{"id":"bgbl1-2002-45-12","kind":"bgbl1","year":2002,"number":45,"date":"2002-07-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/45#page=78","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-45-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_45.pdf#page=78","order":12,"title":"Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten und zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen","law_date":"2002-07-04T00:00:00Z","page":2514,"pdf_page":78,"num_pages":11,"content":["2514                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002\nVerordnung\nzur Umsetzung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von\nBiozid-Produkten und zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen*)\nVom 4. Juli 2002\nEs verordnet die Bundesregierung                                      3. die Registrierung von Biozid-Produkten nach § 12f des\n1. auf Grund des § 12j Abs. 5, § 14 Abs. 1, auch in Ver-                     Chemikaliengesetzes,\nbindung mit Abs. 3, § 16e Abs. 5 Nr. 3 und § 20 Abs. 6               4. die Anerkennung ausländischer Zulassungen und Re-\ndes Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekannt-                      gistrierungen nach § 12g des Chemikaliengesetzes,\nmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090) und\n5. die Prüfung von Biozid-Wirkstoffen nach § 12h des\n2. auf Grund des § 17 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit                         Chemikaliengesetzes,\nAbs. 3 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der\n6. die Vorlage von Unterlagen einschließlich Aufzeich-\nBekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090)\nnungen und Mitteilung von Änderungen in Fällen wis-\nnach Anhörung der beteiligten Kreise:\nsenschaftlicher oder verfahrensorientierter Forschung\nund Entwicklung nach § 12i Abs. 2 des Chemikalien-\nArtikel 1                                    gesetzes,\nVerordnung über die                                7. die Genehmigung von Versuchen, bei denen es zu\nZulassung von Biozid-Produkten und                                  einer Freisetzung in die Umwelt kommen kann, nach\nsonstige chemikalienrechtliche Verfahren                               § 12i Abs. 3 des Chemikaliengesetzes,\nzu Biozid-Produkten und Biozid-Wirkstoffen                           8. die Mitteilung von Änderungen und neuen Erkenntnis-\n(Biozid-Zulassungsverordnung                                   sen nach § 16f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Chemika-\n– ChemBiozidZulV)                                     liengesetzes.\nSie dient der Regelung näherer Einzelheiten dieser Ver-\n§1                                   fahren, die die gesetzlichen Regelungen in Teilbereichen\nAnwendungsbereich, Zweck                              konkretisieren.\nDiese Verordnung gilt für\n§2\n1. die Zulassung von Biozid-Produkten nach § 12a Satz 1\nund § 12c des Chemikaliengesetzes,                                                     Allgemeine Vorschriften\nzur Vorlage von Unterlagen\n2. die Feststellung zum Entfallen der Zulassungsbedürf-\ntigkeit nach § 12a Satz 2 Nr. 4 des Chemikaliengeset-                   (1) Unterlagen, die der Zulassungsstelle in einem der in\nzes,                                                                 § 1 genannten Verfahren vorzulegen sind, sind bei der\nZulassungsstelle in jeweils vier gleichen Sätzen einzu-\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:           reichen. Die Zulassungsstelle kann\n1. Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom   1. die Verwendung eines von ihr bestimmten Vordruckes\n16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten\n(ABl. EG Nr. L 123 S. 1) und                                           oder eines bestimmten Formates eines sonstigen\n2. Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates        Datenträgers verlangen,\nvom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvor-\nschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und   2. die Übermittlung der Angaben auf einem anderen\nKennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. EG Nr. L 200 S. 1).     geeigneten Datenträger zulassen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002                  2515\n3. die Übermittlung weiterer Kopien vorgelegter Unter-         gonnene Prüfungen können nach dem bei ihrem Beginn\nlagen verlangen, soweit dies im Hinblick auf die Beteili-  geltenden Recht zu Ende geführt werden. Die Prüfungen\ngung der in § 12j Abs. 2 Satz 2 oder 3 des Chemikalien-    sind nach sonstigen international anerkannten wissen-\ngesetzes genannten Behörden oder zur Erfüllung der in      schaftlichen Methoden durchzuführen, wenn\n§ 22 Abs. 1a Nr. 4 dieses Gesetzes genannten Infor-        1. die Richtlinie 67/548/EWG für bestimmte Prüfungen\nmationspflichten erforderlich ist.                             keine Regelungen enthält,\n(2) Anträge und Unterlagen, die eines der in § 1 genann-    2. die in der Richtlinie 67/548/EWG genannten Prüf-\nten Verfahren einleiten, müssen Angaben über Namen und             methoden