{"id":"bgbl1-2002-45-6","kind":"bgbl1","year":2002,"number":45,"date":"2002-07-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/45#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-45-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_45.pdf#page=23","order":6,"title":"Neufassung der Bundeslaufbahnverordnung","law_date":"2002-07-02T00:00:00Z","page":2459,"pdf_page":23,"num_pages":21,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002                  2459\nBekanntmachung\nder Neufassung der Bundeslaufbahnverordnung\nVom 2. Juli 2002\nAuf Grund des Artikels 2 der Siebten Verordnung zur          10. den am 22. April 1999 in Kraft getretenen Artikel 1 der\nÄnderung der Bundeslaufbahnverordnung vom 2. Juli                    Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 706),\n2002 (BGBl. I S. 2447) wird nachstehend der Wortlaut der        11. den am 2. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 23\nBundeslaufbahnverordnung unter ihrer neuen Überschrift               des Gesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I\nin der ab dem 9. Juli 2002 geltenden Fassung bekannt                 S. 1638),\ngemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n12. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen Arti-\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung                   kel 304 der Verordnung vom 29. Oktober 2001\nvom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449, 863),                         (BGBl. I S. 2785),\n2. den am 17. Mai 1991 in Kraft getretenen Artikel 1 der      13. den am 9. Juli 2002 in Kraft tretenden Artikel 1 der\nVerordnung vom 8. Mai 1991 (BGBl. I S. 1096),                   eingangs genannten Verordnung.\n3. den am 13. März 1993 in Kraft getretenen Artikel 70\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nder Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I\nS. 278),                                                   zu 1., 2.  des § 15 des Bundesbeamtengesetzes in der\nund 4.     Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar\n4. den am 20. Mai 1993 in Kraft getretenen Artikel 1 der                 1985 (BGBl. I S. 479) in Verbindung mit § 46 des\nVerordnung vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 701),                         Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der\n5. den am 1. Oktober 1994 in Kraft getretenen Arti-                      Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I\nkel 8 des Gesetzes vom 24. August 1994 (BGBl. I                       S. 713),\nS. 2229),                                                  zu 3., 9.  des Artikels 56 Abs. 3 des Zuständigkeits-\n6. den am 16. September 1994 in Kraft getretenen Arti-        und 12.    anpassungsgesetzes vom 18. März 1975\nkel 1 der Verordnung vom 6. September 1994 (BGBl. I                   (BGBl. I S. 705),\nS. 2302),                                                  zu 6.      des § 15 des Bundesbeamtengesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 27. Februar\n7. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 12\n1985 (BGBl. I S. 479),\nAbs. 8 des Gesetzes vom 14. September 1994\n(BGBl. I S. 2325, 1996 I S. 103),                          zu 10.     des § 15 des Bundesbeamtengesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 27. Februar\n8. den teils am 1. März 1997 und teils am 1. Juli 1997                   1985 (BGBl. I S. 479), der durch Artikel 2\nin Kraft getretenen Artikel 9 des Gesetzes vom                        Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I\n24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322),                                    S. 1666) neu gefasst worden ist,\n9. den am 14. Oktober 1997 in Kraft getretenen Arti-           zu 13.     des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamten-\nkel 47 der Verordnung vom 21. September 1997                          gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\n(BGBl. I S. 2390),                                                    vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675).\nBerlin, den 2. Juli 2002\nDer Bundesminister des Innern\nSchily","2460               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002\nVerordnung\nüber die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten\n(Bundeslaufbahnverordnung – BLV)\nInhaltsübersicht\nAbschnitt I                        § 27    Gleichwertige Befähigung\nAllgemeines                         §§ 28,\n29      (weggefallen)\n§ 1    Leistungsgrundsatz\n§ 1a   Förderung der Leistungsfähigkeit                                                     5. Titel\n§ 2    Gestaltung der Laufbahnen                                                        Höherer Dienst\n§ 3    Einstellung                                            § 30    Einstellung in den Vorbereitungsdienst\n§ 4    Ausschreibung und Auslese                              § 31    Vorbereitungsdienst\n§ 5    Erwerb der Befähigung                                  § 32    Prüfung\n§ 5a   Zulassung zu einer höheren Laufbahn bei Besitz der                                   6. Titel\nerforderlichen Hochschulausbildung\nAufstieg\n§ 6    Laufbahnwechsel; Befähigung für eine andere Laufbahn\n§ 33    Allgemeine Regelungen für den Aufstieg\n§ 7    Probezeit\n§ 33a   Ausbildungsaufstieg\n§ 8    Dauer der Probezeit\n§ 33b   Praxisaufstieg\n§ 9    Dienstbezeichnung vor der Anstellung\n§ 10   Anstellung                                                                        Abschnitt III\nLaufbahnen besonderer Fachrichtungen\n§ 11   Übertragung von höher bewerteten Dienstposten\n§ 34    Gestaltungsgrundsätze\n§ 12   Beförderung\n§ 35    Einstellungsvoraussetzungen\n§ 13   Schwerbehinderte Menschen\n§ 36    Zuerkennung der Befähigung\nAbschnitt II                        § 37    Einstellung in Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst\nLaufbahnbewerberinnen\nAbschnitt IV\nund Laufbahnbewerber\nAndere Bewerberinnen und Bewerber\n1. Titel                         § 38    Allgemeine Einstellungsvoraussetzungen\nGemeinsame Vorschriften                    § 39    Besondere Einstellungsvoraussetzungen\n§ 14   Einstellung der Laufbahnbewerberinnen und Laufbahn-\nbewerber                                                                          Abschnitt V\n§ 15   Ausbildung, Prüfung, Lehrende                                               Dienstliche Beurteilung\n§ 16   (weggefallen)                                          § 40    Allgemeines\n§ 41    Inhalt\n2. Titel                         § 41a   Richtwerte\nEinfacher Dienst\nAbschnitt VI\n§ 17   Einstellung in den Vorbereitungsdienst\nFortbildung\n§ 18   Vorbereitungsdienst\n§ 42\n3. Titel                                                   Abschnitt VII\nMittlerer Dienst                                Übertritt in das Bundesbeamtenverhältnis\n§ 19   Einstellung in den Vorbereitungsdienst                 § 43\n§ 20   Vorbereitungsdienst\nAbschnitt VIII\n§ 21   Prüfung\nAusnahmen\n§§ 22,\n§ 44\n23     (weggefallen)\nAbschnitt IX\n4. Titel\nÜbergangs- und Schlussvorschriften\nGehobener Dienst\n§ 45    Übergangsvorschrift\n§ 24   Einstellung in den Vorbereitungsdienst\n§§ 45a,\n§ 25   Vorbereitungsdienst                                    46      (weggefallen)\n§ 26   Prüfung                                                § 47    Übergangsvorschrift zu § 2 Abs. 4","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002               2461\nAbschnitt I                          Laufbahnen (Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsord-\nnungen) als Rechtsverordnung zu erlassen, auf die in der\nAllgemeines                           Anlage 5 aufgeführten obersten Dienstbehörden über-\ntragen. In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 müssen\n§1                               insbesondere geregelt werden:\nLeistungsgrundsatz                        1. Bildungsvoraussetzungen für die Einstellung,\n(1) Bei Einstellung, Anstellung, Übertragung von Dienst-    2. Ziele, Dauer, Gliederung und allgemeine Inhalte des\nposten, Beförderung und Aufstieg der Beamtinnen und                Vorbereitungsdienstes,\nBeamten ist nur nach Eignung, Befähigung und fachlicher\nLeistung zu entscheiden.                                       3. Voraussetzungen einer Kürzung oder Anrechnung von\nAusbildungszeiten beim Vorbereitungsdienst,\n(2) Die Eignung umfasst die allgemeinen beamtenrecht-\nlichen Voraussetzungen der Entscheidungen nach Ab-             4. Prüfung, Prüfungsverfahren, Ermittlung und Feststel-\nsatz 1 und die zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche            lung des Prüfungsergebnisses,\nBefähigung. Die fachliche Leistung ist für die Eignung zu      5. Anerkennung von Prüfungen und sonstigen Befähi-\nberücksichtigen.                                                   gungsnachweisen,\n(3) Die Befähigung umfasst die für die dienstliche Ver-     6. Eingangsamt,\nwendung wesentlichen Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertig-\nkeiten und sonstigen Eigenschaften der Beamtin oder des        7. Ämter der Laufbahn,\nBeamten.                                                       8. Voraussetzungen für die Zulassung zum Aufstieg in\n(4) Die fachliche Leistung besteht in den nach den              eine höhere Laufbahn,\ndienstlichen Anforderungen bewerteten Arbeitsergebnis-         9. Aufstieg in eine höhere Laufbahn.\nsen.\nSoweit die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es\nerfordern, können neben den allgemeinen Einstellungs-\n§ 1a                              voraussetzungen besondere Kenntnisse und Fertigkeiten\nFörderung der Leistungsfähigkeit                  gefordert werden. Die Rechtsverordnungen sollen eine\n(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind im      laufbahnübergreifende Grundbildung in einer ersten Aus-\nRahmen von Personalentwicklungskonzepten durch Per-            bildungsstufe und eine darauf aufbauende Fachbildung\nsonalführungs- und -entwicklungsmaßnahmen zu erhal-            für die Laufbahn vorsehen. Die Ausbildungsabschnitte\nten und zu fördern. Dazu gehören unter anderem                 und die Lehrpläne sollen an den Lernzielen ausgerichtet\nwerden.\n1. die Fortbildung,\n(5) Nach § 15 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes wird\n2. die Beurteilung,                                            die Befugnis, besondere Vorschriften für Laufbahnen be-\n3. Mitarbeitergespräche,                                       sonderer Fachrichtungen als Rechtsverordnung zu erlas-\n4. Zielvereinbarungen,                                         sen, auf das Bundesministerium des Innern übertragen.\n5. die Möglichkeit der Einschätzung der Vorgesetzten              (6) Dienst- oder Amtsbezeichnungen einer Laufbahn\ndurch ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie          dürfen für eine andere Laufbahn nur mit Zustimmung des\nBundesministeriums des Innern verwendet werden.\n6. ein die Fähigkeiten und Kenntnisse erweiternder\nWechsel der Verwendung, insbesondere auch die\nTätigkeit bei internationalen Organisationen.                                           §3\n(2) Über die Ausgestaltung von Personalentwicklungs-                                 Einstellung\nkonzepten entscheidet die oberste Dienstbehörde. Sie\nkann diese Befugnis auf die Behörden ihres Geschäfts-             Einstellung ist eine Ernennung unter Begründung eines\nbereichs jeweils für deren Bereich übertragen. Die §§ 40       Beamtenverhältnisses.\nbis 42 bleiben unberührt.\n§4\n§2\nAusschreibung und Auslese\nGestaltung der Laufbahnen\n(1) Für Einstellungen sind die Bewerberinnen und\n(1) Die Laufbahnen sind den Laufbahngruppen des ein-        Bewerber durch Stellenausschreibung zu ermitteln, wenn\nfachen, des mittleren, des gehobenen und des höheren           davon nicht nach § 8 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes\nDienstes zugeordnet.                                           abgesehen werden kann.\n(2) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter derselben Fach-           (2) Beförderungsdienstposten sollen innerhalb des\nrichtung, die die gleiche Vor- und Ausbildung oder eine        Behördenbereichs ausgeschrieben werden. Die obersten\ndiesen Voraussetzungen gleichwertige Befähigung erfor-         Dienstbehörden regeln Art und Umfang der Ausschrei-\ndern (Laufbahnbefähigung); zur Laufbahn gehören auch           bungen und ihrer Bekanntmachung. Von einer Ausschrei-\nVorbereitungsdienst und Probezeit.                             