{"id":"bgbl1-2002-46-1","kind":"bgbl1","year":2002,"number":46,"date":"2002-07-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/46#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-46-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_46.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbauer/zur Metallbauerin","law_date":"2002-07-04T00:00:00Z","page":2534,"pdf_page":2,"num_pages":21,"content":["2534                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2002\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Metallbauer/zur Metallbauerin*)\nVom 4. Juli 2002\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2                    Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-\nSatz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der                           gesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges\nBekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I                           Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese\nS. 3074), der durch Artikel 135 Nr. 3 der Verordnung vom                 Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 bis 11\n29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist,                  nachzuweisen.\nverordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und\nTechnologie im Einvernehmen mit dem Bundesministe-                                                   §4\nrium für Bildung und Forschung:                                                            Ausbildungsberufsbild\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens\n§1\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nStaatliche\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\nAnerkennung des Ausbildungsberufes\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nDer Ausbildungsberuf Metallbauer/Metallbauerin wird\ngemäß § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für                        3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\ndas Gewerbe Nummer 16, Metallbauer, der Anlage A der                      4. Umweltschutz,\nHandwerksordnung staatlich anerkannt.\n5. betriebliche, technische und kundenorientierte Kom-\nmunikation,\n§2\n6. Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollie-\nAusbildungsdauer\nren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse,\n(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. Es kann\nzwischen den Fachrichtungen                                               7. Qualitätsmanagement,\n1. Konstruktionstechnik,                                                  8. Prüfen und Messen,\n2. Metallgestaltung,                                                      9. Fügen,\n3. Nutzfahrzeugbau                                                       10. manuelles Spanen und Umformen,\ngewählt werden.                                                          11. maschinelles Bearbeiten,\n(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan-                   12. Instandhalten und Warten von Betriebsmitteln,\ndesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen                     13. Schweißen, thermisches Trennen,\nBerufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung\n14. manuelles und maschinelles Umformen von Blechen\ngemäß § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes\nund Profilen,\nJahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die\nbetriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.                      15. Elektrotechnik,\n16. Behandeln und Schützen von Oberflächen,\n§3\n17. Transportieren von Bauteilen und Baugruppen,\nBerufsfeldbreite Grundbildung\n18. Demontieren und Montieren von Bauteilen und Bau-\nund Zielsetzung der Berufsbildung\ngruppen.\n(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt\n(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrich-\neine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche\ntungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und\nAusbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in\nKenntnisse:\nder Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften\nüber das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.                               1. In der Fachrichtung Konstruktionstechnik:\n(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und                  a) Montieren und Prüfen von hydraulischen, pneuma-\nKenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszu-                         tischen und elektrotechnischen Bauteilen,\nbildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen                      b) Einrichten von Arbeitsplätzen an Baustellen,\nc) Herstellen von Metall- oder Stahlbaukonstruktio-\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25\nder Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abge-             nen,\nstimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in\nder Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die       d) Herstellen und Befestigen von Bauteilen und Bau-\nBerufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.           elementen an Bauwerken,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2002               2535\ne) Montieren und Demontieren von Metall- oder Stahl-                                   §7\nbaukonstruktionen,                                                             Berichtsheft\nf) Montieren, Prüfen und Einstellen von Systemen,\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\ng) Instandhalten von Konstruktionen des Metall- oder     Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\nStahlbaus;                                            geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\n2. in der Fachrichtung Metallgestaltung:                     führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\ndurchzusehen.\na) Herstellen von Flächen und Körpern durch Treiben,\nb) Handhaben von Schmiedefeuern und schmied-                                           §8\nbaren Werkstoffen,                                                         Zwischenprüfung\nc) Herstellen von Schmiedeteilen durch manuelles            (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-\nSchmieden,                                            schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des\nd) Herstellen von Schmiedeteilen durch maschinelles      zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\nSchmieden,                                               (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\ne) Herstellen und Instandhalten von Werkzeugen und       Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte\nHilfswerkzeugen zum Schmieden,                        Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-\nnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-\nf) Herstellen und Montieren von Bauteilen und            chend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff,\nGegenständen,                                         soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\ng) Gestalten von Oberflächen,\n(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben\nh) Befestigen von Bauteilen;                             Stunden eine Arbeitsaufgabe durchführen sowie in höchs-\n3. in der Fachrichtung Nutzfahrzeugbau:                      tens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Hierfür\nkommt insbesondere in Betracht:\na) Elektrik und Elektronik,\nHerstellen und Prüfen eines funktionsfähigen Werk-\nb) Hydraulik und Pneumatik,                              stückes unter Anwendung manueller und maschineller\nc) Herstellen und Umbauen von Karosserie, Fahr-          Bearbeitungstechniken und Umformtechniken sowie lös-\nzeugrahmen und Aufbauten,                             barer und unlösbarer Fügetechniken unter Berücksich-\ntigung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei\nd) Einbauen, Einstellen und Anschließen von mecha-\nder Arbeit sowie Anfertigen eines Arbeitsplanes und eines\nnischen, hydraulischen, pneumatischen sowie elek-\nPrüf- und Messprotokolls.\ntrischen und elektronischen Systemen und Anla-\ngen,                                                  Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er bei der Planung und\nDurchführung von Fertigungsabläufen Arbeitsschritte\ne) Ausrüsten und Umrüsten mit Zubehör und Zusatz-\nplanen, Arbeitsmittel festlegen, Messungen durchführen,\neinrichtungen,\ntechnische Unterlagen nutzen sowie den Zusammenhang\nf) Eingrenzen, Bestimmen und Beurteilen von Feh-         von Technik, Arbeitsorganisation, Umweltschutz und\nlern, Störungen und deren Ursachen,                   Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann. Durch das Fach-\ng) Warten und Instandsetzen von Systemen und Anla-       gespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene\ngen,                                                  Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die\nArbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe auf-\nh) Prüfen und Instandsetzen von Karosserie, Fahr-        zeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung\nzeugrahmen und Aufbauten,                             der Arbeitsaufgabe begründen kann.