{"id":"bgbl1-2002-48-4","kind":"bgbl1","year":2002,"number":48,"date":"2002-07-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/48#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-48-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_48.pdf#page=12","order":4,"title":"Neufassung des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres","law_date":"2002-07-15T00:00:00Z","page":2596,"pdf_page":12,"num_pages":4,"content":["2596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2002\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes\nzur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres\nVom 15. Juli 2002\nAuf Grund des Artikels 8 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Förde-\nrung eines freiwilligen sozialen Jahres und anderer Gesetze vom 27. Mai 2002\n(BGBl. I S. 1667) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes zur Förderung\neines freiwilligen sozialen Jahres in der vom 1. Juni 2002 an geltenden Fassung\nbekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. das mit Wirkung vom 1. April 1964 in Kraft getretene Gesetz vom 17. August\n1964 (BGBl. I S. 640),\n2. das am 19. Juli 1968 in Kraft getretene Gesetz vom 12. Juli 1968 (BGBl. I\nS. 805),\n3. den am 31. Dezember 1975 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3155),\n4. den am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 50 des Gesetzes vom\n18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261),\n5. den mit Wirkung vom 1. September 1993 in Kraft getretenen Artikel 2 des\nGesetzes vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118),\n6. den am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 18 des Gesetzes vom\n24. März 1997 (BGBl. I S. 594),\n7. den am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai\n2002 (BGBl. I S. 1667).\nBerlin, den 15. Juli 2002\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nDr. C h r i s t i n e B e r g m a n n","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2002                2597\nGesetz\nzur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres\n§1                                (3) Das freiwillige soziale Jahr wird pädagogisch beglei-\nFördervoraussetzungen                       tet. Die pädagogische Begleitung wird von einer zentralen\nStelle eines der in § 5 genannten Träger des freiwilligen\nDas freiwillige soziale Jahr wird gefördert, wenn die in    sozialen Jahres sichergestellt, mit dem Ziel, das Verant-\nden §§ 2 und 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.         wortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu stärken\nDie Förderung dient dazu, die mit der Ableistung eines         sowie soziale und interkulturelle Erfahrungen zu vermit-\nfreiwilligen sozialen Jahres verbundenen Härten und            teln. Die pädagogische Begleitung umfasst die fachliche\nNachteile zu beseitigen.                                       Anleitung der Freiwilligen durch die Einsatzstelle, die indi-\nviduelle Betreuung durch pädagogische Kräfte der zen-\n§2                             tralen Stelle des Trägers mit Unterstützung durch die Ein-\nFreiwillige, freiwilliger Dienst              satzstelle sowie die Seminararbeit. Es werden ein Ein-\nführungs-, ein Zwischen- und ein Abschlussseminar\n(1) Freiwillige im Sinne dieses Gesetzes sind Personen,     durchgeführt, deren Mindestdauer je fünf Tage beträgt.\ndie                                                            Die Gesamtdauer der Seminare beträgt bezogen auf eine\n1. einen freiwilligen Dienst ohne Gewinnerzielungs-            zwölfmonatige Teilnahme am freiwilligen sozialen Jahr\nabsicht, außerhalb einer Berufsausbildung und ver-         mindestens 25 Tage. Bei einer Verlängerung des Dienstes\ngleichbar einer Vollzeitbeschäftigung leisten,             gemäß Absatz 4 Satz 2 verlängert sich die Gesamtdauer\nder Seminare nicht entsprechend. Die Seminarzeit gilt als\n2. sich aufgrund einer Vereinbarung mit einem nach § 5         Dienstzeit. Die Teilnahme an den Seminaren ist Pflicht. Die\nanerkannten Träger zur Leistung dieses Dienstes für        Freiwilligen wirken an der inhaltlichen Gestaltung und der\neine ununterbrochene Zeit von mindestens sechs             Durchführung der Seminare mit.