{"id":"bgbl1-2002-48-1","kind":"bgbl1","year":2002,"number":48,"date":"2002-07-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/48#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-48-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_48.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften","law_date":"2002-07-10T00:00:00Z","page":2586,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["2586                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2002\nGesetz\nzur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes\nund anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften*)\nVom 10. Juli 2002\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                          2. Wird das Angebot nicht binnen drei Monaten\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                 vorgelegt, ist der Anspruch des Dritten mit dem\nsich nach § 288 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen\nGesetzbuchs ergebenden Zinssatz zu verzinsen.\nArtikel 1                                        Weitergehende Ansprüche des Dritten bleiben\nÄnderung des                                         unberührt.“\nPflichtversicherungsgesetzes\n3. In § 5 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „abgelehnt“ durch\nDas Pflichtversicherungsgesetz in der Fassung der\ndas Wort „ablehnt“ ersetzt.\nBekanntmachung vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), zu-\nletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 29 des Gesetzes\nvom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138), wird wie folgt                  4. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird wie\ngeändert:                                                                    folgt gefasst:\n„Zweiter Abschnitt\n1. In § 2 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „die von                                 Pflichten der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-\nder Aufsichtsbehörde genehmigten Allgemeinen Be-                            versicherer, Auskunftsstelle und Statistik“.\ndingungen für die Kraftverkehrsversicherung“ durch\ndie Wörter „die Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungs-\nverordnung“ ersetzt.                                             5. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden nach den Wörtern „juristische\n2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:                                     Person“ die Wörter „und an die nach § 13a er-\nrichtete oder anerkannte Entschädigungsstelle“\n„§ 3a\neingefügt.\nMacht der Dritte den Anspruch nach § 3 Nr. 1\nb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ngeltend, gelten darüber hinaus die folgenden\nVorschriften:                                                            „Sie teilen hierzu dem deutschen Versicherungs-\nbüro, dem Entschädigungsfonds und der Ent-\n1. Der Versicherer oder der Schadenregulierungs-\nschädigungsstelle bezüglich der von ihnen in\nbeauftragte haben dem Dritten unverzüglich,\nder Bundesrepublik Deutschland nach diesem\nspätestens innerhalb von drei Monaten, ein mit\nGesetz getätigten Kraftfahrzeug-Haftpflichtver-\nGründen versehenes Schadenersatzangebot\nsicherungen die gebuchten Prämienbeträge oder\nvorzulegen, wenn die Eintrittspflicht unstreitig ist\ndie Anzahl der versicherten Risiken mit.“\nund der Schaden beziffert wurde, oder eine mit\nGründen versehene Antwort auf die in dem An-\ntrag enthaltenen Darlegungen zu erteilen, sofern             6. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:\ndie Eintrittspflicht bestritten wird oder nicht ein-                                      „§ 8a\ndeutig feststeht oder der Schaden nicht vollstän-\ndig beziffert worden ist. Die Frist beginnt mit                     (1) Es wird eine Auskunftsstelle eingerichtet, die\nZugang des Antrags bei dem Versicherer oder                      Geschädigten unter den Voraussetzungen des\ndem Schadenregulierungsbeauftragten.                             Satzes 2 auf Anforderung folgende Angaben über-\nmittelt, soweit dies zur Geltendmachung von Scha-\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/26/EG\ndenersatzansprüchen im Zusammenhang mit der\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Mai 2000 zur            Teilnahme am Straßenverkehr erforderlich ist:\nAngleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die\nKraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und zur Änderung der Richt-         1. Namen und Anschrift des Versicherers des\nlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 181 S. 65).         