\ni) Prüfen, Bearbeiten und Schützen von Oberflächen,\nj) Kontrollieren der durchgeführten Arbeiten unter                                     §9\nEinbeziehung angrenzender Bereiche.                                       Gesellenprüfung der\nFachrichtung Konstruktionstechnik\n§5\n(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der\nAusbildungsrahmenplan                       Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach      auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nder in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen       soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nund zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Aus-            (2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in höchstens\nbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem          21 Stunden zwei Arbeitsaufgaben, die Kundenaufträgen\nAusbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeit-        entsprechen, bearbeiten und dokumentieren sowie in\nliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbeson-       höchstens 30 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen.\ndere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten      Hierfür kommt insbesondere in Betracht:\ndie Abweichung erfordern.\nAnfertigen, Prüfen und Montieren einer Metall- oder Stahl-\nbaukonstruktion oder von Teilen davon sowie Montieren\n§6                              und Inbetriebnehmen oder Instandsetzen eines steue-\nAusbildungsplan                         rungstechnischen Systems einschließlich Arbeitsplanung.\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-         Die Ausführung der Arbeitsaufgaben wird mit praxisbezo-\nbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen            genen Unterlagen dokumentiert. Durch die Ausführung\nAusbildungsplan zu erstellen.                                der Arbeitsaufgaben und deren Dokumentation soll der","2536              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2002\nPrüfling belegen, dass er Arbeitsabläufe und Teilaufgaben       (5) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen\nzielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, techni-     Höchstwerten auszugehen:\nscher, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selb-       1. Konstruktionstechnik                        150 Minuten,\nständig planen und umsetzen, Material disponieren, Bau-\nteile und Baugruppen herstellen und montieren, steue-        2. Funktionsanalyse                            150 Minuten,\nrungstechnische Systeme aufbauen oder instand setzen         3. Wirtschafts- und Sozialkunde                  60 Minuten.\nund in Betrieb nehmen kann. Durch das Fachgespräch soll\nder Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und          (6) Innerhalb des Prüfungsteils B sind die Prüfungs-\nderen Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgaben       bereiche wie folgt zu gewichten:\nrelevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die       1. im Prüfungsbereich\nVorgehensweise bei der Ausführung begründen kann. Die            Konstruktionstechnik                         40 Prozent,\nBearbeitung einschließlich der Dokumentation soll mit        2. im Prüfungsbereich\n70 Prozent und das Fachgespräch mit 30 Prozent gewich-           Funktionsanalyse                             40 Prozent,\ntet werden.\n3. im Prüfungsbereich\n(3) Teil B der Prüfung besteht aus den drei Prüfungs-\nWirtschafts- und Sozialkunde                 20 Prozent.\nbereichen Konstruktionstechnik, Funktionsanalyse sowie\nWirtschafts- und Sozialkunde. In den Prüfungsbereichen          (7) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder\nKonstruktionstechnik und Funktionsanalyse sind insbe-        nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen\nsondere fachliche Probleme mit verknüpften informations-     Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu\ntechnischen, technologischen und mathematischen              ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\nSachverhalten zu analysieren, zu bewerten und geeignete      Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis-\nLösungswege darzustellen.                                    ses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die\njeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden\n(4) Für den Prüfungsbereich Konstruktionstechnik\nErgebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-\nkommt insbesondere in Betracht:\nhältnis 2 : 1 zu gewichten.\nBeschreiben der Vorgehensweise bei der Herstellung\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prü-\neiner Metall- oder Stahlbaukonstruktion unter Anwendung\nfungsteilen A und B mindestens ausreichende Leistungen\nverschiedener Fertigungsverfahren und des Qualitäts-\nerbracht sind.\nmanagements.\nDabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicher-                                § 10\nheits- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen,                             Gesellenprüfung der\ndie Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen planen sowie                      Fachrichtung Metallgestaltung\nWerkzeuge und Maschinen dem jeweiligen Verfahren\nzuordnen kann. Des Weiteren soll der Prüfling zeigen, dass      (1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der\ner Problemanalysen durchführen, die für die Herstellung      Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nerforderlichen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel        auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nunter Beachtung von technischen Regeln auswählen, die        soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nMaßnahmen unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe          (2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in höchstens\nplanen, Unterlagen auswerten und ändern, Berechnungen        50 Stunden zwei Arbeitsaufgaben, die Kundenaufträgen\ndurchführen sowie funktionale Zusammenhänge einer            entsprechen, bearbeiten und dokumentieren sowie in\nMetall- oder Stahlbaukonstruktion darstellen kann.           höchstens 30 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen.\nFür den Prüfungsbereich Funktionsanalyse kommt ins-          Hierfür kommt insbesondere in Betracht:\nbesondere in Betracht:                                       Entwerfen, Anfertigen, Prüfen und Montieren eines\nBeschreiben der Vorgehensweise zur Montage, Inbetrieb-       Gegenstandes und einer Metallbaukonstruktion oder von\nnahme oder Instandhaltung und zur systematischen Ein-        Teilen davon unter metallgestalterischen Gesichtspunkten\ngrenzung von Fehlern in einem technischen System nach        einschließlich Arbeitsplanung. Die Ausführung der\nvorgegebenen Anforderungen.                                  Arbeitsaufgaben wird mit praxisbezogenen Unterlagen\ndokumentiert.\nDabei soll der Prüfling zeigen, dass er Problemanalysen\ndurchführen, die zur Montage, Inbetriebnahme oder            Durch die Ausführung der Arbeitsaufgaben und deren\nInstandhaltung notwendigen mechanischen und elektri-         Dokumentation soll der Prüfling belegen, dass er Arbeits-\nschen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter           abläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter Beachtung\nBeachtung von technischen Regeln auswählen, Montage-         wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeit-\npläne anpassen, Arbeitsschritte unter Berücksichtigung       licher Vorgaben sowie gestalterischer Gesichtspunkte\nder Arbeitssicherheit planen und durchführen kann. Des       selbständig planen und umsetzen, Material disponieren,\nWeiteren soll der Prüfling zeigen, dass er Maßnahmen zur     Bauteile und Baugruppen herstellen und montieren kann.\nMontage, Inbetriebnahme oder Instandhaltung unter            Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er\nBerücksichtigung betrieblicher Abläufe planen, ändern        fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen,\nsowie funktionelle Zusammenhänge von Systemen erläu-         die für die Arbeitsaufgaben relevanten fachlichen Hinter-\ntern kann.                                                   gründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Aus-\nführung begründen kann. Dem Prüfungsausschuss ist vor\nIm Prüfungsbereich Wirtschaft- und Sozialkunde kommen        der Durchführung die Aufgabenstellung einschließlich\nAufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sol-    einer Zeitplanung zur Genehmigung vorzulegen. Die Bear-\nlen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:        beitung einschließlich der Dokumentation soll mit 70 Pro-\nAllgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusam-      zent und das Fachgespräch mit 30 Prozent gewichtet\nmenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.                    werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2002               2537\n(3) Teil B der Prüfung besteht aus den drei Prüfungs-     3. Prüfungsbereich\nbereichen Metallgestaltung, Arbeitsplanung sowie Wirt-           Wirtschafts- und Sozialkunde                 20 Prozent.