{"id":"bgbl1-2002-47-1","kind":"bgbl1","year":2002,"number":47,"date":"2002-07-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/47#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-47-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_47.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus (Öko-Landbaugesetz - ÖLG)","law_date":"2002-07-10T00:00:00Z","page":2558,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["2558              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2002\nGesetz\nzur Durchführung der Rechtsakte der\nEuropäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus\n(Öko-Landbaugesetz – ÖLG)\nVom 10. Juli 2002\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates           5. die Erteilung einer Zulassung für die Verwendung von\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                  Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs nach Artikel 3\nder Verordnung (EWG) Nr. 207/93 der Kommission\n§1                                    vom 29. Januar 1993 zur Festlegung des Inhalts des\nAnhangs VI der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des\nAnwendungsbereich                              Rates über den ökologischen Landbau und die ent-\nDieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung             sprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen\n(EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den            Erzeugnisse und Lebensmittel sowie der Durchfüh-\nökologischen Landbau und die entsprechende Kenn-                  rungsvorschriften zu deren Artikel 5 Abs. 4 (ABl. EG\nzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und                Nr. L 25 S. 5) in der jeweils geltenden Fassung.\nLebensmittel (ABl. EG Nr. L 198 S. 1), die zuletzt durch        (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nVerordnung (EG) Nr. 2491/2001 der Kommission vom             Rechtsverordnung\n19. Dezember 2001 (ABl. EG Nr. L 337 S. 9) geändert\nworden ist, sowie der zu ihrer Durchführung erlassenen       1. Aufgaben nach Absatz 1, ausgenommen die Aufgabe\nRechtsakte der Europäischen Gemeinschaft.                         im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1, ganz oder teilweise\na) auf Kontrollstellen oder\n§2                                    b) andere natürliche oder juristische Personen des\nDurchführung                                  Privatrechts, die in gleicher Weise wie Kontrollstel-\nlen die Gewähr für eine unabhängige, sachkundige\n(1) Die Durchführung einschließlich der Überwachung                und zuverlässige Erfüllung der Aufgaben bieten,\nder Einhaltung der in § 1 genannten Rechtsakte, dieses\nGesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen             zu übertragen (Beleihung) oder sie daran zu beteiligen\nRechtsverordnungen obliegt den nach Landesrecht zu-               (Mitwirkung),\nständigen Behörden, soweit nachstehend nichts anderes        2. die Voraussetzungen und das Verfahren der Beleihung\nbestimmt ist.                                                     und der Mitwirkung zu regeln.\n(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh-        Die Landesregierungen sind befugt, die Ermächtigung\nrung ist zuständig für                                       nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise\n1. die Zulassung der privaten Kontrollstellen (Kontroll-     auf andere Behörden des Landes zu übertragen.\nstellen) nach Artikel 9 Abs. 5 und 11 der Verordnung\n(EWG) Nr. 2092/91,\n2. den Entzug der Zulassung nach Artikel 9 Abs. 6                                           §3\nBuchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 nach                                  Kontrollsystem\nMaßgabe des § 4 Abs. 3,\n(1) Vorbehaltlich einer Verordnung nach § 2 Abs. 3\n3. die Erteilung einer Codenummer an Kontrollstellen nach    Satz 1 Nr. 1 wird das Kontrollverfahren nach Artikel 9\nArtikel 9 Abs. 6a der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91,       Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 und Anhang III der\n4. die Erteilung einer Genehmigung für die Vermarktung       Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 von Kontrollstellen durch-\nvon aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen nach       geführt, soweit die Aufgabenwahrnehmung nicht mit der\nArtikel 11 Abs. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91        Durchführung eines Verwaltungsverfahrens verbunden\nsowie                                                     ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2002                   2559\n(2) Eine Tätigkeit nach Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung                                   §5\n(EWG) Nr. 2092/91 ist gleichzeitig mit deren Aufnahme                        Pflichten der Kontrollstellen\ngemäß Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung\n(EWG) Nr. 2092/91 bei der zuständigen Behörde des                (1) Die Kontrollstelle ist verpflichtet, die Tätigkeit jedes\nLandes, in dem diese Tätigkeit ausgeübt wird, zu melden       Unternehmens im Sinne des Artikels 8 Abs. 1 der Verord-\nund gemäß Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung         nung (EWG) Nr. 2092/91 gegen angemessene Vergütung\n(EWG) Nr. 2092/91 dem Kontrollverfahren zu unterstellen.      in ihre Kontrollen einzubeziehen, soweit das Unternehmen\ndie Einbeziehung verlangt und seine Tätigkeit in dem Land\n(3) Ein Unternehmen darf erstmals Erzeugnisse im\nausübt, in dem die Kontrollstelle zugelassen ist. Die nach\nSinne von Artikel 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG)\nLandesrecht zuständige Behörde kann auf Antrag der\nNr. 2092/91 mit einem Hinweis auf den ökologischen Land-\nKontrollstelle eine Ausnahme von der Verpflichtung nach\nbau nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91\nSatz 1 zulassen, soweit\nvermarkten, wenn es seine Pflichten nach Absatz 2 erfüllt\nhat und die Erstkontrolle gemäß Anhang III Abschnitt          1. die Kontrollstelle zur Gewährleistung eines objektiven\nAllgemeine Vorschriften Nr. 3 der Verordnung (EWG)                und wirksamen Kontrollverfahrens ein berechtigtes\nNr. 2092/91 durchgeführt worden ist.                              Interesse hat, die Tätigkeit des Unternehmens nicht\nin ihre Kontrollen einzubeziehen und\n§4                             2. das Durchführen des Kontrollverfahrens für das Unter-\nnehmen anderweitig sichergestellt ist.\nEntscheidung\nüber die Zulassung der Kontrollstellen                 (2) Stellt eine Kontrollstelle bei ihrer Tätigkeit Un-\nund den Entzug der Zulassung                   regelmäßigkeiten oder Verstöße der in Artikel 9 Abs. 9,\nArtikel 10 Abs. 3 oder Artikel 10a Abs. 1 der Verordnung\n(1) Eine Kontrollstelle ist auf Antrag zuzulassen, wenn    (EWG) Nr. 2092/91 genannten Art fest, so unterrichtet sie\n1. sie die Anforderungen nach Artikel 9 Abs. 5 und 11         hiervon unverzüglich die für den Ort der Tätigkeit des\nder Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erfüllt,                 betroffenen Unternehmens nach Landesrecht zuständige\n2. sichergestellt ist, dass sie das Kontrollverfahren nach    Behörde.\nArtikel 9 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 und Anhang III     (3) Beabsichtigt eine Kontrollstelle, ihre Tätigkeit – auch\nder Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 ordnungsgemäß            im Falle einer Insolvenz – einzustellen, unterrichtet sie\ndurchführt,                                               hiervon\n3. die für die Zulassung erhobenen Gebühren entrichtet        1. spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen\nworden sind und                                               Ende ihrer Tätigkeit oder\n4. sie eine Niederlassung im Inland hat.                      2. im Falle eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenz-\n(2) Die Zulassung wird für das gesamte Bundesgebiet            verfahrens unverzüglich\nerteilt. Auf Antrag kann die Zulassung auf einzelne Länder    die von ihr kontrollierten Unternehmen, die nach Landes-\nbeschränkt werden. Sie wird für Länder, in denen auf          recht für den Ort der Tätigkeit der Unternehmen zu-\nGrund einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 3 eine             ständigen Behörden sowie die Bundesanstalt für Land-\nBeleihung vorgesehen ist, unter der Bedingung erteilt,        wirtschaft und Ernährung. Die Kontrollstelle darf, soweit\ndass die Beleihung erfolgt.                                   insolvenzrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen,\n(3) Die Tätigkeit einer Kontrollstelle wird im Sinne des   ihre Tätigkeit erst einstellen, wenn für alle von ihr kon-\nArtikels 9 Abs. 6 Buchstabe a bis d, ausgenommen die          trollierten Unternehmen das weitere Durchführen des\nEntscheidung über den Entzug ihrer Zulassung, der Ver-        Kontrollverfahrens sichergestellt ist.