bung kann allgemein oder im Einzelfall insbesondere\n(3) Die Zugehörigkeit einer Laufbahn zu einer Laufbahn-     abgesehen werden, wenn Gründe der Personalplanung\ngruppe richtet sich nach dem im Bundesbesoldungs-              oder des Personaleinsatzes entgegenstehen.\ngesetz bestimmten Eingangsamt.                                    (3) Die Stellenausschreibung soll sowohl die männliche\n(4) Nach § 15 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes wird         als auch die weibliche Form verwenden. In Bereichen, in\ndie Befugnis, besondere Vorschriften für die einzelnen         denen Frauen in geringerer Zahl beschäftigt sind als Män-","2462               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002\nner, sollen sie gezielt durch die Stellenausschreibung        Erwerb der Befähigung in der Wahrnehmung von Auf-\nangesprochen werden.                                          gaben der neuen Laufbahn bewährt haben. Die Bewäh-\nrungszeit beträgt sechs Monate.\n(4) Die Auslese für Einstellungen und für die Übertra-\ngung von Beförderungsdienstposten ist nach den\nGrundsätzen des § 1 durchzuführen. Die obersten Dienst-                                     §6\nbehörden regeln die näheren Voraussetzungen für die                                 Laufbahnwechsel;\nEinstellung. Gesetzliche Vorschriften, nach denen Bewer-                 Befähigung für eine andere Laufbahn\nberinnen und Bewerber bestimmter Gruppen bevorzugt\neinzustellen sind, sind zu berücksichtigen.                      (1) Ein Laufbahnwechsel ist zulässig, wenn die Beamtin\noder der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn\nbesitzt.\n§5\n(2) Die Laufbahnbefähigung kann als Befähigung für\nErwerb der Befähigung                       eine gleichwertige Laufbahn anerkannt werden, wenn\n(1) Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber             nicht für die neue Laufbahn eine bestimmte Vorbildung,\nerwerben die Laufbahnbefähigung (§ 2 Abs. 2) durch            Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvor-\nschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend\n1. Vorbereitungsdienst und Bestehen der vorgeschriebe-\nerforderlich ist. Laufbahnen sind einander gleichwertig,\nnen Laufbahnprüfung,\nwenn sie zu derselben Laufbahngruppe gehören und die\n2. Zuerkennung nach § 36,                                     Befähigung für die neue Laufbahn auf Grund der bisheri-\n3. Ausbildung und Bestehen der vorgeschriebenen Auf-          gen Laufbahnbefähigung und Tätigkeit durch Unterwei-\nstiegsprüfung nach § 33a Abs. 3 Satz 4,                   sung erworben werden kann. Die für die Gestaltung der\nneuen Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde kann\n4. Anerkennung oder Zuerkennung nach den §§ 6, 18             im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern\nAbs. 5, § 20 Abs. 4 oder § 27.                            für die Unterweisung und die Feststellung, ob die Unter-\n(2) Durch Einführung in die Aufgaben der neuen Lauf-       weisung abgeschlossen ist, Regelungen treffen.\nbahn und Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der          (3) In den Fällen des § 26 Abs. 2, des § 42 Abs. 3 und des\nEinführung wird die Befähigung für die nächsthöhere Lauf-     § 45 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes ist auch ein\nbahn abweichend von Absatz 1 nach § 33a Abs. 4 Satz 1         Wechsel in eine nicht gleichwertige Laufbahn zulässig,\nbis 5 und Abs. 5 Satz 1 oder nach § 33b erworben.             wenn die Beamtinnen und Beamten erfolgreich in Auf-\n(3) Andere Bewerberinnen und Bewerber (§ 21 des Bun-       gaben der neuen Laufbahn unterwiesen worden sind. Die\ndesbeamtengesetzes) erwerben die Laufbahnbefähigung           Unterweisungszeit beträgt einschließlich erforderlicher\nnach § 38.                                                    Fortbildungsgänge\n1. im einfachen Dienst             mindestens drei Monate,\n§ 5a                              2. im mittleren Dienst             mindestens ein Jahr und\nZulassung zu einer                        3. im gehobenen und                mindestens ein Jahr und\nhöheren Laufbahn bei Besitz                        höheren Dienst                 sechs Monate.\nder erforderlichen Hochschulausbildung\n(4) Über die Anerkennung der Befähigung entscheidet\n(1) Beamtinnen und Beamte, die die für eine höhere         die für die Gestaltung der neuen Laufbahn zuständige\nLaufbahn erforderliche Hochschulausbildung besitzen,          oberste Dienstbehörde; sie kann diese Befugnis auf\nkönnen zur höheren Laufbahn zugelassen werden, wenn           andere Behörden übertragen.\nsie an dem für Regelbewerberinnen und Regelbewerber\nvorgesehenen Auswahlverfahren erfolgreich teilgenom-             (5) Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 gelten entsprechend\nmen haben.                                                    für die Anerkennung einer Laufbahnbefähigung als Befähi-\ngung für die nächstniedrigere Laufbahn.\n(2) Die ausgewählten Beamtinnen und Beamten neh-\nmen an dem für die Laufbahn eingerichteten Vorberei-\ntungsdienst teil und legen die vorgeschriebene Prüfung                                      §7\nab. Soweit kein Vorbereitungsdienst eingerichtet ist, leis-                             Probezeit\nten sie die vorgeschriebene hauptberufliche Tätigkeit; § 35\n(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf\nAbs. 5 und die §§ 36 und 37 gelten entsprechend.\nProbe, während der sich die Beamtinnen und Beamten für\nWährend dieser Zeit verbleiben sie in ihrem bisherigen\nihre Laufbahn nach Erwerb der Laufbahnbefähigung\nbeamtenrechtlichen Status.\nbewähren sollen. Die Probezeit soll insbesondere erwei-\n(3) Beamtinnen und Beamte, die eine rechtswissen-          sen, dass die Beamtinnen und Beamten nach Einarbei-\nschaftliche Hochschulausbildung besitzen, können              tung die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen. Sie soll\nabweichend von Absatz 1 nur dann zur höheren Laufbahn         zugleich erste Erkenntnisse vermitteln, für welche Ver-\nzugelassen werden, wenn sie zusätzlich einen Vorberei-        wendungen die Beamtinnen und Beamten besonders\ntungsdienst nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes mit       geeignet erscheinen. Die Beamtinnen und Beamten wer-\nder Zweiten Staatsprüfung abgeschlossen haben. Auch           den während der Probezeit nach Möglichkeit auf mehr als\nsie müssen erfolgreich an dem für Regelbewerberinnen          einem Dienstposten eingesetzt.\nund Regelbewerber vorgeschriebenen Auswahlverfahren\n(2) Wenn die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es\nteilgenommen haben. Absatz 2 findet auf sie keine\nerfordern, kann vorgeschrieben werden, dass die Beam-\nAnwendung.\ntinnen und Beamten in ausgewählten Tätigkeitsbereichen\n(4) Den Beamtinnen und Beamten kann ein Amt der            der Dienstbehörde in die Aufgaben der Laufbahn einge-\nneuen Laufbahn verliehen werden, wenn sie sich nach           führt werden; die Einführung kann praxisbezogene Lehr-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002                 2463\nveranstaltungen umfassen. Die Einführungszeit soll ein                                       §8\nJahr nicht überschreiten.\nDauer der Probezeit\n(3) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der\n(1) Die regelmäßige Probezeit dauert in den Laufbahnen\nBeamtinnen und Beamten sind während der Probezeit\ninsbesondere nach jedem Verwendungsbereich zu be-             des einfachen Dienstes             ein Jahr,\nwerten; vor Ablauf der Probezeit wird festgestellt, ob die    des mittleren Dienstes             zwei Jahre,\nBeamtin oder der Beamte sich bewährt hat; auf Erkennt-\nnisse über eine besondere Eignung nach Absatz 1 Satz 3        des gehobenen Dienstes             zwei Jahre und sechs\nsoll hingewiesen werden. Wenn die Bewährung bis zum                                              Monate,\nAblauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden kann,     des höheren Dienstes               drei Jahre.\nkann die Probezeit um höchstens zwei Jahre verlängert\nwerden; sie darf jedoch insgesamt fünf Jahre nicht über-      Bei anderen Bewerberinnen und Bewerbern (§ 38) erhöht\nschreiten. Die Fristen verlängern sich um die Zeit einer      sich die Dauer der Probezeit um jeweils ein Jahr; sie\nBeurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn nicht die Voraus-         beträgt mindestens drei Jahre.\nsetzungen des Absatzes 5 vorliegen.                              (2) In den Laufbahnen des gehobenen und des höheren\n(4) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht schon   Dienstes sollen von der Probezeit mindestens sechs\nauf den Vorbereitungsdienst angerechnet oder als haupt-       Monate außerhalb einer obersten Dienstbehörde geleistet\nberufliche Tätigkeit nach § 35 berücksichtigt oder als        werden.\nZeiten für die Feststellung der Berufserfahrung nach § 38        (3) Die Mindestprobezeit beträgt in den Laufbahnen des\nzugrunde gelegt worden sind, sollen auf die Probezeit         einfachen und des mittleren Dienstes sechs Monate, in\nangerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und           den Laufbahnen des gehobenen und des höheren Diens-\nSchwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der       tes zwölf Monate.\nbetreffenden Laufbahn entsprochen hat. Auf die Probezeit\nwird auch die Zeit einer gleichwertigen Tätigkeit im öffent-                                 §9\nlichen Dienst eines Mitgliedstaats der Europäischen Union\noder bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder über-               Dienstbezeichnung vor der Anstellung\nstaatlichen Einrichtung angerechnet.                             (1) Während des Beamtenverhältnisses auf Probe bis\n(5) Als Probezeit gilt die Zeit                            zur Anstellung führen die Beamtinnen und Beamten als\nDienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Ein-\n1. eines Urlaubs für die Tätigkeit in öffentlichen zwi-       gangsamtes ihrer Laufbahn mit dem Zusatz „zur Anstel-\nschenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen       lung“ („z.A.“).\noder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungs-\nhilfe,                                                       (2) Die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige\noberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem\n2. eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, der dienstlichen          Bundesministerium des Innern andere Dienstbezeichnun-\nInteressen oder öffentlichen Belangen dient,              gen festsetzen.\nwenn eine den Laufbahnanforderungen gleichwertige\nTätigkeit ausgeübt wird und das Vorliegen der Vorausset-                                    § 10\nzungen bei Gewährung des Urlaubs von der obersten\nDienstbehörde schriftlich festgestellt worden ist. Das Bun-                             Anstellung\ndesministerium des Innern bestimmt, welche Einrich-              (1) Anstellung ist eine Ernennung unter erster Verleihung\ntungen und Tätigkeitsbereiche nach Satz 1 als geeignet        eines Amtes, das in einer Besoldungsordnung aufgeführt\nanerkannt werden. Der Zeit eines Urlaubs nach Satz 1          ist oder für das die Bundespräsidentin oder der Bundes-\nNr. 1 steht die Zeit einer von der obersten Dienstbehörde     präsident eine Amtsbezeichnung festgesetzt hat.\nangeordneten Tätigkeit bei einer öffentlichen zwi-\n(2) Die Beamtinnen und Beamten werden nach erfolg-\nschenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich.\nreichem Abschluss der Probezeit im Rahmen der besetz-\n(6) Die Probezeit kann um höchstens ein Drittel gekürzt    baren Planstellen angestellt. Bei der Entscheidung sind\nwerden, wenn die Beamtin oder der Beamte in der Probe-        die Ergebnisse der Feststellung nach § 7 Abs. 3, die fach-\nzeit erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistungen      lichen Leistungen und Dienstzeiten nach Abschluss der\nerbringt und die Laufbahnprüfung mit einer besseren Note      Probezeit und das Ergebnis der Laufbahnprüfung oder\nals „Befriedigend“ bestanden hat.                             einer als gleichwertig anerkannten Prüfung zu berücksich-\n(7) Bei Entscheidungen nach den Absätzen 4, 5 und 6        tigen.