{"id":"bgbl1-2002-47-6","kind":"bgbl1","year":2002,"number":47,"date":"2002-07-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/47#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-47-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_47.pdf#page=21","order":6,"title":"Bekanntmachung der Neufassung der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung","law_date":"2002-07-10T00:00:00Z","page":2577,"pdf_page":21,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2002 2577\nBekanntmachung\nder Neufassung der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung\nVom 10. Juli 2002\nAuf Grund des Artikels 2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Schlich-\ntungsstellenverfahrensverordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2438) wird\nnachstehend der Wortlaut der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung in der\nseit dem 9. Juli 2002 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung\nberücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 7. August 2000\n(BGBl. I S. 1279),\n2. den am 25. Dezember 2001 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom\n21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3919),\n3. den am 9. Juli 2002 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten Ver-\nordnung.\nDie Vorschriften wurden erlassen:\nzu 2.: auf Grund des § 29 Abs. 3 des AGB-Gesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 29. Juni 2000 (BGBl. I S. 946),\nzu 3.: auf Grund des § 14 Abs. 2 und 3 des Unterlassungsklagengesetzes vom\n26. November 2001 (BGBl. I S. 3138, 3173).\nBerlin, den 10. Juli 2002\nDie Bundesministerin der Justiz\nDäubler-Gmelin","2578              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2002\nVerordnung\nüber das Verfahren der Schlichtungsstellen für Überweisungen\n(Schlichtungsstellenverfahrensverordnung – SchlichtVerfVO)\n§1                                                            §3\nEinrichtung der                                         Ablehnung einer Schlichtung\nSchlichtungsstellen, Tätigkeitsbericht\nDer Schlichter lehnt die Schlichtung durch eine schrift-\n(1) Die Deutsche Bundesbank macht im Bundesanzei-           liche Mitteilung an den Beschwerdeführer ab, wenn\nger bekannt, bei welcher ihrer Dienststellen Schlichtungs-\n1. der Beschwerdegegenstand bereits bei einem Gericht\nstellen nach § 14 des Unterlassungsklagengesetzes ein-\nanhängig ist, in der Vergangenheit anhängig war oder\ngerichtet sind. Werden mehrere Stellen eingerichtet, ist\nvon dem Beschwerdeführer während des Schlich-\nauch mitzuteilen, welche Stelle für welche Schlichtungs-\ntungsverfahrens anhängig gemacht wird,\nangelegenheit zuständig ist. Die Anschriften der Stellen\nsind anzugeben.                                                2. die Streitigkeit durch außergerichtlichen Vergleich bei-\n(2) Jede Schlichtungsstelle ist mit einem oder mehreren         gelegt ist,\nSchlichtern zu besetzen, die aus dem Kreise der Bediens-       3. ein Antrag auf Prozesskostenhilfe abgewiesen worden\nteten der Deutschen Bundesbank berufen werden, zum                 ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aus-\nRichteramt oder zum höheren Bankdienst befähigt sind               sicht auf Erfolg bietet,\nund allein tätig werden. Für jeden Schlichter ist ein\n4. die Angelegenheit bereits Gegenstand eines Schlich-\nSchlichter als Vertretung zu bestellen. Werden in einer\ntungsvorschlags oder eines Schlichtungsverfahrens\nSchlichtungsstelle mehrere Schlichter eingesetzt, ist min-\neiner Schlichtungsstelle nach § 14 des Unterlassungs-\ndestens vor jedem Geschäftsjahr die Geschäftsverteilung\nklagengesetzes oder einer anderen Gütestelle, die\nfestzulegen. Eine Änderung der Geschäftsverteilung ist\nStreitbeilegung betreibt, ist oder\nwährend des Geschäftsjahres nur aus besonderem Grund\nzulässig.                                                      5. der Anspruch bei Erhebung der Kundenbeschwerde\nbereits verjährt war und der Beschwerdegegner sich\n(3) Jede Schlichtungsstelle hat eine Geschäftsstelle.