schädigenden Fahrzeugs sowie dessen in der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2002                  2587\nBundesrepublik Deutschland benannten Scha-                se der Auskunftsstelle nach den Absätzen 1 und 2\ndenregulierungsbeauftragten,                              der in § 13 genannten Anstalt zu übertragen, soweit\ndie Wahrnehmung der Aufgaben durch den Zentral-\n2. die Nummer der Versicherungspolice und das\nruf der Autoversicherer nicht gewährleistet ist oder\nDatum der Beendigung des Versicherungs-\ndieser nicht mehr zur Wahrnehmung der Aufgaben\nschutzes, sofern dieser abgelaufen ist,\nbereit ist.\n3. bei Fahrzeugen, die nach Artikel 4 Buchstabe a\n(4) Versicherungsunternehmen, denen im Inland\nder Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom\ndie Erlaubnis zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haft-\n24. April 1972 betreffend die Angleichung der\npflichtversicherung für Kraftfahrzeuge und Anhänger\nRechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich\nerteilt ist, haben der Auskunftsstelle nach Absatz 3\nder Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und\nsowie den in den anderen Mitgliedstaaten der\nder Kontrolle der entsprechenden Versicherungs-\nEuropäischen Union und den Vertragsstaaten des\npflicht (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) von der Versiche-\nAbkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nrungspflicht befreit sind, den Namen der Stelle\nraum nach Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 2000/26/EG\noder Einrichtung, die dem Geschädigten nach\nerrichteten oder anerkannten Auskunftsstellen die\ngeltendem Recht ersatzpflichtig ist,\nNamen und Anschriften der nach § 7b des Versiche-\n4. bei Fahrzeugen im Sinne von Artikel 4 Buch-                rungsaufsichtsgesetzes bestellten Schadenregu-\nstabe b der Richtlinie 72/166/EWG die Nummer              lierungsbeauftragten sowie jede Änderung dieser\nder Grünen Karte oder der Grenzversicherungs-             Angaben mitzuteilen.“\npolice, soweit das Fahrzeug durch eines dieser\nDokumente gedeckt ist,                               7. Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird wie folgt\n5. Namen und Anschrift des eingetragenen Fahr-                gefasst:\nzeughalters oder, soweit die Auskunftsstelle die-                              „Dritter Abschnitt\nse Informationen nach Absatz 2 erlangen kann,\ndes Fahrzeugeigentümers oder des gewöhn-                             Entschädigungsfonds für Schäden\nlichen Fahrers; § 39 Abs. 1 des Straßenverkehrs-                     aus Kraftfahrzeugunfällen und Ent-\ngesetzes gilt entsprechend.                                       schädigungsstelle für Auslandsunfälle“.\nGeschädigte sind berechtigt, sich an die Auskunfts-\nstelle zu wenden, wenn sie ihren Wohnsitz in der         8. § 12 wird wie folgt geändert:\nBundesrepublik Deutschland haben, wenn das                    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nFahrzeug, das den Unfall verursacht haben soll, sei-\nnen gewöhnlichen Standort in der Bundesrepublik                   aa) Am Ende von Satz 1 Nr. 3 wird das Wort\nDeutschland hat oder wenn sich der Unfall in der                       „oder“ durch ein Komma ersetzt.\nBundesrepublik Deutschland ereignet hat.                          bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\n(2) Die Auskunftsstelle ersucht die Zulassungs-                     „4. wenn die Versicherungsaufsichtsbe-\nbehörden oder das Kraftfahrt-Bundesamt sowie die                            hörde den Antrag auf Eröffnung eines\nin den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen                             Insolvenzverfahrens über das Vermögen\nUnion und in den anderen Vertragsstaaten des                                des leistungspflichtigen Versicherers\nAbkommens über den Europäischen Wirtschafts-                                stellt oder, sofern der Versicherer seinen\nraum nach Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 2000/26/EG                        Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der\nerrichteten oder anerkannten Auskunftsstellen im                            Europäischen Union oder einem Ver-\nEinzelfall um Übermittlung der Informationen nach                           tragsstaat des Abkommens über den\nAbsatz 1 Satz 1. Sie übermittelt den in diesen Staa-                        Europäischen Wirtschaftsraum hat, von\nten nach Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 2000/26/EG                         der zuständigen Aufsichtsbehörde eine\nerrichteten oder anerkannten Auskunftsstellen auf                           vergleichbare Maßnahme ergriffen wird.