{"id":"bgbl1-2002-45-5","kind":"bgbl1","year":2002,"number":45,"date":"2002-07-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/45#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-45-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_45.pdf#page=11","order":5,"title":"Siebte Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung","law_date":"2002-07-02T00:00:00Z","page":2447,"pdf_page":11,"num_pages":12,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002                2447\nSiebte Verordnung\nzur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung\nVom 2. Juli 2002\nAuf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamten-                                         „6. Titel\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                                               Aufstieg\n31. März 1999 (BGBl. I S. 675) verordnet die Bundesregie-\nrung:                                                                 § 33 Allgemeine Regelungen für den Aufstieg\n§ 33a Ausbildungsaufstieg\nArtikel 1                                   § 33b Praxisaufstieg“.\nBundeslaufbahnverordnung                           j) Nach der Angabe „Abschnitt IV“ werden vor dem\nWort „Bewerber“ die Wörter „Bewerberinnen und“\nDie Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der\neingefügt.\nBekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449, 863),\nzuletzt geändert durch Artikel 304 der Verordnung vom\n29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt ge-         3. § 1 wird wie folgt geändert:\nändert:                                                           a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Aufstieg\nder“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                       b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Eigenschaf-\n„Verordnung                                 ten“ die Wörter „der Beamtin oder“ eingefügt.\nüber die Laufbahnen der\nBundesbeamtinnen und Bundesbeamten                  4. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:\n(Bundeslaufbahnverordnung – BLV)“.                                              „§ 1a\n2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                            Förderung der Leistungsfähigkeit\na) Nach der Angabe „§ 1 Leistungsgrundsatz“ wird                 (1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung\ndie Angabe „§ 1a Förderung der Leistungsfähig-            sind im Rahmen von Personalentwicklungskonzepten\nkeit“ eingefügt.                                          durch Personalführungs- und -entwicklungsmaßnah-\nmen zu erhalten und zu fördern. Dazu gehören unter\nb) Nach der Angabe „§ 5 Erwerb der Befähigung“                anderem\nwird die Angabe „§ 5a Zulassung zu einer höheren\nLaufbahn bei Besitz der erforderlichen Hochschul-         1. die Fortbildung,\nausbildung“ eingefügt.                                    2. die Beurteilung,\nc) Der Angabe „§ 13 Schwerbehinderte“ wird das                3. Mitarbeitergespräche,\nWort „Menschen“ angefügt.\n4. Zielvereinbarungen,\nd) Nach der Angabe „Abschnitt II“ werden vor dem\n5. die Möglichkeit der Einschätzung der Vorgesetz-\nWort „Laufbahnbewerber“ die Wörter „Laufbahn-\nten durch ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter\nbewerberinnen und“ eingefügt.\nsowie\ne) Nach der Angabe „§ 14 Einstellung der“ werden\n6. ein die Fähigkeiten und Kenntnisse erweiternder\ndie Wörter „Laufbahnbewerberinnen und“ ein-\nWechsel der Verwendung, insbesondere auch die\ngefügt.\nTätigkeit bei internationalen Organisationen.\nf) Die Angabe „§ 16 Allgemeine Voraussetzungen für\n(2) Über die Ausgestaltung von Personalentwick-\neinen Aufstieg“ wird durch die Angabe „§ 16 (weg-\nlungskonzepten entscheidet die oberste Dienst-\ngefallen)“ ersetzt.\nbehörde. Sie kann diese Befugnis auf die Behörden\ng) Die Angaben „§ 22 Aufstieg“ und „§ 23 Aufstieg für         ihres Geschäftsbereichs jeweils für deren Bereich\nbesondere Verwendungen“ werden durch die                  übertragen. Die §§ 40 bis 42 bleiben unberührt.“\nAngabe „§§ 22, 23 (weggefallen)“ ersetzt.\nh) Die Angaben „§ 28 Aufstieg“ und „§ 29 Aufstieg für      5. § 2 Abs. 7 wird aufgehoben.\nbesondere Verwendungen“ werden durch die\nAngabe „§§ 28, 29 (weggefallen)“ ersetzt.              6. § 4 wird wie folgt geändert:\ni) Die Angaben „§ 33 Aufstieg“ und „§ 33a Aufstieg            a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Für Einstel-\nfür besondere Verwendungen“ werden durch                      lungen sind die“ die Wörter „Bewerberinnen und“\nfolgende Angabe ersetzt:                                      eingefügt.","2448                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002\nb) In Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern „nach         9. § 6 wird wie folgt geändert:\ndenen“ die Wörter „Bewerberinnen und“ einge-               a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „wenn“ die\nfügt.                                                         Wörter „die Beamtin oder“ eingefügt.\nb) Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.\n7. § 5 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(3) In den Fällen des § 26 Abs. 2, des § 42 Abs. 3\n„(1) Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbe-                   und des § 45 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes\nwerber erwerben die Laufbahnbefähigung (§ 2                   ist auch ein Wechsel in eine nicht gleichwertige\nAbs. 2) durch                                                 Laufbahn zulässig, wenn die Beamtinnen und\n1. Vorbereitungsdienst und Bestehen der vorge-                Beamten erfolgreich in Aufgaben der neuen Lauf-\nschriebenen Laufbahnprüfung,                              bahn unterwiesen worden sind. Die Unterwei-\nsungszeit beträgt einschließlich erforderlicher\n2. Zuerkennung nach § 36,                                     Fortbildungsgänge\n3. Ausbildung und Bestehen der vorgeschriebe-                 1. im einfachen Dienst      mindestens drei Monate,\nnen Aufstiegsprüfung nach § 33a Abs. 3 Satz 4,\n2. im mittleren Dienst      mindestens ein Jahr und\n4. Anerkennung oder Zuerkennung nach den §§ 6,\n18 Abs. 5, § 20 Abs. 4 oder § 27.“                        3. im gehobenen und         mindestens ein Jahr und\nhöheren Dienst          sechs Monate.