{"id":"bgbl1-2002-45-8","kind":"bgbl1","year":2002,"number":45,"date":"2002-07-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/45#page=45","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-45-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_45.pdf#page=45","order":8,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker/zur Feinwerkmechanikerin","law_date":"2002-07-02T00:00:00Z","page":2481,"pdf_page":45,"num_pages":13,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002                      2481\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker/zur Feinwerkmechanikerin*)\nVom 2. Juli 2002\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2                                                §4\nSatz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der\nAusbildungsberufsbild\nBekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I\nS. 3074), der durch Artikel 135 Nr. 3 der Verordnung vom                    Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\n29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist,                  folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nverordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und                        1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\nTechnologie im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\nrium für Bildung und Forschung:                                           2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n§1\n4. Umweltschutz,\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\n5. betriebliche, technische und kundenorientierte Kom-\nDer Ausbildungsberuf Feinwerkmechaniker/Feinwerk-                          munikation,\nmechanikerin wird gemäß § 25 der Handwerksordnung\nzur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 19, Feinwerk-                       6. Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollie-\nmechaniker, der Anlage A der Handwerksordnung staat-                          ren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse,\nlich anerkannt.                                                           7. Qualitätsmanagement,\n8. Prüfen und Messen,\n§2\n9. Fügen,\nAusbildungsdauer\n10. manuelles Spanen und Umformen,\n(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.\n(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach                        11. maschinelles Bearbeiten,\nlandesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen                  12. Instandhalten und Warten von Betriebsmitteln,\nBerufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung\n13. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk-\ngemäß § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes\nund Hilfsstoffen; Wärmebehandlung,\nJahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die\nbetriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.                      14. Programmieren von numerisch gesteuerten Geräten,\nMaschinen oder Anlagen,\n§3                                     15. maschinelles Bearbeiten auf Werkzeugmaschinen\nBerufsfeldbreite Grundbildung                                 unter Anwendung verschiedener Fertigungsverfahren,\nund Zielsetzung der Berufsbildung                           16. Aufbauen und Prüfen von hydraulischen, pneuma-\n(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt                    tischen und elektropneumatischen Steuerungen,\neine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche                17. Montieren und Inbetriebnehmen,\nAusbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in\nder Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften                 18. Instandhalten von technischen Systemen.\nüber das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.\n(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und                                           §5\nKenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubil-\nAusbildungsrahmenplan\ndende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-\nkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes                     Die in § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen\nbefähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,                    unter Berücksichtigung der Schwerpunkte Feinmechanik,\nDurchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähi-                 Maschinenbau und Werkzeugbau nach der in der Anlage\ngung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nach-                 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Glie-\nzuweisen.                                                                derung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan)\nvermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25  abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des\nder Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abge-      Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit\nstimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in\nder Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die    betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfor-\nBerufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.    