{"id":"bgbl1-2002-48-6","kind":"bgbl1","year":2002,"number":48,"date":"2002-07-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/48#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-48-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_48.pdf#page=20","order":6,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin","law_date":"2002-07-11T00:00:00Z","page":2604,"pdf_page":20,"num_pages":8,"content":["2604              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2002\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin\nVom 11. Juli 2002\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2         7. Umgang mit Informations- und Kommunikationstech\nSatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969             niken,\n(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 2 der\n8. Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsstellen,\nVerordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) ge\nSichern und Räumen von Unfallstellen, sonstige Ver\nändert worden ist, verordnen das Bundesministerium für\nkehrssicherung,\nWirtschaft und Technologie und das Bundesministerium\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen           9. Auswählen, Prüfen und Lagern von Baumaterialien,\nmit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:         10. Anfertigen und Anwenden von technischen Unter-\nlagen, Durchführen von Messungen,\n§1\n11. Aufgaben der Straßenbaulastträger, Anwenden der\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                 rechtlichen Bestimmungen,\nDer Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin\n12. Durchführen von Bau- und Instandhaltungsarbeiten\nwird staatlich anerkannt. Er ist Ausbildungsberuf des\nan Bauwerken,\nöffentlichen Dienstes und der gewerblichen Wirtschaft.\nSoweit die Ausbildung im Bereich des öffentlichen            13. Durchführen von Bau- und Instandhaltungsarbeiten\nDienstes stattfindet, ist er Ausbildungsberuf des öffent          an Straßen,\nlichen Dienstes. Im Übrigen ist er Ausbildungsberuf der      14. Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,\ngewerblichen Wirtschaft.\n15. Anlegen und Pflegen von Grünflächen,\n§2                              16. Anbringen und Instandhalten von Verkehrszeichen\nAusbildungsdauer                              und -einrichtungen, Verkehrssicherungs- und Tele\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                              matiksysteme,\n17. Durchführen des Winterdienstes,\n§3                              18. Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten,\nBerufsausbildung in                            Maschinen und technischen Einrichtungen, Führen\nüberbetrieblichen Ausbildungsstätten                    und Warten von Fahrzeugen,\nIn der Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Stra        19. Qualitätssichernde Maßnahmen und Kundenorientie\nßenwärterin sind in mindestens 22 Wochen insbeson                 rung.\ndere Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Num\nmern 8 Buchstaben d und g, 10 Buchstaben c, d, e und f,                                  §5\n12 Buchstaben a und b, 13 Buchstaben a, b, d und e,\n14 Buchstaben b und c, 15 Buchstabe e, 16 Buchsta                             Ausbildungsrahmenplan\nben b, d und f sowie 18 Buchstabe c der Anlage in über         (1) Die in § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse\nbetrieblichen oder in betrieblichen Ausbildungsstätten zu    sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur\nvermitteln.                                                  sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil\n§4                              dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine\nvon dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche\nAusbildungsberufsbild                      und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die       besondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                       heiten die Abweichung erfordern.\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                   (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und\nKenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubil\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\ndende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,        keit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes\n4. Umweltschutz,                                           befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen,\nDurchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähi\n5. Auftragsübernahme, Arbeitsplan und Ablaufplanung,       gung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nach\n6. Betriebswirtschaftliches Handeln,                       zuweisen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2002                2605\n§6                              15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Für die\nAusbildungsplan                         praktischen Aufgaben kommen insbesondere in Betracht:\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus           1. Durchführen von Bau- und Instandhaltungsarbeiten an\nbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen                 Straßen oder Bauwerken,\nAusbildungsplan zu erstellen.                                 2. Durchführen von Maßnahmen der Grünpflege,\n3. Warten und Instandhalten der Straßenausstattung,\n§7\n4. Durchführen von Maßnahmen des Winterdienstes.