\ndürfen die Feststellungen nach Absatz 3 Satz 1 nicht             (3) Hat sich die Einstellung wegen einer ununterbroche-\nbeeinträchtigt werden. Die Mindestprobezeit (§ 8 Abs. 3)      nen Betreuung mindestens eines in häuslicher Gemein-\nist vorbehaltlich des Satzes 3 zu leisten. Auf die Mindest-   schaft lebenden Kindes unter 18 Jahren verzögert, darf\nprobezeit kann verzichtet werden, wenn die nach Absatz 4      die Anstellung nach Erwerb der Laufbahnbefähigung nicht\nanzurechnende Dienstzeit in einer Behörde des Ge-             über den Zeitpunkt hinausgeschoben werden, zu dem die\nschäftsbereichs zurückgelegt worden ist, in dem die           oder der Betroffene ohne die Verzögerung zur Anstellung\nFeststellung nach Absatz 3 Satz 1 zu treffen ist.             herangestanden hätte, sofern die Bewerbung um Einstel-\n(8) Beamtinnen und Beamte, die sich nicht bewährt          lung innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der\nhaben, werden entlassen. Sie können statt dessen nach         Kinderbetreuung oder Beendigung der im Anschluss an\nMaßgabe des § 6 Abs. 5 mit ihrer Zustimmung in die            die Kinderbetreuung begonnenen vorgeschriebenen Aus-\nnächstniedrigere Laufbahn derselben Fachrichtung über-        bildung erfolgt ist und diese Bewerbung zur Einstellung\nnommen werden, wenn sie hierfür geeignet sind und ein         geführt hat. Entsprechendes gilt für eine Beamtin oder\ndienstliches Interesse vorliegt.                              einen Beamten, die oder der wegen einer Kinderbetreu-","2464               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002\nung ohne Anwärter- oder Dienstbezüge beurlaubt war.                                        § 12\nZugrunde gelegt wird jeweils der Zeitraum der tatsäch-\nBeförderung\nlichen Verzögerung bis zu einem Jahr; insgesamt können\nhöchstens zwei Jahre berücksichtigt werden. Für die              (1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die der\nBetreuung eines Kindes wird nur einer Person der Aus-         Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt mit höherem\ngleich gewährt. Werden in einem Haushalt mehrere Kinder       Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen\ngleichzeitig betreut, dann wird für denselben Zeitraum der    wird. Einer Beförderung steht es gleich, wenn der Beamtin\nAusgleich nur im Umfang eines Jahres einmal gewährt.          oder dem Beamten, ohne dass sich die Amtsbezeichnung\nDas Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit bleibt           ändert, ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt ver-\nunberührt. Eine Beförderung während der Probezeit ist         liehen wird. Amtszulagen (§ 42 Abs. 1 des Bundesbesol-\nzulässig, sofern die dienstlichen Leistungen dies recht-      dungsgesetzes) gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.\nfertigen.                                                        (2) Ein Beförderungsamt kann verliehen werden, wenn\n(4) Absatz 3 gilt entsprechend bei einer tatsächlichen     die Voraussetzungen des § 11 erfüllt sind. Bei der Fest-\nPflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflege-     stellung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung\nbedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere         sind auch langjährige Leistungen, die wechselnden Anfor-\naus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten,         derungen gleichmäßig gerecht geworden sind, angemes-\nGeschwister sowie volljährigen Kinder.                        sen zu berücksichtigen. Eine erfolgreich absolvierte Tätig-\nkeit bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung\n(5) Die Beamtinnen und Beamten werden im Ein-              ist besonders zu berücksichtigen. Bei Beförderungen, für\ngangsamt ihrer Laufbahn angestellt.                           die nicht eine Auslese und die probeweise Wahrnehmung\n(6) Zur Anstellung in einem höheren als dem Ein-           des Dienstpostens nach § 11 vorausgegangen sind, rich-\ngangsamt der Laufbahn kann nach § 44 Abs. 1 die Zu-           tet sich die Auswahl nach den fachlichen Leistungen.\nlassung von Ausnahmen beantragt werden, wenn die                 (3) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen\nBewerberin oder der Bewerber für das Beförderungsamt          nicht übersprungen werden. Nicht regelmäßig zu durch-\ngeeignet erscheint. Dabei soll insbesondere berücksich-       laufen sind die Ämter der Bundesbesoldungsordnung B.\ntigt werden, ob die Bewerberin oder der Bewerber durch\nberufliche Tätigkeiten innerhalb oder außerhalb des              (4) Eine Beförderung ist nicht zulässig\nöffentlichen Dienstes, die nach Art, Schwierigkeit und        1. während der Probezeit (§§ 7, 8); § 10 Abs. 3 Satz 7\nDauer den von Beamtinnen und Beamten der Laufbahn zu              bleibt unberührt,\nfordernden Eignungsvoraussetzungen mindestens gleich-\nwertig sind, eine den höheren Anforderungen entspre-          2. vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung oder der\nchende Berufserfahrung erworben hat. § 11 gilt entspre-           letzten Beförderung, es sei denn, dass das bisherige\nchend; die §§ 7 und 8 bleiben unberührt. Für den Eig-             Amt nicht regelmäßig durchlaufen zu werden brauchte.\nnungsnachweis kommen berufliche Bildungsgänge, die               (5) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Vorausset-\nnach dieser Verordnung schon für die Laufbahnbefähi-          zung für eine Beförderung sind, rechnen von der ersten\ngung zu berücksichtigen sind, nicht in Betracht.              Verleihung eines Amtes in der Laufbahngruppe. Dienst-\nzeiten, die über die im Einzelfall festgesetzte Probezeit\nhinaus geleistet sind, sind anzurechnen. Als Dienstzeit gilt\n§ 11                              die Zeit eines Urlaubs nach\nÜbertragung                           1. § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1,\nvon höher bewerteten Dienstposten                  2. § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, wenn der Urlaub für eine Tätig-\nFür einen höher bewerteten Dienstposten hat die Beam-          keit bei Fraktionen des Deutschen Bundestages, der\ntin oder der Beamte die Eignung in einer Erprobungszeit           Landtage oder des Europäischen Parlaments erteilt\nnachzuweisen. Die Erprobungszeit beträgt im einfachen             wurde, in den übrigen Fällen des § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2\nund mittleren Dienst mindestens drei Monate sowie im              nur bis zu einer Dauer von insgesamt zwei Jahren,\ngehobenen und höheren Dienst mindestens sechs Mo-             3. der Elternzeitverordnung oder einer Beurlaubung nach\nnate; sie soll ein Jahr nicht überschreiten. Sie gilt als ge-     § 72a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengeset-\nleistet, soweit die Beamtin oder der Beamte sich in den           zes, wenn die Beamtin oder der Beamte ein Kind, für\nTätigkeiten eines Dienstpostens gleicher Bewertung                das ihr oder ihm die Personensorge zusteht und das in\nbewährt hat. Die Erprobungszeit gilt auch als geleistet,          ihrem oder seinem Haushalt lebt, oder ein Kind im\nsoweit sich die Beamtin oder der Beamte während der               Sinne des § 1 Abs. 3 des Bundeserziehungsgeldgeset-\nBeurlaubung in Tätigkeiten bei einer nach § 7 Abs. 5 aner-        zes überwiegend betreut und erzieht.\nkannten öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaat-\nIn den Fällen des Satzes 3 Nr. 1 und 2 ist, soweit es sich\nlichen Einrichtung oder bei Fraktionen des Deutschen\nnicht um eine Tätigkeit bei Fraktionen des Deutschen Bun-\nBundestages, der Landtage oder des Europäischen Parla-\ndestages, der Landtage oder des Europäischen Parla-\nments bewährt hat und die ausgeübten Tätigkeiten nach\nments handelt, § 7 Abs. 5 Satz 2 entsprechend anzuwen-\nArt und Schwierigkeit mindestens den Anforderungen des\nden. Zugrunde gelegt wird jeweils der Zeitraum der\nhöher bewerteten Dienstpostens entsprochen haben. Die\ntatsächlichen Verzögerung bis zu einem Jahr; insgesamt\nErprobung kann, wenn die sonstigen Voraussetzungen\nkönnen höchstens zwei Jahre berücksichtigt werden,\nnach dieser Verordnung erfüllt sind, im Rahmen der Pro-\nsoweit solche Zeiten nicht bereits nach § 10 Abs. 3 ange-\nbezeit nach den §§ 7 und 8 stattfinden. Wenn die Eignung\nrechnet worden sind.\nnicht festgestellt werden kann, ist von der Übertragung\ndes Dienstpostens abzusehen oder die Übertragung zu              (6) Die Regelung des Absatzes 5 zur Kinderbetreuung\nwiderrufen.                                                   gilt, einschließlich des berücksichtigungsfähigen Zeit-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002               2465\nraumes, entsprechend für die Berücksichtigung der tat-         setzungen ist auch die tatsächliche Pflege einer oder eines\nsächlichen Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gut-        nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen\nachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen           Angehörigen im Sinne des § 10 Abs. 4 zu berücksichtigen.\nim Sinne des § 10 Abs. 4.                                      Die Höchstaltersgrenzen gelten nicht für Inhaberinnen\n(7) Bei der Anrechnung von Dienstzeiten für eine Beför-     oder Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungs-\nderung sind ermäßigte und regelmäßige Arbeitszeiten            scheins und in den Fällen des § 7 Abs. 2 des Soldatenver-\ngrundsätzlich gleich zu behandeln.                             sorgungsgesetzes.\n§ 15\n§ 13                                            Ausbildung, Prüfung, Lehrende\nSchwerbehinderte Menschen                          (1) In den Rechtsverordnungen nach § 2 Abs. 4 sind\n(1) Von schwerbehinderten Menschen darf bei der Ein-        folgende Prüfungsnoten vorzusehen:\nstellung, Anstellung und Beförderung nur das Mindestmaß        sehr gut (1)       = eine Leistung, die den Anforderun-\nkörperlicher Eignung verlangt werden.                                                 gen in besonderem Maße ent-\n(2) Im Prüfungsverfahren sind für schwerbehinderte                                 spricht;\nMenschen die ihrer Behinderung angemessenen Erleich-           gut (2)            = eine Leistung, die den Anforderun-\nterungen vorzusehen.                                                                  gen voll entspricht;\n(3) Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter      befriedigend (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen\nMenschen ist eine etwaige Minderung der Arbeits- und                                  den Anforderungen entspricht;\nVerwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu berück-\nsichtigen.                                                     ausreichend (4)    = eine Leistung, die zwar Mängel auf-\nweist, aber im Ganzen den Anforde-\nrungen noch entspricht;\nAbschnitt II                          mangelhaft (5)     = eine Leistung, die den Anforderun-\ngen nicht entspricht, jedoch erken-\nLaufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber                                         nen lässt, dass die notwendigen\nGrundkenntnisse vorhanden sind\nund die Mängel in absehbarer Zeit\n1. T i t e l                                               behoben werden könnten;\nGemeinsame Vorschriften                           ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderun-\ngen nicht entspricht und bei der\nselbst die Grundkenntnisse so\n§ 14                                                     lückenhaft sind, dass die Mängel in\nEinstellung der Laufbahn-                                            absehbarer Zeit nicht behoben wer-\nbewerberinnen und Laufbahnbewerber                                          den könnten.\n(1) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber             Zur Bildung der Prüfungsnoten können die Einzelleistun-\nwerden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den           gen und die Gesamtleistung der Prüfung nach einem\nVorbereitungsdienst der betreffenden Laufbahn einge-           System von Punktzahlen bewertet werden.