dern.","2482               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002\n§6                              Maschinen oder deren Bauteilen einschließlich Arbeits-\nAusbildungsplan                         planung, Ändern und Optimieren von Programmen für\nnumerisch gesteuerte Geräte, Maschinen oder Anlagen.\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-          Die Durchführung der Fertigungsaufgabe wird mit praxis-\nbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen             bezogenen Unterlagen dokumentiert.\nAusbildungsplan zu erstellen.\nDabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe und\n§7                              Teilaufgaben zielorientiert unter Beachtung wirtschaft-\nlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vor-\nBerichtsheft                         gaben selbständig planen und umsetzen, Material dispo-\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines       nieren, Bauteile zu Baugruppen montieren, einstellen und\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu       in Betrieb nehmen, Fehler und Störungen in Geräten,\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu        Maschinen, Anlagen und Steuerungen systematisch fest-\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig       stellen, eingrenzen und beheben kann. Durch das Fach-\ndurchzusehen.                                                 gespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene\nProbleme und deren Lösungen darstellen, die für die Ferti-\n§8                              gungsaufgabe wesentlichen fachlichen Hintergründe auf-\nZwischenprüfung                          zeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung\nbegründen kann. Die Bearbeitung der Fertigungsaufgabe\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-    einschließlich der Dokumentation ist mit 70 Prozent und\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des         das Fachgespräch mit 30 Prozent zu gewichten.\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n(3) Teil B der Prüfung besteht aus den drei Prüfungs-\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der      bereichen Fertigungstechnik, Funktionsanalyse sowie\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte       Wirtschafts- und Sozialkunde. In den Prüfungsbereichen\nAusbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-      Fertigungstechnik und Funktionsanalyse sind insbeson-\nnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-         dere fachliche Probleme mit verknüpften informations-\nchend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff,          technischen, technologischen und mathematischen\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.            Sachverhalten zu analysieren, zu bewerten und geeignete\n(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben        Lösungswege darzustellen.\nStunden eine Arbeitsaufgabe durchführen sowie in höchs-          (4) Für den Prüfungsbereich Fertigungstechnik kommt\ntens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Hierfür     insbesondere in Betracht:\nkommt insbesondere in Betracht:\nBeschreiben der Vorgehensweise bei der Herstellung von\nAnfertigen und Prüfen einer funktionsfähigen Baugruppe        Bauteilen und Baugruppen unter Anwendung verschie-\noder eines Bauteils unter Anwendung manueller und             dener Fertigungsverfahren, Erstellen von Planungsunter-\nmaschineller Bearbeitungstechniken, Füge- und Monta-          lagen, Planen und Steuern von Arbeitsabläufen unter\ngetechniken unter Berücksichtigung der Sicherheit und         Berücksichtigung des Qualitätsmanagements.\ndes Gesundheitsschutzes bei der Arbeit sowie Anfertigen\neines Arbeitsplanes und eines Prüf- und Messprotokolls.       Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicher-\nheits- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen,\nDabei soll der Prüfling zeigen, dass er bei der Planung und   die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen planen sowie\nDurchführung von Fertigungsabläufen die Arbeitsschritte       Werkzeuge, Maschinen und Verfahren zuordnen kann.\nplanen, Arbeitsmittel festlegen, Messmaßnahmen durch-         Weiter soll der Prüfling zeigen, dass er Problemanalysen\nführen, technische Unterlagen nutzen sowie den Zusam-         durchführen, die für die Herstellung und Montage erfor-\nmenhang von Technik, Arbeitsorganisation, Umwelt-             derlichen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter\nschutz und Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann. Durch     Beachtung von technischen Regeln auswählen sowie ent-\ndas Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fach-      sprechende Pläne berücksichtigen, anpassen und die\nbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die          notwendigen Arbeitsschritte planen kann.