{"id":"bgbl1-2002-47-2","kind":"bgbl1","year":2002,"number":47,"date":"2002-07-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/47#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-47-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_47.pdf#page=6","order":2,"title":"Neufassung der Nutzungsentgeltverordnung","law_date":"2002-06-24T00:00:00Z","page":2562,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["2562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2002\nBekanntmachung\nder Neufassung der Nutzungsentgeltverordnung\nVom 24. Juni 2002\nAuf Grund des Artikels 5 des Gesetzes zur Änderung des Schuldrechts-\nanpassungsgesetzes vom 17. Mai 2002 (BGBl. I S.1580) wird nachstehend der\nWortlaut der Nutzungsentgeltverordnung in der seit dem 1. Juni 2002 geltenden\nFassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die am 1. August 1993 in Kraft getretene Nutzungsentgeltverordnung vom\n22. Juli 1993 (BGBl. I S. 1339),\n2. die am 31. Juli 1997 in Kraft getretene Verordnung vom 24. Juli 1997 (BGBl. I\nS.1920),\n3. den am 1. August 2001 in Kraft getretenen Artikel 15 des Gesetzes vom\n13. Juli 2001 (BGBl. I S.1542),\n4. den am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Artikel 3 des eingangs genannten\nGesetzes.\nDie Rechtsvorschriften zu 1. und 2. wurden erlassen auf Grund des Artikels 232\n§ 4 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, der durch\nAnlage I Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom\n31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September\n1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 944) eingefügt worden ist.\nBerlin, den 24. Juni 2002\nDie Bundesministerin der Justiz\nDäubler-Gmelin","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2002              2563\nNutzungsentgeltverordnung\n(NutzEV)\n§1                               3. ab dem 1. November 1995 auf das Doppelte der sich\nAnwendungsbereich                            nach Nummer 2 ergebenden Entgelte,\n(1) Die Entgelte für die Nutzung von Bodenflächen auf      4. ab dem 1. November 1997 höchstens um die Hälfte der\nGrund von Verträgen nach § 312 des Zivilgesetzbuchs der           sich nach Nummer 3 ergebenden Entgelte,\nDeutschen Demokratischen Republik vom 19. Juni 1975           5. ab dem 1. November 1998 jährlich höchstens um ein\n(GBl. I Nr. 27 S. 465) dürfen nach Maßgabe dieser Ver-            Drittel der sich nach Nummer 3 ergebenden Entgelte.\nordnung angemessen gestaltet werden.                             (2) Ortsüblich sind die Entgelte, die nach dem 2. Okto-\n(2) Diese Verordnung gilt nicht                            ber 1990 in der Gemeinde oder in vergleichbaren Gemein-\nden für Grundstücke vergleichbarer Art, Größe, Beschaf-\n1. für Entgelte, die sich nach dem Bundeskleingarten-\nfenheit und Lage vereinbart worden sind. Für die Ver-\ngesetz richten,\ngleichbarkeit ist die tatsächliche Nutzung unter Berück-\n2. für vor dem 3. Oktober 1990 abgeschlossene unent-          sichtigung der Art und des Umfangs der Bebauung der\ngeltliche Nutzungsverhältnisse nach § 312 des Zivil-      Grundstücke maßgebend.\ngesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik\n(3) Das ortsübliche Entgelt kann aus einer Verzinsung\nund\ndes Bodenwertes abgeleitet werden, wenn es an Erkennt-\n3. für Überlassungsverträge.                                  nissen über eine ausreichende Anzahl von vergleichbaren\nGrundstücken mit nach dem 2. Oktober 1990 vereinbarten\n§2                               Entgelten fehlt. Der Bodenwert ist auf der Grundlage der\nAbweichende Entgeltvereinbarungen                  tatsächlichen Nutzung des Grundstücks zu ermitteln.\n(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen Entgelt-                                    §4\nvereinbarungen vor, die vor dem 3. Oktober 1990 getrof-\nfen worden sind.                                                   Entgelterhöhung bei vertragswidriger Nutzung\n(2) Nach dem 2. Oktober 1990 getroffene Vereinbarun-          (1) Im Falle einer vertragswidrigen Nutzung des Grund-\ngen                                                           stücks dürfen die Entgelte ohne die Beschränkung des\n§ 3 Abs. 1 bis zur Höhe der ortsüblichen Entgelte erhöht\n1. über Nutzungsentgelte oder                                 werden.\n2. über den Ausschluss der Erhöhung des Nutzungs-                (2) Vertragswidrig ist eine Nutzung, die nach §§ 312\nentgelts                                                  und 313 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokra-\nbleiben unberührt. Solche Vereinbarungen sind auch            tischen Republik nicht zulässig ist. Hat der Eigentümer die\nweiterhin zulässig.                                           