{"id":"bgbl1-2002-47-5","kind":"bgbl1","year":2002,"number":47,"date":"2002-07-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/47#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-47-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_47.pdf#page=15","order":5,"title":"Verordnung betreffend die Übersicht über die Arbeitsorganisation und die Arbeitszeitnachweise in der Seeschifffahrt (See-Arbeitszeitnachweisverordnung - See-ArbZNV)","law_date":"2002-07-05T00:00:00Z","page":2571,"pdf_page":15,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2002                       2571\nVerordnung\nbetreffend die Übersicht über die Arbeitsorganisation\nund die Arbeitszeitnachweise in der Seeschifffahrt\n(See-Arbeitszeitnachweisverordnung – See-ArbZNV) *)\nVom 5. Juli 2002\nAuf Grund des § 143 Abs. 1 Nr. 11 und des § 101 des                                               §2\nSeemannsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nArbeitszeitnachweise\nGliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten\nFassung, von denen § 143 Abs. 1 Nr. 11 zuletzt durch                        (1) Die Arbeitszeitnachweise nach § 101 Abs. 2 des See-\nArtikel 1 Nr. 31 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I                 mannsgesetzes sind nach dem Muster im Anhang II\nS. 1163) geändert und § 101 durch Artikel 1 Nr. 18 des                   jeweils für einen Monat gesondert für jedes Besatzungs-\nGesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1163) geändert                    mitglied zu führen.\nworden sind, sowie jeweils in Verbindung mit Artikel 56                     (2) Aus dem Arbeitszeitnachweis müssen die Arbeits-\ndes Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März                       zeiten und die Ruhezeiten eindeutig erkennbar sein. Ab-\n1975 (BGBl. I S. 705) und Artikel 280 der Siebenten                      weichungen von den normalerweise geltenden Arbeits-\nZuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 29. Oktober                      und Ruhezeiten, insbesondere Verlängerungen der\n2001 (BGBl. I S. 2785) verordnen das Bundesministerium                   Arbeitszeit nach den §§ 88 bis 89a des Seemannsgeset-\nfür Arbeit und Sozialordnung und das Bundesministerium                   zes, sind im Arbeitszeitnachweis in der Spalte Bemerkun-\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:                                     gen zu begründen.\n§1                                       (3) Der Arbeitszeitnachweis ist vom Kapitän oder der\nnach § 101 Abs. 3 des Seemannsgesetzes beauftragten\nÜbersicht über die Arbeitsorganisation                         Person und vom Besatzungsmitglied nach Ablauf des\n(1) Die Übersicht über die Arbeitsorganisation an Bord                Kalendermonats zu unterzeichnen, um zu bestätigen,\nnach § 101 Abs. 1 des Seemannsgesetzes ist nach dem                      dass die täglichen Aufzeichnungen die Arbeits- und Ruhe-\nMuster im Anhang I zu führen, vom Kapitän zu unter-                      zeiten zutreffend wiedergeben.\nschreiben und an einem leicht zugänglichen Ort an Bord                      (4) Eine Zweitschrift des ihn betreffenden Arbeitszeit-\nanzubringen.                                                             nachweises eines Monats ist dem Besatzungsmitglied\n(2) Die Übersicht muss enthalten:                                     spätestens am dritten Arbeitstag des Folgemonats aus-\nzuhändigen. Durch die Unterschrift auf der Zweitschrift\n1. den See- und Hafendienstplan für jedes an Bord\nbestätigen der Kapitän oder die nach § 101 Abs. 3 des\nbeschäftigte Besatzungsmitglied,\nSeemannsgesetzes beauftragte Person und das Besat-\n2. a) die Höchstarbeitszeiten und die Mindestruhezeiten                  zungsmitglied die Übereinstimmung mit der Urschrift.\nnach § 84a des Seemannsgesetzes,\nb) die auf Grund des Seemannsgesetzes zulässigen                                                 §3\nvon § 84a abweichenden Höchstarbeitszeiten und                                       Sprachenvorschrift\nMindestruhezeiten, sofern solche vereinbart sind,\nsowie die Angabe der hierfür maßgeblichen Verein-                   Die Übersicht über die Arbeitsorganisation nach § 1\nbarung,                                                          sowie die Arbeitszeitnachweise nach § 2 sind in deutscher\nund englischer Sprache und in den weiteren Arbeits-\n3. die Aufgaben im Wachdienst sowie jede zu erwartende                   sprachen des Schiffes zu führen.