{"id":"bgbl1-2002-45-4","kind":"bgbl1","year":2002,"number":45,"date":"2002-07-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/45#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-45-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_45.pdf#page=6","order":4,"title":"Neufassung der Chemikalien-Kostenverordnung","law_date":"2002-07-01T00:00:00Z","page":2442,"pdf_page":6,"num_pages":5,"content":["2442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002\nBekanntmachung\nder Neufassung der Chemikalien-Kostenverordnung\nVom 1. Juli 2002\nAuf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Chemi-\nkalien-Kostenverordnung (BGBl. I S. 2440) vom 1. Juli 2002 wird nachstehend\nder Wortlaut der Chemikalien-Kostenverordnung in der ab dem 9. Juli 2002 gel-\ntenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die am 25. August 1994 in Kraft getretene Chemikalien-Kostenverordnung\nvom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2118),\n2. die am 28. Oktober 1997 in Kraft getretene Verordnung vom 21. Oktober 1997\n(BGBl. I S. 2492),\n3. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 14 des Gesetzes vom\n9. September 2001 (BGBl. I S. 2331),\n4. den am 9. Juli 2002 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten Ver-\nordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1. des § 25a Abs. 2 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekannt-\nund 2. machung vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1703) in Verbindung mit dem\n2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I\nS. 821),\nzu 4.   des § 25a Abs. 2 Satz 1 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090) in Verbindung mit\ndem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970\n(BGBl. I S. 821).\nBonn, den 1. Juli 2002\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJürgen Trittin","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002              2443\nVerordnung\nüber Kosten für Amtshandlungen\nder Bundesbehörden nach dem Chemikaliengesetz\n(Chemikalien-Kostenverordnung – ChemKostV)\n§1                               lungsunterlagen elektronisch oder auf einem magne-\ntischen Datenträger übermittelt werden, so kann die\nGebühren\nGebühr um bis zu 500 Euro ermäßigt werden.\n(1) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits-\nmedizin erhebt für Amtshandlungen, die sie als Anmelde-                                   §2\nstelle im Sinne des § 12 Abs. 1 und als Zulassungsstelle                        Gebührenanrechnung\nnach § 12j Abs. 1 des Chemikaliengesetzes vornimmt,\nvorbehaltlich der Sätze 2 und 3 Gebühren nach dem anlie-         Auf die Gebühren für die Bearbeitung einer Anmeldung\ngenden Gebührenverzeichnis. Das Robert-Koch-Institut          oder Mitteilung werden Gebühren, die der Gebühren-\nerhebt für die Erteilung einer Zulassung nach § 12c Abs. 2    schuldner bei früheren Anmeldungen oder Mitteilungen\nSatz 1 in Verbindung mit § 12j Abs. 3 Nr. 1 des Chemika-      über denselben Stoff bereits entrichtet hat, wie folgt an-\nliengesetzes Gebühren nach Nummer 4.7 des anliegen-           gerechnet:\nden Gebührenverzeichnisses. Das Bundesinstitut für ge-        1. auf die Gebühr nach Nummer 1.1 des Gebührenver-\nsundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin             zeichnisses\nerhebt für die Erteilung einer Zulassung nach § 12c Abs. 2\nSatz 1 in Verbindung mit § 12j Abs. 3 Nr. 2 des Chemika-          a) die Gebühren nach den Nummern 1.2, 1.3 und 2.1\nliengesetzes, für die Erteilung einer Bestätigung zur Guten          bis 2.3 des Gebührenverzeichnisses dieser Verord-\nLaborpraxis nach § 19b Abs. 2 Nr. 3 des Chemikalien-                 nung,\ngesetzes und für die Erteilung von Ausnahmen nach § 1             b) die Gebühren nach den Nummern 2.1, 2.2, 2.4\nAbs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abschnitt 1 Spalte 3 Satz 2           und 2.5 des Gebührenverzeichnisses der Chem-\nund 3 des Anhangs zu § 1 der Chemikalien-Verbotsver-                 Kostenverordnung vom 27. Juli 1990 (BGBl. I\nordnung Gebühren nach Nummer 3.1, 3.3 oder 4.7 des                   S. 1500);\nanliegenden Gebührenverzeichnisses. In die Gebühren-          2. auf die Gebühr nach Nummer 1.2 des Gebührenver-\nsätze sind die Auslagen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 7           zeichnisses\nund 8 des Verwaltungskostengesetzes einbezogen,\nsoweit sich aus dem Gebührenverzeichnis nicht etwas               a) die Gebühren nach den Nummern 1.3 und 2.1\nanderes ergibt.                                                      