für die Untersuchung einer bestimmten\nAnschrift des Antragstellers oder Mitteilungspflichtigen,          Eigenschaft nicht geeignet sind oder\nden Standort des Herstellungsbetriebes sowie die Iden-\ntität des Biozid-Produkts einschließlich aller in ihm enthal-  3. die sonstigen Methoden mit einer geringeren Anzahl\ntenen Biozid-Wirkstoffe oder des Biozid-Wirkstoffes und            von Versuchstieren oder mit einer geringeren Belas-\neine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts der vor-             tung der Tiere zu gleichwertigen Ergebnissen im Ver-\ngelegten Unterlagen enthalten. Ist der Antragsteller nicht         gleich zu den in Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG\nHersteller des Biozid-Wirkstoffes, sind zusätzlich Anga-           genannten Prüfmethoden führen.\nben über den Herstellungsbetrieb des Biozid-Wirkstoffes        Bei gleichwertigen Prüfmethoden ist jeweils diejenige\nzu machen. Biozid-Wirkstoffe sind mit dem in Anhang I der      anzuwenden, die den Verzicht auf Tierversuche zulässt\nRichtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur          oder, falls dies nicht möglich ist, die geringstmögliche\nAngleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für        Anzahl von Versuchstieren erfordert oder bei der die\ndie Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefähr-           geringste Belastung für die Versuchstiere auftritt. § 20a\nlicher Stoffe (ABl. EG Nr. C 196 S. 1) in ihrer jeweils jüngs- des Chemikaliengesetzes bleibt unberührt. Sind vor dem\nten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ver-          9. Juli 2002 Prüfungen mit anderen als den in den Sätzen 1\nöffentlichten Fassung angegebenen Namen oder, sofern           bis 4 bezeichneten Prüfmethoden durchgeführt worden,\nder Name dort nicht aufgeführt ist, mit dem im Europäi-        sind die entsprechenden Prüfnachweise vorzulegen. Die\nschen Altstoffverzeichnis EINECS angegebenen Namen             Zulassungsstelle soll diese Prüfnachweise akzeptieren,\noder, sofern der Name dort auch nicht aufgeführt ist,          wenn sie für den Prüfungszweck ausreichen und auf diese\nmit der bei der Internationalen Normenorganisation ge-         Weise weitere Wirbeltierversuche vermieden werden\nbräuchlichen Allgemeinen Bezeichnung (ISO Common               können.\nName) oder, sofern auch eine solche nicht vorliegt, min-\n(3) Ist eine Prüfung hinsichtlich einer bestimmten Stoff-\ndestens mit der chemischen Bezeichnung nach dem\neigenschaft nicht sinnvoll, weil sich der Stoff unter den zu\nSystem der Internationalen Union für reine und angewandte\nerwartenden Prüf- und Expositionsbedingungen umwan-\nChemie (IUPAC-Nomenklatur) zu bezeichnen. Auf Unter-\ndelt, kann die Prüfung statt am Stoff am Umwandlungs-\nlagen, die vom Antragsteller oder Mitteilungspflichtigen\nprodukt durchgeführt werden.\nder Zulassungsstelle über dasselbe Biozid-Produkt oder\ndenselben Biozid-Wirkstoff bereits vorgelegt wurden, ist          (4) Prüfnachweise müssen die vollständigen Ergebnisse\nBezug zu nehmen. Im Falle der Einfuhr sind auch Name           der durchgeführten Prüfungen wiedergeben. Über die ver-\nund Anschrift des Herstellers zu benennen. Im Falle der        wendeten Prüfmethoden sind vollständige Angaben zu\nAntragstellung durch einen Bevollmächtigten ist die            machen. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 und 3\nBevollmächtigung durch eine schriftliche Erklärung des         ist die Verwendung der gewählten Methoden zu begrün-\nHerstellers oder Einführers nachzuweisen.                      den.\n§4\n§3\nBeschränkungen der Zulassungs-\nVorlage\nfähigkeit bei bestimmten Biozid-Produkten\nvon Prüfnachweisen, Prüfmethoden\nBiozid-Produkte der Produktarten 15 (Avizide), 17 (Fisch-\n(1) Bei Vorlage von Prüfnachweisen in einem der in § 1      bekämpfungsmittel) und 23 (Produkte gegen sonstige\ngenannten Verfahren hat der Antragsteller oder Mittei-         Wirbeltiere) des Anhangs V der Richtlinie 98/8/EG des\nlungspflichtige schriftlich zu erklären, dass die Beschaf-     Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar\nfenheit des Biozid-Produkts, des Biozid-Wirkstoffes oder       1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten\ngegebenenfalls des sonstigen Inhaltsstoffes, auf den sich      (ABl. EG Nr. L 123 S. 1) dürfen nicht nach § 12a Satz 1,\ndie Angaben in dem Antrag oder der Mitteilung beziehen,        auch in Verbindung mit § 12c Abs. 1, zugelassen oder\nderjenigen des geprüften Biozid-Produkts, Biozid-Wirk-         nach § 12f des Chemikaliengesetzes registriert werden.\nstoffes oder Inhaltsstoffes entspricht. Die Bestimmung         Eine Anerkennung ausländischer Zulassungen oder\nphysikalischer und chemischer Eigenschaften eines Bio-         Registrierungen derartiger Biozid-Produkte nach § 12g\nzid-Wirkstoffes ist, soweit erforderlich, am reinen Biozid-    des Chemikaliengesetzes darf nicht erteilt werden. § 12c\nWirkstoff vorzunehmen. Die Zusammensetzung der Probe           Abs. 2 des Chemikaliengesetzes bleibt unberührt.