{"id":"bgbl1-2002-48-7","kind":"bgbl1","year":2002,"number":48,"date":"2002-07-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/48#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-48-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_48.pdf#page=28","order":7,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb","law_date":"2002-07-11T00:00:00Z","page":2612,"pdf_page":28,"num_pages":10,"content":["2612                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2002\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb*)\nVom 11. Juli 2002\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2                    9. Umgang mit Kunden:\nSatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969                    9.1 Kundenorientierte Kommunikation,\n(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 2 der\nVerordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) ge-                    9.2 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben,\nändert worden ist, verordnen das Bundesministerium für                   9.3 Beschwerdemanagement,\nVerkehr, Bau- und Wohnungswesen und das Bundes-\n9.4 Umgang mit konfliktträchtigen Situationen;\nministerium für Wirtschaft und Technologie im Einver-\nnehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und For-                   10. Kaufmännnische Betriebsführung:\nschung:                                                                 10.1 Wirtschaftlichkeit, Kosten und Erträge,\n10.2 Geschäftsvorgänge,\n§1\n10.3 Beschaffung;\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\n11. Planung und Disposition:\nDer Ausbildungsberuf Fachkraft im Fahrbetrieb wird\nstaatlich anerkannt.                                                    11.1 Fahr- und Betriebsplanung,\n11.2 Disposition des Fahrbetriebes;\n§2\n12. Betriebssicherheit und Einsatzbereitschaft der Fahr-\nAusbildungsdauer                                      zeuge und Anlagen:\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                    12.1 Fahrzeugtechnik,\n12.2 Verkehrsanlagen;\n§3\n13. Verkehrssicherheit und Führen von Fahrzeugen im\nAusbildungsberufsbild                                   öffentlichen Verkehrsraum:\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die                  13.1 Fahrdynamik,\nVermittlung folgender Fertigkeiten und Kenntnisse:\n13.2 Kundenorientiertes Fahren;\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht;\n14. Rechtsvorschriften im Verkehr;\n2. Organisation des Ausbildungsbetriebes;\n15. Einweisung in den Fahrbetrieb:\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit;\n15.1 Betriebsleitsysteme und Kommunikationseinrichtun-\n4. Umweltschutz;                                                             gen,\n5. Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunika-                  15.2 Rahmen- und örtliche Dienstanweisungen;\ntionssysteme:\n16. Umgang mit Störungen im Fahrbetrieb:\n5.1 Arbeitsorganisation,\n16.1 Unregelmäßigkeiten im Fahrbetrieb durch Störun-\n5.2 Informations- und Kommunikationssysteme;                                 gen,\n6. Qualitätsmanagement;                                               16.2 Verhalten bei Unfällen und Zwischenfällen;\n7. Verkehrsträger und Verkehrsmittel im Personenver-                  17. Fitness im Fahrdienst, Stressbewältigung.\nkehr:\n7.1 Verkehrsmarkt,                                                                                 §4\n7.2 Einsatzfelder von Verkehrsmitteln nach dem Perso-                                   Ausbildungsrahmenplan\nnenbeförderungsgesetz;                                            (1) Die in § 3 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse\n8. Marketing und Vertrieb:                                            sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur\n8.1 Marketing,                                                        sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-\ndung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine\n8.2 Marktbeobachtung und Verkehrsanalyse,                             vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und\n8.3 Produktpolitik,                                                   zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbe-\nsondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-\n8.4 Verkauf, Tarif- und Vertriebssysteme,\nheiten die Abweichung erfordern.