“\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „nach den §§ 23,\nd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\n29, 33 Abs. 1 bis 6 oder 33a“ durch die Angabe\n„nach § 33a Abs. 4 Satz 1 bis 5 und Abs. 5 Satz 1          e) Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben.\noder nach § 33b“ ersetzt.                                  f) In Absatz 5 wird die Angabe „Absatz 3“ durch die\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                               Angabe „Absatz 4“ ersetzt.\n„(3) Andere Bewerberinnen und Bewerber (§ 21\n10. § 7 wird wie folgt geändert:\ndes Bundesbeamtengesetzes) erwerben die Lauf-\nbahnbefähigung nach § 38.“                                 a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis\n8. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:                           auf Probe, während der sich die Beamtinnen und\nBeamten für ihre Laufbahn nach Erwerb der Lauf-\n„§ 5a\nbahnbefähigung bewähren sollen. Die Probezeit\nZulassung zu                              soll insbesondere erweisen, dass die Beamtinnen\neiner höheren Laufbahn bei Besitz                     und Beamten nach Einarbeitung die ihnen über-\nder erforderlichen Hochschulausbildung                    tragenen Aufgaben erfüllen. Sie soll zugleich erste\nErkenntnisse vermitteln, für welche Verwendun-\n(1) Beamtinnen und Beamte, die die für eine höhere\ngen die Beamtinnen und Beamten besonders\nLaufbahn erforderliche Hochschulausbildung besit-\ngeeignet erscheinen. Die Beamtinnen und Beam-\nzen, können zur höheren Laufbahn zugelassen wer-\nten werden während der Probezeit nach Möglich-\nden, wenn sie an dem für Regelbewerberinnen und\nkeit auf mehr als einem Dienstposten eingesetzt.“\nRegelbewerber vorgesehenen Auswahlverfahren\nerfolgreich teilgenommen haben.                                b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „dass\ndie“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.\n(2) Die ausgewählten Beamtinnen und Beamten\nnehmen an dem für die Laufbahn eingerichteten Vor-             c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nbereitungsdienst teil und legen die vorgeschriebene               „Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der\nPrüfung ab. Soweit kein Vorbereitungsdienst einge-                Beamtinnen und Beamten sind während der Pro-\nrichtet ist, leisten sie die vorgeschriebene hauptberuf-          bezeit insbesondere nach jedem Verwendungs-\nliche Tätigkeit; § 35 Abs. 5 und die §§ 36 und 37 gelten          bereich zu bewerten; vor Ablauf der Probezeit wird\nentsprechend. Während dieser Zeit verbleiben sie in               festgestellt, ob die Beamtin oder der Beamte sich\nihrem bisherigen beamtenrechtlichen Status.                       bewährt hat; auf Erkenntnisse über eine beson-\n(3) Beamtinnen und Beamte, die eine rechtswissen-              dere Eignung nach Absatz 1 Satz 3 soll hingewie-\nschaftliche Hochschulausbildung besitzen, können                  sen werden.“\nabweichend von Absatz 1 nur dann zur höheren Lauf-             d) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\nbahn zugelassen werden, wenn sie zusätzlich einen                 „Auf die Probezeit wird auch die Zeit einer gleich-\nVorbereitungsdienst nach § 5b des Deutschen Rich-                 wertigen Tätigkeit im öffentlichen Dienst eines Mit-\ntergesetzes mit der Zweiten Staatsprüfung abge-                   gliedstaats der Europäischen Union oder bei einer\nschlossen haben. Auch sie müssen erfolgreich an                   öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaat-\ndem für Regelbewerberinnen und Regelbewerber                      lichen Einrichtung angerechnet.“\nvorgeschriebenen Auswahlverfahren teilgenommen\nhaben. Absatz 2 findet auf sie keine Anwendung.                e) In Absatz 6 werden nach dem Wort „wenn“ die\nWörter „die Beamtin oder“ eingefügt.\n(4) Den Beamtinnen und Beamten kann ein Amt der\nneuen Laufbahn verliehen werden, wenn sie sich nach            f) Absatz 7 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nErwerb der Befähigung in der Wahrnehmung von Auf-                 „Auf die Mindestprobezeit kann verzichtet werden,\ngaben der neuen Laufbahn bewährt haben. Die                       wenn die nach Absatz 4 anzurechnende Dienstzeit\nBewährungszeit beträgt sechs Monate.“                             in einer Behörde des Geschäftsbereichs zurück-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002                  2449\ngelegt worden ist, in dem die Feststellung nach           Beamtin oder der Beamte während der Beurlaubung\nAbsatz 3 Satz 1 zu treffen ist.“                          in Tätigkeiten bei einer nach § 7 Abs. 5 anerkannten\ng) In Absatz 8 werden vor dem Wort „Beamte“ die               öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaat-\nWörter „Beamtinnen und“ eingefügt.                        lichen Einrichtung oder bei Fraktionen des Deutschen\nBundestages, der Landtage oder des Europäischen\nParlaments bewährt hat und die ausgeübten Tätig-\n11. § 8 wird wie folgt geändert:\nkeiten nach Art und Schwierigkeit mindestens den\na) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „ande-             Anforderungen des höher bewerteten Dienstpostens\nren“ die Wörter „Bewerberinnen und“ eingefügt.            entsprochen haben.“\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n15. § 12 wird wie folgt geändert:\n„(2) In den Laufbahnen des gehobenen und des\nhöheren Dienstes sollen von der Probezeit min-            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndestens sechs Monate außerhalb einer obersten                 aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „durch\nDienstbehörde geleistet werden.“                                   die“ die Wörter „der Beamtin oder“ eingefügt.\nbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „wenn“ die\n12. In § 9 Abs. 1 werden nach den Wörtern „führen die“\nWörter „der Beamtin oder“ eingefügt.\ndie Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.\nb) In Absatz 2 werden nach Satz 1 folgende Sätze\n13. § 10 wird wie folgt geändert:                                     eingefügt:\na) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „für das“ die              „Bei der Feststellung von Eignung, Befähigung\nWörter „die Bundespräsidentin oder“ eingefügt.                