\nordnung (EWG) Nr. 2092/91 von der zuständigen Behörde\ndes Landes, in dem die Kontrollstelle ihre jeweilige Tätig-                                  §6\nkeit ausübt, überwacht. Stellt die nach Satz 1 zuständige                    Mitwirkung der Zollbehörden\nBehörde Tatsachen fest, die den Entzug der Zulassung\nbegründen, so hat sie,                                           (1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von\n1. wenn der Ort der zu beanstandenden Kontrolltätigkeit       ihm bestimmten Zolldienststellen wirken bei der Über-\nund des Sitzes oder der Niederlassung nach Absatz 1       wachung der Einfuhr von Erzeugnissen nach Artikel 1\nNr. 4 der Kontrollstelle in demselben Land liegen, die    Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 aus\nBundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung unter      Drittländern mit. Die genannten Behörden können\nMitteilung dieser Tatsachen zu ersuchen, ein Verfahren    1. Sendungen der in Satz 1 genannten Art sowie\nzum Entzug der Zulassung einzuleiten, oder,                   deren Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Ver-\n2. wenn der Ort der zu beanstandenden Kontrolltätigkeit           packungsmittel zur Überwachung anhalten,\nund des Sitzes oder der Niederlassung nach Absatz 1       2. den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Be-\nNr. 4 der Kontrollstelle in unterschiedlichen Ländern         schränkungen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91\nliegen, der zuständigen Behörde des Landes, in dem            oder nach den zu deren Durchführung erlassenen\nder Sitz oder die Niederlassung nach Absatz 1 Nr. 4           Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, der sich\nder Kontrollstelle liegt, die Tatsachen mitzuteilen.          bei der Abfertigung ergibt, den nach Landesrecht\nGelangen der zuständigen Behörde des Landes, in dem               zuständigen Behörden sowie der Bundesanstalt für\nder Sitz oder die Niederlassung nach Absatz 1 Nr. 4 der           Landwirtschaft und Ernährung mitteilen,\nKontrollstelle liegt, Tatsachen nach Satz 2 Nr. 2 zur Kennt-  3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass die Sen-\nnis, so hat sie die Bundesanstalt für Landwirtschaft und          dungen der in Satz 1 genannten Art auf Kosten und\nErnährung unter Mitteilung dieser Tatsachen zu ersuchen,          Gefahr des Verfügungsberechtigten der nach Landes-\nein Verfahren zum Entzug der Zulassung einzuleiten.               recht zuständigen Behörde vorgeführt werden.","2560              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2002\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-        bei der Durchführung der von einer Kontrollstelle wahr-\ntigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für           zunehmenden Aufgaben fest, so unterrichtet sie hiervon\nVerbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft durch         unverzüglich die Bundesanstalt für Landwirtschaft und\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-           Ernährung.\ndesrates bedarf, die Einzelheiten des Verfahrens nach            (2) Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer\nAbsatz 1 zu regeln. Es kann dabei insbesondere Pflichten      Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen\nzu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung         Gemeinschaft, insbesondere die Unterrichtung nach\nvon Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme         Artikel 10a Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über\nin Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur           festgestellte Unregelmäßigkeiten oder Verstöße oder\nDuldung von Besichtigungen und von Entnahmen un-              die jährlichen Mitteilungen und Unterrichtungen nach\nentgeltlicher Muster und Proben vorsehen.                     Artikel 15 dieser Verordnung, obliegt dem Bundesministe-\nrium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt-\n§7                                schaft. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung\nÜberwachung                             ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt\nfür Landwirtschaft und Ernährung übertragen. Ferner\n(1) Unternehmen im Sinne des Artikels 8 Abs. 1 der         kann es diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit\nVerordnung (EWG) Nr. 2092/91, natürliche und juristische      Zustimmung des Bundesrates auf die nach Landesrecht\nPersonen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen,        zuständigen Behörden übertragen.