{"id":"bgbl1-2002-45-2","kind":"bgbl1","year":2002,"number":45,"date":"2002-07-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/45#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-45-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_45.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung über die Zulässigkeit der Vereinbarung von Vergütungen von privaten Vermittlern mit Angehörigen bestimmter Berufe und Personengruppen (Vermittler-Vergütungsverordnung)","law_date":"2002-06-27T00:00:00Z","page":2439,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002               2439\nVerordnung\nüber die Zulässigkeit der Vereinbarung von Vergütungen\nvon privaten Vermittlern mit Angehörigen bestimmter Berufe und Personengruppen\n(Vermittler-Vergütungsverordnung)\nVom 27. Juni 2002\nAuf Grund des § 301 des Dritten Buches Sozialgesetz-        steuer insgesamt 14 vom Hundert des dem vermittelten\nbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom         Arbeitnehmer zustehenden Arbeitsentgelts für zwölf\n24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), der zuletzt durch Arti-  Monate nicht übersteigen.\nkel 3 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130)           (2) Bei der Vermittlung in Beschäftigungsverhältnisse\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für      bis zu einer Dauer von sieben Tagen darf die Vergütung\nArbeit und Sozialordnung:                                     einschließlich der auf sie entfallenden Umsatzsteuer\n18 vom Hundert des dem vermittelten Arbeitnehmer\n§1\nzustehenden Arbeitsentgelts nicht übersteigen.\nBerufe und Personengruppen\n(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 zulässige Höhe der\nFür die Vermittlung in eine Tätigkeit als                   Vergütung darf auch dann nicht überschritten werden,\n1. Künstler, Artist,                                          wenn der Vermittler bei der Vermittlung mit einem anderen\nVermittler zusammenarbeitet.\n2. Fotomodell, Werbetyp, Mannequin und Dressman,\n3. Doppelgänger, Stuntman, Discjockey,                                                    §3\n4. Berufssportler                                                               Übergangsregelung\ndürfen mit dem Arbeitnehmer Vergütungen vereinbart               Vereinbarungen, die in der Zeit vom 27. März 2002 bis\nwerden, die sich nach dem ihm zustehenden Arbeits-            zum Tag der Verkündung dieser Verordnung abgeschlos-\nentgelt bemessen.                                             sen werden und eine Vergütung vorsehen, die nach § 296\n§2                                Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zulässig ist,\nbleiben auch dann wirksam, wenn die Vergütung die nach\nHöhe der Vergütungen                        dieser Verordnung zulässige Höhe übersteigt.\n(1) Die Vergütung einschließlich der auf sie entfallenden\nUmsatzsteuer darf 14 vom Hundert des dem vermittelten                                     §4\nArbeitnehmer zustehenden Arbeitsentgelts nicht überstei-\ngen. Bei der Vermittlung in Beschäftigungsverhältnisse                               Inkrafttreten\nmit einer Dauer von mehr als zwölf Monaten darf die Ver-         Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 27. März 2002\ngütung einschließlich der auf sie entfallenden Umsatz-        in Kraft.\nBerlin, den 27. Juni 2002\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Riester"]}