\n8.5 Öffentlichkeitsarbeit und Werbung;\n(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubil-\ndes Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit     dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län- keit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes\nder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan\nfür die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei-   befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,\nger veröffentlicht.                                                  Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähi-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2002                 2613\ngung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nach-      schutzes, der Qualitätssicherung sowie der Kundenorien-\nzuweisen.                                                     tierung beachten kann.\nDie praktische Aufgabe I umfasst das Führen eines\n§5                             Fahrzeuges der Klasse D mit einer Mindestlänge von\nAusbildungsplan                         11,80 Meter auf öffentlichen Straßen oder einer Straßen-\noder U-Bahn im Strecken- und Liniennetz des öffentlichen\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-          Personennahverkehrs sowie weitere Tätigkeiten im Fahr-\nbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus-         dienst.\nbildungsplan zu erstellen.\nFür die Tätigkeiten im Fahrdienst kommen insbesondere\nin Betracht:\n§6\n1. Vor- und Nachbereitung einer Beförderung,\nBerichtsheft\n2. Maßnahmen bei besonderen Betriebsbedingungen\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines           und Störungen,\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu        3. Umgang mit Kunden.\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig       Bei der Durchführung der praktischen Aufgabe I soll der\ndurchzusehen.                                                 Prüfling zeigen, dass er Fahrzeuge verkehrssicher, kun-\ndenfreundlich und wirtschaftlich unter Einhaltung der\n§7                             maßgebenden rechtlichen und betrieblichen Vorschriften\nführen sowie die notwendigen Aufzeichnungen anfertigen\nZwischenprüfung                         kann.\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-    Bei der Aufgabenstellung ist das Streckennetz sowie das\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des         Verkehrsmittel des Ausbildungsbetriebes zu berücksichti-\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                        gen, auf dem der Prüfling schwerpunktmäßig ausgebildet\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der      wurde.\nAnlage zu dieser Verordnung für die ersten 18 Monate auf-     Für die praktischen Aufgaben II kommen insbesondere\ngeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im        Aufgaben aus folgenden Gebieten in Betracht:\nBerufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehr-\nplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufs-    1. Planung und Disposition des Fahrbetriebes,\nausbildung wesentlich ist.                                    2. Beschaffung, Verkauf und Vertrieb von Dienstleistun-\ngen einschließlich vor- und nachgelagerter Unterneh-\n(3) Der Prüfling soll in höchstens 200 Minuten praktische\nmen sowie Bearbeitung von Kundeneingaben,\nAufgaben durchführen. Dabei soll der Prüfling zeigen,\ndass er Arbeitsaufträge unter Beachtung der Sicherheit        3. Marketing und Öffentlichkeitsarbeit.\nund des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit, des Umwelt-       Bei der Durchführung der praktischen Aufgaben II soll der\nschutzes, der Wirtschaftlichkeit und der Rechtsvorschrif-     Prüfling zeigen, dass er das Leistungsangebot umsetzen,\nten im Verkehr sowie der Kundenbelange selbständig            Kommunikationssysteme anwenden, mit Kunden umge-\nausführen, technische Einrichtungen des Ausbildungs-          hen und Geschäftsvorfälle bearbeiten kann.\nbetriebes nutzen und Kundengespräche zielgerichtet\nführen kann. Für die praktischen Aufgaben kommen ins-            (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in\nden Prüfungsbereichen Personenverkehr und Beförde-\nbesondere in Betracht:\nrungsleistungen, Planung und Disposition des Fahrbetrie-\n1. Fahrzeugtechnik sowie Kontrollieren, Warten und Pfle-      bes sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden.\ngen von Fahrzeugen,                                       In den Prüfungsbereichen Personenverkehr und Beförde-\n2. Marketing und Vertrieb einschließlich Durchführen          rungsleistungen sowie Planung und Disposition des Fahr-\neines Kundengespräches; Ermitteln von Verkehrsver-        betriebes soll der Prüfling zeigen, dass er insbesondere\nbindungen unter Berücksichtigung vor- und nachgela-       praxisbezogene Fälle mit verknüpften arbeitsorganisatori-\ngerter Verkehrsträger, Ermitteln von Fahrpreisen sowie    schen, wirtschaftlichen und rechtlichen Inhalten kunden-\nVerkaufspreisen sonstiger Dienstleistungen,               orientiert lösen kann. Dabei sollen die Sicherheit und der\nGesundheitsschutz bei der Arbeit, der Umweltschutz\n3. Bearbeiten von Geschäftsprozessen.                         sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen wer-\nden. Im Prüfungsbereich Personenverkehr und Beförde-\n§8                             rungsleistungen soll der Prüfling zeigen, dass er die Aus-\nAbschlussprüfung                         wirkungen der rechtlichen, wirtschaftlichen und techno-\nlogischen Rahmenbedingungen auf den öffentlichen Per-\n(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der     sonennahverkehr an praxisbezogenen Fällen darstellen,\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie         Kalkulationsverfahren anwenden und Vorschläge für das\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,      Dienstleistungsangebot im öffentlichen Personennahver-\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.            kehr entwickeln und begründen kann.\n(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in   Im Prüfungsbereich Planung und Disposition des Fahr-\nhöchstens zwei Stunden eine praktische Aufgabe I sowie        betriebes soll der Prüfling zeigen, dass er Fahrplanunter-\nin insgesamt höchstens zwei Stunden bis zu drei prakti-       lagen anwenden, den Personal- und Fahrzeugeinsatz für\nsche Aufgaben II ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen,   den Linienverkehr unter Beachtung der betrieblichen,\ndass er Arbeitsaufgaben selbständig planen, durchführen       tarifvertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen planen\nund kontrollieren und die Erfordernisse der Sicherheit und    und steuern sowie Maßnahmen zur Steigerung und Erhal-\ndes Gesundheitsschutzes bei der Arbeit, des Umwelt-           tung der Beförderungsqualität anwenden kann.","2614               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2002\nEs kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden                         (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des\nGebieten in Betracht:                                              Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses\n1. im Prüfungsbereich Personenverkehr und Beförde-                 in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche\nrungsleistungen:                                                Prüfung von höchstens 15 Minuten Dauer zu ergänzen,\nwenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\na) Rechtsvorschriften,                                          geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die\nb) Erkennen von Kundenbedürfnissen und kunden-                  mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen\norientierte Gestaltung des Fahrbetriebes,                   bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnis-\nc) Analyse von Kriterien für die Einrichtung und Aus-           se der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1\ngestaltung eines Linienverkehrs,                            zu gewichten.\nd) Ermitteln von Verbindungen und Fahrpreisen,                     (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die\nPrüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:\ne) Ausarbeiten und Kalkulieren von Sonderverkehren,\n1. Prüfungsbereich Personen-\nf) Unfallverhütung und Verhalten bei Unfällen;                      verkehr und Beförderungsleistungen            40 Prozent,\n2. im Prüfungsbereich Planung und Disposition des Fahr-\n2. Prüfungsbereich Planung und\nbetriebes:\nDisposition des Fahrbetriebes                 40 Prozent,\na) Aufstellen von Fahr-, Umlauf- und Dienstplänen,\n3. Prüfungsbereich\nb) Personal- und Fahrzeugbedarf im Linien- und Son-                 Wirtschafts- und Sozialkunde                  20 Prozent.\nderverkehr,\n(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti-\nc) Einsatz der Informationstechnik im Fahrbetrieb;              schen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie inner-\n3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:                halb des praktischen Teils der Prüfung in der praktischen\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-            Aufgabe I mindestens ausreichende Leistungen erbracht\nsammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.                    worden sind. Werden die Prüfungsleistungen in den prak-\ntischen Aufgaben II insgesamt oder in einem der schrift-\n(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:          lichen Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist\n1. im Prüfungsbereich Personen-                                    die Prüfung nicht bestanden.