\ndie Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 und 2 der\nVerordnung (EWG) Nr. 2092/91 erzeugen, aufbereiten,                                       §9\neinführen, innergemeinschaftlich verbringen oder ver-\nmarkten, sowie Kontrollstellen im Sinne des § 3 Abs. 1                          Gebühren und Auslagen\nhaben den zuständigen Behörden auf Verlangen die                 (1) Für Amtshandlungen der zuständigen Behörden,\nAuskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der den           die nach Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91\nzuständigen Behörden durch dieses Gesetz oder auf             zu Kontroll- und Überwachungszwecken vorzunehmen\nGrund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben erforder-         sind, sowie für Amtshandlungen nach § 2 Abs. 2 kön-\nlich sind.                                                    nen kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben\n(2) Personen, die von der zuständigen Behörde beauf-       werden.\ntragt sind, dürfen im Rahmen des Absatzes 1 Betriebs-            (2) Die nach Absatz 1 kostenpflichtigen Tatbestände\ngrundstücke, Geschäfts- oder Betriebsräume, Verkaufs-         werden durch Landesrecht bestimmt, soweit die Amts-\neinrichtungen oder Transportmittel des Auskunftspflich-       handlungen nicht durch die Bundesanstalt für Land-\ntigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten       wirtschaft und Ernährung vorgenommen werden. Das\nund dort                                                      Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung\n1. Besichtigungen vornehmen,                                  und Landwirtschaft wird ermächtigt, für Amtshandlungen\nnach § 2 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundes-\n2. Proben gegen Empfangsbescheinigung ohne Ent-               ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne\nschädigung entnehmen,                                     Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen\n3. Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen.                   Tatbestände und die Gebührenhöhe zu bestimmen und\ndabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.\nIm Falle des Satzes 1 Nr. 2 ist auf Verlangen des Be-\ntroffenen ein Teil der Probe oder, falls diese unteilbar ist,\neine zweite Probe amtlich verschlossen und versiegelt                                     § 10\nzurückzulassen.                                                                     Ermächtigungen\n(3) Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach            (1) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz,\nAbsatz 2 Satz 1 zu dulden, die zu besichtigenden Erzeug-      Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch\nnisse selbst oder durch andere so darzulegen, dass die        Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\nBesichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden                 soweit dies zur Durchführung der in § 1 genannten\nkann, selbst oder durch andere die erforderliche Hilfe bei    Rechtsakte erforderlich ist,\nBesichtigungen und Probenahme zu leisten sowie die\ngeschäftlichen Unterlagen zur Einsichtnahme und Prüfung       1. nähere Bestimmungen zu den Meldungen nach Ar-\nvorzulegen.                                                       tikel 8 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG)\nNr. 2092/91 zu erlassen sowie die Meldung ergän-\n(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft           zender Angaben nach deren Artikel 8 Abs. 2 Satz 2\nauf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn              vorzuschreiben,\nselbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivil-\n2. die näheren Einzelheiten über die Voraussetzungen\nprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr\nsowie das Verfahren der Zulassung nach § 4 Abs. 1\nstrafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach\nund 2 sowie das Verfahren des Entzugs der Zulassung\ndem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.\nnach Abs. 3 Satz 2 zu regeln.\n(2) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-\n§8\nnährung und Landwirtschaft wird ferner ermächtigt, durch\nDatenübermittlung, Außenverkehr                   Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\n(1) Die zuständigen Behörden erteilen einander die zur     1. Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EWG)\nÜberwachung der Kontrollstellen notwendigen Auskünfte.            