{"id":"bgbl1-2002-49-2","kind":"bgbl1","year":2002,"number":49,"date":"2002-07-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/49#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-49-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_49.pdf#page=4","order":2,"title":"Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter (Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung  HZAZustV)","law_date":"2002-07-16T00:00:00Z","page":2636,"pdf_page":4,"num_pages":11,"content":["2636             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2002\nVerordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten\nauf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter\n(Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung – HZAZustV)\nVom 16. Juli 2002\nAuf Grund                                                      Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001\n(BGBl. I S. 3584) geändert worden ist, in der jeweils\n– des § 12 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes in der\ngeltenden Fassung;\nFassung der Bekanntmachung vom 30. August 1971\n(BGBl. I S. 1426, 1427), der durch Artikel 1 Nr. 4 Buch-  4. der Hauptzollämter Löbau und Pirna für\nstabe b des Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBl. I            a) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die\nS. 1493) neu gefasst worden ist, sowie                             Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-\n– des § 387 Abs. 2 Satz 1 und 2 und des § 409 Satz 2 in              ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden\nVerbindung mit § 387 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Abgaben-              obliegen, sowie für die Anforderung von Säumnis-\nordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613, 1977 l                  zuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgaben-\nS. 269), von denen § 387 Abs. 2 Satz 2 durch Artikel 26            ordnung) durch die Vollstreckungsbehörde,\nNr. 43 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I             b) die Verwertung beweglicher Sachen;\nS. 2310) geändert worden ist,\n5. des Hauptzollamts Pirna für\nverordnet das Bundesministerium der Finanzen:\na) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Ver-\nfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,\n§1                                       ausgenommen die Ermittlung von Ordnungswidrig-\nOberfinanzdirektion Chemnitz                           keiten durch Amtsträger, denen solche Ermittlun-\ngen grundsätzlich im Rahmen eines ersten Zugriffs\n(1) Den Hauptzollämtern Chemnitz, Dresden, Erfurt und\nobliegen,\nLeipzig werden jeweils übertragen die Zuständigkeiten der\nanderen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich der              b) die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforde-\nOberfinanzdirektion Chemnitz für die zollamtliche Über-              rungen und die Anforderung von Säumniszuschlä-\nwachung nach § 1 des Zollverwaltungsgesetzes sowie die               gen, soweit der Zollzahlstelle die Überwachung des\nSteueraufsicht nach den §§ 209 und 210 der Abgabenord-               Zahlungseingangs obliegt.\nnung, soweit sie von einer besonders dafür eingerichteten       (3) Dem Hauptzollamt Leipzig werden übertragen die\nMobilen Kontrollgruppe vorgenommen wird, und die sich       Zuständigkeiten\ndaraus ergebenden Maßnahmen.\n1. der Hauptzollämter Chemnitz und Plauen für\n(2) Dem Hauptzollamt Dresden werden übertragen die\nZuständigkeiten                                                  a) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die\nErzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-\n1. der Hauptzollämter Chemnitz, Leipzig, Löbau, Pirna                ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden\nund Plauen für die Bewilligung und den Widerruf des               obliegen, sowie für die Anforderung von Säumnis-\nlaufenden Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der                zuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgaben-\nSicherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub;                  ordnung) durch die Vollstreckungsbehörde,\n2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für             b) die Verwertung beweglicher Sachen,\ndie Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und\nden Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll-              c) die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforde-\nstreckung wegen Geldforderungen im Zusammenhang                   rungen und die Anforderung von Säumniszuschlä-\nmit dem vom Hauptzollamt Dresden bewilligten laufen-              gen, soweit der Zollzahlstelle die Überwachung des\nden Zahlungsaufschub;                                             Zahlungseingangs obliegt;\n3. der Hauptzollämter Leipzig, Löbau und Pirna für die      2. der Hauptzollämter Chemnitz, Löbau und Plauen für\nBekämpfung der illegalen Beschäftigung durch die              die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Ver-\nZollverwaltung nach den §§ 107 und 112 des Vierten            folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, aus-\nBuches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften             genommen die Verfolgung und Ahndung von Ord-\nfür die Sozialversicherung – (Artikel I des Gesetzes          nungswidrigkeiten im Bereich der illegalen Beschäfti-\nvom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), das zuletzt          gung sowie die Ermittlung anderer Ordnungswidrig-\ndurch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. März 2002                keiten durch Amtsträger, denen solche Ermittlungen\n(BGBl. I S. 1130) geändert worden ist, in der jeweils         grundsätzlich im Rahmen eines ersten Zugriffs ob-\ngeltenden Fassung, nach den §§ 304, 307 und 405 des           liegen;\nDritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –     3. der Hauptzollämter Chemnitz, Dresden, Löbau, Pirna\n(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I            und Plauen für die Vergütung von Mineralölsteuer nach\nS. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes        § 52 der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung\nvom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130) geändert worden           vom 15. September 1993 (BGBI. I S. 1602), die zuletzt\nist, in der jeweils geltenden Fassung und nach den            durch Artikel 7 der Verordnung vom 20. Dezember\n§§ 2 und 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom              2001 (BGBl. I S. 3901) geändert worden ist, in der je-\n26. Februar 1996 (BGBl. I S. 227), das zuletzt durch          weils geltenden Fassung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2002              2637\n(4) Dem Hauptzollamt Pirna werden übertragen die                b) Fälle, die von der Mobilen Kontrollgruppe des\nZuständigkeiten der anderen Hauptzollämter im Zustän-                 Hauptzollamts Potsdam – Dienstort Cottbus – auf-\ndigkeitsbereich der Oberfinanzdirektion Chemnitz für das              gegriffen worden sind;\nSuch- und Mahnverfahren einschließlich der Fertigung\n2. der Hauptzollämter Potsdam und Schwedt für die\nvon Einfuhrabgabenbescheiden sowie der Inanspruch-\nVerwertung beweglicher Sachen;\nnahme von Bürgen\n3. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für\n1. im gemeinschaftlichen Versandverfahren nach der Ver-\nordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Okto-              a) die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung\nber 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemein-                  und den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die\nschaften (ABI. EG Nr. L 302 S. 1, 1993 Nr. L 79 S. 84,             Vollstreckung wegen Geldforderungen im Rahmen\n1996 Nr. L 97 S. 38), zuletzt geändert durch Verord-               des vom Hauptzollamt Berlin bewilligten laufenden\nnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parla-                    Zahlungsaufschubs,\nments und des Rates vom 16. November 2000 (ABI.                b) die Überwachung der Kontingente für Diplomaten-\nEG Nr. L 311 S. 17), in der jeweils geltenden Fassung in\nund Konsulargut (Zentrale Überwachungszollstelle\nVerbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der\nfür Diplomatengut, Abfertigung und Kontrolle der\nKommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvor-\nLänderkontingente außer Personenkraftwagen);\nschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des\nRates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaf-        4. für die Erteilung von Grenzempfehlungen (Zentrale\nten (ABI. EG Nr. L 253 S. 1, 1994 Nr. L 268 S. 32, 1996        Zollstelle).