{"id":"bgbl1-2002-49-5","kind":"bgbl1","year":2002,"number":49,"date":"2002-07-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/49#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-49-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_49.pdf#page=20","order":5,"title":"Verordnung zur Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Menschen im  Verwaltungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung  VBD)","law_date":"2002-07-17T00:00:00Z","page":2652,"pdf_page":20,"num_pages":2,"content":["2652              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2002\nVerordnung\nzur Zugänglichmachung von\nDokumenten für blinde und sehbehinderte Menschen im\nVerwaltungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz\n(Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung – VBD)\nVom 17. Juli 2002\nAuf Grund des § 10 Abs. 2 des Behindertengleich-              (3) Werden Dokumente auf elektronischem Wege\nstellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467)        zugänglich gemacht, sind die Standards der Barrierefreie\nverordnet das Bundesministerium des Innern im Einver-         Informationstechnik-Verordnung maßgebend.\nnehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und\nSozialordnung:                                                                             §4\n§1                                                      Bekanntgabe\nAnwendungsbereich                             Die Dokumente sollen den Berechtigten, soweit mög-\nlich, gleichzeitig mit der Bekanntgabe auch in der für sie\n(1) Die Verordnung gilt für alle natürlichen Personen, die\nwahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden.\nals Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens wegen Blind-\nheit oder einer anderen Sehbehinderung nach Maßgabe\nvon § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes zur                                         §5\nWahrnehmung eigener Rechte einen Anspruch darauf                                Umfang des Anspruchs\nhaben, dass ihnen Dokumente in einer für sie wahrnehm-           (1) Der Anspruch der Berechtigten, dass ihnen Doku-\nbaren Form zugänglich gemacht werden (Berechtigte).           mente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich\n(2) Die Berechtigten können ihren Anspruch nach § 10       gemacht werden, besteht, soweit dies zur Wahrnehmung\nAbs. 1 Satz 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes          eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist.\ngegenüber jeder Behörde der Bundesverwaltung geltend          Dabei ist insbesondere der individuelle Bedarf der Berech-\nmachen.                                                       tigten zu berücksichtigen.\n§2                                 (2) Die Berechtigten haben nach Maßgabe des Absat-\nzes 1 ein Wahlrecht zwischen den in § 3 genannten For-\nGegenstand der Zugänglichmachung                   men, in denen Dokumente zugänglich gemacht werden\nDer Anspruch nach § 10 Abs. 1 Satz 2 des Behinderten-      können. Die Berechtigten haben dazu der Behörde recht-\ngleichstellungsgesetzes umfasst Bescheide, öffentlich-        zeitig mitzuteilen, in welcher Form und mit welchen Maß-\nrechtliche Verträge und Vordrucke (Dokumente), einschließ-    gaben die Dokumente zugänglich gemacht werden sollen.\nlich der Anlagen, die die Dokumente in Bezug nehmen.          Die Behörde kann die ausgewählte Form, in der Doku-\nmente zugänglich gemacht werden sollen, zurückweisen,\n§3                              wenn sie ungeeignet ist oder in sonstiger Weise den Vor-\naussetzungen des Absatzes 1 nicht entspricht. Die Blind-\nFormen der Zugänglichmachung                     heit oder die Sehbehinderung sowie die Wahlentschei-\n(1) Die Dokumente können den Berechtigten schriftlich,     dung nach Satz 1 sind aktenkundig zu machen und im\nelektronisch, akustisch, mündlich oder in sonstiger Weise     weiteren Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu\nzugänglich gemacht werden.                                    berücksichtigen.\n(2) Werden Dokumente in schriftlicher Form zugänglich         (3) Erhält die Behörde Kenntnis von der Blindheit oder\ngemacht, erfolgt dies in Blindenschrift oder in Großdruck.    einer anderen Sehbehinderung von Berechtigten im Ver-\nBei Großdruck sind ein Schriftbild, eine Kontrastierung       waltungsverfahren, hat sie diese auf ihr Recht, dass ihnen\nund eine Papierqualität zu wählen, die die individuelle       Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugäng-\nWahrnehmungsfähigkeit der Berechtigten ausreichend            lich gemacht werden, und auf ihr Wahlrecht nach Absatz 2\nberücksichtigen.                                              Satz 1 hinzuweisen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2002             2653\n§6                               dadurch entstehen, dass den Berechtigten Dokumente in\neiner für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht\nOrganisation und Kosten                       werden, werden nicht erhoben.\n(1) Die Dokumente können den Berechtigten durch die\nBehörde selbst, durch eine andere Behörde oder durch                                     §7\neine Beauftragung Dritter in einer für sie wahrnehmbaren                        Folgenabschätzung\nForm zugänglich gemacht werden.\nDiese Verordnung wird spätestens nach Ablauf von drei\n(2) Das Bundesverwaltungsamt berät und unterstützt          Jahren nach ihrem Inkrafttreten auf ihre Wirkung über-\ndie Behörde bei ihrer Aufgabe, blinden und sehbehinder-       prüft.\nten Menschen nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung\nDokumente zugänglich zu machen.                                                          §8\n(3) Die Vorschriften über die Kosten (Gebühren und Aus-                          Inkrafttreten\nlagen) öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit bleiben       Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nunberührt. Auslagen für besondere Aufwendungen, die           in Kraft.\nBerlin, den 17. Juli 2002\nDer Bundesminister des Innern\nSchily"]}