\nfür die Arbeitsaufgabe wesentlichen fachlichen Hinter-\ngründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der                (5) Für den Prüfungsbereich Funktionsanalyse kommt\nDurchführung der Arbeitsaufgabe begründen kann.               insbesondere in Betracht:\nBeschreiben der Vorgehensweise zur Montage, Inbetrieb-\n§9                              nahme und Instandhaltung sowie zur systematischen Ein-\nGesellenprüfung                         grenzung von Fehlern im technischen System nach vor-\ngegebenen Anforderungen.\n(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie         Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Probleme aus Mon-\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,      tage, Inbetriebnahme und Instandhaltung analysieren, die\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.            mechanischen und elektrischen Komponenten, die Werk-\nzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung der technischen\n(2) Der Prüfling soll im Teil A der Prüfung in insgesamt   Regeln auswählen, Montagepläne anpassen, die Arbeits-\nhöchstens 21 Stunden eine Fertigungsaufgabe, die einem        schritte unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit, des\nKundenauftrag entspricht, durchführen und dokumen-            Gesundheits- und Umweltschutzes planen und durch-\ntieren sowie in höchstens 30 Minuten hierüber ein Fach-       führen kann. Weiter soll der Prüfling zeigen, dass er Maß-\ngespräch führen. Hierfür kommt insbesondere in Be-            nahmen zur Montage, Inbetriebnahme und Instandhaltung\ntracht:                                                       unter Berücksichtigung technischer Unterlagen und\nAnfertigen, Prüfen, Montieren und Inbetriebnehmen von         betrieblicher Abläufe planen, Programme erstellen,\nWerkzeugen, Vorrichtungen, Formen, Geräten, Systemen,         ändern und anwenden sowie funktionale Zusammen-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002                    2483\nhänge von Geräten, Maschinen, Anlagen und deren                   ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\nSystemen erläutern kann.                                          Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse\n(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-           für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die\nkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene                jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden\nFälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebie-          Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-\nten in Betracht:                                                  hältnis 2 : 1 zu gewichten.\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusam-              (10) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prü-\nmenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.                             fungsteilen A und B der Prüfung mindestens ausreichende\nLeistungen erbracht sind.\n(7) Für den Prüfungsteil B der Prüfung ist von folgenden\nzeitlichen Höchstwerten auszugehen:\n§ 10\n1. im Prüfungsbereich\nFertigungstechnik                           150 Minuten,                          Übergangsregelung\n2. im Prüfungsbereich                                                Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\nFunktionsanalyse                            150 Minuten,      dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\n3. im Prüfungsbereich                                             parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften\nWirtschafts- und Sozialkunde                 60 Minuten.      dieser Verordnung.\n(8) Innerhalb des Prüfungsteils B sind die Prüfungs-\nbereiche wie folgt zu gewichten:\n§ 11\n1. Prüfungsbereich\nFertigungstechnik                             40 Prozent,                    Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n2. Prüfungsbereich                                                   Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft.\nFunktionsanalyse                              40 Prozent,     Gleichzeitig treten die Dreher-Ausbildungsverordnung\nvom 7. April 1989 (BGBl. I S. 711), Feinmechaniker-Aus-\n3. Prüfungsbereich                                                bildungsverordnung vom 6. April 1989 (BGBl. I S. 662),\nWirtschafts- und Sozialkunde                  20 Prozent.     Maschinenbaumechaniker-Ausbildungsverordnung vom\n(9) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder       5. April 1989 (BGBl. I S. 638, 1990 I S. 223) und Werk-\nnach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen                zeugmacher-Ausbildungsverordnung vom 7. April 1989\nPrüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu                 (BGBl. I S. 695) außer Kraft.