{"id":"bgbl1-2002-49-1","kind":"bgbl1","year":2002,"number":49,"date":"2002-07-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/49#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-49-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_49.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Modernisierung des Stiftungsrechts","law_date":"2002-07-15T00:00:00Z","page":2634,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["2634               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2002\nGesetz\nzur Modernisierung des Stiftungsrechts\nVom 15. Juli 2002\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:               Genügt das Stiftungsgeschäft den Erfordernissen des\nSatzes 3 nicht und ist der Stifter verstorben, findet\n§ 83 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.\nArtikel 1\n(2) Bis zur Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig\nÄnderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs                      ist der Stifter zum Widerruf des Stiftungsgeschäfts\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der                    berechtigt. Ist die Anerkennung bei der zuständigen\nBekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42),                 Behörde beantragt, so kann der Widerruf nur dieser\nzuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom                  gegenüber erklärt werden. Der Erbe des Stifters ist\n21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010), wird wie folgt geändert:          zum Widerruf nicht berechtigt, wenn der Stifter den\nAntrag bei der zuständigen Behörde gestellt oder im\nFalle der notariellen Beurkundung des Stiftungsge-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                  schäfts den Notar bei oder nach der Beurkundung mit\na) In der Angabe zu § 80 werden nach dem Wort                 der Antragstellung betraut hat.“\n„Stiftung“ das Semikolon und das Wort „Sitz“\ngestrichen.                                            3. § 82 wird wie folgt geändert:\nb) Die Angabe zu § 81 wird wie folgt gefasst:                 a) In Satz 1 wird das Wort „genehmigt“ durch die\nWörter „als rechtsfähig anerkannt“ ersetzt.\n„§ 81 Stiftungsgeschäft“.\nb) In Satz 2 wird das Wort „Genehmigung“ durch das\nc) In der Angabe zu § 84 wird das Wort „Genehmi-                  Wort „Anerkennung“ ersetzt.\ngung“ durch das Wort „Anerkennung“ ersetzt.\n4. § 83 wird wie folgt geändert:\n2. Die §§ 80 und 81 werden wie folgt gefasst:\na) Die Wörter „die Genehmigung einzuholen“ werden\n„§ 80                                   durch die Wörter „dies der zuständigen Behörde\nEntstehung einer rechtsfähigen Stiftung                   zur Anerkennung mitzuteilen“ und das Wort „nach-\ngesucht“ wird durch das Wort „beantragt“ ersetzt.\n(1) Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung sind\ndas Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die           b) Folgende Sätze werden angefügt:\nzuständige Behörde des Landes erforderlich, in dem                „Genügt das Stiftungsgeschäft nicht den Erforder-\ndie Stiftung ihren Sitz haben soll.                               nissen des § 81 Abs. 1 Satz 3, wird der Stiftung\n(2) Die Stiftung ist als rechtsfähig anzuerkennen,             durch die zuständige Behörde vor der Anerken-\nnung eine Satzung gegeben oder eine unvollstän-\nwenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des\ndige Satzung ergänzt; dabei soll der Wille des Stif-\n§ 81 Abs. 1 genügt, die dauernde und nachhaltige\nters berücksichtigt werden. Als Sitz der Stiftung\nErfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint\ngilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort,\nund der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht ge-\nan welchem die Verwaltung geführt wird. Im Zwei-\nfährdet.\nfel gilt der letzte Wohnsitz des Stifters im Inland als\n(3) Vorschriften der Landesgesetze über kirchliche             Sitz.“\nStiftungen bleiben unberührt. Das gilt entsprechend\nfür Stiftungen, die nach den Landesgesetzen kirch-         5. § 84 wird wie folgt geändert:\nlichen Stiftungen gleichgestellt sind.                        a) In der Überschrift wird das Wort „Genehmigung“\ndurch das Wort „Anerkennung“ ersetzt.