\nNr. L 180 S. 34, 1997 Nr. L 156 S. 59, Nr. L 111 S. 88),     (2) Dem Hauptzollamt Potsdam werden übertragen die\nzuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 993/2001        Zuständigkeiten\nder Kommission vom 4. Mai 2001 (ABI. EG Nr. L 141\nS. 1), in der jeweils geltenden Fassung sowie              1. der Hauptzollämter Berlin, Cottbus, Frankfurt (Oder)\nund Schwedt für das Such- und Mahnverfahren ein-\n2. im gemeinsamen Versandverfahren nach dem Über-\nschließlich der Fertigung von Einfuhrabgabenbeschei-\neinkommen zwischen der Europäischen Wirtschafts-\nden sowie der Inanspruchnahme von Bürgen im\ngemeinschaft und den EFTA-Ländern über ein gemein-\ngemeinschaftlichen Versandverfahren nach der Ver-\nsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 (ABI. EG\nordnung (EWG) Nr. 2913/92 in Verbindung mit der\nNr. L 226 S. 2), zuletzt geändert durch Beschluss\nVerordnung (EWG) Nr. 2454/93, im gemeinsamen\nNr. 1/2001 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA\nVersandverfahren nach dem Übereinkommen über ein\n„Gemeinsames Versandverfahren“ vom 7. Juni 2001\ngemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987\n(ABI. EG Nr. L 165 S. 54), in der jeweils geltenden Fas-\nund im Versandverfahren mit Carnets TIR nach dem\nsung und\nTIR-Übereinkommen vom 14. November 1975 in Ver-\n3. im Versandverfahren mit Carnets TIR nach dem TIR-              bindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und\nÜbereinkommen vom 14. November 1975 (BGBI. 1979 II             der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93;\nS. 445) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung\nmit der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und der Ver-          2. der Hauptzollämter Cottbus, Frankfurt (Oder) und\nordnung (EWG) Nr. 2454/93.                                     Schwedt für\n(5) Dem Hauptzollamt Erfurt werden übertragen die               a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden\nZuständigkeiten                                                       Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher-\nheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,\n1. der Hauptzollämter Chemnitz und Plauen für die\nBekämpfung der illegalen Beschäftigung durch die               b) die Vergütung von Mineralölsteuer nach § 52 der\nZollverwaltung nach den §§ 107 und 112 des Vierten                 Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung,\nBuches Sozialgesetzbuch, nach den §§ 304, 307                  c) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die\nund 405 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und                    Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-\nnach den §§ 2 und 5 des Arbeitnehmer-Entsende-                     ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden\ngesetzes;                                                          obliegen, sowie für die Anforderung von Säumnis-\n2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für                  zuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgaben-\ndie Bewilligung von Stundungen, die Anforderungen                  ordnung) durch die Vollstreckungsbehörde;\nund den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll-       3. des Hauptzollamts Schwedt für die Anmahnung öffent-\nstreckung wegen Geldforderungen im Zusammenhang                lich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung\nmit dem vom Hauptzollamt Erfurt bewilligten laufenden          von Säumniszuschlägen, soweit der Zollzahlstelle die\nZahlungsaufschub.                                              Überwachung des Zahlungseingangs obliegt;\n§2                              4. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für\nOberfinanzdirektion Cottbus                        a) die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung\nund den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die\n(1) Dem Hauptzollamt Berlin werden übertragen die                   Vollstreckung wegen Geldforderungen im Zusam-\nZuständigkeiten                                                       menhang mit dem vom Hauptzollamt Potsdam\n1. des Hauptzollamts Potsdam für die Ermittlung von                   bewilligten laufenden Zahlungsaufschub,\nSteuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung              b) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die\nvon Ordnungswidrigkeiten, ausgenommen                              Erzwingung von Sicherheiten gegen im Ausland\na) die Ermittlung von Ordnungswidrigkeiten durch                   ansässige Schuldner, soweit diese Aufgaben\nAmtsträger, denen solche Ermittlungen grund-                   Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden ob-\nsätzlich im Rahmen eines ersten Zugriffs obliegen,             liegen, ausschließlich auf die Pfändung oder Weg-","2638             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2002\nnahme beweglicher Sachen im Zusammenhang mit         4. die Befreiung von den Verkehrsgeboten und -beschrän-\nderen Ein- oder Ausfuhr beschränkt sind und im           kungen für Schiffe nach § 2 Abs. 3 und § 4 Abs. 5 der\nRahmen des hierfür eingerichteten IT-Verfahrens          Zollverordnung;\nBENGALI wahrgenommen werden.                         5. die Grenzaufsicht.\n(3) Dem Hauptzollamt Schwedt werden übertragen die          (2) Dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas werden übertra-\nZuständigkeiten                                             gen die Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter des\n1. des Hauptzollamts Frankfurt (Oder) für die Verfolgung    Bundesgebietes für\nund Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, soweit die         1. die Erhebung von Ausfuhrabgaben (§ 5 des Gesetzes\nFälle im Zusammenhang mit der Bekämpfung der                 zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorgani-\nillegalen Beschäftigung von Amtsträgern des Haupt-           sationen in der Fassung der Bekanntmachung vom\nzollamts Frankfurt (Oder) – Dienstorte Oderberg und          20. September 1995 (BGBl. I S. 1146), das zuletzt\nSchwedt – aufgegriffen worden sind;                          durch Artikel 196 der Verordnung vom 29. Oktober\n2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes bei            2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in der\nder Zulassung von Oderschiffen zur Beförderung von           jeweils geltenden Fassung). Zuständig für die Ent-\nWaren unter Zollverschluss.                                  gegennahme der Anmeldung und des Antrags auf\nAbfertigung zur Ausfuhr sowie für die Entscheidung\n(4) Den Hauptzollämtern Berlin und Potsdam werden             über diesen Antrag ist jedoch die Ausfuhrzollstelle\njeweils übertragen die Zuständigkeiten der Hauptzoll-           (§ 23 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der\nämter im Zuständigkeitsbereich der Oberfinanzdirektion          Gemeinsamen Marktorganisationen und Artikel 161\nCottbus für die zollamtliche Überwachung nach § 1 des           Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92);\nZollverwaltungsgesetzes sowie die Steueraufsicht nach\nden §§ 209 und 210 der Abgabenordnung, soweit sie von       2. die Gewährung der Prämie nach § 2 der EG-Rohtabak-\neiner besonders dafür eingerichteten Mobilen Kontroll-          Durchführungsverordnung vom 23. April 1994 (BGBl. I\ngruppe vorgenommen wird, und die sich daraus ergeben-           S. 888), die zuletzt durch die Verordnung vom 28. Sep-\nden Maßnahmen.                                                  