\nMonaten und höchstens 18 Monaten verpflichtet\nhaben,                                                        (4) Das freiwillige soziale Jahr wird in der Regel bis zur\nDauer von zwölf zusammenhängenden Monaten geleistet.\n3. für den Dienst nur unentgeltliche Unterkunft, Verpfle-\nBei einem Dienst im Inland besteht die Möglichkeit, den\ngung und Arbeitskleidung sowie ein angemessenes\ngemäß Satz 1 vereinbarten Dienst um bis zu sechs Monate\nTaschengeld erhalten dürfen oder anstelle von Unter-\nzu verlängern. Eine mehrfache Ableistung eines freiwilli-\nkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung entsprechende\ngen sozialen Jahres wird nicht gefördert. Die Ableistung\nGeldersatzleistungen erhalten dürfen, wobei ein\neines freiwilligen Dienstes im Rahmen eines freiwilligen\nTaschengeld dann angemessen ist, wenn es 6 vom\nsozialen Jahres wird nicht zusätzlich zur Ableistung eines\nHundert der in der Rentenversicherung der Arbeiter\nfreiwilligen Dienstes im Rahmen eines freiwilligen ökologi-\nund Angestellten geltenden Beitragsbemessungs-\nschen Jahres im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines\ngrenze (§ 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch)\nfreiwilligen ökologischen Jahres in der jeweils geltenden\nnicht übersteigt,\nFassung gefördert.\n4. die Vollzeitschulpflicht erfüllt, aber noch nicht das\n27. Lebensjahr vollendet haben.                                                            §3\nAls Freiwillige gelten auch Personen, die durch einen nach\nFreiwilliges soziales Jahr im Ausland\n§ 5 anerkannten Träger des freiwilligen Dienstes darauf\nvorbereitet werden, einen freiwilligen Dienst im Ausland zu       (1) Das freiwillige soziale Jahr kann auch im Ausland\nleisten (Vorbereitungsdienst), für den Vorbereitungsdienst     geleistet werden.\nnur Leistungen erhalten, die dieses Gesetz vorsieht und\n(2) Das freiwillige soziale Jahr im Ausland wird ganztägig\nneben dem Vorbereitungsdienst keine Tätigkeit gegen\nals Dienst gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 geleistet, zu dem ins-\nEntgelt ausüben, sowie die Voraussetzungen des Absat-\nbesondere auch der Dienst für Frieden und Versöhnung\nzes 1 Nr. 2 und 4 erfüllen.\ngehört. Es wird nach Maßgabe der Nummern 1 bis 3\n(2) Der freiwillige Dienst im Rahmen eines freiwilligen     pädagogisch begleitet:\nsozialen Jahres wird ganztägig als überwiegend prakti-\n1. Die pädagogische Begleitung wird von einer zentralen\nsche Hilfstätigkeit in gemeinwohlorientierten Einrichtun-\nStelle eines nach § 5 anerkannten Trägers sicher-\ngen, insbesondere in Einrichtungen der Wohlfahrtspflege,\ngestellt.\nin Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, einschließ-\nlich der Einrichtungen für außerschulische Jugendbildung       2. Zur Vorbereitung auf den freiwilligen Dienst und\nund Einrichtungen für Jugendarbeit oder in Einrichtungen           während des freiwilligen Dienstes im Ausland erfolgt\nder Gesundheitspflege und kulturellen Einrichtungen (Ein-          die pädagogische Begleitung in Form von Bildungs-\nsatzstellen) geleistet.                                            maßnahmen (Seminaren oder pädagogischen Ver-","2598               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2002\nanstaltungen), durch fachliche Anleitung durch die Ein-   14. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe h der Verordnung über\nsatzstelle und die individuelle Betreuung durch                 den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im\npädagogische Kräfte der Einsatzstelle oder der Träger-          Straßenpersonenverkehr (Ermäßigungen im Straßen-\norganisationen. Die Freiwilligen wirken an der inhalt-          personenverkehr).