\nschafts- und Sozialkunde. In den Prüfungsbereichen              (7) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder\nMetallgestaltung und Arbeitsplanung sind insbesondere        nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen\nfachliche Probleme mit verknüpften informationstech-         Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu\nnischen, technologischen und mathematischen Sachver-         ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\nhalten zu analysieren, zu bewerten und geeignete             Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis-\nLösungswege darzustellen.                                    ses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die\n(4) Für den Prüfungsbereich Metallgestaltung kommt        jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden\ninsbesondere in Betracht:                                    Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-\nhältnis 2 : 1 zu gewichten.\nBeschreiben der Vorgehensweise bei der Herstellung von\nMetallbaukonstruktionen unter Anwendung verschiedener           (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prü-\nFertigungsverfahren unter Berücksichtigung des Qua-          fungsteilen A und B mindestens ausreichende Leistungen\nlitätsmanagements.                                           erbracht sind.\nDabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicher-                                § 11\nheits- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen,\nGesellenprüfung der\ndie Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen planen sowie\nFachrichtung Nutzfahrzeugbau\nWerkzeuge und Maschinen dem jeweiligen Verfahren\nzuordnen kann. Des Weiteren soll der Prüfling zeigen, dass      (1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der\ner Problemanalysen durchführen, die für die Herstellung      Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nund Montage erforderlichen Komponenten, Werkzeuge            auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nund Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln       soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nauswählen, die Maßnahmen unter Berücksichtigung                 (2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in höchstens\nbetrieblicher Abläufe planen, Unterlagen auswerten und       21 Stunden zwei Arbeitsaufgaben, die Kundenaufträgen\nändern sowie funktionale Zusammenhänge einer Kon-            entsprechen, bearbeiten und dokumentieren sowie in\nstruktion darstellen kann.                                   höchstens 30 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen.\nFür den Prüfungsbereich Arbeitsplanung kommt insbe-          Hierfür kommt insbesondere in Betracht:\nsondere in Betracht:                                         Herstellen, Prüfen, Montieren, Instandsetzen oder Um-\nAnfertigen eines Arbeitsplanes zur Herstellung eines zeit-   bauen einer Fahrzeugbaukonstruktion sowie Montieren,\ngemäßen und eines historischen Schmiede- oder                Prüfen, Messen, Inbetriebnehmen oder Instandsetzen\nGebrauchsgegenstandes nach vorgegebenen Anforde-             eines elektrohydraulischen oder elektropneumatischen\nrungen.                                                      Systems einschließlich Arbeitsplanung.\nDabei soll der Prüfling zeigen, dass er plastische Darstel-  Die Ausführung der Arbeitsaufgaben wird mit praxisbezo-\nlungen in Freihandzeichnung anfertigen, Problemanalysen      genen Unterlagen dokumentiert. Durch die Ausführung\ndurchführen, die zur Herstellung der notwendigen mecha-      der Arbeitsaufgaben und deren Dokumentation soll der\nnischen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter         Prüfling belegen, dass er Arbeitsabläufe und Teilaufgaben\nBeachtung von technischen Regeln auswählen, Montage-         zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, techni-\npläne anpassen, die notwendigen Arbeitsschritte unter        scher, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selb-\nBerücksichtigung der Arbeitssicherheit planen und            ständig planen und umsetzen, Material disponieren, Bau-\nanwenden kann.                                               teile und Baugruppen herstellen und montieren, elektro-\npneumatische und elektrohydraulische Systeme auf-\nIm Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kom-         bauen und in Betrieb nehmen, Fehler und Störungen in\nmen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle bezie-       elektrischen sowie pneumatischen oder hydraulischen\nhen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in           Systemen systematisch feststellen, eingrenzen und behe-\nBetracht:                                                    ben sowie unter Nutzung von Standardsoftware Prüf-\nAllgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusam-      protokolle erstellen kann.\nmenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.                    Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er\n(5) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen   fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen,\nHöchstwerten auszugehen:                                     die für die Arbeitsaufgaben relevanten fachlichen Hinter-\ngründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Aus-\n1. im Prüfungsbereich                                        führung begründen kann. Die Bearbeitung einschließlich\nMetallgestaltung                          150 Minuten,   der Dokumentation soll mit 70 Prozent und das Fach-\n2. im Prüfungsbereich                                        gespräch mit 30 Prozent gewichtet werden.\nArbeitsplanung                            150 Minuten,      (3) Teil B der Prüfung besteht aus den drei Prüfungsbe-\n3. im Prüfungsbereich                                        reichen Fahrzeugkonstruktionstechnik, Funktionsanalyse\nWirtschafts- und Sozialkunde               60 Minuten.   sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. In den Prüfungs-\nbereichen Fahrzeugkonstruktionstechnik und Funktions-\n(6) Innerhalb des Prüfungsteils B sind die Prüfungs-\nanalyse sind insbesondere fachliche Probleme mit ver-\nbereiche wie folgt zu gewichten:\nknüpften informationstechnischen, technologischen und\n1. Prüfungsbereich                                           mathematischen Sachverhalten zu analysieren, zu bewer-\nMetallgestaltung                            40 Prozent,  ten und geeignete Lösungswege darzustellen.\n2. Prüfungsbereich                                              (4) Für den Prüfungsbereich Fahrzeugkonstruktions-\nArbeitsplanung                              40 Prozent,  technik kommt insbesondere in Betracht:","2538              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2002\nBeschreiben der Vorgehensweise bei der Herstellung,              1. im Prüfungsbereich\nMontage oder beim Umbau eines Nutzfahrzeuges unter                  Fahrzeugkonstruktionstechnik               150 Minuten,\nAnwendung verschiedener Fertigungsverfahren sowie                2. im Prüfungsbereich\nunter Berücksichtigung des Qualitätsmanagements.                    Funktionsanalyse                           150 Minuten,\nDabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicher-       3. im Prüfungsbereich\nheits- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen,                Wirtschafts- und Sozialkunde                60 Minuten.\ndie Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen planen sowie\n(6) Innerhalb des Prüfungsteils B sind die Prüfungs-\nWerkzeuge und Maschinen dem jeweiligen Verfahren\nbereiche wie folgt zu gewichten:\nzuordnen kann. Des Weiteren soll der Prüfling zeigen,\ndass er Problemanalysen durchführen, die für die Her-            1. Prüfungsbereich\nstellung erforderlichen Komponenten, Werkzeuge und                  Fahrzeugkonstruktionstechnik                 40 Prozent,\nHilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln aus-          2. Prüfungsbereich\nwählen, die Maßnahmen unter Berücksichtigung betrieb-               Funktionsanalyse                             40 Prozent,\nlicher Abläufe planen, Unterlagen auswerten und ändern,\nBerechnungen durchführen sowie funktionale Zusam-                3. Prüfungsbereich\nmenhänge eines Nutzfahrzeuges und dessen Fahrzeug-                  Wirtschafts- und Sozialkunde                 20 Prozent.\nkonstruktion darstellen kann.                                      (7) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder\nnach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen\nFür den Prüfungsbereich Funktionsanalyse kommt ins-              Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu\nbesondere in Betracht:                                           ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\nBeschreiben der Vorgehensweise zur vorbeugenden                  Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis-\nInstandhaltung und zur systematischen Eingrenzung                ses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die\neines Fehlers in einem technischen System.                       jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden\nErgebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-\nDabei soll der Prüfling zeigen, dass er Maßnahmen zur            hältnis 2 : 1 zu gewichten.