\nverkehr und Beförderungsleistungen             90 Minuten,\n2. im Prüfungsbereich Planung und\n§9\nDisposition des Fahrbetriebes                  90 Minuten,\n3. im Prüfungsbereich                                                                      Inkrafttreten\nWirtschafts- und Sozialkunde                   60 Minuten.         Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft.\nBerlin, den 11. Juli 2002\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Technologie\nIn Vertretung\nTacke\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nIn Vertretung\nNagel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2002                    2615\nAnlage\n(zu § 4 Abs. 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                     in Wochen im\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind       1.–18.       19.–36.\nMonat         Monat\n1                  2                                               3                                         4\n1   Berufsbildung, Arbeits-         a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                     Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 3 Nr. 1)                     b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Organisation des                a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\nAusbildungsbetriebes               erläutern\n(§ 3 Nr. 2)                     b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie\nAngebot, Beschaffung, Absatz und Verwaltung er-\nklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend der\n3   Sicherheit und Gesund-          a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am                gesamten\nheitsschutz bei der Arbeit         Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer            Ausbildung\n(§ 3 Nr. 3)                        Vermeidung ergreifen                                       zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz-          und    Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4   Umweltschutz                    Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 3 Nr. 4)                     beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung nut-\nzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","2616               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2002\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,             in Wochen im\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18.       19.–36.\nMonat         Monat\n1                    2                                                   3                                 4\n5        Arbeitsorganisation,\nInformations- und\nKommunikationssysteme\n(§ 3 Nr. 5)\n5.1      Arbeitsorganisation              a) Arbeitsaufträge erfassen und Vorgaben auf Umsetz-\n(§ 3 Nr. 5.1)                        barkeit prüfen\nb) Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere\nDienstanweisungen, Bedienungsanleitungen, Fach-\nzeitschriften und Fachbücher\nc) Bedarf an Arbeitsmaterialien ermitteln, Arbeitsmate-\nrialien zusammenstellen\nd) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomi-\nscher, konstruktiver, arbeitsablauftechnischer und\nwirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen und vor-\nbereiten\ne) Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung der Vor-      3*)\nschriften planen und Sicherungsmaßnahmen anwen-\nden\nf) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschät-\nzen und dokumentieren\ng) Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergeb-\nnisse abstimmen und auswerten\nh) Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte\ndarstellen\ni) Arbeitsschritte mit betrieblichen und außerbetrieb-\nlichen Beteiligten abstimmen\n5.2      Informations- und                a) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und\nKommunikationssysteme                Kommunikationssystemen unter Einschluss des\n(§ 3 Nr. 5.2)                        Internets bearbeiten\n4\nb) gesetzliche und betriebliche Regelungen zum Daten-\nschutz anwenden\nc) Daten pflegen und sichern\n6        Qualitätsmanagement              a) Ziele, Aufgaben und Instrumente des Qualitätsmana-\n(§ 3 Nr. 6)                          gements unterscheiden\nb) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeits-\nbereich ausführen, dabei zur kontinuierlichen Ver-\n4*)\nbesserung von Arbeitsprozessen beitragen\nc) Arbeits- und Betriebsabläufe im Hinblick auf Kunden-\norientierung analysieren und bewerten, Maßnahmen\nzur Verbesserung der Kundenorientierung ergreifen\n7        Verkehrsträger und\nVerkehrsmittel im\nPersonenverkehr\n(§ 3 Nr. 7)\n7.1      Verkehrsmarkt                    a) Rahmenbedingungen des Verkehrsmarkts und die\n(§ 3 Nr. 7.1)                        Stellung des eigenen Unternehmens am Markt be-\nrücksichtigen\nb) Verbindungen im regionalen Verkehrssystem nach\nKundenbedürfnissen ermitteln                            3\n_______________\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2002                2617\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                   in Wochen im\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind     1.