und fachlicher Leistung sind auch langjährige\nLeistungen, die wechselnden Anforderungen\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Die“\ngleichmäßig gerecht geworden sind, angemessen\ndie Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.\nzu berücksichtigen. Eine erfolgreich absolvierte\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                              Tätigkeit bei einer zwischen- oder überstaatlichen\naa) In Satz 1 werden vor den Wörtern „der Betrof-             Einrichtung ist besonders zu berücksichtigen.“\nfene“ die Wörter „die oder“ eingefügt.               c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                            „Nicht regelmäßig zu durchlaufen sind die Ämter\n„Entsprechendes gilt für eine Beamtin oder               der Bundesbesoldungsordnung B.“\neinen Beamten, die oder der wegen einer Kin-         d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nderbetreuung ohne Anwärter- oder Dienst-\naa) In Nummer 2 wird nach dem Wort „brauchte“\nbezüge beurlaubt war.“\ndas Komma durch einen Punkt ersetzt.\nd) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Pflege“ die\nbb) Nummer 3 wird aufgehoben.\nWörter „einer oder“ eingefügt.\ne) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.\ne) In Absatz 5 werden vor dem Wort „Beamten“ die\nWörter „Beamtinnen und“ eingefügt.                        f) Die bisherigen Absätze 7, 8 und 9 werden die Ab-\nsätze 5, 6 und 7.\nf) Absatz 6 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:\ng) Der neue Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n„Zur Anstellung in einem höheren als dem Ein-\ngangsamt der Laufbahn kann nach § 44 Abs. 1 die               aa) In Satz 3 werden die Nummern 2 und 3 wie\nZulassung von Ausnahmen beantragt werden,                          folgt gefasst:\nwenn die Bewerberin oder der Bewerber für das                      „2. § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, wenn der Urlaub\nBeförderungsamt geeignet erscheint. Dabei soll                          für eine Tätigkeit bei Fraktionen des Deut-\ninsbesondere berücksichtigt werden, ob die                              schen Bundestages, der Landtage oder\nBewerberin oder der Bewerber durch berufliche                           des Europäischen Parlaments erteilt\nTätigkeiten innerhalb oder außerhalb des öffent-                        wurde, in den übrigen Fällen des § 7\nlichen Dienstes, die nach Art, Schwierigkeit und                        Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 nur bis zu einer Dauer\nDauer den von Beamtinnen und Beamten der                                von insgesamt zwei Jahren,\nLaufbahn zu fordernden Eignungsvoraussetzun-\ngen mindestens gleichwertig sind, eine den höhe-                    3. der Elternzeitverordnung oder einer Beur-\nren Anforderungen entsprechende Berufserfah-                            laubung nach § 72a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2\nrung erworben hat.“                                                     des Bundesbeamtengesetzes, wenn die\nBeamtin oder der Beamte ein Kind, für\ndas ihr oder ihm die Personensorge\n14. § 11 Satz 1 bis 4 wird wie folgt gefasst:\nzusteht und das in ihrem oder seinem\n„Für einen höher bewerteten Dienstposten hat die                            Haushalt lebt, oder ein Kind im Sinne des\nBeamtin oder der Beamte die Eignung in einer Erpro-                         § 1 Abs. 3 des Bundeserziehungsgeld-\nbungszeit nachzuweisen. Die Erprobungszeit beträgt                          gesetzes überwiegend betreut und er-\nim einfachen und mittleren Dienst mindestens drei                           zieht.“\nMonate sowie im gehobenen und höheren Dienst\nbb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nmindestens sechs Monate; sie soll ein Jahr nicht\nüberschreiten. Sie gilt als geleistet, soweit die Beam-                „In den Fällen des Satzes 3 Nr. 1 und 2 ist,\ntin oder der Beamte sich in den Tätigkeiten eines                      soweit es sich nicht um eine Tätigkeit bei\nDienstpostens gleicher Bewertung bewährt hat. Die                      Fraktionen des Deutschen Bundestages, der\nErprobungszeit gilt auch als geleistet, soweit sich die                Landtage oder des Europäischen Parlaments","2450               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002\nhandelt, § 7 Abs. 5 Satz 2 entsprechend anzu-            setzungen ist auch die tatsächliche Pflege einer\nwenden.“                                                 oder eines nach ärztlichem Gutachten pflege-\nh) Der neue Absatz 6 wird wie folgt gefasst:                      bedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 10\nAbs. 4 zu berücksichtigen. Die Höchstaltersgren-\n„(6) Die Regelung des Absatzes 5 zur Kinder-                zen gelten nicht für Inhaberinnen oder Inhaber\nbetreuung gilt, einschließlich des berücksichti-              eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins\ngungsfähigen Zeitraumes, entsprechend für die                 und in den Fällen des § 7 Abs. 2 des Soldatenver-\nBerücksichtigung der tatsächlichen Pflege einer               sorgungsgesetzes.“\noder eines nach ärztlichem Gutachten pflege-\nbedürftigen sonstigen nahen Angehörigen im            20. § 15 Abs. 3 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:\nSinne des § 10 Abs. 4.“\n„Zur oder zum hauptamtlich Lehrenden im Rahmen\n16. § 13 wird wie folgt geändert:                                 der Ausbildung kann nur bestellt werden, wer hierfür\nfachlich und pädagogisch geeignet ist. Der Nachweis\na) In der Überschrift wird nach dem Wort „Schwer-             der fachlichen Eignung gilt als erbracht, wenn sich die\nbehinderte“ das Wort „Menschen“ angefügt.                 oder der Lehrende in einer mindestens vierjährigen für\nb) In Absatz 1 wird das Wort „Schwerbehinderten“              die Lehraufgabe förderlichen beruflichen Tätigkeit\ndurch die Wörter „schwerbehinderten Menschen“             bewährt hat.“\nersetzt.\nc) In Absatz 2 wird das Wort „Schwerbehinderte“           21. § 16 wird aufgehoben.\ndurch die Wörter „schwerbehinderte Menschen“\nersetzt.                                              