\nstellt. Sie führen während des Vorbereitungsdienstes die          (2) Es können Zwischenprüfungen und ausbildungs-\nDienstbezeichnung „Anwärterin“ oder „Anwärter“, in Lauf-       begleitende Leistungskontrollen vorgesehen werden. Ihre\nbahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung              Ergebnisse können auf die Gesamtbewertung der Leis-\n„Referendarin“ oder „Referendar“, je mit einem die Fach-       tungen bei der Laufbahnprüfung bis zu einem Drittel ange-\nrichtung oder die Laufbahn bezeichnenden Zusatz. Die für       rechnet werden.\ndie Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Dienst-\nbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesministe-               (3) Mit der Ausbildung darf nur betraut werden, wer über\nrium des Innern andere Dienstbezeichnungen festsetzen.         die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und\nnach seiner Persönlichkeit geeignet ist. Zur oder zum\n(2) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist bis zu   hauptamtlich Lehrenden im Rahmen der Ausbildung kann\neinem Höchstalter von 32 Jahren, bei schwerbehinderten         nur bestellt werden, wer hierfür fachlich und pädagogisch\nMenschen bis zu einem Höchstalter von 40 Jahren zuläs-         geeignet ist. Der Nachweis der fachlichen Eignung gilt als\nsig. Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die die Laufbahn-        erbracht, wenn sich die oder der Lehrende in einer min-\nbefähigung nach § 18 Abs. 5, § 20 Abs. 4 oder § 27 erwor-      destens vierjährigen für die Lehraufgabe förderlichen\nben haben, ist für die Einstellung in das Beamtenverhältnis    beruflichen Tätigkeit bewährt hat. Der Nachweis der\nauf Probe der für den Befähigungserwerb erforderliche          pädagogischen Eignung soll durch erfolgreiche Teilnahme\nZeitraum dem Höchstalter nach Satz 1 hinzuzurechnen.           an einer pädagogischen Fortbildungsveranstaltung er-\nDem Höchstalter von 32 Jahren nach Satz 1 und dem              bracht werden, die eine Erprobung in der Wahrnehmung\nHöchstalter nach Satz 2 ist bei Bewerberinnen und Bewer-       der Lehrtätigkeit umfasst. Weitergehende Vorschriften\nbern, die wegen Betreuung mindestens eines mit ihnen in        über die Berufung von Lehrenden an Fachhochschulen\nhäuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jah-          bleiben unberührt.\nren von einer Bewerbung um Einstellung vor Vollendung\ndes 32. Lebensjahres abgesehen haben, je Kind ein Zeit-\nraum von drei Jahren bis zu einem Höchstalter von                                          § 16\n40 Jahren hinzuzurechnen. Unter den gleichen Voraus-                                   (weggefallen)","2466              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002\n2. T i t e l                        3. eine für die Laufbahn geeignete Ausbildung in einem\nEinfacher Dienst                               öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis\noder einen gleichwertigen Bildungsstand nachweist.\n§ 17\nEinstellung in den Vorbereitungsdienst                                          § 20\nIn den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des ein-                           Vorbereitungsdienst\nfachen Dienstes kann eingestellt werden, wer mindestens         (1) Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel zwei\nden erfolgreichen Besuch einer Hauptschule oder einen        Jahre; er soll diese Dauer nicht überschreiten.\ngleichwertigen Bildungsstand nachweist. Als gleichwertig\nkann auch ein Bildungsstand anerkannt werden, der auf           (2) Der Vorbereitungsdienst besteht aus einer fach-\ngeeigneter Bildungsgrundlage durch eine besondere            theoretischen und einer praktischen Ausbildung. Die fach-\nberufliche Ausbildung oder Weiterbildung innerhalb oder      theoretische Ausbildung dauert in der Regel sechs Mo-\naußerhalb des öffentlichen Dienstes erworben worden ist.     nate. Sie soll auch Grundkenntnisse vermitteln, die in\ngleichwertigen Laufbahnen verwendet werden können.\n§ 18                                (3) Der Vorbereitungsdienst kann gekürzt werden,\nVorbereitungsdienst                       soweit nachgewiesen wird, dass für die Laufbahnbefähi-\ngung erforderliche Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertig-\n(1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens sechs\nkeiten in einem beruflichen Bildungsgang außerhalb des\nMonate. Er umfasst eine theoretische und eine praktische\nVorbereitungsdienstes oder durch eine für die Laufbahn-\nAusbildung.\nbefähigung gleichwertige berufliche Tätigkeit innerhalb\n(2) Der Vorbereitungsdienst soll gekürzt werden, soweit   oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben wor-\nnachgewiesen wird, dass für die Laufbahnbefähigung           den sind. Zeiten nach Satz 1 sind anzurechnen, wenn die\nerforderliche Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten in    Ausbildung für die Laufbahn üblicherweise nicht im Beam-\neinem beruflichen Bildungsgang außerhalb des Vorberei-       tenverhältnis durchgeführt wird. Nach § 19 berücksich-\ntungsdienstes oder durch eine für die Laufbahnbefähi-        tigte Zeiten können nicht angerechnet werden.\ngung gleichwertige berufliche Tätigkeit innerhalb oder\naußerhalb des öffentlichen Dienstes erworben worden             (4) Bewerberinnen und Bewerbern, die außerhalb des\nsind. Zeiten nach Satz 1 sind anzurechnen, wenn die Aus-     Vorbereitungsdienstes eine inhaltlich dessen Anforderun-\nbildung für die Laufbahn üblicherweise nicht im Beamten-     gen entsprechende Ausbildung in einem beruflichen Bil-\nverhältnis durchgeführt wird. Nach § 17 berücksichtigte      dungsgang mit einer Prüfung abgeschlossen haben, die\nZeiten können nicht angerechnet werden.                      der Laufbahnprüfung gleichwertig ist, kann die Laufbahn-\nbefähigung zuerkannt werden.\n(3) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Feststellung\nab, ob die Beamtin oder der Beamte das Ziel des Vorbe-\nreitungsdienstes erreicht hat. Schließt er mit einer Prüfung                             § 21\nab und werden die Voraussetzungen einer Kürzung nach                                   Prüfung\nAbsatz 2 Satz 1 und 2 durch ein Abschluss- oder Prü-\n(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahn-\nfungszeugnis nachgewiesen, sind Gegenstand der Lauf-\nprüfung ab. Ist der Vorbereitungsdienst nach § 20 Abs. 3\nbahnprüfung insbesondere Ausbildungsinhalte des ge-\num Zeiten eines geeigneten mit einer Prüfung abgeschlos-\nleisteten Vorbereitungsdienstes. Die Prüfung kann einmal\nsenen beruflichen Bildungsganges gekürzt worden, sind\nwiederholt werden; die oberste Dienstbehörde kann in\nGegenstand der Laufbahnprüfung insbesondere Ausbil-\nbegründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung\ndungsinhalte des geleisteten Vorbereitungsdienstes.\nzulassen.\n(2) Die Prüfung kann einmal wiederholt werden; die\n(4) Absatz 3 Satz 3 gilt auch für eine Teilprüfung oder\noberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahme-\nZwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die\nFortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.                   fällen eine zweite Wiederholung zulassen.\n(5) Bewerberinnen und Bewerbern, die außerhalb des           (3) Absatz 2 gilt auch für eine Teilprüfung oder Zwi-\nVorbereitungsdienstes eine inhaltlich dessen Anforderun-     schenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die\ngen entsprechende Ausbildung in einem beruflichen Bil-       Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.\ndungsgang mit einer Prüfung abgeschlossen haben, die\nder Laufbahnprüfung gleichwertig ist, kann die Laufbahn-                               §§ 22, 23\nbefähigung zuerkannt werden.                                                         (weggefallen)\n3. T i t e l                                                  4. T i t e l\nMittlerer Dienst\nGehobener Dienst\n§ 19\n§ 24\nEinstellung in den Vorbereitungsdienst\nEinstellung in den Vorbereitungsdienst\nIn den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des mittle-\nren Dienstes kann eingestellt werden, wer mindestens            In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des gehobe-\nnen Dienstes kann eingestellt werden, wer die Fachhoch-\n1. den Abschluss einer Realschule oder                       schulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium\n2. den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule und eine       berechtigende Schulbildung oder einen gleichwertigen\nförderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder         Bildungsstand nachweist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002               2467\n§ 25                               benen Dienstes auch anerkannt, wenn die Bewerberin\nVorbereitungsdienst                        oder der Bewerber außerhalb des Vorbereitungsdienstes\neine inhaltlich dessen Anforderungen entsprechende, aus\n(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.             Fachstudien und berufspraktischen Studienzeiten be-\n(2) Der Vorbereitungsdienst wird in einem Studiengang      stehende Ausbildung in einem Studiengang einer Hoch-\neiner Fachhochschule durchgeführt, der aus Fachstudien        schule mit einer Prüfung abgeschlossen hat, die der Lauf-\nan der Fachhochschule des Bundes oder an einer gleich-        bahnprüfung gleichwertig ist.\nstehenden Hochschuleinrichtung und aus berufsprakti-             (2) Wenn die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es\nschen Studienzeiten besteht. Die Fachstudien werden in        erfordern, kann als Voraussetzung für die Anerkennung\nder Regel im Wechsel mit den berufspraktischen Studien-       der Prüfung als Laufbahnprüfung der erfolgreiche Ab-\nzeiten durchgeführt. Fachstudien und berufspraktische         schluss einer Einführung in die Laufbahnaufgaben gefor-\nStudienzeiten bilden eine Einheit.                            dert werden. Die Einführungszeit kann auf höchstens\n(3) Die Fachstudien dauern achtzehn Monate. Sie            sechs Monate festgesetzt oder bis zu dieser Dauer ver-\nschließen ein Grundstudium von sechs Monaten ein. Das         längert werden. Die Probezeit schließt sich an.\nGrundstudium umfasst die für die Laufbahnen des geho-\nbenen Dienstes allgemein geeigneten Ausbildungsinhalte;                                 §§ 28, 29\nsie sind für gleichwertige Laufbahnen möglichst einheit-\n(weggefallen)\nlich zu gestalten.\n(4) Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die\npraktische Ausbildung von achtzehn Monaten in fachbe-                                   5. T i t e l\nzogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben.                               Höherer Dienst\nDavon können insgesamt drei Monate auf praxisbezogene\nLehrveranstaltungen entfallen.\n§ 30\n(5) Der Vorbereitungsdienst kann auf eine praktische\nEinstellung in den Vorbereitungsdienst\nAusbildung in Schwerpunktbereichen der Laufbahnauf-\ngaben beschränkt werden, wenn der Erwerb der wissen-             In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des höheren\nschaftlichen Erkenntnisse und Methoden, die zur Erfüllung     Dienstes kann eingestellt werden, wer ein Studium an\nder Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind, durch eine    einer Hochschule, dessen Mindest- oder Regelstudienzeit\ninsoweit geeignete Prüfung als Abschluss eines Studien-       nicht weniger als drei Jahre beträgt und dabei Zeiten einer\nganges einer Hochschule nachgewiesen worden ist. Die          in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen\nRechtsverordnung nach § 2 Abs. 4 bestimmt, welche Prü-        Ausbildung oder Tätigkeit nicht umfasst, mit einer Staats-\nfungen geeignet sind. Die praktische Ausbildung soll ein      prüfung oder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung\nJahr nicht unterschreiten.                                    abgeschlossen hat. Das Studium muss geeignet sein, in\nVerbindung mit dem Vorbereitungsdienst die Laufbahn-\n(6) Die praktische Ausbildung kann bis auf sechs Mo-\nbefähigung zu vermitteln.\nnate gekürzt werden, soweit Zeiten einer geeigneten\nberufspraktischen Ausbildung oder für die Laufbahnbe-\nfähigung gleichwertige berufliche Tätigkeiten nachgewie-                                  § 31\nsen worden sind. Tätigkeiten von Angestellten im öffent-                         Vorbereitungsdienst\nlichen Dienst können berücksichtigt werden, wenn sie\ndenjenigen von Beamtinnen und Beamten des gehobenen              (1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens zwei\nDienstes gleichwertig sind.                                   