\nInstandhaltung oder Inbetriebnahme unter Berücksichti-             (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prü-\ngung betrieblicher Abläufe planen, die mechanischen und          fungsteilen A und B mindestens ausreichende Leistungen\nelektrischen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel              erbracht sind.\nunter Beachtung von technischen Regeln auswählen,\nMontagepläne anpassen, Schaltungsunterlagen auswer-                                           § 12\nten und ändern sowie funktionale Zusammenhänge eines\ntechnischen Systems darstellen und Arbeitsschritte unter                             Übergangsregelung\nBerücksichtigung der Arbeitssicherheit planen und an-              Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\nwenden kann.                                                     dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\nIm Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kom-\nparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften\nmen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle bezie-\ndieser Verordnung.\nhen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in\nBetracht:\n§13\nAllgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusam-                         Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nmenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.\nDiese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft.\n(5) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen       Gleichzeitig tritt die Metallbauer-Ausbildungsverordnung\nHöchstwerten auszugehen:                                         vom 10. April 1989 (BGBl. I S. 746) außer Kraft.\nBerlin, den 4. Juli 2002\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Technologie\nIn Vertretung\nTacke","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2002                        2539\nAnlage\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Metallbauer/zur Metallbauerin\nA b s c h n i t t I: B e r u f l i c h e G r u n d b i l d u n g\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                      in Wochen\nLfd.                Teil des\ndie unter Einbeziehung des selbständigen Planens,        im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3/4\n1                      2                                                     3                                       4\n1     Berufsbildung, Arbeits-               a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                           Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)                    b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2     Aufbau und Organisation               a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes                 erläutern\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)                    b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend\n3     Sicherheit und Gesund-                a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am                der gesamten\nheitsschutz bei der Arbeit               Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer            Ausbildung\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)                       Vermeidung ergreifen                                       zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz-            und  Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4     Umweltschutz                          Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)                    beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung\nnutzen\nd) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","2540               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2002\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                     in Wochen\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung des selbständigen Planens,      im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1        2      3/4\n1                    2                                                  3                                      4\n5     betriebliche, technische         a) Informationen beschaffen und bewerten\nund kundenorientierte            b) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im\nKommunikation                        Team situationsgerecht führen, Sachverhalte dar-\n(§ 4 Abs.1 Nr. 5)                    stellen, deutsche und englische Fachausdrücke\nauch in der Kommunikation anwenden\nc) Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen\nund anwenden\nd) Skizzen und Stücklisten anfertigen\ne) Normen, insbesondere Toleranz- und Oberflächen-\nnormen, anwenden\nf) technische Unterlagen, insbesondere Instandset-            7*)\nzungs- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stück-\nlisten, Tabellen und Diagramme, lesen und anwen-\nden\ng) Arbeitsabläufe protokollieren\nh) Datenträger handhaben, digitale und analoge Mess-\nund Prüfdaten lesen\ni) Kommunikation mit vorausgehenden und nachfol-\ngenden Funktionsbereichen sicherstellen\nj) kundenspezifische Anforderungen und Informatio-\nnen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und\nberücksichtigen\n6     Planen und Steuern von           a) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, orga-\nArbeitsabläufen; Kontrol-            nisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaft-\nlieren und Beurteilen der            lichen Kriterien festlegen und sicherstellen\nArbeitsergebnisse                b) Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auftragsbezogen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)                   anfordern und bereitstellen                               4*)\nc) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf-\ntrages vorbereiten\nd) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und pro-\ntokollieren\n7     Qualitätsmanagement              a) Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)                   anwenden\nb) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-\nmatisch suchen, zur Beseitigung beitragen und             4*)\ndokumentieren\nc) Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwen-\nden\n8     Prüfen und Messen                a) Ebenheit und Rauhigkeit von Werkstücken prüfen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)               b) Formgenauigkeit von Werkstücken prüfen\nc) Oberflächen auf Qualität, Verschleiß und Beschädi-\ngung prüfen\nd) Längen, insbesondere mit Strichmaßstäben und\nMessschiebern unter Berücksichtigung von syste-\nmatischen und zufälligen Messfehlern, messen\ne) Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewinde-\nlehren prüfen                                             5*)\n_______________\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2002             2541\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                  in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung des selbständigen Planens,   im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1        2      3/4\n1                  2                                              3                                   4\nf) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werk-\nstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigen-\nschaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen\nund körnen\ng) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lage-\nabweichung messen\nh) physikalische und elektrische Größen messen\n9  Fügen                         a) Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Füge-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 9)               flächen und Formtoleranz prüfen sowie in montage-\ngerechter Lage fixieren\nb) Schraubverbindungen unter Beachtung der Teile-\nfolge und des Drehmomentes herstellen und mit\nSicherungselementen sichern\nc) Bauteile form- und kraftschlüssig unter Beachtung\nder Beschaffenheit der Fügeflächen verstiften\nd) Werkstücke und Bauteile aus unterschiedlichen\nWerkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungs-\nrichtlinien kleben\ne) Werkzeuge, Lote und Flussmittel zum Weich- und\nHartlöten auswählen, Bleche und Profile löten\noder                                                   10\nBauteile und Baugruppen heften sowie Bleche und\nProfile aus Stahl bis zu einer Dicke von 5 mm durch\nSchmelzschweißen in verschiedenen Schweißposi-\ntionen fügen, einschließlich\n• Nahtart unter Berücksichtigung der Werkstoffe\nund der Werkstücke festlegen\n• Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe\nauswählen\n• Einstellwerte festlegen\n• Werkstücke und Fugen zum Schweißen vorbe-\nreiten\n• Betriebsbereitschaft herstellen\n10   manuelles Spanen und          a) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren\nUmformen                         und der Werkstoffe auswählen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 10)           b) Flächen und Formen an Werkstücken aus Eisen-\nund Nichteisenmetallen eben, winklig und parallel\nnach Allgemeintoleranzen auf Maß feilen und ent-\ngraten\nc) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen-, Nichteisen-\nmetallen, Kunststoffen nach Anriss mit der Hand-\nsäge trennen\nd) Innen- und Außengewinde herstellen\ne) Feinbleche und Kunststoffhalbzeuge mit Hand- und\nHandhebelscheren schneiden\nf) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nicht-\neisenmetallen umformen\ng) Werkzeuge