{"id":"bgbl1-2002-49-7","kind":"bgbl1","year":2002,"number":49,"date":"2002-07-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/49#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-49-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_49.pdf#page=31","order":7,"title":"Verordnung über die Zentrale Ethik-Kommission für Stammzellenforschung und über die zuständige Behörde nach dem Stammzellgesetz (ZES-Verordnung  ZESV)","law_date":"2002-07-18T00:00:00Z","page":2663,"pdf_page":31,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2002               2663\nVerordnung\nüber die Zentrale Ethik-Kommission für Stammzellenforschung\nund über die zuständige Behörde nach dem Stammzellgesetz\n(ZES-Verordnung – ZESV)\nVom 18. Juli 2002\nAuf Grund des § 8 Abs. 4 des Stammzellgesetzes               (3) Das Bundesministerium für Gesundheit macht die\nvom 28. Juni 2002 (BGBl. I S. 2277) verordnet die Bundes-    Namen der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder\nregierung und auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 1 des            im Bundesanzeiger bekannt.\nStammzellgesetzes verordnet das Bundesministerium für\nGesundheit:                                                                               §4\nMitglieder und stellvertretende Mitglieder\n§1\n(1) Die Tätigkeit in der Kommission wird ehrenamtlich\nZuständige Behörde                        ausgeübt.\nZuständige Behörde nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Stamm-         (2) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder\nzellgesetzes ist das Robert Koch-Institut.                   erhalten Ersatz ihrer Reisekosten nach dem Bundesreise-\nkostenrecht sowie eine Sitzungsentschädigung.\n§2                                 (3) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder\nAufgaben der Zentralen                     können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Bun-\nEthik-Kommission für Stammzellenforschung              desministerium für Gesundheit ihre Mitgliedschaft jeder-\nzeit beenden.\nDie Zentrale Ethik-Kommission für Stammzellenfor-\nschung nach § 8 Abs. 1 und 2 des Stammzellgesetzes                                        §5\n(Kommission) prüft und bewertet nach § 9 des Stammzell-\ngesetzes auf Anforderung der zuständigen Behörde, ob                         Vorsitz und Stellvertretung\nForschungsvorhaben, die Gegenstand eines Antrags auf            Die Mitglieder oder die stimmberechtigten stellvertre-\nGenehmigung nach § 6 des Stammzellgesetzes sind, die         tenden Mitglieder (§ 10 Abs. 4) wählen aus dem Kreis der\nVoraussetzungen nach § 5 des Stammzellgesetzes erfül-        Mitglieder eine Person für den Vorsitz (vorsitzendes Mit-\nlen und in diesem Sinne ethisch vertretbar sind, und gibt    glied) und zwei Personen für die Stellvertretung. Die Wahl\ndazu gegenüber der zuständigen Behörde schriftliche          erfolgt für die Dauer von drei Jahren, längstens jedoch für\nStellungnahmen nach den Vorschriften dieser Verordnung       die Dauer der Mitgliedschaft. Die Wiederwahl ist zulässig.\nab.\n§6\n§3\nBerichterstatter\nBerufung der Mitglieder\n(1) Anforderungen von Stellungnahmen der Kommis-\nund stellvertretenden Mitglieder\nsion durch die zuständige Behörde werden von dem vor-\n(1) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der   sitzenden Mitglied auf je zwei berichterstattende Perso-\nKommission werden von der Bundesregierung auf ge-            nen (Berichterstatter) aus dem Kreis der Mitglieder und\nmeinsamen Vorschlag des Bundesministeriums für Ge-           der stellvertretenden Mitglieder verteilt. Ein Mitglied und\nsundheit und des Bundesministeriums für Bildung und          das diese Person vertretende stellvertretende Mitglied\nForschung berufen. Sie sollen über besondere, möglichst      werden aus den Fachrichtungen Ethik oder Theologie, ein\nauch internationale Erfahrungen in der jeweiligen Fach-      Mitglied und das diese Person vertretende stellvertreten-\nrichtung verfügen.                                           de Mitglied werden aus den Fachrichtungen Biologie oder\n(2) Scheidet ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied Medizin als Berichterstatter benannt. Das Nähere regelt\nvorzeitig aus, wird als Nachfolger ein Mitglied oder stell-  die Kommission in ihrer Geschäftsordnung (§ 15).