Nr. 2092/91 in diesem Gesetz zu ändern, soweit es\nStellt eine Behörde Mängel im Sinne des Artikels 9 Abs. 6         zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften\nBuchstabe a bis d der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91                erforderlich ist,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2002                     2561\n2. Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen oder in               trollstelle einen Kontrollbericht nicht, nicht richtig oder\nihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungs-                 nicht vollständig erstellt.\nbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass               (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nentsprechender Vorschriften in Verordnungen der            Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro,\nEuropäischen Gemeinschaft unanwendbar geworden             in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzig-\nsind.                                                      tausend Euro geahndet werden.\n§ 11\nStrafvorschriften                                                      § 13\nEinziehung\nMit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe\nwird bestraft, wer entgegen Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a          Ist eine Straftat nach § 11 oder eine Ordnungswidrigkeit\nbis c oder d Satz 1, Abs. 3 Buchstabe a bis g Satz 1 oder      nach § 12 Abs. 1 oder 2 begangen worden, so können\nBuchstabe h, Abs. 5 Buchstabe a bis e Satz 1 oder              Gegenstände, auf die sich die Straftat oder die Ord-\nBuchstabe f oder Abs. 5a Buchstabe a bis h Satz 1 oder         nungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände, die zu ihrer\nBuchstabe i der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 in der            Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder\nKennzeichnung oder Werbung für ein Erzeugnis nach              bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 74a des\nArtikel 1 Abs. 1 Buchstabe a oder b auf den ökologischen       Strafgesetzbuchs und § 23 des Gesetzes über Ordnungs-\nLandbau Bezug nimmt oder ein gekennzeichnetes oder             widrigkeiten sind anzuwenden.\nbeworbenes Erzeugnis mit einem Hinweis auf die Um-\nstellung auf den ökologischen Landbau versieht.\n§ 14\nÜbergangsvorschrift\n§ 12\nKontrollstellen, die am 1. April 2003 zur Durchführung\nBußgeldvorschriften\nder nach Artikel 9 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 der Ver-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 11             ordnung (EWG) Nr. 2092/91 erforderlichen Kontrollen\nbezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.                     zugelassen oder mit der Durchführung dieser Kontrollen\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-       beauftragt waren, gelten im bisherigen Umfang als im\nlässig                                                         Sinne des § 4 Abs. 1 vorläufig zugelassen. Unbeschadet\nder Vorschriften über den Entzug der Zulassung nach\n1. entgegen § 3 Abs. 2, auch in Verbindung mit einer           Artikel 9 Abs. 6 Buchstabe d der Verordnung (EWG)\nRechtsverordnung nach § 10 Nr. 1 eine Meldung nicht,       Nr. 2092/91 erlischt die vorläufige Zulassung,\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\n1. wenn nicht bis zum letzten Tag des vierundzwanzig-\nmacht oder eine Tätigkeit nicht, nicht richtig oder nicht\nsten auf das Inkrafttreten folgenden Kalendermonats\nrechtzeitig dem Kontrollverfahren unterstellt,\ndie Erteilung der Zulassung beantragt wird oder\n2. entgegen § 5 Abs. 2 oder 3 Satz 1 die zuständige\n2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Unanfechtbar-\nBehörde, ein Unternehmen oder die Bundesanstalt für\nkeit der Entscheidung über den Antrag.\nLandwirtschaft und Ernährung nicht, nicht richtig oder\nnicht rechtzeitig unterrichtet,\n3. entgegen § 7 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig,                                   § 15\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,                                  Inkrafttreten\n4. entgegen § 7 Abs. 3 eine Maßnahme nicht duldet oder            Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. April\n5. entgegen Artikel 9 Abs. 7 Buchstabe a in Verbindung         2003 in Kraft. § 2 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 3 Satz 2\nmit Anhang III Abschnitt Allgemeine Vorschriften Nr. 5     und 3, § 9 Abs. 2 Satz 2 und § 10 treten am Tage nach der\nSatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 als Kon-           Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 10. Juli 2002\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nRenate Künast"]}