{"id":"bgbl1-2002-45-9","kind":"bgbl1","year":2002,"number":45,"date":"2002-07-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/45#page=58","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-45-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_45.pdf#page=58","order":9,"title":"Verordnung über den Datenschutz bei der geschäftsmäßigen Erbringung von Postdiensten (Postdienste-Datenschutzverordnung - PDSV)","law_date":"2002-07-02T00:00:00Z","page":2494,"pdf_page":58,"num_pages":3,"content":["2494               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002\nVerordnung\nüber den Datenschutz bei der geschäftsmäßigen Erbringung von Postdiensten\n(Postdienste-Datenschutzverordnung – PDSV)\nVom 2. Juli 2002\nAuf Grund des § 41 des Postgesetzes vom 22. Dezem-               (2) Diensteanbieter dürfen die Erbringung von Postdiens-\nber 1997 (BGBl. I S. 3294) verordnet die Bundesregierung:       ten nicht von der Einwilligung des Beteiligten in die Verar-\nbeitung oder Nutzung der Daten für andere Zwecke als die\n§1                                 der Erbringung und Abrechnung des Postdienstes abhän-\ngig machen. Für die Erbringung und Abrechnung des\nAnwendungsbereich\nPostdienstes erforderlich sind auch Angaben, die mit\n(1) Diese Verordnung regelt den Schutz der personen-          einem Postdienst in sachlichem Zusammenhang stehen\nbezogenen Daten der am Postverkehr Beteiligten bei der          und deren Erhebung zugleich der im Postverkehr gebote-\nErhebung, Verarbeitung und Nutzung dieser Daten durch           nen Sorgfalt entspricht.\nUnternehmen und Personen, die geschäftsmäßig Post-\n(3) Diensteanbieter dürfen personenbezogene Daten\ndienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste\nder am Postverkehr Beteiligten zum Zwecke der ord-\nmitwirken. Dem Postgeheimnis unterliegende Einzelanga-\nnungsgemäßen Zustellung oder Rückführung einer Post-\nben über juristische Personen stehen personenbezoge-\nsendung erheben, verarbeiten und nutzen, soweit die\nnen Daten gleich.\nDaten aus aktuellen allgemein zugänglichen Quellen\n(2) Soweit das Postgesetz, diese Verordnung oder              stammen. Von Diensteanbietern gespeicherte Daten der\nandere besondere Rechtsvorschriften keine anderen               Beteiligten dürfen nur mit deren Einwilligung an Dritte\nRegelungen enthalten, gelten die Vorschriften des Bun-          übermittelt werden.\ndesdatenschutzgesetzes.\n(4) Diensteanbieter dürfen darüber hinaus im Zusam-\nmenhang mit der Erbringung von Postdiensten erhobene\n§2                                 Daten für andere Zwecke nur verarbeiten oder nutzen,\nBegriffsbestimmungen                          wenn eine Rechtsvorschrift eine solche Verwendung die-\nIm Sinne dieser Verordnung sind                               ser Daten ausdrücklich vorsieht oder der Beteiligte eine\nEinwilligung erteilt hat, die den Vorschriften des Bundes-\n1. Diensteanbieter                                              datenschutzgesetzes und dieser Verordnung entspricht.\nalle, die ganz oder teilweise geschäftsmäßig Post-\ndienste erbringen oder daran mitwirken;                                                    §4\n2. am Postverkehr Beteiligte                                             Einwilligung im elektronischen Verfahren\na) diejenigen, die mit einem Diensteanbieter einen              Die Einwilligung kann elektronisch erklärt werden, wenn\nVertrag über Postdienste schließen oder geschlos-        der Diensteanbieter sicherstellt, dass\nsen haben (Kunden),\n1. die Einwilligung auf einer eindeutigen und bewussten\nb) Personen, die Postdienste eines Diensteanbieters              Handlung des Beteiligten beruht,\nnutzen, einschließlich der Empfänger und Ersatz-\nempfänger von Postsendungen.                             2. die Einwilligung protokolliert wird,\n3. der Inhalt der Einwilligung jederzeit von dem Beteilig-\n§3                                     ten abgerufen werden kann und\nZulässigkeit der                          4. für einen Zeitraum von mindestens einer Woche ab\nDatenerhebung, -verarbeitung und -nutzung                     Zugang der Erklärung eine Rücknahmemöglichkeit\nvorgesehen ist.\n(1) Diensteanbieter dürfen im Zusammenhang mit der\nErbringung von Postdiensten personenbezogene Daten              Das Recht der Beteiligten, die Einwilligung jederzeit mit\nder am Postverkehr Beteiligten erheben, verarbeiten und         Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, bleibt unberührt.