{"id":"bgbl1-2002-45-10","kind":"bgbl1","year":2002,"number":45,"date":"2002-07-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/45#page=61","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-45-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_45.pdf#page=61","order":10,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung","law_date":"2002-07-02T00:00:00Z","page":2497,"pdf_page":61,"num_pages":16,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002                      2497\nFünfte Verordnung\nzur Änderung der Abwasserverordnung*)\nVom 2. Juli 2002\nAuf Grund des § 7a Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 des                      b) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 ein-\nWasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekannt-                              gefügt:\nmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695) ver-\n„(4) Ein in der wasserrechtlichen Zulassung fest-\nordnet die Bundesregierung:\ngesetzter Wert für die Fischgiftigkeit GF nach\nNummer 401 der Anlage zu § 4 gilt nach Maßgabe\nArtikel 1                                        des Absatzes 1 auch als eingehalten, wenn ein für\nÄnderung der Abwasserverordnung                                     die Fischgiftigkeit (Ei) GEi nach Nummer 411 be-\nstimmter Wert den für die Fischgiftigkeit GF fest-\nDie Abwasserverordnung in der Fassung der Bekannt-                            gesetzten Wert nicht überschreitet.“\nmachung vom 20. September 2001 (BGBl. I S. 2440) wird\nwie folgt geändert:                                                           c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.\n1. In § 4 Abs.1 Satz 2 werden jeweils die Wörter „Fach-                  3. § 7 wird aufgehoben.\ngruppe Wasserchemie“ durch die Wörter „Wasser-\nchemische Gesellschaft“ ersetzt.\n4. Die Anlage (zu § 4) „Analysen- und Messverfahren“\nwird wie folgt geändert:\n2. § 6 wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt II „Analysenverfahren“ wird wie folgt\na) Dem § 6 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\ngeändert:\n„Die in den Anhängen festgelegten Werte berück-\nsichtigen die Messunsicherheiten der Analysen-                         aa) In Nummer 206 wird die Angabe „DIN 38406-\nund Probenahmeverfahren.“                                                   E 6-2 (Ausgabe Juli 1998)“ durch die Angabe\n„DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach\n*) Diese Verordnung dient in Teilen auch der Umsetzung der Richtlinien                Maßgabe der Nummer 506 dieser Anlage“\n– 91/271/EWG vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommuna-                     ersetzt.\nlem Abwasser (ABl. EG Nr. L 135 S. 40),\n– 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte              bb) In Nummer 207 wird die Angabe „DIN EN ISO\nVermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG                     5961, Abschnitt 3 (Ausgabe Mai 1995)“ durch\nNr. L 257 S. 26),\ndie Angabe „DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April\n– 98/15/EG der Kommission vom 27. Februar 1998 zur Änderung der\nRichtlinie 91/271/EWG des Rates im Zusammenhang mit einigen in                   1998) nach Maßgabe der Nummer 506“\nAnhang 1 festgelegten Anforderungen (ABl. EG Nr. L 67 S. 29) und                 ersetzt.\n– 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. De-\nzember 2000 über die Verbrennung von Abfällen (ABl. EG Nr. L 332            cc) In Nummer 211 wird das Wort „Kobalt“ durch\nS. 91, 2001 Nr. L 145 S. 52).                                                    das Wort „Cobalt“ ersetzt.","2498             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002\ndd) In Nummer 308 wird die Angabe „DIN 38409-                           der Giftigkeit gegenüber Daphnien der\nH 17 (Ausgabe Mai 1981) mit folgender Maß-                         Wert 2, bei der Giftigkeit gegenüber\ngabe: Einsatz von Petrolether Siedebereich                         Algen der Wert 0,7 und bei Bakterien-\n40–60 °C als Extraktionsmittel“ durch die                          leuchthemmung der Wert 15 einzuset-\nAngabe „DEV H 56 (46. Lieferung 2000)“                             zen.“\nersetzt.                                                 cc) Nach Nummer 508 wird folgende Nummer 509\nee) In Nummer 309 wird die Angabe „DEV V                          angefügt:\nH 53 (42. Lieferung 1998) mit folgender Maß-\n„509 Hinweise für die Bestimmung der bio-\ngabe: Einsatz von Petrolether Siedebereich\nlogischen Testverfahren (Nummern 401\n40–60 °C als Extraktionsmittel“ durch die An-\nbis 404 und Nummer 411)\ngabe „DIN EN ISO 9377-2 (Ausgabe Juli\n2001)“ ersetzt.                                                     Messwerterhebliche Volumenänderun-\ngen durch die Zugabe von Neutralisa-\nff)  In Nummer 310 wird hinter der Angabe „2 Pro-\ntionsmitteln sind bei der Ergebnisan-\nben“ ein Punkt gesetzt und folgende Angabe\ngabe zu berücksichtigen. Durch geeig-\nangefügt: „Einsatz von Petrolether Siede-\nnete Wahl der Säuren und Laugen ist\nbereich 40–60 °C als Extraktionsmittel“.\nsicherzustellen, dass erhebliche che-\ngg) In Nummer 336 wird die Angabe „DIN 38407-                            misch-physikalische Änderungen der\nF 8 (Ausgabe Mai 1999) nach Maßgabe der                             Probe (insbesondere Ausfällungen und\nNummer 504 dieser Anlage“ durch die Angabe                          Auflösungen) vermieden werden. Die\n„DIN 38407-F 18“ ersetzt.                                           Zugabe des Neutralisationsmittels muss\nhh) Nach Nummer 338 wird folgende Nummer 339                             so erfolgen, dass die lokalen Unter-\nangefügt:                                                           schiede des pH-Wertes in der Probe so\ngering wie möglich gehalten werden\n„339 Polychlorierte              DEV F 33                           (schnelles Rühren, langsame Zugabe).“\nDibenzodioxine            (53. Lieferung\n(PCDD) und poly-          Januar 2002)“.\nchlorierte Dibenzo-                        5. In den Anhängen 9, 17, 37, 39, 40 und 56 wird jeweils\nfurane (PCDF)                                 in Teil D Abs. 1 das Wort „Kobalt“ durch das Wort\n„Cobalt“ ersetzt.\nii)  Der Eingangssatz in Nummer 4 „Biologische\nTestverfahren“ wird wie folgt gefasst:\n6. Anhang 1 wird wie folgt geändert:\n„Für die Verfahren der Nummern 401 bis 404\nund 411 ist Nummer 505 (Salzkorrektur) und           a) In Teil A wird Absatz 2 aufgehoben und die Absatz-\nNummer 509 (Zugabe von Neutralisations-                  bezeichnung „(1)“ gestrichen.\nmitteln), für das Verfahren der Nummer 410 ist       b) Teil C wird wie folgt geändert:\ndie Nummer 509 (Zugabe von Neutralisations-\naa) In Absatz 1 wird in der Tabelle der Größen-\nmitteln) dieser Anlage zu beachten.“\nklasse 5 der Wert „18“ für Stickstoff, gesamt,\nkk) In den Nummern 406, 407 und 408 wird                          als Summe von Ammonium-, Nitrit- und\njeweils die Angabe „DIN EN 29888 (Ausgabe                    Nitratstickstoff (Nges) durch den Wert „13“\nApril 1993)“ durch die Angabe „DIN EN 9888                   ersetzt.\n(Ausgabe Juni 1999)“ ersetzt.