nach Verwendungszweck schärfen","2542            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2002\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                  in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung des selbständigen Planens,   im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1        2      3/4\n1                  2                                              3                                   4\n11   maschinelles Bearbeiten       a) Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 11)              Maschinen bestimmen und einstellen, Kühl- und\nSchmiermittel zuordnen und anwenden\nb) Werkstücke und Bauteile unter Berücksichtigung der     18\nForm und der Werkstoffeigenschaften ausrichten\nund spannen\nc) Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungsver-\nfahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe aus-\nwählen, ausrichten und spannen\nd) Bohrungen nach Allgemein- und Lagetoleranzen\ndurch Bohren ins Volle, Aufbohren und Profilsenken\nherstellen sowie Bohrungen bis zur Maßgenauigkeit\nIT 7 reiben\ne) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten Ma-\nschinen schleifen und bohren\nf) Werkstücke bis zur Maßgenauigkeit IT 11 mit unter-\nschiedlichen Drehmeißeln und Fräsen durch Drehen\nund Stirn-Umfangs-Planfräsen bearbeiten\noder\nBleche und Profile unter Beachtung des Werkstof-\nfes, der Werkstoffoberfläche, der Werkstückform\nund der Anschlussmaße schneiden und biegeumfor-\nmen\n12   Instandhalten und Warten      a) Betriebsmittel reinigen, pflegen und vor Korrosion\nvon Betriebsmitteln              schützen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 12)           b) Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmier-\nstoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln und auf-\nfüllen\nc) Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und doku-\nmentieren\nd) elektrische Verbindungen, insbesondere an An-\nschlüssen, auf mechanische Beschädigungen sicht-        4\nprüfen\ne) Sicherheitsmaßnahmen für elektrische Maschinen\noder Geräte beachten\nf) Bauteile und Baugruppen nach Anweisung und\nUnterlagen mit und ohne Hilfsmittel aus- und ein-\nbauen\ng) demontierte Bauteile kennzeichnen und systema-\ntisch ablegen und lagern","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2002                   2543\nA b s c h n i t t II: B e r u f l i c h e F a c h b i l d u n g\nA. Gemeinsame Ausbildungsinhalte\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                 in Wochen\nLfd.               Teil des\ndie unter Einbeziehung des selbständigen Planens,  im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3/4\n1                     2                                                     3                                   4\n1     Planen und Steuern von               a) Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeitauf-\nArbeitsabläufen, Kontrol-                wandes und der Notwendigkeit personeller Unter-\nlieren und Beurteilen der                stützung abschätzen\nArbeitsergebnisse                    b) Arbeiten im Team planen und Aufgaben aufteilen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)\nc) Arbeitsschritte und Arbeitsabläufe unter Berücksich-\ntigung des Auftrages und der beteiligten Gewerke\nplanen, festlegen und ausführen\nd) Werkstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaf-\nten und der Bearbeitung nach Verwendungszweck\nauswählen\n3*)\ne) Werkzeuge, Maschinen, Prüf- und Messzeuge sowie\nHilfsmittel nach Verwendungszweck auswählen und\nbereitstellen\nf) Halbzeug-, Normteil- und Fertigteilbedarf aus tech-\nnischen Unterlagen, insbesondere Zeichnungen,\nermitteln\ng) Maßnahmen zur Vermeidung von Personen- und\nSachschäden im Umfeld des Arbeitsplatzes treffen\nh) Material, Ersatzteile, Arbeitszeit und technische Prü-\nfung dokumentieren\n2     betriebliche, technische             a) Gesamtzeichnungen lesen und anwenden\nund kundenorientierte                b) Materiallisten erstellen\nKommunikation\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)                   c) Abwicklungen von geometrischen Grundkörpern er-                1*)\nstellen\nd) Montage- und Instandhaltungspläne lesen und an-\nwenden\ne) Prüfprotokolle anfertigen, technische Sachverhalte\ndokumentieren und auswerten\n2*)\nf) mit Kunden abstimmen, Änderungswünsche doku-\nmentieren und umsetzen\n3     Prüfen und Messen                    a) Maße aufnehmen, übertragen und auswerten\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)                   b) Schablonen erstellen und anwenden\n3*)\nc) Bauteile auf Materialfehler, Oberflächenschutz und\nOberflächengüte sichtprüfen\n4     Qualitätsmanagement                  a) Normen und Richtlinien zur Sicherung der Produkt-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)                       qualität beachten\nb) Prüfmittel auswählen, deren Einsatzfähigkeit feststel-\nlen, betriebliche Prüfvorschriften anwenden\n3*)\nc) eigene und von anderen erbrachte Leistungen kon-\ntrollieren, beurteilen und dokumentieren\nd) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-\ngängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","2544            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2002\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                   in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung des selbständigen Planens,    im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2     3/4\n1                  2                                             3                                     4\n5   Fügen                         a) unterschiedliche Werkstoffe durch Schrauben und\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 9)               Nieten unter Beachtung der Verträglichkeit der\nWerkstoffe und galvanischer Ströme verbinden                    3\nb) Klemm- und Steckverbindungen unter Beachtung\nder Werkstoffe und der Anforderungen herstellen\n6   Schweißen, thermisches        Bleche und Profile aus Stahl:\nTrennen                       a) thermisch trennen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 13)\nb) Bauteile und Baugruppen heften sowie Bleche und\nProfile in verschiedenen Positionen und mit unter-\nschiedlichen Verfahren schweißen, einschließlich\n• Nahtart unter Berücksichtigung der Werkstoffe\nund der Werkstücke festlegen\n• Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe aus-            6\nwählen\n• Einstellwerte festlegen\n• Werkstücke und Fugen vorbereiten\n• Betriebsbereitschaft herstellen\nc) Schweißnähte insbesondere auf Bindefehler, Durch-\nschweißung und Schlackeneinschlüsse prüfen und\nnachbehandeln\nBleche und Profile aus legiertem Stahl oder Aluminium:\nd) thermisch trennen\ne) Bauteile und Baugruppen heften sowie Bleche und\nProfile in verschiedenen Positionen und mit unter-\nschiedlichen Verfahren schweißen, einschließlich\n• Nahtart unter Berücksichtigung der Werkstoffe\nund der Werkstücke festlegen\n• Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe aus-                4\nwählen\n• Einstellwerte festlegen\n• Werkstücke und Fugen vorbereiten\n• Betriebsbereitschaft herstellen\nf) Schweißnähte insbesondere auf Bindefehler, Durch-\nschweißung und Schlackeneinschlüsse prüfen und\nnachbehandeln\n7   maschinelles Bearbeiten       a) Maschinenwerte bestimmen und einstellen, Werk-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 11)              zeuge unter Beachtung der Bearbeitungsverfahren\nund der zu bearbeitenden Werkstoffe auswählen,\nausrichten und spannen sowie Kühl- und Schmier-\nmittel unter Beachtung der Verarbeitungsvorschrif-              3\nten zuordnen und anwenden\nb) Bleche und Profile aus Stahl, Nichteisenmetallen und\nKunststoffen mit handgeführten und ortsfesten Ma-\nschinen scheren, sägen und trennen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2002             2545\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                  in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung des selbständigen Planens,   im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2     3/4\n1                  2                                              3                                    4\n8  manuelles und maschi-         a) Formteile aus Stahl und Nichteisenmetallen durch\nnelles Umformen von              Biegeumformen manuell und maschinell herstellen\nBlechen und Profilen                                                                             4\nb) Profile mit und ohne Vorrichtung kalt und warm\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 14)              biegeumformen\nc) Bleche und Profile sowie Bauteile kalt und warm\nrichten                                                             2\nd) Werkstücke vierkant-, flach- und rundschmieden\n9  Elektrotechnik                a) VDE-Bestimmungen und Unfallverhütungsvorschrif-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 15)              ten über das Arbeiten an elektrischen Anlagen be-\nachten und anwenden\nb) elektrische Anschlüsse feststellen und bestimmen\nc) elektrische Verbraucher insbesondere auf Isolations-\nbeschädigungen sowie Schalter auf Fehler prüfen                     3\nd) elektrische Bauteile, insbesondere