Jahre. Er vermittelt durch eine Ausbildung in fachbezoge-\nnen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben, ver-\nbunden mit praxisbezogenen Lehrveranstaltungen, die für\n§ 26                               die Laufbahn erforderlichen berufspraktischen Fähigkei-\nten, Kenntnisse und Fertigkeiten.\nPrüfung\n(2) Der Vorbereitungsdienst kann gekürzt werden,\n(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahn-     soweit nachgewiesen wird, dass für die Laufbahnbefähi-\nprüfung ab. Ist der Vorbereitungsdienst nach § 25 Abs. 5      gung erforderliche Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertig-\ngekürzt worden, sind Gegenstand der Laufbahnprüfung           keiten in einem beruflichen Bildungsgang außerhalb des\nAusbildungsinhalte des geleisteten Vorbereitungsdiens-        Vorbereitungsdienstes oder durch eine für die Laufbahn-\ntes.                                                          befähigung gleichwertige, nach Bestehen der ersten\n(2) Die Prüfung kann einmal wiederholt werden; die         Staats- oder der Hochschulprüfung zurückgelegte beruf-\noberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahme-           liche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen\nfällen eine zweite Wiederholung zulassen.                     Dienstes erworben worden sind. Der zu leistende Vor-\nbereitungsdienst dauert mindestens ein Jahr.\n(3) Absatz 2 gilt auch für eine Teilprüfung oder Zwi-\nschenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die               (3) Nach Absatz 2 sind anrechenbar auch Zeiten einer\nFortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.                    praktischen Tätigkeit, die Voraussetzung für die Ablegung\nder für die Laufbahn vorgeschriebenen ersten Staats-\noder Hochschulprüfung sind. Auf den Vorbereitungs-\n§ 27                               dienst für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst\nkann eine mit der Laufbahnprüfung abgeschlossene Aus-\nGleichwertige Befähigung                      bildung für den gehobenen nichttechnischen Verwal-\n(1) Nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 2           tungsdienst oder für den gehobenen Justizdienst bis zur\nAbs. 4 wird die Befähigung für eine Laufbahn des geho-        Dauer von sechs Monaten angerechnet werden.","2468               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002\n§ 32                             Teilnahme am Auswahlverfahren für den Aufstieg nach\nPrüfung                            § 33a oder § 33b kann einmal wiederholt werden. Als\nerfolglos ist die Teilnahme anzusehen, wenn sie nicht mit\n(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahn-     ausreichendem Ergebnis abgeschlossen wurde.\nprüfung ab. Ist der Vorbereitungsdienst nach § 31 Abs. 2\num Zeiten eines geeigneten mit einer Prüfung abgeschlos-         (7) Ein Aufstieg ist ausgeschlossen, wenn für die höhere\nsenen beruflichen Bildungsganges gekürzt worden, sind         Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder\nGegenstand der Laufbahnprüfung insbesondere Ausbil-           Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrie-\ndungsinhalte des geleisteten Vorbereitungsdienstes.           ben ist.\n(2) Die Prüfung kann einmal wiederholt werden; die            (8) Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Lauf-\noberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahme-           bahn wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der\nfällen eine zweite Wiederholung zulassen.                     besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn ver-\nliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach\n(3) Absatz 2 gilt auch für eine Teilprüfung oder Zwi-      Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Ver-\nschenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die            leihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe ver-\nFortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.                    liehen werden.\n6. T i t e l                                                    § 33a\nAufstieg                                                 Ausbildungsaufstieg\n(1) Beamtinnen und Beamte können zum Ausbildungs-\n§ 33                             aufstieg zugelassen werden, wenn sie sich seit der ersten\nAllgemeine Regelungen für den Aufstieg               Verleihung eines Amtes\n(1) Beamtinnen und Beamte können von Vorgesetzten          1. im einfachen Dienst in einer Dienstzeit von einem\nfür die Zulassung zum Aufstieg in die nächsthöhere Lauf-          Jahr,\nbahn vorgeschlagen werden oder sich bewerben.                 2. im mittleren Dienst in einer Dienstzeit von vier Jahren\n(2) In einem Auswahlverfahren wird, gemessen an den            und\nAnforderungen der künftigen Laufbahnaufgaben, die Eig-        3. im gehobenen Dienst in einer Dienstzeit von sechs\nnung der Beamtinnen und Beamten überprüft. Sie ist                Jahren\nmindestens in einer Vorstellung vor einer Auswahlkom-\nmission, beim Aufstieg in eine Laufbahn des gehobenen         bewährt und zu Beginn der Ausbildung das 45. Lebensjahr\noder des höheren Dienstes auch durch die schriftliche         noch nicht vollendet haben. Dienstzeiten, die über die im\nBearbeitung von Aufgaben, nachzuweisen. Die Auswahl-          Einzelfall festgesetzte Probezeit hinaus geleistet sind, sind\nkommission bewertet die Ergebnisse. Für jedes Auswahl-        anzurechnen.\nverfahren ist eine Rangfolge der erfolgreichen Bewerbe-          (2) Die Beamtinnen und Beamten nehmen beim Aufstieg\nrinnen und Bewerber festzulegen.                              in Laufbahnen des mittleren und gehobenen Dienstes an\n(3) Die Auswahlkommission besteht in der Regel aus         dem für die Laufbahn eingerichteten Vorbereitungsdienst\nvier Mitgliedern. Sie soll zu gleichen Teilen mit Frauen und  teil, der mit der Laufbahnprüfung abschließt. Soweit sie\nMännern besetzt sein. Die Mitglieder müssen einer höhe-       während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende für\nren Laufbahn als der der Bewerberinnen und Bewerber           die neue Laufbahn geforderte Kenntnisse erworben\nangehören. Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht         haben, können im Vorbereitungsdienst für\ngebunden. Die Bundesakademie für öffentliche Verwal-          1. den mittleren Dienst die praktische Ausbildung und\ntung führt die Auswahlverfahren für den Aufstieg in den\nhöheren Dienst durch; im Einvernehmen mit dem Bundes-         2. den gehobenen Dienst die Fachstudien und die berufs-\nministerium des Innern kann davon abgewichen werden.              praktischen Studienzeiten\n(4) Die zuständige Dienstbehörde kann auf der Grund-       jeweils um höchstens sechs Monate verkürzt werden.\nlage der dienstlichen Beurteilungen und sonstiger Anfor-         (3) Für Laufbahnen des gehobenen Dienstes, in denen\nderungen eine Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahl-        kein oder ein nach § 25 Abs. 5 auf eine praktische Aus-\nverfahren treffen. Verbleibt hiernach in Laufbahnen des       bildung beschränkter Vorbereitungsdienst eingerichtet ist,\neinfachen und des mittleren Dienstes regelmäßig eine          regeln die Laufbahnvorschriften die Voraussetzungen des\nhohe Bewerberzahl, kann ein vereinfachtes Auswahlver-         Aufstiegs. Wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht, kann\nfahren vorgesehen werden.                                     Beamtinnen und Beamten Gelegenheit gegeben werden,\n(5) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die        die für die Laufbahn erforderlichen wissenschaftlichen\noberste Dienstbehörde unter Berücksichtigung des Vor-         Erkenntnisse und Methoden in einem Studiengang an\nschlags der Auswahlkommission. Sie kann diese Befugnis        einer Fachhochschule zu erwerben. § 25 Abs. 5 und 6 gilt\nauf eine andere Behörde übertragen. Die Entscheidung          entsprechend. Die Ausbildung schließt mit der Aufstiegs-\nüber die Zulassung kann auch Bewerberinnen und Bewer-         prüfung ab, die aus schriftlichen und mündlichen Prü-\nber eines früheren Auswahlverfahrens, das nicht länger als    fungsteilen besteht.\nvier Jahre zurückliegt, berücksichtigen, wenn dessen             (4) Beim Aufstieg in Laufbahnen des höheren Dienstes\nBewertungen nach Absatz 2 Satz 3 und 4 für die Rang-          nehmen die Beamtinnen und Beamten nach Maßgabe der\nfolge vergleichbar gestaltet sind.                            einschlägigen Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung\n(6) Wer am Auswahlverfahren dreimal erfolglos teilge-      und Prüfung an dem für die Laufbahn eingerichteten Vor-\nnommen hat, kann nicht mehr zugelassen werden. Die            bereitungsdienst oder an einer zweijährigen Einführung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002               2469\nteil. Die Einführung umfasst wissenschaftlich ausgerich-                              Abschnitt III\ntete Lehrgänge der Bundesakademie für öffentliche Ver-\nwaltung von mindestens sechs Monaten und die prakti-\nLaufbahnen besonderer Fachrichtungen\nsche Wahrnehmung von Aufgaben des höheren Dienstes.\nDie erfolgreiche Teilnahme an den Lehrgängen ist fest-                                    § 34\nzustellen; das Bundesministerium des Innern erlässt für                         Gestaltungsgrundsätze\ndie Lehrgänge einen Rahmenplan. Der Bundespersonal-\nausschuss oder ein von ihm bestimmter unabhängiger               (1) Laufbahnen im Sinne des § 20 Abs. 1 des Bundes-\nAusschuss stellt nach einer Vorstellung der Beamtin           beamtengesetzes können eingerichtet werden, soweit\noder des Beamten fest, ob die Einführung erfolgreich          dafür neben den Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst und\nabgeschlossen ist. Die oberste Dienstbehörde kann das         Laufbahnprüfung ein dienstliches Bedürfnis besteht. An\nFeststellungsverfahren mit Zustimmung des Bundes-             die Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahn-\npersonalausschusses und im Einvernehmen mit dem               prüfung tritt eine für die Laufbahnbefähigung gleichwer-\nBundesministerium des Innern selbst regeln und durch-         tige, innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes\nführen. Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Lauf-        geleistete hauptberufliche Tätigkeit. Ihre näheren Voraus-\nbahnprüfung ab.                                               setzungen und die zu fordernden Bildungsvoraussetzun-\ngen sind nach Maßgabe des § 35 zu regeln.\n(5) Mit der erfolgreichen Ablegung der Laufbahnprü-\nfung, der Aufstiegsprüfung oder der Feststellung wird die        (2) Die besonderen Fachrichtungen, für die Laufbahnen\nBefähigung für die neue Laufbahn erworben. Die Lauf-          nach Absatz 1 eingerichtet sind, ergeben sich aus den\nbahnprüfung, die Aufstiegsprüfung und das Feststel-           Anlagen 1 bis 3. Für die in der Anlage 4 genannten Lauf-\nlungsverfahren können einmal wiederholt werden.               bahnen besonderer Fachrichtungen gelten die dort auf-\ngeführten besonderen Einstellungsvoraussetzungen.\n(6) An einer Aufstiegsausbildung können auch Arbeit-\nnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes teilnehmen\nund die Laufbahn- oder Aufstiegsprüfung ablegen oder                                      § 35\nsich einer Feststellung unterziehen, wenn die zuständige\nEinstellungsvoraussetzungen\noberste Dienstbehörde sie für eine spätere Übernahme in\nden Beamtendienst vorgesehen hat. Für die Zulassung              (1) In eine Laufbahn besonderer Fachrichtung kann ein-\nsind die Absätze 1 bis 5 und § 33 entsprechend anzuwen-       gestellt werden, wer\nden.                                                          1. die Bildungsvoraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt,\n2. eine hauptberufliche Tätigkeit nach den Absätzen 3\n§ 33b\nund 4 nachweist.\nPraxisaufstieg\n(2) Die Bildungsvoraussetzungen müssen eine Ausbil-\n(1) Zum Praxisaufstieg kann zugelassen werden, wer zu      dung umfassen, die zu einem allgemein berufsbefähigen-\nBeginn der Einführung                                         den Abschluss geführt hat. Für Laufbahnen des mittleren\n1. das 45. Lebensjahr vollendet und                           und des gehobenen Dienstes muss die Ausbildung auf der\nnach den §§ 19 und 24 geforderten Mindestvorbildung\n2. das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.               