\nzusätzliche Arbeit und\n4. für jedes Besatzungsmitglied die Gesamtstundenzahl                                                §4\nder geplanten Arbeitszeit.\nAufbewahrung\n*) Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/63/EG des         So lange das Schiff die Bundesflagge nach dem Flag-\nRates vom 21. Juni 1999 zu der vom Verband der Reeder in der Europäi- genrechtsgesetz führt, hat der Kapitän\nschen Gemeinschaft (European Community Shipowners’ Association\nECSA) und dem Verband der Verkehrsgewerkschaften in der Europäi-      1. im Falle einer Änderung der Übersicht über die Arbeits-\nschen Union (Federation of Transport Workers’ Unions in the European\nUnion FST) getroffenen Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit     organisation die bisherige Fassung ab dem Zeitpunkt\nvon Seeleuten (ABl. EG Nr. L 167 S. 33).                                  der Änderung und","2572             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2002\n2. die Arbeitszeitnachweise für die Besatzungsmitglieder    nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder nicht oder\nab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung nach § 2 Abs. 3     nicht rechtzeitig abliefert.\ndrei Jahre an Bord des Schiffs aufzubewahren. Wird das         (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 127 Nr. 5 des See-\nSchiff außer Dienst gestellt oder wechselt es die Flagge,   mannsgesetzes handelt, wer als Reeder vorsätzlich oder\nsind die Übersichten über die Arbeitsorganisation und die   fahrlässig entgegen § 4 Satz 2 eine Übersicht über die\nArbeitszeitnachweise unverzüglich dem Reeder abzulie-       Arbeitsorganisation oder einen Arbeitszeitnachweis nicht\nfern und von diesem für die verbleibende Verwahrungszeit    oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt.\naufzubewahren.\n§6\n§5\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nOrdnungswidrigkeiten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 126 Nr. 8 des See-     Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Form, Aus-\nmannsgesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder     gestaltung und Aufbewahrung der Arbeitszeitnachweise\nfahrlässig entgegen § 4 eine Übersicht über die Arbeits-    in der Seeschifffahrt vom 1. August 1968 (BGBl. I S. 905)\norganisation oder einen Arbeitszeitnachweis nicht oder      außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 5. Juli 2002\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Riester\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nKurt Bodewig","Standardmuster für die Übersicht über die Arbeitsorganisation an Bord1)\nName des Schiffs: ____________________                        Flagge des Schiffs: ____________________                        IMO-Nummer (falls vorhanden) ____________________\nLetzte Aktualisierung der Übersicht: ______________________________________________________________________________________ ( ) von ( ) Seiten.\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2002\nDie Höchstarbeitszeit und Mindestruhezeit unterliegen nachstehender Regelung: Seemannsgesetz (nationales Gesetz oder Verordnung), die dem Übereinkommen 180 der\nIAO über die Arbeitszeit der Seeleute und die Besatzungsstärke der Schiffe 1996 und allen gemäß diesem Übereinkommen eingetragenen oder genehmigten Tarifverträgen\nund dem Internationalen Übereinkommen über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (1978) in seiner\ngeänderten Fassung (STCW) 2) entspricht.\nHöchstarbeitszeit und Mindestruhezeit 3)            ________________________________________________________________________________________\nSonstige Bestimmungen: ______________________________________________________________________________________________________\nDienstliche                                                                                                                                                            Tägliche Gesamt-\nTägliche Regelarbeitszeit auf See                   Tägliche Regelarbeitszeit im Hafen                Bemerkungen\nStellung/Rang 4)                                                                                                                                                    arbeitszeit/Ruhezeit 3) (Std.)\nAnhang I\nWachdienst             Sonstige Pflichten            Wachdienst            Sonstige Pflichten\nAuf See                   Im Hafen\n(von ... bis ...)        (von ... bis ...) 5)        (von ... bis ...)        (von ... bis ...)\nUnterschrift des Kapitäns: ________________________________________\n____________\n1) Die in diesem Muster verwendeten Begriffe sind in der Arbeitssprache oder den Arbeitssprachen des Schiffes und in Englisch anzugeben.\n2) Für Auszüge aus dem IAO-Übereinkommen 180 und dem STCW-Übereinkommen siehe folgende Seite.\n3) Unzutreffendes streichen.\n4) Hier sind die gleichen wie die im Schiffsbesatzungszeugnis für diese dienstlichen Stellungen/Ränge enthaltenen Begriffe zu verwenden.\n2573\n5) Für das Wachpersonal können unter der Rubrik „Bemerkungen“ Angaben zu der voraussichtlich für außerplanmäßige Dienste abzuleistenden Stundenzahl eingetragen werden; diese Stunden sind in die Rubrik zur Angabe\nder täglichen Gesamtarbeitszeit aufzunehmen.","Auswahl von Texten aus dem IAO-Übereinkommen 180 und dem STCW-Übereinkommen\n2574\nIAO-Übereinkommen 180\nArtikel 5 Absatz 1 Die Arbeits- oder Ruhezeiten haben folgenden Beschränkungen zu unterliegen: a) die Höchstarbeitszeit darf nicht überschreiten: i) 14 Stunden in jedem Zeitraum\nvon 24 Stunden; und ii) 72 Stunden in jedem Zeitraum von sieben Tagen; oder b) die Mindestruhezeit darf nicht unterschreiten: i) zehn Stunden in jedem Zeitraum\nvon 24 Stunden; und ii) 77 Stunden in jedem Zeitraum von sieben Tagen.\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2002\nArtikel 5 Absatz 2 Die Ruhezeit kann in höchstens zwei Zeiträume aufgeteilt werden, von denen einer eine Mindestdauer von sechs Stunden haben muss, und der Zeitraum\nzwischen zwei aufeinander folgenden Ruhezeiten darf 14 Stunden nicht überschreiten.\nArtikel 5 Absatz 6 Die Absätze 1 und 2 hindern das Mitglied nicht daran, eine innerstaatliche Gesetzgebung oder ein Verfahren anzunehmen, wonach die zuständige Stelle Gesamt-\narbeitsverträge genehmigen oder registrieren kann, die Ausnahmen von den festgelegten Beschränkungen gestatten. Diese Ausnahmen haben so weit wie\nmöglich den festgelegten Normen zu folgen, können aber häufigeren oder längeren Urlaubszeiten oder der Gewährung von Ausgleichsurlaub für wachegehende\nSeeleute oder Seeleuten, die an Bord von Schiffen von kurzer Reisedauer arbeiten, Rechnung tragen.\nArtikel 7 Absatz 1 Die Bestimmungen dieses Übereinkommens sind nicht so auszulegen, als würde dadurch das Recht des Kapitäns eines Schiffes beeinträchtigt, von einem See-\nmann die Leistung der Arbeitszeiten zu verlangen, die für die unmittelbare Sicherheit des Schiffes, der Personen an Bord oder der Ladung oder zur Hilfeleistung\nfür andere Schiffe oder Personen, die sich in Seenot befinden, erforderlich sind.\nArtikel 7 Absatz 3 Sobald es nach Wiederherstellung der normalen Situation praktisch möglich ist, hat der Kapitän sicherzustellen, dass alle Seeleute, die während einer plan-\nmäßigen Ruhezeit Arbeit geleistet haben, eine ausreichende Ruhezeit erhalten.\nSTCW-Übereinkommen\nAbschnitt A-VIII/1 des STCW-Codes (Normen)\n1. Allen Personen, die als Wachoffiziere oder als Schiffsleute, die Brückenwache gehen, zum Dienst eingeteilt sind, müssen während eines jeden Zeitraums von 24 Stunden min-\ndestens 10 Stunden Ruhe zugestanden werden.\n2. Die Ruhephasen dürfen in höchstens zwei Zeiträume aufgeteilt werden, von denen eine mindestens 6 Stunden umfassen muss.\n3. Die Vorschriften bezüglich der in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Ruhepausen brauchen im Notfall, bei Übungen oder unter sonstigen vordringlichen betrieblichen Bedingun-\ngen nicht eingehalten zu werden.\n4. Ungeachtet der Vorschriften in den Absätzen 1 und 2 kann der Mindestzeitraum von 10 Stunden auf mindestens 6 aufeinander folgende Stunden reduziert werden, voraus-\ngesetzt, dass sich eine solche Herabsetzung nicht über mehr als zwei Tage erstreckt und mindestens 70 Stunden Ruhe in jedem Zeitraum von sieben Tagen gewährleistet sind.\n5. Die Verwaltungen müssen dafür Sorge tragen, dass Wachpläne an den Stellen angebracht werden, die leicht zugänglich sind.