{"id":"bgbl1-2002-48-2","kind":"bgbl1","year":2002,"number":48,"date":"2002-07-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/48#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-48-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_48.pdf#page=8","order":2,"title":"Gesetz zur Reform der Juristenausbildung","law_date":"2002-07-11T00:00:00Z","page":2592,"pdf_page":8,"num_pages":3,"content":["2592              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2002\nGesetz\nzur Reform der Juristenausbildung\nVom 11. Juli 2002\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates               c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                     „Die Inhalte des Studiums berücksichtigen die\nrechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende\nArtikel 1                                  Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen\nSchlüsselqualifikationen wie Verhandlungsmanage-\nÄnderung des Deutschen Richtergesetzes                        ment, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlich-\nDas Deutsche Richtergesetz in der Fassung der                      tung, Mediation, Vernehmungslehre und Kommu-\nBekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713),                  nikationsfähigkeit.“\nzuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Juli\n2001 (BGBl. I S. 1510), wird wie folgt geändert:             3. § 5b wird wie folgt gefasst:\n„§ 5b\n1. § 5 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\nVorbereitungsdienst\n„(1) Die Befähigung zum Richteramt erwirbt, wer ein\nrechtswissenschaftliches Studium an einer Universi-              (1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.\ntät mit der ersten Prüfung und einen anschließenden              (2) Die Ausbildung findet bei folgenden Pflichtstatio-\nVorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung             nen statt:\nabschließt; die erste Prüfung besteht aus einer univer-       1. einem ordentlichen Gericht in Zivilsachen,\nsitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer staat-\nlichen Pflichtfachprüfung.“                                   2. einer Staatsanwaltschaft oder einem Gericht in\nStrafsachen,\n2. § 5a wird wie folgt geändert:                                 3. einer Verwaltungsbehörde,\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                    4. einem Rechtsanwalt\n„Die Studienzeit beträgt vier Jahre; diese Zeit kann      sowie bei einer oder mehreren Wahlstationen, bei\nunterschritten werden, sofern die jeweils für die         denen eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist.\nZulassung zur universitären Schwerpunktbereichs-             (3) Die Ausbildung kann in angemessenem Umfang\nprüfung und zur staatlichen Pflichtfachprüfung            bei überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder aus-\nerforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.“             ländischen Ausbildungsstellen oder ausländischen\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                           Rechtsanwälten stattfinden. Eine Ausbildung an einer\n„(2) Gegenstand des Studiums sind Pflichtfächer         rechtswissenschaftlichen Fakultät sowie an der Deut-\nund Schwerpunktbereiche mit Wahlmöglichkeiten.            schen Hochschule für Verwaltungswissenschaften\nAußerdem ist der erfolgreiche Besuch einer fremd-         Speyer kann angerechnet werden. Das Landesrecht\nsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung         kann bestimmen, dass die Ausbildung nach Absatz 2\noder eines rechtswissenschaftlich ausgerichteten          Nr. 1 zum Teil bei einem Gericht der Arbeitsgerichts-\nSprachkurses nachzuweisen; das Landesrecht kann           barkeit, die Ausbildung nach Absatz 2 Nr. 3 zum Teil\nbestimmen, dass die Fremdsprachenkompetenz                bei einem Gericht der Verwaltungs-, der Finanz- oder\nauch anderweitig nachgewiesen werden kann.                der Sozialgerichtsbarkeit stattfinden kann.\nPflichtfächer sind die Kernbereiche des Bürger-              (4) Eine Pflichtstation dauert mindestens drei Mona-\nlichen Rechts, des Strafrechts, des Öffentlichen          te, die Pflichtstation bei einem Rechtsanwalt neun\nRechts und des Verfahrensrechts einschließlich            Monate; das Landesrecht kann bestimmen, dass die\nder europarechtlichen Bezüge, der rechtswissen-           Ausbildung nach Absatz 2 Nr. 4 bis zu einer Dauer von\nschaftlichen Methoden und der philosophischen,            drei Monaten bei einem Notar, einem Unternehmen,\ngeschichtlichen und gesellschaftlichen Grund-             einem Verband oder bei einer sonstigen Ausbildungs-\nlagen. Die Schwerpunktbereiche dienen der Ergän-          stelle stattfinden kann, bei der eine sachgerechte\nzung des Studiums, der Vertiefung der mit ihnen           rechtsberatende Ausbildung gewährleistet ist. Der Vor-\nzusammenhängenden Pflichtfächer sowie der                 bereitungsdienst kann im Einzelfall aus zwingenden\nVermittlung interdisziplinärer und internationaler        Gründen verlängert werden, nicht jedoch wegen unzu-\nBezüge des Rechts.