aufbauen; sie muss für Laufbahnen des gehobenen Diens-\n(2) Die Beamtinnen und Beamten werden in die höhere        tes den Voraussetzungen eines mit der Prüfung abge-\nLaufbahn eingeführt, indem sie Aufgaben dieser Laufbahn       schlossenen Studienganges einer Hochschule nach § 25\nwahrnehmen. Die Einführung dauert                             Abs. 5 Satz 1 entsprechen. Für Laufbahnen des höheren\nDienstes ist ein allgemein berufsbefähigendes fachwis-\n1. im mittleren Dienst        ein Jahr und sechs Monate,      senschaftliches, den Voraussetzungen des § 30 entspre-\n2. im gehobenen Dienst        zwei Jahre und                  chendes Studium an einer Hochschule zu fordern. Die\nBildungsvoraussetzungen müssen in Verbindung mit der\n3. im höheren Dienst          zwei Jahre und sechs Monate.\nhauptberuflichen Tätigkeit geeignet sein, die Laufbahn-\nSie soll für den mittleren Dienst Lehrgänge von mindes-       befähigung zu vermitteln.\ntens sechs, für den gehobenen Dienst von mindestens\n(3) Den Bildungsvoraussetzungen für Laufbahnen des\nacht und für den höheren Dienst von mindestens zehn\ngehobenen und höheren Dienstes nach Absatz 2 stehen\nWochen Dauer umfassen. Die erfolgreiche Teilnahme an\ndie in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nden Lehrgängen für den gehobenen und für den höheren\nGebiet erworbenen Hochschulabschlüsse gleich, soweit\nDienst ist festzustellen. Die Lehrgänge zum Aufstieg in den\ndie Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder die\nhöheren Dienst werden von der Bundesakademie für\nGleichwertigkeit mit dem jeweils geforderten Hochschul-\nöffentliche Verwaltung durchgeführt; das Bundesministe-\nabschluss im Sinne des Artikels 37 Abs. 1 des Einigungs-\nrium des Innern erlässt hierfür einen Rahmenplan.\nvertrages festgestellt und den Hochschulabschluss ent-\n(3) Die Befähigung für die höhere Laufbahn stellt der      sprechend zugeordnet hat. Den Bildungsvoraussetzun-\nBundespersonalausschuss oder ein von ihm bestimmter           gen für Laufbahnen des gehobenen Dienstes stehen auch\nunabhängiger Ausschuss nach einer Vorstellung der             die an Fach- und Ingenieurschulen in dem in Artikel 3 des\nBeamtin oder des Beamten fest. Die oberste Dienst-            Einigungsvertrages genannten Gebiet erworbenen Ab-\nbehörde kann das Feststellungsverfahren mit Zustim-           schlüsse gleich, wenn die Gleichwertigkeit mit dem ent-\nmung des Bundespersonalausschusses und im Einver-             sprechenden Abschluss an Vorläufereinrichtungen der\nnehmen mit dem Bundesministerium des Innern selbst            Fachhochschule anerkannt wurde und der Inhaberin oder\nregeln und durchführen. Das Feststellungsverfahren kann       dem Inhaber des Abschlusses in einem von der zuständi-\neinmal wiederholt werden.                                     gen Stelle gestalteten Nachdiplomierungsverfahren nach","2470               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002\nArtikel 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages der                                        § 37\nDiplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule (FH)“ ver-                                  Einstellung in\nliehen wurde.                                                             Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst\n(4) Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach Erwerb der        (1) In eine Laufbahn, für die ein Vorbereitungsdienst mit\nBildungsvoraussetzungen geleistet worden sein. Sie ist        Laufbahnprüfung eingerichtet ist und deren Fachrichtung\nnach Absatz 2 Satz 4 für die Laufbahnbefähigung geeig-        in den Anlagen 1 bis 3 mit Hinweis auf diese Vorschrift auf-\nnet, wenn sie                                                 geführt ist, können auch Bewerberinnen und Bewerber\n1. nach ihrer Fachrichtung der für die Einstellung gefor-     unter den Voraussetzungen der §§ 35 und 36 eingestellt\nderten Bildungsvoraussetzungen und den fachlichen         werden.\nAnforderungen der Laufbahn entspricht,                       (2) Eine Einstellung nach Absatz 1 ist zulässig, wenn\n2. nach ihrer Schwierigkeit der Tätigkeit einer Beamtin       1. geeignete Bewerberinnen und Bewerber mit Laufbahn-\noder eines Beamten derselben oder einer gleichwerti-          prüfung nicht zur Verfügung stehen,\ngen Laufbahn entspricht,                                  2. ein dienstliches Interesse besteht.\n3. im Hinblick auf die Aufgaben der künftigen Laufbahn        Die Entscheidung bedarf der Zustimmung des Bundes-\ndie Fähigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers zu        personalausschusses. Antragsberechtigt sind die zustän-\nfachlich selbständiger Berufsausübung erwiesen hat.       digen obersten Dienstbehörden. Die Zustimmung kann für\n(5) Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit beträgt in    bestimmte Laufbahnen oder Verwaltungsbereiche allge-\nLaufbahnen                                                    mein erteilt werden.\n1. des mittleren und gehobenen Dienstes ein Jahr und\nsechs Monate und                                                                   Abschnitt IV\n2. des höheren Dienstes zwei Jahre und sechs Monate.                    Andere Bewerberinnen und Bewerber\n(6) Soweit die oberste Dienstbehörde für bestimmte\nLaufbahnen des höheren Dienstes außer der ersten                                           § 38\nStaatsprüfung oder der Hochschulprüfung die Promo-                     Allgemeine Einstellungsvoraussetzungen\ntion verlangt, kann die Dauer der hauptberuflichen Tätig-\nkeit um ein Jahr gekürzt werden. Dies gilt nicht, wenn das       (1) Andere Bewerberinnen und Bewerber müssen durch\nStudium nur durch Promotion abgeschlossen werden              ihre Lebens- und Berufserfahrung befähigt sein, im Beam-\nkann.                                                         tendienst die Aufgaben ihrer künftigen Laufbahn wahrzu-\nnehmen. Ein bestimmter Vorbildungsgang und der für\n(7) Anteile einer hauptberuflichen Tätigkeit, die auf eine Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber vorge-\nTeilzeitbeschäftigung entfallen, können entsprechend          schriebene Vorbereitungsdienst dürfen von ihnen nicht\nihrem Verhältnis zur regelmäßigen Arbeitszeit berücksich-     gefordert werden.\ntigt werden, wenn sie mindestens die Hälfte der regel-\n(2) In eine Laufbahn, für die eine bestimmte Vorbildung,\nmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Bundesbeamtin-\nAusbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvor-\nnen und Bundesbeamten betragen haben.\nschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend\n(8) Bewerberinnen und Bewerber, deren Amtstätigkeit        erforderlich ist, können andere Bewerberinnen und Be-\nausschließlich                                                werber nicht eingestellt werden.\n1. wissenschaftlicher Art bei Forschungs- und Versuchs-          (3) Andere Bewerberinnen und Bewerber dürfen nur ein-\nanstalten des Bundes oder                                 gestellt werden, wenn\n2. Lehrtätigkeit bei Lehranstalten des Bundes                 1. sie mindestens 30, in Laufbahnen des höheren Diens-\ntes mindestens 34 Jahre alt sind,\nist, können unter den Voraussetzungen der Absätze 1\nbis 6 in eine Laufbahn besonderer Fachrichtung auch ein-      2. sie nicht älter als 50 Jahre sind und\ngestellt werden, wenn ihre Fachrichtung in den Anlagen 1      3. ihre Laufbahnbefähigung auf Antrag der obersten\nbis 3 nicht aufgeführt ist. Die zuständige oberste Dienst-        Dienstbehörde durch den Bundespersonalausschuss\nbehörde entscheidet im Einvernehmen mit dem Bundes-               oder durch einen von ihm zu bestimmenden unabhän-\nministerium des Innern, welche Einrichtungen als For-             gigen Ausschuss festgestellt worden ist.\nschungs- und Versuchsanstalten oder als Lehranstalten         Andere Bewerberinnen und Bewerber können abwei-\nanzusehen sind.                                               chend von Satz 1 Nr. 1 auch eingestellt werden in eine\n(9) Das Nähere kann das Bundesministerium des Innern       Laufbahn\ndurch Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 5 regeln.                1. des mittleren oder des gehobenen Dienstes, wenn sie\nmindestens 27 Jahre alt sind und eine Prüfung bestan-\nden haben, die zu einer ihrer künftigen Laufbahn\n§ 36                                  gleichwertigen Tätigkeit im Beruf befähigt,\nZuerkennung der Befähigung                     2. des höheren Dienstes, wenn sie mindestens 32 Jahre\nDie zuständige oberste Dienstbehörde entscheidet auf           alt sind und ein Studium, das die Voraussetzungen\nGrund der nach § 35 zu fordernden Nachweise über den              nach § 30 Satz 1 erfüllt, mit einer ersten Staatsprüfung\nErwerb der Laufbahnbefähigung; sie kann diese Befugnis            oder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung abge-\nauf andere Behörden übertragen. Die Laufbahn und das              schlossen haben.\nDatum des Befähigungserwerbes sind in der Entschei-              (4) Das Verfahren zur Feststellung der Befähigung regelt\ndung zu bezeichnen.                                           der Bundespersonalausschuss.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002                 2471\n§ 39                             ihren Dienstposten oder für gleichbewertete Tätigkeiten\nBesondere Einstellungsvoraussetzungen                 dienen. Dies gilt auch für Fortbildungsmaßnahmen, die bei\nÄnderungen der Laufbahnausbildung eine Angleichung an\nDer Feststellung der Laufbahnbefähigung nach § 38          den neuen Befähigungsstand zum Ziel haben. Im Übrigen\nkann auch ein Befähigungsnachweis zugrunde gelegt             sind die Beamtinnen und Beamten verpflichtet, sich durch\nwerden, der durch das Bestehen einer der Laufbahn- oder       eigene Fortbildung über die Anforderungen ihrer Laufbahn\nAufstiegsprüfung gleichwertigen Prüfung im öffentlichen       unterrichtet zu halten, auch soweit dies der Anpassung an\nDienst erbracht worden ist.                                   erhöhte und veränderte Anforderungen dient.\n(3) Den Beamtinnen und Beamten soll ihrer Eignung ent-\nAbschnitt V                           sprechend Gelegenheit gegeben werden, an nach Bedarf\nDienstliche Beurteilung                     eingerichteten Maßnahmen der dienstlichen Fortbildung\nteilzunehmen, die zum Ziel haben, die Befähigung für\n§ 40                             höher bewertete Tätigkeiten zu fördern. Die Beamtinnen\nund Beamten können von der oder dem zuständigen Vor-\nAllgemeines                           gesetzten vorgeschlagen werden oder sich bewerben. Bei\n(1) Eignung und Leistung der Beamtin oder des Beam-        der Auswahl der Beamtinnen und Beamten sollen die\nten sind mindestens alle fünf Jahre oder wenn es die          Erfordernisse der Personalsteuerung besonders berück-\ndienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern zu      sichtigt werden.\nbeurteilen. Die Beurteilung ist der Beamtin oder dem             (4) Beamtinnen und Beamte, die durch Fortbildung ihrer\nBeamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr      Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse nachweislich\noder ihm zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu      wesentlich gesteigert haben, sind zu fördern. Vor allem ist\nmachen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu        ihnen nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, ihre Fach-\nnehmen.                                                       kenntnisse in höher bewerteten Dienstgeschäften anzu-\n(2) Die obersten Dienstbehörden können Ausnahmen           wenden und hierbei ihre besondere fachliche Eignung\nvon der regelmäßigen Beurteilung und bei Beamtinnen           nachzuweisen.\nund Beamten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben,             (5) Als Nachweis besonderer fachlicher Kenntnisse im\nauch von der nichtregelmäßigen Beurteilung zulassen.          Sinne des Absatzes 4 sind auch das Diplom einer Verwal-\ntungs- und Wirtschafts-Akademie und Abschlüsse gleich-\n§ 41                             wertiger Einrichtungen anzusehen.