{"id":"bgbl1-2002-48-8","kind":"bgbl1","year":2002,"number":48,"date":"2002-07-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/48#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-48-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_48.pdf#page=38","order":8,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin","law_date":"2002-07-12T00:00:00Z","page":2622,"pdf_page":38,"num_pages":9,"content":["2622                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2002\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin*)\nVom 12. Juli 2002\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2                      7. Umgang mit Informations- und Kommunikationstech-\nSatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969                          niken,\n(BGBl. I S.1112), der zuletzt durch Artikel 202 Nr. 2 der\n8. Techniken des Zeichnens,\nVerordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) ge-\nändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für                     9. Auswahl und Verwendung von Baustoffen und Bau-\nWirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem                             elementen,\nBundesministerium für Bildung und Forschung:                             10. Mitwirken bei Bauprozessen und Durchführen von\nBauarbeiten,\n§1\n11. Bestandsaufnahme und Vermessung,\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\n12. Rechnergestütztes Zeichnen,\nDer Ausbildungsberuf Bauzeichner/Bauzeichnerin wird\nstaatlich anerkannt.                                                     13. Konstruieren von Bauteilen,\n14. Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung,\n§2\nAusbildungsdauer                                15. Erstellen von Plänen und Zeichnungen, fachspezifi-\nsche Berechnungen.\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.\n§5\n§3\nAusbildungsrahmenplan\nGliederung der Berufsausbildung\n(1) Die in § 3 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sol-\nIn der Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bau-\nlen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte Architektur,\nzeichnerin sind\nIngenieurbau sowie Tief-, Straßen- und Landschaftsbau\n1. im ersten Ausbildungsjahr in mindestens acht Wochen                   nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sach-\ninsbesondere Fertigkeiten und Kenntnisse aus den                    lichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung\nlaufenden Nummern 10, 11 und 12 der Anlage,                         (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von\n2. im zweiten Ausbildungsjahr in mindestens acht Wo-                     dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und\nchen insbesondere Fertigkeiten und Kenntnisse aus                   zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbe-\nden laufenden Nummern 10, 11 und 12 der Anlage,                     sondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-\nheiten die Abweichung erfordern.\n3. im dritten Ausbildungsjahr in zwei Wochen insbeson-\ndere Fertigkeiten und Kenntnisse aus der laufenden                     (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und\nNummer 12 der Anlage                                                Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubil-\ndende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-\nin überbetrieblichen oder in betrieblichen Ausbildungs-\nkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes\nstätten zu vermitteln.\nbefähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,\n§4                                    Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähi-\ngung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nach-\nAusbildungsberufsbild\nzuweisen.\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                                                 §6\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\nAusbildungsplan\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,                    bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen\n4. Umweltschutz,                                                       Ausbildungsplan zu erstellen.\n5. Organisation und Kommunikation, Arbeitsabläufe,\n§7\n6. Zusammenarbeit mit Behörden und anderen am Bau\nBeteiligten,                                                                                Berichtsheft\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungordnung im Sinne des § 25      Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\ndes Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit      Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län-  geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\nder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan\nfür die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffent- führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\nlicht.                                                                durchzusehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2002             2623\n§8                            3. im Schwerpunkt Tief-, Straßen- und Landschaftsbau\nZwischenprüfung                             aus den Bereichen:\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-        a) Erstellen von Planunterlagen für den Straßen- und\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des                 Verkehrswegebau,\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                            b) Erstellen von Ausführungszeichnungen für die Ver-\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der              und Entsorgung und\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte           c) Erstellen von Ausführungszeichnungen für den\nAusbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-              Landschaftsbau.\nnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-\nDurch die Ausführung der Aufgabe, die Dokumentation\nchend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff,\nsowie das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nArbeitsabläufe selbständig, kunden- und zielorientiert pla-\n(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens vier Stunden  nen, umsetzen und präsentieren sowie qualitätssichernde\ndrei praktische Aufgaben, auch rechnergestützt, bearbei-      Maßnahmen durchführen kann.\nten sowie in insgesamt höchstens zwei Stunden sich\n(3) Teil B der Prüfung besteht aus folgenden Prüfungs-\nauf diese Aufgaben beziehende Fragen schriftlich beant-\nbereichen:\nworten und Berechnungen durchführen. Hierfür kommen\ninsbesondere folgende Gebiete in Betracht:                    1. im Schwerpunkt Architektur:\n1. Zweidimensionale Darstellungen, Parallelperspektiven,          a) Baueingabe,\n2. Freihandzeichnungen,                                           b) Rohbau,\n3. Baugruben, Gräben, Gründungen und Verbau,                      c) Ausbau,\n4. Baukörper aus Steinen, Bauwerksabdichtungen,                   d) Wirtschafts- und Sozialkunde.\n5. Beton und Stahlbeton.                                          In den Prüfungsbereichen Baueingabe, Rohbau sowie\nIn der Zwischenprüfung soll der Prüfling zeigen, dass er          Ausbau sind fachliche Probleme mit verknüpften infor-\ntechnologische, mathematische und zeichnerische Inhalte           mationstechnischen, technologischen und mathemati-\nverknüpfen kann. Dabei soll er Maßnahmen zur Arbeits-             schen Sachverhalten zu analysieren, zu bewerten und\norganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz            geeignete Lösungswege schriftlich darzustellen. Für\nbei der Arbeit sowie zum Umweltschutz berücksichtigen.            den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\nkommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle\nbeziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten\n§9\nin Betracht:\nAbschlussprüfung\nallgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\n(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der         sammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt;\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,      2. im Schwerpunkt Ingenieurbau:\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.                a) Tragwerke,\n(2) Der Prüfling soll im Teil A der Prüfung in höchstens       b) Massivbau,\n14 Stunden zwei praktische Aufgaben nach seiner Aus-              c) Stahl- und Holzbau,\nwahl, die sich auf ein Projekt beziehen sollen, bearbeiten.\nMindestens eine Aufgabe ist rechnergestützt zu fertigen.          d) Wirtschafts- und Sozialkunde.\nEine der Aufgaben ist zu dokumentieren sowie dem Prü-             In den Prüfungsbereichen Tragwerke, Massivbau\nfungsausschuss in einem Fachgespräch von höchstens                sowie Stahl- und Holzbau sind fachliche Probleme mit\n15 Minuten zu erläutern. Dem Prüfling ist vor der Prüfung         verknüpften informationstechnischen, technologischen\nGelegenheit zu geben, das System zur rechnergestützten            und mathematischen Inhalten zu analysieren, zu be-\nZeichnungserstellung, an dem er geprüft wird, in einem            werten und geeignete Lösungswege schriftlich darzu-\nangemessenen Zeitraum kennen zu lernen. Dem Prüfling              stellen. Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und\nist je eine praktische Aufgabe aus den folgenden Berei-           Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxis-\nchen zur Auswahl vorzulegen:                                      bezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus\n1. im Schwerpunkt Architektur aus den Bereichen:                  folgenden Gebieten in Betracht:\na) Erstellen von Planunterlagen zur Baueingabe nach           allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche\nEntwurfsskizzen,                                          Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt;\nb) Erstellen von Ausführungsunterlagen für den Roh-       3. im Schwerpunkt Tief-, Straßen- und Landschaftsbau:\nbau und                                                   a) Straßenbau,\nc) Erstellen von Ausführungszeichnungen für den Aus-          b) Ver- und Entsorgung,\nbau;\nc) Landschaftsbau,\n2. im Schwerpunkt Ingenieurbau aus den Bereichen:\nd) Wirtschafts- und Sozialkunde.