bis 2.3 des Gebührenverzeichnisses dieser Verord-\nnung,\n(2) Erfordert eine Amtshandlung, für die im Gebühren-\nverzeichnis ein fester Gebührensatz vorgesehen ist, im            b) die Gebühren nach den Nummern 2.1, 2.2, 2.4\nEinzelfall einen außergewöhnlich hohen Aufwand, so kann              und 2.5 des Gebührenverzeichnisses der Chem-\ndie Gebühr bis auf das Doppelte dieses Satzes erhöht                 Kostenverordnung vom 27. Juli 1990;\nwerden. Für Amtshandlungen nach Nummer 4 des Ge-              3. auf die Gebühr nach Nummer 1.3 des Gebührenver-\nbührenverzeichnisses, für die eine Rahmengebühr gilt und          zeichnisses\ndie im Einzelfall einen außergewöhnlichen Aufwand erfor-          a) die Gebühren nach den Nummern 2.1 und 2.2 des\ndern, kann die Gebühr nach Anhörung des Gebühren-                    Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung,\nschuldners um bis zu 50 vom Hundert des im Gebühren-\nverzeichnis bei dem jeweiligen Gebührentatbestand auf-            b) die Gebühren nach den Nummern 2.1, 2.2 und 2.4\ngeführten Höchstbetrages erhöht werden. Satz 2 gilt nicht            des Gebührenverzeichnisses der Chem-Kosten-\nfür die Gebührentatbestände 4.12 und 4.15.                           verordnung vom 27. Juli 1990;\n(3) Erfordert eine Amtshandlung, für die im Gebühren-      4. auf die Gebühr nach Nummer 2.2 des Gebührenver-\nverzeichnis ein Gebührensatz vorgesehen ist, weniger              zeichnisses\nArbeitsaufwand als die Bearbeitung eines Vordrucks                a) die Gebühr nach Nummer 2.1 des Gebührenver-\nerfordert, weil die Anmelde-, Zulassungs- oder Mittei-               zeichnisses dieser Verordnung,","2444              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002\nb) die Gebühren nach den Nummern 2.1 und 2.2 des                                         §4\nGebührenverzeichnisses der Chem-Kostenverord-                            Widerruf und Rücknahme\nnung vom 27. Juli 1990.\nIn den Fällen des Widerrufs oder der Rücknahme einer\nDie Anrechnung erfolgt in voller Höhe, jedoch nur soweit,\nAmtshandlung sowie der Ablehnung oder der Zurück-\ndass eine Mindestgebühr von 100 Euro für die Amtshand-\nnahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung\nlung verbleibt, auf deren Gebühr die früheren Gebühren\nwerden Kosten nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungs-\nangerechnet werden.\nkostengesetzes erhoben.\n§3\n§5\nGebührenermäßigung\nWiderspruchsverfahren\nAuf Antrag des Gebührenschuldners kann eine Ge-               Für das Widerspruchsverfahren gegen einen von der\nbührenermäßigung oder eine Gebührenbefreiung gewährt         zuständigen Bundesbehörde auf Grund dieses Gesetzes\nwerden, wenn an dem Inverkehrbringen des Stoffes oder        erlassenen Verwaltungsakt werden Kosten nicht erhoben.\ndes Biozid-Produkts ein besonderes öffentliches Inter-\nesse besteht und der Antragsteller einen den Gebühren\nund dem Entwicklungsaufwand angemessenen wirt-                                              §6\nschaftlichen Nutzen nicht erwarten kann.                                    (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002               2445\nAnlage\n(zu § 1 Abs. 1)\nGebührenverzeichnis\nGebühren- Gebührentatbestand                                                                Gebühr\nNr.                                                                                         in Euro\n1.        Amtshandlungen bei der Anmeldung eines Stoffes\n1.1       Bearbeitung der Anmeldung nach § 6 ChemG                                          5 000\n1.2       Bearbeitung der Anmeldung nach § 7a Abs. 2 Nr. 1 ChemG                            3 000\n1.3       Bearbeitung der Anmeldung nach § 7a Abs. 2 Nr. 2 ChemG                            1 250\n1.4       Bearbeitung der Zusatzprüfung 1. Stufe nach § 9 ChemG                             4 000\nbis\n6 000\n1.5       Bearbeitung der Zusatzprüfung 2. Stufe nach § 9a ChemG                            7 500\nbis\n12 500\n2.        Amtshandlungen bei der Mitteilung eines Stoffes\n2.1       Bearbeitung der Mitteilung nach § 16a Abs. 1 ChemG                                750\n2.2       Bearbeitung der Mitteilung nach § 16b Abs. 1 ChemG                                2 000\n2.3       Bearbeitung der Mitteilung nach § 16b Abs. 3 ChemG                                375\n3.        