\nbb) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4\nll)  Nach Nummer 410 wird folgende Nummer 411                     und 5 angefügt:\nangefügt:\n„(4) Die Anforderungen nach Absatz 1 für die\n„411 Fischgiftigkeit (Ei) GEi    DIN 38415-T 6               Größenklasse 1 gelten bei Kleineinleitungen\nin der Originalprobe      (Ausgabe Sep-               im Sinne des § 8 in Verbindung mit § 9 Abs. 2\ntember 2001)“.              Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes als\nb) Abschnitt III „Hinweise und Erläuterungen“ wird                   eingehalten, wenn eine durch allgemeine bau-\nwie folgt geändert:                                               aufsichtliche Zulassung, europäische techni-\nsche Zulassung nach den Vorschriften des\naa) In Nummer 501 wird das Wort „Perjodat-\nBauproduktengesetzes oder sonst nach Lan-\ngehalte“ durch das Wort „Periodatgehalte“\ndesrecht zugelassene Abwasserbehand-\nund das Wort „Perjodaten“ durch das Wort\nlungsanlage nach Maßgabe der Zulassung,\n„Periodaten“ ersetzt.\neingebaut und betrieben wird. In der Zulas-\nbb) Nummer 505 wird wie folgt geändert:                           sung müssen auch die für eine ordnungs-\naaa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                 gemäße Funktionsweise erforderlichen Anfor-\nderungen an den Einbau, den Betrieb und die\n„505 Hinweise für die Bestimmung der                   Wartung der Anlage festgelegt sein.\nBiologischen Testverfahren (Num-\nmern 401 bis 404 und 411)“.                     (5) Für Kleineinleitungen im Sinne des § 8 in\nVerbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 2 des Abwas-\nbbb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:                          serabgabengesetzes können die Länder ab-\n„Bei der Bestimmung der Fischgiftigkeit                weichende Anforderungen festlegen, wenn\nist gemessen am Fisch für ҂ der Zahlen-                ein Anschluss an eine öffentliche Abwasser-\nwert 6 und am Fischei der Wert 4, bei                  anlage in naher Zukunft zu erwarten ist.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002                   2499\n7. Nach Anhang 3 wird folgender Anhang 4 eingefügt:\n„A n h a n g 4\nÖlsaatenaufbereitung, Speisefett- und Speiseölraffination\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Ölsaatenaufbereitung,\nSpeisefett- und Speiseölraffination stammt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen, der Betriebswasseraufbereitung und der\nDampferzeugung.\nB Allgemeine Anforderungen\n(1) Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende\nMaßnahmen möglich ist:\n1. Kreislaufführung von Teilströmen, insbesondere von Fallwasser der destilltiven Entsäuerung und der Dämpfung,\n2. Vermeidung und Verminderung von Stoffverlusten durch prozessinterne Verwertung oder Gewinnung von\nNebenprodukten,\n3. Einsatz phosphorarmer Rohware,\n4. Einsatz Wasser sparender Verfahren, z.B. Gegenstromwäsche.\n(2) Das Abwasser aus Reinigungs- und Desinfektionsprozessen darf nur Tenside enthalten, die einen DOC-Abbau-\ngrad nach 28 Tagen von 80 Prozent entsprechend der Nummer 405 der Anlage „Analysen- und Messverfahren“\nerreichen. Tenside sind organische grenzflächenaktive Stoffe mit waschenden und netzenden Eigenschaften, die\nbei einer Konzentration von 0,5 Prozent und einer Temperatur von 20 °C die Oberflächenspannung von destilliertem\nWasser auf 0,045 N/m oder weniger herabsetzen.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe\nSaatenaufbereitung            Raffination\nBiochemischer Sauerstoffbedarf\ng/t                     5                       38\nin 5 Tagen (BSB5)\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                      g/t                    20                      200\nStickstoff, gesamt, als Summe von\nmg/l                    30                       30\nAmmonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges)\nPhosphor, gesamt                                       g/t                     0,4                      4,5\nSpezifische Abwassermenge                             m3/t                     0,2                      1,5\n(2) Die Anforderungen für Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und größer im Ablauf\ndes biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage und sofern die der wasserrechtlichen Zulassung\nzugrunde liegende Rohfracht an Stickstoff, gesamt, mehr als 100 kg je Tag beträgt.\n(3) Die Anforderungen für Phosphor, gesamt, gelten, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende\nRohfracht an Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag beträgt.\n(4) Die produktionsspezifischen Anforderungen (g/t, m3/t) nach Absatz 1 beziehen sich auf die der wasserrecht-\nlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität an Einsatzprodukt. Einsatzprodukte sind bei der Saaten-\naufbereitung Saat und bei der Raffination Öl. Wird mehr als ein Einsatzprodukt eingesetzt, gelten die Anforderungen\nproportional zu der Menge der verwendeten Einsatzprodukte. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrations-\nwerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespon-\ndierenden Abwasservolumenstrom ermittelt.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\nAn das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.\nE Anforderungen für den Ort des Anfalls\nAn das Abwasser werden für den Ort des Anfalls keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.","2500                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002\nF Anforderungen für vorhandene Einleitungen\nFür vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. August 2002 rechtmäßig in Betrieb waren\noder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gelten abweichend von Teil C folgende\nAnforderungen:\nQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe\nSaatenaufbereitung            Raffination\nBiochemischer Sauerstoffbedarf\ng/t                    13                       38\nin 5 Tagen (BSB5)\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                        g/t                    55                      225\nPhosphor, gesamt                                         g/t                     1,5                      7,5\nSpezifische Abwassermenge                               m3/t                     0,5                      1,5\nFallwasser oder anderes schwach belastetes Abwasser darf, soweit es nicht innerbetrieblich weiter verwendet wer-\nden kann, nur getrennt vom übrigen Abwasser eingeleitet werden, wenn im Rohabwasser für den CSB ein Wert von\n75 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe unterschritten wird.“\n8. Anhang 7 Teil A wird wie folgt gefasst:\n„A Anwendungsbereich\nDieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Fischverarbeitung und der Ver-\narbeitung von Schalen- und Krustentieren, sowie für Abwasser, dessen Schadstofffracht sowohl aus der Verarbei-\ntung von Fischen, Schalen- und Krustentieren als auch aus Haushaltungen und Anlagen im Sinne des Anhangs 1\nTeil A stammt, wenn im Rohwasser die CSB-Fracht des Abwassers aus der Verarbeitung von Fischen, Schalen- und\nKrustentieren in der Regel mehr als zwei Drittel der Gesamtfracht und die BSB5-Fracht mindestens 600 kg je Tag\nbeträgt.