{"id":"bgbl1-2002-46-2","kind":"bgbl1","year":2002,"number":46,"date":"2002-07-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/46#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-46-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_46.pdf#page=23","order":2,"title":"Verordnung über die Küstenschifffahrt","law_date":"2002-07-05T00:00:00Z","page":2555,"pdf_page":23,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2002               2555\nVerordnung\nüber die Küstenschifffahrt\nVom 5. Juli 2002\nAuf Grund des § 9 Abs. 4 des Seeaufgabengesetzes               28. Februar 2001 (BGBl. I S. 335) geändert worden ist,\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Septem-                 eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung für die Zone 1\nber 1998 (BGBl. I S. 2986), der durch Artikel 1 Nr. 7 Buch-       oder 2 sowie ein nach der Schiffssicherheitsverord-\nstabe b des Gesetzes vom 16. Juni 2002 (BGBl. I S. 1815)          nung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023),\ngeändert worden ist, und auf Grund des § 36 Abs. 3 des            zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der             24. August 2001 (BGBl. I S. 2276), vorgeschriebenes\nBekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602),             Zeugnis besitzen;\nder durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b des Gesetzes vom\n3. mit Schiffen, die in einem Mitgliedstaat der Euro-\n26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156, 340) geändert worden ist,\npäischen Gemeinschaften registriert sind und unter\nverordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und\nder Flagge eines solchen Staates fahren, nach Maß-\nWohnungswesen:\ngabe der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates\nvom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grund-\n§1                                   satzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den See-\nKüstenschifffahrt im Sinne dieser Verordnung betreibt,         verkehr in den Mitgliedstaaten – Seekabotage – (ABl.\nwer Fahrgäste oder Güter in einem Ort im Geltungsbereich          EG Nr. L 364 S. 7).\ndieses Gesetzes an Bord nimmt und sie unter Benutzung            (2) Steht an einem Ort, an dem die Beförderung begin-\ndes Seeweges gegen Entgelt an einen Bestimmungsort            nen soll, ein Schiff, mit dem nach Absatz 1 Küstenschiff-\nin diesem Bereich befördert. Für die Begrenzung des See-      fahrt betrieben werden darf, nicht oder nur zu erheblich\nweges sind die Vorschriften der Flaggenrechtsverordnung       ungünstigeren Bedingungen zur Verfügung, so kann die\nvom 4. Juli 1990 (BGBl. I S. 1389), zuletzt geändert durch    örtlich zuständige Wasser- und Schifffahrtsdirektion auf\nArtikel 442 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I      Antrag die Beförderung mit einem Seeschiff fremder\nS. 2785), entsprechend anzuwenden.                            Flagge erlauben. Über die Erlaubnis ist eine schriftliche\nBescheinigung auszustellen. Die Bescheinigung ist an\n§2                               Bord mitzuführen.\n(1) Küstenschifffahrt darf nur betrieben werden               (3) Eine Erlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 kann auch\n1. mit Seeschiffen, die nach dem Flaggenrechtsgesetz          erteilt werden, soweit das Bundesministerium für Verkehr,\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Okto-           Bau- und Wohnungswesen feststellt, dass der Flaggen-\nber 1994 (BGBl. I S. 3140), zuletzt geändert durch        staat Schiffen unter der Bundesflagge auf der Grundlage\nArtikel 25 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001             der Gegenseitigkeit innerstaatliche Beförderungen im\n(BGBl. I S. 3762), die Bundesflagge führen;               Sinne des § 1 eröffnet.\n2. mit Binnenschiffen, die in einem Schiffsregister im\n§3\nGeltungsbereich dieses Gesetzes eingetragen sind\nund die nach § 6 oder § 7 der Binnenschiffs-Unter-           (1) Schiffe, die im Königreich Norwegen registriert sind\nsuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238),       und unter seiner Flagge fahren, werden den Schiffen des\ndie zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom            § 2 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellt. Unbeachtlich ist, ob ein","2556                         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2002\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08-0, Telefax: (02 28) 3 82 08-36\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-\ngefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger\nVerlagsges.mbH. (Kto.Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder\ngegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 3,70 € (2,80 € zuzüglich 0,90 € Versandkosten), bei               Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 4,30 €.                                                 Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nISSN 0341-1095\nSchiff die Voraussetzungen für die Zulassung zur See-                           für eine bestimmte Zeitdauer erteilt werden (Dauergeneh-\nkabotage im eigenen Land erfüllt.                                               migung), wenn es wegen der mehrfachen Wiederholung\nvon Handlungen der gleichen Art zweckmäßig ist und\n(2) Auf Schiffe im Sinne des Absatzes 1 ist § 9 Abs. 6 der\nöffentliche Interessen nicht gefährdet werden.\nSchiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998\n(BGBl. I S. 3013, 3023) in der jeweils geltenden Fassung\nanzuwenden.                                                                                                        §6\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des\n§4\nSeeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nDer Antrag muss spätestens zwei Wochen vor dem                              lässig ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3\nTransporttermin bei der zuständigen Wasser- und Schiff-                         eine Beförderung durchführt.\nfahrtsdirektion eingegangen sein. Später gestellte Anträge\n(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung\nwerden nur in begründeten und auf Verlangen nachweis-\nvon Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf die\nbaren Ausnahmefällen bearbeitet.\nWasser- und Schifffahrtsdirektion übertragen.\n§5\n§7\nDie Genehmigung kann einem Antragsteller ohne Be-\nschränkung auf die Vornahme einer einzelnen Handlung                              Diese Verordnung tritt am 20. Juli 2002 in Kraft.\nBerlin, den 5. Juli 2002\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nKurt Bodewig"]}