\nBerichtsheft\nDurch die Ausführung der Aufgaben sowie das Fach\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines       gespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu       und Teilaufgaben kunden- und zielorientiert unter Beach\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu        tung wirtschaftlicher Vorgaben selbständig planen und\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig       umsetzen, qualitätssichernde Maßnahmen durchführen,\ndurchzusehen.                                                 Arbeitsstellen einrichten und sichern, mit Baumaterialien\numgehen, technische Unterlagen anfertigen und anwen\n§8\nden, Messungen durchführen, Werk- und Hilfsstoffe be\nZwischenprüfung                          arbeiten sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und tech\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi     nische Einrichtungen handhaben und warten kann.\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des           (3) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus den Prü\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                        fungsbereichen Straßeninstandhaltung, Sicherheit und\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der      Straßenbetrieb sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. In\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte       den Prüfungsbereichen Straßeninstandhaltung sowie\nAusbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kennt       Sicherheit und Straßenbetrieb sind fachliche Probleme mit\nnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre          verknüpften informationstechnischen, technologischen\nchend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff,          und mathematischen Inhalten zu analysieren, zu bewerten\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.            und geeignete Lösungswege schriftlich darzustellen. Hier-\nfür kommt insbesondere in Betracht:\n(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in\ninsgesamt höchstens fünf Stunden zwei praktische Auf-         1. Für den Prüfungsbereich Straßeninstandhaltung:\ngaben bearbeiten und während dieser Zeit in höchstens             a) Skizzen und Zeichnungen,\n15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Durch die\nAusführung der Aufgaben sowie das Fachgespräch soll               b) Bau- und Instandhaltungsarbeiten an Straßen,\nder Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte planen und           c) Bau- und Instandhaltungsarbeiten an Bauwerken.\nhierbei Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zum Umwelt\n2. Für den Prüfungsbereich Sicherheit und Straßen-\nschutz, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der\nbetrieb:\nArbeit sowie zur Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann.\nFür die praktischen Aufgaben sowie das Fachgespräch               a) Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsstellen,\nkommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:                 b) Sichern und Räumen von Unfallstellen,\n1. Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsstellen              c) Grünpflege,\neinschließlich Anbringen von Verkehrszeichen,\nd) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen,\n2. Verlegen von Pflaster in höhengerechter Lage,\ne) Winterdienst.\n3. Herstellen eines Bauwerkteils.\n3. Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\n(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in\ninsgesamt höchstens 150 Minuten Aufgaben, die sich auf            allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu\npraxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden               sammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.\nGebieten lösen:                                               Durch die Ausführung des schriftlichen Teils der Prüfung\n1. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie      soll der Prüfling zeigen, dass er Aufträge übernehmen,\nUmweltschutz,                                             betriebliche Abläufe umsetzen, Unterlagen auswerten,\nGrundsätze des betriebswirtschaftlichen Handelns sowie\n2. Arbeitsvorbereitende Maßnahmen,\nrechtliche Bestimmungen anwenden kann. Dabei soll er\n3. Bautechnische Grundlagen und                               die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n4. Verkehrs- und Wegerecht.                                   den Umweltschutz, qualitätssichernde Maßnahmen, Maß-\nnahmen der Kundenorientierung sowie Aufgaben der\nStraßenbaulastträger berücksichtigen.\n§9\n(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgen-\nAbschlussprüfung\nden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\n(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der\n1. im Prüfungsbereich\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nStraßeninstandhaltung                       150 Minuten,\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.            