“\n9. In der Überschrift des Anhangs 19 wird die Angabe „Teil I“ gestrichen.\n10. Dem Anhang 22 Teil A Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:\n„Dieser Anhang gilt ferner nicht für Abwasser, das aus der Sodaherstellung oder der Herstellung von Kalidünge-\nmitteln stammt.“\n11. In der Überschrift des Anhangs 24 wird die Angabe „Teil II“ gestrichen.\n12. In Anhang 25 Teil D werden Nummer 1 und 2 wie folgt gefasst:\n„1. Für das Abwasser aus dem Weichen, Äschern, Entkälken jeweils einschließlich Spülen ist ein Wert von 2 mg/l\nSulfid in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe einzuhalten.\n2. Für das Abwasser aus der Gerbung einschließlich Abwelken und aus der Nasszurichtung (Neutralisieren, Nach-\ngerben, Färben, Fetten) jeweils einschließlich Spülen oder aus der Lederfaserstoffherstellung ist ein Wert von\n1 mg/l Chrom, gesamt, in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe einzuhalten.“\n13. Nach Anhang 26 werden folgende Anhänge 27, 28, 29, 31 und 33 eingefügt:\n„A n h a n g 27\nBehandlung von Abfällen durch chemische und\nphysikalische Verfahren (CP-Anlagen) sowie Altölaufarbeitung\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus Anlagen folgender Herkunftsbe-\nreiche stammt:\n1. Altölvorbehandlung und -aufarbeitung,\n2. Behandlung von Abfällen,\n3. Regeneration von beladenen Ionenaustauschern und Adsorptionsmaterialien sowie\n4. Innenreinigung von Behältern und Behältnissen nach Lagerung und Transport.\nEr gilt ferner für betriebsspezifisch verunreinigtes Niederschlagswasser, das in den genannten Bereichen anfällt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser, das aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufberei-\ntung, aus der biologischen Behandlung von Abfällen, aus der getrennten Behandlung von flüssigen Abfällen aus\nfotografischen Prozessen der Silberhalogenidfotografie sowie aus der Abfallverbrennung stammt. Er gilt ferner nicht","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002                  2501\nfür Abwasser aus Anlagen nach Absatz 1 Nr. 2, 3 und 4, die in Verbindung mit Produktionen von Herkunftsbereichen\nbetrieben werden, für die Anforderungen in einem anderen Anhang dieser Verordnung festgelegt sind und dessen\nBeschaffenheit derjenigen des Abwassers aus diesen Herkunftsbereichen entspricht.\nB Allgemeine Anforderungen\nDie Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch Verringerung des Anfalls von Abwasser aus der Behäl-\nterreinigung nach Lagerung und Transport durch Mehrfachnutzung und weitgehende Kreislaufführung des Reini-\ngungswassers sowie Rückhaltung und Rückgewinnung von Produkten möglich ist.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                               mg/l                 200\nNitritstickstoff (NO2-N)                                                        mg/l                    2\nStickstoff, gesamt, als Summe aus Ammonium-,\nmg/l                  30\nNitrit- und Nitratstickstoff (Nges)\nAluminium                                                                       mg/l                    3\nEisen                                                                           mg/l                    3\nFluorid, gesamt                                                                 mg/l                  30\nPhosphor, gesamt                                                                mg/l                    2\nPhenolindex nach Destillation und Farbstoffextraktion                           mg/l                    0,15\nFischgiftigkeit (GF)                                                                                    2\nBakterienleuchthemmung (GL)                                                                             4\nDaphniengiftigkeit (GD)                                                                                 4\n(2) Ein für den Stickstoff, gesamt, festgesetzter Wert gilt auch als eingehalten, wenn er als „gesamter gebundener\nStickstoff (TNb)“ bestimmt und eingehalten wird.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\n(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:\nStichprobe     Qualifizierte Stichprobe oder\nmg/l          2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nAdsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)                          1                         –\nArsen                                                                      –                        0,1\nBlei                                                                       –                        0,5\nCadmium                                                                    –                        0,2\nChrom                                                                      –                        0,5\nChrom VI                                                                  0,1                       –\nKupfer                                                                     –                        0,5\nNickel                                                                     –                        1\nQuecksilber                                                                –                        0,05\nZink                                                                       –                        2\nCyanid, leicht freisetzbar                                                0,1                       –\nSulfid, leicht freisetzbar                                                1                         –\nChlor, freies                                                             0,5                       –\nBenzol und Derivate                                                        –                        1\nKohlenwasserstoffe, gesamt                                               20                         –","2502              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002\n(2) Das Abwasser darf mit anderem Abwasser zum Zweck der gemeinsamen biologischen Behandlung nur ver-\nmischt werden, wenn zu erwarten ist, dass mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt wird:\n1. Bei der Fisch- und der Daphnientoxizität sowie der Bakterienleuchthemmung einer repräsentativen Abwasser-\nprobe werden nach Durchführung eines Eliminationstestes mit Hilfe einer biologischen Labor-Durchlaufklär-\nanlage (Anlage z.B. entsprechend DIN 38412-L 26) folgende Anforderungen nicht überschritten:\nFischgiftigkeit                      GF = 2,\nDaphniengiftigkeit                   GD = 4 und\nBakterienleuchthemmung               GL = 4.\nDurch Maßnahmen wie Nitrifikation in der biologischen Laborkläranlage oder pH-Wert-Konstanthaltung ist\nsicherzustellen, dass eine Überschreitung des GF-Wertes nicht durch Ammoniak (NH3) verursacht wird. Das\nAbwasser darf zum Einfahren der biologischen Laborkläranlage beliebig verdünnt werden. Bei Nährstoffmangel\nkönnen Nährstoffe zudosiert werden. Während der Testphase darf kein Verdünnungswasser zugegeben wer-\nden.\n2. Es wird ein DOC-Eliminationsgrad von 75 Prozent entsprechend der Nummer 408 der Anlage „Analysen- und\nMessverfahren“ erreicht.\nBei wesentlichen Änderungen, sonst mindestens alle 2 Jahre ist der Nachweis der Einhaltung der Voraussetzungen\nzu führen.