“                                       reichender Leistungen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2002              2593\n(5) Während der Ausbildung können Ausbildungs-             Vorbereitungsdienst erteilten Noten auf die Gesamt-\nlehrgänge bis zu einer Gesamtdauer von drei Monaten           note der zweiten Staatsprüfung ist ausgeschlossen.\nvorgesehen werden.                                                (5) Die staatliche Pflichtfachprüfung kann einmal\n(6) Das Nähere regelt das Landesrecht.“                    wiederholt werden. Eine erfolglose staatliche Pflicht-\nfachprüfung gilt als nicht unternommen, wenn der\n4. § 5d wird wie folgt gefasst:                                  Bewerber sich frühzeitig zu dieser Prüfung gemeldet\nund die vorgesehenen Prüfungsleistungen vollständig\n„§ 5d                              erbracht hat. Das Nähere, insbesondere den Ablauf der\nPrüfungen                             Meldefrist, die Anrechnung von Zeiten des Auslands-\nstudiums, der Erkrankung und der Beurlaubung auf die\n(1) Staatliche und universitäre Prüfungen berück-          Studiendauer sowie die Folgen einer Prüfungsunter-\nsichtigen die rechtsprechende, verwaltende und                brechung regelt das Landesrecht. Das Landesrecht\nrechtsberatende Praxis einschließlich der hierfür erfor-      kann eine Wiederholung der staatlichen Prüfungen zur\nderlichen Schlüsselqualifikationen nach § 5a Abs. 3           Notenverbesserung vorsehen.\nSatz 1; unbeschadet von § 5a Abs. 2 Satz 2 können die\nPrüfungen auch Fremdsprachenkompetenz berück-                     (6) Das Nähere regelt das Landesrecht.“\nsichtigen. Die Einheitlichkeit der Prüfungsanforderun-\ngen und der Leistungsbewertung ist zu gewährleisten.      5. § 6 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nDer Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch          „Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst darf einem\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates               Bewerber nicht deswegen versagt werden, weil er\neine Noten- und Punkteskala für die Einzel- und               die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung oder\nGesamtnoten aller Prüfungen festzulegen.                      die staatliche Pflichtfachprüfung nach § 5 in einem\n(2) Der Stoff der universitären Schwerpunktbereichs-       anderen Land im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nprüfung und der staatlichen Pflichtfachprüfung ist            abgelegt hat.“\nso zu bemessen, dass das Studium nach viereinhalb\nStudienjahren abgeschlossen werden kann. In der           6. § 9 wird wie folgt gefasst:\nuniversitären Schwerpunktbereichsprüfung ist min-                                         „§ 9\ndestens eine schriftliche Leistung zu erbringen. In der\nstaatlichen Pflichtfachprüfung sind schriftliche und                     Voraussetzungen für die Berufungen\nmündliche Leistungen zu erbringen; das Landesrecht                In das Richterverhältnis darf nur berufen werden,\nkann bestimmen, dass Prüfungsleistungen während               wer\ndes Studiums erbracht werden, jedoch nicht vor Ab-\n1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grund-\nlauf von zweieinhalb Studienjahren. Das Zeugnis\ngesetzes ist,\nüber die erste Prüfung weist die Ergebnisse der be-\nstandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung            2. die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die\nund der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung                 freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne\nsowie zusätzlich eine Gesamtnote aus, in die das                   des Grundgesetzes eintritt,\nErgebnis der bestandenen staatlichen Pflichtfach-             3. die Befähigung zum Richteramt besitzt (§§ 5 bis 7)\nprüfung mit 70 vom Hundert und das Ergebnis der                    und\nbestandenen universitären Schwerpunktbereichs-\nprüfung mit 30 vom Hundert einfließt; es wird in dem          4. über die erforderliche soziale Kompetenz verfügt.“\nLand erteilt, in dem die staatliche Pflichtfachprüfung\nbestanden wurde.                                          