\nlichen Gestaltung und Durchführung der Bildungsmaß-\nnahmen mit.                                                                               §5\n3. Die Gesamtdauer der Bildungsmaßnahmen beträgt,                                         Träger\nbezogen auf eine zwölfmonatige Teilnahme am freiwil-\nligen Dienst im Ausland, mindestens fünf Wochen.             (1) Als Träger des freiwilligen sozialen Jahres im Inland\nim Sinne dieses Gesetzes sind zugelassen\nDie pädagogische Begleitung soll in der Weise erfolgen,\ndass jeweils in der Bundesrepublik Deutschland vorberei-      1. die in der Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohl-\ntende Veranstaltungen von mindestens vierwöchiger                 fahrtspflege zusammengeschlossenen Verbände und\nDauer und nachbereitende Veranstaltungen von mindes-              ihre Untergliederungen,\ntens einwöchiger Dauer stattfinden. Falls der Träger ein      2. Religionsgemeinschaften mit dem Status einer öffent-\nZwischenseminar im Ausland sicherstellen kann, das                lich-rechtlichen Körperschaft,\nregelmäßig bis zu zwei Wochen dauern kann, verkürzen\n3. die Gebietskörperschaften sowie nach näherer Be-\nsich die vorbereitenden Veranstaltungen entsprechend.\nstimmung der Länder sonstige Körperschaften des\nEin gegebenenfalls erforderlicher Sprachkurs soll eben-\nöffentlichen Rechts.\nfalls in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt\nwerden. Die Teilnahme an den Bildungsmaßnahmen gilt           Die zuständige Landesbehörde kann weitere Träger des\nals Dienstzeit. Die Teilnahme ist Pflicht.                    freiwilligen sozialen Jahres im Inland im Sinne dieses\nGesetzes zulassen, wenn sie für eine den Bestimmungen\nder §§ 2 und 4 entsprechende Durchführung Gewähr\n§4\nbieten.\nFörderung\n(2) Als Träger des freiwilligen sozialen Jahres im Ausland\nDie Förderung des freiwilligen sozialen Jahres richtet     im Sinne dieses Gesetzes werden juristische Personen\nsich nach                                                     zugelassen, die\n1. § 3 der Verordnung über Sonderurlaub für Bundes-          1. Maßnahmen im Sinne des § 3 durchführen und Freiwil-\nbeamte und Richter im Bundesdienst (Sonderurlaub),          lige für einen Dienst im Ausland vorbereiten, entsenden\nund betreuen,\n2. § 34 Satz 1 Nr. 3 und § 72 Abs. 2 des Hochschul-\nrahmengesetzes (Hochschulzulassung),                    2. Gewähr dafür bieten, dass sie aufgrund ihrer nach-\ngewiesenen Auslandserfahrungen ihre Aufgabe auf\n3. § 2 Abs. 1 Nr. 8 des Arbeitsgerichtsgesetzes (Zustän-         Dauer erfüllen und den ihnen nach dem Gesetz ob-\ndigkeit von Gerichten),                                     liegenden Verpflichtungen nachkommen,\n4. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d des Einkommen-       3. ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten\nsteuergesetzes (Berücksichtigung von Kindern),              Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenord-\n5. § 265 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Gesetzes über den               nung dienen,\nLastenausgleich (Lastenausgleich),                      4. ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.\n6. § 346 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetz-       Über die Zulassung eines Trägers des freiwilligen sozialen\nbuch (Arbeitslosenversicherung),                        Jahres im Ausland entscheidet die zuständige Landes-\nbehörde.