Sonstige Amtshandlungen\n3.1       Ausstellung einer Bestätigung zur Guten Laborpraxis                               60\nnach § 19b Abs. 2 Nr. 3 ChemG                                                     je angefangene\nArbeitsstunde\neines GLP-\nInspektors\nbis\n25 000\n3.2       Bearbeitung einer Mitteilung nach Artikel 4 Abs. 1 oder 4 der Verordnung          100\n(EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom 23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr und\nEinfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien (ABl. EG Nr. L 251 S. 13)\n3.3       Erteilung einer Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abschnitt 1      50\nSpalte 3 Satz 2 oder Satz 3 des Anhangs zu § 1 ChemVerbotsV\n3.4       Erteilung einer Befreiung nach Artikel 9 Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz der Ver-   750\nordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und\nKontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe (ABl. EG Nr. L 84 S. 1)\n3.5       Erteilung einer Fristverlängerung nach Artikel 9 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz   50\nder Verordnung (EWG) Nr. 793/93\n3.6       Erteilung einer Ausfertigung der Risikobewertung und Strategieempfehlung          100\nnach Artikel 10 Abs. 3 Satz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 für einen\nPrioritätsstoff oder einer Ausfertigung des Berichts nach Artikel 7 Abs. 2 der in\n§ 12 Abs. 2 Satz 2 Chemikaliengesetz bezeichneten Richtlinie der Kommission\nder Europäischen Gemeinschaften\n4.        Zulassung von Biozid-Produkten\n4.1       Zulassung eines Biozid-Produkts nach § 12a Satz 1 in Verbindung mit §§ 12b        10 000\nund12d ChemG, soweit nicht auf eine Rahmenformulierung nach § 12b Abs. 4          bis\nChemG Bezug genommen wird                                                         45 000\n4.2       Zulassung eines Biozid-Produkts nach § 12a Satz 1 in Verbindung mit §§ 12b        750\nund 12d ChemG, wenn auf eine Rahmenformulierung nach § 12b Abs. 4\nChemG Bezug genommen wird","2446         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002\nGebühren- Gebührentatbestand                                                              Gebühr\nNr.                                                                                       in Euro\n4.3       Feststellung nach § 12a Satz 2 Nr. 4 ChemG                                      500\n4.4       Festlegung einer Rahmenformulierung nach § 12b Abs. 4 ChemG                     500\n4.5       Erneute Zulassung nach § 12b Abs. 5 ChemG                                       1 500\nbis\n17 500\n4.6       Vorläufige Zulassung nach § 12c Abs. 1 ChemG                                    10 000\n(zuzüglich Gebühr nach Nummer 4.12)                                             bis\n45 000\n4.7       Zulassung zur Bekämpfung einer unvorhergesehenen Gefahr                         2 000\nnach § 12c Abs. 2 ChemG\n4.8       Widerruf aufgrund eines Antrags nach § 12e Abs. 2 Satz 2 ChemG                  500\n4.9       Registrierung nach § 12f Abs. 1 ChemG                                           750\n4.10      Gegenseitige Anerkennung der Zulassung nach § 12g Abs. 1 ChemG                  2 500\n4.11      Gegenseitige Anerkennung der Registrierung nach § 12g Abs. 1 ChemG              500\n4.12      Prüfung eines Biozid-Wirkstoffes aufgrund eines Antrags                         75 000\nnach § 12h Abs. 2 ChemG                                                         bis\n100 000\n4.13      Bearbeitung der Mitteilung nach § 12i Abs. 2 Nr. 1 und 2 ChemG                  2 000\n4.14      Genehmigung eines Versuches nach § 12i Abs. 3 ChemG                             500\n(zuzüglich Gebühr nach Nummer 4.13)                                             bis\n2 000\n4.15      Prüfung eines alten Biozid-Wirkstoffes als Berichterstatter aufgrund eines       75 000\nnach einer EG-Verordnung nach Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 98/8/EG des       bis\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das              125 000\nInverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. EG Nr. L 123 S. 1) gestellten\nAntrags auf Aufnahme des Biozid-Wirkstoffes in Anhang I, IA oder IB der\ngenannten Richtlinie"]}