\nist jeweils anzugeben. Der Erklärung sind die Namen der\nfür die Durchführung der Versuche verantwortlichen\nStellen beizufügen.                                                                          §5\n(2) Prüfungen im Rahmen von Verfahren nach § 1 Nr. 1,                             Feststellung zum\n3 und 5 sind nach den in Anhang V der Richtlinie                       Entfallen der Zulassungsbedürftigkeit nach\n67/548/EWG in ihrer jeweils jüngsten im Amtsblatt der                  § 12a Satz 2 Nr. 4 des Chemikaliengesetzes\nEuropäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung              (1) Ein Biozid-Produkt darf unter Inanspruchnahme der\nbeschriebenen Methoden und unter Einhaltung der                Ausnahmeregelung des § 12a Satz 2 Nr. 4 des Chemika-\nGrundsätze der Guten Laborpraxis durchzuführen. Be-            liengesetzes aus einem anderen Mitgliedstaat der Euro-","2516                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002\npäischen Gemeinschaften oder Vertragsstaat des Abkom-          hang I der Richtlinie 98/8/EG oder der Beendigung der\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum erst einge-         Versuche nach § 12i des Chemikaliengesetzes jederzeit\nführt werden, wenn von der Zulassungsstelle festgestellt       die Vorlage von Proben des Biozid-Produkts, des Biozid-\nworden ist, dass die hierfür maßgeblichen Voraussetzun-        Wirkstoffes oder des Referenzprodukts einschließlich\ngen erfüllt sind. Die Feststellung ist bei der Zulassungs-     der jeweiligen Verpackung, Kennzeichnung, Gebrauchs-\nstelle schriftlich zu beantragen.                              anweisung und gegebenenfalls des Sicherheitsdaten-\nblattes verlangen.\n(2) Anträge nach Absatz 1 müssen enthalten\n1. die Angaben nach Anhang IIB Abschnitte I und II der\nRichtlinie 98/8/EG,                                                                  Artikel 2\n2. den Nachweis der Zulassung oder Registrierung des                                    Änderung\nBiozid-Produkts in dem Mitgliedstaat der Europäi-                         der Gefahrstoffverordnung\nschen Gemeinschaften oder Vertragsstaat des Ab-\nkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,                Die Gefahrstoffverordnung in der Fassung der Be-\naus dem das Biozid-Produkt eingeführt werden soll,         kanntmachung vom 15. November 1999 (BGBl. I S. 2233,\n2000 I S. 739), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 38 des\n3. die Bezeichnung des in Deutschland zugelassenen             Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), wird wie\noder registrierten Referenzprodukts,                       folgt geändert:\n4. eine schriftliche Bestätigung des Herstellers des Bio-\nzid-Produkts, dass sowohl das einzuführende Biozid-         1. § 2 wird wie folgt geändert:\nProdukt als auch das Referenzprodukt von ihm, einem             a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe\nmit ihm verbundenen Unternehmen oder in Lizenz                     „88/379/EWG“ durch die Angabe „1999/45/EG“\nnach derselben Formel hergestellt wurde und dass die               ersetzt.\nverwendeten Biozid-Wirkstoffe identisch sind.\nb) In Absatz 1 Satz 1 wird in Nummer 2 am Ende der\n(3) Die Zulassungsstelle stellt fest, dass die Zulassungs-          Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende\nbedürftigkeit nach § 12a des Chemikaliengesetzes ent-                  Nummer 3 angefügt:\nfällt, wenn\n„3. für Biozid-Produkte im Sinne von § 3b Abs. 1\n1. für das einzuführende Biozid-Produkt in dem Mitglied-                    Nr. 1 des Chemikaliengesetzes, die nicht ge-\nstaat der Europäischen Gemeinschaften oder Ver-                         fährliche Stoffe oder Zubereitungen im Sinne\ntragsstaat des Abkommens über den Europäischen                          des § 3a dieses Gesetzes sind.“\nWirtschaftsraum, aus dem es eingeführt wird, eine\nc) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Zu-\ngültige Zulassung oder Registrierung besteht,\nbereitungen“ ein Komma und die Wörter „soweit\n2. für das Referenzprodukt eine gültige Zulassung oder                 sie nicht Biozid-Wirkstoffe oder Biozid-Produkte\nRegistrierung in Deutschland besteht und die in dieser             sind,“ eingefügt.\nZulassung oder Registrierung festgelegten Anforde-\nd) In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 ein-\nrungen auch im Hinblick auf das einzuführende Biozid-\ngefügt:\nProdukt erfüllt sind,\n„Abweichend von Satz 1 gelten für biologische\n3. beide Biozid-Produkte vom selben Unternehmen oder\nArbeitsstoffe, die als Biozid-Produkte in Verkehr\nverbundenen Unternehmen oder in Lizenz nach der\ngebracht werden, die Vorschriften des ersten bis\ngleichen Formel hergestellt werden,\nvierten Abschnitts.“\n4. die Biozid-Wirkstoffe identisch sind und\n5. keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die           2. § 4a Abs. 4 wird wie folgt gefasst:\nbeiden Biozid-Produkte unterschiedlich wirken oder               „(4) Biozid-Wirkstoffe, die unmittelbar als Biozid-\nsonstige Unterschiede bestehen, die für den Schutz              Produkte in Verkehr gebracht werden und zugleich\nder Gesundheit von Mensch und Tier oder der Umwelt              biologische Arbeitsstoffe sind, sind zusätzlich nach\nvon Bedeutung sein können.                                      