\nBerlin, den 2. Juli 2002\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Technologie\nIn Vertretung\nTacke","2484                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002\nAnlage\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker/zur Feinwerkmechanikerin\nAbschnitt I: Berufliche Grundbildung\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                        in Wochen\nLfd.               Teil des\ndie unter Einbeziehung des selbständigen Planens,         im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3/4\n1                    2                                             3                                         4\n1      Berufsbildung, Arbeits-       a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                   Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 4 Nr. 1)                   b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2      Aufbau und Organisation       a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes         erläutern\n(§ 4 Nr. 2)                   b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend\n3      Sicherheit und Gesund-        a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am                der gesamten\nheitsschutz bei der Arbeit       Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer            Ausbildung\n(§ 4 Nr. 3)                      Vermeidung ergreifen                                       zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz-          und    Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4      Umweltschutz                  Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 4 Nr. 4)                   beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung\nnutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002                     2485\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                     in Wochen\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung des selbständigen Planens,      im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1        2      3/4\n1                    2                                                  3                                      4\n5     betriebliche, technische         a) Informationen beschaffen und bewerten\nund kundenorientierte            b) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im\nKommunikation                        Team situationsgerecht führen, Sachverhalte dar-\n(§ 4 Nr. 5)                          stellen, deutsche und englische Fachausdrücke\nauch in der Kommunikation anwenden\nc) Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen\nund anwenden\nd) Skizzen und Stücklisten anfertigen\ne) Normen, insbesondere Toleranznormen und Ober-\nflächennormen, anwenden\nf) technische Unterlagen, insbesondere Instandset-            7*)\nzungs- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklis-\nten, Tabellen und Diagramme lesen und anwenden\ng) Arbeitsabläufe protokollieren\nh) Datenträger handhaben, digitale und analoge Mess-\nund Prüfdaten lesen\ni) Kommunikation mit vorausgehenden und nachfol-\ngenden Funktionsbereichen sicherstellen\nk) kundenspezifische Anforderungen und Informatio-\nnen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und\nberücksichtigen\n6     Planen und Steuern von           a) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, orga-\nArbeitsabläufen; Kontrol-            nisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaft-\nlieren und Beurteilen der            lichen Kriterien festlegen und sicherstellen\nArbeitsergebnisse                b) Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auftragsbezogen\n(§ 4 Nr. 6)                          anfordern und bereitstellen                               4*)\nc) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf-\ntrages vorbereiten\nd) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und pro-\ntokollieren\n7     Qualitätsmanagement              a) Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen\n(§ 4 Nr. 7)                          anwenden\nb) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-\nmatisch suchen, zur Beseitigung beitragen und do-         4*)\nkumentieren\nc) Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwen-\nden\n8     Prüfen und Messen                a) Ebenheit und Rauhigkeit von Werkstücken prüfen\n(§ 4 Nr. 8)                      b) Formgenauigkeit von Werkstücken prüfen\nc) Oberflächen auf Qualität, Verschleiß und Beschädi-\ngung prüfen\nd) Längen insbesondere mit Strichmaßstäben und\nMessschiebern unter Berücksichtung von systema-\ntischen und zufälligen Messfehlern messen\ne) Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewinde-           5*)\nlehren prüfen\n_______________\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","2486            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                   in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung des selbständigen Planens,    im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1        2      3/4\n1                  