7. § 109 wird wie folgt gefasst:\n(3) Die schriftlichen Leistungen in der zweiten                                      „§ 109\nStaatsprüfung sind frühestens im 18. und spätestens                            Befähigung zum Richteramt\nim 21. Ausbildungsmonat zu erbringen. Sie beziehen\nsich mindestens auf die Ausbildung bei den Pflicht-               Wer am 1. Juli 2003 zum Richteramt befähigt ist,\nstationen. Sieht das Landesrecht neben Aufsichts-             behält diese Befähigung.“\narbeiten auch eine häusliche Arbeit vor, kann bestimmt\nwerden, dass diese Leistung nach Beendigung der           8. § 112 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\nletzten Station erbracht werden muss. Die mündlichen            „(1) Die Vorschriften über die Anerkennung von\nLeistungen beziehen sich auf die gesamte Ausbildung.          Prüfungen nach dem Bundesvertriebenengesetz und\n(4) In den staatlichen Prüfungen kann das Prüfungs-        landesrechtliche Vorschriften über die Anerkennung\norgan bei seiner Entscheidung von der rechnerisch             der universitären Schwerpunktbereichsprüfung wer-\nermittelten Gesamtnote abweichen, wenn dies auf               den durch dieses Gesetz nicht berührt.“\nGrund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des\nKandidaten besser kennzeichnet und die Abweichung\nauf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss hat;                                     Artikel 2\nhierbei sind bei der zweiten Staatsprüfung auch die\nLeistungen im Vorbereitungsdienst zu berücksich-                 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung\ntigen. Die Abweichung darf ein Drittel des durch-            Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundes-\nschnittlichen Umfangs einer Notenstufe nicht überstei-    gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffent-\ngen. Der Anteil der mündlichen Prüfungsleistungen an      lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-\nder Gesamtnote darf 40 vom Hundert nicht überstei-        kel 10 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2144),\ngen. Eine rechnerisch ermittelte Anrechnung von im        wird wie folgt geändert:","2594               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2002\n1. § 59 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                        haben, finden die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes\n„(1) Der Rechtsanwalt soll in angemessenem Umfang        geltenden Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes\nan der Ausbildung der Referendare mitwirken. Er hat        zum Studium und zur ersten Staatsprüfung Anwendung.\nden Referendar, der im Vorbereitungsdienst bei ihm         Das Landesrecht kann den Studierenden freistellen, sich\nbeschäftigt ist, in den Aufgaben eines Rechtsanwalts       nach neuem Recht prüfen zu lassen.\nzu unterweisen, ihn anzuleiten und ihm Gelegenheit           (2) Für Referendare, die bis zum 1. Juli 2005 den Vor-\nzu praktischen Arbeiten zu geben. Gegenstand der           bereitungsdienst aufgenommen haben, findet § 5b des\nAusbildung soll insbesondere sein die gerichtliche und     Deutschen Richtergesetzes in der bisher geltenden Fas-\naußergerichtliche Anwaltstätigkeit, der Umgang mit         sung Anwendung. Abweichend von Satz 1 kann das\nMandanten, das anwaltliche Berufsrecht und die Orga-       Landesrecht bestimmen, dass die dem Artikel 1 dieses\nnisation einer Anwaltskanzlei.“                            Gesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften\nfür Referendare gelten, die nach dem Inkrafttreten dieses\n2. § 73 Abs. 2 Nr. 9 wird wie folgt gefasst:                  Gesetzes den Vorbereitungsdienst aufnehmen. Wer den\nVorbereitungsdienst nach § 5b des Deutschen Richter-\n„9. bei der Ausbildung und Prüfung der Studierenden\ngesetzes in der bisher geltenden Fassung aufgenommen\nund der Referendare mitzuwirken, insbesondere\nhat, kann ihn bis zu einem durch das Landesrecht zu\nqualifizierte Arbeitsgemeinschaftsleiter und Prüfer\nbestimmenden Zeitpunkt nach dem bisherigen Recht\nvorzuschlagen;“.\nbeenden.\n(3) § 6 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes gilt ent-\nArtikel 3                           sprechend.\nÜbergangsvorschriften\nArtikel 4\n(1) Für Studierende, die vor Inkrafttreten dieses Ge-\nsetzes das Studium aufgenommen haben und sich bis                                    Inkrafttreten\nzum 1. Juli 2006 zur ersten Staatsprüfung gemeldet              Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist\nim Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 11. Juli 2002\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin der Justiz\nDäubler-Gmelin"]}