den §§ 3 und 4 der Biostoffverordnung einzustufen.“\nIn der Feststellungsentscheidung ist zu bestimmen, dass\ndiese nur mit der Maßgabe gilt, dass sich die das einge-        3. § 4b wird wie folgt geändert:\nführte oder einzuführende Biozid-Produkt betreffenden               a) In Absatz 1 wird die Angabe „88/379/EWG“ durch\nVerhältnisse nicht nachträglich ändern und dass die                    die Angabe „1999/45/EG“ ersetzt.\nZulassung oder Registrierung des eingeführten oder ein-\nzuführenden Biozid-Produkts im Ursprungsland und des                b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nReferenzprodukts in Deutschland nicht geändert wird                      „(2) Biozid-Produkte, die biologische Arbeits-\noder abläuft.                                                          stoffe enthalten, sind zusätzlich nach den §§ 3\nund 4 der Biostoffverordnung einzustufen.“\n§6                                    c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nProben                                        „(3) Absatz 1 gilt entsprechend bei der Ermittlung\nnach § 16 Abs. 1.“\nVon den Antragstellern und Mitteilungspflichtigen der in\n§ 1 genannten Verfahren kann die Zulassungsstelle bis\nzum Zeitpunkt der Versagung oder des Ablaufs der Zulas-         4. § 5 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nsung oder Registrierung, der Versagung der Feststellung             „Wer als Hersteller oder Einführer Stoffe, Zubereitun-\nnach § 5, der Aufnahme eines Biozid-Wirkstoffes in An-              gen oder Biozid-Produkte im Sinne des § 2 Abs. 1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002                2517\nNr. 1, 2 oder 3 in den Verkehr bringt, hat sie zuvor              „(11) Für die Verpackung und Kennzeichnung von\nnach § 4a oder § 4b einzustufen und entsprechend                Biozid-Produkten gelten unbeschadet der §§ 6, 7\nder Einstufung zu verpacken und zu kennzeichnen.“               und 10 zusätzlich die Vorschriften des Artikels 20\nAbs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 Buch-\n5. § 6 wird wie folgt geändert:                                    stabe a, c, f bis j, l und m sowie im Falle zugelas-\nsener oder registrierter Biozid-Produkte Buch-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                             stabe b, d, e und k der Richtlinie 98/8/EG. Bei der\n„(1) Stoffe müssen nach der Richtlinie 67/548/             Kennzeichnung von Biozid-Produkten, bei denen\nEWG mit Ausnahme von deren Artikel 24 Abs. 5                 der Wirkstoff ein biologischer Arbeitsstoff ist, sind\nund Artikel 25 Abs. 2 gekennzeichnet werden. Die             darüber hinaus\nin Anhang I dieser Richtlinie nicht aufgeführten             1. die Identität des Organismus nach Anhang IV A\nStoffe sind nach § 4a Abs. 3 einzustufen und ent-                Abschnitt II Nr. 2.1 und 2.2 der Richtlinie 98/\nsprechend der Richtlinie 67/548/EWG zu kenn-                     8/EG,\nzeichnen.“                                                   2. die Einstufung in eine Risikogruppe nach den\nb) In Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 5 Abs. 1“ die                §§ 3 und 4 der Biostoffverordnung und\nAngabe „Nr. 1 bis 4“ eingefügt.                              3. bei einer Einstufung in die Risikogruppe 2, 3\noder 4 das Symbol für Biogefährdung nach\n6. § 7 wird wie folgt geändert:                                        Anhang I der Biostoffverordnung\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                             anzugeben. Die nach Artikel 20 Abs. 3 Satz 3\nBuchstabe a, b, d, g und k der Richtlinie 98/8/EG\n„(1) Zubereitungen müssen nach der Richtlinie              erforderlichen Angaben sowie die Angaben nach\n1999/45/EG mit Ausnahme von deren Artikel 11                 Satz 2 müssen auf dem Kennzeichnungsschild\nAbs. 5 und Artikel 12 Abs. 3 gekennzeichnet wer-             gemacht werden. Die Angaben nach Artikel 20\nden.“                                                        Abs. 3 Satz 3 Buchstabe c, e, f, h, i, j und l der\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                    Richtlinie 98/8/EG können auf dem Kennzeich-\nnungsschild oder an anderer Stelle der Ver-\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                             packung oder in einer beigefügten Gebrauchs-\n„(3) Beabsichtigt der Hersteller oder Einführer,           anweisung gemacht werden.