{"id":"bgbl1-2002-49-3","kind":"bgbl1","year":2002,"number":49,"date":"2002-07-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/49#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-49-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_49.pdf#page=15","order":3,"title":"Verordnung über Kosten für Amtshandlungen nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten und nach dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (EMV-FTEKostV)","law_date":"2002-07-16T00:00:00Z","page":2647,"pdf_page":15,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2002                 2647\nVerordnung\nüber Kosten für Amtshandlungen nach dem Gesetz über die\nelektromagnetische Verträglichkeit von Geräten und nach dem\nGesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen\n(EMV-FTEKostV)\nVom 16. Juli 2002\nAuf Grund des § 10 Abs. 3 des Gesetzes über die elek-       oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfah-\ntromagnetische Verträglichkeit von Geräten vom 18. Sep-        rensgesetzes unbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen\ntember 1998 (BGBl. I S. 2882), der durch § 19 Abs. 2 Nr. 9     Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine\ndes Gesetzes vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170) geän-        Kostenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr höchs-\ndert worden ist, und des § 16 Abs. 2 des Gesetzes über         tens 10 Prozent des streitigen Betrages, mindestens\nFunkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen             jedoch 25 Euro. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner\nvom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170), jeweils in Ver-          sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung\nbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskosten-            zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 Pro-\ngesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das      zent der Widerspruchsgebühr.\nBundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Ein-\nvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:\n§3\n§1                                          Gebühren bei Widerruf, Rücknahme,\nAblehnung und Zurücknahme von Anträgen\nGebühren und Auslagen\nFür den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshand-\nDie Regulierungsbehörde für Telekommunikation und\nlung, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer\nPost erhebt für die in § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die\nAmtshandlung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines\nelektromagnetische Verträglichkeit von Geräten und § 16\nAntrags auf Vornahme einer Amtshandlung werden\nAbs. 1 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommu-\nGebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungs-\nnikationsendeinrichtungen genannten Amtshandlungen\nkostengesetzes erhoben.\nfür die Marktaufsicht und Störungsbearbeitung Gebühren\nnach dem anliegenden Gebührenverzeichnis.\n§4\n§2                                             Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nGebühren bei Widerspruch                         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nFür die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines     Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung für Amts-\nWiderspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die         handlungen nach dem Gesetz über die elektromagneti-\nangefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erho-           sche Verträglichkeit von Geräten vom 22. Juni 1999\nben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb         (BGBl. I S. 1444), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Ver-\nkeinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens-       ordnung vom 7. Juni 2002 (BGBl. I S. 1792), außer Kraft.\nBerlin, den 16. Juli 2002\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Technologie\nMüller","2648           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2002\nAnlage\n(zu § 1)\nGebührenverzeichnis\nGebühren-                                 Gebührentatbestand                                    Gebühr in\nnummer                                                                                            Euro\n1                                             2                                                 3\nGebühren für Maßnahmen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EMVG und § 16 Abs. 1 FTEG\n101    Prüfung eines Gerätes entsprechend § 16 Abs.1 FTEG und                                  246,95\n§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EMVG\n102    Durchführung von Maßnahmen entsprechend § 11 Abs. 5, § 15 FTEG und                197,89 bis 5 000\n§ 8 EMVG einschließlich Fertigen eines Anschreibens\n103    Ausstellen einer Untersagungsverfügung                                                  149,59\nMesstechnische Überprüfung an einem Gerät (EMV-Parameter)\n104    Haushaltskleingeräte und Elektrowerkzeuge ohne