\na) Erstellen eines Schalplanes oder einer Rohbau-\nzeichnung für ein Tragwerk,                               In den Prüfungsbereichen Straßenbau, Ver- und\nEntsorgung sowie Landschaftsbau sind fachliche\nb) Erstellen einer Bewehrungszeichnung und                    Probleme mit verknüpften informationstechnischen,\nc) Erstellen von Ausführungsunterlagen für den Stahl-         technologischen und mathematischen Inhalten zu\noder Holzbau;                                             analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege","2624               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2002\nschriftlich darzustellen. Für den Prüfungsbereich Wirt-          (6) Innerhalb des Prüfungsteils B sind die Prüfungs-\nschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich            bereiche wie folgt zu gewichten:\nauf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbeson-           1. im Schwerpunkt Architektur:\ndere aus folgenden Gebieten in Betracht:\na) Prüfungsbereich Baueingabe              30 Prozent,\nallgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\nsammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.                      b) Prüfungsbereich Rohbau                  25 Prozent,\nDurch die Ausführung von Teil B der Prüfung soll der Prüf-            c) Prüfungsbereich Ausbau                  25 Prozent,\nling zeigen, dass er die Sicherheit und den Gesundheits-              d) Prüfungsbereich\nschutz bei der Arbeit, den Umweltschutz, qualitäts-                       Wirtschafts- und Sozialkunde           20 Prozent;\nsichernde Maßnahmen sowie Grundsätze der Kunden-\norientierung berücksichtigen, betriebliche Abläufe planen         2. im Schwerpunkt Ingenieurbau:\nund umsetzen, Unterlagen auswerten sowie Baustoffe,                   a) Prüfungsbereich Tragwerke               25 Prozent,\nBauelemente und Bauarten festlegen kann.\nb) Prüfungsbereich Massivbau               30 Prozent,\n(4) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen\nc) Prüfungsbereich Stahl- und Holzbau      25 Prozent,\nHöchstwerten auszugehen:\nd) Prüfungsbereich\n1. im Schwerpunkt Architektur:\nWirtschafts- und Sozialkunde           20 Prozent;\na) Prüfungsbereich Baueingabe                90 Minuten,\n3. im Schwerpunkt Tief-, Straßen- und Landschaftsbau:\nb) Prüfungsbereich Rohbau                    90 Minuten,\na) Prüfungsbereich Straßenbau              30 Prozent,\nc) Prüfungsbereich Ausbau                    90 Minuten,\nb) Prüfungsbereich\nd) Prüfungsbereich                                                    Ver- und Entsorgung                    25 Prozent,\nWirtschafts- und Sozialkunde             60 Minuten;\nc) Prüfungsbereich Landschaftsbau          25 Prozent,\n2. im Schwerpunkt Ingenieurbau:\nd) Prüfungsbereich\na) Prüfungsbereich Tragwerke                 90 Minuten,              Wirtschafts- und Sozialkunde           20 Prozent.\nb) Prüfungsbereich Massivbau                 90 Minuten,         (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prü-\nc) Prüfungsbereich Stahl- und Holzbau        90 Minuten,      fungsteilen A und B sowie innerhalb des Prüfungsteils B\nin mindestens zwei der fachbezogenen Prüfungsbereiche\nd) Prüfungsbereich\nmindestens ausreichende Leistungen erbracht worden\nWirtschafts- und Sozialkunde             60 Minuten;\nsind. Werden die Prüfungsleistungen in einer der prakti-\n3. im Schwerpunkt Tief-, Straßen- und Landschaftsbau:             schen Aufgaben oder in einem der Prüfungsbereiche mit\na) Prüfungsbereich Straßenbau                90 Minuten,      ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.\nb) Prüfungsbereich\n§ 10\nVer- und Entsorgung                      90 Minuten,\nc) Prüfungsbereich Landschaftsbau            90 Minuten,                           Übergangsregelung\nd) Prüfungsbereich                                               Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\nWirtschafts- und Sozialkunde             60 Minuten.      dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\n(5) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder       parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-\nnach Ermessen des Prüfungsausschusses in den einzel-              ser Verordnung.\nnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu\nergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den                                         § 11\nAusschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nfür die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die\njeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden              Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft.\nErgebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-               Gleichzeitig tritt die Bauzeichner-Ausbildungsverordnung\nhältnis 2 : 1 zu gewichten.                                       vom 24. November 1986 (BGBl. I S. 2098) außer Kraft.