\nE Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls\nIn CP-Anlagen anfallendes Abwasser darf nicht in Gewässer eingeleitet werden, soweit es aus der gemeinsamen\nBehandlung von flüssigen Abfällen aus fotografischen Prozessen der Silberhalogenidfotografie und anderen Her-\nkunftsbereichen stammt und organische Komplexbildner enthält, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von\n80 Prozent entsprechend der Nummer 406 der Anlage „Analysen- und Messverfahren“ nicht erreichen. Die Anforde-\nrung nach Satz 1 gilt als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht wird, dass von den Erzeugern und Anlieferern der\nangelieferten Abfälle Angaben vorliegen, nach denen keine der in Satz 1 genannten Komplexbildner aus Einsatz-\noder Hilfsstoffen verwendet wurden oder sichergestellt ist, dass der aus fotografischen Prozessen stammende\nwässrige Abfall einer Verbrennung zugeführt wird.\nF Anforderungen für vorhandene Einleitungen\nFür vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. August 2002 rechtmäßig in Betrieb waren\noder deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gelten die Anforderungen für den CSB nicht\nfür das Abwasser aus der Behandlung von Bilgen-, Slop- und Ballastwasser auf Bilgenölannahme- und -behand-\nlungsschiffen.\nA n h a n g 28\nHerstellung von Papier und Pappe\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Papier und\nPappe stammt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für das Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufberei-\ntung.\nB Allgemeine Anforderungen\n(1) Die Schadstofffracht des Abwassers ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall\ndurch folgende Maßnahmen möglich ist:\n1. Verzicht auf Hilfsmittel, die Alkylphenolethoxilate (APEO) enthalten,\n2. Verzicht auf Komplexbildner, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von mindestens 80 Prozent entspre-\nchend der Nummer 406 der Anlage „Analysen- und Messverfahren“ nicht erreichen,\n3. Verzicht auf den Einsatz zum AOX beitragender Nassfestmittel,\n4. Verzicht auf den Einsatz halogenabspaltender Betriebs- und Hilfsstoffe zur Geruchsverminderung im Produkt,\n5. Optimierung der Kreislaufführung, des Chemikalieneinsatzes und abwasserbelastender Prozesse.\n(2) Das Abwasser darf organisch gebundene Halogenverbindungen, Benzol, Toluol und Xylole nicht enthalten, die\naus dem Einsatz von Löse- und Reinigungsmitteln stammen.\n(3) Der Nachweis, dass die Anforderungen nach Absatz 1 eingehalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass die\neingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und der Einsatz der Stoffe auf das\nunbedingt Erforderliche verringert worden ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002                       2503\n(4) Der Nachweis, dass die Anforderungen nach Absatz 2 eingehalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass die\neingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und nach Angaben des Herstel-\nlers keine der in Absatz 2 genannten Stoffe oder Stoffgruppen enthalten.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l                     kg/t\nAbfiltrierbare Stoffe                                                          50                         –\nBiochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)                               25                         –\nStickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-,\n10                         –\nNitrit-und Nitratstickstoff (Nges)\nPhosphor, gesamt                                                                2                         –\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                                                         3\n(2) Die Anforderung an abfiltrierbare Stoffe entfällt, wenn das Abwasser biologisch behandelt wird.\n(3) In der wasserrechtlichen Zulassung kann bei der Herstellung holzfreier Papiere für den BSB5 eine höhere Kon-\nzentration von bis zu 50 mg/l zugelassen werden, wenn die produktionsspezifische BSB5-Fracht einen Wert von\n1 kg/t nicht übersteigt.\n(4) Die Anforderungen für Stickstoff, gesamt, und für Phosphor, gesamt, gelten nur, wenn die der wasserrechtlichen\nZulassung zugrunde liegende tägliche Abwassermenge 500 m3 übersteigt.\n(5) Stammt das Abwasser aus den Bereichen\n1. Herstellung von Papier, wobei über 50 Prozent des Faserstoffs deinkt oder gebleicht wird,\n2. Herstellung hochausgemahlener Papiere aus reinem Zellstoff,\n3. Herstellung von Papieren mit mehr als einem Sortenwechsel pro Tag im Jahresdurchschnitt oder\n4. Herstellung hochnassfester Tissue-Hygienepapiere aus reinem Zellstoff nach der TAD-Prozesstechnik (Through\nAir Drying),\nkann abweichend von Absatz 1 eine höhere Fracht für den CSB von bis zu 5 kg/t zugelassen werden.\n(6) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (kg/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde\nliegende Maschinenkapazität. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stich-\nprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumen-\nstrom bestimmt.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\n(1) Für das Abwasser vor der Vermischung mit anderem Abwasser ist vorbehaltlich des Absatzes 2 ein Wert für\nadsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) von 10 g/t in der Stichprobe einzuhalten.\n(2) Für den AOX kann unter Beachtung der Anforderungen nach Teil B Abs. 1 Nr. 3 und 4 in folgenden Bereichen eine\nhöhere Fracht bis zu folgenden Werten zugelassen werden:\nNassfeste Papiere      Nassfeste Papiere       Dekorpapiere          Einsatz von halogen-\n(weniger als          (mindestens                                 abspaltenden Mitteln\n25% relativer          25% relativer                             zur Geruchsverminderung\nNassbruchwiderstand)   Nassbruchwiderstand)\nStichprobe\ng/t\nAdsorbierbare\norganisch gebundene                 60                    100                   100                        60\nHalogene (AOX)\n(3) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde\nliegende Maschinenkapazität für das Endprodukt. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der\nStichprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.","2504              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002\nA n h a n g 29\nEisen- und Stahlerzeugung\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus einem oder mehreren der folgen-\nden Herstellungsbereiche stammt:\n1. Sinteranlagen,\n2. Roheisenerzeugung im Hochofen und Schlackengranulation,\n3. Roheisenentschwefelung,\n4. Rohstahlerzeugung,\n5. Sekundärmetallurgie,\n6. Strangguss, Warmumformung,\n7. Warmfertigung von Rohren,\n8. Kaltfertigung von Band,\n9. Kaltfertigung von Rohren, Profilen, Blankstahl und Draht,\n10. Kontinuierliche Oberflächenveredlung von Halbzeug und Halbfertigerzeugnissen aus Stahl.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Kokereien sowie für Abwasser aus Kühlsystemen zur indirekten\nKühlung und aus der Betriebswasseraufbereitung.\nB Allgemeine Anforderungen\n(1) Abwasser aus Sinteranlagen, aus der Roheisenentschwefelung sowie aus der Rohstahlerzeugung darf nicht in\nein Gewässer eingeleitet werden.