“\nErsuchen die Informationen nach Absatz 1 Satz 1,\nsoweit dies zur Erteilung von Auskünften an Ge-                   cc) Satz 5 wird wie folgt gefasst:\nschädigte erforderlich ist.                                            „Die Leistungspflicht des Entschädigungs-\n(3) Die Aufgaben und Befugnisse der Auskunfts-                      fonds entfällt ferner bei Ansprüchen wegen\nstelle nach den Absätzen 1 und 2 werden von der                        der Beschädigung von Einrichtungen des\nGDV Dienstleistungs-GmbH & Co. KG – „Zentralruf                        Bahn-, Luft- und Straßenverkehrs sowie\nder Autoversicherer“ – in Hamburg wahrgenommen,                        des Verkehrs auf Binnenwasserstraßen ein-\nsobald und soweit diese schriftlich gegenüber dem                      schließlich der mit diesen Einrichtungen\nBundesministerium der Justiz ihre Bereitschaft dazu                    verbundenen Sachen, sowie wegen der Be-\nerklärt hat. Das Bundesministerium der Justiz gibt                     schädigung von Einrichtungen der Energie-\ndie Erklärung und den Zeitpunkt, ab dem die betrof-                    versorgung oder der Telekommunikation.“\nfenen Aufgaben von dem Zentralruf der Autoversi-              b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „eintausend\ncherer wahrgenommen werden, im Bundesanzeiger                     Deutsche Mark“ durch die Angabe „500 Euro“\nbekannt. Der Zentralruf der Autoversicherer unter-                ersetzt.\nsteht, soweit er die übertragenen Aufgaben wahr-\nc) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nnimmt, der Aufsicht des Bundesministeriums der\nJustiz. Das Bundesministerium der Justiz wird                     „Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 wird die\nermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-                   gegenüber dem leistungspflichtigen Versicherer\nmung des Bundesrates die Aufgaben und Befugnis-                   verstrichene Verjährungsfrist eingerechnet.“","2588              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2002\nd) In Absatz 6 Satz 4 wird die Angabe „5 000 DM“               1. das Versicherungsunternehmen des Fahrzeugs,\ndurch die Angabe „2 500 Euro“ ersetzt.                         das den Unfall verursacht haben soll, oder des-\nsen in der Bundesrepublik Deutschland bestell-\ne) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:\nten Schadenregulierungsbeauftragten,\n„(7) Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 sind der\n2. die Entschädigungsstelle in dem Mitgliedstaat\nVersicherer und sein nach § 8 Abs. 2 Satz 1\nder Europäischen Union oder dem Vertragsstaat\nbestellter Vertreter, der vorläufige Insolvenz-\ndes Abkommens über den Europäischen Wirt-\nverwalter ebenso wie der Insolvenzverwalter\nschaftsraum, in dem die Niederlassung des Ver-\n(§ 22 Abs. 1 Satz 1, § 56 der Insolvenzordnung),\nsicherungsunternehmens ihren Sitz hat, die die\nder von der Aufsichtsbehörde bestellte Sonder-\nVersicherungspolice ausgestellt hat,\nbeauftragte (§ 81 Abs. 2a des Versicherungs-\naufsichtsgesetzes) sowie alle Personen, die mit            3. die Person, die den Unfall verursacht haben soll,\nder Verwaltung der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-                  sofern sie bekannt ist,\nversicherungsverträge einschließlich der Regu-             4. das deutsche Büro des Systems der Grünen\nlierung der diesen Verträgen zuzurechnenden                    Internationalen Versicherungskarte und das\nSchadensfälle betraut sind, verpflichtet, dem Ent-             Grüne-Karte-Büro des Landes, in dem sich der\nschädigungsfonds die für die Erfüllung seiner                  Unfall ereignet hat, wenn das schadenstiftende\nAufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen,                 Fahrzeug seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort\ndie benötigten Unterlagen zu überlassen und ihn                nicht in diesem Land hat,\nbei der Abwicklung zu unterstützen.“\n5. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 den Garantie-\nfonds im Sinne von Artikel 1 Abs. 4 der Richt-\n9. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:                          linie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember\n„§ 12a                                    1983 betreffend die Angleichung der Rechts-\nvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der\n(1) Wird durch den Gebrauch eines Kraftfahr-\nKraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. EG\nzeugs oder eines Anhängers im Ausland nach dem\n1984 Nr. L 8 S. 17) des Staates, in dem das Fahr-\n31. Dezember 2002 ein Personen- oder Sach-\nzeug seinen gewöhnlichen Standort hat, sofern\nschaden verursacht, so kann derjenige, der seinen\ndas Versicherungsunternehmen nicht ermittelt\nWohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat\nwerden kann, oder, wenn das Fahrzeug nicht\nund dem wegen dieser Schäden Ersatzansprüche\nermittelt werden kann, den Garantiefonds des\ngegen den Haftpflichtversicherer des schädigen-\nStaates, in dem sich der Unfall ereignet hat,\nden Fahrzeugs zustehen, diese vorbehaltlich des\ndarüber, dass ein Antrag auf Entschädigung bei\nAbsatzes 4 gegen die „Entschädigungsstelle für\nihr eingegangen ist und dass sie binnen zwei\nSchäden aus Auslandsunfällen“ (Entschädigungs-\nMonaten auf diesen Antrag eingehen wird.\nstelle) geltend machen,\n(3) Die Entschädigungsstelle wird binnen zwei\n1. wenn das Versicherungsunternehmen oder\nMonaten nach Eingang eines Schadenersatzantra-\nsein Schadenregulierungsbeauftragter binnen\nges des Geschädigten tätig, schließt den Vorgang\ndrei Monaten nach der Geltendmachung des\njedoch ab, wenn das Versicherungsunternehmen\nEntschädigungsanspruchs beim Versicherungs-\noder dessen Schadenregulierungsbeauftragter in\nunternehmen des Fahrzeugs, durch dessen\ndieser Zeit eine mit Gründen versehene Antwort auf\nNutzung der Unfall verursacht wurde, oder\ndas Schadenersatzbegehren erteilt oder ein be-\nbeim Schadenregulierungsbeauftragten keine mit\ngründetes Angebot vorlegt. Geschieht dies nicht,\nGründen versehene Antwort auf die im Schaden-\nreguliert sie den geltend gemachten Anspruch unter\nersatzantrag enthaltenen Darlegungen erteilt hat\nBerücksichtigung des Sachverhalts nach Maß-\noder\ngabe des anzuwendenden Rechts. Sie kann sich\n2. wenn das Versicherungsunternehmen entgegen                  hierzu anderer Personen oder Einrichtungen, ins-\nArtikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/26/EG in der          besondere eines zur Übernahme der Regulierung\nBundesrepublik Deutschland keinen Schaden-                 bereiten Versicherungsunternehmens oder Scha-\nregulierungsbeauftragten bestellt hat, es sei              denabwicklungsunternehmens, bedienen. Im Übrigen\ndenn, dass der Geschädigte einen Antrag auf                bestimmt sich das Verfahren nach dem Abkommen\nErstattung direkt beim Versicherungsunterneh-              der Entschädigungsstellen nach Artikel 6 Abs. 3 der\nmen eingereicht hat und von diesem innerhalb               Richtlinie 2000/26/EG.\nvon drei Monaten eine mit Gründen versehene                   (4) Hat sich der Unfall in einem Staat ereignet, der\nAntwort auf das Schadenersatzbegehren erteilt              nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder\noder ein begründetes Angebot vorgelegt worden              Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-\nist oder                                                   schen Wirtschaftsraum ist, so kann der Geschädigte\n3. wenn das Fahrzeug nicht oder das Versiche-                  unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 einen\nrungsunternehmen nicht innerhalb von zwei                  Antrag auf Erstattung an die Entschädigungsstelle\nMonaten nach dem Unfall ermittelt werden kann.             richten, wenn der Unfall durch die Nutzung eines\nFahrzeugs verursacht wurde, das in einem Mit-\nEin Antrag auf Erstattung ist nicht zulässig, wenn der\ngliedstaat der Europäischen Union oder Vertrags-\nGeschädigte unmittelbar gegen das Versicherungs-\nstaat des Abkommens über den Europäischen\nunternehmen gerichtliche Schritte eingeleitet hat.\nWirtschaftsraum versichert ist und dort seinen\n(2) Die Entschädigungsstelle unterrichtet unver-            gewöhnlichen Standort hat und wenn das natio-\nzüglich                                                        nale Versicherungsbüro (Artikel 1 Abs. 3 der Richt-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2002                2589\nlinie 72/166/EWG) des Staates, in dem sich der         1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nUnfall ereignet hat, dem System der Grünen Karte\na) Nach der Angabe zu § 7a wird folgende Angabe ein-\nbeigetreten ist.