\nBerlin, den 12. Juli 2002\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Technologie\nIn Vertretung\nGerlach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2002                   2625\nAnlage\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin\nAbschnitt I: Fertigkeiten und Kenntnisse in der beruflichen Grundbildung\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                        in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,          im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2       3\n1                  2                                              3                                         4\n1   Berufsbildung, Arbeits-        a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                    Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 4 Nr. 1)                    b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation        a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes          erläutern\n(§ 4 Nr. 2)                    b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend\n3   Sicherheit und Gesund-         a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am                der gesamten\nheitsschutz bei der Arbeit        Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer            Ausbildung\n(§ 4 Nr. 3)                       Vermeidung ergreifen                                       zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz-          und    Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen\n4   Umweltschutz                   Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 4 Nr. 4)                    beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung\nnutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","2626            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2002\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                   in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,     im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1        2       3\n1                  2                                             3                                    4\n5   Organisation                  a) Schriftverkehr durchführen und Ablagesysteme an-\nund Kommunikation,               wenden\nArbeitsabläufe                                                                           4\nb) Anfragen entgegennehmen und weiterleiten, Aus-\n(§ 4 Nr. 5)                      künfte erteilen\nc) Informationen beschaffen, nutzen und weiterleiten              2\nd) fremdsprachliche Begriffe und Fachausdrücke an-\n2\nwenden\ne) im Team arbeiten, Arbeitsaufgaben inhaltlich und\nzeitlich strukturieren und abstimmen, Ergebnisse\ndarstellen                                                               4\nf) Termine planen, koordinieren und überwachen\n6   Zusammenarbeit mit            a) planungs- und baurechtliche Verwaltungsabläufe\nBehörden und anderen             unterscheiden\nam Bau Beteiligten            b) Absprachen und Vereinbarungen berücksichtigen           5\n(§ 4 Nr. 6)\nc) vertragsgestaltende und technische Richtlinien, Vor-\nschriften und Merkblätter anwenden\nd) bei der Erstellung baurechtlicher Unterlagen mitwir-\nken\ne) Berechnungen nach baurechtlichen Vorgaben erstel-\nlen                                                                 5\nf) Auflagen, Einträge und Prüfvermerke umsetzen\ng) Arbeits- und Projektabläufe abstimmen\nh) Projektpräsentationen erstellen\ni) Unterlagen für Ausschreibungen und Abrechnungen                          4\nausarbeiten, zusammenstellen sowie bei Vergabe-\nverfahren mitwirken\n7   Umgang mit Informa-           a) Informations- und Kommunikationssysteme anwen-\ntions- und Kommunika-            den\ntionstechniken                b) Texte, Tabellen und Formulare erstellen\n(§ 4 Nr. 7)\nc) Hilfsmittel, Handbücher und Dokumentationen nut-\nzen\nd) Vorschriften zum Datenschutz anwenden                   6\ne) Daten pflegen und sichern\nf) Informationen aus Datennetzen erschließen und nut-\nzen\ng) Informationen austauschen und in Datennetze ein-\nstellen\n8   Techniken des Zeichnens       a) Zeichengeräte und Zeichenmittel für Zeichnungs-\n(§ 4 Nr. 8)                      erstellungen anwenden\nb) Vorschriften und Richtlinien für Bauzeichnungen an-\nwenden\nc) geometrische Grundkonstruktionen ausführen\nd) zweidimensionale Darstellungen und Abwicklungen\nanfertigen\ne) Symbole, Zeichen, Schriften, Schraffuren und Farb-      8\ncodes anwenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2002              2627\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                    in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,      im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1        2       3\n1                  2                                             3                                     4\nf) Koordinatensysteme anwenden\ng) Freihandzeichnungen anfertigen\nh) Vervielfältigungstechniken anwenden\ni) Parallelperspektiven anfertigen\n5\nk) Graphiken, Diagramme und Schaubilder erstellen\nl) Fluchtpunktperspektiven erstellen                                    3\n9  Auswahl und Verwendung        a) Baustoffe nach ihren Eigenschaften unterscheiden\nvon Baustoffen und Bau-          und im Hinblick auf ihre Verwendung beurteilen, ins-\nelementen                        besondere Böden und Gesteine, Mörtel, unbewehrte\n(§ 4 Nr. 9)                      und bewehrte Betone, natürliche und