\n(2) Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende\nMaßnahmen möglich ist:\n1. Weitgehende Kreislaufführung des Prozesswassers aus den Gaswäschern sowie des sonstigen Prozess-\nwassers,\n2. Weiterverwendung von Prozesswasser,\n3. Schlackengranulation mittels Prozesswasser oder Kühlwasser,\n4. Nutzung des verschmutzten, von befestigten Flächen abfließenden gesammelten Niederschlagswassers,\n5. Mehrfachnutzung von Spülwasser mittels geeigneter Verfahren wie Kaskadenspülung oder Kreislaufspültechnik\nmittels Ionenaustauscher,\n6. Rückgewinnung oder Rückführung von dafür geeigneten Badinhaltsstoffen aus Spülbädern in die Prozessbäder,\n7. Verminderung des Austrags von Inhaltsstoffen von Behandlungsbädern der Oberflächenveredlung mittels\ngeeigneter Verfahren wie Spritzschutz und Abstreifen,\n8. Badpflege zur Verlängerung der Standzeiten mittels geeigneter Verfahren wie Membranfiltration, Ionenaus-\ntauscher oder Elektrolyse.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser aus den in Teil A Abs. 1 aufgeführten Herstellungsbereichen 2 und 5 bis 10 werden für die Ein-\nleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nHerstellungsbereiche                          2           5           6        7      8           9          10\nQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)           100          50          40       200    200        300         300\nEisen                                           5          5           5         5      3           5          5\nKohlenwasserstoffe, gesamt                    –           –           5        10     10         10            5\nStickstoff aus Nitrit (NO2-N)                 –           –           –        –        5           5        –\nPhosphor, gesamt                              –           –           –        –        2           2          2\nFluorid                                       –           –           –        –      30         30          –\nFischgiftigkeit als Verdünnungs-\n6            2           2         2      6           6          6\nfaktor (GF)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002            2505\n(2) Bei der Roheisenerzeugung mit Einblasen von Kohle und bei der Herstellung von Gießereiroheisen bei über-\nwiegendem Einsatz von eisenhaltigen Sekundärrohstoffen gilt für den CSB ein Wert von 200 mg/l.\n(3) Für den Herstellungsbereich 10 gilt die Anforderung für Phosphor, gesamt, nur bei Oberflächenveredlung mit\nintegrierter Phosphatierung.\n(4) Die Anforderungen an die Kohlenwasserstoffe, gesamt, beziehen sich auf die Stichprobe.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\n(1) An das Abwasser aus den in Teil A Abs. 1 aufgeführten Herstellungsbereichen 2 und 5 bis 10 werden vor der\nVermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:\nHerstellungsbereiche                         2           5           6         7        8       9      10\nQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nBlei                                        0,5         0,5         –         –        –       –       0,5\nChrom, gesamt                               –           0,5         0,5       0,5      0,5     0,5     0,5\nChrom VI                                    –           –           –         –        0,1     0,1     0,1\nKupfer                                      –           –           –         –        –       –       0,5\nNickel                                      –           0,5         0,5       0,5      0,5     0,5     0,5\nZink                                        2           2           2         2        2       2       2\nZinn                                        –           –           –         –        –       –       2\nCyanid, leicht freisetzbar                  0,4         –           –         –        –       –       0,2\nAdsorbierbare organisch\ngebundene Halogene (AOX)                    –           –           –         –        –       –       1\n(2) Die Anforderungen an AOX, Chrom VI und Cyanid, leicht freisetzbar, beziehen sich auf die Stichprobe.\n(3) In der wasserrechtlichen Zulassung kann beim Herstellungsbereich 2 für den Parameter Cyanid, leicht freisetz-\nbar, eine höhere Konzentration von bis zu 0,8 mg/l zugelassen werden, wenn die produktionsspezifische Cyanid-\nFracht einen Wert von 0,12 g/t nicht übersteigt.\n(4) Für Warmbreitbandanlagen gilt abweichend von den Anforderungen für den Herstellungsbereich 6 für Chrom,\ngesamt, und Nickel jeweils ein Wert von 0,2 mg/l.\n(5) Für die Erzeugung von Gießereiroheisen bei überwiegendem Einsatz von eisenhaltigen Sekundärrohstoffen gilt\nabweichend von den Anforderungen für den Herstellungsbereich 2 für Zink ein Wert von 4 mg/l.\nE Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls\n(1) Das Abwasser darf keine organischen Komplexbildner enthalten, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von\n80 Prozent entsprechend der Nummer 406 der Anlage „Analysen- und Messverfahren“ nicht erreichen.\n(2) Das Abwasser darf keine organisch gebundenen Halogene enthalten, die aus Löse- und Reinigungsmitteln stam-\nmen.\n(3) Der Nachweis, dass die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 eingehalten sind, kann dadurch erbracht\nwerden, dass die eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und nach\nAngaben des Herstellers keine der in den Absätzen 1 und 2 genannten Stoffe oder Stoffgruppen enthalten.\nF Anforderungen für vorhandene Einleitungen\nFür vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. August 2002 rechtmäßig in Betrieb\nwaren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, darf abweichend von Teil B\nAbs. 1 bei der Rohstahlerzeugung Abwasser aus der Gasreinigung anfallen. In diesem Fall gelten folgende Anfor-\nderungen:\n1. Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle in das Gewässer\nQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                             mg/l             50\nEisen                                                                         mg/l              5\nFischgiftigkeit als Verdünnungsfaktor (GF)                                                      2","2506              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002\n2. Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\nQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nBlei                                                                                     0,5\nChrom, gesamt                                                                            0,5\nNickel                                                                                   0,5\nZink                                                                                     2\nA n h a n g 31\nWasseraufbereitung, Kühlsysteme, Dampferzeugung\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus\n1. der Aufbereitung von Trinkwasser-, Schwimm- und Badebeckenwasser (Füll- und Kreislaufwasser) sowie\nBetriebswasser,\n2. Kühlsystemen von Kraftwerken und Kühlsystemen zur indirekten Kühlung von industriellen und gewerblichen\nProzessen und\n3. sonstigen Anfallstellen bei der Dampferzeugung\nstammt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Wäsche von Rauchgasen aus Feuerungsanlagen, aus der Wäsche\nvon Rauch- oder Abgasen aus der Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen und aus dem Kontrollbereich von\nKernkraftwerken. Er gilt auch nicht für Abwassereinleitungen von weniger als 10 m3 pro Woche. Er gilt ferner nicht\nfür Abwasser, das bei der Entleerung von Schwimm- und Badebecken anfällt.