tember 1999 (BGBl. I S. 1951) geändert worden ist, in\nder jeweils geltenden Fassung;\n(5) Dem Hauptzollamt Frankfurt (Oder) werden übertra-\ngen die Zuständigkeiten der Hauptzollämter Cottbus und      3. die Auszahlung und Buchung der Produktionserstat-\nSchwedt für die Bekämpfung der illegalen Beschäftigung          tung für Stärke und Zucker – auch für Olivenöl – (§ 2 der\ndurch die Zollverwaltung nach den §§ 107 und 112 des            Stärke/Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung in\nVierten Buches Sozialgesetzbuch, nach den §§ 304, 307           der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober\nund 405 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und nach            1994 (BGBl. I S. 2967) in der jeweils geltenden Fassung\nden §§ 2 und 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes.               und § 2 der Verordnung über Produktionserstattungen\nfür Olivenöl vom 25. Februar 1982 (BGBl. I S. 265), die\n(6) Dem Hauptzollamt Cottbus werden übertragen die            zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Novem-\nZuständigkeiten                                                 ber 1997 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, in der\n1. des Hauptzollamts Frankfurt (Oder) für die Verfolgung        jeweils geltenden Fassung);\nund Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, soweit die         4. die Einnahme und Buchung bei nicht fristgerechter\nFälle im Zusammenhang mit der Bekämpfung der ille-           Ausfuhr von Übermengen an Kartoffelstärke (§ 2 Abs. 3\ngalen Beschäftigung von Amtsträgern des Haupt-               der Kartoffelstärkeprämienverordnung in der Fassung\nzollamts Frankfurt (Oder) – Dienstort Cottbus – auf-         der Bekanntmachung vom 17. Juli 1997 (BGBl. I\ngegriffen worden sind;                                       S. 1815, 2032), die zuletzt durch Artikel 384 der Verord-\n2. des Hauptzollamts Potsdam für die Ermittlung von             nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert\nSteuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung            worden ist, in der jeweils geltenden Fassung);\nvon Ordnungswidrigkeiten, soweit die Fälle von der       5. die Einnahme und Buchung der Zusatzabgabe im\nMobilen Kontrollgruppe des Hauptzollamts Potsdam –           Milchsektor sowie die Erfassung und Auswertung der\nDienstort Cottbus – aufgegriffen worden sind.                Abrechnungsdaten gemäß dem Muster in Anhang I der\nVerordnung (EG) Nr. 1392/2001 der Kommission vom\n9. Juli 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur\n§3\nVerordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates über die\nOberfinanzdirektion Hamburg                        Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. EG\n(1) Dem Hauptzollamt Hamburg-Hafen werden übertra-            Nr. L 187 S. 19) in der jeweils geltenden Fassung (§ 3\ngen die Zuständigkeiten des Hauptzollamts Hamburg-              der Zusatzabgabenverordnung vom 12. Januar 2000\nStadt für                                                       (BGBl. I S. 27), die zuletzt durch die Verordnung vom\n6. Februar 2002 (BGBl. I S. 586) geändert worden ist, in\n1. die Bestellung von Steuerhilfspersonen zur Fest-             der jeweils geltenden Fassung);\nstellung von zoll- und verbrauchsteuerrechtlichen Tat-\n6. die Einnahme und Buchung der Zuckerabgaben (Pro-\nsachen;\nduktionsabgabe, Ergänzungsabgabe – § 2 der Zucker-\n2. unbeschadet § 2 Abs. 3 die Zulassung von Schiffen,           Produktionsabgaben-Verordnung vom 7. März 1983\nStraßenfahrzeugen und Behältern zur Beförderung von          (BGBl. I S. 286), die durch Artikel 3 der Verordnung\nWaren unter Zollverschluss;                                  vom 22. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2434) geändert\n3. die Zulassung von Erleichterungen bei der Zollbehand-        worden ist, in der jeweils geltenden Fassung);\nlung von Rückwaren im Verkehr zwischen der Freizone      7. die Zulassung und Überwachung von internationalen\nHamburg und dem übrigen Zollgebiet der Gemein-               Kontroll- und Überwachungsgesellschaften (§ 2 der\nschaft;                                                      Ausfuhrerstattungsverordnung vom 24. Mai 1996","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2002               2639\n(BGBl. I S. 766), die zuletzt durch die Verordnung vom       den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll-\n27. Juli 2000 (BGBl. I S. 1235) geändert worden ist, in      streckung wegen Geldforderungen im Zusammenhang\nder jeweils geltenden Fassung).                              mit dem vom Hauptzollamt Hamburg-Stadt bewilligten\nlaufenden Zahlungsaufschub.\n(3) Dem Hauptzollamt Hamburg-Stadt werden über-\ntragen die Zuständigkeiten                                     (4) Dem Hauptzollamt Itzehoe werden übertragen die\nZuständigkeiten\n1. des Hauptzollamts Hamburg-Hafen für\n1. des Hauptzollamts Oldenburg – Oberfinanzdirektion\na) die Abrechnung der vereinfachten Verfahren zur\nHannover – für die Grenzaufsicht auf der Unterelbe, in\nÜberführung von Waren in den zollrechtlich freien\ndem grenznahen Raum und in dem der Grenzaufsicht\nVerkehr im Sinne des Artikels 76 der Verordnung\nunterworfenen Gebiet im Landkreis Stade, in den\n(EWG) Nr. 2913/92, auch nach Zolllagerverfahren\nSamtgemeinden Hemmor, Börde-Lamstedt, Sietland,\neinschließlich der sich daraus ergebenden Einfuhr-\nAm Dobrock, Land Hadeln und in der Stadt Cuxhaven;\nabgabenbescheide,\n2. der anderen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich\nb) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden\nder Oberfinanzdirektion Hamburg für das Such- und\nZahlungsaufschubs,\nMahnverfahren einschließlich der Fertigung von Ein-\nc) die Aufgaben der Stelle der Bürgschaftsleistung für       fuhrabgabenbescheiden sowie der Inanspruchnahme\ndie Gesamtbürgschaft nach Artikel 360 der Verord-         von Bürgen im gemeinschaftlichen Versandverfahren\nnung (EWG) Nr. 2454/93 und den Artikeln 26 und 27         nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in Verbindung\nder Anlage I zum Übereinkommen über ein gemein-           mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, im gemein-\nsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 sowie             samen Versandverfahren nach dem Übereinkommen\nfür die Befreiung von der Sicherheitsleistung nach        über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai\nArtikel 95 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92,              1987 und im Versandverfahren mit Carnets TIR nach\nd) die Verwertung beweglicher Sachen,                        dem TIR-Übereinkommen vom 14. November 1975 in\nVerbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und\ne) die Verwaltung von Fundsachen,                            der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93;\nf) die Überwachung der allgemein zugelassenen            3. des Hauptzollamts Kiel für die Ermittlung von Steuer-\nSteuerbürgen,                                             straftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von Ord-\ng) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Ver-        nungswidrigkeiten, ausgenommen die Ermittlung von\nfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,             Ordnungswidrigkeiten durch Amtsträger, denen solche\nausgenommen die Ermittlung von Ordnungswidrig-            Ermittlungen grundsätzlich im Rahmen des ersten\nkeiten durch Amtsträger, denen solche Ermittlun-          Zugriffs obliegen.\ngen grundsätzlich im Rahmen des ersten Zugriffs         (5) Dem Hauptzollamt Kiel werden übertragen die\nobliegen,                                             Zuständigkeiten\nh) die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforde-       1. des Hauptzollamts Itzehoe\nrungen und die Anforderung von Säumniszuschlä-\na) für die Grenzaufsicht in den Küstengewässern der\ngen, soweit der Zollzahlstelle die Überwachung des\nOstsee sowie im Geschäftsbereich des Zollamts\nZahlungseingangs obliegt;\nFlensburg von der Ostseeküste bis einschließlich\n2. der Hauptzollämter Hamburg-Hafen und Hamburg-                     zur Bundesautobahn A 7,\nJonas für die Verwaltung von Sicherheiten mit Aus-\nb) – soweit nicht der auf Hamburger Stadtgebiet lie-\nnahme der Barsicherheiten;\ngende Teil des Hauptzollamtsbezirks betroffen ist –\n3. des Hauptzollamts Itzehoe im Stadtgebiet Hamburg                  für die Vollstreckung wegen Geldforderungen und\nund des Hauptzollamts Hamburg-Hafen für die                      die Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese\nBekämpfung der illegalen Beschäftigung durch die                 Aufgaben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbe-\nZollverwaltung nach den §§ 107 und 112 des Vierten               hörden obliegen, sowie für die Anforderung von\nBuches Sozialgesetzbuch, nach den §§ 304, 307                    Säumniszuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der\nund 405 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und                  Abgabenordnung) durch die Vollstreckungsbe-\nnach den §§ 2 und 5 des Arbeitnehmer-Entsende-                   hörde,\ngesetzes;\nc) für die Bewilligung und den Widerruf des laufenden\n4. des Hauptzollamts Itzehoe im Stadtgebiet Hamburg                  Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher-\nund der Hauptzollämter Hamburg-Hafen und Ham-                    heiten für den laufenden Zahlungsaufschub,\nburg-Jonas für die Vollstreckung wegen Geldforderun-\nd) – ohne den Teil des Hauptzollamtsbezirks, für den\ngen und die Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese\ndie Zahlstelle des Zollamts Hamburg-Flughafen\nAufgaben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehör-\nzuständig ist – für die Anmahnung öffentlich-recht-\nden obliegen, sowie für die Anforderung von Säumnis-\nlicher Geldforderungen und die Anforderung von\nzuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgabenord-\nSäumniszuschlägen, soweit der Zollzahlstelle die\nnung) durch die Vollstreckungsbehörde;\nÜberwachung des Zahlungseingangs obliegt;\n5. der Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich der\n2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für\nOberfinanzdirektion Hamburg für die Vergütung von\ndie Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und\nMineralölsteuer nach § 52 der Mineralölsteuer-Durch-\nden Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll-\nführungsverordnung;\nstreckung wegen Geldforderungen im Zusammenhang\n6. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für             mit den vom Hauptzollamt Kiel bewilligten laufenden\ndie Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und          Zahlungsaufschub.","2640               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2002\n(6) Dem Hauptzollamt Neubrandenburg werden über-               c) die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderun-\ntragen die Zuständigkeiten des Hauptzollamts Stralsund                gen und die Anforderungen von Säumniszuschlä-\nfür die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfol-             gen, soweit der Zollzahlstelle die Überwachung des\ngung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, ausge-                     Zahlungseingangs obliegt;\nnommen die Ermittlung von Ordnungswidrigkeiten durch\n2. der Hauptzollämter Hannover und Magdeburg für die\nAmtsträger, denen solche Ermittlungen grundsätzlich im\nErmittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung\nRahmen eines ersten Zugriffs obliegen.\nund Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, ausgenom-\n(7) Dem Hauptzollamt Stralsund werden übertragen die           men die Ermittlung von Ordnungswidrigkeiten durch\nZuständigkeiten                                                   Amtsträger, denen solche Ermittlungen grundsätzlich\nim Rahmen des ersten Zugriffs obliegen;\n1. des Hauptzollamts Neubrandenburg für\na) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden         3. der anderen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich\nZahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher-          der Oberfinanzdirektion Hannover für das Such- und\nheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,                Mahnverfahren einschließlich der Fertigung von Ein-\nfuhrabgabenbescheiden sowie der Inanspruchnahme\nb) die Bekämpfung der illegalen Beschäftigung durch           von Bürgen im gemeinsamen Versandverfahren nach\ndie Zollverwaltung nach den §§ 107 und 112 des            der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in Verbindung mit\nVierten Buches Sozialgesetzbuch, nach den §§ 304,         der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, im gemeinsamen\n307 und 405 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch           Versandverfahren nach dem Übereinkommen über ein\nund nach den §§ 2 und 5 des Arbeitnehmer-Ent-             gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987\nsendegesetzes,                                            und im Versandverfahren mit Carnets TIR nach dem\nc) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die            TIR-Übereinkommen vom 14. November 1975 in Ver-\nErzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-          bindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und\nben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden            der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93;\nobliegen, sowie für die Anforderung von Säumnis-      4. des Hauptzollamts Hannover im Landkreis Hameln-\nzuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgaben-           Pyrmont für die Bekämpfung der illegalen Beschäf-\nordnung) durch die Vollstreckungsbehörde,                 tigung durch die Zollverwaltung nach den §§ 107\nd) die Verwertung beweglicher Sachen,                         und 112 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, nach\nden §§ 304, 307 und 405 des Dritten Buches Sozial-\ne) die Grenzaufsicht im Oderhaff,                             gesetzbuch und nach den §§ 2 und 5 des Arbeit-\nf) die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforde-            nehmer-Entsendegesetzes.\nrungen und die Anforderung von Säumniszuschlä-          (2) Dem Hauptzollamt Bremen werden übertragen die\ngen, soweit der Zollzahlstelle die Überwachung des    Zuständigkeiten\nZahlungseingangs obliegt;\n1. des Hauptzollamts Oldenburg in den Landkreisen\n2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für              Cuxhaven, Rotenburg/Wümme und Stade für die\ndie Bewilligung von Stundungen, die Anforderungen             Bekämpfung der illegalen Beschäftigung durch die\nund den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll-          Zollverwaltung nach den §§ 107 und 112 des Vierten\nstreckung wegen Geldforderungen im Zusammenhang               Buches Sozialgesetzbuch, nach den §§ 304, 307\nmit dem vom Hauptzollamt Stralsund bewilligten lau-           und 405 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und\nfenden Zahlungsaufschub.                                      nach den §§ 2 und 5 des Arbeitnehmer-Entsende-\n(8) Den Hauptzollämtern Hamburg-Stadt und Kiel                 gesetzes;\nwerden jeweils übertragen die Zuständigkeiten der             2. der Hauptzollämter Oldenburg und Osnabrück für die\nHauptzollämter im Zuständigkeitsbereich der Oberfinanz-           Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung\ndirektion Hamburg für die zollamtliche Überwachung nach           und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, ausgenom-\n§ 1 des Zollverwaltungsgesetzes sowie die Steueraufsicht          men die Ermittlung von Ordnungswidrigkeiten durch\nnach den §§ 209 und 210 der Abgabenordnung, soweit                Amtsträger, denen solche Ermittlungen grundsätzlich\nsie von einer besonders dafür eingerichteten Mobilen              im Rahmen eines ersten Zugriffs obliegen.\nKontrollgruppe vorgenommen wird, und die sich daraus\nergebenden Maßnahmen.                                           (3) Dem Hauptzollamt Hannover werden übertragen die\nZuständigkeiten der\n§4                               1. anderen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich der\nOberfinanzdirektion Hannover für\nOberfinanzdirektion Hannover\na) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden\n(1) Dem Hauptzollamt Braunschweig werden übertra-                  Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der dafür\ngen die Zuständigkeiten                                               erhobenen Sicherheiten,\n1. des Hauptzollamts Hannover für\nb) die Vergütung der Mineralölsteuer nach § 52 der\na) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die                Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung;\nErzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-\n2. anderen Hauptzollämter im Bundesgebiet für die\nben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden\nBewilligung von Stundungen, die Anforderung und\nobliegen, sowie für die Anforderung von Säumnis-\nden Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll-\nzuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgaben-\nstreckung wegen Geldforderungen im Zusammenhang\nordnung) durch die Vollstreckungsbehörde,\nmit dem vom Hauptzollamt Hannover bewilligten lau-\nb) die Verwertung beweglicher Sachen,                         fenden Zahlungsaufschub.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2002             2641\n(4) Dem Hauptzollamt Oldenburg werden übertragen              Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92\ndie Zuständigkeiten des Hauptzollamts Bremen für die             und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93;\nGrenzaufsicht.\n3. des Hauptzollamts Karlsruhe für die zollamtliche\n(5) Dem Hauptzollamt Osnabrück werden übertragen              Abfertigung des Warenverkehrs über die Grenze des\ndie Zuständigkeiten                                              Zollgebiets der Gemeinschaft im Neckar-Odenwald-\n1. des Hauptzollamts Oldenburg in den Städten Emden,             Kreis.