2                                             3                                    4\nf) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werk-\nstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigen-\nschaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen\nund körnen\ng) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lage-\nabweichung messen\nh) physikalische und elektrische Größen messen\n9  Fügen                        a) Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Füge-\n(§ 4 Nr. 9)                     flächen und Formtoleranz prüfen sowie in montage-\ngerechter Lage fixieren\nb) Schraubverbindungen unter Beachtung der Teile-\nfolge und des Drehmomentes herstellen und mit\nSicherungselementen sichern\nc) Bauteile form- und kraftschlüssig unter Beachtung\nder Beschaffenheit der Fügeflächen verstiften\nd) Werkstücke und Bauteile aus unterschiedlichen\nWerkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungs-\nrichtlinien kleben\ne) Werkzeuge, Lote und Flussmittel zum Weich- und\nHartlöten auswählen, Bleche und Profile löten\noder                                                    10\nBauteile und Baugruppen heften sowie Bleche und\nProfile aus Stahl bis zu einer Dicke von 5 mm durch\nSchmelzschweißen in verschiedenen Schweißposi-\ntionen fügen, einschließlich\n• Nahtart unter Berücksichtigung der Werkstoffe\nund der Werkstücke festlegen\n• Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe\nauswählen\n• Einstellwerte festlegen\n• Werkstücke und Fugen zum Schweißen vorberei-\nten\n• Betriebsbereitschaft herstellen\n10   manuelles Spanen und         a) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren\nUmformen                        und der Werkstoffe auswählen\n(§ 4 Nr. 10)                 b) Flächen und Formen an Werkstücken aus Eisen-\nund Nichteisenmetallen eben, winklig und parallel\nnach Allgemeintoleranzen auf Maß feilen und ent-\ngraten\nc) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen-, Nichteisen-\nmetallen, Kunststoffen nach Anriss mit der Hand-\nsäge trennen\nd) Innen- und Außengewinde herstellen\ne) Feinbleche und Kunststoffhalbzeuge mit Hand- und\nHandhebelscheren schneiden\nf) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nicht-\neisenmetallen umformen\ng) Werkzeuge nach Verwendungszweck schärfen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002              2487\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                   in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung des selbständigen Planens,    im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1        2      3/4\n1                  2                                             3                                    4\n11   maschinelles Bearbeiten      a) Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten\n(§ 4 Nr. 11)                    Maschinen bestimmen und einstellen, Kühl- und\nSchmiermittel zuordnen und anwenden\nb) Werkstücke und Bauteile unter Berücksichtigung der\nForm und der Werkstoffeigenschaften ausrichten\nund spannen\nc) Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungsver-\nfahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe aus-\nwählen, ausrichten und spannen\nd) Bohrungen nach Allgemein- und Lagetoleranzen\ndurch Bohren ins Volle, Aufbohren und Profilsenken\nherstellen sowie Bohrungen bis zur Maßgenauigkeit       18\nIT 7 reiben\ne) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten Ma-\nschinen schleifen und bohren\nf) Werkstücke bis zur Maßgenauigkeit IT 11 mit unter-\nschiedlichen Drehmeißeln und Fräsern durch Dre-\nhen und Stirn-Umfangs-Planfräsen bearbeiten\noder\nBleche und Profile unter Beachtung des Werkstof-\nfes, der Werkstoffoberfläche, der Werkstückform\nund der Anschlussmaße schneiden und biegeum-\nformen\n12   Instandhalten und Warten     a) Betriebsmittel reinigen, pflegen und vor Korrosion\nvon Betriebsmitteln             schützen\n(§ 4 Nr. 12)                 b) Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmier-\nstoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln und auf-\nfüllen\nc) Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und do-\nkumentieren\nd) elektrische Verbindungen, insbesondere an An-\nschlüssen, auf mechanische Beschädigungen sicht-         4\nprüfen\ne) Sicherheitsmaßnahmen für elektrische Maschinen\noder Geräte beachten\nf) Bauteile und Baugruppen nach Anweisung und\nUnterlagen mit und ohne Hilfsmittel aus- und ein-\nbauen\ng) demontierte Bauteile kennzeichnen und systema-\ntisch ablegen und lagern","2488               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002\nAbschnitt II: Berufliche Fachbildung\nA. G e m e i n s a m e A u s b i l d u n g s i n h a l t e\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                  in Wochen\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung des selbständigen Planens,   im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3/4\n1                    2                                                     