2. im Prüfungsbereich\n(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in      Sicherheit und Straßenbetrieb               150 Minuten,\ninsgesamt höchstens acht Stunden drei praktische Auf-         3. im Prüfungsbereich\ngaben bearbeiten und während dieser Zeit in höchstens            Wirtschafts- und Sozialkunde                  60 Minuten.","2606               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2002\n(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des       Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen\nPrüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses              erbracht worden sind. Werden die Prüfungsleistungen in\nin den einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche           einer der praktischen Aufgaben oder in einem der fach\nPrüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der              bezogenen Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet,\nPrüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung              so ist die Prüfung nicht bestanden.\nder Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsberei\nche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die                                         § 10\nentsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungs\nprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.                                            Übergangsregelung\n(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die       Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\nPrüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:                          dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor\nschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags\n1. Prüfungsbereich                                                parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die\nStraßeninstandhaltung                         40 Prozent,     ser Verordnung.\n2. Prüfungsbereich\nSicherheit und Straßenbetrieb                 40 Prozent,                                 § 11\n3. Prüfungsbereich                                                              Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nWirtschafts- und Sozialkunde                  20 Prozent.       Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft.\n(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti          Gleichzeitig tritt die Straßenwärter-Ausbildungsverord\nschen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb          nung vom 7. September 1982 (BGBl. I S. 1313) außer\ndes schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei der        Kraft.\nBerlin, den 11. Juli 2002\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Technologie\nIn Vertretung\nTacke\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nIn Vertretung\nNagel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2002                   2607\nAnlage\n(zu § 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                                 in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse           im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1         2       3\n1                  2                                              3                                         4\n1   Berufsbildung, Arbeits-        a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                    Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 4 Nr. 1)                    b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation        a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes          erläutern\n(§ 4 Nr. 2)                    b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend\n3   Sicherheit und Gesund-         a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am                der gesamten\nheitsschutz bei der Arbeit        Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer            Ausbildung\n(§ 4 Nr. 3)                       Vermeidung ergreifen                                       zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz-          und    Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen\n4   Umweltschutz                   Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 4 Nr. 4)                    beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung\nnutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","2608            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2002\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                            in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse       im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1         2       3\n1                  2                                             3                                      4\n5   Auftragsübernahme,            a) Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetz-\nArbeitsplan und                  barkeit prüfen\nAblaufplanung                 b) Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere\n(§ 4 Nr. 5)                      Gebrauchsanweisungen, Kataloge, Fachzeitschriften\nund Fachbücher\n3\nc) Bedarf an Arbeitsmitteln feststellen, Arbeitsmittel zu-\nsammenstellen, Sicherungsmaßnahmen planen\nd) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomi-\nscher und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen\nund vorbereiten\ne) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschät-\nzen\nf) Arbeitsabläufe im Team planen und umsetzen, Er-\ngebnisse auswerten\ng) Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte                          3\ndarstellen\nh) Abstimmungen mit den am Arbeitsvorgang betrieb-\nlichen und außerbetrieblichen Beteiligten treffen\ni) Berichte erstellen\n6   Betriebswirtschaftliches      a) Bestandsdaten erheben und pflegen\nHandeln                       