22. § 18 wird wie folgt geändert:\nd) In Absatz 3 wird das Wort „Schwerbehinderter“              a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „schwerbehinderter Menschen“                 aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „ob“ die\nersetzt.                                                           Wörter „die Beamtin oder“ eingefügt.\nbb) Satz 4 wird aufgehoben.\n17. Nach der Angabe „Abschnitt II“ werden vor dem Wort\n„Laufbahnbewerber“ die Wörter „Laufbahnbewerbe-               b) In Absatz 4 wird die Angabe „und 4“ gestrichen.\nrinnen und“ eingefügt.                                        c) In Absatz 5 werden vor dem Wort „Bewerbern“ die\nWörter „Bewerberinnen und“ eingefügt.\n18. Nach der Angabe „§ 14 Einstellung der“ werden die\nWörter „Laufbahnbewerberinnen und“ eingefügt.             23. In § 20 Abs. 4 werden vor dem Wort „Bewerbern“ die\nWörter „Bewerberinnen und“ eingefügt.\n19. § 14 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:          24. § 21 Abs. 2 Satz 2 und die §§ 22 und 23 werden auf-\ngehoben.\n„Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber\nwerden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf\nin den Vorbereitungsdienst der betreffenden Lauf-     25. In § 25 Abs. 6 Satz 2 werden nach den Wörtern „den-\nbahn eingestellt. Sie führen während des Vorberei-        jenigen von“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.\ntungsdienstes die Dienstbezeichnung „Anwärte-\nrin“ oder „Anwärter“, in Laufbahnen des höheren       26. § 26 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.\nDienstes die Dienstbezeichnung „Referendarin“\noder „Referendar“, je mit einem die Fachrichtung      27. In § 27 Abs. 1 werden nach dem Wort „wenn“ die\noder die Laufbahn bezeichnenden Zusatz.“                  Wörter „die Bewerberin oder“ eingefügt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n28. Die §§ 28, 29 und 32 Abs. 2 Satz 2 werden aufge-\n„(2) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst         hoben.\nist bis zu einem Höchstalter von 32 Jahren, bei\nschwerbehinderten Menschen bis zu einem\n29. Dem § 33 wird folgende Angabe vorangestellt:\nHöchstalter von 40 Jahren zulässig. Bei Bewerbe-\nrinnen und Bewerbern, die die Laufbahnbefähi-                                     „6. Titel\ngung nach § 18 Abs. 5, § 20 Abs. 4 oder § 27                                     Aufstieg“.\nerworben haben, ist für die Einstellung in das\nBeamtenverhältnis auf Probe der für den Befähi-\n30. Die §§ 33 und 33a werden wie folgt gefasst:\ngungserwerb erforderliche Zeitraum dem Höchst-\nalter nach Satz 1 hinzuzurechnen. Dem Höchst-                                      „§ 33\nalter von 32 Jahren nach Satz 1 und dem Höchst-                   Allgemeine Regelungen für den Aufstieg\nalter nach Satz 2 ist bei Bewerberinnen und\nBewerbern, die wegen Betreuung mindestens                    (1) Beamtinnen und Beamte können von Vorge-\neines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben-         setzten für die Zulassung zum Aufstieg in die\nden Kindes unter 18 Jahren von einer Bewerbung            nächsthöhere Laufbahn vorgeschlagen werden oder\num Einstellung vor Vollendung des 32. Lebens-             sich bewerben.\njahres abgesehen haben, je Kind ein Zeitraum von             (2) In einem Auswahlverfahren wird, gemessen an\ndrei Jahren bis zu einem Höchstalter von 40 Jah-          den Anforderungen der künftigen Laufbahnaufgaben,\nren hinzuzurechnen. Unter den gleichen Voraus-            die Eignung der Beamtinnen und Beamten überprüft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002               2451\nSie ist mindestens in einer Vorstellung vor einer Aus-       3. im gehobenen Dienst in einer Dienstzeit von sechs\nwahlkommission, beim Aufstieg in eine Laufbahn des               Jahren\ngehobenen oder des höheren Dienstes auch durch               bewährt und zu Beginn der Ausbildung das\ndie schriftliche Bearbeitung von Aufgaben, nachzu-           45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Dienst-\nweisen. Die Auswahlkommission bewertet die Ergeb-            zeiten, die über die im Einzelfall festgesetzte Probe-\nnisse. Für jedes Auswahlverfahren ist eine Rangfolge         zeit hinaus geleistet sind, sind anzurechnen.\nder erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber fest-\nzulegen.                                                        (2) Die Beamtinnen und Beamten nehmen beim\nAufstieg in Laufbahnen des mittleren und gehobenen\n(3) Die Auswahlkommission besteht in der Regel\nDienstes an dem für die Laufbahn eingerichteten Vor-\naus vier Mitgliedern. Sie soll zu gleichen Teilen mit\nbereitungsdienst teil, der mit der Laufbahnprüfung\nFrauen und Männern besetzt sein. Die Mitglieder\nabschließt. Soweit sie während ihrer bisherigen Tätig-\nmüssen einer höheren Laufbahn als der der Bewerbe-\nkeit schon hinreichende für die neue Laufbahn gefor-\nrinnen und Bewerber angehören. Sie sind unabhängig\nderte Kenntnisse erworben haben, können im Vor-\nund an Weisungen nicht gebunden. Die Bundes-\nbereitungsdienst für\nakademie für öffentliche Verwaltung führt die Aus-\nwahlverfahren für den Aufstieg in den höheren Dienst         1. den mittleren Dienst die praktische Ausbildung\ndurch; im Einvernehmen mit dem Bundesministerium                 und\ndes Innern kann davon abgewichen werden.                     2. den gehobenen Dienst die Fachstudien und die\n(4) Die zuständige Dienstbehörde kann auf der                 berufspraktischen Studienzeiten\nGrundlage der dienstlichen Beurteilungen und sonsti-         jeweils um höchstens sechs Monate verkürzt werden.\nger Anforderungen eine Vorauswahl für die Teilnahme\nam Auswahlverfahren treffen. Verbleibt hiernach in              (3) Für Laufbahnen des gehobenen Dienstes, in\nLaufbahnen des einfachen und des mittleren Dienstes          denen kein oder ein nach § 25 Abs. 5 auf eine prak-\nregelmäßig eine hohe Bewerberzahl, kann ein verein-          tische Ausbildung beschränkter Vorbereitungsdienst\nfachtes Auswahlverfahren vorgesehen werden.                  eingerichtet ist, regeln die Laufbahnvorschriften die\nVoraussetzungen des Aufstiegs. Wenn ein dienst-\n(5) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet           liches Bedürfnis besteht, kann Beamtinnen und\ndie oberste Dienstbehörde unter Berücksichtigung             Beamten Gelegenheit gegeben werden, die für die\ndes Vorschlags der Auswahlkommission. Sie kann               Laufbahn erforderlichen wissenschaftlichen Erkennt-\ndiese Befugnis auf eine andere Behörde übertragen.           