{"id":"bgbl1-2002-45-1","kind":"bgbl1","year":2002,"number":45,"date":"2002-07-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/45#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-45-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_45.pdf#page=2","order":1,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung","law_date":"2002-06-24T00:00:00Z","page":2438,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["2438              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung\nVom 24. Juni 2002\nDas Bundesministerium der Justiz verordnet                   4. § 6 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\n– auf Grund des § 14 Abs. 2 des Unterlassungsklagen-                „(3) Absatz 2 gilt nicht für Kreditinstitute, für welche\ngesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138,                die Übertragung nach § 7 wirksam geworden ist.“\n3173),\n– auf Grund des § 14 Abs. 3 dieses Gesetzes im Ein-            5. In § 7 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „nach § 29\nvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen                Abs. 1 des AGB-Gesetzes“ durch die Wörter „nach\nund für Wirtschaft und Technologie:                             § 14 Abs. 1 des Unterlassungsklagengesetzes“ ersetzt.\n6. Dem § 9 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:\nArtikel 1\n„(5) Bei Kreditinstituten, für die die Übertragung der\nDie Schlichtungsstellenverfahrensverordnung in der              Schlichtungsaufgabe nach dem bisherigen § 29 des\nFassung der Bekanntmachung vom 7. August 2000                     AGB-Gesetzes wirksam geworden ist, wird die Über-\n(BGBl. I S. 1279), geändert durch Artikel 1 der Verordnung        tragung nach § 7 mit dem 1. Januar 2002 wirksam.\nvom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3919), wird wie folgt\n(6) Anhängige Schlichtungsverfahren, die am 9. Juli\ngeändert:\n2002 noch nicht abgeschlossen sind, werden an die\njetzt zuständige Stelle abgegeben, sonst nach den ab\n1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 und in § 3 Satz 1 Nr. 4 werden            diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften abgeschlos-\njeweils die Wörter „nach § 29 des AGB-Gesetzes“                sen.“\ndurch die Wörter „nach § 14 des Unterlassungsklagen-\ngesetzes“ ersetzt.\nArtikel 2\n2. In § 2 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „der Arbeits-          Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut\ngemeinschaft der Verbraucherverbände“ durch die             der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung in der vom\nWörter „dem Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.         Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im\n(VZBV)“ ersetzt.                                            Bundesgesetzblatt neu bekannt machen.\n3. In § 5 Abs. 3 Satz 5 wird die Angabe „nach § 15a Abs. 3\nSatz 2 EGZPO“ durch die Angabe „nach § 15a Abs. 3                                      Artikel 3\nSatz 3 des Gesetzes betreffend die Einführung der             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nZivilprozessordnung“ ersetzt.                               Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 24. Juni 2002\nDie Bundesministerin der Justiz\nDäubler-Gmelin"]}