{"id":"bgbl1-2002-45-3","kind":"bgbl1","year":2002,"number":45,"date":"2002-07-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/45#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-45-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_45.pdf#page=4","order":3,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Kostenverordnung","law_date":"2002-07-01T00:00:00Z","page":2440,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["2440                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Chemikalien-Kostenverordnung*)\nVom 1. Juli 2002\nAuf Grund des § 25a Abs. 2 Satz 1 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002\n(BGBl. I S. 2090) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821)\nverordnet die Bundesregierung:\nArtikel 1\nDie Chemikalien-Kostenverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2118), zuletzt geändert durch Artikel 14 des\nGesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331), wird wie folgt geändert:\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 12 Abs. 1“ die Wörter „und als Zulassungsstelle nach § 12j Abs. 1“\neingefügt und die Angabe „des Satzes 2“ durch die Angabe „der Sätze 2 und 3“ ersetzt.\nbb) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:\n„Das Robert-Koch-Institut erhebt für die Erteilung einer Zulassung nach § 12c Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit\n§ 12j Abs. 3 Nr. 1 des Chemikaliengesetzes Gebühren nach Nummer 4.7 des anliegenden Gebührenverzeich-\nnisses.“\ncc) In dem neuen Satz 3 werden nach dem Wort „erhebt“ die Wörter „für die Erteilung einer Zulassung nach § 12c\nAbs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 12j Abs. 3 Nr. 2 des Chemikaliengesetzes“ sowie ein Komma eingefügt und\ndie Angabe „Nummer 3.1 oder 3.3“ durch die Angabe „Nummer 3.1, 3.3 oder 4.7“ ersetzt.\nb) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze 2 und 3 angefügt:\n„Für Amtshandlungen nach Nummer 4 des Gebührenverzeichnisses, für die eine Rahmengebühr gilt und die im\nEinzelfall einen außergewöhnlichen Aufwand erfordern, kann die Gebühr nach Anhörung des Gebührenschuld-\nners um bis zu 50 vom Hundert des im Gebührenverzeichnis bei dem jeweiligen Gebührentatbestand aufgeführ-\nten Höchstbetrages erhöht werden. Satz 2 gilt nicht für die Gebührentatbestände 4.12 und 4.15.“\nc) In Absatz 3 werden die Wörter „Anmelde- und Mitteilungsunterlagen“ durch die Wörter „Anmelde-, Zulassungs-\noder Mitteilungsunterlagen“ ersetzt.\nd) Absatz 4 wird gestrichen.\n2. In § 3 werden nach den Wörtern „des Stoffes“ die Wörter „oder des Biozid-Produkts“ eingefügt.\n3. Der Anlage zu § 1 Abs. 1 werden die folgenden Positionen angefügt:\n„Gebührennummer                                             Gebührentatbestand                                                Gebühr\n4.                         Zulassung von Biozid-Produkten\n4.1                        Zulassung eines Biozid-Produkts nach § 12a Satz 1 in Verbindung mit                           Euro 10 000\n§§ 12b und 12d ChemG , soweit nicht auf eine Rahmenformulierung                               bis\nnach § 12b Abs. 4 ChemG Bezug genommen wird                                                   Euro 45 000\n4.2                        Zulassung eines Biozid-Produkts nach § 12a Satz 1 in Verbindung mit                           Euro         750\n§§ 12b und 12d ChemG, wenn auf eine Rahmenformulierung nach\n§ 12b Abs. 4 ChemG Bezug genommen wird\n4.3                        Feststellung nach § 12a Satz 2 Nr. 4 ChemG                                                    Euro         500\n4.4                        Festlegung einer Rahmenformulierung nach § 12b Abs. 4 ChemG                                   Euro         500\n4.5                        Erneute Zulassung nach § 12b Abs. 5 ChemG                                                     Euro 1 500\nbis\nEuro 17 500\n4.6                        Vorläufige Zulassung nach § 12c Abs. 1 ChemG (zuzüglich Gebühr                                Euro 10 000\nnach Nummer 4.12)                                                                             bis\nEuro 45 000\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehr-\nbringen von Biozid-Produkten (ABl. EG Nr. L 123 S. 1).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002          2441\nGebührennummer                                      Gebührentatbestand                               Gebühr\n4.7                     Zulassung zur Bekämpfung einer unvorhergesehenen Gefahr nach             Euro   2 000\n§ 12c Abs. 2 ChemG\n4.8                     Widerruf aufgrund eines Antrags nach § 12e Abs. 2 Satz 2 ChemG           Euro     500\n4.9                     Registrierung nach § 12f Abs. 1 ChemG                                    Euro     750\n4.10                    Gegenseitige Anerkennung der Zulassung nach § 12g Abs. 1 ChemG           Euro   2 500\n4.11                    Gegenseitige Anerkennung der Registrierung nach § 12g Abs. 1 ChemG       Euro     500\n4.12                    Prüfung eines Biozid-Wirkstoffes aufgrund eines Antrags nach § 12h       Euro 75 000\nAbs. 2 ChemG                                                             bis\nEuro 100 000\n4.13                    Bearbeitung der Mitteilung nach § 12i Abs. 2 Nr. 1 und 2 ChemG           Euro   2 000\n4.14                    Genehmigung eines Versuches nach § 12i Abs. 3 ChemG (zuzüglich           Euro     500\nGebühr nach 4.13)                                                        bis\nEuro   2 000\n4.15                    Prüfung eines alten Biozid-Wirkstoffes als Berichterstatter aufgrund     Euro 75 000\neines nach einer EG-Verordnung nach Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie     bis\n98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar        Euro 125 000\n1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. EG\nNr. L 123 S. 1) gestellten Antrags auf Aufnahme des Biozid-Wirkstoffes\nin Anhang I, IA oder IB der genannten Richtlinie“.\nArtikel 2\nDas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Chemikalien-Kosten-\nverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nBerlin, den 1. Juli 2002\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJürgen Trittin"]}