nisse und Methoden in einem Studiengang an einer\nDie Entscheidung über die Zulassung kann auch                Fachhochschule zu erwerben. § 25 Abs. 5 und 6 gilt\nBewerberinnen und Bewerber eines früheren Aus-               entsprechend. Die Ausbildung schließt mit der Auf-\nwahlverfahrens, das nicht länger als vier Jahre              stiegsprüfung ab, die aus schriftlichen und münd-\nzurückliegt, berücksichtigen, wenn dessen Bewertun-          lichen Prüfungsteilen besteht.\ngen nach Absatz 2 Satz 3 und 4 für die Rangfolge\nvergleichbar gestaltet sind.                                    (4) Beim Aufstieg in Laufbahnen des höheren\nDienstes nehmen die Beamtinnen und Beamten nach\n(6) Wer am Auswahlverfahren dreimal erfolglos teil-       Maßgabe der einschlägigen Verordnung über die\ngenommen hat, kann nicht mehr zugelassen werden.             Laufbahn, Ausbildung und Prüfung an dem für die\nDie Teilnahme am Auswahlverfahren für den Aufstieg           Laufbahn eingerichteten Vorbereitungsdienst oder an\nnach § 33a oder § 33b kann einmal wiederholt wer-            einer zweijährigen Einführung teil. Die Einführung\nden. Als erfolglos ist die Teilnahme anzusehen, wenn         umfasst wissenschaftlich ausgerichtete Lehrgänge\nsie nicht mit ausreichendem Ergebnis abgeschlossen           der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung von\nwurde.                                                       mindestens sechs Monaten und die praktische Wahr-\n(7) Ein Aufstieg ist ausgeschlossen, wenn für die         nehmung von Aufgaben des höheren Dienstes. Die\nhöhere Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbil-           erfolgreiche Teilnahme an den Lehrgängen ist festzu-\ndung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift           stellen; das Bundesministerium des Innern erlässt für\nvorgeschrieben ist.                                          die Lehrgänge einen Rahmenplan. Der Bundesperso-\n(8) Nach Erwerb der Befähigung für die höhere             nalausschuss oder ein von ihm bestimmter unabhän-\nLaufbahn wird den Beamtinnen und Beamten im Rah-             giger Ausschuss stellt nach einer Vorstellung der\nmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen            Beamtin oder des Beamten fest, ob die Einführung\nLaufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf           erfolgreich abgeschlossen ist. Die oberste Dienst-\nfrühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem            behörde kann das Feststellungsverfahren mit Zustim-\nJahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höhe-        mung des Bundespersonalausschusses und im Ein-\nren Laufbahngruppe verliehen werden.                         vernehmen mit dem Bundesministerium des Innern\nselbst regeln und durchführen. Der Vorbereitungs-\n§ 33a                              dienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab.\nAusbildungsaufstieg                           (5) Mit der erfolgreichen Ablegung der Laufbahn-\nprüfung, der Aufstiegsprüfung oder der Feststellung\n(1) Beamtinnen und Beamte können zum Ausbil-\nwird die Befähigung für die neue Laufbahn erworben.\ndungsaufstieg zugelassen werden, wenn sie sich seit\nDie Laufbahnprüfung, die Aufstiegsprüfung und das\nder ersten Verleihung eines Amtes\nFeststellungsverfahren können einmal wiederholt\n1. im einfachen Dienst in einer Dienstzeit von einem         werden.\nJahr,                                                       (6) An einer Aufstiegsausbildung können auch\n2. im mittleren Dienst in einer Dienstzeit von vier Jah-     Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes\nren und                                                  teilnehmen und die Laufbahn- oder Aufstiegsprüfung","2452              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002\nablegen oder sich einer Feststellung unterziehen,                grad mit dem Zusatz „Fachhochschule (FH)“ ver-\nwenn die zuständige oberste Dienstbehörde sie für                liehen wurde.“\neine spätere Übernahme in den Beamtendienst vor-\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\ngesehen hat. Für die Zulassung sind die Absätze 1\nbis 5 und § 33 entsprechend anzuwenden.“                         aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Tätig-\nkeit“ die Wörter „einer Beamtin oder“ einge-\n31. Nach § 33a wird folgender § 33b eingefügt:                             fügt.\n„§ 33b                                  bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Fähig-\nkeit“ die Wörter „der Bewerberin oder“ einge-\nPraxisaufstieg                                    fügt.\n(1) Zum Praxisaufstieg kann zugelassen werden,            c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nwer zu Beginn der Einführung\n„(5) Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit\n1. das 45. Lebensjahr vollendet und                              beträgt in Laufbahnen\n2. das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.                  1. des mittleren und gehobenen Dienstes ein Jahr\n(2) Die Beamtinnen und Beamten werden in die                      und sechs Monate und\nhöhere Laufbahn eingeführt, indem sie Aufgaben                   2. des höheren Dienstes zwei Jahre und sechs\ndieser Laufbahn wahrnehmen. Die Einführung dauert                    Monate.“\n1. im mittleren Dienst           ein Jahr und sechs          d) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „und sechs\nMonate,                         Monate“ gestrichen.\n2. im gehobenen Dienst           zwei Jahre und              e) In Absatz 7 werden nach den Wörtern „wöchent-\n3. im höheren Dienst             zwei Jahre und sechs            lichen Arbeitszeit der“ die Wörter „Bundesbeam-\nMonate.                         tinnen und“ eingefügt.