Schmelzsicherun-\ngen, Sicherungsautomaten, Schutzkontaktstecker\nund -kupplungen sowie Schutzschalter, durch Sicht-\nkontrolle prüfen\ne) zulässige elektrische Leistung beachten\n10   Behandeln und Schützen        a) Oberflächen für das Auftragen von Konservierungs-\nvon Oberflächen                  und Korrosionsschutzmitteln vorbereiten\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 16)           b) Konservierungsstoffe und Korrosionsschutzmittel\nunter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien auf-                   4\ntragen\nc) Oberflächen mechanisch, chemisch oder durch Be-\nschichten behandeln und durch Verpacken schützen\n11   Transportieren von Bau-       a) Arbeits- und Sicherheitsregeln beim Transport und\nteilen und Baugruppen            Heben von Hand anwenden\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 17)           b) Lasten zum Transport anschlagen und sichern\nc) Hebezeuge, insbesondere Seil-, Ketten- und Hub-                     3\nzüge sowie Winden, handhaben\nd) Transport sichern und durchführen\ne) Transportgut absetzen und sichern\n12   Demontieren und Montie-       Demontieren:\nren von Bauteilen und         a) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung ihrer Ge-\nBaugruppen                       samt- und Einzelfunktion nach Demontageangaben\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 18)              ausbauen, auf Wiederverwendbarkeit prüfen und im\nHinblick auf ihre Montage kennzeichnen und ablegen\nb) Baugruppen und Bauteile zerlegen, reinigen und\nmontagegerecht lagern\nVorbereiten der Montage:\nc) Bauteile und Baugruppen nach Montageangaben\nund Kennzeichnungen den Montagevorgängen zu-\nordnen und auf Vollständigkeit prüfen\nd) Bauteile und Baugruppen für den funktionsgerech-\nten Einbau prüfen sowie Fügeflächen unter Berück-                   8\nsichtigung der Oberflächenform und Oberflächen-\nbeschaffenheit anpassen","2546            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2002\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                   in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung des selbständigen Planens,    im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1        2      3/4\n1                  2                                             3                                    4\nMontieren:\ne) Bauteile und Baugruppen durch Sichtprüfen, Lehren\nund Messen funktionsgerecht ausrichten sowie unter\nBeachtung der Maßtoleranzen passen, justieren,\nverbinden und sichern\nf) während des Montagevorganges Einzelfunktionen\nzwischenprüfen\ng) Dämm- und Dichtmaterialien auswählen und unter\nBeachtung von Herstellerangaben anwenden\nB. Berufliche Fachbildung in den Fachrichtungen\n1. Fachrichtung Konstruktionstechnik\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                   in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung des selbständigen Planens,    im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1        2      3/4\n1                  2                                             3                                    4\n1   betriebliche, technische      a) Bauzeichnungen lesen und anwenden\nund kundenorientierte         b) Skizzen nach Baustellensituation und Kundenwün-\nKommunikation                    schen anfertigen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)\nc) Verarbeitungs- und Montagerichtlinien der Hersteller                     2\nvon Normteilen, Halbzeugen und Zukaufteilen be-\nachten und anwenden\nd) Kunden in den Gebrauch der Produkte einweisen\n2   Prüfen und Messen             a) Maßpunkte und bauliche Vorgaben ermitteln und bei\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)               Fertigung und Montage berücksichtigen\n2\nb) Maße auf Baustellen prüfen\nc) Befestigungspunkte an Baukörpern festlegen\n3   Fügen                         a) hochfeste Schraubverbindungen unter Beachtung\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 9)               der technischen Vorschriften herstellen\nb) Schraub- und Nietverbindungen bei Metall- oder                           4\nStahlbaukonstruktionen herstellen\nc) Metalle und Kunststoffe durch Kleben verbinden\n4   Montieren und Prüfen von      a) elektrische, pneumatische und hydraulische Bauteile\nhydraulischen, pneuma-           nach Angaben, Plänen und Vorschriften montieren,\ntischen und elektrotech-         verbinden, mit Energie versorgen, prüfen und ein-\nnischen Bauteilen                stellen                                                                  8\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1a)           b) Funktionen prüfen und einstellen, Fehler unter Be-\nachtung der Schnittstellen eingrenzen und beheben\n5   maschinelles Bearbeiten       a) Profile und Bauteile spannen und ausrichten\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 11)           b) Ausschnitte in Blechen und Profilen aus unter-\nschiedlichen Werkstoffen durch Ausbohren, Sägen\nund Fräsen herstellen                                                    6\nc) Bleche und Profile stanzen und ausklinken\nd) Werkstücke, insbesondere aus Aluminium und Edel-\nstahl, schleifen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2002             2547\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                  in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung des selbständigen Planens,   im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1        2      3/4\n1                  2                                              3                                   4\n6  Einrichten von Arbeits-       a) Baustelle und Montageort nach Vorschrift sichern\nplätzen an Baustellen            und einrichten\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1b)                                                                                        4\nb) Hilfskonstruktionen, Arbeits- und Schutzgerüste her-\nstellen, aufbauen, sichern und abbauen\n7  Herstellen von Metall-        a) baurechtliche Vorschriften anwenden\noder Stahlbau-                b) bewegliche Bauteile aus Profilen unterschiedlicher\nkonstruktionen                   Werkstoffe, den dazugehörigen Beschlagteilen mit\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1c)              und ohne Vorrichtungen herstellen\nc) fest einzubauende Bauteile aus Profilen unterschied-\nlicher Werkstoffe mit und ohne Vorrichtungen her-                       18\nstellen\nd) Stahlbaukonstruktionen, insbesondere Fachwerk-\nund Vollwandkonstruktionen, Stahlbauten mit Rah-\nmenträgern, Stützen und Verbänden, Träger- und\nKonsolanschlüsse, Trägerlagerungen sowie Rahmen-\necken durch Schrauben und Schweißen herstellen\n8  Herstellen und Befestigen     a) feste und bewegliche Unterkonstruktionen für Fas-\nvon Bauteilen und Bau-           saden, Wände, Decken und Dächer herstellen\nelementen an Bauwerken        b) Verkleidungen aus unterschiedlichen Werkstoffen für\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1d)              Fassaden, Wände, Decken und Dächer herstellen\nsowie Schall- und Wärmedämmstoffe be- und ver-\narbeiten\nc) Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen\nd) Wandschlitze, Decken- und Wanddurchbrüche her-\nstellen                                                                 12\ne) Bauteile an Bauwerken, insbesondere in Mauerwerk\nund Beton, einsetzen und ausrichten sowie Durch-\nbrüche und Aussparungen schließen\nf) Bleche, Profile und Bauteile durch Dübeln und\nSchrauben unter Beachtung der bauaufsichtlichen\nZulassungen und der Längenausdehnung befestigen\ng) Bauelemente im Erdreich ausrichten und einbeto-\nnieren\n9  Montieren und Demon-          a) Metall- oder Stahlbaukonstruktionen unter Beach-\ntieren von Metall- oder          tung konstruktionsspezifischer und sicherheitstech-\nStahlbaukonstruktionen           nischer Bedingungen sowie bauaufsichtlicher Vor-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1e)              gaben montieren und demontieren\nb) Fassaden, Wände, Decken und Dächer montieren                              6\nund demontieren\nc) Bauanschlussfugen mit Füll-, Dicht- und Dämm-\nstoffen schließen\n10   Montieren, Prüfen und         a) mechanische Einrichtungen herstellen und montieren\nEinstellen von Systemen       b) Systeme mit elektrischen, pneumatischen und hy-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1f)              draulischen Antrieben montieren, einstellen, prüfen\nund dokumentieren\n8\nc) Funktionen, insbesondere an den Schnittstellen\nmechanischer, pneumatischer, hydraulischer und\nelektrischer Baugruppen, prüfen und ihre Betriebs-\nbereitschaft herstellen","2548            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2002\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                  in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung des selbständigen Planens,   im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1        2      3/4\n1                  2                                              3                                   4\n11   Instandhalten von Kon-        a) Inspektion nach Plänen durchführen\nstruktionen des Metall-       b) Einzel- und Gesamtfunktion im Ruhe- und Betriebs-\noder Stahlbaues                  zustand auf Grund von