\nauf Verjährung beruft.\n(4) Die Schlichtungsstelle veröffentlicht einmal im Jahr\nDer Schlichter soll die Schlichtung ablehnen, wenn die\neinen Tätigkeitsbericht.\nSchlichtung die Klärung einer grundsätzlichen Rechts-\nfrage beeinträchtigen würde.\n§2\nAuswahl und                                                         §4\nUnabhängigkeit der Schlichter\nErhebung und\n(1) Die Schlichter werden von der zuständigen Stelle der               Behandlung der Kundenbeschwerde\nDeutschen Bundesbank bestellt. Vor ihrer Bestellung teilt\ndie Deutsche Bundesbank den Verbänden der an dem                  (1) Die Kundenbeschwerde ist schriftlich unter kurzer\nVerfahren teilnehmenden Kreditinstitute (§ 675a Abs. 1         Schilderung des Sachverhalts und unter Beifügung der\nund 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und dem Verbrau-           zum Verständnis der Beschwerde erforderlichen Unter-\ncherzentrale Bundesverband e. V. (VZBV) die Namen und          lagen zu erheben. Der Beschwerdeführer hat zu versi-\nden beruflichen Werdegang der als Schlichter vorgesehe-        chern, dass er in der Streitigkeit noch kein Gericht, keine\nnen Personen mit. Wenn innerhalb von zwei Monaten              Streitschlichtungsstelle und keine Gütestelle, die Streit-\nschriftlich keine Tatsachen vorgetragen werden, welche         beilegung betreibt, angerufen und auch keinen außer-\ndie Qualifikation oder Unparteilichkeit des vorgesehenen       gerichtlichen Vergleich mit dem Beschwerdegegner ab-\nSchlichters in Frage stellen, werden diese für die Dauer       geschlossen hat. Der Beschwerdeführer kann sich im\nvon drei Jahren zu Schlichtern bestellt. Ihre Bestellung       Verfahren vertreten lassen.\nkann wiederholt werden.                                           (2) Die Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle bestätigt\n(2) Die Schlichter sind in dieser Eigenschaft unabhängig    dem Antragsteller den Eingang seiner Kundenbeschwerde\nund an Weisungen nicht gebunden. Sie können durch die          und leitet sie den beteiligten Kreditinstituten zur Stellung-\nzuständige Stelle der Deutschen Bundesbank von ihrem           nahme zu, die sich innerhalb eines Monats ab Zugang zu\nAmt nur abberufen werden, wenn Tatsachen vorliegen, die        der Kundenbeschwerde äußern müssen; die Frist kann um\neine unabhängige Erledigung der Schlichtertätigkeit nicht      einen Monat verlängert werden. Die eingehenden Stellung-\nmehr erwarten lassen, wenn der Schlichter nicht nur vor-       nahmen werden dem Beschwerdeführer durch die Ge-\nübergehend an der Wahrnehmung seines Amts gehindert            schäftsstelle mit der Anheimgabe zugeleitet, sich inner-\nist oder wenn ein vergleichbar wichtiger Grund gegeben         halb eines Monats ab Zugang dazu zu äußern, wenn der\nist.                                                           Beschwerdegegner der Kundenbeschwerde nicht ab-\nhelfen will. Müsste eine Ablehnungsmitteilung nach § 3\n(3) Ein Schlichter darf nicht in Streitfällen tätig werden, ergehen oder fehlen Unterlagen oder Ausführungen, weist\nan deren Abwicklung er selbst beteiligt war. Hierüber ent-     die Geschäftsstelle den Beschwerdeführer hierauf hin und\nscheidet seine Vertretung.                                     gibt ihm in geeigneten Fällen Gelegenheit, den Mangel\n(4) Der Schlichter ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.   innerhalb eines Monats abzustellen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2002                2579\n(3) Die Geschäftsstelle legt den Vorgang nach Ablauf        2. für die Kreditinstitute, die dem Bundesverband Öffent-\nder in Absatz 2 bezeichneten Fristen dem zuständigen              licher Banken Deutschlands e. V., Lennéstraße 17,\nSchlichter vor, sofern der Beschwerdegegner der Kun-              10785 Berlin, angehören und an dem dort eingerich-\ndenbeschwerde nicht abhilft oder sich diese nicht in sons-        teten Schlichtungsverfahren teilnehmen, auf diesen\ntiger Weise erledigt.                                             