\nAbschnitt B-VIII/1 des STCW-Codes (Anleitung)\n3. Bei der Anwendung von Regel VIII/1 sollten die nachstehenden Gegebenheiten berücksichtigt werden:\n1. In den Vorschriften über die Verhütung von Ermüdung sollte sichergestellt werden, dass keine übermäßige oder unvernünftige Gesamtarbeitszeit geleistet wird. Insbesondere\nsollten die in Abschnitt A-VIII/1 aufgeführten Mindestruhepausen so ausgelegt werden, dass darunter nicht zu verstehen ist, dass die gesamte andere Zeit für Wachdienst\noder andere Pflichten aufgewendet werden kann;\n2. die Häufigkeit und die Länge der Ruhepausen sowie die Gewährung von Ausgleichsurlaub sind wesentliche Faktoren, um zu verhindern, dass es zu zunehmender Ermüdung\nüber einen längeren Zeitraum kommt;\n3. die Vorschriften für Schiffe, die sich auf kurzen Seereisen befinden, können variiert werden, vorausgesetzt, dass besondere Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden.","Standardmuster für die Übersicht über die Arbeitszeiten und Ruhezeiten von Seeleuten1)\nSeite 1 von 2 Seiten\nName des Schiffs: ____________________                         IMO-Nummer (falls vorhanden) ____________________                                Flagge des Schiffs: ____________________\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2002\nSeemann (vollständiger Name): ________________________________________________________________                                                  Dienstliche Stellung/Rang: ______________\nMonat und Jahr: ______________________                                                                                                          Wachmann 2)    ja 앮   nein 앮\nÜbersicht über die Arbeits-/Ruhezeiten 3)\nBitte kennzeichnen Sie die Arbeits- oder Ruhezeiten ggf. mit einem „X“ oder verwenden Sie eine durchgehende Pfeillinie.\nBitte füllen Sie die umstehende Tabelle aus\nFür dieses Schiff gelten die nachstehenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und/oder\nTarifverträge über die Begrenzung der Arbeitszeiten oder Mindestruhezeiten: _____________________________________________________________________________________\nA n h a n g II\nIch bestätige, dass die Übersicht die Arbeits- bzw. Ruhezeiten des betroffenen Seemanns korrekt wiedergibt.\nName des Kapitäns oder der vom Kapitän zur Unterzeichnung dieser Übersicht ermächtigten Person: _______________________________________________________________\nUnterschrift des Kapitäns oder der hierzu ermächtigten Person: _________________________                                  Unterschrift des Seemanns:_________________________\nDem Seemann ist eine Zweitschrift dieser Übersicht auszuhändigen.\nDieses Formular ist gemäß den vom\n______________________________ (Name der zuständigen Behörde)\naufgestellten Verfahren zu prüfen und zu bestätigen.\n____________\n1) Die in dieser Mustertabelle enthaltenen Angaben sind in der Arbeitssprache oder den Arbeitssprachen des Schiffs und in Englisch zu machen.\n2575\n2) Ggf. mit √ bestätigen.\n3) Nichtzutreffendes streichen.","2576\nDie Arbeits- oder Ruhezeiten sind ggf. mit einem „X“ oder einer durchgehenden Linie bzw. einem Pfeil zu kennzeichnen                              Ruhe-         Bemer-                 Nicht vom\nzeiten        kungen             Seemann auszufüllen1)\nStunden   0 0 0 1 0 2 0 3 0 4 0 5 0 6 0 7 0 8 0 9 1 0 1 1 1 2 1 3 1 4 1 5 1 6 1 7 1 8 1 9 2 0 2 1 2 2 2 3 2                                      während\neines Zeit-                      Jeweilige          Jeweilige\nraums von                      Arbeits- oder      Arbeits- oder\n24 Std.                       Ruhezeiten         Ruhezeiten\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2002\nDatum                                                                                                                                                                         innerhalb eines    innerhalb eines\nbeliebigen         beliebigen\nZeitraums von      Zeitraums von\n24 Std.2)          7 Tagen 2)\nStunden   0 0 0 1 0 2 0 3 0 4 0 5 0 6 0 7 0 8 0 9 1 0 1 1 1 2 1 3 1 4 1 5 1 6 1 7 1 8 1 9 2 0 2 1 2 2 2 3 2\n1) Auszufüllen und zu verwenden gemäß den von den zuständigen Behörden in Übereinstimmung mit den einschlägigen Anforderungen des Übereinkommens über die Arbeitszeit der Seeleute und die Besatzungsstärke der Schiffe,\n1996 (Übereinkommen 180), vorgegebenen Verfahren.\n2) Um die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen des Übereinkommens über die Arbeitszeit der Seeleute und die Besatzungsstärke der Schiffe, 1996 (Übereinkommen 180), und des Internationalen Übereinkommens von 1978\nüber Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Übereinkommen) in seiner geänderten Fassung sicherzustellen, können sich zusätzliche Berechnungen und\nÜberprüfungen als erforderlich erweisen."]}