–18.       19.–36.\nMonat         Monat\n1                  2                                             3                                       4\nc) Auswirkungen von örtlichen Ausflugszielen, Veran-\nstaltungsorten, topografischer Beschaffenheit und\nSiedlungsstrukturen der Region auf den Verkehrs-\nmarkt einschätzen und berücksichtigen\n7.2   Einsatzfelder von Ver-        a) Einsatzfelder von Verkehrsmitteln unterscheiden             2\nkehrsmitteln nach dem\nPersonenbeförderungs-         b) Verkehrswege für Verkehrslinien untersuchen, insbe-\ngesetz                           sondere hinsichtlich Bebauung, topografischer und                         2\n(§ 3 Nr. 7.2)                    klimatischer Voraussetzungen\n8     Marketing und Vertrieb\n(§ 3 Nr. 8)\n8.1   Marketing                     a) Produktpolitik, Preispolitik, Distributionspolitik und\n(§ 3 Nr. 8.1)                    Kommunikationspolitik als Marktinstrumente einord-\nnen                                                         3\nb) Einfluss des betrieblichen Angebots auf den Markt\nberücksichtigen\n8.2   Marktbeobachtung              a) bei der Marktbeobachtung mitwirken, insbesondere\nund Verkehrsanalyse              Preise, Leistungen und Konditionen von Wettbewer-\n(§ 3 Nr. 8.2)                    bern mit dem eigenen Leistungsangebot vergleichen\nb) Informationsquellen für die Erschließung von Ziel-\n3\ngruppen und Märkten sowie für die Vermarktung von\nDienstleistungen auswerten und nutzen\nc) an Erhebungen zum Angebot des öffentlichen Per-\nsonennahverkehrs und ihrer Auswertung mitwirken\n8.3   Produktpolitik                a) Kenngrößen zur Wirtschaftlichkeit einzelner Ange-\n(§ 3 Nr. 8.3)                    bote des öffentlichen Personennahverkehrs ermitteln                       2\nb) an der Erstellung von Angebotsplänen mitwirken\n8.4   Verkauf, Tarif-               a) tarifrechtrechtliche sowie gesetzliche und vertrag-\nund Vertriebssysteme             liche Bestimmungen, insbesondere im Personenver-\n(§ 3 Nr. 8.4)                    kehr, anwenden\nb) Tarife kundengerecht anwenden und formalisierte\nBeförderungsverträge abschließen\n7\nc) Dienstleistungsangebote, auch in Verbindung mit\nanderen Verkehrsträgern, erstellen, Verkaufspreise\nermitteln, Angebote unterbreiten\nd) betriebliche Verkaufsunterstützungssysteme            und\nVertriebswege nutzen\n8.5   Öffentlichkeitsarbeit         a) Informationsmedien kundengerecht einsetzen\nund Werbung                   b) an Maßnahmen der Werbung, Verkaufsförderung und             3\n(§ 3 Nr. 8.5)                    Öffentlichkeitsarbeit mitwirken\n9     Umgang mit Kunden\n(§ 3 Nr. 9)\n9.1   Kundenorientierte             a) Regeln für kundenorientiertes Verhalten anwenden,\nKommunikation                    insbesondere auf Kundenzufriedenheit achten\n(§ 3 Nr. 9.1)                 b) Gespräche zielgruppenorientiert und situationsge-\nrecht führen\nc) Informationsbedürfnisse des Kunden erkennen, Kun-\nden im Normalbetrieb und bei besonderen Vorfällen           6\ninformieren, technische Hilfsmittel einsetzen","2618               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2002\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,             in Wochen im\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18.       19.–36.