\nB Allgemeine Anforderungen\n(1) Das Abwasser darf folgende Stoffe und Stoffgruppen, die aus dem Einsatz von Betriebs- und Hilfsstoffen stam-\nmen, nicht enthalten:\n1. Organische Komplexbildner (ausgenommen Phosphonate und Polycarboxylate), die einen DOC-Abbaugrad\nnach 28 Tagen von 80 Prozent entsprechend der Nummer 406 der Anlage „Analysen- und Messverfahren“ nicht\nerreichen,\n2. Chrom- und Quecksilberverbindungen, Nitrit, metallorganische Verbindungen (Metall-Kohlenstoff-Bindung) und\nMercaptobenzthiazol,\n3. Zinkverbindungen aus Kühlwasserkonditionierungsmitteln aus der Abflutung von Hauptkühlkreisläufen in Kraft-\nwerken,\n4. mikrobizide Wirkstoffe bei der Frischwasserkühlung von Kraftwerken im Durchlauf.\n(2) Im Abwasser aus der Frischwasserkühlung von industriellen und gewerblichen Prozessen im Durchlauf oder\nAblauf und von Kraftwerken im Ablauf sowie aus der Abflutung von Kühlkreisläufen dürfen mikrobizide Wirkstoffe\nnur nach Durchführung einer Stoßbehandlung enthalten sein. Davon ausgenommen ist der Einsatz von Wasser-\nstoffperoxid oder Ozon.\n(3) Der Nachweis, dass die Anforderungen nach Absatz 1 eingehalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass die\neingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und nach Angaben des Her-\nstellers keine der in Absatz 1 genannten Stoffe oder Stoffgruppen enthalten.\n(4) In der wasserrechtlichen Zulassung kann die Schadstofffracht je Parameter, die in dem Wasser bei der Entnahme\naus einem Gewässer vorhanden war (Vorbelastung), berücksichtigt werden, soweit die entnommene Fracht bei der\nEinleitung in das Gewässer noch vorhanden ist.\n(5) Bei Stapelbecken gelten alle in den Teilen C, D und E festgelegten Werte für die Stichprobe. Die Werte beziehen\nsich auf die Beschaffenheit des Abwassers vor dem Ablassen.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\nAn das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\n1. Wasseraufbereitung\na) Für die abfiltrierbaren Stoffe gilt ein Wert von 50 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-\nMischprobe. Diese Anforderung gilt nicht für das Einleiten von Abwasser, das aus der Aufbereitung von Was-\nser aus fließenden Gewässern stammt, deren Abfluss (Q) zum Zeitpunkt der Entnahme das Mittelwasser (MQ)\nübersteigt; ausgenommen ist auch Siebabspritzwasser.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002                        2507\nb) Abwasser aus Filterrückspülungen ist in den Aufbereitungsprozess zurückzuführen. Ausgenommen hiervon\nist Filterrückspülwasser aus der Aufbereitung von Betriebswasser aus Oberflächen-, Brunnen- und Sümp-\nfungswasser, soweit dieses ohne Zusatzstoffe mechanisch aufbereitet wurde, sowie von Trinkwasser und\nSchwimm- und Badebeckenwasser.\nc) Für Abwasser aus der Aufbereitung zu Schwimm- und Badebeckenwasser gilt ein Wert für den Chemischen\nSauerstoffbedarf (CSB) von 30 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe.\n2. Kühlsysteme\nAbflutung von Haupt-\nkühlkreisläufen von\nAbflutung sonstiger Kühlkreisläufe\nKraftwerken (Abflutwasser\naus der Umlaufkühlung)\nStichprobe mg/l\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                        30                                         40\nNach Durchführung einer Reini-\ngung mit Dispergatoren gilt ein\nWert von 80.\nPhosphorverbindungen als Phos-                           1,5                                         3\nphor, gesamt, nach Nummer 109 der       Werden nur anorganische Phos- Werden nur zinkfreie Kühlwasser-\nAnlage „Analysen- und Messverfah-       phorverbindungen eingesetzt, gilt konditionierungsmittel eingesetzt,\nren“                                    ein Wert von 3.                            gilt ein Wert von 4.\nEnthalten die eingesetzten zink-\nfreien Konditionierungsmittel nur\nanorganische Phosphorverbin-\ndungen, gilt ein Wert von 5.\n3. Dampferzeugung\nAbwasser aus sonstigen\nAnfallstellen bei der Dampferzeugung\nQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                               50\nFür Abwasser aus der Kondensatentsalzung gilt ein Wert von 80.\nPhosphorverbindungen als Phos-\nphor, gesamt, nach Nummer 109\n3\nder Anlage „Analysen- und Mess-\nverfahren“\nStickstoff, gesamt, als Summe von\nAmmonium-, Nitrit- und Nitratstick-                                             10\nstoff (Nges)\nDie Anforderung für den Parameter Stickstoff, gesamt, gilt nur für Kraftwerke mit einer installierten thermischen\nLeistung von mindestens 1 000 MW. Ein für Stickstoff, gesamt, festgesetzter Wert gilt auch als eingehalten, wenn\ner als „gesamter gebundener Stickstoff (TNb)“ bestimmt und eingehalten wird.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\nAn das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:\n1. Wasseraufbereitung\nQualifizierte Stichprobe oder               Stichrobe\n2-Stunden-Mischprobe                        mg/l\nmg/l\nArsen                                                                 0,1                              –\nAdsorbierbare organisch\n–                                0,2\ngebundene Halogene (AOX)\nAdsorbierbare organisch gebundene\nHalogene (AOX) im Regenerationswasser                                 –                                1\nvon Ionenaustauschern\nFür das Einleiten von Siebabspritzwasser gelten diese Anforderungen nicht.","2508             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002\n2. Kühlsysteme mit Abflutung von sonstigen Kühlkreisläufen\nStichrobe\nmg/l\nZink                                                                                                   4\nAdsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)                                                       0,15\n3. Dampferzeugung\nAbwasser aus sonstigen\nAnfallstellen bei der Dampferzeugung\nQualifizierte Stichprobe oder              Stichrobe\n2-Stunden-Mischprobe                       mg/l\nmg/l\nZink                                                                  1                                –\nChrom, gesamt                                                         0,5                              –\nCadmium                                                               0,05                             –\nKupfer                                                                0,5                              –\nBlei                                                                  0,1                              –\nNickel                                                                0,5                              –\nVanadium                                                              4                                –\nHydrazin                                                              –                                2\nFreies Chlor                                                          –                                0,2\nAdsorbierbare organisch