\nOldenburg, Wilhelmshaven und in den Landkreisen            (2) Dem Hauptzollamt Karlsruhe werden übertragen die\nAmmerland, Aurich, Cloppenburg, Emsland, Friesland,      Zuständigkeiten\nLeer, Oldenburg, Wesermarsch und Wittmund für die\n1. der Hauptzollämter Lörrach und Singen für die Ermitt-\nBekämpfung der illegalen Beschäftigung durch die\nlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und\nZollverwaltung nach den §§ 107 und 112 des Vier-\nAhndung von Ordnungswidrigkeiten, ausgenommen\nten Buches Sozialgesetzbuch, nach den §§ 304, 307\ndie Ermittlung von Ordnungswidrigkeiten durch Amts-\nund 405 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und\nträger, denen solche Ermittlungen grundsätzlich im\nnach den §§ 2 und 5 des Arbeitnehmer-Entsende-\nRahmen des ersten Zugriffs obliegen;\ngesetzes;\n2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für\n2. der Hauptzollämter Bremen und Oldenburg für die\ndie Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und\na) Vollstreckung wegen Geldforderungen und die Er-           den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll-\nzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben         streckung wegen Geldforderungen im Zusammenhang\nHauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden ob-           mit dem vom Hauptzollamt Karlsruhe bewilligten\nliegen, sowie für die Anforderung von Säumnis-           laufenden Zahlungsaufschub.\nzuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgaben-\n(3) Dem Hauptzollamt Lörrach werden übertragen die\nordnung) durch die Vollstreckungsbehörde,\nZuständigkeiten\nb) Verwertung beweglicher Sachen,\n1. des Hauptzollamts Singen für\nc) Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen\na) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden\nund die Anforderung von Säumniszuschlägen,\nZahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher-\nsoweit der Zollzahlstelle die Überwachung des\nheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,\nZahlungseingangs obliegt.\nb) die Vergütung von Mineralölsteuer nach § 52 der\n(6) Den Hauptzollämtern Bremen, Braunschweig, Han-\nMineralölsteuer-Durchführungsverordnung;\nnover, Magdeburg und Osnabrück werden jeweils über-\ntragen die Zuständigkeiten der Hauptzollämter im Zu-         2. der Hauptzollämter Karlsruhe und Singen für\nständigkeitsbereich der Oberfinanzdirektion Hannover für         a) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die\ndie zollamtliche Überwachung nach § 1 des Zollverwal-                Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-\ntungsgesetzes sowie die Steueraufsicht nach den §§ 209               ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden\nund 210 der Abgabenordnung, soweit sie von einer                     obliegen, sowie für die Anforderung von Säumnis-\nbesonders dafür eingerichteten Mobilen Kontrollgruppe                zuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgaben-\nvorgenommen wird, und die sich daraus ergebenden                     ordnung) durch die Vollstreckungsbehörde,\nMaßnahmen.\nb) die Verwertung beweglicher Sachen;\n§5                              3. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für\nOberfinanzdirektion Karlsruhe                      die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und\nden Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll-\n(1) Dem Hauptzollamt Heilbronn werden übertragen die          streckung wegen Geldforderungen im Zusammenhang\nZuständigkeiten                                                  mit dem vom Hauptzollamt Lörrach bewilligten laufen-\n1. der Hauptzollämter Stuttgart und Ulm für                      den Zahlungsaufschub.\na) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die         (4) Dem Hauptzollamt Stuttgart werden übertragen die\nErzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-     Zuständigkeiten\nben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden       1. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für\nobliegen, sowie für die Anforderung von Säumnis-\nzuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgaben-          a) die Erteilung von Brenngenehmigungen,\nordnung) durch die Vollstreckungsbehörde,                b) die Erhebung der Branntweinsteuer auf Abfin-\nb) die Verwertung beweglicher Sachen;                            dungsbranntwein,\n2. der übrigen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich           c) die Zahlung des Übernahmegeldes für abgeliefer-\nder Oberfinanzdirektion Karlsruhe für das Such- und              ten Abfindungsbranntwein,\nMahnverfahren einschließlich der Fertigung von Ein-          d) die Anordnung von Ausbeuteermittlungen zur Fest-\nfuhrabgabenbescheiden sowie der Inanspruchnahme                  setzung der Ausbeutesätze in besonderen Fällen,\nvon Bürgen im gemeinschaftlichen Versandverfahren\nnach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in Verbindung          e) die Prüfung der Zulässigkeit und Weiterleitung ein-\nmit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, im gemein-                 gehender sowie ausgehender Verbrauchsteuer-\nsamen Versandverfahren nach dem Übereinkommen                    Auskunftsersuchen,\nüber ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai            f) Erledigung aller Aufgaben im Zusammenhang mit\n1987 und im Versandverfahren mit Carnets TIR nach                dem gemeinschaftlichen System zum Austausch\ndem TIR-Übereinkommen vom 14. November 1975 in                   von Verbrauchsteuerdaten (SEED),","2642              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2002\ng) Erfassung und Überwachung des Versands ver-                                           §6\nbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraus-\nOberfinanzdirektion Koblenz\nsetzung zwischen den Mitgliedstaaten, der Ein- und\nAusfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Zigaretten- und      (1) Dem Hauptzollamt Darmstadt werden übertragen die\nAlkohollieferungen aus/in Drittländer(n),             Zuständigkeiten\nh) Auszahlung der Mineralölsteuervergütung nach den       1. der Hauptzollämter Frankfurt am Main-Flughafen und\n§§ 25b bis 25d des Mineralölsteuergesetzes                Gießen für\neinschließlich der Koordination der Sachbearbei-          a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden\ntung bei den Hauptzollämtern;                                 Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher-\n2. der Hauptzollämter Heilbronn und Ulm für                          heiten für den laufenden Zahlungsaufschub,\na) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden             b) die Vergütung von Mineralölsteuer nach § 52 der\nZahlungsaufschubs,                                            Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung,\nb) die Überwachung der allgemein zugelassenen                 c) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Ver-\nSteuerbürgen,                                                 folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,\nc) die Vergütung der Mineralölsteuer nach § 52 der                ausgenommen die Ermittlung von Ordnungswidrig-\nMineralölsteuer-Durchführungsverordnung;                      keiten durch Amtsträger, denen solche Ermittlun-\ngen grundsätzlich im Rahmen des ersten Zugriffs\n3. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für                 obliegen;\ndie Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und\nden Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll-          2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für\nstreckung wegen Geldforderungen im Zusammenhang               die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und\nmit dem vom Hauptzollamt Stuttgart bewilligten                den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll-\nlaufenden Zahlungsaufschub.                                   