\nvertretendes Mitglied derselben Fachrichtung für den Rest       (2) Die Berichterstatter nehmen eine Prüfung und\ndes Berufungszeitraums berufen.                              Bewertung nach § 9 des Stammzellgesetzes vor und","2664              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2002\ngeben dazu schriftliche Voten für die Stellungnahmen der        (5) Auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder der Kommis-\nKommission ab. Sie berichten der Kommission.                 sion ist zu einer außerordentlichen Sitzung einzuladen.\n(3) Die Berichterstatter können der Kommission Vor-\nschläge für Maßnahmen nach § 7 machen.\n§ 10\n§7                                              Durchführung von Sitzungen\nSachverständige und andere Beteiligte                 (1) Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich.\nDie stellvertretenden Mitglieder sollen an den Sitzungen\n(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Kommission\nteilnehmen.\nauf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern oder stimm-\nberechtigten stellvertretenden Mitgliedern Sachverstän-         (2) Das vorsitzende Mitglied eröffnet, leitet und schließt\ndige hören, Gutachten beiziehen oder einzelne Mitglieder     die Sitzungen; es ist für die Ordnung verantwortlich.\noder stellvertretende Mitglieder mit der Wahrnehmung            (3) Zu Beginn der Sitzung wird über die Tagesordnung\nbestimmter Aufgaben betrauen.                                entschieden. Auf Beschluss von zwei Dritteln der Mitglie-\n(2) Die Kommission kann mit der Mehrheit ihrer Mitglie-    der oder stimmberechtigten stellvertretenden Mitglieder\nder oder stimmberechtigten stellvertretenden Mitglieder      kann die Tagesordnung ergänzt werden.\nbeschließen, die antragstellende Person nach § 6 Abs. 2         (4) Stimmberechtigt sind die Mitglieder, im Fall ihrer Ver-\ndes Stammzellgesetzes oder die für das Forschungsvor-        hinderung die sie vertretenden stellvertretenden Mitglie-\nhaben verantwortliche Person (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des    der.\nStammzellgesetzes) anzuhören und zu ihren Sitzungen zu\nladen.                                                          (5) Die Sitzungsteilnehmer haben über den Inhalt der\nSitzung Verschwiegenheit zu wahren.\n§8\nGeschäftsstelle\n§ 11\n(1) Die Kommission hat ihre Geschäftsstelle bei der\nzuständigen Behörde.                                                              Beschlussfassung\n(2) Die Geschäftsstelle führt die laufenden Geschäfte         (1) Die Kommission ist beschlussfähig, wenn alle Mit-\nder Kommission einschließlich der Vorbereitung und           glieder geladen und mindestens fünf Mitglieder oder\nÜbermittlung der Stellungnahmen der Kommission an die        stimmberechtigte stellvertretende Mitglieder anwesend\nzuständige Behörde. Sie unterstützt die Kommission           sind.\nsowie ihre Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder bei      (2) Die Kommission beschließt auf der Grundlage der\nder Wahrnehmung ihrer Aufgaben.                              Berichte und Voten der Berichterstatter mit der Mehrheit\n(3) Die Geschäftsstelle nimmt die an die Kommission        der anwesenden Mitglieder oder stimmberechtigten stell-\ngerichteten Anforderungen der zuständigen Behörde auf        vertretenden Mitglieder.\nAbgabe von Stellungnahmen entgegen, unterrichtet die            (3) Jedes überstimmte Mitglied oder stimmberechtigte\nzuständige Behörde bei Unvollständigkeit oder sonstigen      stellvertretende Mitglied kann verlangen, dass der Stel-\noffensichtlichen Mängeln der Antragsunterlagen nach § 6      lungnahme der Kommission ein schriftliches Minderheits-\nAbs. 2 des Stammzellgesetzes unverzüglich und sorgt für      votum angefügt wird. Das Minderheitsvotum ist zu be-\ndie fristgerechte Abgabe der Stellungnahmen durch die        gründen. Aus der Begründung muss sich ergeben, auf\nKommission.                                                  welchen Einzelerwägungen die Ablehnung der Stellung-\nnahme beruht.