künstliche           6\nSteine, Holz und Stahl sowie Dämm- und Abdich-\ntungsstoffe\nb) Möglichkeiten der Wiederverwertung von Böden und\nBaustoffen unterscheiden\n3\nc) Zulassung und Zertifizierung von Baustoffen unter-\nscheiden\n10   Mitwirken bei Bauprozes-      Die nachfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse sind im\nsen und Durchführen von       Rahmen von prozesshaften Abläufen und praktischen\nBauarbeiten                   Baustellentätigkeiten zu vermitteln:\n(§ 4 Nr. 10)                  a) Baugruben und Gräben herstellen\n6\nb) Bewehrungen einbauen, Beton einbringen\nc) Baukörper aus Steinen herstellen\nd) Bauteile aus Holz oder Stahl herstellen und einbauen\ne) Bauteile im Ausbau herstellen, Gräben und Bau-\ngruben sichen, Rohrleitungen einbauen, Decken und               6\nBeläge herstellen oder Pflanzungen anlegen\n11   Bestandsaufnahme              a) Vermessungsgeräte unterscheiden und handhaben\nund Vermessung                b) Methoden der Lagemessungen auswählen und Lage-\n(§ 4 Nr. 11)                     messungen durchführen\nc) Höhenmessungen mit unterschiedlichen Messgerä-           3\nten durchführen\nd) Messfehler feststellen und beheben\ne) örtliche Gegebenheiten aufnehmen und darstellen\nf) Messdaten, insbesondere in rechnergestützte Sys-\nteme, übernehmen\n3\ng) Fotodokumentationen erstellen\n12   Rechnergestütztes             a) Anwendungssoftware nutzen\nZeichnen                      b) Daten konvertieren\n(§ 4 Nr. 12)\nc) Ebenen definieren und anlegen, Zeichnungsvorein-        12\nstellungen vornehmen\nd) Zeichnungen erstellen, verwalten, editieren und plotten\ne) Grundrisse, Schnitte und Ansichten konstruieren\n6\nf) Bibliotheken erstellen und nutzen\ng) Zeichnungen für Präsentationen erstellen                                  2","2628                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2002\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                       in Wochen\nLfd.                Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,         im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2       3\n1                     2                                                   3                                         4\n13    Konstruieren von Bauteilen            a) Gründungen und Unterfangungen zeichnen                     2\n(§ 4 Nr. 13)\nb) Grundrisse, Schnitte, Ansichten und Details von\nWänden, Stützen und Decken zeichnen                               6\nc) Treppen und Dächer konstruieren\nd) Mengen- und Massenermittlungen von Bauteilen                            7\ndurchführen\n14    Qualitätssichernde                    a) Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder\nMaßnahmen, Kunden-                        Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern\norientierung                          b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeits-\n(§ 4 Nr. 14)                              bereich anwenden, insbesondere\n– Arbeitsergebnisse erfassen, beurteilen und an-\nhand von Vorgaben prüfen\n– Fehler und Qualitätsmängel erkennen, Ursachen                   4*)\nbeseitigen, Vorgänge dokumentieren\n– zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-\ngängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen\nc) Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das\nBetriebsergebnis darstellen\nd) Aufgaben ziel- und kundenorientiert bearbeiten\nA b s c h n i t t II : F e r t i g k e i t e n u n d K e n n t n i s s e i n d e n S c h w e r p u n k t e n\nA. Architektur\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                       in Wochen\nLfd.                Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,         im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2       3\n1                     2                                                   3                                         4\n1    Auswahl und Verwendung                a) Bauweisen, insbesondere Massivbauweise, Skelett-\nvon Baustoffen und Bau-                   bauweise und Fachwerke, nach den Eigenschaften\nelementen                                 der Baustoffe beurteilen und in Bauunterlagen über-\n(§ 4 Nr. 9)                               nehmen\nb) Bauelemente nach ihren Eigenschaften beurteilen                             16\nund in Bauunterlagen übernehmen, insbesondere\nMauerwerk, Dämmsysteme, Fenster und Türen,\nDacheindeckungen, Fußböden, Decken- und Wand-\nbekleidungen, Trockenbausysteme, Fassadensys-\nteme sowie Be- und Entwässerungssysteme\n2    Erstellen von Plänen und              a) Entwurfsskizzen in bautechnische Zeichnungen um-\nZeichnungen, fachspezifi-                 setzen, Gestaltungsprinzipien anwenden\nsche Berechnungen                     b) Entwurfszeichnungen und Bauvorlagezeichnungen\n(§ 4 Nr. 15)                              erstellen\nc) Werk- und Detailzeichnungen erstellen, insbeson-\ndere unter Berücksichtigung der Bauwerksabdich-\ntungen sowie der Anforderungen aus Tragwerkspla-\nnung, Wärme-, Schall- und Brandschutz, Vorgaben\nzur Umweltverträglichkeit übernehmen\nd) Flächen und umbauten Raum berechnen, Kosten                                 