Nutzung genehmigt oder wurde die Nutzung von staat-\nlichen Stellen der Deutschen Demokratischen Republik\n(3) Eine einseitige Erhöhung des Nutzungsentgelts nach\ngenehmigt oder gebilligt, so gilt die Nutzung nicht als\ndieser Verordnung ist nicht zulässig, soweit und solange\nvertragswidrig.\neine Erhöhung nach dem 2. Oktober 1990 durch Verein-\nbarung ausgeschlossen worden ist oder der Ausschluss\nsich aus den Umständen ergibt.                                                              §5\nEntgelterhöhung bei Garagenflächen\n§3                                  (1) Die Nutzungsentgelte für Garagengrundstücke sind\nSchrittweise Entgelterhöhung                   ab dem 1. November 1993 nach der Anzahl der Stellplätze\nbis zur Höhe der ortsüblichen Entgelte              zu bemessen. Die Entgelte dürfen bis zur Höhe der orts-\nüblichen Entgelte erhöht werden, jedoch auf mindestens\n(1) Die Entgelte dürfen, soweit sich nicht aus den §§ 4\n60 Deutsche Mark je Stellplatz im Jahr.\nund 5 etwas anderes ergibt, schrittweise bis zur Höhe der\nortsüblichen Entgelte erhöht werden. Zur angemessenen            (2) Garagengrundstücke sind Grundstücke oder Teile\nGestaltung der Nutzungsentgelte darf die Erhöhung in          von Grundstücken, die mit einer oder mehreren Garagen\nfolgenden Schritten vorgenommen werden:                       oder ähnlichen Einstellplätzen für Kraftfahrzeuge bebaut\nsind und deren wesentlicher Nutzungszweck das Ein-\n1. ab dem 1. November 1993 auf das Doppelte der am\nstellen von Kraftfahrzeugen ist.\n2. Oktober 1990 zulässigen Entgelte, jedoch mindes-\ntens auf 0,15 Deutsche Mark, bei baulich genutzten\nGrundstücken auf 0,30 Deutsche Mark je Quadrat-                                         §6\nmeter Bodenfläche im Jahr,                                            Erklärung über die Entgelterhöhung\n2. ab dem 1. November 1994 auf das Doppelte der sich             (1) Will der Überlassende das Nutzungsentgelt nach\nnach Nummer 1 ergebenden Entgelte,                        dieser Verordnung erhöhen, so hat er dem Nutzer das","2564                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2002\nErhöhungsverlangen in Textform zu erklären und zu be-                                        §7\ngründen. Dabei ist anzugeben, dass mit dem Erhöhungs-                          Gutachten und Auskünfte\nverlangen die ortsüblichen Entgelte nicht überschritten                      über die ortsüblichen Entgelte\nwerden. Zur Begründung kann der Überlassende insbe-\nsondere Bezug nehmen auf                                          (1) Auf Antrag einer Vertragspartei hat der nach § 192\ndes Baugesetzbuchs eingerichtete und örtlich zuständige\n1. ein Gutachten des örtlich zuständigen Gutachteraus-          Gutachterausschuss ein Gutachten über die ortsüblichen\nschusses über die ortsüblichen Nutzungsentgelte für         Nutzungsentgelte für vergleichbar genutzte Grundstücke\nvergleichbar genutzte Grundstücke oder eine Aus-            zu erstatten. Auf Verlangen hat er in anonymisierter Form\nkunft des Gutachterausschusses über die in seinem           Auskunft über die in seinem Geschäftsbereich vereinbar-\nGeschäftsbereich vereinbarten Entgelte nach § 7,            ten Entgelte unter Angabe der Gemarkung zu erteilen, in\n2. ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidig-      der die Grundstücke liegen.\nten Sachverständigen über die ortsüblichen Nutzungs-          (2) Die Gemeinden haben auf Verlangen dem Gutachter-\nentgelte für vergleichbar genutzte Grundstücke,             ausschuss Auskunft über die vereinbarten Nutzungsent-\ngelte in anonymisierter Form zu erteilen.\n3. entsprechende Entgelte für die Nutzung einzelner ver-\ngleichbarer Grundstücke; hierbei genügt die Benen-\nnung von drei Grundstücken.                                                              §8\n(2) Die Erklärung hat die Wirkung, dass von dem Beginn                        Kündigung des Nutzers\ndes dritten auf die Erklärung folgenden Monats das erhöhte        Der Nutzer ist berechtigt, das Nutzungsverhältnis bis\nNutzungsentgelt an die Stelle des bisher entrichteten Ent-      zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Erklärung\ngelts tritt. Vom Nutzer im voraus entrichtete Zahlungen         über die Entgelterhöhung folgt, für den Ablauf des letzten\nsind anzurechnen.                                               Monats, bevor die Erhöhung wirksam wird, zu kündigen.\n(3) Ist streitig, ob das verlangte Entgelt die Grenze der\nortsüblichen Entgelte einhält, so trifft die Beweislast den                                  §9\nÜberlassenden.                                                                         (Inkrafttreten)"]}