\nnutzen, soweit diese Verordnung es erlaubt oder der\nBeteiligte eine Einwilligung erteilt hat, die den Vorschriften                                §5\ndes Bundesdatenschutzgesetzes und dieser Verordnung\nentspricht. Der Beteiligte kann die Einwilligung jederzeit                           Datenverarbeitung\nmit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Satz 1 gilt auch für                  aus Vertragsverhältnissen und\nPostsendungen, die in den Betriebsablauf eines Dienste-                           sonstigen Beziehungen\nanbieters gelangt sind, jedoch nicht zur Beförderung               (1) Diensteanbieter dürfen personenbezogene Daten\ndurch ihn bestimmt waren.                                       ihrer Kunden erheben, verarbeiten und nutzen, soweit es","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002                2495\nfür das Begründen, inhaltliche Ausgestalten oder Ändern        zum Zwecke des ordnungsgemäßen Auslieferns von\neines Vertragsverhältnisses über Postdienste erforderlich      Postsendungen erforderlich ist und der Betroffene nicht\nist (Bestandsdaten). Bestandsdaten sind insbesondere           widersprochen hat. Satz 2 gilt auch für diese anderen\nName, Anschrift, Geburtsdatum und Art des in Anspruch          Diensteanbieter. Hat der Betroffene bei der Erteilung des\ngenommenen Postdienstes.                                       Nachsendeauftrags darin eingewilligt, dass die Anschrif-\n(2) Diensteanbieter dürfen personenbezogene Daten           tenänderung dem Absender einer mit einer unzutreffen-\nihrer Kunden erheben, verarbeiten und nutzen, soweit es        den Anschrift des Betroffenen versehenen Postsendung\nfür den Zweck des Vertragsverhältnisses erforderlich ist       auf Verlangen zum Zwecke der zutreffenden Adressierung\n(Verkehrsdaten). Verkehrsdaten sind insbesondere Häu-          künftiger Postsendungen mitgeteilt wird, dürfen die ande-\nfigkeit und Umfang der in Anspruch genommenen Post-            ren Diensteanbieter die ihnen nach Satz 3 übermittelte\ndienste.                                                       Anschriftenänderung ebenfalls dem Absender einer sol-\nchen Sendung auf Verlangen zum Zwecke der zutreffen-\n(3) Daten, die zum Nachweis einer ordnungsgemäßen           den Adressierung künftiger Postsendungen mitteilen,\nBehandlung, Zustellung oder Rückführung der Postsen-           soweit der Betroffene dem nicht widersprochen hat. Bei\ndung erforderlich sind (Auslieferungsdaten), dürfen nur für\nder Erteilung des Nachsendeauftrags ist auf die Wider-\ndiese Zwecke erhoben, verarbeitet und genutzt werden.\nspruchsrechte nach den Sätzen 3 und 5 und deren Bedeu-\nDies schließt das Recht zur Weitergabe dieser Daten an\ntung schriftlich und deutlich erkennbar hinzuweisen.\nden Kunden zum Nachweis der ordnungsgemäßen Aus-\nführung des Postdienstes ein.                                     (2) Diensteanbieter dürfen die zur Zuführung von Post-\nsendungen zu Postfachanlagen notwendigen Angaben\n(4) Diensteanbieter dürfen personenbezogene Daten\nerheben, verarbeiten und nutzen. Diensteanbieter, die\nerheben, verarbeiten und nutzen, soweit es zum ord-\nPostfachanlagen betreiben, dürfen auf Anfrage jedermann\nnungsgemäßen Ermitteln, Abrechnen und Auswerten\ndie Postfachadresse des Postfachinhabers mitteilen,\nsowie zum Nachweis der Richtigkeit von Leistungsentgel-\nwenn dieser der Weitergabe nicht widersprochen hat. Sie\nten erforderlich ist (Entgeltdaten). Zu diesem Zweck dür-\ndürfen anderen Diensteanbietern die im Rahmen deren\nfen Diensteanbieter insbesondere die für die Entgeltab-\nrechnung erheblichen Umstände, wie Vorschusszahlung,           Tätigkeit für die Zuführung von Postsendungen über diese\nRatenzahlung, Mahnung und Leistungsverweigerung                Postfachanlagen erforderlichen Daten übermitteln, soweit\nspeichern.                                                     der Inhaber des Postfachs nicht widersprochen hat. Der\nInhaber des Postfachs ist vom Betreiber der Postfachan-\n(5) Diensteanbieter dürfen personenbezogene Daten           lage auf die Bedeutung seines Widerspruchs schriftlich\nder Absender oder Empfänger von Postsendungen im               hinzuweisen. Die übermittelten Daten dürfen ausschließ-\nSinne des § 3 Abs. 1 Satz 3 erheben, verarbeiten und nut-      lich zum Zwecke der Zuführung von Postsendungen zu\nzen, soweit dies für die Zustellung oder Rückführung der       Postfachanlagen verwendet werden.\nPostsendung oder zum Zwecke der Entgeltabrechnung\nerforderlich ist. Sie dürfen diese Postsendungen nur              (3) Der Beteiligte kann der Übermittlung von Adressda-\nöffnen, wenn weder hinreichende Absender- oder Emp-            ten jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widersprechen.