gebundene\n–                                0,5\nHalogene (AOX)\nE Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls\n(1) An das Abwasser aus einem der folgenden Bereiche werden folgende Anforderungen nach Durchführung einer\nStoßbehandlung mit mikrobiziden Wirkstoffen gestellt:\nAbwasser aus der            Abflutung von        Abflutung sonstiger\nFrischwasserkühlung       Hauptkühlkreisläufen        Kühlkreisläufe\nvon industriellen         von Kraftwerken\nund gewerblichen          (Abflutwasser aus\nProzessen und von         der Umlaufkühlung)\nKraftwerken im Ablauf\nStichprobe\nAdsorbierbare organisch\nmg/l                0,15                      0,15                   0,5\ngebundene Halogene (AOX)\nChlordioxid und andere Oxidantien\nmg/l                0,2                       0,3                    0,3\n(angegeben als Chlor)\nBakterienleuchthemmung (GL)                                   –                        12                     12\n(2) Die Anforderung an die Bakterienleuchthemmung gilt auch als eingehalten, wenn die Abflutung so lange\ngeschlossen bleibt, bis entsprechend den Herstellerangaben über Einsatzkonzentration und Abbauverhalten ein\nGL-Wert von 12 oder kleiner erreicht ist und dies in einem Betriebstagebuch nachgewiesen wird.\nF Anforderungen für vorhandene Einleitungen\nFür vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen zur Aufbereitung von Schwimm- oder Badebeckenwasser\n(Kreislaufwasser), die vor dem 1. August 2002 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt\nrechtmäßig begonnen worden ist, gelten nur die Anforderungen nach Teil B und C.\nA n h a n g 33\nWäsche von Abgasen aus der Verbrennung von Abfällen\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Wäsche von Rauch- oder\nAbgasen aus der Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2000/76/EG des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002               2509\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen (ABl. EG Nr.\nL 332 S. 91, 2001 Nr. L 145 S. 52) stammt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus sonstigen industriellen Abgaswaschanlagen, Kreislaufkühlsystemen\nvon Kraftwerken und industriellen Prozessen, aus sonstigen Anfallstellen bei der Dampferzeugung sowie aus der\nWäsche von Rauchgasen aus Feuerungsanlagen.\nB Allgemeine Anforderungen\nAbwasser aus der Abgasreinigung von Hausmüllverbrennungsanlagen darf nicht in ein Gewässer eingeleitet wer-\nden.\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)\n– Einsatz von Branntkalk                                                         80\n– Einsatz von Kalkstein                                                        150\nSulfat                                                                       2 000\nSulfit                                                                           20\nFluorid                                                                          30\n(2) Abweichend von § 6 Abs. 3 gilt der CSB-Wert auch als eingehalten, wenn der dreifache Wert des TOC, bestimmt\nin Milligramm je Liter, diesen Wert nicht überschreitet. Abweichend von § 6 Abs.1 beträgt die höchstens zulässige\nÜberschreitung für alle Parameter 50 Prozent. Die Anforderungen für den Chemischen Sauerstoffbedarf gelten nach\nAbzug der mit dem Einsatzwasser zugeführten CSB-Vorbelastung.\n(3) Bei der Fischgiftigkeit darf der Verdünnungsfaktor GF nicht höher sein als derjenige Zahlenwert, der sich ergibt,\nwenn die Summe der Konzentrationen von Chlorid und Sulfat im Abwasser, ausgedrückt in Gramm pro Liter, durch\nden Zahlenwert 6 geteilt wird. Entspricht der sich daraus ergebende Zahlenwert nicht einem Verdünnungsfaktor der\nim Bestimmungsverfahren festgesetzten Verdünnungsfolge, so gilt der nächsthöhere Verdünnungsfaktor.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\n(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:\n24-Stunden-Mischprobe\nQuecksilber                                                         mg/l                        0,03\nCadmium                                                             mg/l                        0,05\nThallium                                                            mg/l                        0,05\nArsen                                                               mg/l                        0,15\nBlei                                                                mg/l                        0,1\nChrom                                                               mg/l                        0,5\nKupfer                                                              mg/l                        0,5\nNickel                                                              mg/l                        0,5\nZink                                                                mg/l                        1,0\nDioxine und Furane als Summe der einzelnen,\nnach Anhang I der Richtlinie 2000/76/EG berechneten                 ng/l                        0,3\nDioxine und Furane\n(2) Abfiltrierbare Stoffe dürfen in der 24-Stunden-Mischprobe einen Wert von 30 mg/l in 95 Prozent der Messungen\nund einen Wert von 45 mg/l bei allen Messungen nicht überschreiten; § 6 Abs.1 gilt nicht.\n(3) Für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Parameter ist in der wasserrechtlichen Zulassung die Gesamtfracht in\n24 Stunden zu begrenzen. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der 24-Stunden-Mischprobe\nund aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom ermittelt.","2510              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002\n(4) Abweichend von § 6 Abs. 1 gelten die Werte bei den Schwermetallen als eingehalten, wenn die Werte nicht mehr\nals einmal im Jahr oder bei mehr als 20 Probenahmen im Jahr in nicht mehr als 5 Prozent der Fälle überschritten\nwerden. Abweichend von § 6 Abs.1 darf der Wert für Dioxine und Furane nicht überschritten werden, wenn lediglich\nzwei Messungen in einem Jahr durchgeführt werden.\nE Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls\nAn das Abwasser für den Ort des Anfalls werden keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.\nF Anforderungen für vorhandene Einleitungen\n(1) Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus der Abgasreinigung von Hausmüllverbrennungsanlagen, die vor\ndem 1. August 2002 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begon-\nnen worden ist, findet Teil B keine Anwendung, soweit die beim Betrieb der Abgasreinigungsanlage entstehenden\nAbfälle nicht ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder in anderer Weise gemeinwohlverträglich beseitigt\nwerden können. In diesem Fall gelten Teil C und D und zusätzlich folgende Anforderungen:\nFracht in Milligramm je Tonne Abfall\nCadmium                                                                         15\nQuecksilber                                                                      9\nChrom                                                                          150\nNickel                                                                         150\nKupfer                                                                         150\nBlei                                                                            30\nZink                                                                           300\nSulfid                                                                          60\n(2) Die Frachtbezugsgröße Abfall bezieht sich auf die dem wasserrechtlichen Bescheid zugrunde liegende Kapazität\nder Hausmüllverbrennungsanlage.