\n7. § 82 Abs. 2 Satz 2, § 67 Abs. 3 Nr. 2b des Siebten\nBuches Sozialgesetzbuch (gesetzliche Unfallver-            (3) Die zuständige Landesbehörde hat die Zulassung\nsicherung),                                             von Trägern im Sinne dieses Gesetzes zu widerrufen,\nwenn eine der in Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1\n8. § 33b Abs. 4 Satz 2 Buchstabe b, § 45 Abs. 3 Satz 1\ngenannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt. Die\nBuchstabe b des Bundesversorgungsgesetzes (Kin-\nZulassung kann auch aus anderen wichtigen Gründen\nderzuschlag und Waisenrente bei Kriegsopferver-\nwiderrufen werden, insbesondere, wenn eine Auflage\nsorgung),\nnicht erfüllt worden ist. Durch den Widerruf oder die Rück-\n9. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d des Bundes-           nahme der Zulassung werden die Rechte der Freiwilligen\nkindergeldgesetzes (Kindergeld),                        nach diesem Gesetz nicht berührt.\n10. § 10 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\n(Beschäftigungsort),                                                                    §6\n11. § 7 Satz 1 Nr. 2, § 10 Abs. 2 Nr. 3, § 249 Abs. 2 Nr. 2             Vereinbarung, Bescheinigung, Zeugnis\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Krankenver-           (1) Der Träger des freiwilligen Dienstes und der Frei-\nsicherung),                                             willige oder die Freiwillige schließen vor Beginn des frei-\n12. § 5 Abs. 2 Satz 3, § 168 Abs. 1 Nr. 1, § 48 Abs. 4 Nr. 2a willigen Dienstes eine schriftliche Vereinbarung ab. Sie\ndes Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Rentenver-        muss enthalten:\nsicherung),                                             1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift\ndes Freiwilligen oder der Freiwilligen,\n13. § 25 Abs. 2 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch\n(Pflegeversicherung),                                   2. die Bezeichnung des Trägers des freiwilligen Dienstes,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2002              2599\n3. die Angabe des Zeitraumes, für den der Freiwillige oder    Leistungen und die Führung während der Dienstzeit zu\ndie Freiwillige sich zum freiwilligen Dienst verpflichtet erstrecken. Dabei sind in das Zeugnis berufsqualifizie-\nhat, sowie Regelungen zur vorzeitigen Beendigung des      rende Merkmale des freiwilligen Dienstes aufzunehmen.\nDienstes,\n4. die Erklärung, dass die Bestimmungen dieses Geset-                                      §7\nzes während der Durchführung des freiwilligen Diens-\nDatenschutz\ntes beachtet werden,\nDer Träger des freiwilligen sozialen Jahres darf perso-\n5. Angabe des Zulassungsbescheides des Trägers, so-\nnenbezogene Daten nach § 6 Abs. 1 Satz 2 erheben und\nweit es dessen bedarf,\nverarbeiten, soweit dies für die Förderung nach § 4 in Ver-\n6. die Geld- und Sachleistungen für Unterkunft, Verpfle-      bindung mit den dort genannten Vorschriften erforderlich\ngung, Arbeitskleidung und Taschengeld,                    ist. Die Daten sind nach Abwicklung des freiwilligen\nsozialen Jahres zu löschen.\n7. die Angabe der Urlaubstage.\n(2) Der Träger stellt dem Freiwilligen oder der Frei-\nwilligen nach Abschluss des Dienstes eine Bescheinigung                                    §8\naus. Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 und 5 gilt entsprechend; außer-                  Anwendung arbeitsrechtlicher\ndem muss die Bescheinigung den Zeitraum der Teilnahme               und arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen\nenthalten.\nFür eine Tätigkeit im Rahmen eines freiwilligen sozialen\n(3) Bei Beendigung des freiwilligen Dienstes kann der      Jahres sind die Arbeitsschutzbestimmungen und das\nFreiwillige oder die Freiwillige von dem Träger ein schrift-  Bundesurlaubsgesetz entsprechend anzuwenden. Für\nliches Zeugnis über die Art und Dauer des freiwilligen        Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften Frei-\nDienstes fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die       willige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer."]}