\n§9\n(4) Die Kommission kann im schriftlichen Verfahren ent-\nSitzungen der Kommission                     scheiden, wenn die Berichterstatter übereinstimmende\n(1) Die Sitzungen der Kommission sind so anzuberau-        Voten abgeben. Das Nähere regelt die Kommission in ihrer\nmen, dass ihre Stellungnahmen der zuständigen Behörde        Geschäftsordnung.\ninnerhalb der gesetzten Fristen übermittelt werden kön-\nnen. Die Sitzungen sind, wenn es die Zahl der abzugeben-\n§ 12\nden Stellungnahmen erfordert, in regelmäßigen Abstän-\nden anzuberaumen.                                                                 Sitzungsprotokoll\n(2) Das vorsitzende Mitglied beruft die Kommission ein        (1) Die Geschäftsstelle fertigt über jede Sitzung ein Sit-\nund stellt für jede Sitzung auf Vorschlag der Geschäfts-     zungsprotokoll, das Ort und Zeit der Sitzung, die Bera-\nstelle eine Tagesordnung auf.                                tungsgegenstände, deren Ergebnisse und ihre Begrün-\n(3) Die Einladung, die Tagesordnung und die Sitzungs-      dung sowie die Stimmenverhältnisse ausweist. Minder-\nunterlagen sollen den Mitgliedern und den stellvertreten-    heitsvoten werden protokolliert. Dem Sitzungsprotokoll ist\nden Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Sitzung        eine Anwesenheitsliste beizufügen.\nzugehen. Auf die Einhaltung der Frist kann verzichtet wer-      (2) Zur Erleichterung der Erstellung des Sitzungsproto-\nden, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder einver-     kolls kann die Geschäftsstelle den Sitzungsverlauf auf\nstanden sind. Die zuständige Behörde erhält die Ein-         Tonträger aufzeichnen. Unmittelbar nach Genehmigung\nladung, die Tagesordnung und auf Anforderung die             des Sitzungsprotokolls durch die Kommission sind die\nSitzungsunterlagen nachrichtlich.                            Aufzeichnungen zu löschen.\n(4) Mitglieder, die an der Teilnahme verhindert sind,         (3) Das Sitzungsprotokoll ist vom vorsitzenden Mitglied\nunterrichten unverzüglich die sie vertretenden stellvertre-  der Kommission und von einer beauftragten Person der\ntenden Mitglieder und die Geschäftsstelle.                   Geschäftsstelle zu unterzeichnen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2002           2665\n(4) Die Geschäftsstelle übersendet das Sitzungsproto-                                 § 14\nkoll an die Mitglieder, die stellvertretenden Mitglieder und                       Tätigkeitsbericht\ndie zuständige Behörde. Das Sitzungsprotokoll ist ver-                   und Unterrichtung der Öffentlichkeit\ntraulich zu behandeln.\nDie Kommission erstellt einen jährlichen Tätigkeits-\n§ 13                              bericht, der vom Bundesministerium für Gesundheit ver-\nöffentlicht wird.\nZusammenarbeit\nmit der zuständigen Behörde\n§ 15\n(1) Die Kommission soll spätestens sechs Wochen,\nnachdem ihr die Anforderung der zuständigen Behörde                               Geschäftsordnung\nund die vollständigen Antragsunterlagen nach § 6 Abs. 2          Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Die\ndes Stammzellgesetzes vorliegen, ihre Stellungnahme der        Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Bundes-\nzuständigen Behörde übermitteln. Die zuständige Be-            ministeriums für Gesundheit, das seine Entscheidung im\nhörde kann die Frist auf Antrag um höchstens vier Wochen       Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung\nverlängern.                                                    und Forschung trifft.\n(2) Die Stellungnahme ist zu begründen. Sie soll die tra-\ngenden Erwägungsgründe einschließlich der maßgeb-                                        § 16\nlichen Gründe für die Bewertung der Hochrangigkeit der\ngeplanten Forschungsarbeiten und das Abstimmungs-                                    Inkrafttreten\nergebnis enthalten. Sie muss im Fall des § 11 Abs. 3 auch        Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\ndie Minderheitsvoten enthalten.                                Kraft.\nBerlin, den 18. Juli 2002\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nFür die Bundesministerin für Gesundheit\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Riester\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nE. Bulmahn"]}