\nSie soll für den mittleren Dienst Lehrgänge von min-         f) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ndestens sechs, für den gehobenen Dienst von min-                 „Bewerberinnen und Bewerber, deren Amtstätig-\ndestens acht und für den höheren Dienst von mindes-              keit ausschließlich\ntens zehn Wochen Dauer umfassen. Die erfolgreiche\nTeilnahme an den Lehrgängen für den gehobenen                    1. wissenschaftlicher Art bei Forschungs- und\nund für den höheren Dienst ist festzustellen. Die Lehr-              Versuchsanstalten des Bundes oder\ngänge zum Aufstieg in den höheren Dienst werden                  2. Lehrtätigkeit bei Lehranstalten des Bundes\nvon der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung\ndurchgeführt; das Bundesministerium des Innern                   ist, können unter den Voraussetzungen der Ab-\nerlässt hierfür einen Rahmenplan.                                sätze 1 bis 6 in eine Laufbahn besonderer Fach-\nrichtung auch eingestellt werden, wenn ihre Fach-\n(3) Die Befähigung für die höhere Laufbahn stellt             richtung in den Anlagen 1 bis 3 nicht aufgeführt\nder Bundespersonalausschuss oder ein von ihm                     ist.“\nbestimmter unabhängiger Ausschuss nach einer Vor-\nstellung der Beamtin oder des Beamten fest. Die          34. In § 36 Satz 1 Halbsatz 2 werden die Wörter „bei Lauf-\noberste Dienstbehörde kann das Feststellungsverfah-          bahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes“\nren mit Zustimmung des Bundespersonalausschus-               gestrichen.\nses und im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\nrium des Innern selbst regeln und durchführen. Das\nFeststellungsverfahren kann einmal wiederholt wer-       35. § 37 wird wie folgt geändert:\nden.“                                                        a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „auch“ die\nWörter „Bewerberinnen und“ eingefügt.\n32. § 34 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                   b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort\n„Die besonderen Fachrichtungen, für die Laufbahnen               „geeignete“ die Wörter „Bewerberinnen und“ ein-\nnach Absatz 1 eingerichtet sind, ergeben sich aus den            gefügt.\nAnlagen 1 bis 3.“\n36. Nach der Angabe „Abschnitt IV“ werden nach dem\n33. § 35 wird wie folgt geändert:                                Wort „Andere“ die Wörter „Bewerberinnen und“ ein-\ngefügt.\na) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\n„Den Bildungsvoraussetzungen für Laufbahnen          37. § 38 wird wie folgt geändert:\ndes gehobenen Dienstes stehen auch die an Fach-\nund Ingenieurschulen in dem in Artikel 3 des Eini-       a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ngungsvertrages genannten Gebiet erworbenen                   aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Andere“ die\nAbschlüsse gleich, wenn die Gleichwertigkeit mit                   Wörter „Bewerberinnen und“ eingefügt.\ndem entsprechenden Abschluss an Vorläuferein-\nbb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „der für“\nrichtungen der Fachhochschule anerkannt wurde\ndie Wörter „Laufbahnbewerberinnen und“ ein-\nund der Inhaberin oder dem Inhaber des Abschlus-\ngefügt.\nses in einem von der zuständigen Stelle gestalte-\nten Nachdiplomierungsverfahren nach Artikel 37           b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „andere“ die\nAbs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages der Diplom-             Wörter „Bewerberinnen und“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002               2453\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                         c) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „soweit\nsich“ die Wörter „die Beamtin oder“ eingefügt.\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Andere“ die\nWörter „Bewerberinnen und“ eingefügt.                d) Absatz 5 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:\nbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Andere“ die               „Wird der Beamtin oder dem Beamten bei der\nWörter „Bewerberinnen und“ eingefügt.                    Übernahme ein Beförderungsamt verliehen, sind\ndie Vorschriften über Beförderungen anzuwenden.\nBei anderen Bewerberinnen und Bewerbern rech-\n38. § 39 wird wie folgt geändert:\nnet die Dienstzeit nach § 12 Abs. 5 frühestens von\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.                  dem Zeitpunkt an, in dem die Voraussetzungen\ndes § 38 Abs. 3 erfüllt waren.“\nb) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.\ne) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\n39. § 40 wird wie folgt geändert:                                      „(6) Wechseln Richterinnen und Richter in die\nLaufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungs-\na) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:\ndienstes, kann ihnen ein Amt der Besoldungs-\n„Eignung und Leistung der Beamtin oder des                    gruppe A 14 der Bundesbesoldungsordnung A\nBeamten sind mindestens alle fünf Jahre oder                  frühestens ein Jahr, ein Amt der Besoldungs-\nwenn es die dienstlichen oder persönlichen Ver-               gruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A\nhältnisse erfordern zu beurteilen. Die Beurteilung            frühestens zwei Jahre nach der Ernennung zur\nist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen              Richterin oder zum Richter auf Lebenszeit übertra-\nWortlaut zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu                  gen werden. Einer Richterin oder einem Richter\nbesprechen.“                                                  der Besoldungsgruppe R 2 der Bundesbesol-\ndungsordnung R kann ein Amt der Besoldungs-\nb) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „und bei“                 gruppe A 16 der Bundesbesoldungsordnung A\ndie Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.                        übertragen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten für\nStaatsanwältinnen und Staatsanwälte entspre-\n40. In § 41a werden nach den Wörtern „Anteil der“ die                chend.“\nWörter „Beamtinnen und“ eingefügt.\n43. § 44 wird wie folgt geändert:\n41. § 42 wird wie folgt geändert:                                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 8 Abs. 1\nund 2; § 8 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 8\naa) In Satz 1 werden vor dem Wort „Beamten“ die                    Abs. 1 und 3“ ersetzt.\nWörter „Beamtinnen und“ eingefügt.