“\ngefügt:\n9a. Nach § 12a wird folgender § 12b eingefügt:                      „§ 7b Schadenregulierungsbeauftragte in der Kraft-\nfahrzeug-Haftpflichtversicherung“.\n„§ 12b\nb) Die Angabe zu § 155 wird wie folgt gefasst:\nSoweit die Entschädigungsstelle nach § 12a dem\nErsatzberechtigten den Schaden ersetzt, geht der               „§ 155 Nachträgliche Benennung eines Schaden-\nAnspruch des Ersatzberechtigten gegen den Halter,                       regulierungsbeauftragten“.\nden Eigentümer, den Fahrer und einen sonstigen\nErsatzpflichtigen auf die Entschädigungsstelle über.\nDer Übergang kann nicht zum Nachteil des Ersatz-       2. In § 5 Abs. 5 werden nach Nummer 7 der Punkt durch\nberechtigten geltend gemacht werden. Soweit eine           ein Komma ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:\nEntschädigungsstelle im Sinne des Artikels 6 der           „8. bei Deckung der in Anlage Teil A Nr. 10 Buchsta-\nRichtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments               be a genannten Risiken die Angabe von Namen\nund des Rates vom 16. Mai 2000 zur Angleichung                  und Anschriften der gemäß § 7b zu bestellenden\nder Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die             Schadenregulierungsbeauftragten.“\nKraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und zur Ände-\nrung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG\ndes Rates (ABl. EG Nr. L 181 S. 65) einer anderen\nEntschädigungsstelle einen als Entschädigung ge-       3. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt:\nzahlten Betrag erstattet, gehen die auf die zuletzt                                   „§ 7b\ngenannte Entschädigungsstelle übergegangenen\nSchadenregulierungsbeauftragte\nAnsprüche des Geschädigten gegen den Halter, den\nin der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung\nEigentümer, den Fahrer und einen sonstigen Ersatz-\npflichtigen auf die zuerst genannte Entschädigungs-           (1) Für die Erlaubnis zur Deckung der in Anlage Teil A\nstelle über.“                                              Nr. 10 Buchstabe a genannten Risiken hat das Ver-\nsicherungsunternehmen in allen anderen Mitglied-\n10. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:                    staaten der Europäischen Union und den übrigen\nVertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-\n„§ 13a                            schen Wirtschaftsraum einen Schadenregulierungs-\n(1) Die Aufgaben und Befugnisse der Entschädi-          beauftragten zu benennen. Dieser hat im Auftrag des\ngungsstelle nach § 12a werden von dem rechtsfähi-          Versicherungsunternehmens Ansprüche auf Ersatz\ngen Verein „Verkehrsopferhilfe eingetragener Verein“       von Personen- und Sachschäden zu bearbeiten und zu\nin Hamburg (Verkehrsopferhilfe) wahrgenommen,              regulieren, die wegen eines Unfalls entstanden sind,\nsobald und soweit dieser schriftlich gegenüber dem         welcher sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem\nBundesministerium der Justiz seine Bereitschaft            Wohnsitzmitgliedstaat des Geschädigten ereignet hat\ndazu erklärt hat. Das Bundesministerium der Justiz         und der durch die Nutzung eines Fahrzeugs verursacht\ngibt die Erklärung und den Zeitpunkt, ab dem die           wurde, das in einem Mitgliedstaat versichert ist und\nbetroffenen Aufgaben von der Verkehrsopferhilfe            dort seinen gewöhnlichen Standort hat.\nwahrgenommen werden, im Bundesanzeiger be-\n(2) Der Schadenregulierungsbeauftragte muss in\nkannt. Die Verkehrsopferhilfe untersteht, soweit sie\ndem Staat ansässig oder niedergelassen sein, für den\ndie übertragenen Aufgaben wahrnimmt, der Aufsicht\ner benannt ist. Er kann auf Rechnung eines oder meh-\ndes Bundesministeriums der Justiz. Das Bundes-\nrerer Versicherungsunternehmen handeln. Er muss\nministerium der Justiz wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-               über ausreichende Befugnisse verfügen, um das Ver-\nrates die Aufgaben und Befugnisse der Entschädi-           sicherungsunternehmen gegenüber Geschädigten zu\ngungsstelle nach § 12a der in § 13 genannten An-           vertreten und um deren Schadenersatzansprüche in\nstalt zu übertragen, soweit die Wahrnehmung der            vollem Umfang zu befriedigen. Er muss in der Lage\nAufgaben durch die Verkehrsopferhilfe nicht ge-            sein, den Fall in der Amtssprache oder den Amts-\nwährleistet ist oder diese nicht mehr zur Wahr-            sprachen des Staates zu bearbeiten, für den er\nnehmung der Aufgaben bereit ist.                           benannt ist.