\nMonat         Monat\n1                    2                                                   3                                 4\nd) betriebliche Möglichkeiten zur Umsetzung von Kun-\ndenwünschen prüfen und Kunden informieren\ne) Korrespondenz führen\n9.2      Anwenden einer Fremd-            a) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden\nsprache bei Fachaufgaben         b) fremdsprachige Standardtexte situationsgerecht ein-\n(§ 3 Nr. 9.2)                                                                                3*)\nsetzen\nc) fremdsprachige Auskünfte erteilen\n9.3      Beschwerdemanagement             a) Reklamationen und Beschwerden entgegennehmen\n(§ 3 Nr. 9.3)                        und bearbeiten, Beteiligte informieren\n3\nb) Beschwerden auswerten und Konsequenzen für in-\nnerbetriebliche Maßnahmen ziehen\n9.4      Umgang mit konflikt-             a) konfliktträchtige Situationen erkennen, Verhaltens-\nträchtigen Situationen               regeln zur Verhinderung und Entschärfung von Kon-\n(§ 3 Nr. 9.4)                        flikten anwenden\nb) bei Gefahr im Verzug notwendige Maßnahmen ver-\n4\nanlassen, insbesondere Polizei und Sicherheits-\ndienste anfordern\nc) häufige Konfliktsituationen analysieren, Lösungs-\nmöglichkeiten entwickeln\n10       Kaufmännische\nBetriebsführung\n(§ 3 Nr. 10)\n10.1     Wirtschaftlichkeit,              a) bei der Überwachung der Wirtschaftlichkeit der be-\nKosten und Erträge                   trieblichen Leistungserstellung mitwirken               4\n(§ 3 Nr. 10.1)                   b) Kalkulationsverfahren anwenden\n10.2     Geschäftsvorgänge                a) Verwaltungsvorgänge bearbeiten, insbesondere Scha-\n(§ 3 Nr. 10.2)                       densmeldungen und Anträge an Behörden                   5\nb) Verbesserungsvorschläge bearbeiten\n10.3     Beschaffung                      a) Bedarf an Dienstleistungen und Produkten ermitteln\n(§ 3 Nr. 10.3)                   b) Bestellvorgänge planen und Bestellungen vorneh-\nmen                                                     4\nc) zugelieferte Dienstleistungen und Produkte prüfen,\nbei Mängeln Maßnahmen veranlassen\n11       Planung und Disposition\ndes Fahrbetriebes\n(§ 3 Nr. 11)\n11.1     Fahr- und                        a) Fahrpläne erstellen, insbesondere Kriterien der Be-\nBetriebsplanung                      dienungs- und Beförderungsqualität berücksichtigen\n(§ 3 Nr. 11.1)                                                                               4\nb) Angebote nach Kriterien der Bedienungs- und Beför-\nderungsqualität bewerten\nc) Einsatz von Fahrzeugen und Fahrpersonal planen\nd) Einsatzplanung optimieren, insbesondere Wirt-                          4\nschaftlichkeit beim Einsatz von Eigen- und Fremd-\nleistungen berücksichtigen\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2002             2619\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                 in Wochen im\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind   1.–18.      19.–36.\nMonat         Monat\n1                  2                                             3                                    4\n11.2  Disposition                   a) Dienstpläne erstellen\ndes Fahrbetriebes             b) Fahrpersonal disponieren                                                6\n(§ 3 Nr. 11.2)\nc) Fahrzeuge disponieren\n12    Betriebssicherheit und\nEinsatzbereitschaft der\nFahrzeuge und Anlagen\n(§ 3 Nr. 12)\n12.1  Fahrzeugtechnik               a) Funktionsweise von Fahrzeugen, insbesondere in\n(§ 3 Nr. 12.1)                   Bezug auf Antrieb, Kraftübertragung, Aufbau sowie\nauf mechanische, elektrische, elektronische, pneu-\nmatische und hydraulische Systeme unterscheiden\nb) technische Unterlagen, insbesondere Betriebsanlei-\ntungen, anwenden\nc) Verkehrssicherheit von Fahrzeugen beurteilen, ins-\nbesondere durch Sichtkontrolle                            7\nd) Fahrzeuge und Zubehör warten und pflegen\ne) Betriebsstoffe kontrollieren, wechseln, auffüllen und\nder Entsorgung zuführen\nf) Dichtheit der Systeme sowie Funktionsfähigkeit von\nelektrischen Anlagen, Kontrolleinrichtungen und\nBremsanlagen prüfen\ng) Übernahme- und Abfahrtkontrolle durchführen\nh) Fahrzeuge fahrfertig machen, Fahrzeuge auf- und\nabrüsten\ni) Fehler und Mängel an Fahrzeugen feststellen, Stö-                       6\nrungen beheben und weitere Maßnahmen zur Feh-\nlerbeseitigung ergreifen, insbesondere Mängelbe-\nrichte abfassen\n12.2  Verkehrsanlagen               a) Verkehrssicherheit und Einsatzfähigkeit von Ver-\n(§ 3 Nr. 12.2)                   kehrsanlagen beurteilen und Maßnahmen zur Fehler-\nbeseitigung ergreifen                                     4\nb) bei der kundengerechten Umgestaltung von Ver-\nkehrsanlagen mitwirken\n13    Verkehrssicherheit und\nFühren von Fahrzeugen im\nöffentlichen Verkehrsraum\n(§ 3 Nr. 13)\n13.1  Fahrdynamik                   a) Einfluss physikalischer und fahrtechnischer Para-\n(§ 3 Nr. 13.1)                   meter auf die Verkehrssicherheit beachten\nb) Fahrverhalten der Fahrzeuge unter Berücksichtigung\nder Kräfte an und in den Fahrzeugen beachten\nc) Fahrzeuge der Klasse D mit einer Mindestlänge von\n11,80 m auf öffentlichen Straßen oder Straßen- oder\nU-Bahnen im Strecken- und Liniennetz des öffent-\nlichen Personennahverkehrs sicher und wirtschaft-\nlich führen                                                           18\nd) Kontrollinstrumente überwachen und bedienen, In-\nformationen auswerten und berücksichtigen\ne) Signalsysteme beachten, Sicherheits- und Verkehrs-\nleittechnologien nutzen\nf) Betriebskommunikationseinrichtungen bedienen\ng) kritische Situationen auch in Grenzbereichen recht-\nzeitig erkennen und reagieren","2620            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2002\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                 in Wochen im\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind   1.