“\nvon der in Artikel 15 der Richtlinie 1999/45/EG\nfestgelegten Möglichkeit zur abweichenden Be-          8. § 14 wird wie folgt geändert:\nzeichnung von gefährlichen Stoffen bei der Kenn-          a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nzeichnung von Zubereitungen Gebrauch zu\nmachen, hat er der Anmeldestelle, bei Biozid-Pro-              „(1) Wer als Hersteller, Einführer oder erneuter\ndukten der Zulassungsstelle nach dem Chemika-                Inverkehrbringer gefährliche Stoffe, gefährliche\nliengesetz die erforderlichen Informationen und              Zubereitungen oder Zubereitungen nach Artikel 14\nNachweise vorzulegen. Von der Möglichkeit der                Nr. 2.1 Buchstabe b der Richtlinie 1999/45/EG in\nabweichenden Bezeichnung kann nicht für Wirk-                den Verkehr bringt, hat den Abnehmern nach Maß-\nstoffe und bedenkliche Stoffe in Biozid-Produkten            gabe der Richtlinie 91/155/EWG ein Sicherheits-\nGebrauch gemacht werden.“                                    datenblatt in deutscher Sprache zu übermitteln.\nDas Sicherheitsdatenblatt kann in Papierform\noder, sofern der Empfänger über die erforderlichen\n7. § 12 wird wie folgt geändert:                                   Empfangseinrichtungen verfügt, in elektronischer\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                             Form übermittelt werden.“\n„(1) Die Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitun-         b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\ngen und Erzeugnissen ist in deutscher Sprache                  „(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Ab-\nabzufassen.“                                                 gabe an den privaten Endverbraucher.“\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n9. § 15d wird wie folgt geändert:\n„(4) Behälter, die\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n1. gefährliche Stoffe im Sinne von Artikel 22\naa) Der Einleitungssatz wird wie folgt gefasst:\nAbs. 1 Buchstabe e und f der Richtlinie 67/\n548/EWG oder                                                  „Begasungen mit sehr giftigen und giftigen\nStoffen und Zubereitungen, die nicht als\n2. gefährliche Zubereitungen im Sinne von Arti-                   Biozid-Produkte einem Zulassungs- oder\nkel 9 Nr. 1.3 in Verbindung mit Anhang IV der                 Registrierungsverfahren nach Abschnitt IIa\nRichtlinie 1999/45/EG                                         des Chemikaliengesetzes unterliegen, (Bega-\nenthalten und die für jedermann erhältlich sind,                  sungsmitteln) dürfen nur mit folgenden Stoffen\nmüssen nach Maßgabe dieser Vorschriften mit                       und Zubereitungen durchgeführt werden:“.\nkindergesicherten Verschlüssen oder fühlbaren                bb) Nach Nummer 5 wird der Punkt durch ein\nWarnzeichen oder beiden Vorrichtungen ausge-                      Komma ersetzt und folgende Nummer 6 ange-\nstattet sein.“                                                    fügt:\nc) Absatz 5 wird aufgehoben.                                         „6. Sulfuryldifluorid.“\nd) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 ange-             b) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 1 bis 5“\nfügt:                                                        durch die Angabe „Nr. 1 bis 6“ ersetzt.","2518                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002\nc) In Absatz 1 Satz 5 werden nach dem Wort „Brom-               sung einzustufen, zu kennzeichnen und zu verpacken.\nmethan“ die Wörter „als Begasungsmittel im Sinne           Für Pflanzenschutzmittel besteht bis zum 29. Juli\nvon Satz 1 Nr. 1“ eingefügt.                               2004 keine Verpflichtung zur Vorlage eines Sicher-\nd) In Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:                  heitsdatenblatts nach § 14.\n„Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Begasun-               (7) Biozid-Produkte im Sinne des § 3b des Chemi-\ngen mit sehr giftigen und giftigen Stoffen und             kaliengesetzes sind bis zum 29. Juli 2004 nach den\nZubereitungen, die als Biozid-Produkte einem               bis zum 9. Juli 2002 geltenden Vorschriften des zwei-\nZulassungs- oder Registrierungsverfahren nach              ten und dritten Abschnitts mit Ausnahme von § 4b\nAbschnitt IIa des Chemikaliengesetzes unterlie-            Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, § 7 Abs. 2 und\ngen.“                                                      § 14 Abs. 4 Nr. 2 einzustufen, zu kennzeichnen und zu\nverpacken.\n10. Nach § 15e wird folgender § 15f angefügt:                          (8) Die Verpackung und Kennzeichnung eines als\nInsektizid, Akarizid, Rodentizid, Avizid oder Molluski-\n„§ 15f                               zid im Sinne von Anhang V der Richtlinie 98/8/EG\nAllgemeine Vorschriften                        zugelassenen Biozid-Produkts, das bis zum 29. Juli\nzur Verwendung von Biozid-Produkten                   2004 auch als Pflanzenschutzmittel in den Verkehr\ngebracht werden soll, muss den Anforderungen der\nBei der Verwendung von Biozid-Produkten ist\nAbsätze 6 und 7 entsprechen; die Verpackung und\nunbeschadet der §§ 15d und 15e ordnungsgemäß\nKennzeichnung darf nicht im Widerspruch zu den\nund nach guter fachlicher Praxis zu verfahren. Biozid-\nBedingungen der Zulassung als Biozid-Produkt ste-\nProdukte dürfen nicht verwendet werden, soweit der\nhen.