\n(2) Die Entschädigungsstelle ist von der Körper-           (3) Der Schadenregulierungsbeauftragte trägt im\nschaftsteuer, der Gewerbesteuer und der Vermö-             Zusammenhang mit Ansprüchen, die durch ein bei die-\ngensteuer befreit.“                                        sem Unternehmen versichertes Fahrzeug verursacht\nworden sind, alle zu deren Regulierung erforderlichen\nInformationen zusammen. Hat sich der Unfall in einem\nArtikel 2                             anderen Staat als einem Mitgliedstaat der Euro-\npäischen Union oder einem Vertragsstaat des Ab-\nÄnderung des                             kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nVersicherungsaufsichtsgesetzes                      ereignet, gilt dies nur, sofern der Geschädigte seinen\nDas Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der            Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen\nBekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I               Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über\nS. 2), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom         den Europäischen Wirtschaftsraum hat, das Fahrzeug,\n21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167), wird wie folgt geändert:        das den Unfall verursacht hat, seinen gewöhnlichen","2590                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2002\nStandort in einem dieser Staaten hat und das nationale                                 Artikel 4\nVersicherungsbüro im Sinne von Artikel 1 Abs. 3 der                                 Änderung der\nRichtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972              Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung\nbetreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften\nder Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haft-         Die Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung vom\npflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechen-     29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1837) wird wie folgt geändert:\nden Versicherungspflicht (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) des\nStaates, in dem sich der Unfall ereignet hat, dem          1. § 3 Abs. 2 wird aufgehoben.\nSystem der Grünen Karte beigetreten ist. In diesem Fall\ngilt § 3a Nr. 1 und 2 des Pflichtversicherungsgesetzes     2. In § 5 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „zehntausend\nentsprechend. Die Bestellung eines Schadenregulie-             Deutsche Mark“ durch die Angabe „5 000 Euro“ er-\nrungsbeauftragten durch ein ausländisches Versiche-            setzt.\nrungsunternehmen in der Bundesrepublik Deutschland\nstellt für sich allein keine Errichtung einer Zweignieder- 3. § 6 wird wie folgt geändert:\nlassung dar; der Schadenregulierungsbeauftragte gilt\nnicht als Niederlassung.“                                      a) In Absatz 1 wird die Angabe „fünftausend Deutsche\nMark“ durch die Angabe „2 500 Euro“ ersetzt.\n4. In § 13d werden nach Nummer 8 der Punkt durch                   b) In Absatz 3 wird die Angabe „zehntausend Deut-\nein Komma ersetzt und folgende Nummer 9 angefügt:                  sche Mark“ durch die Angabe „5 000 Euro“ ersetzt.\n„9. in der Versicherung zur Deckung der in Anlage\nTeil A Nr. 10 Buchstabe a genannten Risiken die       4. § 8 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nBestellung von Schadenregulierungsbeauftragten            „Der Rentenwert ist auf Grund einer von der Versiche-\nfür alle übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen         rungsaufsichtsbehörde entwickelten oder anerkannten\nUnion und die anderen Vertragsstaaten des Ab-             Sterbetafel und unter Zugrundelegung des Rech-\nkommens über den Europäischen Wirtschafts-                nungszinses, der die tatsächlichen Kapitalmarktzinsen\nraum unter Beifügung der in § 5 Abs. 5 Nr. 8              in der Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt, zu\ngenannten Unterlagen.