Elektronik                             1 001,76\n105    Haushaltskleingeräte und Elektrowerkzeuge mit Elektronik                              1 404,64\n106    Haushaltsgroßgeräte ohne Elektronik                                                   1 872,85\n107    Haushaltsgroßgeräte mit Elektronik                                                    1 872,85\n108    Informationstechnische Einrichtungen (ITE)                                            2 145,07\n109    Industrielle, wissenschaftliche und medizinische Geräte                               2 493,51\n110    Telekommunikationseinrichtungen (TKE)\na) analog                                                                             2 025,29\nb) digital                                                                            2 874,61\n111    Beleuchtungseinrichtungen                                                             1 371,97\n112    Funkgeräte/Funkeinrichtungen                                                          2 400,95\n113    Aktive Geräte für Kabelverteilsysteme TN/TV                                           2 803,83\n114    Geräte der Unterhaltungselektronik                                                    1 807,52\n115    Sonstige Geräte                                                                  Die Gebühr im\nEinzelfall wird nach\ndem gebühren-\npflichtigen Tat-\nbestand unter 104\nbis 114 bestimmt,\nder der in Frage\nstehenden Amts-\nhandlung am ehes-\nten entspricht.\nMesstechnische Überprüfung von einer Geräteserie (EMV-Parameter)\n116    Haushaltskleingeräte und Elektrowerkzeuge ohne Elektronik                             2 504,40\n117    Haushaltskleingeräte und Elektrowerkzeuge mit Elektronik                              3 511,60\n118    Haushaltsgroßgeräte ohne Elektronik                                                   4 682,13\n119    Haushaltsgroßgeräte mit Elektronik                                                    4 682,13\n120    Informationstechnische Einrichtungen (ITE)                                            5 362,67\n121    Industrielle, wissenschaftliche und medizinische Geräte                               6 233,77\n122    Telekommunikationseinrichtungen (TKE)\na) analog                                                                             5 063,23\nb) digital                                                                            7 186,53","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2002              2649\nGebühren-                                 Gebührentatbestand                                    Gebühr in\nnummer                                                                                             Euro\n1                                             2                                                  3\n123    Beleuchtungseinrichtungen                                                             3 429,93\n124    Funkgeräte/Funkeinrichtungen                                                          6 002,38\n125    Aktive Geräte für Kabelverteilsysteme TN/TV                                           7 009,59\n126    Geräte der Unterhaltungselektronik                                                     4 518,80\n127    Sonstige Geräte                                                                  Die Gebühr im\nEinzelfall wird nach\ndem gebühren-\npflichtigen Tat-\nbestand unter 116\nbis 126 bestimmt,\nder der in Frage\nstehenden Amts-\nhandlung am ehes-\nten entspricht.\nGebühren für besondere Maßnahmen nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 FTEG und\n§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EMVG\n201    Ermittlungen und Messungen am Betriebsort eines Gerätes oder einer Anlage          643 bis 7 000\n202    Fertigen eines Anschreibens oder eines Erinnerungsschreibens                             68,07\n203    Ausstellen einer Untersagungsverfügung                                                  149,59\n204    Messtechnische Überprüfung von Einzelgeräten im Prüflabor                        Die Gebühr im\nEinzelfall wird nach\ndem gebühren-\npflichtigen Tat-\nbestand unter 104\nbis 114 bestimmt,\nder der in Frage\nstehenden Amts-\nhandlung am ehes-\nten entspricht.\nMesstechnische Prüfung der grundlegenden Anforderungen\ngemäß § 3 Abs. 2 FTEG\n205    Prüfen eines Gerätes (Type 1/systemgebundene Funkanlagen)                              5 444,34\n206    Prüfen einer Serie (Type 1/systemgebundene Funkanlagen)                               16 333,01\n207    Prüfen eines Gerätes (Type 2/systemungebundene Funkanlagen)                            1 742,98\n208    Prüfen einer Serie (Type 2/systemungebundene Funkanlagen)                               4 627,69\nMesstechnische Prüfung der grundlegenden Anforderungen\ngemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 FTEG\n209    Messtechnische Überprüfung von Einzelgeräten im Prüflabor                        Die Gebühr im\nEinzelfall richtet\nsich nach dem\ntatsächlichen\nMess- und Prüfauf-\nwand der beauf-\ntragten Prüfeinrich-\ntung."]}