Verband,\n§5                               3. für die Kreditinstitute, die einem Sparkassen- und Giro-\nverband angehören und an dem von ihm eingerich-\nSchlichtungsvorschlag                           teten Schlichtungsverfahren teilnehmen, auf diesen\n(1) Wenn der Schlichter eine weitere Aufklärung des            Verband und\nSach- und Streitstandes für geboten hält, kann er eine         4. für die Kreditinstitute, die dem Bundesverband der\nergänzende Stellungnahme oder Auskunft der Beteiligten            Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken, Schel-\neinholen. Eine Beweisaufnahme führt er nicht durch, es sei        lingstraße 4, 10785 Berlin, angehören und an dem dort\ndenn, der Beweis kann durch die Vorlage von Urkunden              eingerichteten Schlichtungsverfahren teilnehmen, auf\nangetreten werden.                                                diesen Verband.\n(2) Der Schlichter unterbreitet nach Lage der Akten\nNimmt ein Kreditinstitut an mehreren Schlichtungsverfah-\neinen schriftlichen Schlichtungsvorschlag. Der Schlich-\nren teil, kann der Kunde entscheiden, welche Schlich-\ntungsvorschlag besteht aus dem Vorschlag, wie der Streit\ntungsstelle er mit der Angelegenheit befassen will.\nder Beteiligten auf Grund der Rechtslage unter Berück-\nsichtigung von Treu und Glauben angemessen beigelegt             (2) Die Übertragung nach Absatz 1 wird wirksam, wenn\nwerden kann, und einer Begründung, in welcher der Vor-\nschlag kurz und verständlich erläutert wird.                   1. die dort bezeichneten Verbände jeweils eine Schlich-\ntungsstelle eingerichtet und eine Verfahrensordnung\n(3) Der Schlichtungsvorschlag kann innerhalb von sechs         beschlossen haben, die den Anforderungen des Ab-\nWochen ab Zugang durch eine schriftliche Mitteilung an            satzes 3 entspricht, und\ndie Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle angenommen\nwerden. Die Beteiligten sind hierauf sowie darauf hinzu-       2. das Bundesministerium der Justiz die jeweilige Ver-\nweisen, dass sie zur Annahme nicht verpflichtet und bei           fahrensordnung genehmigt und diese Genehmigung\nNichtannahme berechtigt sind, die Gerichte anzurufen.             mit der genehmigten Verfahrensordnung im Bundes-\nNach Ablauf der Frist teilt die Geschäftsstelle den Beteilig-     anzeiger veröffentlicht hat.\nten das Ergebnis unter Angabe der Beteiligten und des          Die Verfahrensordnung kann mit Genehmigung des Bun-\nVerfahrensgegenstands mit. Mit dieser Mitteilung ist das       desministeriums der Justiz geändert werden. Die Geneh-\nVerfahren bei der Schlichtungsstelle beendet. Kommt es         migung ist mit der genehmigten Änderung der Verfahrens-\nnicht zu einer Einigung, ist die Mitteilung als „Bescheini-    ordnung im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.\ngung über einen erfolglosen Einigungsversuch nach § 15a\nAbs. 3 Satz 3 des Gesetzes betreffend die Einführung             (3) Die von den Verbänden einzurichtende Schlich-\nder Zivilprozessordnung“ zu bezeichnen; die Namen der          tungsstelle und ihr Verfahren müssen den §§ 1 bis 5 und 6\nBeteiligten sind anzugeben.                                    Abs. 1 entsprechen. Es dürfen folgende Abweichungen\nvorgesehen werden:\n§6                               1. Die Schlichter müssen abweichend von § 1 Abs. 2\nKosten des                               nicht Bedienstete der Deutschen Bundesbank sein. Sie\nVerfahrens und der Schlichtungsstelle                   dürfen in den letzten drei Jahren vor ihrer Bestellung\nnicht bei dem Verband oder einem verbandsangehöri-\n(1) Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle ist kosten-\ngen Kreditinstitut beschäftigt gewesen sein.\nfrei. Auslagen werden nicht erstattet. Der Schlichtungs-\nvorschlag kann einen Vorschlag zur Übernahme von               2. Bei der Bestellung der Schlichter brauchen abwei-\nKosten enthalten, wenn dies zur angemessenen Beile-               chend von § 2 Abs. 1 die anderen Verbände der Kredit-\ngung des Streits der Beteiligten geboten erscheint.               