Funktionsbeschreibungen,\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1g)              Prüfvorschriften und Sinneswahrnehmungen prüfen,\nAbweichungen feststellen\nc) Fehler und Störungen auf Grund von Inspektions-                          8\nergebnissen, Sinneswahrnehmung und systemati-\nscher Fehlersuche bestimmen, dokumentieren und\nInstandsetzung einleiten\nd) Maßnahmen im Rahmen der vorbeugenden Instand-\nhaltung durchführen\n2. Fachrichtung Metallgestaltung\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                  in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung des selbständigen Planens,   im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1        2      3/4\n1                  2                                              3                                   4\n1  betriebliche, technische      a) Gesamt- und Detailzeichnungen lesen und anwenden\nund kundenorientierte         b) Entwürfe und Vorlagen auf Arbeitsunterlagen über-\nKommunikation                    tragen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)\nc) Freihandwerkstattzeichnungen anfertigen\nd) Modelle anfertigen\ne) denkmalgeschützte Bauteile durch Skizzieren, Foto-\ngrafieren und Einzeichnen in Plänen und Bauunter-                        6\nlagen unter Berücksichtigung der Fertigungsweise,\nMaterialien und Oberflächenbeschaffenheit doku-\nmentieren\nf) Stilformen einordnen\ng) Vorgaben der Denkmalschutzbehörden berücksich-\ntigen\n2  Prüfen und Messen             a) Messpunkte und bauliche Vorgaben ermitteln und\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)               bei Fertigung und Montage berücksichtigen\nb) Werkstücke mit Schablonen, Lehren und Tastern\nprüfen\n2\nc) Temperaturen durch Glüh- und Anlassfarben be-\nstimmen\nd) Werkstücke mit werkstattüblichen Verfahren härte-\nprüfen\n3  Fügen                         a) Verbindungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 9)               der gestalterischen Einheit auswählen\nb) Kopfform und Schaftlänge von Nieten festlegen und\nBauteile durch Kalt- und Warmnieten fügen\n4\nc) Bundlänge und Bundform festlegen, Werkstücke\ndurch Bunde verbinden\nd) Bauteile durch Hartlöten unter Beachtung der Werk-\nstoffeigenschaften fügen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2002                 2549\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                       in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung des selbständigen Planens,        im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3/4\n1                  2                                             3                                        4\n4   Herstellen von Flächen        a) Hohlkörper und Reliefs aus unterschiedlichen Werk-\nund Körpern durch Treiben        stoffen durch Treiben herstellen                                              3\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2a)           b) Werkstücke weich glühen\n5   Handhaben von                 a) Kohle- und Gasschmiedefeuer handhaben und war-\nSchmiedefeuern und               ten\nschmiedbaren Werk-            b) schmiedbare Werkstoffe, insbesondere Stahl, le-\nstoffen                          gierte Stähle und Kupferlegierungen, nach techni-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2b)              schen Vorgaben und unter Berücksichtigung ihrer\nEigenschaften auswählen                                                       3\nc) Ausgangsdimensionen           zu   schmiedender      Werk-\nstücke bestimmen\nd) Werkstoffeigenschaften          beim    Erwärmen       und\nSchmieden unterscheiden, Wärmeführung                 beim\nSchmieden beachten\n6   Herstellen von Schmiede-      Strecken, Breiten, Schlichten und Absetzen:\nteilen durch manuelles        a) Werkstücke nach Zeichnungen und Schablonen\nSchmieden                        strecken, breiten und schlichten\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2c)\nb) Werkstücke mit und ohne Hilfswerkzeuge auf Maß\nein- und doppelseitig absetzen\nc) mit dem Zuschläger arbeiten\nStauchen:\nd) Werkstücke, insbesondere Stäbe, zur stellenweisen\nVerdickung stauchen\ne) Ecken- und Kugelformen auf Maß stauchen\nMeißeln, Spalten, Lochen, Kehlen:\nf) Einzelelemente, insbesondere Schriften und Be-\nschläge, durch Ein- und Ausmeißeln sowie Kehlen\n19\nherstellen\ng) Abspaltungen nach Zeichnung herstellen\nh) gerade und schräge Lochungen in Rund-, Vierkant-\nund Flachstäben auf Maß herstellen\nFügen:\ni) geschmiedete Einzelteile durch Lochungen fügen\nj) Schmiedeteile durch Feuerschweißen verbinden\nBiegen:\nk) Stäbe kalt und warm verdrehen\nl) Stäbe zu Ornamenten und Ringen biegen\nm) Bänder durch Einrollen herstellen\nn) Werkstücke auf Maß kröpfen\n7   Herstellen von Schmiede-      a) Schmiedehämmer unter Beachtung der Sicherheits-\nteilen durch maschinelles        vorschriften handhaben\nSchmieden                     b) Einsätze auswählen, ein- und ausbauen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2d)                                                                                            8\nc) Werkstücke ohne und mit Hilfswerkzeugen nach\nZeichnung und Schablone auf Maß schmieden\nd) Schmiedeanlagen warten","2550            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2002\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                   in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung des selbständigen Planens,    im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1        2      3/4\n1                  2                                             3                                    4\n8  Herstellen und Instand-       a) Werkzeuge, insbesondere Meißel, Dorne und Zan-\nhalten von Werkzeugen            gen, herstellen\nund Hilfswerkzeugen           b) Hilfswerkzeuge, insbesondere Vorrichtungen und\nzum Schmieden                                                                                              6\nLehren, herstellen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2e)\nc) Werkzeuge und Hilfswerkzeuge für das manuelle\nund maschinelle Schmieden instand halten\n9  Herstellen und Montieren      a) Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen nach\nvon Bauteilen und                Vorgaben und eigenen Entwürfen herstellen und\nGegenständen                     montieren\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2f)           b) Bauteile nach Vorgaben und unter Berücksichtigung\ndes Denkmalschutzgesetzes herstellen, bearbeiten\nund montieren\nc) Gebrauchsgegenstände nach Vorgaben und eigenen\n18\nEntwürfen herstellen und montieren\noder\nHufeisen unter Berücksichtigung der Anatomie und\ndes Verwendungszwecks des Pferdes vorbereiten,\nanpassen und herstellen sowie beim Hufbeschlag\nund beim Anbringen von alternativem Hufschutz mit-\nwirken\n10   Gestalten von Oberflächen     Metalloberflächen durch Schmieden, Bürsten, Schleifen,\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2g)           Auftragschweißen und Metallschmelzen sowie chemi-                            3\nsche Behandlung gestalten\n11   Befestigen von Bauteilen      a) Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2h)              und Befestigungsmittel auswählen\nb) Verankerungen vorbereiten\nc) Bauteile insbesondere durch Dübeln unter Beach-\ntung der bauaufsichtlichen Zulassungen und der Län-                       6\ngenausdehnung befestigen\nd) Bauteile ausrichten und mit Mörtelmischungen oder\nBlei befestigen\ne) Bauteile im Erdreich ausrichten und einbetonieren\n3. Fachrichtung Nutzfahrzeugbau\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                   in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung des selbständigen Planens,    im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1        2      3/4\n1                  2                                             3                                    4\n1  betriebliche, technische      a) technische Unterlagen, insbesondere Fehlersuch-\nund kundenorientierte            pläne, Anleitungen zum Montieren und Demontieren,\nKommunikation                    lesen und anwenden\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)            b) Gesetze, Normen, Richtlinien und Vorschriften be-\nrücksichtigen und dem Kunden erläutern\nc) Aufbaurichtlinien der Hersteller anwenden und mit                         3\nKundenwünschen abstimmen\nd) Kundenangaben insbesondere bei Instandsetzungs-\nund Wartungsarbeiten umsetzen\ne) Kunden in den Gebrauch der Produkte einweisen\nund Übergabe dokumentieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2002             2551\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                  in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung des selbständigen Planens,   im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1        2      3/4\n1                  2                                              3                                   4\n2   Qualitätsmanagement           fahrzeugspezifische Qualitätsmanagementsysteme für\n3\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)            Anhänger und Aufbauten anwenden\n3   Elektrik und Elektronik       a) elektrische und elektronische Bauteile und