGBl. I S. 1254), außer Kraft.\nBerlin, den 22. Januar 2002\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDer Bund esminist er\nf ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie\nM üller\nDer Bund esminist er d es Innern\nSc hily\nDie Bund esminist erin d er Just iz\nDäub ler- Gmelin\nDer B und esm inist er d er Finanzen\nH a n s Ei c h e l\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g\nR. S c h a r p i n g","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2002                                                                                   469\nAnlage\n(zu § 25)\n(U n t e r n e h m e n )\nJahresstatistik für das Kalenderjahr ________\nüber Maßnahmen zur Überwachung\nder Telekommunikation nach den §§ 100a, 100b der Strafprozessordnung\nHinweise: 1. Für technische Ausprägungen von Telekommunikationsmöglichkeiten, die von dem Unternehmen nicht angeboten\nwerden, sind die Zeilen 2.1 bis 2.7.X zu streichen.\n2. Alle verbleibenden Zahlenfelder sind auszufüllen, daher bitte zutreffendenfalls „0“ einsetzen.\n1.1 Anzahl der vorgelegten Anordnungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ______________________\n(sowohl von Richtern als auch von der Staatsanwaltschaft) – Verlängerungsanordnungen*) und\nBestätigungen gemäß § 100b Abs. 1 Satz 3 StPO bitte nicht mitzählen –\n1.2 Anzahl der vorgelegten Verlängerungsanordnungen*): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                ______________________\n2    Anzahl der in den Anordnungen benannten Kennungen:\nLfd.    Technische Ausprägungen der                                                                                           Art der Anordnung\nNr.    Telekommunikationsmöglichkeiten,                                                                  „neue“ Anordnungen                        Verlängerungsanordnungen\nKennungen für:                                                                                          (Nummer 1.1)                                 (Nummer 1.2)\n2.1     Telefonanschlüsse (analog). . . . . . . . . . . . . . . .                                   ____________________________                  ____________________________\n2.2     ISDN-Basisanschlüsse. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               ____________________________                  ____________________________\n2.3     ISDN-Primärmultiplex-Anschlüsse . . . . . . .                                               ____________________________                  ____________________________\n2.4     Mobiltelefonanschlüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              ____________________________                  ____________________________\n2.5     Funkrufanschlüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         ____________________________                  ____________________________\n2.6     e-Mail . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      ____________________________                  ____________________________\n2.7     sonstige Ausprägungen\n(bitte Bezeichnung angeben) . . . . . . . . . . . . . .                                     ____________________________                  ____________________________\n2.7.1    ................................................                                           ____________________________                  ____________________________\n2.7.2    ................................................                                           ____________________________                  ____________________________\n2.7.X   (Für Angaben zu weiteren technischen Ausprägungen der Telekommunikationsmöglichkeiten bitte Zusatzblatt\nverwenden.)\n____________________________                                                                                                __________________________________\n(Ort, Datum)                                                                                                      (Unterschrift des Vertretungsberechtigten)\n_______________\n*) Anordnungen nach § 100b Abs. 2 Satz 5 der Strafprozessordnung (StPO)."]}