“\nVerwender damit rechnen muss, dass ihre Verwen-\ndung im Einzelfall schädliche Auswirkungen auf die\nGesundheit von Menschen oder von Tieren, die nicht         14. Anhang I wird wie folgt geändert:\nZielorganismen sind, oder auf die Umwelt hat. Die               a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nzuständige Behörde kann nach § 23 des Chemikalien-\ngesetzes Maßnahmen anordnen, die zur Erfüllung der                  „2. Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Par-\nin den Sätzen 1 und 2 genannten Anforderungen                           laments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur\nerforderlich sind. Zur ordnungsgemäßen Verwendung                       Angleichung der Rechts- und Verwaltungs-\ngehört insbesondere, dass                                               vorschriften der Mitgliedstaaten für die Ein-\nstufung, Verpackung und Kennzeichnung\n1. das Biozid-Produkt für den vorgesehenen Verwen-                      gefährlicher Zubereitungen (ABl. EG Nr. L 200\ndungszweck unter Berücksichtigung der Anwen-                       S. 1),“.\ndungsbedingungen geeignet ist und in geeigneter\nWeise ausgebracht wird,                                    b) Die Nummern 4, 6 und 7 werden aufgehoben.\n2. die Verwendung gemäß den in der Zulassung des                c) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 ange-\njeweiligen Biozid-Produkts festgelegten Bedin-                 fügt:\ngungen und gemäß seiner Kennzeichnung erfolgt                  „10. Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parla-\nund                                                                  ments und des Rates vom 16. Februar 1998\n3. der Einsatz von Biozid-Produkten durch eine                            über das Inverkehrbringen von Biozid-Pro-\nsachgerechte Berücksichtigung physikalischer,                        dukten (ABl. EG Nr. L 123 S. 1).“\nbiologischer, chemischer und sonstiger Alternati-\nven einschließlich ihrer möglichen Kombinationen\nauf das notwendige Mindestmaß begrenzt wird.“\nArtikel 3\n11. In § 42 wird folgender Satz 2 angefügt:                                             Änderung\n„Satz 1 gilt nicht für Biozid-Produkte.“\nder Giftinformationsverordnung\nDie Giftinformationsverordnung in der Fassung der\n12. In § 43 Abs. 8 wird folgender Satz 3 angefügt:             Bekanntmachung vom 31. Juli 1996 (BGBl. I S. 1198) wird\nwie folgt geändert:\n„Sätze 1 und 2 gelten nicht für Biozid-Produkte, die\neinem Zulassungs- oder Registrierungsverfahren\nnach Abschnitt IIa des Chemikaliengesetzes unter-          1. In § 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Zubereitungen“ die\nliegen.“                                                      Wörter „oder ein Biozid-Produkt“ eingefügt.\n13. In § 54 werden folgende Absätze 5 bis 8 angefügt:          2. § 2 wird wie folgt geändert:\n„(5) Zubereitungen sind unbeschadet der Absätze 6           a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Zuberei-\nund 7 bis zum 29. Juli 2002 nach den Vorschriften des             tungen“ die Wörter „und Biozid-Produkten“ einge-\nzweiten und dritten Abschnitts in der bis zum 9. Juli             fügt.\n2002 geltenden Fassung einzustufen, zu kennzeich-             b) In Absatz 2 werden vor dem Wort „unverändert“ die\nnen und zu verpacken.                                             Wörter „oder ein Biozid-Produkt“, vor dem Wort\n(6) Pflanzenschutzmittel sind bis zum 29. Juli 2004           „ersetzen“ die Wörter „oder dieses Biozid-Pro-\nnach den Vorschriften des zweiten und dritten                     dukts“ und vor dem Wort „sowie“ die Wörter „oder\nAbschnitts in der bis zum 9. Juli 2002 geltenden Fas-             des Biozid-Produkts“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002               2519\n3. Die Anlagen werden wie folgt neu gefasst:\n„Anlage 1\n(zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)\nBitte deutlich lesbar ausfüllen.\nAn das\nBundesinstitut für\ngesundheitlichen Verbraucherschutz\nund Veterinärmedizin (BgVV)\nZentrale Erfassungsstelle für Vergiftungen,\ngefährliche Stoffe und Zubereitungen,\nUmweltmedizin\nPostfach 33 00 13\n14191 Berlin\nMitteilung 앮 einer Zubereitung 앮 eines Biozid-Produkts\n(Erstmalige Mitteilung nach § 16e Abs. 1 des Chemikaliengesetzes)\n1. a) Name der Firma, Anschrift\n……………………………………………………………………………………………………………………………\nb) Telefonnummer der Firma\n……………………………………………………………………………………………………………………………\nc) Zuständige Stelle der Firma für Auskünfte über die Zubereitung/das Biozid-Produkt\n……………………………………………………………………………………………………………………………\nTel.-Nr. …………………………………………………………………………………………………………………\nTel.