b) Leistungserfassung durchführen\n(§ 4 Nr. 6)                                                                                           4\nc) Kosten ermitteln\nd) Arbeiten kostenorientiert durchführen\n7   Umgang mit                    a) Nutzungsmöglichkeiten der Informations- und Kom-\nInformations- und                munikationstechniken für den Ausbildungsbetrieb\nKommunikationstechniken          unterscheiden\n(§ 4 Nr. 7)                   b) Informationen erfassen; Daten eingeben, sichern und\npflegen                                                 4\nc) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und\nKommunikationssystem bearbeiten\nd) Vorschriften zum Datenschutz anwenden\n8   Einrichten, Sichern und       a) Arbeitsplatz sichern, einrichten und räumen\nRäumen von Arbeits-           b) persönliche Schutzausrüstung verwenden\nstellen, Sichern und\nRäumen von Unfallstellen,     c) Gefahrenstellen erkennen und absichern, Maßnah-\nsonstige Verkehrs-               men zur Beseitigung von Gefahrenstellen ergreifen       5\nsicherung                     d) Maßnahmen der ersten Hilfe leisten\n(§ 4 Nr. 8)\ne) Unfälle und Zwischenfälle melden, insbesondere An-\ngaben zu Verletzten, Schäden und Gefahren machen\nf) Verkehrswege auf ihre Eignung beurteilen, Maßnah-\nmen zur Nutzung und zur Sicherung veranlassen,\ninsbesondere verkehrssichernde Reinigungsarbeiten\ndurchführen\ng) Arbeits- und Schutzgerüste auf-, um- und abbauen,\nLeitern und Gerüste auf Verwendbarkeit prüfen, Be-\ntriebssicherheit beurteilen\nh) Gefahrstoffe, insbesondere bei Unfällen, erkennen\nund Schutzmaßnahmen ergreifen, Lagerung und\nTransport von Gefahrstoffen und Abfällen sicher-                11\nstellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2002             2609\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                           in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse      im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1         2      3\n1                  2                                             3                                     4\ni) Geräte und Maschinen vor Witterungseinflüssen, Be-\nschädigungen und Diebstahl schützen\nk) Arbeitsstellen einrichten, insbesondere Verkehrs-\nzeichen aufstellen und Absperrmaterial aufbauen,\nArbeitsstellen betreiben und abbauen\nl) Absperrungen und Verkehrseinrichtungen zur Siche-\nrung von Unfallstellen aufbauen, instand halten und\nabbauen\n9  Auswählen, Prüfen und         a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen,\nLagern von Baumaterialien        Bedarf ermitteln, Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fer-\n(§ 4 Nr. 9)                      tigteile anfordern und bereitstellen                    6\nb) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile transportie-\nren und lagern\nc) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Voll-\nständigkeit, Verwendbarkeit, Beschädigungen und                 2\nMaßhaltigkeit prüfen, Reklamationen veranlassen\n10   Anfertigen und Anwenden       a) Skizzen anfertigen, Zeichnungen und Pläne anwen-\nvon technischen Unter-           den\nlagen, Durchführen von        b) Normen, technische Richtlinien, Sicherheitsregeln,\nMessungen                        Merkblätter, Handbücher, Montageanleitungen, Be-\n(§ 4 Nr. 10)                     triebs- und Arbeitsanweisungen anwenden                 8\nc) Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funk-\ntionsfähigkeit prüfen\nd) Aufmessungen durchführen und Höhen übertragen,\nMaße dokumentieren\ne) Bauteile, Geraden und Bögen abstecken, Längen-,\nRichtungs- und Winkelmessungen durchführen                      7\nf) Längs- und Querprofile abstecken\n11   Aufgaben der Straßenbau-      a) Aufgaben der Straßenbaulastträger unterscheiden\nlastträger, Anwenden der      b) Verkehrs- und wegerechtliche Bestimmungen an-           2\nrechtlichen Bestimmungen         wenden\n(§ 4 Nr. 11)\nc) Aufgaben der Streckenwartung durchführen, insbe-\nsondere Straßenkörper auf Verkehrssicherheit prü-\n3\nfen, Bauwerksbeobachtung durchführen, Verkehrs-\nsicherungsmaßnahmen ergreifen\n12   Durchführen von Bau- und      a) Mauerwerk, Beton- und Stahlbetonbauteile herstel-\nInstandhaltungsarbeiten          len, Bauteile verarbeiten\nan Bauwerken                                                                             5\nb) Instandhaltungsarbeiten an Mauerwerk, Putz und\n(§ 4 Nr. 12)                     Estrich, Beton- und Stahlbetonbauteilen durchführen\n13   Durchführen von Bau- und      a) Böden hinsichtlich ihrer bautechnischen Eignung\nInstandhaltungsarbeiten          beurteilen\nan Straßen                                                                               7\nb) Einfassungen, Pflasterdecken und Pflasterrinnen\n(§ 4 Nr. 13)                     sowie Plattenbeläge herstellen\nc) Böden lösen, transportieren, lagern, einbauen und\nverdichten, Planum herstellen\nd) Baugruben und Gräben ausheben, sichern und\nschließen, offene Wasserhaltung durchführen","2610            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2002\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                           in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse      im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1        2       3\n1                  2                                             3                                    