streckung wegen Geldforderungen im Zusammenhang\nmit dem vom Hauptzollamt Darmstadt bewilligten\n(5) Dem Hauptzollamt Ulm werden übertragen die                 laufenden Zahlungsaufschub;\nZuständigkeiten\n3. des Hauptzollamts Gießen für die Bekämpfung der ille-\n1. der Hauptzollämter Heilbronn und Stuttgart für                galen Beschäftigung durch die Zollverwaltung nach\na) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Ver-         den §§ 107 und 112 des Vierten Buches Sozialgesetz-\nfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,             buch, nach den §§ 304, 307 und 405 des Dritten\nausgenommen die Ermittlung von Ordnungswidrig-            Buches Sozialgesetzbuch und nach den §§ 2 und 5\nkeiten durch Amtsträger, denen solche Ermittlun-          des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für die Stadtteile\ngen grundsätzlich im Rahmen eines ersten Zugriffs         westlich der Flüsse Main und Nidda der kreisfreien\nobliegen,                                                 Stadt Frankfurt am Main;\nb) die Sachbearbeitung bei der Überwachung von            4. des Hauptzollamts Frankfurt am Main-Flughafen für\nVerbringungsverboten hinsichtlich gewaltverherr-          a) die Zulassung von Straßenfahrzeugen und Behäl-\nlichender, pornographischer, jugendgefährdender               tern zur Beförderung von Waren unter Zollver-\nund verfassungswidriger Schriften, Tonträger, Bild-           schluss,\nträger, Abbildungen und anderen Darstellungen;\nb) die Überwachung der allgemein zugelassenen\n2. des Hauptzollamts Augsburg – Oberfinanzbezirk Nürn-\nSteuerbürgen,\nberg –\nc) die Bekämpfung der illegalen Beschäftigung\na) für die zollamtliche Abfertigung des Warenverkehrs\ndurch die Zollverwaltung nach den §§ 107 und 112\nüber die Grenze des Zollgebiets der Gemeinschaft\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch, nach den\nin folgendem Teil des Bezirks des Hauptzollamts\n§§ 304, 307 und 405 des Dritten Buches Sozial-\nAugsburg: Landkreis Neu-Ulm ohne die Gemeinden\ngesetzbuch und nach den §§ 2 und 5 des Arbeit-\nAltenstadt, Kellmünz a.d. Iller, Oberroth, Osterberg\nnehmer-Entsendegesetzes;\nund Unterroth, vom Landkreis Günzburg die Ge-\nmeinden Bibertal, Bubesheim, Burgau, Burtenbach,      5. des Hauptzollamts Koblenz für die Annahme der Aus-\nDürrlauingen, Günzburg, Gundremmingen, Halden-            fuhranmeldungen für Erstattungszwecke nach Arti-\nwang, Ichenhausen, Jettingen-Scheppach, Kam-              kel 5 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der\nmeltal, Kötz, Landensberg, Leipheim, Offingen,            Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame\nRettenbach, Röfingen, Waldstetten und Winter-             Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei\nbach,                                                     landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. EG Nr. L 102\nS. 11), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 2299/ 2001\nb) für die Grenzaufsicht auf dem Bodensee und im\nder Kommission vom 26. November 2001 (ABl. EG\ngrenznahen Raum zur Schweiz.\nNr. L 308 S. 19) geändert worden ist, in der jeweils\n(6) Den Hauptzollämtern Karlsruhe, Lörrach, Singen und         geltenden Fassung, soweit sich die Orte des Verla-\nUlm werden jeweils übertragen die Zuständigkeiten der            dens im Bezirk des Hauptzollamts Koblenz befinden,\nübrigen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich der              die nächstgelegene Ausfuhrzollstelle jedoch dem\nOberfinanzdirektion Karlsruhe für die zollamtliche Über-         Hauptzollamt Darmstadt angehört.\nwachung nach § 1 des Zollverwaltungsgesetzes sowie die\n(2) Dem Hauptzollamt Gießen werden übertragen die\nSteueraufsicht nach den §§ 209 und 210 der Abgabenord-\nZuständigkeiten\nnung, soweit sie von einer besonders dafür eingerichteten\nMobilen Kontrollgruppe vorgenommen wird, und die sich        1. der Hauptzollämter Darmstadt und Frankfurt am Main-\ndaraus ergebenden Maßnahmen.                                     Flughafen für","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2002              2643\na) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die       Abgabenordnung, soweit sie von einer besonders dafür\nErzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-     eingerichteten Mobilen Kontrollgruppe vorgenommen\nben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden       wird, und die sich daraus ergebenden Maßnahmen.\nobliegen, sowie für die Anforderung von Säumnis-\nzuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgaben-                                   §7\nordnung) durch die Vollstreckungsbehörde,\nOberfinanzdirektion Köln\nb) die Verwertung beweglicher Sachen;\n(1) Dem Hauptzollamt Aachen werden übertragen die\n2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für         Zuständigkeiten\ndie Vollstreckung und die Erzwingung von Sicherhei-      1. der anderen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich\nten wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen des         der Oberfinanzdirektion Köln für das Such- und Mahn-\nBundesgrenzschutzes gegen ausländische Luftver-              verfahren einschließlich der Fertigung von Einfuhr-\nkehrsgesellschaften;                                         abgabenbescheiden sowie der Inanspruchnahme von\n3. der übrigen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich           Bürgen im gemeinschaftlichen Versandverfahren nach\nder Oberfinanzdirektion Koblenz für das Such- und            der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in Verbindung mit\nMahnverfahren einschließlich der Fertigung von Ein-          der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, im gemeinsamen\nfuhrabgabenbescheiden sowie der Inanspruchnahme              Versandverfahren nach dem Übereinkommen über ein\nvon Bürgen im gemeinschaftlichen Versandverfahren            gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987\nnach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in Verbindung          und im Versandverfahren mit Carnets TIR nach dem\nmit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, im gemein-             TIR-Übereinkommen vom 14. November 1975 in Ver-\nsamen Versandverfahren nach dem Übereinkommen                bindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und\nüber ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai            der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93;\n1987 und im Versandverfahren mit Carnets TIR nach        2. des Hauptzollamts Köln\ndem TIR-Übereinkommen vom 14. November 1975 in\nVerbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und          a) für die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die\nder Verordnung (EWG) Nr. 2454/93.                                Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkei-\nten, ausgenommen die Ermittlung von Ordnungs-\n(3) Dem Hauptzollamt Koblenz werden übertragen die                widrigkeiten durch Amtsträger, denen solche\nZuständigkeiten                                                      Ermittlungen grundsätzlich im Rahmen eines ersten\n1. des Hauptzollamts Saarbrücken für                                 Zugriffs obliegen,\na) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die           b) – soweit nicht der Oberbergische Kreis, der Rhei-\nErzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-             nisch-Bergische Kreis und die Kreisfreie Stadt\nben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden               Leverkusen betroffen sind –\nobliegen, sowie für die Anforderung von Säumnis-             – für die Vollstreckung wegen Geldforderungen\nzuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgaben-                 und die Erzwingung von Sicherheiten, soweit die-\nordnung) durch die Vollstreckungsbehörde,                       se Aufgaben Hauptzollämtern als Vollstreckungs-\nb) die Verwertung beweglicher Sachen;                               behörden obliegen, sowie für die Anforderung\nvon Säumniszuschlag mit Leistungsgebot (§ 254\n2. die Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter des                   der Abgabenordnung) durch die Vollstreckungs-\nBundesgebietes für die Bewilligung von Stundungen,                  behörde,\ndie Anforderung und den Erlass von Säumniszuschlä-\n– für die Verwertung beweglicher Sachen,\ngen sowie die Vollstreckung wegen Geldforderungen\nim Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt                     c) für die Bekämpfung der illegalen Beschäftigung\nKoblenz bewilligten laufenden Zahlungsaufschub.                  durch die Zollverwaltung nach den §§ 107 und 112\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch, nach den\n(4) Dem Hauptzollamt Saarbrücken werden übertragen\n§§ 304, 307 und 405 des Dritten Buches Sozial-\ndie Zuständigkeiten\ngesetzbuch und nach den §§ 2 und 5 des Arbeit-\n1. des Hauptzollamts Koblenz für die Ermittlung von                  nehmer-Entsendegesetzes.\nSteuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung          (2) Dem Hauptzollamt Bielefeld werden übertragen die\nvon Ordnungswidrigkeiten, ausgenommen die Ermitt-        Zuständigkeiten\nlung von Ordnungswidrigkeiten durch Amtsträger,\ndenen solche Ermittlungen grundsätzlich im Rahmen        1. des Hauptzollamts Münster für die Anmahnung öffent-\ndes ersten Zugriffs obliegen;                                lich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung\nvon Säumniszuschlägen, soweit der Zollzahlstelle die\n2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für             Überwachung des Zahlungseingangs obliegt;\ndie Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und\nden Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll-         2. des Hauptzollamts Münster – ausschließlich des\nstreckung wegen Geldforderungen im Zusammenhang              Kreises Borken –\nmit dem vom Hauptzollamt Saarbrücken bewilligten             a) für die Vollstreckung wegen Geldforderungen und\nlaufenden Zahlungsaufschub.                                      die Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese\n(5) Den Hauptzollämtern Darmstadt, Gießen, Koblenz                Aufgaben Hauptzollämtern als Vollstreckungs-\nund Saarbrücken werden jeweils übertragen die Zustän-                behörden obliegen, sowie für die Anforderung von\ndigkeiten der anderen Hauptzollämter im Zuständigkeits-              Säumniszuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der\nbereich der Oberfinanzdirektion Koblenz für die zollamt-             Abgabenordnung) durch die Vollstreckungsbe-\nliche Überwachung nach § 1 des Zollverwaltungsgesetzes               hörde,\nsowie die Steueraufsicht nach den §§ 209 und 210 der             b) für die Verwertung beweglicher Sachen.","2644              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2002\n(3) Dem Hauptzollamt Duisburg werden übertragen die        die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,\nZuständigkeiten                                              ausgenommen die Ermittlung von Ordnungswidrigkeiten\n1. des Hauptzollamts Krefeld für die Anmahnung öffent-       durch Amtsträger, denen solche Ermittlungen grundsätz-\nlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung      lich im Rahmen eines ersten Zugriffs obliegen.\nvon Säumniszuschlägen, soweit der Zollzahlstelle die         (7) Dem Hauptzollamt Münster werden übertragen die\nÜberwachung des Zahlungseingangs obliegt;                 Zuständigkeiten\n2. des Hauptzollamts Krefeld – ausschließlich des Kreises    1. der Hauptzollämter Bielefeld und Dortmund für\nNeuss – und des Hauptzollamts Münster – soweit der\nKreis Borken betroffen ist – für                              a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden\nZahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher-\na) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die\nheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,\nErzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-\nben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden            b) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Ver-\nobliegen, sowie für die Anforderung von Säumnis-              folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,\nzuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgaben-               ausgenommen die Ermittlung von Ordnungswidrig-\nordnung) durch die Vollstreckungsbehörde,                     keiten durch Amtsträger, denen solche Ermittlun-\nb) für die Verwertung beweglicher Sachen.                         gen grundsätzlich im Rahmen eines ersten Zugriffs\nobliegen,\n(4) Dem Hauptzollamt Düsseldorf werden übertragen\ndie Zuständigkeiten                                              c) die Vergütung von Mineralölsteuer nach § 52 der\nMineralölsteuer-Durchführungsverordnung;\n1. der Hauptzollämter Duisburg und Krefeld für\na) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden         2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für\nZahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher-          die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und\nheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,                den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll-\nstreckung wegen Geldforderungen im Zusammenhang\nb) die Vergütung der Mineralölsteuer nach § 52 der            mit dem vom Hauptzollamt Münster bewilligten laufen-\nMineralölsteuer-Durchführungsverordnung;                  den Zahlungsaufschub.\n2. des Hauptzollamts Köln – soweit der Oberbergische            (8) Den Hauptzollämtern Bielefeld, Köln, Krefeld und\nKreis, der Rheinisch-Bergische Kreis und die Kreisfreie   Münster werden jeweils übertragen die Zuständigkeiten\nStadt Leverkusen betroffen sind – und des Haupt-          der Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich der Ober-\nzollamts Krefeld – soweit der Kreis Neuss betroffen       finanzdirektion Köln für die zollamtliche Überwachung\nist – für                                                 nach § 1 des Zollverwaltungsgesetzes sowie die Steuer-\na) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die        aufsicht nach den §§ 209 und 210 der Abgabenordnung,\nErzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-      soweit sie von einer besonders dafür eingerichteten\nben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden        Mobilen Kontrollgruppe vorgenommen wird, und die sich\nobliegen, sowie für die Anforderung von Säumnis-      daraus ergebenden Maßnahmen.\nzuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgaben-\nordnung) durch die Vollstreckungsbehörde,\n§8\nb) die Verwertung beweglicher Sachen;\nOberfinanzdirektion Nürnberg\n3. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für\ndie Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und          (1) Dem Hauptzollamt Augsburg werden übertragen die\nden Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll-          Zuständigkeiten der Hauptzollämter Landshut, München\nstreckung wegen Geldforderungen im Zusammenhang           und Rosenheim für die Ermittlung von Steuerstraftaten\nmit dem vom Hauptzollamt Düsseldorf bewilligten           sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig-\nlaufenden Zahlungsaufschub.                               keiten, ausgenommen die Ermittlung von Ordnungs-\n(5) Dem Hauptzollamt Köln werden übertragen die            widrigkeiten durch Amtsträger, denen solche Ermittlun-\nZuständigkeiten                                              gen grundsätzlich im Rahmen eines ersten Zugriffs ob-\nliegen.\n1. des Hauptzollamts Aachen für\n(2) Dem Hauptzollamt Landshut werden übertragen die\na) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden\nZuständigkeiten\nZahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher-\nheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,            1. der Hauptzollämter Augsburg und Passau für die\nb) die Vergütung von Mineralölsteuer nach § 52 der            Vollstreckung wegen Geldforderungen und die Er-\nMineralölsteuer-Durchführungsverordnung;                  zwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben\nHauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden oblie-\n2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für             gen, sowie für die Anforderung von Säumniszuschlag\ndie Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und           mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgabenordnung) durch\nden Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll-              die Vollstreckungsbehörde;\nstreckung wegen Geldforderungen im Zusammenhang\nmit dem vom Hauptzollamt Köln bewilligten laufenden       2. des Hauptzollamts Passau für\nZahlungsaufschub.                                             a) die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforde-\n(6) Dem Hauptzollamt Krefeld werden übertragen                     rungen und die Anforderung von Säumniszuschlä-\ndie Zuständigkeiten der Hauptzollämter Duisburg und                  gen, soweit der Zollzahlstelle die Überwachung des\nDüsseldorf für die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie             Zahlungseingangs obliegt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2002             2645\nb) die Bekämpfung der illegalen Beschäftigung durch           mit dem vom Hauptzollamt Nürnberg bewilligten\ndie Zollverwaltung nach den §§ 107 und 112                laufenden Zahlungsaufschub.\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch, nach den\n(5) Dem Hauptzollamt Passau werden übertragen die\n§§ 304, 307 und 405 des Dritten Buches Sozial-\nZuständigkeiten des Hauptzollamts Landshut für die\ngesetzbuch und nach den §§ 2 und 5 des Arbeit-\nGrenzaufsicht im grenznahen Raum zur Tschechischen\nnehmer-Entsendegesetzes,\nRepublik.