-Nr. nach Geschäftsschluss ………………………………………………………………………………………\n2. a) Handelsname der Zubereitung/des Biozid-Produkts\n……………………………………………………………………………………………………………………………\nb) Die Zubereitung/das Biozid-Produkt wird von der mitteilenden Firma\n앮 hergestellt             앮 eingeführt\n앮 von einer anderen Firma bezogen und unverändert in den Verkehr gebracht\n3. Inhaltsstoffe\na) Besondere Inhaltsstoffe\nAnzugeben sind\naa) Biozid-Wirkstoffe (bei Mitteilungen zu Biozid-Produkten),\nbb) sehr giftige, giftige, krebserzeugende, fruchtschädigende, erbgutverändernde oder sensibilisierende\nStoffe ab der Konzentration, mit der sie zur Kennzeichnung einer Zubereitung oder eines Biozid-Produkts\nbeitragen, mindestens aber ab 0,1 %,\ncc) stark ätzende Säuren und Laugen, wie Salpetersäure, Salzsäure, Schwefelsäure, Kalilauge, Natronlauge\nsowie quarternäre Ammoniumverbindungen und Phenole ab 0,1 %, soweit diese Stoffe nicht unter aa)\noder bb) fallen,\ndd) ätzende Stoffe,\nbei Raumtemperatur flüssige\n– Halogenkohlenwasserstoffe,\n– Petroldestillate einschließlich Mischungen unter Angabe der CAS-Nummern,\n– Glykole, jedoch nicht Polyglykole,\nab 1 %, soweit diese Stoffe nicht unter aa), bb) oder cc) fallen.\nDie Konzentration des Stoffes in der Zubereitung/dem Biozid-Produkt ist auf 10 % genau (relativ) anzugeben.\nSoweit Gehalte von unter 5 % anzugeben sind und zur Beurteilung des Gefahrenpotentials der Zubereitung\nnicht die Kenntnis der genauen Konzentration des Stoffes notwendig ist, kann die Konzentrationsangabe in\nfolgenden Konzentrationsstufen erfolgen: bis unter 0,1 %, 0,1 % bis unter 0,5 %, 0,5 % bis unter 1,0 %, 1,0 %\nbis unter 1,5 %, 1,5 % bis unter 2,0 %, 2,0 % bis unter 3,0 %, 3,0 % bis unter 4,0 %, 4,0 % bis unter 5,0 %.\nBei produktionsbedingt üblichen Schwankungen sind auch abweichende Konzentrationsbereichsangaben\nzulässig.","2520             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002\nStoffe                                                    CAS-Nummer             Konzentration                    R-Sätze\nbzw.\nKonzentrationsstufe\nb) Sonstige Inhaltsstoffe\nAnzugeben sind alle anderen Inhaltsstoffe bei einem Gehalt ab 1,0 bis 100 Gewichtsprozenten.\nSofern zur Beurteilung des Gefahrenpotentials der Zubereitung/des Biozid-Produkts nicht die Kenntnis des\neinzelnen Stoffes notwendig ist und vergleichbare physikalische/chemische und toxikologische Eigenschaf-\nten vorliegen, kann statt der Bezeichnung des einzelnen Stoffes eine Gruppenbezeichnung verwandt werden,\nz. B.\n– kationische Tenside,\n– anionische Tenside,\n– nicht ionische Tenside,\n– Fettsäuren,\n– Pflanzenöle.\nDie Konzentration des Stoffes in der Zubereitung/im Biozid-Produkt ist auf 20 % genau (relativ) anzugeben.\nSoweit Gehalte von unter 10 % anzugeben sind und zur Beurteilung des Gefahrenpotentials der Zuberei-\ntung/des Biozid-Produkts nicht die Kenntnis der genauen Konzentration des Stoffes notwendig ist, kann die\nKonzentrationsangabe in folgenden Konzentrationsstufen erfolgen: 1,0 % bis unter 2,0 %, 2,0 % bis unter\n4,0 %, 4,0 % bis unter 7,0 %, 7,0 % bis unter 10,0 %. Bei produktionsbedingt üblichen Schwankungen sind\nauch abweichende Konzentrationsbereichsangaben zulässig.\nStoffe                                                    CAS-Nummer             Konzentration                    R-Sätze\nbzw.\nKonzentrationsstufe\n4. Kennzeichnung der Zubereitung/des Biozid-Produkts\na) Gefahrensymbole ………………………………………………………………………………………………………\nb) Gefahrenbezeichnungen ………………………………………………………………………………………………\nc) Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze) …………………………………………………………………………\n……………………………………………………………………………………………………………………………\nd) Sicherheitsratschläge (S-Sätze) ………………………………………………………………………………………\ne) Weitere Kennzeichnungen ……………………………………………………………………………………………\n……………………………………………………………………………………………………………………………\nf) Einstufung\naufgrund der Prüfung der Zubereitung/des Biozid-Produkts ............................................................................\naufgrund von Berechnungsverfahren …………………………………………………………………………………\n……………………………………………………………………………………………………………………………\n5. Verwendungsart, Verwendungszweck sowie bei Biozid-Produkten Hauptgruppe und Produktart gemäß An-\nhang V der Richtlinie 98/8/EG in ihrer jeweils jüngsten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffent-\nlichten Fassung\n…………………………………………………………………………………………………………………………………\n…………………………………………………………………………………………………………………………………","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002        2521\n6. Angaben zur Verpackung\na) Gebindeformen (z. B. Dose, Spraydose, Flasche mit Schraubverschluss, Tropfflasche, etc.)\n……………………………………………………………………………………………………………………………\nb) Füllmengen (ml oder g) …………………………………………………………………………………………………\nc) 앮 Das Gebinde trägt einen kindergesicherten Verschluss\nd) 앮 Das Gebinde trägt ein fühlbares Warnzeichen\n7. Empfehlungen über Vorsichtsmaßnahmen bei Vergiftungen und Sofortmaßnahmen bei Unfällen\n…………………………………………………………………………………………………………………………………\n…………………………………………………………………………………………………………………………………\n…………………………………………………………………………………………………………………………………\n8. pH-Wert einer Mischung Wasser/Zubereitung bzw. Wasser/Biozid-Produkt im Verhältnis 1:1, sofern der Wert\nunter 2,5 oder über 10,0 liegt\n…………………………………………………………………………………………………………………………………\n–––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––\nZusätzliche Angaben (freiwillig)\n9. Analytik der wichtigsten Inhaltsstoffe (Methode, Matrix)\n…………………………………………………………………………………………………………………………………\n10. Konsistenz der Zubereitung/des Biozid-Produkts\n(z. B. leichtbewegliche Flüssigkeit, zähflüssig, Pulver, Paste, etc.)