{"id":"bgbl1-2002-49-4","kind":"bgbl1","year":2002,"number":49,"date":"2002-07-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/49#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-49-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_49.pdf#page=18","order":4,"title":"Verordnung zur Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (Kommunikationshilfenverordnung  KHV)","law_date":"2002-07-17T00:00:00Z","page":2650,"pdf_page":18,"num_pages":2,"content":["2650             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2002\nVerordnung\nzur Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen\nim Verwaltungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz\n(Kommunikationshilfenverordnung – KHV)\nVom 17. Juli 2002\nAuf Grund des § 9 Abs. 2 des Behindertengleichstel-        rung sowie die Wahlentscheidung nach Satz 1 sind akten-\nlungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) verord-    kundig zu machen und im weiteren Verwaltungsverfahren\nnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen          von Amts wegen zu berücksichtigen.\nmit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:          (3) Erhält die Behörde Kenntnis von der Hör- oder\nSprachbehinderung von Berechtigten im Verwaltungs-\n§1                               verfahren, hat sie diese auf ihr Recht auf barrierefreie\nKommunikation und auf ihr Wahlrecht nach Absatz 2 hin-\nAnwendungsbereich und Anlass\nzuweisen.\n(1) Die Verordnung gilt für alle natürlichen Personen, die\n(4) Zur Abwehr von unmittelbar bevorstehenden Ge-\nals Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens wegen einer\nfahren für bedeutsame Rechtsgüter, wie etwa Leben,\nHör- oder Sprachbehinderung nach Maßgabe von § 3 des\nGesundheit, Freiheit oder nicht unwesentliche Ver-\nBehindertengleichstellungsgesetzes zur Wahrnehmung\nmögenswerte, kann im Einzelfall von dem Einsatz von\neigener Rechte für die mündliche Kommunikation im Ver-\nGebärdensprachdolmetschern oder anderer Kommunika-\nwaltungsverfahren einen Anspruch auf Bereitstellung\ntionshilfen abgesehen werden.\neiner Dolmetscherin oder eines Dolmetschers für die\nDeutsche Gebärdensprache, für lautsprachbegleitende\nGebärden oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen                                      §3\nhaben (Berechtigte).                                                              Kommunikationshilfen\n(2) Die Berechtigten können ihren Anspruch nach § 9           (1) Die Kommunikation mittels eines Gebärdensprach-\nAbs. 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes gegen-          dolmetschers oder einer anderen Kommunikationshilfe ist\nüber jeder Behörde der Bundesverwaltung geltend               als geeignete Kommunikationsform anzusehen, wenn sie\nmachen.                                                       im konkreten Fall eine für die Wahrnehmung eigener\nRechte im Verwaltungsverfahren erforderliche Verständi-\n§2                               gung sicherstellt.\nUmfang des Anspruchs                            (2) Als andere Kommunikationshilfen kommen Kom-\nmunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer, Kom-\n(1) Der Anspruch auf Bereitstellung einer Dolmetscherin    munikationsmethoden und Kommunikationsmittel in Be-\noder eines Dolmetschers für die Deutsche Gebärden-            tracht:\nsprache oder für lautsprachbegleitende Gebärden (Ge-\nbärdensprachdolmetscher) oder einer anderen geeigneten        1. Kommunikationshelferinnen       und   Kommunikations-\nKommunikationshilfe besteht, soweit eine solche Kommu-             helfer sind insbesondere\nnikationshilfe zur Wahrnehmung eigener Rechte in einem             a) Schriftdolmetscherinnen und Schriftdolmetscher;\nVerwaltungsverfahren erforderlich ist, in dem dafür notwen-        b) Simultanschriftdolmetscherinnen   und  Simultan-\ndigen Umfang. Der notwendige Umfang bestimmt sich ins-                schriftdolmetscher;\nbesondere nach dem individuellen Bedarf der Berechtigten.\nc) Oraldolmetscherinnen und Oraldolmetscher oder\n(2) Die Berechtigten haben nach Maßgabe des Absat-\nzes 1 ein Wahlrecht hinsichtlich der zu benutzenden Kom-           d) Kommunikationsassistentinnen und Kommunika-\nmunikationshilfe. Dies umfasst auch das Recht, einen                  tionsassistenten.\nGebärdensprachdolmetscher oder eine andere geeignete          2. Kommunikationsmethoden sind insbesondere\nKommunikationshilfe selbst bereitzustellen. Die Berech-\na) Lormen und taktil wahrnehmbare Gebärden oder\ntigten haben der Behörde rechtzeitig mitzuteilen, inwie-\nweit sie von ihrem Wahlrecht nach Satz 1 und 2 Gebrauch            b) gestützte Kommunikation für Menschen mit autisti-\nmachen. Die Behörde kann den ausgewählten Gebärden-                   scher Störung.\nsprachdolmetscher oder die ausgewählte andere Kom-            3. Kommunikationsmittel sind insbesondere\nmunikationshilfe zurückweisen, wenn sie ungeeignet sind\noder in sonstiger Weise den Voraussetzungen des Ab-                a) akustisch-technische Hilfen oder\nsatzes 1 nicht entsprechen. Die Hör- oder Sprachbehinde-           b) grafische Symbol-Systeme.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2002             2651\n§4                                  (2) Die Behörde vergütet die Leistungen unmittelbar\nArt und Weise der Bereitstellung                denjenigen, die sie erbracht haben. Stellen die Berechtig-\nvon geeigneten Kommunikationshilfen                ten den Gebärdensprachdolmetscher oder die sonstige\nKommunikationshilfe selbst bereit, trägt die Behörde die\n(1) Gebärdensprachdolmetscher und andere geeignete         Kosten nach Absatz 1 nur, soweit sie nach Maßgabe des\nKommunikationshilfen werden von der Behörde bereitge-        § 2 Abs. 1 erforderlich sind. In diesem Fall dürfen die\nstellt, es sei denn, die Berechtigten machen von ihrem       Berechtigten nicht auf eine Erstattung verwiesen werden,\nWahlrecht nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Gebrauch.                   es sei denn, sie wünschen dies oder es liegt ein sonstiger\n(2) Das Bundesverwaltungsamt berät und unterstützt         besonderer Grund vor.\ndie Behörde bei ihrer Aufgabe nach Absatz 1.\n§6\n§5                                                   Folgenabschätzung\nGrundsätze für eine                         Diese Verordnung wird spätestens nach Ablauf von drei\nangemessene Vergütung oder Erstattung                Jahren nach ihrem Inkrafttreten auf ihre Wirkung über-\n(1) Die Behörde entschädigt Gebärdensprachdol-             prüft.\nmetscher und Kommunikationshelfer in entsprechender\nAnwendung des Gesetzes über die Entschädigung von                                        §7\nZeugen und Sachverständigen. Für den Einsatz sonstiger                              Inkrafttreten\nKommunikationshilfen trägt sie die entstandenen Auf-           Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\nwendungen.                                                   Kraft.\nBerlin, den 17. Juli 2002\nDer Bundesminister des Innern\nSchily"]}