{"id":"bgbl1-2002-48-5","kind":"bgbl1","year":2002,"number":48,"date":"2002-07-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/48#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-48-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_48.pdf#page=16","order":5,"title":"Neufassung des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres","law_date":"2002-07-15T00:00:00Z","page":2600,"pdf_page":16,"num_pages":4,"content":["2600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2002\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes\nzur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres\nVom 15. Juli 2002\nAuf Grund des Artikels 8 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Förde-\nrung eines freiwilligen sozialen Jahres und anderer Gesetze vom 27. Mai 2002\n(BGBl. I S. 1667) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes zur Förderung\neines freiwilligen ökologischen Jahres in der seit dem 1. Juni 2002 an geltenden\nFassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. das mit Wirkung vom 1. September 1993 in Kraft getretene Gesetz vom\n17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118),\n2. den am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 19 des Gesetzes vom\n24. März 1997 (BGBl. I S. 594),\n3. den am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Mai\n2002 (BGBl. I S. 1667).\nBerlin, den 15. Juli 2002\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nDr. C h r i s t i n e B e r g m a n n","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2002                2601\nGesetz\nzur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres\n§1                             freiwilligen ökologischen Jahres sichergestellt, mit dem\nFördervoraussetzungen                       Ziel, das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl\ninsbesondere für einen nachhaltigen Umgang mit Natur\nDas freiwillige ökologische Jahr wird gefördert, wenn       und Umwelt zu stärken, Umweltbewusstsein zu ent\ndie in den §§ 2 und 3 genannten Voraussetzungen erfüllt        wickeln, um für Natur und Umwelt zu handeln und inter\nsind. Die Förderung dient dazu, die mit der Ableistung         kulturelle Erfahrungen zu vermitteln. Die pädagogische\neines freiwilligen ökologischen Jahres verbundenen             Begleitung umfasst die fachliche Anleitung der Freiwilligen\nHärten und Nachteile zu beseitigen.                            durch die Einsatzstelle, die individuelle Betreuung durch\ndie Einsatzstelle und durch pädagogische Kräfte des Trä\n§2                             gers sowie die Seminararbeit. Es werden ein Einführungs-,\nFreiwillige, freiwilliger Dienst              ein Zwischen- und ein Abschlussseminar durchgeführt,\nderen Mindestdauer je fünf Tage beträgt. Die Gesamtdau\n(1) Freiwillige im Sinne dieses Gesetzes sind Personen,     er der Seminare beträgt bezogen auf eine zwölfmonatige\ndie                                                            Teilnahme am freiwilligen ökologischen Jahr mindestens\n1. einen freiwilligen Dienst ohne Gewinnerzielungsab           25 Tage. Bei einer Verlängerung des Dienstes gemäß\nsicht, außerhalb einer Berufsausbildung und vergleich      Absatz 4 Satz 2 verlängert sich die Gesamtdauer der\nbar einer Vollzeitbeschäftigung leisten,                   Seminare nicht entsprechend. Die Seminarzeit gilt als\nDienstzeit. Die Teilnahme an den Seminaren ist Pflicht. Die\n2. sich aufgrund einer Vereinbarung mit einem nach § 5\nFreiwilligen wirken an der inhaltlichen Gestaltung und der\nanerkannten Träger zur Leistung dieses Dienstes für\nDurchführung der Seminare mit.\neine ununterbrochene Zeit von mindestens sechs\nMonaten und höchstens 18 Monaten verpflichtet                 (4) Das freiwillige ökologische Jahr wird in der Regel bis\nhaben,                                                     zur Dauer von zwölf zusammenhängenden Monaten ge\nleistet. Bei einem Dienst im Inland besteht die Möglichkeit,\n3. für den Dienst nur unentgeltliche Unterkunft, Verpfle\nden gemäß Satz 1 vereinbarten Dienst um bis zu sechs\ngung und Arbeitskleidung sowie ein angemessenes\nMonate zu verlängern. Eine mehrfache Ableistung eines\nTaschengeld erhalten dürfen oder anstelle von Unter\nfreiwilligen ökologischen Jahres wird nicht gefördert. Die\nkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung entsprechende\nAbleistung eines freiwilligen Dienstes im Rahmen eines\nGeldersatzleistungen erhalten dürfen, wobei ein\nfreiwilligen ökologischen Jahres wird nicht zusätzlich zur\nTaschengeld dann angemessen ist, wenn es 6 vom\nAbleistung eines freiwilligen Dienstes im Rahmen eines\nHundert der in der Rentenversicherung der Arbeiter\nfreiwilligen sozialen Jahres im Sinne des Gesetzes zur\nund Angestellten geltenden Beitragsbemessungs\nFörderung eines freiwilligen sozialen Jahres in der jeweils\ngrenze (§ 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch)\ngeltenden Fassung gefördert.