\n(3) Abweichend von § 6 Abs.1 beträgt die höchstens zulässige Überschreitung für alle Parameter 50 Prozent. Die\nSchadstofffracht (mg/t) wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-\nMischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom ermittelt.“\n14. Anhang 39 Teil D Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Hierbei sind folgende produktionsspezifischen Frachtwerte einzuhalten:“.\n15. In der Überschrift des Anhangs 43 wird die Angabe „Teil I“ gestrichen.\n16. Anhang 43 Teil II wird wie folgt geändert:\na) Anhang 43 Teil II wird Anhang 32.\nb) In Teil A Abs. 2 wird nach dem Wort „Kühlsystemen“ ein Komma gesetzt und es werden die Wörter „aus Rücken-\nbeschichtungen von textilen Bodenbelägen und anderen Flächengebilden“ eingefügt.\n17. Nach Anhang 46 wird folgender Anhang 47 eingefügt:\n„A n h a n g 47\nWäsche von Rauchgasen aus Feuerungsanlagen\nA Anwendungsbereich\n(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Wäsche von Rauchgasen\naus Feuerungsanlagen stammt.\n(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus sonstigen industriellen Abgaswaschanlagen, Kreislaufkühlsystemen\nvon Kraftwerken und industriellen Prozessen, aus sonstigen Anfallstellen bei der Dampferzeugung sowie aus der\nWäsche von Rauch- oder Abgasen aus der Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen.\nB Allgemeine Anforderungen\nEs werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002                                 2511\nC Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle\n(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder\n2-Stunden-Mischprobe\nmg/l\nAbfiltrierbare Stoffe                                                                     30\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)\n– Einsatz von Branntkalk                                                                  80\n– Einsatz von Kalkstein                                                                 150\nSulfat                                                                                2 000\nSulfit                                                                                    20\nFluorid                                                                                   30\n(2) Abweichend von § 6 Abs. 3 gilt der CSB-Wert auch als eingehalten, wenn der dreifache Wert des TOC, bestimmt\nin Milligramm je Liter, diesen Wert nicht überschreitet. Die Anforderungen für den Chemischen Sauerstoffbedarf gel-\nten nach Abzug der mit dem Einsatzwasser zugeführten CSB-Vorbelastung.\n(3) Bei der Fischgiftigkeit darf der Verdünnungsfaktor GF nicht höher sein als derjenige Zahlenwert, der sich ergibt,\nwenn die Summe der Konzentrationen von Chlorid und Sulfat im Abwasser, ausgedrückt in Gramm pro Liter, durch\nden Zahlenwert 6 geteilt wird. Entspricht der sich daraus ergebende Zahlenwert nicht einem Verdünnungsfaktor der\nim Bestimmungsverfahren festgesetzten Verdünnungsfolge, so gilt der nächsthöhere Verdünnungsfaktor.\n(4) Abweichend von § 6 Abs.1 beträgt die höchstens zulässige Überschreitung für alle Parameter 50 Prozent.\nD Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung\n(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe oder 2- Stunden-Mischprobe\nSteinkohlekraftwerke                Braunkohlekraftwerke\nbei Chloridgehalten von\nbis zu 0,05 Gewichtsprozent\nKonzentration             Milligramm Schadstofffracht         Schadstofffracht in Gramm\nmg/l                       je Kilogramm Chlorid             je Stunde und je 300 MW\ninstallierte elektrische Leistung\nCadmium                                   0,05                                 1,8                                0,1\nQuecksilber                               0,03                                 1,1                                0,1\nChrom                                     0,5                                18                                   1\nNickel                                    0,5                                18                                   1\nKupfer                                    0,5                                18                                   1\nBlei                                      0,1                                  3,6                                0,2\nZink                                      1,0                                36                                   2\nSulfid                                    0,2                                  7,2                                0,4\n(2) Für Steinkohlekraftwerke berechnet sich die Bezugsgröße Chlorid für die Schadstofffracht aus folgenden, dem\ndie Abwassereinleitung zulassenden Bescheid zugrunde zu legenden Angaben: Verfeuerte Steinkohle bei Volllast\n(t/h) und Chloridgehalt der eingesetzten Steinkohle. Übersteigt die durch das Einsatzwasser verursachte Chlorid-\nkonzentration des Abwassers den Wert von 2 g/l, so ist der übersteigende Chloridgehalt als Fracht der berechneten\nChloridfracht aus der verfeuerten Steinkohle hinzuzurechnen.“\n18. Anhang 49 Teil A Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\n„1. der Behandlung von Bilgen-, Slop- und Ballastwasser aus Schiffen,“ .\n19. Anhang 53 wird wie folgt geändert:\na) Teil A Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus fotografischen Prozessen\nder Silberhalogenid-Fotografie oder aus der Behandlung von flüssigen Abfällen aus diesen Prozessen stammt.\nTeil B gilt für den Ort des Anfalls des Abwassers.“","2512              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002\nb) Teil B Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Das Abwasser aus der Behandlung von Bleich- und Bleichfixierbädern darf keine organischen Komplexbild-\nner enthalten, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 Prozent entsprechend der Nummer 406 der\nAnlage „Analysen- und Messverfahren“ nicht erreichen.“\n20. Dem Anhang 55 Teil D Abs. 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:\n„(6) Die Anforderungen nach Absatz 5 gelten auch als eingehalten, wenn eine durch allgemeine bauaufsichtliche\nZulassung für Abwasserbehandlungsanlagen für diesen Einsatzbereich oder sonst nach Landesrecht zugelassene\nAbwasserbehandlungsanlage nach Maßgabe der Zulassung eingebaut, betrieben und regelmäßig gewartet sowie\nvor Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen von nicht länger als 5 Jahren nach Landesrecht auf ihren ord-\nnungsgemäßen Zustand überprüft wird.“\nArtikel 2\nNeubekanntmachung\nDas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann\ndie Abwasserverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an gelten-\nden Fassung im Bundesgesetzblatt neu bekannt machen.\nArtikel 3\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden\nKalendermonats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 2. Juli 2002\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJürgen Trittin"]}