–18.      19.–36.\nMonat         Monat\n1                  2                                             3                                    4\n13.2  Kundenorientiertes Fahren     a) fahrgastfreundliche Fahrtechniken anwenden\n(§ 3 Nr. 13.2)                b) An- und Abfahrtvorgänge an Haltestellen kunden-                         7\nfreundlich gestalten, insbesondere Belange speziel-\nler Personengruppen berücksichtigen\n14    Rechtsvorschriften            a) verkehrsspezifische Rechtsvorschriften beachten\nim Verkehr                    b) die für den Fahrbetrieb im öffentlichen Personennah-\n(§ 3 Nr. 14)                     verkehr geltenden Rechtsvorschriften im eigenen\nArbeitsbereich anwenden\n7\nc) Sozialvorschriften beachten, Überwachungseinrich-\ntungen bedienen und Nachweise führen\nd) Folgen von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvor-\nschriften berücksichtigen\n15    Einweisung\nin den Fahrbetrieb\n(§ 3 Nr. 15)\n15.1  Betriebsleitsysteme           a) Funktions- und Wirkungsweise von Betriebsleitsys-\nund Kommunikations-              temen und Kommunikationseinrichtungen beachten\neinrichtungen                 b) Betriebsleitsysteme und Kommunikationseinrichtun-\n(§ 3 Nr. 15.1)                                                                                           5\ngen bedienen\nc) Betriebsleitsysteme in den Betriebsablauf einbezie-\nhen\n15.2  Rahmen- und örtliche          a) Rahmen- und Dienstanweisungen im Fahrdienst\nDienstanweisungen                beachten\n(§ 3 Nr. 15.2)                b) Einzelanweisungen zum sicheren, pünktlichen und                       10\nzuverlässigen Führen von Fahrzeugen im Linien-\ndienst umsetzen\n16    Umgang mit\nStörungen im Fahrbetrieb\n(§ 3 Nr. 16)\n16.1  Unregelmäßigkeiten            a) Störungen im Fahrbetrieb erkennen und bewerten\nim Fahrbetrieb durch          b) bei Störungen sich situationsgerecht verhalten, Maß-\nStörungen                        nahmen zur Störungsbeseitigung unter Beachtung\n(§ 3 Nr. 16.1)                   der Vorschriften ergreifen\n4\nc) Störungen im Umfeld des Fahrbetriebes, insbeson-\ndere in Vertriebs- und Serviceanlagen, erkennen,\nbewerten und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung\nveranlassen\n16.2  Verhalten bei Unfällen        a) betriebliche Vorschriften zu Unfällen und Zwischen-\nund Zwischenfällen               fällen anwenden\n(§ 3 Nr. 16.2)                b) Unfallstellen, Gefahrenstellen und Fahrzeuge absi-        3\nchern\nc) Maßnahmen der ersten Hilfe durchführen\nd) Unfälle und Zwischenfälle melden, insbesondere\nAngaben zu Verletzten, Schäden und Gefahren\nmachen, Folgen für den Betriebsablauf einschätzen\n3\ne) auftretende Emissionen hinsichtlich der Umwelt-\ngefährdung und Sicherheit beurteilen sowie Maß-\nnahmen ergreifen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2002             2621\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                 in Wochen im\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind   1.–18.      19.–36.\nMonat         Monat\n1                  2                                             3                                    4\nf) Spuren sichern, Unfallskizze und Unfallbericht anfer-\ntigen\ng) bei Äußerungen gegenüber Dritten gesetzliche\nPflichten und eigene Belange sowie Folgen für das\nUnternehmen und sonstige Beteiligte beachten\n17    Fitness im Fahrdienst,        a) ergonomische Verhaltensweisen bei der Vorberei-\nStressbewältigung                tung und Durchführung von Fahrten anwenden, ins-\n(§ 3 Nr. 17)                     besondere zur Rückenschonung\nb) gesundheitliche Auswirkungen von Schichtdienst\nberücksichtigen, Vorbeugemaßnahmen treffen\nc) Faktoren, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen,\nbeachten                                                               3\nd) Methoden zur Stressvorbeugung und -bewältigung\nanwenden\ne) Auswirkungen von besonderen Ereignissen, insbe-\nsondere traumatischen Vorfällen, berücksichtigen,\nnotwendige Maßnahmen ergreifen"]}