3                                    4\n1     betriebliche, technische           a) Gesamtzeichnungen lesen und anwenden\nund kundenorientierte              b) Hydraulik- und Pneumatikschaltpläne lesen und an-\nKommunikation                           wenden\n(§ 4 Nr. 5)\nc) elektrische Schalt- und Stromlaufpläne lesen und\nanwenden                                                       4*)\nd) Maß-, Form- und Lagetoleranznormen anwenden\nsowie Oberflächensymbole berücksichtigen\ne) Betriebs-, Bedienungs- und Instandhaltungsanlei-\ntungen lesen und anwenden\nf) betriebliche Informations- und Kommunikations-\nsysteme nutzen\ng) technische Sachverhalte mit Kunden abstimmen, in                          7*)\nForm von Protokollen und Berichten darstellen so-\nwie Änderungswünsche dokumentieren\n2     Planen und Steuern von             a) Fertigungs- und Instandsetzungsumfang abschät-\nArbeitsabläufen; Kontrol-               zen\nlieren und Beurteilen der          b) Fertigungsabläufe auftragsbezogen nach wirtschaft-\nArbeitsergebnisse                       lichen Gesichtspunkten festlegen\n(§ 4 Nr. 6)\nc) Werkzeuge, Prüf- und Messzeuge sowie Hilfsmittel                 4*)\nnach Verwendungszweck auswählen und bereitstel-\nlen\nd) Halbzeug-, Normteil- und Fertigteilbedarf aus tech-\nnischen Unterlagen, insbesondere aus Zeichnungen,\nermitteln\ne) Verwendung von Material, Ersatzteilen, Arbeitszeit\nund technische Prüfung dokumentieren\n6*)\nf) eigene und fremde Leistungen kontrollieren und be-\nwerten\n3     Qualitätsmanagement                a) Prüf-, Betriebs- und Qualitätsdaten erfassen und\n(§ 4 Nr. 7)                             bewerten                                                            4*)\nb) Normen und Spezifikationen zur Sicherung der Pro-\nduktqualität beachten und anwenden\n5*)\nc) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-\ngängen beitragen\n4     Prüfen und Messen                  a) Längen und Formen unter Beachtung von Maß-,\n(§ 4 Nr. 8)                             Form- und Lagetoleranzen mit entsprechenden Prüf-\nmitteln unter Beachtung von systematischen und\nzufälligen Messfehlern prüfen und messen                       2*)\nb) Oberflächenbeschaffenheit in Abhängigkeit von ihrer\nFunktion beurteilen\nc) Werkstücke auf Lauftoleranzen prüfen\n3*)\nd) Werkstücke bis zur Maßgenauigkeit von IT 6 messen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002                     2489\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                      in Wochen\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung des selbständigen Planens,       im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1          2     3/4\n1                    2                                                  3                                       4\n5     Unterscheiden, Zuordnen          a) Eigenschaften von Werkstoffen in Bezug auf Wärme-\nund Handhaben von                    behandlung, Be- und Verarbeitung, insbesondere\nWerk- und Hilfsstoffen;              beim Spanen und Umformen, unterscheiden\nWärmebehandlung                  b) Halbzeuge und Werkstücke nach Form, Stoff und\n(§ 4 Nr. 13)                         Bearbeitbarkeit unterscheiden\nc) Schneidstoffe unter Berücksichtigung des zu bear-\nbeitenden Werkstoffs und der Werkzeugart aus-                     4*)\nwählen\nd) Hilfsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstoffe,\nunterscheiden, ihrer Verwendung nach zuordnen\nund unter Beachtung des Umgangs mit gefährlichen\nArbeitsstoffen anwenden\ne) Schleif- und Poliermittel auswählen und anwenden\n6     Programmieren von nume-          a) Datenein- und Datenausgabegeräte sowie Daten-\nrisch gesteuerten Geräten,           träger handhaben\nMaschinen oder Anlagen                                                                                      3\nb) rechnerunterstützte Techniken zur Programmierung\n(§ 4 Nr. 14)                         anwenden\nc) Programme erstellen, eingeben, testen, ändern und\noptimieren\nd) Steuerungen in unterschiedlichen Anwendungsfor-\nmen beurteilen                                                               9\ne) Programmabläufe überwachen, Fehler feststellen\nund beheben\n7     maschinelles Bearbeiten          a) Maschinenwerte in Abhängigkeit von Werkstück,\nauf Werkzeugmaschinen                Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoffkombinatio-\nunter Anwendung ver-                 nen auswählen und einstellen\nschiedener Fertigungs-           b) Spannmittel entsprechend den Anforderungen aus-\nverfahren                            wählen und anwenden, Werkzeuge einrichten\n(§ 4 Nr. 15)\nc) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nicht-                      7\neisenmetallen sowie aus Kunststoffen unter Berück-\nsichtigung von Form- und Lagetoleranz, insbeson-\ndere Achsparallelität und Winkelgenauigkeit bis zur\nOberflächenbeschaffenheit von Rz 16 µm und einer\nMaßgenauigkeit von IT 7 mit unterschiedlichen\nWerkzeugmaschinen