\nnicht übersteigt,\n4. die Vollzeitschulpflicht erfüllt, aber noch nicht das                                     §3\n27. Lebensjahr vollendet haben.\nFreiwilliges ökologisches Jahr im Ausland\nAls Freiwillige im Sinne dieser Bestimmung gelten auch\nPersonen, die durch einen nach § 5 anerkannten Träger             (1) Das freiwillige ökologische Jahr kann auch im Aus\ndes freiwilligen Dienstes darauf vorbereitet werden, einen     land geleistet werden.\nfreiwilligen Dienst im Ausland zu leisten (Vorbereitungs          (2) Das freiwillige ökologische Jahr im Ausland wird\ndienst), für den Vorbereitungsdienst nur Leistungen erhal      ganztägig als Dienst gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 geleistet. Es\nten, die dieses Gesetz vorsieht und neben dem Vorberei         wird nach Maßgabe der Nummern 1 bis 3 pädagogisch\ntungsdienst keine Tätigkeit gegen Entgelt ausüben, sowie       begleitet:\ndie Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 erfüllen.       1. Die pädagogische Begleitung wird von einer zentralen\n(2) Der freiwillige Dienst im Rahmen eines freiwilligen         Stelle eines nach § 5 anerkannten Trägers sicherge\nökologischen Jahres wird ganztägig als überwiegend                 stellt.\npraktische Hilfstätigkeit in geeigneten Stellen und Einrich    2. Zur Vorbereitung auf den freiwilligen Dienst und\ntungen (Einsatzstellen) geleistet, die im Bereich des Natur-       während des freiwilligen Dienstes im Ausland erfolgt\nund Umweltschutzes tätig sind.                                     die pädagogische Begleitung in Form von Bildungs-\n(3) Das freiwillige ökologische Jahr wird pädagogisch           maßnahmen (Seminaren oder pädagogischen Ver\nbegleitet. Die pädagogische Begleitung wird von einer              anstaltungen), durch fachliche Anleitung durch die\nzentralen Stelle eines nach § 5 zugelassenen Trägers des           Einsatzstelle und die individuelle Betreuung durch","2602               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2002\npädagogische Kräfte der Einsatzstelle oder der Träger                                  §5\norganisationen. Die Freiwilligen wirken an der inhalt                                Träger\nlichen Gestaltung und Durchführung der Bildungs-\nmaßnahmen mit.                                               (1) Als Träger des freiwilligen ökologischen Jahres im\nInland im Sinne dieses Gesetzes kann die zuständige\n3. Die Gesamtdauer der Bildungsmaßnahmen beträgt,             Landesbehörde solche Einrichtungen zulassen, die für\nbezogen auf eine zwölfmonatige Teilnahme am frei          eine den Bestimmungen der §§ 2 und 4 entsprechende\nwilligen Dienst im Ausland, mindestens fünf Wochen.       Durchführung Gewähr bieten.\nDie pädagogische Begleitung soll so erfolgen, dass               (2) Als Träger des freiwilligen ökologischen Jahres im\njeweils in der Bundesrepublik Deutschland vorbereiten         Ausland im Sinne dieses Gesetzes werden juristische\nde Veranstaltungen von mindestens vierwöchiger Dauer          Personen zugelassen, die\nund nachbereitende Veranstaltungen von mindestens\neinwöchiger Dauer stattfinden. Falls der Träger ein           1. Maßnahmen im Sinne des § 3 durchführen und Frei\nZwischenseminar im Ausland sicherstellen kann, das                willige für einen Dienst im Ausland vorbereiten, ent\nregelmäßig bis zu zwei Wochen dauern kann, verkürzen              senden und betreuen,\nsich die vorbereitenden Veranstaltungen entsprechend.         2. Gewähr dafür bieten, dass sie aufgrund ihrer nach\nEin gegebenenfalls erforderlicher Sprachkurs soll eben-           gewiesenen Auslandserfahrungen ihre Aufgabe auf\nfalls in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt              Dauer erfüllen und den ihnen nach dem Gesetz ob-\nwerden. Die Teilnahme an den Bildungsmaßnahmen gilt               liegenden Verpflichtungen nachkommen,\nals Dienstzeit. Die Teilnahme ist Pflicht.\n3. ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten\nZwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenord\n§4                                  nung dienen,\nFörderung                            4. ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.\nDie Förderung des freiwilligen ökologischen Jahres         Über die Zulassung eines Trägers des freiwilligen ökolo\nrichtet sich nach                                             gischen Jahres im Ausland entscheidet die zuständige\n1. § 3 der Verordnung über Sonderurlaub für Bundes          Landesbehörde.