\nfängerangaben auf dem Umschlag erkennbar sind noch                (4) Diensteanbieter dürfen im Einzelfall zur Gewährleis-\neine Übergabe der Postsendung an den vom Kunden                tung einer ordnungsgemäßen Zustellung von Postsen-\ngewählten Diensteanbieter möglich ist.                         dungen personenbezogene Daten über besondere bei der\nZustellung an einen Adressaten zu beachtende Umstände\n§6                                erheben, verarbeiten und nutzen. Die Übermittlung dieser\nZweckänderung                            Daten an Dritte bedarf der Einwilligung des Beteiligten; zur\nEinwilligung sind ihm die zur Übermittlung vorgesehenen\nSoweit der Kunde eingewilligt hat, dürfen Diensteanbie-     Daten mitzuteilen. Satz 2 gilt nicht, soweit die Übermitt-\nter insbesondere                                               lung der Daten an den Absender für den Nachweis erfor-\n1. die nach § 5 Abs. 1 und 2 erhobenen Daten zur Bera-         derlich ist, dass die förmliche Zustellung von Schrift-\ntung des Kunden verarbeiten und nutzen;                    stücken nach den Vorschriften der Prozessordnungen und\nder Gesetze, die die Verwaltungszustellung regeln, erfolgt\n2. die nach § 5 Abs. 1 erhobenen Bestandsdaten mit Aus-\nnahme des Geburtsdatums bis zum Ablauf des vierten         ist.\nKalenderjahres nach der Beendigung des Vertragsver-           (5) Diensteanbieter dürfen einem Dritten auf sein Verlan-\nhältnisses verarbeiten und nutzen, soweit dies zur         gen Auskunft darüber erteilen, ob die angegebene\nWerbung oder Marktforschung für die Diensteanbieter        Anschrift eines am Postverkehr Beteiligten richtig ist,\nerforderlich ist.                                          soweit es für Zwecke des Postverkehrs erforderlich ist\n(Anschriftenprüfung). Die Anschrift umfasst den Namen,\n§7                                die Zustell- oder Abholangaben und den Bestimmungsort\nmit postalischen Leitangaben. Schreibfehler und ähnliche\nAdressdaten\noffenbare Unrichtigkeiten bei der Angabe einer gegenwär-\n(1) Diensteanbieter dürfen personenbezogene Daten,          tig bestehenden Anschrift dürfen berichtigt werden.\ndie sich auf die vorübergehende oder dauerhafte Ände-\nrung einer Anschrift beziehen, nur beim Betroffenen erhe-                                   §8\nben und nur für die Nachsendung von Postsendungen\nverarbeiten und nutzen. Die Daten sind spätestens zwei                                Ausweisdaten\nJahre nach dem im Nachsendeauftrag festgelegten                   (1) Diensteanbieter können von am Postverkehr Betei-\nBeginn der Nachsendung zu löschen. Diensteanbieter, die        ligten verlangen, sich über ihre Person durch Vorlage\nDaten nach Satz 1 beim Betroffenen erhoben haben, dür-         eines gültigen Personalausweises oder Passes oder durch\nfen sie anderen Diensteanbietern übermitteln, soweit dies      Vorlage sonstiger amtlicher Ausweispapiere auszuweisen,","2496              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002\nwenn dies erforderlich ist, um die ordnungsgemäße Aus-                                       §9\nführung des Postdienstes sicherzustellen.                             Erklärungen auf elektronischem Wege\n(2) Die Art des Ausweises, die ausstellende Behörde         Verwendet der Diensteanbieter Datenverarbeitungs-\nsowie die Nummer des Ausweises und das Ausstellungs-         geräte zur Aufnahme von Erklärungen der am Postverkehr\ndatum können zum späteren Beweis der ordnungs-               Beteiligten, muss der Inhalt der elektronisch vorbereiteten\ngemäßen Ausführung des Postdienstes gespeichert wer-         Erklärungen für die Beteiligten vollständig erkennbar sein.\nden, wenn ein besonderes Beweissicherungsinteresse           Sofern in der Erklärung nicht ausschließlich der Empfang\nbesteht.                                                     einer Postsendung bestätigt wird, kann der Beteiligte eine\n(3) Eine Verwendung der Daten ist nur zulässig, um        Ausfertigung der Erklärung verlangen.\nBeweis über die ordnungsgemäße Ausführung des Post-\ndienstes zu erbringen. Die Ausweisnummer darf nicht so\nverwendet werden, dass mit ihrer Hilfe ein Abruf perso-                                     § 10\nnenbezogener Daten aus Dateien oder eine Verknüpfung                      Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nvon Dateien möglich ist.                                       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\n(4) Die Daten sind spätestens sechs Monate nach           Kraft. Gleichzeitig tritt die Postdienstunternehmen-Daten-\nAblauf der gesetzlichen und vertraglichen Verjährungs-       schutzverordnung vom 4. November 1996 (BGBl. I\nfristen zu löschen.                                          S. 1636) außer Kraft. § 9 Satz 1 tritt am 1. Mai 2003 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 2. Juli 2002\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Technologie\nMüller"]}