4\ne) Rohre, Formstücke und Profile verlegen und verbin-                  9\nden\nf) Bankette und Entwässerungseinrichtungen, ins-\nbesondere Straßengräben, Entwässerungsmulden,\nStraßenabläufe, Regenwasserleitungen und Regen-\nrückhaltebecken instand halten\ng) Fahrbahnen instand halten, insbesondere Setzun-\ngen, Verdrückungen, Abplatzungen und Ausbrüche\nbei bituminösen Fahrbahnen und Betonfahrbahnen                          12\nbeseitigen, Oberflächenbehandlung durchführen so-\nwie Fugen schneiden, reinigen und vergießen\n14   Be- und Verarbeiten von       a) Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Holz, Kunst-\nWerk- und Hilfsstoffen           stoffe und Metalle, auswählen, auf Fehler und Ein-\n(§ 4 Nr. 14)                     setzbarkeit prüfen, transportieren und lagern\nb) Holz und Metalle von Hand und mit Maschinen be-\narbeiten\nc) Werkstoffverbindungen herstellen                        8\nd) Untergründe vorbereiten, insbesondere durch Ent-\nrosten und Grundieren\ne) Beschichtungsarbeiten durchführen, insbesondere\nmit Farben und Lacken\n15   Anlegen und Pflegen von       a) Grünflächen anlegen sowie intensiv und extensiv\nGrünflächen                      pflegen\n(§ 4 Nr. 15)                                                                                         6\nb) Gehölze pflanzen und pflegen\nc) Lichtraumprofile und Sichtflächen freihalten\nd) Baumkontrolle durchführen\n7\ne) Bäume fällen und aufarbeiten\n16   Anbringen und Instand-        a) Art und Bedeutung von Verkehrszeichen unterschei-\nhalten von Verkehrs-             den, Bereitstellung veranlassen\nzeichen und -einrichtun-      b) Verkehrszeichen und Markierungsmaterialien aus-\ngen, Verkehrssicherungs-         wählen\nund Telematiksysteme                                                                            6\n(§ 4 Nr. 16)                  c) Verkehrszeichen aufstellen, instand halten und ab-\nbauen\nd) Fahrbahnmarkierungen aufbringen und ausbessern\ne) Leit- und Schutzeinrichtungen anbringen, instand\nhalten und entfernen                                                2\nf) Verkehrssicherungs- und Telematiksysteme hin-\nsichtlich ihrer Anwendung unterscheiden, Funktions-\nfähigkeit überwachen, Störungsbeseitigung veran-\nlassen                                                                    2\ng) Schaltungen an Verkehrsbeeinflussungsanlagen ver-\nanlassen, insbesondere bei der Durchführung eige-\nner Maßnahmen\n17   Durchführen des Winter-       a) Informationen für den Winterdienst beschaffen und\ndienstes                         auswerten                                                           5\n(§ 4 Nr. 17)                  b) Geräte, Maschinen und Fahrzeuge für den Winter-\ndienst zusammenstellen und vorbereiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2002             2611\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                           in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse      im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1        2       3\n1                  2                                             3                                    4\nc) vorbeugende Maßnahmen des Schneeschutzes aus-\nführen, insbesondere Schneeschutzzäune aufstellen,\nunterhalten und abbauen\nd) Zusammensetzung des Streugutes und der Menge\ndes Streustoffes unter Beachtung ökologischer und\nökonomischer Gesichtspunkte festlegen, Fahrzeuge\nmit Streugut beladen                                                      7\ne) Maßnahmen des Winterdienstes durchführen, ins-\nbesondere Räumen von Schnee sowie Aufbringen\nvon Streugut mit Fahrzeugen der Klasse CE\n18   Handhaben und Warten          a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Ein-\nvon Werkzeugen, Ge-              richtungen auswählen\nräten, Maschinen und          b) Werkzeuge handhaben und instand setzen\ntechnischen Einrichtun-\nc) Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen          4\ngen, Führen und Warten\nvon Fahrzeugen                   einrichten und unter Beachtung der Schutzbestim-\n(§ 4 Nr. 18)                     mungen und Verwendung von Schutzeinrichtungen\nbedienen\nd) Geräte, Maschinen, technische Einrichtungen und\nFahrzeuge warten und instand halten\ne) Störungen an Geräten, Maschinen, technischen Ein-\nrichtungen und Fahrzeugen erkennen, Störungsbe-\nseitigung veranlassen                                                   10\nf) An- und Aufbaugeräte anbringen und abnehmen\ng) Fahrzeugkombinationen der Klasse CE unter Be-\nachtung der Schutzbestimmungen auf öffentlichen\nStraßen sicher und wirtschaftlich führen\n19   Qualitätssichernde            a) Aufgaben und Ziel von qualitätssichernden Maßnah-\nMaßnahmen und Kunden-            men anhand betrieblicher Beispiele unterscheiden\norientierung                  b) Qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeits-\n(§ 4 Nr. 19)                     bereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Ver-\nbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen\nc) Arbeiten kundenorientiert durchführen, Gespräche\nkundenorientiert führen\n8\nd) Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durch-\nführen und Arbeitsergebnisse dokumentieren\ne) Arbeiten von Dritten, insbesondere von beauftragten\nFirmen, anhand von Vorgaben überwachen und\ndokumentieren\nf) Mängel feststellen und Maßnahmen zur Mängel-\nbeseitigung veranlassen"]}