herstellen\nd) gehärtete und ungehärtete Werkstücke bis zur Maß-\ngenauigkeit IT 6 und bis zu einer Oberflächenbe-\nschaffenheit Rz von 10 µm, insbesondere durch\nSchleifen herstellen\ne) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen so-\nwie aus Kunststoffen bis zur Maßgenauigkeit IT 7                           15\nund bis zu einer Oberflächenbeschaffenheit Rz von\n16 µm mit unterschiedlichen Werkzeugen durch\nDrehen und Fräsen insbesondere auf numerisch\ngesteuerten Werkzeugmaschinen bearbeiten\nf) Teilungen an Werkstücken herstellen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","2490            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                   in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung des selbständigen Planens,    im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1          2     3/4\n1                  2                                             3                                     4\n8  Aufbauen und Prüfen von      a) elektrische, pneumatische und hydraulische Schal-\nhydraulischen, pneumati-        tungen aufbauen, verbinden und mit Energie versor-\nschen und elektropneu-          gen sowie prüfen und einstellen                                      4\nmatischen Steuerungen        b) Druck in pneumatischen und hydraulischen Syste-\n(§ 4 Nr. 16)                    men messen und einstellen\nc) Aufgabenstellungen, insbesondere Bewegungsab-\nläufe und Wechselwirkungen an Schnittstellen des\nzu steuernden Systems, analysieren                                        7\nd) Funktionen prüfen und einstellen, Fehler unter Be-\nachtung der Schnittstellen eingrenzen und beheben\n9  Montieren und                a) Bau- und Normteile sowie Verbindungselemente\nInbetriebnehmen                 nach Arbeitsunterlagen bereitstellen\n(§ 4 Nr. 17)                 b) Bauteile für den funktionsgerechten Einbau prüfen                5\nc) Fügeflächen hinsichtlich Oberflächenform und Ober-\nflächenbeschaffenheit anpassen\nd) Bauteile nach technischen Unterlagen zu Baugrup-\npen montieren, in Betrieb nehmen, prüfen und Prüf-                        5\nergebnisse dokumentieren\n10   Instandhalten von            a) Funktion von technischen Systemen prüfen, vorge-\ntechnischen Systemen            gebene Werte vergleichen und einstellen, Prüfergeb-\n(§ 4 Nr. 18)                    nisse dokumentieren\nb) Systeme nach Instandhaltungsplänen warten, Ver-\nschleißteile im Rahmen der vorbeugenden Instand-                     4\nhaltung austauschen\nc) Systeme unter Beachtung ihrer Funktion demontie-\nren und Teile hinsichtlich Lage und Funktion kenn-\nzeichnen\nd) Störungen durch Nacharbeit und Austausch von\nBauteilen und Baugruppen an Systemen beseitigen\nund dokumentieren\ne) Störungen und Fehler an Systemen eingrenzen, ihre\nUrsachen aufzeigen, Möglichkeiten zu ihrer Be-\nhebung angeben sowie die Instandsetzung einleiten\nund durchführen                                                           6\nf) Systeme durch Nacharbeit sowie Austausch von\nBauteilen und Baugruppen instand setzen und ihre\nFunktion prüfen\ng) Gesamtfunktion im Betriebszustand prüfen, einstel-\nlen und Ergebnisse dokumentieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002                  2491\nB. B e r u f l i c h e F a c h b i l d u n g i n d e n S c h w e r p u n k t e n\n1. Schwerpunkt Maschinenbau\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                 in Wochen\nLfd.                 Teil des\ndie unter Einbeziehung des selbständigen Planens,  im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3/4\n1                      2                                                    3                                  4\n1     Fügen                                  a) Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe für\n(§ 4 Nr. 9)                               das Schweißen auswählen sowie Einstellwerte fest-\nlegen, Betriebsbereitschaft herstellen\nb) Nahtart unter Berücksichtigung der Werkstoffe und\nder Werkstücke festlegen, Werkstücke und Fugen                     4\nzum Schweißen vorbereiten\nc) Bleche und Profile aus Stahl oder Aluminium in ver-\nschiedenen Positionen heften und mit unterschied-\nlichen Verfahren schweißen\nd) Schweißnähte prüfen und nachbehandeln\ne) Halbzeuge aus Kunststoffen schweißen\nf) Bleche und Profile aus Stahl oder Aluminium mit                          8\nunterschiedlichen Verfahren trennen\ng) Pressverbindungen, insbesondere durch Einpres-\nsen, Schrumpfen oder Dehnen, herstellen\n2     Montieren und                          a) Maschinen oder Systeme insbesondere zu verbun-\nInbetriebnehmen                           denen Gesamtsystemen nach Anleitung und Plänen\n(§ 4 Nr. 17)                              aufstellen, ausrichten, befestigen und montieren                   4\nb) Maschinen oder Systeme nach Plänen demontieren\nund kennzeichnen\nc) Zusammenwirken von Funktionen bei verbundenen\nSystemen und die Gesamtfunktion, einschließlich\nSchalt- und Sicherheitsfunktionen, durch mecha-\nnische, hydraulische, pneumatische, elektrische\noder elektronische Ansteuerung nach Vorgabe prü-\nfen, einstellen und dokumentieren\nd) Betriebsdaten bei der Inbetriebnahme ermitteln, mit                    10\nvorgegebenen Werten vergleichen und dokumentieren\ne) Maschinen oder Systeme einstellen, prüfen, in Be-\ntrieb nehmen\nf) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel aus-\nwählen und einsetzen, Transport sichern und durch-\nführen\n2. Schwerpunkt Feinmechanik\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                 in Wochen\nLfd.                 