\nbeamte und Richter im Bundesdienst (Sonderurlaub),         (3) Die zuständige Landesbehörde hat die Zulassung\n2. § 34 Satz 1 Nr. 3 und § 72 Abs. 2 des Hochschul          von Trägern im Sinne dieses Gesetzes zu widerrufen,\nrahmengesetzes (Hochschulzulassung),                    wenn eine der in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Vor\naussetzungen nicht mehr vorliegt. Die Zulassung kann\n3. § 2 Abs. 1 Nr. 8 des Arbeitsgerichtsgesetzes (Zustän     auch aus anderen wichtigen Gründen widerrufen werden,\ndigkeit von Gerichten),                                 insbesondere, wenn eine Auflage nicht erfüllt worden ist.\n4. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d des Einkommen       Durch den Widerruf oder die Rücknahme der Zulassung\nsteuergesetzes (Berücksichtigung von Kindern),          werden die Rechte der Freiwilligen nach diesem Gesetz\nnicht berührt.\n5. § 265 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Gesetzes über den\nLastenausgleich (Lastenausgleich),\n§6\n6. § 346 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetz\nbuch (Arbeitslosenversicherung),                                  Vereinbarung, Bescheinigung, Zeugnis\n7. § 82 Abs. 2 Satz 2, § 67 Abs. 3 Nr. 2b des Siebten          (1) Der Träger des freiwilligen Dienstes und der Frei\nBuches Sozialgesetzbuch (gesetzliche Unfallversi        willige oder die Freiwillige schließen vor Beginn des frei\ncherung),                                               willigen Dienstes eine schriftliche Vereinbarung ab. Sie\nmuss enthalten:\n8. § 33b Abs. 4 Satz 2 Buchstabe b, § 45 Abs. 3 Satz 1\nBuchstabe b des Bundesversorgungsgesetzes (Kin          1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift\nderzuschlag und Waisenrente bei Kriegsopferver              des Freiwilligen oder der Freiwilligen,\nsorgung),                                               2. die Bezeichnung des Trägers des freiwilligen Dienstes,\n9. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d des Bundes           3. die Angabe des Zeitraumes, für den der Freiwillige oder\nkindergeldgesetzes (Kindergeld),                            die Freiwillige sich zum freiwilligen Dienst verpflichtet\n10. § 10 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch               hat, sowie Regelungen zur vorzeitigen Beendigung des\n(Beschäftigungsort),                                        Dienstes,\n11. § 7 Satz 1 Nr. 3, § 10 Abs. 2 Nr. 3, § 249 Abs. 2 Nr. 2   4. die Erklärung, dass die Bestimmungen dieses Ge\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Krankenver             setzes während der Durchführung des freiwilligen\nsicherung),                                                 Dienstes beachtet werden,\n12. § 5 Abs. 2 Satz 3, § 168 Abs. 1 Nr. 1, § 48 Abs. 4 Nr. 2a 5. Angabe des Zulassungsbescheides des Trägers,\ndes Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Rentenver         6. die Geld- und Sachleistungen für Unterkunft, Verpfle\nsicherung),                                                 gung, Arbeitskleidung und Taschengeld,\n13. § 25 Abs. 2 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch      7. die Angabe der Urlaubstage.\n(Pflegeversicherung),                                      (2) Der Träger stellt dem Freiwilligen oder der Freiwilli\n14. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe h der Verordnung über          gen nach Abschluss des Dienstes eine Bescheinigung\nden Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im      aus. Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 und 5 gilt entsprechend; außer-\nStraßenpersonenverkehr (Ermäßigungen im Straßen-        dem muss die Bescheinigung den Zeitraum der Teilnahme\npersonenverkehr).                                       enthalten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2002           2603\n(3) Bei Beendigung des freiwilligen Dienstes kann der     Verbindung mit den dort genannten Vorschriften erforder\nFreiwillige oder die Freiwillige von dem Träger ein schrift  lich ist. Die Daten sind nach Abwicklung des freiwilligen\nliches Zeugnis über die Art und Dauer des freiwilligen       ökologischen Jahres zu löschen.\nDienstes fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die\nLeistungen und die Führung während der Dienstzeit zu                                     §8\nerstrecken. Dabei sind in das Zeugnis berufsqualifizieren\nde Merkmale des freiwilligen Dienstes aufzunehmen.                         Anwendung arbeitsrechtlicher\nund arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen\n§7                                Für eine Tätigkeit im Rahmen eines freiwilligen öko\nlogischen Jahres sind die Arbeitsschutzbestimmungen\nDatenschutz                           und das Bundesurlaubsgesetz entsprechend anzu\nDer Träger des freiwilligen ökologischen Jahres darf      wenden. Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit\npersonenbezogene Daten nach § 6 Abs. 1 Satz 2 erheben        haften Freiwillige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeit\nund verarbeiten, soweit dies für die Förderung nach § 4 in   nehmer."]}