{"id":"bgbl1-2002-45-11","kind":"bgbl1","year":2002,"number":45,"date":"2002-07-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/45#page=77","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-45-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_45.pdf#page=77","order":11,"title":"Neunte Verordnung zur Änderung der Weinverordnung","law_date":"2002-07-03T00:00:00Z","page":2513,"pdf_page":77,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002                        2513\nNeunte Verordnung\nzur Änderung der Weinverordnung*)\nVom 3. Juli 2002\nAuf Grund des § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3, des § 15 Nr. 1                 3. In § 32b wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst:\nund 3, des § 16 Abs. 2 Satz 1 und des § 24 Abs. 2 Nr. 1\n„Die Bezeichnung „Selection“ darf nur verwendet\nund 2 des Weingesetzes in der Fassung der Bekannt-\nwerden, wenn es sich um Qualitätswein der Weinart\nmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), die durch\nWeißwein oder Rotwein handelt und“.\nArtikel 40 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I\nS. 2785) geändert worden sind, verordnet das Bundes-\nministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Land-                   4. Dem § 32d wird folgender Absatz 5 angefügt:\nwirtschaft:                                                                   „(5) Qualitätswein, der nach den bis zum 8. Juli 2002\ngeltenden Vorschriften als „Classic“ oder „Selection“\nArtikel 1                                    gekennzeichnet ist, darf noch bis zum Aufbrauchen der\nDie Weinverordnung in der Fassung der Bekannt-                           Bestände in den Verkehr gebracht werden.“\nmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1583) wird wie folgt\ngeändert:                                                                5. Anlage 7a wird wie folgt geändert:\na) Nach Nummer 58 wird folgende Nummer 58a ein-\n1. In § 15 Abs. 3 werden nach dem Wort „Konzentrierung“\ngefügt:\ndie Wörter „durch Kälte“ eingefügt.\n„58a. Flupyrsulfuron-methyl“.\n2. In § 32a wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst:                b) Die bisherige Nummer 58a wird Nummer 58b.\n„Die Bezeichnung „Classic“ darf nur verwendet wer-                     c) Nach Nummer 90 wird folgende Nummer 90a ein-\nden, wenn es sich um Qualitätswein der Weinart                             gefügt:\nWeißwein oder Rotwein handelt und“.\n„90a. Pymetrozin“.\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinie für Erzeug-    d) Die bisherige Nummer 90a wird Nummer 90b.\nnisse des Weinsektors:\n2002/23/EG der Kommission vom 26. Februar 2002 zur Änderung der\nAnhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG\ndes Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rück-\nständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide, Le-                               Artikel 2\nbensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanz-\nlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 64      Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nS. 13).                                                               Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 3. Juli 2002\nDie Bundesministerin\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nRenate Künast"]}