\nInhalt                               (6) Für die pädagogischen Fortbildungsveranstaltungen\n(1) Die Beurteilung soll sich besonders erstrecken auf     nach § 15 Abs. 3 erlässt das Bundesministerium des\nallgemeine geistige Veranlagung, Charakter, Bildungs-         Innern im Einvernehmen mit den obersten Dienstbehör-\nstand, Arbeitsleistung, soziales Verhalten und Belastbar-     den einen Rahmenplan.\nkeit.\n(2) Die Beurteilung ist mit einem Gesamturteil und mit                              Abschnitt VII\neinem Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung               Übertritt in das Bundesbeamtenverhältnis\nabzuschließen.\n(3) Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des                                         § 43\nInnern können probeweise neue, von Absatz 1 und 2                (1) Bei der Übernahme von Beamtinnen und Beamten\nabweichende Regelungen eingeführt werden.                     und früheren Beamtinnen und Beamten anderer\nDienstherren ist diese Verordnung anzuwenden; dies gilt\n§ 41a                             nicht, wenn Beamtinnen und Beamte kraft Gesetzes oder\nRichtwerte                           auf Grund eines Rechtsanspruchs in ihrer bisherigen\nRechtsstellung übernommen werden.\nDer Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besol-\ndungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt             (2) Wer außerhalb des Bundesdienstes unter Vorausset-\nwerden, soll bei der höchsten Note 15 vom Hundert und         zungen entsprechend § 5 Abs. 1 oder 3, § 33a oder § 33b\nbei der zweithöchsten Note 35 vom Hundert nicht über-         die Laufbahnbefähigung erworben hat, besitzt die Befähi-\nschreiten. Ist die Bildung von Richtwerten wegen zu gerin-    gung für die entsprechende Laufbahn im Bundesdienst. In\nger Fallzahlen nicht möglich, sind die Beurteilungen in       Zweifelsfällen stellt das Bundesministerium des Innern\ngeeigneter Weise entsprechend zu differenzieren.              fest, ob die Voraussetzungen vorliegen; § 122 Abs. 2 des\nBeamtenrechtsrahmengesetzes bleibt unberührt. § 6 ist\nentsprechend anzuwenden.\nAbschnitt VI\n(3) Die vorgeschriebene Probezeit gilt als geleistet,\nFortbildung                           soweit sich die Beamtin oder der Beamte bei anderen\nDienstherren nach Erwerb der Befähigung in der entspre-\n§ 42                             chenden oder in einer gleichwertigen Laufbahn bewährt\n(1) Die dienstliche Fortbildung ist zu fördern; sie wird   hat.\ndurch zentrale Fortbildungsmaßnahmen der Bundesregie-            (4) Als Anstellung gilt die Verleihung eines Amtes auch in\nrung geregelt, soweit sie nicht besonderen Fortbildungs-      den Fällen, in denen die Voraussetzungen dieser Verord-\neinrichtungen einzelner oberster Dienstbehörden obliegt.      nung hierfür nicht vorgelegen haben.\n(2) Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, an          (5) Wird der Beamtin oder dem Beamten bei der Über-\nMaßnahmen der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen,          nahme ein Beförderungsamt verliehen, sind die Vorschrif-\ndie der Erhaltung und Verbesserung der Befähigung für         ten über Beförderungen anzuwenden. Bei anderen","2472                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002\nBewerberinnen und Bewerbern rechnet die Dienstzeit             deslaufbahnverordnung in der bis zum 9. Juli 2002 gelten-\nnach § 12 Abs. 5 frühestens von dem Zeitpunkt an, in dem       den Fassung am 9. Juli 2002 bereits abgeschlossen, sind\ndie Voraussetzungen des § 38 Abs. 3 erfüllt waren. In          auf das weitere Auswahlverfahren und die Zulassung zum\nZweifelsfällen bestimmt das Bundesministerium des              Aufstieg die bisherigen Vorschriften anzuwenden. Auf\nInnern, ob bei der Übernahme ein Amt übersprungen wird.        Beamtinnen und Beamte, die am 9. Juli 2002 zum Aufstieg\n(6) Wechseln Richterinnen und Richter in die Laufbahn       nach den §§ 22, 28 und 33 der Bundeslaufbahnverord-\ndes höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes, kann              nung in der bis zum 9. Juli 2002 geltenden Fassung zuge-\nihnen ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 der Bundes-            lassen sind oder nach diesem Zeitpunkt gemäß Satz 1\nbesoldungsordnung A frühestens ein Jahr, ein Amt der           zugelassen werden, sind ebenfalls die bisherigen Vor-\nBesoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A            schriften anzuwenden.\nfrühestens zwei Jahre nach der Ernennung zur Richterin            (2) Ist die Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlver-\noder zum Richter auf Lebenszeit übertragen werden. Einer       fahren zum Aufstieg nach den §§ 23, 29 und 33a der Bun-\nRichterin oder einem Richter der Besoldungsgruppe R 2          deslaufbahnverordnung in der bis zum 9. Juli 2002 gelten-\nder Bundesbesoldungsordnung R kann ein Amt der                 den Fassung am 9. Juli 2002 bereits abgeschlossen, sind\nBesoldungsgruppe A 16 der Bundesbesoldungsordnung A            auf das weitere Auswahlverfahren und die Zulassung zum\nübertragen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten für Staats-        Aufstieg die bisherigen Vorschriften anzuwenden. Auf\nanwältinnen und Staatsanwälte entsprechend.                    Beamtinnen und Beamte, die am 9. Juli 2002 zum Aufstieg\nfür besondere Verwendungen nach den §§ 23, 29 und 33a\nAbschnitt VIII                          der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 9. Juli 2002\ngeltenden Fassung zugelassen sind, nach diesem Zeit-\nAusnahmen                              punkt gemäß Satz 1 zugelassen werden oder für die\nbereits die Befähigung für einen Verwendungsbereich der\n§ 44                              nächsthöheren Laufbahn festgestellt worden ist, sind\n(1) Der Bundespersonalausschuss kann auf Antrag der         ebenfalls die bisherigen Vorschriften anzuwenden. Ihnen\nobersten Dienstbehörde für einzelne Fälle oder für Grup-       steht jedoch der Praxisaufstieg nach § 33b offen. Abwei-\npen von Fällen Ausnahmen von folgenden Vorschriften            chend von § 23 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 29 Abs. 2 Satz 2\ndieser Verordnung zulassen:                                    und 3 und § 33a Abs. 2 Satz 2 und 3 in der bis zum 9. Juli\n2002 geltenden Fassung können Ämter der Besoldungs-\n1. Höchstalter für die Einstellung: § 14 Abs. 2, § 38 Abs. 3\ngruppen A 8, A 12 oder A 15 der Bundesbesoldungs-\nNr. 2,\nordnung A ohne Befähigungserweiterung zugeordnet\n2. Probezeit; Mindestprobezeit: § 8 Abs. 1 und 3,              werden.\n3. Anstellung während der Probezeit: § 10 Abs. 2 Satz 1,          (3) Auf Beamtinnen und Beamte, die die Befähigung\n4. Erprobungszeit: § 11,                                       nach § 29 Abs. 8 oder § 33a Abs. 8 der Bundeslaufbahn-\nverordnung in der bis zum 9. Juli 2002 geltenden Fassung\n5. Überspringen von Ämtern bei Anstellung oder Beför-\nerworben haben, sind § 29 Abs. 9 oder § 33a Abs. 9 der\nderung: § 10 Abs. 5; § 12 Abs. 3,\nBundeslaufbahnverordnung in der bis zum 9. Juli 2002\n6. Beförderung während der Probezeit; Beförderung              geltenden Fassung anzuwenden.\ninnerhalb eines Jahres nach der Anstellung oder der\nletzten Beförderung: § 12 Abs. 4 Nr. 1 und 2.\n(2) Eine Ausnahme von der Mindestprobezeit (Absatz 1                                 §§ 45a, 46\nNr. 2) kann beantragt werden, wenn zwingende dienst-                                  (weggefallen)\nliche Gründe vorliegen und der Mindestprobezeit gleich-\nwertige Bewährungszeiten im öffentlichen Dienst es recht-\nfertigen.                                                                                   § 47\n(3) Wird einer Beamtin oder einem Beamten nach Zulas-                      Übergangsvorschrift zu § 2 Abs. 4\nsung einer Ausnahme bei der Anstellung ein Beförde-               (1) Bis zum Inkrafttreten der die jeweilige Laufbahn\nrungsamt verliehen (Absatz 1 Nr. 5), gilt dies zugleich als    regelnden Rechtsverordnung ist die entsprechend gelten-\nBeförderung.                                                   de Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung unter\nBerücksichtigung der Rechtsverordnung vom 15. April\nAbschnitt IX                           1999 (BGBl. I S. 706) anzuwenden.\nÜbergangs- und Schlussvorschriften                     (2) Für Beamtinnen und Beamte, die sich beim Inkraft-\ntreten der Rechtsverordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I\n§ 45                              S. 706) bereits im Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn\nbefinden, die in der Anlage 5 nicht aufgeführt ist, ist die\nÜbergangsvorschrift                        entsprechende Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungs-\n(1) Ist die Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlver-     ordnung unter Berücksichtigung dieser Rechtsverord-\nfahren zum Aufstieg nach den §§ 22, 28 und 33 der Bun-         nung anzuwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002            2473\nAnlage 1\n(zu § 34)\nHöherer Dienst\nBesondere Fachrichtungen des höheren Dienstes\nÄrztlicher Dienst                                            Lebensmittelchemischer Dienst\nArchäologischer Dienst                                       Mathematischer Dienst\nBibliotheksdienst                                            Medien- und kommunikationswissenschaftlicher Dienst\nBiologischer Dienst                                          Mineralogischer Dienst\nChemischer Dienst einschließlich der Fachrichtungen          Musikwissenschaftlicher Dienst\nphysikalische Chemie, Bio- und Geo-Chemie                    Orientalistischer Dienst\nEthnologischer Dienst                                        Ozeanographischer Dienst\nForst- und holzwirtschaftlicher Dienst                       Pharmazeutischer Dienst\nGartenbaulicher Dienst einschließlich der Fachrichtung       Physikalischer Dienst\nLandespflege                                                 Raumordnungsdienst\nGeographischer Dienst                                        Romanistischer Dienst\nGeologischer Dienst                                          Slawistischer Dienst\nGeophysikalischer Dienst                                     Sprachendienst\nGesellschafts- und sozialwissenschaftlicher Dienst           Statistischer Dienst\nHaus- und ernährungswissenschaftlicher Dienst                Stenographischer Dienst in der Parlamentsverwaltung\nHistorischer Dienst                                          Technischer Dienst nach Maßgabe des § 37\nInformationstechnischer Dienst                               Tierärztlicher Dienst\nKryptologischer Dienst                                       Wetterdienst\nKunsthistorischer Dienst                                     Wirtschaftsverwaltungsdienst\nLandwirtschaftlicher Dienst                                  Zahnärztlicher Dienst","2474              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002\nAnlage 2\n(zu § 34)\nGehobener Dienst\nBesondere Fachrichtungen des höheren Dienstes\nBibliotheksdienst                                            Land- und forstwirtschaftlicher Dienst nach Maßgabe des\n§ 37\nDienst in der gesetzlichen Krankenversicherung, Kranken-\nkassendienst                                                 Landwirtschaftlich-hauswirtschaftlicher Dienst\nDienst in der gesetzlichen Unfallversicherung                Nautischer Dienst\nDienst als Sozialarbeiterinnen, Sozialarbeiter, Sozial-      Raumordnungsdienst\npädagoginnen, Sozialpädagogen                                Seevermessungstechnischer Dienst\nDokumentationsdienst                                         Schiffsmaschinendienst\nGartenbaulicher Dienst einschließlich der Fachrichtung       Technischer Dienst nach Maßgabe des § 37\nLandespflege                                                 Weinbaulicher Dienst\nInformationstechnischer Dienst                               Wirtschaftsverwaltungsdienst","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002            2475\nAnlage 3\n(zu § 34)\nMittlerer Dienst\nBesondere Fachrichtungen des höheren Dienstes\nTechnischer Dienst nach Maßgabe des § 35                     Strahlenschutztechnikerinnen und Strahlenschutztechni-\nA b s. 2 S a t z 2 u n d 4 u n d d e s § 37 b e i A b -      ker in Kernforschungseinrichtungen\nschluss der Berufsausbildung als:                            Vermessungstechnikerinnen und Vermessungstechniker\nTechnische Assistentinnen und Assistenten mit staatlicher    Werkstoffprüferinnen und Werkstoffprüfer\nAnerkennung\nZeichnerinnen und Zeichner\nStaatlich geprüfte Chemotechnikerinnen und Chemotech-\nniker\nArchivdienst bei Abschluss der Berufsaus-\nHandwerksmeisterinnen, Handwerksmeister, Industrie-          bildung als:\nmeisterinnen und Industriemeister in ihrem jeweiligen\nBeruf                                                        Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste,\nFachrichtung Archiv\nKartographinnen und Kartographen\nLaborantinnen und Laboranten                                 Bibliotheksdienst bei Abschluss der Be-\nLandkartentechnikerinnen und Landkartentechniker             rufsausbildung als:\nOperateurinnen und Operateure in Kernforschungsein-          Bibliotheksassistentinnen und Bibliotheksassistenten,\nrichtungen                                                   Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste,\nFachrichtung Bibliothek, Information und Dokumentation,\nStaatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker              Bildagentur\nTechnikerinnen und Techniker mit staatlicher Anerken-\nnung                                                         Nautischer Dienst","2476 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002\nAnlage 4\n(zu § 34)\nEinstellungsvoraussetzungen in besonderen Fällen\nfür besondere Fachrichtungen des höheren Dienstes\nI.    