\n…………………………………………………………………………………………………………………………………\n11. Farbe der Zubereitung/des Biozid-Produkts\n…………………………………………………………………………………………………………………………………\n12. Gefährliche Reaktionen mit anderen Zubereitungen/Biozid-Produkten, die für den Verbraucher bestimmt sind\n…………………………………………………………………………………………………………………………………\n13. Sonstige Angaben\n…………………………………………………………………………………………………………………………………","2522                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002\nAnlage 2\n(zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)\nBitte deutlich lesbar ausfüllen.\nAn das\nBundesinstitut für\ngesundheitlichen Verbraucherschutz\nund Veterinärmedizin (BgVV)\nZentrale Erfassungsstelle für Vergiftungen,\ngefährliche Stoffe und Zubereitungen,\nUmweltmedizin\nPostfach 33 00 13\n14191 Berlin\nÄnderungsmitteilung einer Zubereitung/eines Biozid-Produkts\n(Änderungsmitteilung nach § 16e Abs. 1 des Chemikaliengesetzes)\nA. Name der Firma, Anschrift\n…………………………………………………………………………………………………………………………………\nHandelsname der Zubereitung/des Biozid-Produkts\n…………………………………………………………………………………………………………………………………\nB. Vom Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin erteilte Mitteilungsnummer\n................................\nC. 앮 Die Zubereitung/das Biozid-Produkt wird ab dem … endgültig nicht mehr in den Verkehr gebracht.\n앮 Die Zubereitung/das Biozid-Produkt wird ab dem … erstmalig in der nachfolgend dargestellten\nForm in den Verkehr gebracht.\nD. Angaben zu den Nummern 1 bis 13 des Formblattes zur erstmaligen Mitteilung, die sich gegenüber der letzten\nMitteilung geändert haben. Geänderte Konzentrationen sind nur anzugeben, wenn sich die Konzentration bei\nStoffen nach 3a) um mehr als 10 %, bei Stoffen nach 3b) um mehr als 20 % des angegebenen Wertes (relativ)\ngeändert hat. Ist eine Angabe in einer der unter 3a) oder 3b) angegebenen Konzentrationsstufen erfolgt, ist eine\nÄnderungsmeldung notwendig, wenn diese Konzentrationsstufe verlassen wurde. Ist wegen produktionsbe-\ndingt üblicher Schwankungen eine Konzentrationsbereichsangabe erfolgt, ist eine Änderungsmitteilung notwen-\ndig, wenn der angegebene Konzentrationsbereich verlassen wurde.\nE. Merkmale, an denen sich die ursprüngliche und die geänderte Zubereitung/das ursprüngliche und das geän-\nderte Biozid-Produkt eindeutig unterscheiden lassen (z. B. Verpackungscode, Farbe)\n…………………………………………………………………………………………………………………………………\n…………………………………………………………………………………………………………………………………","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002              2523\nAnlage 3\n(zu § 3 Abs. 1)\nBitte deutlich lesbar ausfüllen.\nAn das\nBundesinstitut für\ngesundheitlichen Verbraucherschutz\nund Veterinärmedizin (BgVV)\nZentrale Erfassungsstelle für Vergiftungen,\ngefährliche Stoffe und Zubereitungen,                                                          Originalstempel,\nUmweltmedizin                                                                                    Tel.-Nr. und\nPostfach 33 00 13                                                                          Unterschrift des Arztes\n14191 Berlin\nMitteilung bei Vergiftungen\nnach § 16e Abs. 2 des Chemikaliengesetzes\n(BgVV: Telefon: 01888 412-3460, Fax: 01888-412-3929, E-Mail: giftdok@bgvv.de)\n1.\nAlter ...... Jahre       앮 männlich         앮 weiblich                             Schwangerschaft:\n앮 Ja\nMonate ........ (bei Kindern unter 3 Jahren)                                       앮 Nein\nFreiwillig auszufüllen\n2. 앮 Vergiftung                                                                       앮 Verdacht\nUnbedingt Handelsname der Zubereitung/des Biozid-Produkts oder Stoffname, aufgenommene Menge und\nHersteller (Vertreiber) angeben;\ngegebenenfalls vermutete Ursache\n3. Exposition:        앮 akut      앮 chronisch\n앮 oral         앮 inhalativ      앮 Haut        앮 Auge(n)      앮 Sonstiges\nwelche? …\nÄtiologie:               앮   akzidentell (Unfall)   앮 gewerblich             앮  Verwechslung\n앮   suizidale Handlung     앮 Abusus                 앮  Umwelt             앮 Sonstiges\nOrt:                     앮   Arbeitsplatz           앮 im Haus                앮  Schule\n앮   Kindergarten           앮 im Freien              앮  Sonstiges\nLabor-Nachweis:          앮   Ja                     앮 Nein\nBehandlung:              앮   keine                  앮 ambulant               앮 stationär\nVerlauf:                 앮   nicht bekannt          앮 vollständige Heilung   앮 Defektheilung       앮 Tod\n앮   Spätschäden (nicht auszuschließen)\nFreiwillig auszufüllen\n4.\nSymptome/Verlauf (stichwortartig)\nggf. anonymisierte Befunde, Epikrise(n)\n“.","2524 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002\nArtikel 4\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 4. Juli 2002\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJürgen Trittin\nDie Bundesministerin\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nRenate Künast\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Riester\nDie Bundesministerin für Gesundheit\nUlla Schmidt"]}