Baugrup-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 3a)              pen nach Schaltplänen anschließen\nb) Signale und Schnittstellen prüfen, Protokolle inter-                      3\npretieren, Systeme testen\nc) Steuerprogramme eingeben, ändern und testen\n4   Hydraulik und Pneumatik       a) Schalt- und Funktionspläne hydraulischer und pneu-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 3b)              matischer Systeme mit elektrotechnischen Kompo-\nnenten lesen und skizzieren\nb) Hydraulik- und Pneumatikschaltungen mit elektro-\ntechnischen Komponenten nach Angaben, Plänen\nund Vorschriften aufbauen und anschließen                                 4\nc) hydraulische und pneumatische Systeme messen,\neinstellen, Funktionen prüfen und dokumentieren\nd) hydraulische und pneumatische Bauteile und Bau-\ngruppen demontieren und montieren\n5   Herstellen und Umbauen        a) Bauteile aus Blechen und Profilen nach Zeichnungen\nvon Karosserie, Fahrzeug-        und selbst erstellten Skizzen, insbesondere für Fahr-\nrahmen und Aufbauten             zeugrahmen, Drehgestelle, Zugverbindungen, Lenk-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 3c)              einrichtungen und Aufbauten, herstellen\nb) Flächen und Formen an Karosserie- und Aufbau-\nkomponenten aus Stahl, Nichteisenmetallen und\nKunststoffen mit handgeführten Maschinen durch\nSchleifen bearbeiten\nc) Bauteile aus Holz mit Maschinen insbesondere\n12\ndurch Bohren, Sägen und Fräsen bearbeiten\nd) feste und bewegliche Baugruppen nach konstruk-\ntiven Merkmalen auf Fahrgestellrahmen montieren\ne) Rohbauten und Aufbauten komplettieren\nf) Maßnahmen zur Wärmeisolierung, Schalldämmung\nund Schwingungsdämmung anwenden\ng) Gesamtfunktion einschließlich Bremssysteme über-\nprüfen und dokumentieren\n6   Einbauen, Einstellen und      a) Funktion von mechanischen Bauteilen und Bau-\nAnschließen von mecha-           gruppen prüfen und einstellen\nnischen, hydraulischen,       b) Dichtheit von hydraulischen und pneumatischen\npneumatischen sowie              Baugruppen und Systemen unter Druck prüfen und\nelektrischen und elektro-        Undichtigkeit beseitigen\nnischen Systemen und\nAnlagen                       c) Kühlmittel auf Zusammensetzung und Fremdstoffe\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 3d)              prüfen\nd) elektrische Leitungen, Verbindungen und An-\nschlüsse prüfen sowie Spannung, Widerstand und\nStromstärke messen\ne) elektrische und elektronische Bauteile und Bau-\ngruppen anschließen sowie auf Funktion prüfen\nf) kundenspezifische Parameter an elektronischen\nBauteilen und Steuerungen mit Datenverarbeitungs-\ngeräten einstellen                                                      12","2552            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2002\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                   in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung des selbständigen Planens,    im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1        2      3/4\n1                  2                                             3                                    4\ng) Fahrwerksgeometrie vermessen, einstellen und do-\nkumentieren\nh) Bremssysteme auf dem Prüfstand insbesondere an\nAnhängefahrzeuge nach Herstellerangaben ein-\nbauen, prüfen und einstellen, turnusmäßige Sicher-\nheitsprüfung vornehmen\ni) Druckluftversorgungssysteme, insbesondere für\nBremsanlagen, auf Einzel- und Gesamtfunktion prü-\nfen\nj) Drücke in hydraulischen und pneumatischen Syste-\nmen einschließlich elektrotechnischer Komponenten\neinstellen und prüfen\nk) Fahrtenschreiber nach gesetzlichen Vorschriften\nprüfen und justieren\n7   Ausrüsten und Umrüsten        a) Zubehör und Zusatzeinrichtungen für den Einbau\nmit Zubehör und Zusatz-          vorbereiten, anschließen, auf Funktion prüfen und\neinrichtungen                    dokumentieren\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 3e)           b) Bedienungsanweisungen sichtbar und fest anbringen\n3\nc) Fahrzeuge für spezielle Verwendungs- und Trans-\nportzwecke insbesondere mit Hub- und Ladeeinrich-\ntungen sowie Kühl- und Heizsystemen aus- und\numrüsten\n8   Eingrenzen, Bestimmen         a) Fehler und Störungen unter Beachtung von Kunden-\nund Beurteilen von Feh-          angaben durch Sinneswahrnehmung sowie durch\nlern, Störungen und deren        Prüfen und Messen eingrenzen und bestimmen\nUrsachen                      b) Funktions- und Schaltpläne, insbesondere elektri-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 3f)              sche, hydraulische und pneumatische Schaltpläne,\nsowie Fehlersuchanleitungen anwenden\nc) Fehler und Störungen unter Beachtung der Schnitt-\nstellen mechanischer, hydraulischer, pneumatischer\nsowie elektrischer und elektronischer Baugruppen\neingrenzen\nd) Fahrzeugbauteile auf Verschleiß, Baugruppen auf                          5\nDichtheit prüfen\ne) Schäden an Fahrzeugen auf Grund von Kunden-\nangaben, Sicht- und Geräuschkontrollen feststellen\nund protokollieren\nf) Schweißnähte auf Bruch und Riss prüfen, Ursachen\nfeststellen und beseitigen\ng) Ursachen von Fehlern, Störungen und Schäden be-\nstimmen und dokumentieren sowie Gewährleis-\ntungsansprüche prüfen\n9   Warten und Instand-           a) Verbindungen, insbesondere deren Sicherungsele-\nsetzen von Systemen              mente, kontrollieren\nund Anlagen                   b) Fahrzeugbauteile nach Wartungsangaben schmie-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 3g)              ren, ölen, reinigen und konservieren\nc) Bremsflüssigkeit und Hydrauliköle nach Wartungs-\nangaben kontrollieren, nachfüllen und wechseln\nd) Fahrwerk instand setzen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2002             2553\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                  in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung des selbständigen Planens,   im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1        2      3/4\n1                  2                                              3                                   4\ne) mechanische, pneumatische und elektronisch ge-\nsteuerte Federungssysteme instand setzen\nf) Räder und Reifen demontieren und montieren\ng) druckluftgesteuerte, hydraulisch-pneumatisch ge-                        12\nsteuerte und elektronisch gesteuerte Bremssysteme\ninstand setzen\nh) Zusatzeinrichtungen, insbesondere Hub- und Lade-\neinrichtungen, warten und instand setzen\ni) mechanisch und elektrisch betätigte Ausstattungs-\nteile und Einrichtungen instand setzen\nj) mechanische und fremdkraftunterstützte Lenksys-\nteme instand setzen\nk) Lüftungs-, Heiz- und Klimasysteme instand setzen\nl) Beleuchtungs-, Warn- und Signalanlagen sowie\nKontrolleinrichtungen prüfen und instand setzen\n10   Prüfen und Instandsetzen      Fahrzeugrahmen und Aufbauten:\nvon Karosserie, Fahrzeug-     a) Lage der Kontroll- und Befestigungspunkte an Fahr-\nrahmen und Aufbauten             werk, Aufbau, Antriebsaggregaten und Rahmen prü-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 3h)              fen, Abweichungen feststellen, beurteilen und doku-\nmentieren\nb) Antriebs- und Fahrwerkaggregate aus- und ein-\nbauen\nc) Rahmen, Fahrwerk, Achsen und Aufbauteile unter\nBeachtung der Hersteller- und Aufbauherstellerricht-\nlinien richten und heraustrennen\nd) Rahmen- und Aufbauteile einpassen, fixieren und\ndurch Fügen, insbesondere durch Schweißen,\nSchrauben und Kleben, verbinden                                         11\ne) Rahmen, Fahrwerk, Achsen und Aufbauteile vermes-\nsen und einstellen\nKarosserie:\nf) Karosserie, insbesondere Fahrerhaus und Aufbau-\nten, instand setzen\ng) Innenverkleidungen und Instrumententräger aus-\nund einbauen\nh) Instrumente austauschen und Zusatzinstrumente\nmontieren\ni) Undichtigkeiten beseitigen\nj) Fahrzeugverglasungen aus- und einbauen\n11   Prüfen, Bearbeiten und        a) Karosserie- und Fahrzeugbauteile grundieren, spach-\nSchützen von Oberflächen         teln, schleifen, füllen und lackieren\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 3i)           b) Lackschäden ausbessern, Oberflächen polieren und\nschützen                                                                  7\nc) Korrosionsschutzmaßnahmen und Oberflächenbe-\nhandlungen durchführen","2554            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2002\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                   in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung des selbständigen Planens,    im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1        2      3/4\n1                  2                                             3                                    4\n12   Kontrollieren der durch-      a) Instandhaltungs- und Montagearbeiten unter Be-\ngeführten Arbeiten unter         rücksichtigung der Verkehrs- und Betriebssicherheit\nEinbeziehung angrenzen-          des Fahrzeuges kontrollieren und dokumentieren\nder Bereiche                  b) Schäden an angrenzenden Bauteilen und Baugrup-                           3\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 3j)              pen bei Instandhaltungsarbeiten erkennen und do-\nkumentieren\nc) Fahrzeuge zur Kundenübergabe vorbereiten"]}