{"id":"bgbl1-2002-49-8","kind":"bgbl1","year":2002,"number":49,"date":"2002-07-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/49#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-49-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_49.pdf#page=34","order":8,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Prüfnachweisverordnung","law_date":"2002-07-18T00:00:00Z","page":2666,"pdf_page":34,"num_pages":2,"content":["2666                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2002\nErste Verordnung\nzur Änderung der Prüfnachweisverordnung*)\nVom 18. Juli 2002\nAuf Grund des § 20 Abs. 6 des Chemikaliengesetzes in                     dieser Verordnung zunächst auf das folgende Prüfpro-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002                            gramm beschränken:\n(BGBl. I S. 2090) verordnet die Bundesregierung:                            1. die Angaben und Prüfnachweise nach § 5 Nr. 1\nund 2,\nArtikel 1                                    2. aus den darüber hinausgehenden Anforderungen\nÄnderung der Prüfnachweisverordnung                                   des § 4\nDie Prüfnachweisverordnung vom 1. August 1994                                a) der Nachweis nach § 4 Nr. 1 Buchstabe b über\n(BGBl. I S. 1877) wird wie folgt geändert:                                          die Ermittlung des Dampfdruckes, der Explosi-\nonsgefährlichkeit, der Selbstentzündlichkeit und\nder brandfördernden Eigenschaften,\n1. In § 4 Nr. 12 werden das Semikolon und die Wörter\n„von der Vorlage des Prüfnachweises ist der Anmelde-                        b) der Nachweis nach § 4 Nr. 1 Buchstabe c,\npflichtige befreit, solange im Anhang V der Richtlinie                      c) der Nachweis nach § 4 Nr. 9 über die Prüfung auf\n67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 keine Prüf-                              Toxizität an einer Wasserflohart,\nmethode festgelegt worden ist“ gestrichen.\n3. soweit verfügbar die Angaben nach Anhang VII A\n2. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:                                      Abschnitt 7 Nr. 4 Buchstabe g Satz 2 der Richtlinie\n67/548/EWG.\n„§ 6a                                    Die Anmeldestelle fordert diejenigen Unterlagen und\nPrüfnachweise nach den §§ 3 und 4, die ihr aufgrund\nSonderregelungen zu bestimmten\ndes Satzes 1 nicht vorgelegt wurden, vom Anmelde-\nanmeldepflichtigen Zwischenprodukten\npflichtigen nach, sobald die von ihm innerhalb der Mit-\n(1) Die Anmeldestelle kann auf Antrag des Anmelde-                   gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und\npflichtigen zulassen, dass bei der Anmeldung eines                      der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über\nZwischenproduktes im Sinne des Anhangs VII A                            den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr\nAbschnitt 7 Nr. 1 erster Anstrich der Richtlinie                        gebrachte Menge des Zwischenproduktes 10 Tonnen\n67/548/EWG, für das der Anmeldepflichtige der                           jährlich oder seit dem Beginn seiner Herstellung oder\nAnmeldestelle die Einhaltung der Voraussetzungen der                    seiner Einfuhr in diese Staaten insgesamt 50 Tonnen\nNummer 3 des genannten Richtlinienanhangs nach-                         erreicht; die Unterlagen und Prüfnachweise sind der\ngewiesen hat, ein nach Maßgabe der Absätze 2 und 3                      Anmeldestelle innerhalb einer von ihr bei der Anforde-\nreduziertes Prüfprogramm durchgeführt wird. Dem                         rung gesetzten Frist vorzulegen. § 7a des Chemikalien-\nAntrag sind die in Anhang VII A Abschnitt 7 Nr. 4 der                   gesetzes in Verbindung mit § 5 dieser Verordnung\nRichtlinie 67/548/EWG aufgeführten Unterlagen bei-                      sowie § 11 des Chemikaliengesetzes bleiben un-\nzufügen. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen der                    berührt.\nNummer 3 des genannten Richtlinienanhangs erfüllt\n(3) Hat die Anmeldestelle dem Antrag nach Absatz 1\nsind, hat die Anmeldestelle die Kriterien für die Beurtei-\nstattgegeben, so geht sie bei der Forderung von Prüf-\nlung geschlossener Systeme nach Nummer 5 des\nnachweisen der Zusatzprüfungen der 1. und 2. Stufe\ngenannten Richtlinienanhangs anzuwenden.\nnach den §§ 9 und 9a des Chemikaliengesetzes in Ver-\n(2) Hat die Anmeldestelle dem Antrag nach Absatz 1                   bindung mit den §§ 7 und 8 dieser Verordnung für das\nstattgegeben, so kann der Anmeldepflichtige die                         betreffende Zwischenprodukt nach Maßgabe der Ein-\nGrundprüfung abweichend von den §§ 6 und 7 des                          gangsbemerkungen der Abschnitte Stufe 1 und Stufe 2\nChemikaliengesetzes in Verbindung mit den §§ 3 und 4                    des Anhangs VIII der Richtlinie 67/548/EWG vor.“\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/59/EG der\nKommission vom 6. August 2001 zur 28. Anpassung der Richtlinie                                   Artikel 2\n67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungs-\nvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und                           Inkrafttreten\nKennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (ABl.\nEG Nr. L 225 S. 1).                                                    Diese Verordnung tritt am 30. Juli 2002 in Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2002 2667\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 18. Juli 2002\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJürgen Trittin"]}