“                                    berechnen.“\n5. § 144 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird nach Nummer 1 folgende Num-                                        Artikel 5\nmer 1a eingefügt:\nÄnderung der\n„1a. entgegen § 7b Abs. 1 Satz 1 einen Schaden-                         Fahrzeugregisterverordnung\nregulierungsbeauftragten nicht benennt,“.\nDie Fahrzeugregisterverordnung vom 20. Oktober 1987\nb) In Absatz 1a Nr. 2 wird nach der Angabe „oder           (BGBl. I S. 2305), zuletzt geändert durch Artikel 4 des\nNr. 8“ die Angabe „oder 9“ eingefügt.                  Gesetzes vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1234), wird wie\nfolgt geändert:\n6. Nach § 154 wird folgende Vorschrift eingefügt:\n„§ 155                         1. § 4 wird wie folgt geändert:\nNachträgliche Benennung                       a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\neines Schadenregulierungsbeauftragten                     aa) In Nummer 2 wird die Zahl „11“ durch die\nSoweit die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb schon                      Zahl „12“ ersetzt.\nerteilt ist, sind Schadenregulierungsbeauftragte nach              bb) In Nummer 3 Buchstabe g werden die Wörter\n§ 7b bis zum 15. Januar 2003 zu benennen. § 13d                         „Zahl der früheren Halter“ durch die Wörter „die\nNr. 9 und § 144 Abs. 1a Nr. 2 und Abs. 2 gelten                         nach § 3 Abs. 2 Nr. 22 im örtlichen Fahrzeug-\nentsprechend.“                                                          register zu speichernden Daten“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 wird die Zahl „4“ durch die Zahl „5“\nArtikel 3                                 ersetzt.\nÄnderung des                             c) In Absatz 3 wird die Zahl „6“ durch die Zahl „7“\nStraßenverkehrsgesetzes                             ersetzt.\nIn § 35 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundes-           d) In Absatz 4 werden nach Nummer 5 der Punkt\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffent-             durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6\nlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3               angefügt:\ndes Gesetzes vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1234) geändert              „6. folgende Daten über die Kraftfahrzeug-Haft-\nworden ist, wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a ein-                    pflichtversicherung:\ngefügt:\na) Name und Anschrift oder Schlüsselnummer\n„(4a) Auf Ersuchen der Auskunftsstelle nach § 8a des                         des Versicherers,\nPflichtversicherungsgesetzes übermitteln die Zulassungs-\nbehörden und das Kraftfahrt-Bundesamt die nach § 33                        b) Nummer des Versicherungsscheins oder der\nAbs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten                             Versicherungsbestätigung,\nzu den in § 8a Abs. 1 des Pflichtversicherungsgesetzes                     c) Befreiung von der gesetzlichen Versiche-\ngenannten Zwecken.“                                                            rungspflicht.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2002            2591\n2. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:                                            Artikel 6\n„§ 8a                                                Rückkehr zum\nÜbermittlungen der Zulassungs-                             einheitlichen Verordnungsrang\nbehörden und des Kraftfahrt-Bundesamtes\nDie auf den Artikeln 4 und 5 beruhenden Teile der dort\nan die Auskunftsstelle\ngeänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der\nDie Zulassungsbehörden und das Kraftfahrt-             jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechts-\nBundesamt übermitteln der Auskunftsstelle nach § 8a       verordnung geändert werden.\ndes Pflichtversicherungsgesetzes auf Anforderung die\nDaten nach § 8 Abs. 1, soweit dies zur Erteilung von\nAuskünften nach § 8a des Pflichtversicherungsgeset-\nzes erforderlich ist.“                                                             Artikel 7\nInkrafttreten\n3. In § 17 wird in den Absätzen 1, 3 und 4 jeweils die\nZahl „5“ durch die Zahl „7“ ersetzt.                        Das Gesetz tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist\nim Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 10. Juli 2002\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin der Justiz\nDäubler-Gmelin"]}