Teil des\ndie unter Einbeziehung des selbständigen Planens,  im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3/4\n1                      2                                                    3                                  4\n1     Montieren und                          a) Baugruppen unter Beachtung der Einzel- und Ge-\nInbetriebnehmen                           samtfunktion zu mechanischen, elektromechani-\n(§ 4 Nr. 17)                              schen oder optischen Geräten und Systemen mon-\ntieren\nb) Modelle und Versuchseinrichtungen herstellen, mon-\ntieren und in Betrieb nehmen                                       5","2492             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                    in Wochen\nLfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung des selbständigen Planens,     im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3/4\n1                  2                                            3                                     4\nc) Instrumente und Messgeräte unter Berücksichtigung\ntechnischer Besonderheiten herstellen, montieren\nund justieren\nd) Funktion von Baugruppen prüfen, mechanische und\nelektrische Werte einstellen\ne) Sicherheitseinrichtungen einstellen, ihre Funktion\nprüfen und dokumentieren\nf) Geräte und Systeme unter Betriebsbedingungen in\nBetrieb nehmen, Betriebsdaten ermitteln und doku-\nmentieren\ng) das Zusammenwirken von verknüpften Funktionen\nbei verketteten Baugruppen prüfen, einstellen und                        14\njustieren sowie die Gesamtfunktion von Geräten und\nSystemen sicherstellen, Werte dokumentieren\nh) mechanische, elektrische, elektronische und opti-\nsche Bauelemente und Baugruppen unter Beach-\ntung der Einzel- und Gesamtfunktion montieren und\nprüfen\n2    Prüfen und Messen            a) Messsysteme und Messgeräte nach dem Verwen-\n(§ 4 Nr. 8)                     dungszweck auswählen\n3\nb) elektrische und elektronische Bauelemente und\nKomponenten prüfen, einstellen und justieren\nc) Drücke, Volumina, Temperaturen, Druck- und Tem-\nperaturdifferenzen mit elektrischen, elektronischen                        4\nund optischen Messgeräten messen\n3. Schwerpunkt Werkzeugbau\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                    in Wochen\nLfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung des selbständigen Planens,     im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3/4\n1                  2                                            3                                     4\n1    maschinelles Bearbeiten      a) Werkstücke durch unterschiedliche Abtragsverfah-\n5\nauf Werkzeugmaschinen           ren, insbesondere Erodieren, bearbeiten\nunter Anwendung ver-\nschiedener Fertigungs-\nverfahren                    b) Modelle und Muster aus unterschiedlichen Werkstof-\n8\n(§ 4 Nr. 15)                    fen und Werkstoffkombinationen fertigen\n2    Montieren und                a) Bauteile und Baugruppen zu Werkzeugen, Vorrich-\nInbetriebnehmen                 tungen, Lehren oder Formen unter Beachtung der\n(§ 4 Nr. 17)                    Maßtoleranzen passen, durch Messen und Sicht-                        3\nprüfen ausrichten, Lage sichern, Bauteile sowie Bau-\ngruppen verbinden und kontrollieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002              2493\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                   in Wochen\nLfd.         Teil des\ndie unter Einbeziehung des selbständigen Planens,    im Ausbildungsjahr\nNr.  Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3/4\n1               2                                             3                                    4\nb) Gesamt- und Einzelfunktionen prüfen; Funktions-\nfähigkeit von Baugruppen durch Einstellen elektri-\nscher, mechanischer, hydraulischer oder pneuma-\ntischer Werte herstellen\nc) Betriebssicherheit von Werkzeugen, Vorrichtungen\noder Formen insbesondere durch Kontrolle der\nSicherungselemente und Sicherungseinrichtungen\nüberprüfen                                                               10\nd) Werkzeuge, Vorrichtungen oder Formen einbauen\nund Montageplatz gegen Unfallgefahren sichern\ne) die Funktion von Werkzeugen, Vorrichtungen oder\nFormen durch Herstellen von Ausfallmustern prüfen\nf) Ausfallmuster auf Maß- und Formhaltigkeit, Ober-\nflächenbeschaffenheit und Funktion prüfen"]}