Ärztlicher Dienst\nZeiten einer als Pflicht- oder Medizinalassistentin oder Pflicht- oder\nMedizinalassistent oder als Ärztin oder Arzt im Praktikum geleisteten\nTätigkeit werden angerechnet. § 35 Abs. 6 findet keine Anwendung.\nII.   Lebensmittelchemischer Dienst\nBei Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemikern wird die\nzusätzlich vorgeschriebene Ausbildung als hauptberufliche Tätigkeit\ngerechnet.\nIII.  Bibliotheksdienst\nDie Voraussetzungen werden auch durch das erste juristische Staats-\nexamen erfüllt. Die Bewerberinnen und Bewerber müssen ein abge-\nschlossenes Zusatzstudium Bibliothekswesen an einer Hochschule\nnachweisen. Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit beträgt zwei\nJahre.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002            2477\nAnlage 5\n(zu § 2 Abs. 4)\nFür den Erlass von Rechtsverordnungen nach § 2 Abs. 4 sind folgende oberste Dienstbehörden zuständig:\nLaufbahn                                                                      Oberste Dienstbehörde\nEinfacher Dienst\nEinfacher Zolldienst des Bundes                                               Bundesministerium der Finanzen\nEinfacher nichttechnischer Dienst in der allgemeinen                          Bundesministerium des Innern\nund inneren Verwaltung des Bundes\nAmtsgehilfendienst in der Bundeswehrverwaltung                                Bundesministerium der Verteidigung\nEinfacher Lagerverwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung                  Bundesministerium der Verteidigung\nEinfacher technischer Dienst bei der Museumsstiftung Post                     Kuratorium der Museumsstiftung\nund Telekommunikation                                                         Post und Telekommunikation\nEinfacher technischer Dienst bei der Bundesanstalt für Post                   Vorstand der Bundesanstalt für\nund Telekommunikation Deutsche Bundespost                                     Post und Telekommunikation\nDeutsche Bundespost\nEinfacher technischer Dienst bei der Unfallkasse Post und Telekom             Vorstand der Unfallkasse\nPost und Telekom\nEinfacher technischer Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse                    Vorstand der Eisenbahn-Unfallkasse\nMittlerer Dienst\nMittlerer Auswärtiger Dienst                                                  Auswärtiges Amt\nMittlerer Dienst im Bundesnachrichtendienst                                   Bundeskanzleramt\nMittlerer nichttechnischer Dienst des Bundes in der Sozialversicherung        Bundesministerium für Arbeit\nund Sozialordnung\nMittlerer Forstdienst in der Bundesverwaltung                                 Bundesministerium der Finanzen\nMittlerer nautischer und maschinentechnischer Zolldienst des Bundes           Bundesministerium der Finanzen\nMittlerer Zolldienst des Bundes                                               Bundesministerium der Finanzen\nMittlerer Steuerdienst des Bundes                                             Bundesministerium der Finanzen\nMittlerer Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes                Bundesministerium des Innern\nMittlerer Dienst im Verfassungsschutz des Bundes                              Bundesministerium des Innern\nMittlerer nichttechnischer Dienst in der allgemeinen                          Bundesministerium des Innern\nund inneren Verwaltung des Bundes\nMittlerer nichttechnischer Dienst in der Wasser- und                          Bundesministerium für Verkehr,\nSchifffahrtsverwaltung des Bundes                                             Bau- und Wohnungswesen\nMittlerer technischer Dienst in der Wasser- und                               Bundesministerium für Verkehr,\nSchifffahrtsverwaltung des Bundes                                             Bau- und Wohnungswesen\nMittlerer Wetterdienst des Bundes                                             Bundesministerium für Verkehr,\nBau- und Wohnungswesen\nMittlerer Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes      Bundesministerium der Verteidigung\nMittlerer feuerwehrtechnischer Dienst in der Bundeswehr                       Bundesministerium der Verteidigung\nMittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung      Bundesministerium der Verteidigung\nMittlerer technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung                      Bundesministerium der Verteidigung\n– Fachrichtung Wehrtechnik –\nMittlerer technischer Dienst bei der Museumsstiftung Post                     Kuratorium der Museumsstiftung\nund Telekommunikation                                                         Post und Telekommunikation\nMittlerer technischer Dienst bei der Bundesanstalt für Post                   Vorstand der Bundesanstalt für\nund Telekommunikation Deutsche Bundespost                                     Post und Telekommunikation\nDeutsche Bundespost\nMittlerer technischer Dienst bei der Unfallkasse Post und Telekom             Vorstand der Unfallkasse\nPost und Telekom\nMittlerer technischer Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse                    Vorstand der Eisenbahn-Unfallkasse","2478             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002\nLaufbahn                                                                    Oberste Dienstbehörde\nGehobener Dienst\nGehobener Auswärtiger Dienst                                                Auswärtiges Amt\nGehobener nichttechnischer Dienst in der Bundesanstalt für Arbeit           Bundesanstalt für Arbeit\nGehobener Dienst im Bundesnachrichtendienst                                 Bundeskanzleramt\nGehobener nichttechnischer Dienst des Bundes in der Sozialversicherung      Bundesministerium für Arbeit\nund Sozialordnung\nGehobener Forstdienst des Bundes                                            Bundesministerium der Finanzen\nGehobener nichttechnischer Dienst der Bundesvermögensverwaltung             Bundesministerium der Finanzen\nGehobener nichttechnischer Zolldienst des Bundes                            Bundesministerium der Finanzen\nGehobener Steuerdienst des Bundes                                           Bundesministerium der Finanzen\nGehobener Archivdienst des Bundes                                           Beauftragter der Bundesregierung\nfür Angelegenheiten der Kultur und\nder Medien\nGehobener Dienst im Verfassungsschutz des Bundes                            Bundesministerium des Innern\nGehobener nichttechnischer Dienst in der allgemeinen                        Bundesministerium des Innern\nund inneren Verwaltung des Bundes\nGehobener Schuldienst des Bundesgrenzschutzes                               Bundesministerium des Innern\nGehobener bautechnischer Verwaltungsdienst des Bundes                       Bundesministerium für Verkehr,\nBau- und Wohnungswesen\nGehobener technischer Dienst – Fachrichtung Bahnwesen –                     Bundesministerium für Verkehr,\nBau- und Wohnungswesen\nGehobener technischer Verwaltungsdienst in der Wasser-                      Bundesministerium für Verkehr,\nund Schifffahrtsverwaltung des Bundes                                       Bau- und Wohnungswesen\nGehobener Wetterdienst des Bundes                                           Bundesministerium für Verkehr,\nBau- und Wohnungswesen\nGehobener feuerwehrtechnischer Dienst in der Bundeswehr                     Bundesministerium der Verteidigung\nGehobener Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung               Bundesministerium der Verteidigung\ndes Bundes\nGehobener Fachschuldienst an Bundeswehrfachschulen                          Bundesministerium der Verteidigung\nGehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst in der                         Bundesministerium der Verteidigung\nBundeswehrverwaltung\nGehobener technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung                    Bundesministerium der Verteidigung\n– Fachrichtung Wehrtechnik –\nGehobener technischer Dienst bei der Museumsstiftung                        Kuratorium der Museumsstiftung\nPost und Telekommunikation                                                  Post und Telekommunikation\nGehobener technischer Dienst bei der Bundesanstalt                          Vorstand der Bundesanstalt für\nfür Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost                          Post und Telekommunikation\nDeutsche Bundespost\nGehobener technischer Dienst bei der Unfallkasse Post und Telekom           Vorstand der Unfallkasse\nPost und Telekom\nGehobener technischer Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse                  Vorstand der Eisenbahn-Unfallkasse\nHöherer Dienst\nHöherer Auswärtiger Dienst                                                  Auswärtiges Amt\nHöherer nichttechnischer Dienst in der Bundesanstalt für Arbeit             Bundesanstalt für Arbeit\nHöherer Dienst im Bundesnachrichtendienst                                   Bundeskanzleramt\nHöherer Forstdienst des Bundes                                              Bundesministerium der Finanzen\nHöherer Zolldienst des Bundes                                               Bundesministerium der Finanzen\nHöherer allgemeiner Verwaltungsdienst des Bundes                            Bundesministerium des Innern\nHöherer Archivdienst des Bundes                                             Beauftragter der Bundesregierung\nfür Angelegenheiten der Kultur und\nder Medien","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002           2479\nLaufbahn                                                                    Oberste Dienstbehörde\nHöherer Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes                Bundesministerium des Innern\nHöherer Dienst im Verfassungsschutz des Bundes                              Bundesministerium des Innern\nHöherer Schuldienst des Bundesgrenzschutzes                                 Bundesministerium des Innern\nHöherer technischer Verwaltungsdienst des Bundes                            Bundesministerium für Verkehr,\nBau- und Wohnungswesen\nHöherer Fachschuldienst an Bundeswehrfachschulen                            Bundesministerium der Verteidigung\nHöherer technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung                      Bundesministerium der Verteidigung\n– Fachrichtung Wehrtechnik –\nHöherer technischer Dienst bei der Museumsstiftung                          Kuratorium der Museumsstiftung\nPost und Telekommunikation                                                  Post und Telekommunikation\nHöherer technischer Dienst bei der Bundesanstalt                            Vorstand der Bundesanstalt für\nfür Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost                          Post und Telekommunikation\nDeutsche Bundespost\nHöherer technischer Dienst bei der Unfallkasse Post und Telekom             Vorstand der Unfallkasse\nPost und Telekom\nHöherer technischer Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse                    Vorstand der Eisenbahn-Unfallkasse"]}