institute nicht beteiligt zu werden. Die Bestellung und\n(2) Die Deutsche Bundesbank erhebt von dem am Ver-             die Abberufung von Schlichtern obliegt der zuständi-\nfahren beteiligten Kreditinstitut eine Gebühr von 200 Euro,       gen Stelle des Verbands.\nes sei denn, dass die Schlichtungsstelle eine Schlichtung      3. Soweit bei den in Absatz 1 bezeichneten Verbänden\nnach § 3 ablehnt. Das Kreditinstitut kann einen Erlass der        Schlichtungsstellen bereits eingerichtet sind, können\nGebühr verlangen, wenn die Erhebung der Gebühr unan-              die amtierenden Schlichter bis zum Ende ihrer laufen-\ngemessen wäre.                                                    den Amtsperiode ohne Wiederbestellung im Amt ver-\n(3) Absatz 2 gilt nicht für Kreditinstitute, für welche die    bleiben, wenn sie den Anforderungen des § 1 Abs. 2\nÜbertragung nach § 7 wirksam geworden ist.                        in Verbindung mit Nummer 1 genügen und vor dem\n30. Oktober 1999 bestellt worden sind.\n§7                               4. Der Verband kann abweichend von § 5 Abs. 3 anstelle\nÜbertragung auf private Stellen                      des Schlichtungsvorschlags auch einen nur für das\nKreditinstitut verbindlichen Schlichtungsspruch vorse-\n(1) Die Schlichtungsaufgabe nach § 14 Abs. 1 des               hen. Er kann die Verbindlichkeit solcher Schlichtungs-\nUnterlassungsklagengesetzes wird übertragen:                      sprüche auf in der Verfahrensordnung festzulegende\n1. für die Kreditinstitute, die dem Bundesverband deut-           Beträge begrenzen und den Erlass verbindlicher\nscher Banken e.V., Burgstraße 28, 10178 Berlin, ange-         Schlichtungssprüche für den Fall ausschließen, dass\nhören und an dem dort eingerichteten Schlichtungs-            die Klärung des Sachverhalts eine über den Urkunden-\nverfahren teilnehmen, auf diesen Verband,                     beweis hinausgehende Beweisaufnahme erfordert.","2580                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2002\n(4) Die Verbände sind verpflichtet, eine Liste der an          (3) Kosten nach § 6 Abs. 2 in der seit dem 28. Dezember\nihrem Schlichtungsverfahren jeweils teilnehmenden Kre-         1999 geltenden Fassung werden für Verfahren nicht erho-\nditinstitute zu führen und in geeigneter Weise allgemein       ben, in denen die Schlichtungsstelle vorher einen Schlich-\nzugänglich zu machen.                                          tungsvorschlag mindestens einem Beteiligten zugeleitet\nhat.\n§8                                   (4) Noch nicht abgeschlossene Schlichtungsverfahren,\nAbgabe bei Unzuständigkeit                    an denen Kreditinstitute beteiligt sind, die an einem der in\n§ 7 Abs. 1 in der von dem 11. August 2000 an geltenden\nWird eine Schlichtung bei einer unzuständigen Schlich-      Fassung bezeichneten Schlichtungsverfahren beteiligt\ntungsstelle beantragt, gibt diese sie unter Benachrichti-      sind, werden nach Wirksamwerden der Übertragung und\ngung des Antragstellers an die zuständige Schlichtungs-        im erreichten Verfahrensstand an die zuständige Schlich-\nstelle ab.                                                     tungsstelle abgegeben.\n§9                                   (5) Bei Kreditinstituten, für die die Übertragung der\nSchlichtungsaufgabe nach dem bisherigen § 29 des AGB-\nInkrafttreten, Übergangsregelung                  Gesetzes wirksam geworden ist, wird die Übertragung\n(1) (Inkrafttreten)                                         nach § 7 mit dem 1. Januar 2002 wirksam.\n(2) Die bisher in der Schlichtungsstelle bei der Deut-         (6) Anhängige Schlichtungsverfahren, die am 9. Juli\nschen Bundesbank tätigen Schlichter bleiben bis zu ihrer       2002 noch nicht abgeschlossen sind, werden an die jetzt\nWiederbestellung nach dieser Verordnung oder der               zuständige Stelle abgegeben, sonst nach den ab diesem\nBestellung neuer Schlichter im Amt.                            Zeitpunkt geltenden Vorschriften abgeschlossen."]}