\nc) die Angelegenheiten auf dem Gebiet der EG-Milch-\n(6) Dem Hauptzollamt Regensburg werden übertragen\ngarantiemengenregelung;\ndie Zuständigkeiten\n3. des Hauptzollamts München, soweit aus dem Land-\n1. der Hauptzollämter Hof, Nürnberg, Schweinfurt und\nkreis München die Gemeinden Unterschleißheim,\nWeiden für die Vollstreckung wegen Geldforderungen\nOberschleißheim, Garching bei München, Ismaning,\nund die Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese\nUnterföhring, Aschheim und Kirchheim bei München\nAufgaben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehör-\nsowie das Gebiet des Flughafens München betroffen\nden obliegen, sowie für die Anforderung von Säumnis-\nsind, für\nzuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgabenord-\na) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die            nung) durch die Vollstreckungsbehörde;\nErzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-\n2. der Hauptzollämter Hof und Weiden für\nben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden\nobliegen, sowie für die Anforderung von Säumnis-          a) die Bekämpfung der illegalen Beschäftigung durch\nzuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgaben-              die Zollverwaltung nach den §§ 107 und 112\nordnung) durch die Vollstreckungsbehörde,                    des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, nach den\n§§ 304, 307 und 405 des Dritten Buches Sozial-\nb) die Bekämpfung der illegalen Beschäftigung durch\ngesetzbuch und nach den §§ 2 und 5 des Arbeit-\ndie Zollverwaltung nach den §§ 107 und 112 des\nnehmer-Entsendegesetzes,\nVierten Buches Sozialgesetzbuch, nach den §§ 304,\n307 und 405 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch           b) die Abrechnung der vereinfachten Verfahren zur\nund den §§ 2 und 5 des Arbeitnehmer-Entsende-                Überführung von Waren in den zollrechtlichen freien\ngesetzes.                                                    Verkehr im Sinne des Artikels 76 des Zollkodex\neinschließlich der sich daraus ergebenden Einfuhr-\n(3) Dem Hauptzollamt München werden übertragen die\nabgabenbescheide,\nZuständigkeiten\nc) die Bearbeitung der Anträge auf Vergütung von\n1. der Hauptzollämter Augsburg, Landshut, Passau und\nMineralölsteuer nach den §§ 25b bis 25d des\nRosenheim für\nMineralölsteuergesetzes einschließlich der in die-\na) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden                sem Zusammenhang erforderlichen Bescheide,\nZahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher-\nd) die Angelegenheiten auf dem Gebiet der EG-Milch-\nheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,\ngarantiemengenregelung.\nb) die Bewilligung der Inanspruchnahme einer Ge-\n(7) Dem Hauptzollamt Rosenheim werden übertragen\nsamtbürgschaft oder Befreiung von der Sicher-\ndie Zuständigkeiten\nheitsleistung nach den Artikeln 372 bis 384 der\nVerordnung (EWG) Nr. 2454/93 und den Artikeln 48      1. der Hauptzollämter Augsburg, Landshut, München\nbis 61 der Anlage I zum Übereinkommen über ein            und Passau für\ngemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987,            a) das Such- und Mahnverfahren einschließlich der\nc) die Vergütung von Mineralölsteuer nach § 52 der               Fertigung von Einfuhrabgabenbescheiden sowie\nMineralölsteuer-Durchführungsverordnung;                     der Inanspruchnahme von Bürgen im gemein-\nschaftlichen Versandverfahren nach der Verord-\n2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für\nnung (EWG) Nr. 2913/92 in Verbindung mit der\ndie Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und\nVerordnung (EWG) Nr. 2454/93, im gemeinsamen\nden Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll-\nVersandverfahren nach dem Übereinkommen\nstreckung wegen Geldforderungen im Zusammenhang\nüber ein gemeinsames Versandverfahren vom\nmit dem vom Hauptzollamt München bewilligten\n20. Mai 1987 und im Versandverfahren mit Carnets\nlaufenden Zahlungsaufschub.\nTIR nach dem TIR-Übereinkommen vom 14. No-\n(4) Dem Hauptzollamt Nürnberg werden übertragen die               vember 1975 in Verbindung mit der Verordnung\nZuständigkeiten                                                     (EWG) Nr. 2913/92 und der Verordnung (EWG)\nNr. 2454/93,\n1. der Hauptzollämter Hof, Regensburg, Schweinfurt und\nWeiden für                                                    b) die Verwertung beweglicher Sachen;\na) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden         2. des Hauptzollamts München für die Angelegenheiten\nZahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher-          auf dem Gebiet der EG-Milchgarantiemengenrege-\nheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,                lung;\nb) die Vergütung der Mineralölsteuer nach § 52 der        3. des Hauptzollamts München, soweit die Stadt Mün-\nMineralölsteuer-Durchführungsverordnung;                  chen, der Landkreis Fürstenfeldbruck und aus dem\nLandkreis München die nicht unter Absatz 2 Nr. 3\n2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für\ngenannten Gemeinden betroffen sind, für\ndie Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und\nden Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll-              a) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die\nstreckung wegen Geldforderungen im Zusammenhang                  Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-","2646             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2002\nben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden           Amtsträger, denen solche Ermittlungen grundsätzlich\nobliegen, sowie für die Anforderung von Säumnis-         im Rahmen eines ersten Zugriffs obliegen;\nzuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgaben-      3. des Hauptzollamts Hof für die Anmahnung öffentlich-\nordnung) durch die Vollstreckungsbehörde,                rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von\nb) die Bekämpfung der illegalen Beschäftigung durch          Säumniszuschlägen, soweit der Zollzahlstelle die\ndie Zollverwaltung nach den §§ 107 und 112 des           Überwachung des Zahlungseingangs obliegt.\nVierten Buches Sozialgesetzbuch, nach den              (9) Dem Hauptzollamt Weiden werden übertragen die\n§§ 304, 307 und 405 des Dritten Buches Sozial-       Zuständigkeiten des Hauptzollamts Regensburg für die\ngesetzbuch und nach den §§ 2 und 5 des Arbeit-       Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und\nnehmer-Entsendegesetzes.                             die Anforderung von Säumniszuschlägen, soweit der\n(8) Dem Hauptzollamt Schweinfurt werden übertragen        Zollzahlstelle die Überwachung des Zahlungseingangs\ndie Zuständigkeiten                                         obliegt.\n1. der Hauptzollämter Hof, Nürnberg, Regensburg und           (10) Den Hauptzollämtern Augsburg, Landshut, Mün-\nWeiden für das Such- und Mahnverfahren einschließ-       chen, Nürnberg, Regensburg und Schweinfurt werden\nlich der Fertigung von Einfuhrabgabenbescheiden          jeweils übertragen die Zuständigkeiten der Hauptzolläm-\nsowie der Inanspruchnahme von Bürgen im gemein-          ter im Zuständigkeitsbereich der Oberfinanzdirektion\nschaftlichen Verfahren nach der Verordnung (EWG)         Nürnberg für die zollamtliche Überwachung nach § 1 des\nNr. 2913/92 in Verbindung mit der Verordnung (EWG)       Zollverwaltungsgesetzes sowie die Steueraufsicht nach\nNr. 2454/93, im gemeinsamen Versandverfahren nach        den §§ 209 und 210 der Abgabenordnung, soweit sie von\ndem Übereinkommen über ein gemeinsames Versand-          einer besonders dafür eingerichteten Mobilen Kontroll-\nverfahren vom 20. Mai 1987 und im Versandverfahren       gruppe vorgenommen wird, und die sich daraus erge-\nmit Carnets TIR nach dem TIR-Übereinkommen vom           benden Maßnahmen.\n14. November 1975 in Verbindung mit der Verord-\nnung (EWG) Nr. 2913/92 und der Verordnung (EWG)                                        §9\nNr. 2454/93;                                                           Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n2. der Hauptzollämter Nürnberg und Regensburg für die         Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2002 in\nErmittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung     Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptzollamtszuständigkeits-\nund Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, ausgenom-          verordnung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3206)\nmen die Ermittlung von Ordnungswidrigkeiten durch        außer Kraft.\nBerlin, den 16. Juli 2002\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}