26\nermitteln und gliedern\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2002             2629\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                    in Wochen\nLfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,      im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1        2       3\n1                   2                                            3                                     4\ne) Mengen- und Massenermittlungen für Ausschrei-\nbung, Vergabe und Abrechnung durchführen\nf) technische Vorgaben übernehmen, insbesondere\naus der Gebäudeausrüstung, der Tragwerksplanung\nund aus dem Boden- und Grundstücksgutachten\ng) Geländeverlauf darstellen\nh) Zeichnungen des raumbildenden Ausbaus erstellen\nB. Ingenieurbau\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                    in Wochen\nLfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,      im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1        2       3\n1                   2                                            3                                     4\n1    Auswahl und Verwendung        a) Bauweisen, insbesondere Massiv-, Stahlbeton-,\nvon Baustoffen und Bau-          Stahl- und Holzbauweisen, nach den Eigenschaften\nelementen                        der Baustoffe beurteilen und in Bauunterlagen über-\n(§ 4 Nr. 9)                      nehmen\n16\nb) Bauarten nach ihren Eigenschaften beurteilen und in\nBauunterlagen übernehmen, insbesondere Unterfan-\ngungen, Verbauarten, Verbundsysteme, Spannbeton\nund Dämmsysteme\n2    Erstellen von Plänen und      a) Positionspläne anfertigen\nZeichnungen, fachspezifi-     b) Rohbauzeichnungen erstellen, insbesondere Schal-\nsche Berechnungen                und Bewehrungszeichnungen, unter Berücksichti-\n(§ 4 Nr. 15)                     gung der Bauwerksabdichtungen sowie der Anfor-\nderungen aus Wärme-, Schall- und Brandschutz,\nVorgaben zur Umweltverträglichkeit übernehmen\nc) Bemessungsvorgaben aus statistischen Berechnun-\ngen übernehmen, insbesondere Bewehrungsquer-\nschnitte auswählen und in Bauzeichnungen übertra-\ngen                                                                     26\nd) Verlege- und Fertigteilzeichnungen erstellen\ne) Knotenpunkte, insbesondere im Holz- und Stahlbau\nkonstruieren\nf) technische Vorgaben übernehmen, insbesondere\naus der Gebäudeausrüstung und aus den Boden-\nund Grundstücksgutachten\ng) Mengen- und Massenermittlungen für Ausführung\nund Abrechnung durchführen, Materiallisten erstellen","2630                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2002\nC. Tief-, Straßen- und Landschaftsbau\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                  in Wochen\nLfd.                 Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,    im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2       3\n1                       2                                                    3                                   4\n1     Auswahl und Verwendung                 a) Bauweisen, insbesondere Erdbauwerke, Verkehrs-\nvon Baustoffen und Bau-                    wege, Ver- und Entsorgungssysteme, Beton- und\nelementen                                  Stahlbetonbauwerke sowie Böschungsbefestigun-\n(§ 4 Nr. 9)                                gen, nach den Eigenschaften der Baustoffe beurtei-\nlen und in Bauunterlagen übernehmen\n16\nb) Bauelemente nach ihren Eigenschaften beurteilen\nund in Bauunterlagen übernehmen, insbesondere\nUnterbau, Trag- und Deckenschichten, Schächte,\nRohre, Formstücke und Armaturen, Gestaltungsele-\nmente, Beschilderungen sowie Einfriedungen\n2     Erstellen von Plänen und               a) Bestands-, Übersichts- und Detailpläne erstellen\nZeichnungen, fachspezifi-                  sowie Pflanzpläne übernehmen\nsche Berechnungen                      b) Lage-, Trassen- und Höhenpläne, Längs- und Quer-\n(§ 4 Nr. 15)                               profile von Geländen, Verkehrswegen und Plätzen\nsowie Be- und Entwässerungen erstellen\nc) Regelquerschnitte des Straßen- und Wegebaus\nzeichnen\nd) Rohrnetzpläne für die Versorgung erstellen\ne) Pläne für Kanalisation, Kanalisationsbauwerke, Re-\ngeneinzugsflächen und Abflussteilflächen erstellen\nf) baugrundspezifische und geologische Profile erstel-\nlen\ng) Landschaftsgestaltungspläne erstellen, Vorgaben für                     26\nBepflanzung und Gestaltung in Pläne übernehmen\nh) Vorgaben aus Berechnungen zur Hydraulik überneh-\nmen und in Bauzeichnungen übertragen, Tabellen\nanwenden\ni) Mengen- und Massenermittlungen für Ausschrei-\nbung, Durchführung und Abrechnung durchführen,\nMateriallisten erstellen\nk) Vorgaben zur Umweltverträglichkeit sowie zum\nLärm- und Schallschutz übernehmen\nl) Krümmungs- und Querneigungsbänder zeichnen\nsowie Belagshöhenpläne oder Deckenhöhenpläne\nerstellen\nA b s c h n i t t III : B a u s t e l l e n b e g e h u n g e n\nWährend der Ausbildung soll der Auszubildende/die Auszubildende zur Ergänzung der im Ausbildungsrahmenplan\nbezeichneten Fertigkeiten und Kenntnisse den Ablauf von Bauprojekten durch mindestens 20 Baubegehungen oder\nWerksbesichtigungen kennen lernen."]}