\n§ 81\nb) Das Wort „genehmigt“ wird durch die Wörter „als\nStiftungsgeschäft                              rechtsfähig anerkannt“ ersetzt.\n(1) Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden bedarf\nder schriftlichen Form. Es muss die verbindliche           6. In § 85 wird das Wort „Reichs-“ durch das Wort „Bun-\nErklärung des Stifters enthalten, ein Vermögen zur            des-“ ersetzt.\nErfüllung eines von ihm vorgegebenen Zweckes zu\nwidmen. Durch das Stiftungsgeschäft muss die Stif-         7. In § 86 Satz 1 wird die Angabe „des § 26“ durch die\ntung eine Satzung erhalten mit Regelungen über                Angabe „der §§ 23 und 26“ ersetzt.\n1. den Namen der Stiftung,                                 8. § 87 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n2. den Sitz der Stiftung,                                     „Bei der Umwandlung des Zweckes soll der Wille des\n3. den Zweck der Stiftung,                                    Stifters berücksichtigt werden, insbesondere soll da-\nfür gesorgt werden, dass die Erträge des Stiftungs-\n4. das Vermögen der Stiftung,\nvermögens dem Personenkreis, dem sie zustatten\n5. die Bildung des Vorstands der Stiftung.                    kommen sollten, im Sinne des Stifters erhalten bleiben.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2002               2635\n9. Nach § 88 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:          1. In Satz 1 werden nach dem Wort „Stiftungen“ das Wort\n„Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten,       „anerkennen“ und vor dem Wort „Genehmigungen“ die\nso fällt das Vermögen an den Fiskus des Landes, in          Wörter „Anerkennungen oder“ eingefügt.\ndem die Stiftung ihren Sitz hatte, oder an einen ande-\nren nach dem Recht dieses Landes bestimmten             2. Satz 3 wird wie folgt geändert:\nAnfallberechtigten.“                                        a) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Genehmi-\ngungsfall“ durch die Wörter „Anerkennungs- oder\n10. In § 2043 Abs. 2 wird das Wort „Genehmigung“ durch              Genehmigungsfall“ ersetzt.\ndas Wort „Anerkennung“ ersetzt und werden nach\ndem Wort „Stiftung“ die Wörter „als rechtsfähig“ ein-       b) In den Nummern 1 und 6 werden vor dem Wort\ngefügt.                                                        „Genehmigung“ jeweils die Wörter „Anerkennung\noder“ eingefügt.\nArtikel 2                              c) In Nummer 5 wird das Wort „Genehmigung“ durch\ndas Wort „Anerkennung“ ersetzt und werden nach\nÄnderung des                                 den Wörtern „einer Stiftung“ die Wörter „als rechts-\nErbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes                     fähig“ eingefügt.\nIn § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Erbschaftsteuer-\nund Schenkungsteuergesetzes in der Fassung der               3. In Satz 4 wird das Wort „Genehmigung“ durch die\nBekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378),            Wörter „Anerkennung als rechtsfähig“ ersetzt.\ndas zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. Dezem-\nber 2001 (BGBl. I S. 3794) geändert worden ist, wird das\nWort „Genehmigung“ durch das Wort „Anerkennung“                                        Artikel 4\nersetzt und werden nach dem Wort „Stiftung“ die Wörter\n„als rechtsfähig“ eingefügt.                                      Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nDie auf Artikel 3 beruhenden Teile der dort geänderten\nArtikel 3                          Rechtsverordnung können auf Grund der einschlägigen\nErmächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.\nÄnderung der\nErbschaftsteuer-Durchführungsverordnung\n§ 10 der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung                                     Artikel 5\nvom 8. September 1998 (BGBl. I S. 2658), die durch Arti-\nInkrafttreten\nkel 20 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I\nS. 1790) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:          Dieses Gesetz tritt am 1. September 2002 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist\nim Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 15. Juli 2002\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin der Justiz\nDäubler-Gmelin"]}