\nbb) In Nummer 6 wird am Ende das Komma durch\nbb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „sind die“                   einen Punkt ersetzt.\ndie Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.\ncc) Die Nummern 7 bis 9 werden aufgehoben.\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nb) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Wird“ die\n„(3) Den Beamtinnen und Beamten soll ihrer Eig-             Wörter „einer Beamtin oder“ eingefügt.\nnung entsprechend Gelegenheit gegeben werden,\nan nach Bedarf eingerichteten Maßnahmen der           44. § 45 wird wie folgt gefasst:\ndienstlichen Fortbildung teilzunehmen, die zum                                      „§ 45\nZiel haben, die Befähigung für höher bewertete\nTätigkeiten zu fördern. Die Beamtinnen und Beam-                            Übergangsvorschrift\nten können von der oder dem zuständigen Vorge-               (1) Ist die Vorauswahl für die Teilnahme am Aus-\nsetzten vorgeschlagen werden oder sich bewer-             wahlverfahren zum Aufstieg nach den §§ 22, 28\nben. Bei der Auswahl der Beamtinnen und Beam-             und 33 der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum\nten sollen die Erfordernisse der Personalsteuerung        9. Juli 2002 geltenden Fassung am 9. Juli 2002 bereits\nbesonders berücksichtigt werden.“                         abgeschlossen, sind auf das weitere Auswahlver-\nfahren und die Zulassung zum Aufstieg die bisheri-\nc) In Absatz 4 Satz 1 werden vor dem Wort „Beamte“\ngen Vorschriften anzuwenden. Auf Beamtinnen und\ndie Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.                    Beamte, die am 9. Juli 2002 zum Aufstieg nach den\n§§ 22, 28 und 33 der Bundeslaufbahnverordnung in\n42. § 43 wird wie folgt geändert:                                der bis zum 9. Juli 2002 geltenden Fassung zugelas-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                          sen sind oder nach diesem Zeitpunkt gemäß Satz 1\nzugelassen werden, sind ebenfalls die bisherigen Vor-\n„(1) Bei der Übernahme von Beamtinnen und               schriften anzuwenden.\nBeamten und früheren Beamtinnen und Beamten\n(2) Ist die Vorauswahl für die Teilnahme am Aus-\nanderer Dienstherren ist diese Verordnung anzu-\nwahlverfahren zum Aufstieg nach den §§ 23, 29\nwenden; dies gilt nicht, wenn Beamtinnen und\nund 33a der Bundeslaufbahnverordnung in der bis\nBeamte kraft Gesetzes oder auf Grund eines\nzum 9. Juli 2002 geltenden Fassung am 9. Juli 2002\nRechtsanspruchs in ihrer bisherigen Rechtsstel-\nbereits abgeschlossen, sind auf das weitere Auswahl-\nlung übernommen werden.“\nverfahren und die Zulassung zum Aufstieg die bisheri-\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1,           gen Vorschriften anzuwenden. Auf Beamtinnen und\nAbs. 3 oder § 33 Abs. 1 bis 5“ durch die Angabe           Beamte, die am 9. Juli 2002 zum Aufstieg für beson-\n„§ 5 Abs. 1 oder 3, § 33a oder § 33b“ ersetzt.            dere Verwendungen nach den §§ 23, 29 und 33a der","2454             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002\nBundeslaufbahnverordnung in der bis zum 9. Juli                 (3) Auf Beamtinnen und Beamte, die die Befähi-\n2002 geltenden Fassung zugelassen sind, nach die-            gung nach § 29 Abs. 8 oder § 33a Abs. 8 der Bundes-\nsem Zeitpunkt gemäß Satz 1 zugelassen werden oder            laufbahnverordnung in der bis zum 9. Juli 2002 gel-\nfür die bereits die Befähigung für einen Verwendungs-        tenden Fassung erworben haben, sind § 29 Abs. 9\nbereich der nächsthöheren Laufbahn festgestellt wor-         oder § 33a Abs. 9 der Bundeslaufbahnverordnung in\nden ist, sind ebenfalls die bisherigen Vorschriften          der bis zum 9. Juli 2002 geltenden Fassung anzuwen-\nanzuwenden. Ihnen steht jedoch der Praxisaufstieg            den.“\nnach § 33b offen. Abweichend von § 23 Abs. 2 Satz 2\nund 3, § 29 Abs. 2 Satz 2 und 3 und § 33a Abs. 2         45. Die §§ 45a und 46 werden aufgehoben.\nSatz 2 und 3 in der bis zum 9. Juli 2002 geltenden Fas-\nsung können Ämter der Besoldungsgruppen A 8, A 12\noder A 15 der Bundesbesoldungsordnung A ohne             46. In § 47 Abs. 2 werden vor dem Wort „Beamte“ die\nBefähigungserweiterung zugeordnet werden.                    Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002            2455\n47. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 1\n(zu § 34)\nHöherer Dienst\nBesondere Fachrichtungen des höheren Dienstes\nÄrztlicher Dienst                                        Lebensmittelchemischer Dienst\nArchäologischer Dienst                                   Mathematischer Dienst\nBibliotheksdienst                                        Medien- und kommunikationswissenschaftlicher Dienst\nBiologischer Dienst                                      Mineralogischer Dienst\nChemischer Dienst einschließlich der Fachrichtungen      Musikwissenschaftlicher Dienst\nphysikalische Chemie, Bio- und Geo-Chemie                Orientalistischer Dienst\nEthnologischer Dienst                                    Ozeanographischer Dienst\nForst- und holzwirtschaftlicher Dienst                   Pharmazeutischer Dienst\nGartenbaulicher Dienst einschließlich der Fachrich-      Physikalischer Dienst\ntung Landespflege                                        Raumordnungsdienst\nGeographischer Dienst                                    Romanistischer Dienst\nGeologischer Dienst                                      Slawistischer Dienst\nGeophysikalischer Dienst                                 Sprachendienst\nGesellschafts- und sozialwissenschaftlicher Dienst       Statistischer Dienst\nHaus- und ernährungswissenschaftlicher Dienst            Stenographischer Dienst in der Parlamentsverwaltung\nHistorischer Dienst                                      Technischer Dienst nach Maßgabe des § 37\nInformationstechnischer Dienst                           Tierärztlicher Dienst\nKryptologischer Dienst                                   Wetterdienst\nKunsthistorischer Dienst                                 Wirtschaftsverwaltungsdienst\nLandwirtschaftlicher Dienst                              Zahnärztlicher Dienst“.","2456                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002\n48. Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 2\n(zu § 34)\nGehobener Dienst\nBesondere Fachrichtungen des gehobenen Dienstes\nBibliotheksdienst                                                      Land- und forstwirtschaftlicher Dienst nach Maßgabe des\n§ 37\nDienst in der gesetzlichen Krankenversicherung,\nKrankenkassendienst                                                    Landwirtschaftlich-hauswirtschaftlicher Dienst\nDienst in der gesetzlichen Unfallversicherung                          Nautischer Dienst\nDienst als Sozialarbeiterinnen, Sozialarbeiter, Sozial-                Raumordnungsdienst\npädagoginnen, Sozialpädagogen                                          Seevermessungstechnischer Dienst\nDokumentationsdienst                                                   Schiffsmaschinendienst\nGartenbaulicher Dienst einschließlich der Fachrich-                    Technischer Dienst nach Maßgabe des § 37\ntung Landespflege                                                      Weinbaulicher Dienst\nInformationstechnischer Dienst                                         Wirtschaftsverwaltungsdienst“.\n49. Die Anlage 3 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 3\n(zu § 34)\nMittlerer Dienst\nBesondere Fachrichtungen des mittleren Dienstes\nTechnischer Dienst nach Maßgabe des                                    Technikerinnen und Techniker mit staatlicher Anerken-\n§ 35 A b s. 2 S a t z 2 u n d 4 u n d d e s § 37 b e i                 nung\nA b s c h l u s s d e r B e r u f s a u s b i l d u n g a l s:         Strahlenschutztechnikerinnen und Strahlenschutztechni-\nTechnische Assistentinnen und Assistenten mit staat-                   ker in Kernforschungseinrichtungen\nlicher Anerkennung                                                     Vermessungstechnikerinnen und Vermessungstechniker\nStaatlich geprüfte Chemotechnikerinnen und Chemo-                      Werkstoffprüferinnen und Werkstoffprüfer\ntechniker                                                              Zeichnerinnen und Zeichner\nHandwerksmeisterinnen, Handwerksmeister, Indus-                        Archivdienst bei Abschluss der Berufsaus-\ntriemeisterinnen und Industriemeister in ihrem jeweili-                b i l d u n g a l s:\ngen Beruf                                                              Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste,\nFachrichtung Archiv\nKartographinnen und Kartographen\nBibliotheksdienst bei              Abschluss   der Be-\nLaborantinnen und Laboranten                                           r u f s a u s b i l d u n g a l s:\nLandkartentechnikerinnen und Landkartentechniker                       Bibliotheksassistentinnen und Bibliotheksassistenten,\nFachangestellte für Medien- und Informationsdienste,\nOperateurinnen und Operateure in Kernforschungs-                       Fachrichtung Bibliothek, Information und Dokumentation,\neinrichtungen                                                          Bildagentur\nStaatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker                        N a u t i s c h e r D i e n s t“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002               2457\n50. Die Anlage 4 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 4\n(zu § 34)\nEinstellungsvoraussetzungen\nin besonderen Fällen für besondere Fachrichtungen des höheren Dienstes\nI.       Ärztlicher Dienst\nZeiten einer als Pflicht- oder Medizinalassistentin oder Pflicht- oder Medizinalassistent oder als Ärztin\noder Arzt im Praktikum geleisteten Tätigkeit werden angerechnet. § 35 Abs. 6 findet keine Anwendung.\nII.      Lebensmittelchemischer Dienst\nBei Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemikern wird die zusätzlich vorgeschriebene Aus-\nbildung als hauptberufliche Tätigkeit gerechnet.\nIII.     Bibliotheksdienst\nDie Voraussetzungen werden auch durch das erste juristische Staatsexamen erfüllt. Die Bewerberinnen\nund Bewerber müssen ein abgeschlossenes Zusatzstudium Bibliothekswesen an einer Hochschule\nnachweisen. Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit beträgt zwei Jahre.“\n51. Die Anlage 5 wird wie folgt geändert:\na) Die Angabe\n„Panzer- und Kraftfahrzeugerprobungsdienst                               Bundesministerium der Verteidigung“\nin der Bundeswehrverwaltung\nwird gestrichen.\nb) Nach der Angabe\n„Mittlerer Zolldienst des Bundes                                         Bundesministerium der Finanzen“\nwird die Angabe\n„Mittlerer Steuerdienst des Bundes                                       Bundesministerium der Finanzen“\neingefügt.\nc) Nach der Angabe\n„Gehobener nichttechnischer Zolldienst des Bundes                        Bundesministerium der Finanzen“\nwird die Angabe\n„Gehobener Steuerdienst des Bundes                                       Bundesministerium der Finanzen“\neingefügt.\nd) Die Angabe\n„Gehobener technischer Dienst – Bahntechnik –                            Bundesministerium für Verkehr,\nBau- und Wohnungswesen“\nwird durch die Angabe\n„Gehobener technischer Dienst                                            Bundesministerium für Verkehr,\n– Fachrichtung Bahnwesen –                                               Bau- und Wohnungswesen“\nersetzt.\ne) Nach der Angabe\n„Höherer Forstdienst des Bundes                                          Bundesministerium der Finanzen“\nwird die Angabe\n„Höherer Zolldienst des Bundes                                           Bundesministerium der Finanzen“\neingefügt.\nf) Die Angabe\n„Höherer bautechnischer Verwaltungsdienst des Bundes                     Bundesministerium für Verkehr,\nBau- und Wohnungswesen“\nwird durch die Angabe\n„Höherer technischer Verwaltungsdienst des Bundes                        Bundesministerium für Verkehr,\nBau- und Wohnungswesen“\nersetzt.\ng) Die Angabe\n„Höherer feuerwehrtechnischer Dienst in der Bundeswehr                   Bundesministerium der Verteidigung“\nwird gestrichen.","2458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002\nArtikel 2\nNeufassung der Bundeslaufbahnverordnung\nDas Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut der Bundeslaufbahn-\nverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im\nBundesgesetzblatt bekannt machen.\nArtikel 3\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nBerlin, den 2. Juli 2002\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister des Innern\nSchily"]}